Bekanntmachung.
Tie nachstehende Berotimung bringe E zur 'Kenntnis.
rieften, den 18. Februar 1921.
Ter Oberbürgermeister. I. V: Krenzien.
Verordnung
Über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel.
Auf Grund der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Dohmmasrnangel vom 23. September 1918 IReichsgefetzblatt 'S. 1143) m der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1920 Reichsgesetzblatt 3.949wird mit Zustimmung des )Keichsorbeitsministers für alle Gemeinden des Landes folgendes angeordnet:
Erhaltung des verfügbaren Wohn- ra u m s.
tz 1. Es ist untersagt, ohne vorhergehende Zustimmung Mr Gemeindebehörde
Gebäude oder Teile von Gebäuden abxu- brechen,
bt Räume, die bis zum 1. Oktober 1918 zu Wohnzwecken bestimmt oder benutzt waren, eit anderen Zwecken, insbesondere als Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst- oder Geschäftsräume zu verwenden,
c) mehrere Wohnungen zu einer zu vereinigen oder Wohnräume in Geschäftsräume zu verwandeln
Die Zustimmung darf mir versagt werden, wenn das Einigungsamt sich mit der Persagungi einverstanden erklärt hat.
Anzeige- und Auskunftspflicht. A. im allgemeinen.
8 2. Der Bersicherungsberechtigte hat a> unverzüglich, spätestens binnen 3 Tagen, gegebenenfalls auf dem vorgeschriebenen Formular Anzeige zu erstatten, sobald Wohn-, Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Tienst-,Bureau-, Geschäftsräume, Läden oder sonstige Räume aekündigt, unbenutzt sind oder sonst frei werden ober wenn bet Inhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, auf Verlangen jederzeit über die ZaU, Lage und Größe der Räume einer Wohnung sowie die Anzahl der Personen des Haushalts Meldung zu erstatten,
c) den Beauftragten der Gemeindebehörde und dem Mieteinigungsamt über Wohnungen und Räume sowie über deren Vermietung Auskunft zu erteilen und die Besichtigung den Beauftragten der Gemeinde sowie dem von ihr zugewieienen Wohnungsuchenden, sofern Kieler - einen Ausweis der Gemeindebehörde über die
Zuweisung seiner Wohnung vorzeigt, zu gestatten.
Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume der unter a> bezeichneten Art, wenn sie vollkommen leer stehen ober nur zur Aufbewahrung von Sachen dienen, sofern dem ; Verfügungsberechtigten eine andere Aufbewahrung ohne erhebliche Härte zugemuter werden kann ober wenn die tatsächliche Benutzung eine widerrechtliche ist.
B. bei Doppelwohnungen.
5 3. Jeder, der außer seiner Wohnung noch eine ober mehrere andere Wohnungen in oder außerhalb fernes Wohnorts besitzt, hat der Ge- memdebehörde des Wohnotts Anzeige zu erstatten und dabei anzugeben, welche Wohnung als seine Hauptwohnung angesehen werden soll. Die gleiche * Verpflichtung ailt für Mitglieder- eines gemeinsamen Haushalts, die außer der mit den übrigen Haushaltsangehörigen gemeinsamen Wohnung noch eine eigene Wohnung haben.
Wird in der Anzeige die in der Wohrwrtsgv- meinde gelegene Wohnung als Haüvtwohnung bezeichnet, so leitet die Gemeindebehörde die Dn- . zeige an jene Gemeindebehörde weiter, in deren Bezirk sich die anderen Wohnungen besinden.
Wird m der Anzeige Deine Wohnung alS Vanptwohnung bezeichnet, oder wird die An-,rite unterlassen, so ist die Gemeindebehörde berechtigt, zu bestimmen, welche Wohnung als Haupt- wobnung anrusehen ist. Liegen die Wohnungen in den Bezirken verschiedener Gemeinden und Hot jede Gemeinde die in einem anderen Bezirke liegende Wohnung alS .Hauptwohnung bezeichnet, W steht dem Verfügrtngsbevechligten innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Mitteilrmg her letzten Gemeindebehörde die Beschwerde an das Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt zu. Falls die Wohnungen hn Bereiche verschiedener Lander liegen, ist die Beschwerde an den ReichSarbeitS- mtnifter zu kicksten.
Beschlagn ahme vvn Räumen.
§ 4. Zur Unterbringung wolmungsuchender Personen kann die Gemeindebehörbe beschlagnahmen:
a) unbenutzte Wohnungen oder andere unbenutzte Räume im Sinne des 8 2 Absatz 2 mit Den notwendigen Zubehörräumen,
h) Wohnungen, die nach 8 .3 nidjt alS .Haupt- wohnung anursehen sind,
v) unbenutzte Fabrik-, Laaer-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume, Läden oder sonstige Räume sowie unbenutzte Gasträume ui Hotels, Fremdenheimen (Pensionen, Sommerwohnuu- gen'i und bergt,
d) Räume oder Nebenräume solcher Wohnung«,.
Die im Verhältnis zur Zahl der Bewohner und Berücksichtigung ihrer berechttgteu Be-- dürfnisie (tz 6) als übergroß anzuseben sind, derwtzte Räume der unter c) bezeichneten Art, fofern nicht dem Inhaber der Räume durch ihre Beschlagnahme bte Fortführung des Betriebes münbilli^ Wsise erschwert wird. Riume der mtter c) genannten Art können auch zu dienst- llcher, g<jd'aTLh<l‘cr, gewerblicher ober ander-- toeniger Derwendtmg beschlagnahmt werden, wenn datnrrch mittelbar Räume zu Wvhiiungs-- zwecken frei werden.
§ 5. Desientliche, in dem Eigentum oder der Beüvoltung des Reichs, eines AnM, einer Siro- Schaft des öffentlichen Rechts stedende ober reli- chösen oder onertamti gemeffniützi.ien ober an er» Mimt mildtäti^m Zwecken dienende Okbffuöe oder leite von solchen bürten nur mit vorheriger Zu- thmmimg brr zustrinduten obersten Reich- oder Lan^sbehöckc in Anspruch genommen werden
Will die zuständige oberste Reichs ober LanderbeKörde die Zustimmung verweigern, so ent- bic rur Verfügung des Rricks stehen, bte Reichsregierung, im übrigen die Lond^ oegierung.
§§ 1-2a tntb 2b dieser Seroebnung sinoen auf bie tm Sll'satz 1 genannten Räumlichkeiten keine Anwendung.
„ 8 6- Bei der Beschlagnahme ist auf ben Beruf, bie Familien- und berfönlidten 'Serhn'hufie . de- Inhaber der Raume Rücksicht zu nehmen
Bei der Beschlagnahme rott Räumen und Rcebenräumen übergroßer Wohnungen § 4d sind dem Wohnungsinhaber die zur angemessenen Unterbringung der Haushaltsangehörigen und die für deren Berufs-- oder ErtvrobStättgkeit erforderlichen Räume, d. h. die nach Zahl, Alter, lichtecht und Gesundheitszustand der Haushiltsangebörigen benötigten schlafräume, eine Küche mit Zubehör, mindestens ein Wohnramn, die beruflich notwendigen Arbeitsräume, ferner ausreichender Raum zur fachgemäßen Aufbewahrung der in den frei zu machenden Räumen befindllchen Möbel und Ein- richtungsgegenständen zu belasten. .Dabei ist neben der Zahl auch die Größe der belassenen Räume zu berücksichtigen.
Famtlienwohnungen sind ht den frei zu machenden Räumen nur Dann einzurichten, wenn sich hieraus kein unerträglicher Zustand für die Bewohner ergibt unö sich eine besondere Kochgelegenheit beschaffen läßt. In allen anderen Fällen können in den verfügbaren Räumen nur Einzelpersonen unter gebracht werden: diese sind jebod) verpflichtet, für Reinigung der Räume und eigene Bedienung zu sorgen, falls sich hierüber mit dem Wohnungsinhaber feine Einigung erzielen läßt.
9 7. Tic BescksiagnahmeverfüMNg ist dem Verfügungsberechtigten zuzustellen. In der Verfügung sind Tag und Stunde, von dem ab enc möglichst genau zu bezeick)nenden Räume als beschlagnahmt gelten, anzugeben. Ter Verfügungsberechtigte ist ferner darin auf fein Beschwerderecht (s. § 23) aufmerksam -u machen.
Ws Verfügung Zbetechtigter im Sinne dieser Verordnung gilt bei ^chlagnahme einzelner IRihnne einer übergroßen Wohnung benötige, der die Räume zur Zeit der Beschlagnalfme bewohnt (Inhaber der Wohnung), andernfalls der Hauseigentümer ocer Derjenige, der in feinem Auftrag das Haus verwaltet.
Ist der Hauseigentümer imbetamt ober befindet er sich, ohne einen Bevollmächtigten zurück- gelassen zu hab?n, im Ausland, so erfolgt ine Zustellung Der Beschlagnahmeverfügung an ben Inhaber Der Wöhnung trrtb durch öffentlichen Aus- Hang auf der Bürgermeisterei Ist von mehreren Miteigerttümern nur der eine ober andere unbekannt oder im Ausland, so wird er von ben anderen Miteigentümern mit Der treten.
Wirkung der Beschlagnahme.
tz 8. Mit der Beschlagnahme verliert her Verfügungsberechtigte die Befugnis, über die Räume zu verfügen, insbesondere sie einem andern als dem ihn, von der Gemeindebehörde zugew-iesenen Wohnungsuchenden zu vermieten ober zu überlasten ober bauliche Aenderungen an ihnen vorzunehmen.
Die Beschlagnahme bleibt auch bei einem Wechsel der Person des Verfügungsberechtigten wirksam.
Räumungspflicht.
. § 9. Tie Inhaber beschlagnahmter. Räume sind innerhalb einer angemessenen, von der Gemeindebehörde zu besttmmenden Frist, die rninoe- stens 3 Tage betragen mutz, auf Kosten der beschlagnahmenden Gemeindebehörde (tz 15 letzter Satz) zur Räumung verpflichtet.
Bauliche Aenderungen.
§ 10. Tie Gemeindebehörde ist berechtigt, in den beschlagnahmten Räumen auf eigene Kosten bauliche Aenderungen durcbzuführen, soweit diese erforderlich sind, um bie Räume für den mit der Beschlagnahme verfolgten Zweck instand zu setzen. Tem Verfügungsberechtigten ist von der beabsich- ttgten Aenderung Mitteilung zu machen.
Vvr der Vornahme baulicher Aenderungen an Gebäuden ber in § 5 genannten Art hat die Gemeindebehörde bie Zustimmung der zuständigen obersten Reichs- oder Landesbe Hörde einzuholen.
Beendigung der Beschlagnahme.
8 11. Verzichtet die Gemeindebehörde auf die beschlagnahmten Räume oder wird die Anordnung, auf Grund deren bie Beschlagnahme erfolgt ist, aufgehoben so hat die Gemeindebehörde bie Räume dem Verfügungsberechtigten m angemessener Frist zurück zu gewählten. Die Frist bestimmt, wenn röte Einigung nicht zustande kommt, das Einigungsamt.
§ 12. Hat die Gerneindebehötite bauliche Aenderungen vorgenommen, so ist in ben Fällen bes 9 10 mangels anderer Vereinbarungen aus Antrag des VerfüguTigsberechtigten bet Der früheren Zwecks bestimmung und Ausstattung entsprechende Zustand der Räume wieder herzustellen unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung.
Verwertung beschlagnahmter Räume.
§ 13. Die Gemeindebehörde tarn beschlagnahmte Räume entweder selbst weiter vermieten oder dem Verfügungsberechtigten für t>ee Räume einen Wohnungssuchenden als Mieter oder Untermieter zu weisen.
Atom ml in letzterem Falle zwischen ben Ber fügung-berechtigten und dem Wohmrngssirchenbm ein Mietvertrag nicht zustande, so setzt auf Anrufen der Gemeindebehörde das Einigungsamt einen Mietvertrag fest, falls dadurch für den 93er» fügung-berechtigten Bein unverhältniSmäßigerRach- teil tzu besorgen ist. Der ©ertrag gilt al- geschloßen, roam der Wohnungssuchende nicht innerhalb eurer vom Einigungsamt zu bestimmenden Frist bei diesem Widerspruch erhebt, lieber ben Widerspruch entschecktet das Mieteinigungsamt end- ffültia.
S 14. (Gemeinnützigen Bauvereinigungen sollen möglichst nur Dtitglieder als Wohenoigssucktende zugewiesen werden.
Tie Inanspruchnahme von Wohnungen, die zur Unterbringung von Angestellten und Arbeitern eines Betriebes errichtet oder bestimmt sind (Werk- wohmmgen), ist in der Regel nur zur Unter- brmnmg von Angestellten und Arbeitern des gleichen Betriebes zulässig.
Die durch die 3nmvpruchnahmr von dffent- liehen (Hcbäuben imb von Dienstwohmmzen i'S 5) aenonnnwn Wohnungen sind zunächst an Beamte des betreffe nbat Drenstzweigo^, dann an Bocunlr überhaupt zu vergeben
Wird eine Wohnung infolge Benetzung eines Becmtten, Ossiziers ober Unteroffiziers frei, so ist dem Nachfolger tnu Amt oder Dienst, solange er nickit aus bie Wölbung feines Vorgänaers verzichtet, die freiwerdende vorzubehatten.
Hausbesitzer sind bei ber Vergebung frei- werdender Wokmuru.m chres Anwesens nach Mög lichkeit zu berücksichtigen.
Entschädigung des Verfügungsberechtigten.
8 15 Für btt befehlagmtimuen Räunte bet die Gemeindebehörde dem Ber'ü.timgsberecht:gten von dem Beginn der Be'ckuagnahrne an § 7j ernt cn gemessene Entschädigung zu gewähren, souerl ihm bunt die Beschlag-iahme bie selbstrnd.'gc Derwer hmg der Räume entzogen wird Stomnu eine Emi gitng hierüber nicht zustande, so narben die Hübe brr Entickäbigung und bte Zahlun^b?bchgunaen von dein Einuiungsami itifcßriät. V^rmiröü die I Gemeindebehörde bro Räume mchr selbst werter, so 1 endet bte Enischät^hungsver pfttrhtnna mit dem In
fr atmeten des Mietvertrages zwischen bem yi> gewiesenen Dobnunassuchenden und dem Ber- rügungsberechtigten. Bei Festsetzung ber Verfügung sind auch bte durch eine Räumung entstehenden Kosten zu berüdfiebhgen. <
Wohn raum Vermittlung
8 16. lieber bte Vermittlung von Wvbnräumen durch private Wohnunasnachwrife ober die Veröffentlichung von Vodnimgsangeboten und Bvh- nungsgefuchen in Zeitungen und Zeitschriften kann btt Weme-inöebebörtte nähere Anwerbungen erlassen. Derartige Vorschriften beDürfen der (Genehmigung des Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamteü.
Ueberlassung von Wobnräu men.
§ 17. Wohnräume, insbesondere auch möblterre Räume, dürfen mir mit vorheriger Zustimmung der Gemeindebehörde vermietet, Überla)fm oder in Gebrauch genommen werden.
Jeder Wechsel im Eigentum oder im Besitz eines Wohnhauses ist von dem bisherigen Eigentümer oder Besitzer, bei Erbfällen von Erben ber Gemeindebehörbe unter Heilung ber genauen Anschrift des neuen Eigentümers ober Besitzers mit» zuteilen; bte Anzeige ist spätestens binnen zweier Wochcn von dem lieber gang des Eigentums ober Besitzes ab zlu erstatten. Zum Beziehen der durch Den Eigentums- ober Beiitzwechfel freiwerbenden Wohnuitgen ist die vvrh rige Zustimmung der Ge- rnrördebehörde erforderlich.
Verteilung beß vorhandeuen Wohnraums. •
§ 18. Ter Zutzug in eine Gemeinde darf nicht versagt werden, loroeü nicht Sonbcrbefthnmungen eingreifen. Jeder Wohnungssuchende ist bei der Verteilung des vor Händen en Wohiivaumes oorbe- tzältlich der Bestimnrung ber §§ 19 und 20 nach Maßgabe bei Dringlichkeit und bei gleicher Tring- lichkeit des Zeitpunktes feiner Anmeldtorg zu berücksichtigen.
§ 19. Die nach 8 17 erfmLettiche Zustimmung ist Personen zu erteilen, bie der Gemeindebehörde von ben obersten Landesbehöttten innerhalb ihrer Zustärckrigkeit zur Unterbringung zugewiesen sind.
§ 20. Bei der Unterbringung ber Wohnungssuchenden sind mrcyug^neifc zu berücksichtigen:
1. Deutsche, die unter den Einwirkungen des Krieges aus bem Ausland oder aus einem besetzten oder infolge des Friedensschlusses aus dem Reichsgebiet ausscheckteickten oder röter anderen Verwaltung unterstehenden Landesteile geflüchtet ober vertrieben ntotix. il sind, sowie Deutsche, die sernrrzett zur Erfüllung einer Wehrpflicht aus bem Auslande nach Deutschland -urückgekehrt sind, imö Daten jetzt von ber trustacknschon Regierung bie Rückkehr nach ihrem Wohnort verboten ober erschwert wird,
2. im Einvernehmen mit den Kriegsgefangenen-Heimkehrstellen zurückkehrende Krieg S- imb Zitoilgesangene,
3. die in den GemencktebAirk versetzten Beamten, Beamtenanwärter und Misitärversonen,
4. zuziehmde Personen, bie in der Gemeind« unteMützungswohnsitzbereckstigt stick oder, falls sie keinen Unte^tüNunoswvhnsitz haben, zuletzt unter* stützungswohnsitzberechtigt gewesen sind,
5. zuziehende Personen, die auf Grwck der Vorschriften über die Erwerbslosenfürsorge ober Arbeitsnachweise in ben Gemröckebvzrrk überwiesen fütb,
6. zuziehende Personen, bie auf Grund ber Verordnung über bie Freimachung von Arbeitsstellen während der Zeit ber wirtschaftlichen Demobilmachung vom 25. April 1920 RerchS-Gesetzblatt S. 708) aus ihrer Arbeitsstelle enllassen stock, in der Gemeinde, in deren Bezirk sie am 1. August 1914 ihren Wohnsitz hatten,
7. Personen, bte nachweislich zur Pflege scvwev- erfranfter naher Angehöriger ober aus ähnlichen Gründen längere Zeit in dem Gemciudebezirle verbleiben wollen,
8. neu zuziehende Personen, wenn röt Dvh- nungstausch vorliegt.
Ziffer 1 findet ton besetzten Gebiet auf Anordnung ber Interalliierten RhröllandSkommisston keine Anwendung.
Versuch gütlicher Einigung.
§ 21. Eingriffe auf Grund dieser Verordnung dürfen nur erfolgen, nachdem ber Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos geblieben ist.
Zuständigkeit.
§ 22 Zuständig zur Ausübung der Befugnisse dieser Bekanntmackümg ist. soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeindebehöide
Unter Gemeindebe Hörde tm Sinne dieser Verordnung ist in ben Stickten mit Städteordnung der Oberbürgermeister ober Bürgermeister, im übrigen Bürgermeisterei imb Gemeinderat zu verstehen. In ben Städten mit Sttckteordnung können die nach dieser Bekanntmachung der Gemeindebehörde zu- stehenden Befugnisse und die Durchführung ber aus Grund dieser Bekanntmachung getroffenen Maßnahmen ober Anordnungen einer besonderen Dienststelle Wohnungsamt) übertrpgen werden.
Beschwerde verfahren.
8 23 Gegen die auf Grund dieser Verordnung in ben Fällen fcter §§ 4, 6, 10, 12, 17,. 30 getroffenen Verfügungen ber Gemeindebehörden Mohnungsam ter) können die Beteiligten innerhalb fünf Tagen nach Zustellung der Verfügung Beschwerde entlegen. Die Beschwerde ist, bei der Gemeindebehörde (dem Wohnungsamt s. 6 22) ein- zureichen: diese kann der Beschwerde abb.I’en
Dv Befchwetite hat httrsichtlich des Vollzugs ausichiebetcke Dirkuttg. 4ie SefcrtoctiefteUe — s. Abs. 3, 4 — kann jedoch <nto Antrag der Go- meindehevörite (des DohnunHarntes den sofortigen Vollzug der tmgefwhtenen Verfügung arrvtimen, falls bterdurch kein mtoerhälttriSmäßig großer Nachteil ftn einen Beteiligten entsteht
Heber die Beschwerde entsckecket da« Miet- enrigimgsamt
In den Gemeinden, für deren Beackern Mi«. «rniaungSmnt nicht errichte! ist, werden die in dieser Verordnimg den EintzprngSLmtem zugewtefenen Befugnisse ben Kreisämtern übertragen^ bic unter Zu-,tehung von örtlichen Beisitzern entitMvm.
6 24. Das M'eteinioungSamt oder gegebenen« falls das Kveisamt enr (haben unter aennftenbafter 'Jinroenbung vorstehender Bestimmungen nach billigem Ermessen. Ihre Entscheidung ist tman- feditixrr.
$.25. Dte Bollfweckurtg rechtskräftiger Verfügungen, wmiach die Wohnungen und ander? zu WodnZwecken geeignete Räume zur Linderung der Wohnungsnot lxnchlagnahmt werden oder deren Räumung und Urbnlaffun^ an bte Gemeinde oder die von ibr. Iv eidx'eten Mvvw «mgeotimti ist, erfolgt gemäß Den Vorschriften der ^Notverordnung, die Vollstreckung von Beschlagnahmen zur Linderung der Wohnungsnot berressend nmn 28 Cf« tobet 1919, tm Wege unmittelbaren ootiteilichrir Zwanges nach Den Grundsätzen für bte Vollst wckunq von Forderungen öffsttlich rerbtl '.drr Natur.
Strafbestimmung.
is 26 aimrtrrhanb lungat gegen b* Besti» nnntg dieser Verordnung werden mit Gteldsteate MS zu 10000 Mark oder mit Haft bestraft.
§27. Tie (Hemrötbebrhötiten werden ay) Grund des §1 Abs. 1 der Bekanntmachung tbet Maßnahmen gegen Wo dnungs mangel t>om
23 September 1918 m Der Fassung des Äetekte> vom 11. Mai 1920 vervfl i chtet. die nachbtetet Verordnung zulässigen Maßnahmen zu treffe». wett es zur Bekämossntg des WotmungSma»Uk notwendig ist.
D« von den Gememdebedördev «r Dur^ fühamg bietet Verordnung erlassenen Votschristzn bedürfen m ben Städten mit ^taDtcortronea N| Genehmigung des Landes Arbetes und Avtz fchaftsainlre, im übrigen des .'(uetsamtS.
§28. Dritte Verordnung tritt mit bem DNc ihrer Bertündicmng in .«ttaft.
Mit dem gleichen Tage güt bte Dessffchtz 8b» otdnung über Maßnahmen gegen WodnungA» mangel oom 12. Mai 1919 Reg. Bl. S. ^62) als aufgehoben: tue auf Grund Dieser Berotünung und Der Rei chsvervtdtmngen über Maßnahmen gram Wobnunasmangel vorn 23 September 1918 Rrichssisetetzbl. S. 1143) und 22. Juni 1918 Reich: Gesetzbl. 3. 592) erteilten Ermächcigun«» werben urrütf goto muten, soweit sie durch ben halt dieser Verordnung getroffen werden.
Darmstadt, ben 1. Fröruar 1921.
Hessisches Landes-Ardeitö- und Airtschaftsamt.
Raab. 20538
holzsudmWonsverkaus.
Aus ben Waldungen bet Gemeinde Annerod soll folgcnbes Holz auf dem Submisstonoweg verkauft werdens
Fichten stamme.
flbt 1 l Fichtenstamm 3. ÄI. l,O6F«p«.
Abt. 2 t Fichtenstamme 3. ÄL 6^6 ,
2Ibt. 2 u. 3 14 M 4. ÄL 14.24 „
20>t. l,2n. 3 30 5. ÄU 19^5
Abt. 1 Los 1 Nr. 3-147 84 Fichtcnstämme 5. ALb 21,18 F-stm.
Abt. 1 Los 2 Nr. 148 - 260 81 „ 5-Äth
22,46 Festrn.
Abt. 2 Los 3 35 Fichtenhainme 5. ÄLb 10,55 Fest» Abt. 3 Los 4 130 5. ÄLb 35,61 .
Fichteuderbstangen.
Abt. 1 La» 5 170 Stuck 1. Kl. 22,60 Festm
AbL 2 Los 6 59 „ 1 KL 7,16 „
Abt. 3 Los 7 Nr. 363 - 509 102 St 1 ÄI. 14,88 Fst». ALL 3 Los 8 Nr. 510 - 536 87 St. 1 AL 11,78 „ Abt. 1 u. 2 Las 9 8 St 2. ÄL 0^5 „
Abteilung 13. Langmos.
Abt 13 Los 10 6 Frchtcnstämme 4. AL 5,44 Feftm Abt. 13 Los 11 Nr. 589-749 31 Fichtenstämme
5. Al.a 14,76 Festm.
Abi. 13 Los 12 Nr. 764 - 887 28 Fichtenftämnv
5. ALa 1339 F«stm.
Abt 13 Los 13 Nr. 583 - 750 111 FichtEnstämm,
5. ÄL b 2631 F«stm.
Abt 13 Los 14 Nr. 751-888 83 Fichtenstämme
5. AI. b 20,33 Feftm
Abt 13 Los 15 123 Fichtenderbstmiß.
1. ÄL 12,95 Festm
Abt 13 Los 16 25 Fichtrodtbst«^.
2. AL 1,14 Feftm
Das Bolz ist mit Nnide gemeßen, der Kaufpreis ist pro Festmeter anzugeben.
Die Gebote find nach Alasten unD Losen attmmf zu halten, da keine Zusammenrechnuna JUttfinbcL
Die Äanfbebingungen können vorher auf unterzeichneter Sürgennetftere: eingesehen werben, auch werben bieieiben vor der Eröffnung der Offerten bekanntgegeben.
Die Offerten find verschlossen mit paffender Auf» schrift bis zum 1. Mürz 1921, mittags 2 Utr, auf bet Bürgermeisterei Annerod einzureichen, wo « Gegenwart erschienener Dieter die Eröffnung statt» findet. Vorherige Besichtigung bes Hohes Ist erwünscht, da spatere Einsprüche nicht berücksichtigt werden. Bemerkt wirb noch, bah an dem oben an» geführten Hoh 12,65 Festmeter en tr mb et find.
Annerod, den 22. Februar 1921. 2198D
Vürgermeistere; Annerod. ?> otx.
Holzsubmisfion.
Die Gemeinde Oppenrod verkauft im Wegs deS schriftlichen Angebots nachstehendes Holz:
1 Stück 4. £L Frck'eir-S amm 0,48 Fsttn.
14 Stück 5a Kl. »ridnen^S ämme 8,tl Fstm.
142 Stück 5b Ä. Sichtcn^tämme 42,03 Fstm,
Die Angebote sind getrennt nach malten pt» Festmeter mit der Ausschrift versehen verschlösse« biS spätestens Dienstag den 1. Mär, L 3U nachmittag- 2 Uhr, an unterzeichnete Bürger» meisteret einzureichen, roo alsdarnt Die (Eröffn™ bet Offerten erfolgt. Dte Gemeinde behält sich die Genehmigung im einzelnen rote tm ganzen vor. Verkauf-bebtngungen liegen auf hiesiger Bürgermeisterei offen. • 9*2280
Oppenrod, den 23. Februar 1921.
Bürgermeisterei Oppenrod.
Balser.
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Erittf tldstukN, ErnlMhit. «» rsnäd|ft" * ■ Dmri ui tex gtgtmvi feßtuift hatten, ijt $unr
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Wohnhaus
mit Scheune, Stallungen, Werkstatt, hofraum und Garten in ttlnjendach wird am 26. d. M.. 4 Uhr nachm., in ber Gast- wirtsch. Peusch daselbst meiitbietenb versteigert. K. Schreiber, Niederlaasphe.
Boöilflü-Berfleioeniofl
Freitag den 25. Februar von 2 Uhr ad versteigere ich Dleichstt. 11 1 Sofa mit 6 Polfterstdhlro. 1 Seffel (grün), 1 Schreibtischstonnuode, 1 Nipp- kommobchen, 1 gutes Tafel«Älavter, 1 Bettstelle mtf Mattatze und 3teiliqer Mattatze, Oberbett, 2 Aiffe». 1 Nachttisch, 1 Nähtisch, 1 Stehletter, 1 Marmorn ht. 1 Wanduhr, 1 Schränkchen, 1 Küchenschranst sh Aussatz, 1 kleinen Teppich, Tische, Stühle, (Etageren. Silber und Biiberrahmen, Regale, Messet, 1 (deinen Gasherd, Tee- nnb Schmuckstästchen, Bücher, (Blas- lachen, Porzellan, Aleibet, Wäsche, Strtmpfe sowte Haushaltungsgegenstände aller Art, 1 Bowle.
UM- Versteigerung bestimmt. "WW H. Benner II., Auttümtsl, ftrofbörfer Straße 9.
Annahme »cu Versteigerungen aller Arn, auch einzelner Stücke. 02824
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