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Nr. 2^6 viertes Blatt

Samstag, 19. Oktober 1929

Eichener Anzeiger (General-Anzeiger für Oberheffen)

Das Mchi im täglich§n Leben.

Wenn die Polizei Auskunst erteilt.

Don Dr. jur. Anton Wiese.

Ebensowenig wie der einzelne Beamte, darf eine Behörde über Personen Auskünfte erteilen. Hier gilt als oberstes Gebot die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; der Beamte muh über alles das, was ihm in seiner dienstlichen Eigen­schaft zur Kenntnis kommt, Stillschweigen bewahren. Dieses Stillschweigen erstreckt sich dabei über die aktive Beamtentätigkeit hinaus auch aus die Zeit der Pensionierung, so dah auch der Beamte sich strafbar macht, der etwa nach seiner Entlassung aus dem Dienst aus der Schule plaudert. Diese Pflicht zur Amtsverschwiegenheit geht sogar so weit, dah der Beamte zur Aussage vor Ge­richt für den Fall, dah es sich um Aussagen handelt, die sich auf Kenntnisse beziehen, die er dienstlich erworben hat, einer besonderen Ge­nehmigung seiner Behörde bedarf. Wer diese Bestimmungen kennt, wird sich nicht mehr wun­dern, wenn die in erster Linie in Anspruch ge­nommene Polizei jede Auskunft verweigert, selbst wenn so manchesmal wirklich triftige Gründe angegeben werden.

Da fragt beispielsweise ein Arbeitgeber an, ob der von ihm neu Einzustellende vielleicht in letzter Zeit wegen Eigentumsvergehen bestraft ist. Selbst wenn die Polizei weih, dah die Per­sönlichkeit des Einzustellenden nicht völlig ein­wandfrei erscheint sie darf keine Auskunft geben, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ver­bietet es ihr. Liegt darin auch eine Härte für den Anfrager, so widerspricht eine Auslunitserteilung ebensosehr dem Interesse des anderen. Bon dem­jenigen, der einmal wegen Eigentumsvergehens vorbestraft ist, darf noch nicht behauptet werden, dah er auf einen Fall mehr vertrauenswürdig sei. Hur in besonders krassen Fällen kann hier die Polizei von der Pflicht zur Amtsverschwie­genheit abweichen, und zwar auf Grund der gesetzlichen Bestimmung, dah sie drohende Straf­taten zu verhüten und alle zur Verhütung not­wendigen Mahnahmen zu treffen hat. Wenn also derjenige, nach dessen Person gefragt wird, ein rückfälliger Zuchthäusler wäre, dessen ganzes Vorleben annehmen läßt, dah er die neue An­stellung nur sucht, um Gelegenheit zu neuen Straftaten zu finden, so wird man der Polizei das Recht und die Pflicht zugestehen müssen, den Anfragenden in geeigneter Weise zu warnen.

Eine weitere, für die Allgemeinheit bedeut­samere Ausnahme ist die Auskunft über Per­sonen, und zwar über Hamen und Geburts­daten, sowie Wohnort seitens der Einwohner­meldeämter. Die Polizei kann die Auskunft er­teilen, sie kann sie auch, verweigern, und es liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob sie Aus­kunft geben will.

3n der Hegel werden derartige Angaben er­beten, um Adressen bekannter Personen, ver­zogener Schuldner u. ä. festzustellen. Das ist be­sonders für den Zivilprozeh sehr wichtig, denn ich kann einen anderen nur verklagen, wenn ich ihn und seine Adresse dem Gericht namhaft machen kann, damit ihm die Klageschrift zuge­stellt wird. Aber auch eine mißbräuchliche Benutzung der Auskunftserteilung ist möglich.

So ist folgender Fall vorgekommen: Eine Ehe­frau verläßt wegen fortgesetzter Mißhandlung ihren Ehemann und zieht zu Bekannten. Die Angabe der Adresse verweigert sie dem Mann, weil sie fürchtet, dah er sie dann auch in ihrer) neuen Wohnung belästigen würde. Der Ehe­

mann wendet sich einfach an die Polizei und weih nun, wo sich seine Frau zur Zeit aufhält. 3n diesem Falle hatte die Ehefrau gebeten, eine Auskunf t ihrem Ehemann zu ver­weigern und die Polizei trug diesem Wunsche Rechnung. Trotzdem läßt sich auch das umgehen.

Es ist deshalb die Forderung erhoben worden, auch die Auskunft durch die Einwohner­meldeämter zu verbieten. Wenn ihr bis­her nicht stattgegeben wurde, so geschah das aus der Erwägung, dah die Vorteile doch bei wei­tem die Fälle der Schädigung überwiegen.

Der vereiste Bürgersteig.

Ein Hauseigentümer war vom Amtsgericht be­straft worden, weil er entgegen der mahgeben- den Strahenordnung den Bürgersteig vor seinem Grundstück nicht ordnungsmäßig vom Schnee gereinigt hatte. Der Verurteilte legte Revision ein, in der er sich darauf berief, in dem -Urteil des Amtsgerichts werde nicht gesagt, wann der Bürgersteig vor dem Hause des An­geklagten nicht gereinigt gewesen sei. Es sei auch in Betracht zu ziehen, dah der hier in Frage kommende Tag der zweite Weihnachtsfeiertag gewesen sei; es sei nicht möglich gewesen, bei dem andauernden Schneefall, der an diesem Tag herrschte, ständig eine Hilfsperson zur Beseitigung des Schnees zur Stelle zu haben. Das Ober-

Die Familie, Vater, Mutter und Kinder, bildet eine natürliche Einheit. Das Gemeinschaftsleben dieser Einheit ist naturgemäß so aufgebaut, daß die Eltern in gemeinschaftlicher Sorge auf das Wohl ihrer Kinder bedacht sind, daß sie gemein­sam ihre Erziehung und Pflege in die Hand nehmen und in gleicher Weise über die Zukunft der Kinder zu entscheiden haben. Diesen natür­lichen Grundsätzen entsprechend müßten nun so sollte man wenigstens annehmen auch in rechtlicher Hinsicht Vater und Mutter ganz gleich­mäßige Verfügungs- und Erziehungsgewalt be­sitzen.

3ndessen hat sich das Recht auf einer Grund­lage entwickelt, die dem naturgegebenen Zustand nicht konform ist. Während in langverflossener Urzeit, old noch die Gruppenehe herrschte, das Mutterrecht in Geltung war, ist später mit der Einführung der Cin-Che die ausschließlich väterliche Gewalt an dessen Stelle getreten. Die Entwicklung tendierte jetzt in ganz schroffer Weise nach der entgegengesetzten Seite: das Recht des Vaters wurde als alleinherrschend be­sonders stark unterstrichen.

Erst in jüngerer Zeit ist ein gewisser Ausgleich geschaffen worden. Das DGB. spricht im Gegen­satz zur Gesetzgebung früherer 3cchrhunderte nicht mehr ausschließlich von einer väterlichen, son­dern von einer elterlichen Gewalt. -Unter» zieht man aber diese gesetzlichen Bestimmungen einer eingehenden Prüfung, so wird man ge­wahr, daß die Rechte, die die Mutter ihren Kindern gegenüber besitzt, noch immer sehr be­schränkter Art sind.

Rach dem § 1634 DGB. steht zwar der Mutter die Sorge für die Person des Kindes zu. Dieses Recht umfaßt die Pflege, Erziehung und Beauf­sichtigung des Kindes, sowie die Bestimmung

landesgericht Hamburg hat dann auch das ver­urteilende Erkenntnis nicht aufrechterhalten. (Sine ununterbrochene Tätigkeit zur Entfernung von Schnee und Cis kann b i lligerweise nicht gefordert wer- d e n, so heißt es in den Gründen,vielmehr dürfen die zur Reinigung der Straßen Ver­pflichteten bei andauerndem Schneefall warten, bis das Herabfallen des Schnees aufgehört hat. Auch zu jeder Tages- und Rachtzeit kann eine Reinigungspflicht nicht verlangt werden, vielmehr muh mit Rück­sicht auf die Derkehrsverhältnisse die Vorschrift dahin verstanden werden, dah eine Reinigungs­pflicht am Tage nur solange besteht, wie der Tagesverkehr dauert, und daß nachts eine solche Verpflichtung überhaupt fortfällt. Da sich aus dem Urteil nicht ergibt, zu welcher Tages- oder Rachtzeit der Polizeibeamte die Feststellung ge­troffen hat, so ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, nachzuprüfen, ob der Vorderrichter mit Recht angenommen hat, dah der Angeklagte zur Reinigung des Bürgersteigs zu der fraglichen Zeit verpflichtet gewesen ist. Es muh vorerst fest- gestellt werden, wann der Beamte die frag­liche Beobachtung gemacht hat. Gegebenenfalls kann den Angeklagten der Einwand, er habe am zweiten Weihnachtsfeiertag keine dauernden Hilfskräfte bekommen können, nicht vor Strafe schützen." (O. L. G. Hamburg R III 160/28.)

seines Aufenthaltortes. Aber die Mutter hat dieses Recht nur neben dem Vater. Ausdrücklich bestimmt das Gesetz, dah bei einer Meinungs­verschiedenheit zwischen den Eltern die Meinung des Vaters vorgeht.

An allen übrigen Rechten, die sich aus der elterlichen Gewalt herleiten, ist die Mutter über­haupt nicht beteiligt. Der Date r allein ver­tritt das Kind in allen geschäftlichen Angelegen­heiten und vor Gericht, ihm allein steht die Ver­waltung des Kindesvermögens zu, auch an der Rutzniehung dieses Vermögens ist er allein beteiligt. Endlich steht ihm das ausschliehliche Einwilligungsrecht zur Eheschließung des un­mündigen Kindes zu, während die Mutter vom juristischen Standpunkt aus nicht einmal ein Einspruchsrecht bei diesem für die Lebensgestal­tung ihres Kindes so entscheidenden Schritt besitzt.

Alle diese sich aus der väterlichen Gewalt er­gebenden Rechte können nur in ganz besonderen Fällen beschränkt, die Vormachtstellung des Vaters kann nur aus ganz schwerwiegenden Gründen abgeschwächt werden. Die Mutter darf als die Stellvertreterin des Vaters die aus der vollen elterlichen Gewalt erwachsenden Pflichten übernehmen, wenn der Vater durch lange Abwesenheit, oder durch Krankheit an der Ausübung der elterlichen Gewalt gehindert ist. Die väterliche Gewalt ruht wegen Geistesschwäche oder Geschäftsunfähigkeit des Vaters, sowie in dem Falle, dah er wegen Trunksucht oder Ver­schwendung entmündigt worden ist. Aber selbst in diesen Fällen bleibt das Rutzniehungsrecht am Kindesvermögen dem Vater und kann nicht der Mutter zugesprochen werden.

Hat so die in der Ehe lebende Mutter tatsäch­lich sehr geringe Verfügungsgewalt über das

Das Recht der MM mH dem ZGV.

Don Or. Eva Wendorff.

Gieuerersparniffe und Testameniserrichtung.

Don Georg Lind, Rechtsanwalt, Grünberg.

Trotz der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage wird es erfahrungsgemäß auch von sonst tüchtigen Geschäftsleuten häufig unterlassen, für die Sicherstellung von Frau und Kindern das Erforderliche rechtzeitig zu veranlassen, obgleich dies wenigstens teilweise durch lehtwillige Ver­fügung (Testament) möglich wäre. Es ist dies um so mehr zu verwundern, weil ganz erhebliche Steuerersparnisse hinsichtlich der Einkommen-, Vermögens-, Vermögenszuwachs-, Erbschafts- und Schenkungssteuern damit verbunden sein könnten, wenn der Testator die gesetzlichen Bestimmungen, die ihm zur Seite stehen, in geschickter Weise voll zu seinen Gunsten ausnuht. Diel wirksamer als die Sicherstellung von Frau und Kindern durch Errichtung einer lehtwilligen Verfügung wäre es allerdings, die Erben (Ehefrau und Kinder) schon zu Lebzeiten des Geschäftsin­habers durch Abschluß eines recht- sprechenden Gesellschaftsvertrags am Unternehmen zu beteiligen und in diesem Vertrag zu vereinbaren, dah durch den Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst wird, und den Vertrag möglichst lang­fristig, etwa auf 30 3ahre, abzuschliehen. Ein solcherFamilien-Gesellschaftsver- t r a g gewährt bei richtiger Anwendung der be­stehenden geschlichen Bestimmungen steuerrecht­lich viel Vergünstigungen. Auf die Famllien- gesellschaft näher einzugehen, würde über den Rahmen dieser Besprechung hinausgehen und mag für später Vorbehalten bleiben.

Für die Sicherstellung von Frau und Kindern durch lehtwillige Verfügung sei auf folgendes hingewiesen:

Der Grundgedanke eines Unternehmers muß es sein, klare Verhältnisse für den Fall seines Todes zu schaffen. Er kann seinen An­gehörigen keinen größeren Gefallen tum Er ordne seine geschäftlichen und privaten Verhältnisse so, daß bei seinem Ableben alle Schwierigkeiten nach Möglichkeit vermieden werden. Alle Zweifel und Anklarheiten können benuht werden, um den Erben Schwierigkeiten in den Weg zu legen und sie in nicht richtiger Würdigung der Lage zum voreiligen Verzicht und Rachgabe auf wertvolle Ansprüche und Rechte zu veranlassen. Ganz ver­kehrt ist es von einem Unternehmer, sich als unersetzlich anzusehen und das ganze Unternehmen nur auf seine eigne Person und Arbeitskraft auf­zubauen. Die Folgen bei seinem plötzlichen Ab­leben können verhängnisvoll werden.

Die Vermögen der Ehegatten untereinander ge­nau auseinanderzuhalten, ist ein Grundsatz, der viele Zweifel behebt, die beim Ableben eines Ehegatten über die Höhe des Rachlasses ent­stehen können, was auch mit Rücksicht auf das Pflichtteilsrecht der Kinder wichtig ist. Hach § 18 des Erbschaftssteuergesetzes bleiben Hausrat, einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken, bei Zuwendungen an Kinder und Enkel stets erb­schafts- und schenkungs st euer frei. Wollen die Eltern den Kindern Beträge zur An­schaffung von Hausrat. Aussteuer usw. zuwenden, so empfiehlt es sich, die Gegenstände selbst und nicht nur das Geld zu geben, weil dann Schen­kungssteuerfreiheit eintritt. Als Hausrat sind an­zusprechen: Haus- und Küchengerätschaften und alle Gegenstände, die zur Führung des Haushalts normalerweise gehören, Betten, Möbel, Klavier, Teppiche. Vorhänge, Schirme, Stöcke, hauswirt­schaftliche Vorräte, wobei es unerheblich ist, ob einzelne Gegenstände gerade einen besonderen Kostbarkeitswert besitzen.

Hach dem geltenden Recht sind Zuwendun­gen zwischen Ehegatten, die Kinder (Enkel) haben, erbschafts st euer- und schenkungs steuerfrei. Bei kinderlosen Ehepaaren tritt dann Steuerfreiheit ein, wenn der verstorbene Ehegatte oder die Ehegatten gemeinsam ein Kind adoptiert haben. Während im Grunderwerbssteuergeseh in § 8 eine Steuer­pflicht aufgestellt wird, sofern jemand lediglich aus Gründen der Steuerersparnis ein Kind adop­tiert, hat der Gesetzgeber ohne jede Einschrän­kung im vorliegenden Fall das adoptierte Kind einem ehelichen Kind gleichgestellt. Demnach dürfte es sich für kinderlose Ehepaare eventuell empfehlen, diejenige Person, die als Erbe in Frage kommen soll, zu adoptieren. Unter Hin­weis auf Finger Erb. St. § 9 Anm. 4 würde die Ersparnis bann zwei Drittel der eigentlich zu erhebenden Steuer ausmachen. Die Ehegatten hätten bei Schenkungen unter sich keinerlei Erb­schafts- und Schenkungssteuer zu zahlen, während das angenommene Kind nur mit der niedrigsten Steuerstaffel heranzuziehen wäre.

Von der obigen Steuer befreit sind auch alle Zuwendungen bis zu je 5000 Mark, die Eltern oder Großeltern ihren Kindern bzw. Enkeln machen. Will der Testator hier höhere Beträge zuwenden, bann kann er bies bann steuerfrei tun, wenn bie über 5000 Mk. gehende Zuwenbung erfolgen kann als Vergütung für Mitarbeit im Unternehmen, für Dienste beson- berer Art, auch für Ausstattung unb Aussteuer, ba auch in solchen Fällen Erbschafts-(Schenkungs-) Steuerfreiheit eintritt.

Besonders hingewiesen sei auf § 13 des Erb- schaftssteuergesehes. Diese Vorschrift bestimmt, dah

Schenkungen einschl. Erbschaft zwischen den glei­chen Personen zusammengezählt werden. Es kann also keine Steuerfreiheit dadurch er­reicht werden, daß man dem Bedachten von Zeit zu Zeit Teilbeträge zuwendet. Rach der vor­stehenden Vorschrift erfolgt aber diese Zusammen­rechnung steuerlich nur, wenn die Teilbeträge innerhalb zehn Jahren zugewendet werden. Man kann demnach nach dem Ablauf von zehn Jahren jedem Kinde nochmals ben im vorhergehenden Absatz erwähnten Betrag schenkungssteuerfrei zu­kommen lassen. Diese Steuerersvarung ist ein Grund, nicht höhere Beträge über 5000 Mk. zu schenken, weitere Beträge vielmehr vorläufig nur darlehensweise zu gewähren und die end­gültige Uebertragung dem Ersall zu überlassen.

Rach § 608 BGB. ist ein Darlehen nicht zu verzinsen, wenn dies nicht besonders ver­einbart ist. 3n der Richtvereinbarung von Zinsen liegt aber keine Schenkung. Die Zinspflicht be­ruht auf einer Vereinbarung zwischen Dar- lehnsgeber und Darlehnsempfänger. Eine solche Vereinbarung brauchen aber gerade Angehörige untereinander nicht zu treffen, niemand kann sie hierzu zwingen. Die Kinder können also mit dem darlehnsweise gegebenen Geld arbeiten, ohne Zinsen zu zahlen, und so chr Einkommen und Vermögen vermehren, was ein weiterer Vor­teil ist.

Besondere Beachtung ist der testamentarischen Regelung des Pflichtteilrechts zu schen­ken: Pflichtteilsberechtigt sind der überlebende Ehegatte und die Kinder. Sind keine Kinder vor­handen, so sind die Eltern des Erblassers pflicht­teilsberechtigt. Pflichtteilsrechte sind durch Er­richtung eines Testaments nicht ausschließ­bar, und derartige Testamentsbestimmungen sind unwirksam.

Wenn Ehegatten keine Kinder haben, so erbt beim Ableben eines Gatten der andere Ehegatte zu l/z, zur anderen Hälfte die Eltern des Ver­storbenen. Kinderlose Ehepaare werden zweckmäßig ein Testament errichten und s i ch gegenseitig zu Erben einsetzen. Durch ein solches Testament werden zwar nach § 2303 die Eltern des Verstorbenen in ihrem Pflicht­teilsrecht nicht geschmälert, die Geschwister des Verstorbenen haben aber beim Vorliegen eines solchen Testaments kein Erbrecht, und ihnen steht auch der Pflichtteilsanspruch nicht zu.

Das Pflichtteilsrecht bei der Testamentsabfas­sung einer besonderen Prüfung zu unterziehen, ist um deswillen dringend erforderlich, da der Pflichtteil in bar ausgezahlt werden muh. Was diese harte Bestimmung gerade nach dem Ableben des Unternehmers für das Unter­nehmen und die Erben bedeutet, braucht nicht besonders erwähnt zu werden.

Schicksal ihrer Kinder, so wäre zu erwarten, dah die alleinstehende Frau größere Rechte besitzen müßte. Wie aber stellt sich das Gesetz auf diesen Fall ein? Besitzt die geschiedene, die verwitwete Frau das unbeeinträchtigte Recht auf ihre Kinder?

Der schuldlos geschiedenen Frau wird zwar das Kind zugesprochen; sie erhält das Recht, für die Person des Kindes zu sorgen, mit ihm zusammenzuleben und cs zu erziehen. Alle übrigen aus der elterlichen Gewalt hergeleiteten Rechte verbleiben aber dem geschiedenen Vater! 3hm steht weiterhin die Hutznießung und Ver­waltung des Kindesvermögen; zu, ja, auch das Einwilligung-recht zur Eheschließung des Kindes verbleibt ihm! Die Mutter, die vielleicht zum größten Teil aus eigener Kraft, durch eigene Arbeitsleistung sich und ihr Kind durchgebracht hat, hat aus diese wichtigste Lebenswendung ihres Kindes kein Einfluß, sondern muß die Ent­scheidung dem Vater überlassen, der das Recht, mit seinem Kinde zusammenzuleben, verwirkt hat.

Sind im Scheidungsprozeß beide Eltern für schuldig erklärt worden, so wird hinsichtlich der Kinder rein schemätisch verfahren. Das Gericht hat gar nicht erst zu prüfen, ob nicht vielleicht in manchem Falle die Kinder bei der Mutter unbedingt besser aufgehoben wären, sondern in streng formeller Weise wird bestimmt: die Mutter erhält das Recht, die Töchter zu erziehen, die Söhne bis zum 6. Lebensjahr. Als ob ein Knabe nur bis zu diesem Lebensalter der mütter­lichen Leitung bedürfe, und bleibt nicht auch zu bedenken, dah ein einschneidender Wechsel in der ganzen Lebens- und Erziehungsweise in diesem Zeitpunkt sich in so zartem Alter sehr oft nach­teilig auswirken muh.

Die im Scheidungsprozeß allein als schuldig erklärte Mutter aber geht ohne weiteres des Rechtes auf ihre Kinder verlustig; fie~ verliert selbst den Anspruch auf die Pflege der Säuglinge, des Kleinkindes.

Die Witwe endlich scheint im uneingeschränk­ten Besitz der elterlichen Gewalt zu sein. Aber auch sie ist nicht frei, auch ihre Rechtstellung ist beschränkt. Die Mutter kann nämlich durch den Mann laut testamentarischer Verordnung für den Fall ihrer Wiederheirat von der Vormundschaft ausgeschlossen werden. Sie ist dann genötigt, für ihre Kinder den Vormund anzunehmen, den der Mann vor seinem Tode als solchen bezeichnet hat. Wenn ihr dessen Persönlichkeit ungeeignet er­scheint, so kann sie keine andere Person zum Vormund der Kinder wählen, oder dem Gericht in Vorschlag bringen. So wirkt häufig der Wille des Vaters noch aus dem Grabe heraus, häufig zum Rachteil von Mutter und Kind. Umgekehrt hat die Frau nicht das Recht, laut Testament einen Vormund einzusehen und den Vater von der Vormundschaft auszuschließen. 3m Falle der Wiederverheiratung des Mannes bleibt er also stets im Besitz der Vormundschaft, und die Stief­mutter,- der ja in jedem Falle die Kinder in viel höherem Grade ausgeliefert sind, als einem Stiefvater wird durch das Vormundschafts­gericht in keiner Weise kontrolliert. Die Mutter aber, bie vielleicht vor ihrem Tode die Entwick­lung schon voraussah, hat keine Möglichkeit, dem entgegenzuwirken durch lehtwillige Verfügung.

Alles in allem erscheint die Rechtsstellung der Mutter, wie sie im heutigen Geseh tatsächlich noch besteht, der gesamten kulturellen Entwicklung unserer Zeit wenig angemessen. Es sollte an­gesichts des ungeheuren Umschwungs, den gerade die letzten Jahrzehnte mit sich gebracht haben, eine neue juristische Regelung des Familien­rechts erfolgen.

Gegen die Gefahren, die das Pflichtteilsrecht für ein Unternehmen und seinen Fortbestand nach dem Tode des Unternehmers selbst in sich birgt, ist daH beste Mittel die wirtschaftliche Sicherstellung der Ehefrau schon zu Lebzeiten des Ehemanns durch Zuwendung gewisser Beträge, die die Bildung eines eigenen Frauenver­mögens ermöglichen. Solche Zuwendungen kön­nen schenkungssteuersrei erfolgen am einfachsten dadurch, daß vom männlichen Konto gewisse Be­träge äbgebucht und auf besonderes Frauen- konto überschrieben werden. Um aber dem Unter­nehmer das Betriebskapital pp. zu erhalten, muß natürlich die Bestimmung getroffen werden, daß ohne Genehmigung des Mannes keinerlei Ein­nahmen aus Gewinn, Zinsen oder Kapital ge­macht werden. Die Rechte des Unternehmers bleiben gewahrt, er bleibt Herr im Hause und wirtschaftlich vollberechtigt .wenn auch recht­lich am Frauenvermögen das Eigentum der Frau zusteht.

Zum Schluß sei noch auf folgendes hingewiesen: Das Resultat unternehmerischer Arbeit muß der wirtschaftliche Erfolg sein und nicht nur die Her- mögenserwerbung, sondern mehr noch die Er­haltung desselben für Frau und Kinder. Alle gesetzlichen Möglichkeiten müssen zu diesem Zwecke hcrangezogen werden. Wenn die Unternehmer darüber klagen, die Steuern seien so hoch, daß sie außer den erhöhten Kosten für die Lebens­haltung die Dermögenssubstanz angriffen, so müs­sen sie alle Erleichterungen, die die Steuer­gesetze gewähren, sich zunutze machen. Beim Dor­liegen einer wirklichen Uebersteuerung. die dem inneren Wert des Unternehmens tatsächlich nicht entspricht und deshalb dessen Weiterbestand ge­fährdet, liegen sicherlich schwere Fehler in der inneren Einrichtung des Unternehmens nach Form und Bewirtschaftung vor. Es muß eine Aenderung vorgenommen werden, bei der we­niger Steuern zu zahlen sind. Denn niemand ist gehalten, nur damit er möglichst viel Steuer zu zahlen hat, seine Dermögensverwaltun^ und die Bewirtschaftung seiner Erwerbsquellen in der seitherigen unrentablen Form weiterzuführen. Dielmehr ist cs freigeftellt, sich so einzurichten, daß er möglichst wenig Steuern zu zahlen hat. Don Steuerumgehung im Sinne des § 5 R.A.Q. kann feine Rede sein. Rur wenn Steuerersparnis durch Mißbrauch t>on_ For­men und Gestaltungsmöglichkeiten des bürger­lichen Rechtes herbeigeführt wird, tritt § 5 ein. Es ist aber jedermanns gutes Recht, alle seine Maßnahmen im Rahmen der Gesetz­gebung nicht nur vom Standpunkts der Wirt­schaftlichkeit. sondern auch steuerlich möglichst gün­stig zu treffen.