tot Gegensätzen zwischen Schweden und Finn, land wegen der schwedischen Minoritäten in die. fern Lande zum Ausdruck kommen. Doch Finnland selbst hat ein Interesse daran, mit Schweden gute Beziehungen zu unterhalten und wird auch die. ses Problem für beide Teile zufriedenstellend zu lösen wissen.
Für Deutschland ergeben sich aus dieser Entwicklung nur Vorteile. Aus den wenigen, die Ostsee beherrschenden Ländern der Vorkriegszeit. Deutschland. Rußland, Schweden und Dänemark sind jetzt a ch t Staatengebilde entstanden, die die Lage absolut unübersichtlich machen. Ge. lingt es Schweden, hier eine Front zu schaffen, so ist das schon ein Vorteil. Diel erheblicher dürfte es sich aber auswirken, daß der S ch w e r . punkt der englischen Politik gegen- über Rußland von Warschau nach Stockholm verschoben wird. Denn zweifellos kann man daraus. entnehmen, dast sich England eines Tages an dem polnischen Staatswesen desin- I
teressiert zeigen dürfte. Man weih ja, daß London aus platonischen Gefühlen heraus bis- her noch keinem Staate seine Unterstützung gegeben hat. Die polnische Regierung hat sehr Wohl gemerkt, was hier vor sich geht. Warschau ver. suchte offensichtlich im Auftrage von Paris, einen Staatenblock zu bilden, der zunächst einmal die Aufgabe haben sollte, die polnische Hegemonie von vornherein zu sichern. Doch man hatte hier Litauens Forderung auf Vereinigung des Wilna, streites nicht in Rechnung gestellt, an dessen Widerstand diese Versuche bisher gescheitert sind.
So zeigen sich auch hier, im großen gesehen, die neuen Gegensätze zwischen Paris und London. Es dürfte nur im Interesse Deutschlands liegen, wenn es in dem Kampfe um sein Daseinsrecht nicht den Blick nach dem Rorden verliert. Wobei es ein erheblicher Aktivposten ist, dast auch hierbei natürliche Sympathien zwischen den Völkern mitspielen, deren Förderung zweifellos eins der Grundgesetze der Politik sein muh.
Die hessischen Bürgermeister fordern Neuregelung ihrer Rechtsverhältnisse.
Von unterrichteter Seite werden wir um Aufnahme der folgenden Ausführungen gebeten.
Wie der „Hessischen Landgemeinde", dem Verbandsblatte des Hessischen Landge- meindetags und des Landesverbandes hessischer Bürgermeister, zu entnehmen ist, sind die Bürgermeister der Landgemeinden Hessens mit einem Anträge an die Regierung herangetreten, ihre von der bisherigen Verwaltungsgesehgebung in unzulänglicher, stiefmütterlicher Weise behandelten rechtlichen Sicherungen im Rahmen der kommenden neue nV erwaltungsgesehgebung auf eine, dem neuen Zeitgeiste und den tatsächlichen Erfordernissen Rechnung tragende neue Grundlage gestellt zu wissen. Der Antrag geht davon aus, daß, nachdem das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Gemeindebeamten, des Vorläufers der kommenden neuen Verwaltungs- gesehe, in Wirksamkeit getreten sei und nach der persönlichen Mitteilung des Innenministers nunmehr auch die weiteren Vorarbeiten der in der Durchführung begriffenen Verwaltungsreform nach Möglichkeit beschleunigt werden sollten, die Zeit gekommen erscheine, um auch der Frage der Reugestaltung der rechtlichen Belange des Bürgermeisterstandes näherzutreten. Man erachtet es nicht für möglich, für die Bürgermeister ein besonderes Gesetz analog dem der Gemeindebeamten, selbst angesichts der bestehenden engen Verbundenheit der rechtlichen Erfordernisse beider Berufsstände, schaffen zu können, sondern erstrebt, ähnlich wie in Baden, die Regelung der dienstlichen und persönlichen Sicherungen im Rahmen der kommenden neuen Gemeindeordnung, in welcher naturgemäß die Stellung des Bürgermeisters allein ihre gesetzliche Grundlage finden muß. Der Landesverband hessischer Bürgermeister, als die berufene Vertretung der Bürgermeister der Landgemeinden, spricht in seinem Anträge die Hoffnung aus, daß sich die zuständigen Stellen nicht der Einsicht verschließen werden, daß wie das Gemeindebeamtenrccht, auch die rechtlichen Sicherungen des Bürgermeisterstandes, der mit das stärtste Rückgrat einer gesunden Staatsmaschine bildet, einer zeitgemäßen Fortbildung dringend bedarf. Geht man auf die gestellten Anträge des näheren ein, so muß man zu der Lkeberzeugung gelangen, daß hier Forderungen erhoben werden, die man bei anderen Berufsständen längst als bestehende Tatsachen ansieht. Bei der Rechtslage jedoch, die die bisherige Gesetzgebung, dieLand- gcmeindeordnung, für den Bürgermeisterstand als solchen geschaffen hatte — man hatte den schönen Rainen „Ehrenbürgermeister" wohl überlegt gewählt — ist der rechtliche Rückhalt der Bürgermeister, veranlaßt durch den Wandel der Zeit- vcrhältnisse, geradezu auf ein Riveau gedrängt worden, das man schlechthin als rechtlos bezeichnen muh. Vorschriften ohne Ende von damals schon — neue werden täglich geboren — bezeichnen und vergrößern den Pflichten- kreis jenes Berufsstandes „ohne Rechte". War
es früher eine „Ehre". Bürgermetster zu fein, heute ist es ein Amt der Sorgen, des Kampfes, der Widerwärtigkeiten und des Aergernisses. Leider muß man auf dem Lande noch die Feststellung machen, daß zur Erlangung dieser Würde noch Aufwendungen in nicht geringem Umfange gemacht werden: erfreulicherweise ist einem solchen verwerflichen Bestreben aber bisher die „Ernüchterung" immer noch allzuschnell auf dem Fuße gefolgt. Und dieser so empfindliche Mangel an Rechten konnte es im Gefolge haben, daß z. B. ein Bürgermeister, der einstmals sehr begütert, infolge der Inflation aber aller seiner Habe beraubt, nach 30 und mehr Dienstjahren, wenn seine Kräfte zur weiteren Amtsausübung nicht mehr hinreichten, sich der öffentlichen Wohlfahrtspflege anvertrauen mußte, sofern nicht die Angehörigen einschritten, oder zufällig der Eintritt in eine Versicherung erfolgt war — in den meisten Fällen hatte man jedoch im Vertrauen auf das Privatvermögen und um der Gemeinde keine Lasten aufzuerlegen, von einem Eintritt in die Versicherung Abstand genommen. — Daß sich die Gemeindeparlamente, sich ihrer moralischen Pflicht erinnernd, zur Auswerfung einer sog. „Gnadenpension" bereit finden, bildet bei den heutigen lediglich nach parteipolitischen Gesichtspunkten urteilenden Gemeindevertretungen nur Seltenheiten. Wenig rosig sind die Aussichten eines großen Teiles der heute noch amtierenden Bürgermeister für das Alter, wenig Hoffnung besteht für diesen Berufsstand, der seine besten Iahre dem Wohle der Allgemeinheit opfert, wenn er es aus diesen oder jenen Gründen versäumt hat, von der vorübergehend möglich gewesenen Bersicherungsmög- lichkeit in der hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte Gebrauch zu machen, für das Alter gesichert zu sein, Und wie ist es um ihn im Falle einer Richtwiederwahl bestellt, wenn er seinen früheren Beruf aufgegeben, sein Gewerbe oder seine Landwirtschaft eingeschränkt oder vernachlässigt hat? Rechtlos, noch nicht einmal zum Bezüge der Arbeitslosenunterstützung be- rechtigt, und bei dem herrschenden Mangel an geeigneter Beschäftigung auf absehbare Zeit jeglicher Crwerbsmöglichkeit bar. kann er lediglich das Bewußtsein in sich tragen: Ich war Bürgermeister der Gemeinde T, weiter aber wird er nichts aufweisen können, was ihm auch nur vorübergehend seinen Lebensunterhalt sichert, oder ihn nur zeitweilig vor Rot bewahrt. Wohl wird man hier Einhalt gebieten und behende mit der Einrede zur Stelle sein: Dann soll man sich nicht Aum Bürgermeister wählen lassen. Doch diese Einrede muß sofort in sich zerfallen. Es gebietet die Rotwendigkeit einer gedeihlichen Fortentwicklung jedes Gemeinwesens und die ordnungsgemäße Führung einer Gemeindeverwaltung, daß in erster Linie die „Befähigten" zur Leitung der Geschicke der Gemeinden berufen werden, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit irdischen Gütern mehr oder weniger gesegnet sind und deshalb ist es erforderlich, daß auch dem
Oer Kaatsch.
Eine rheinische Anekdote.
Von Karl Lerbs.
Ob Monsieur Ladoucette, von Rapoleons wohlerwogenen Gnaden Präfekt zu Aachen, sich das bewährte Verfahren des Grigorij Alexandrowitsch Potemtin zu eigen machte, oder ob seine Einfälle in seinem eigenen gesalbten Schädel gewachsen waren, wissen wir nicht: wohl aber wissen wir, daß der sindige und windige Pariser die Kulissen, mit denen die Kunst der Höflinge den gekrönten Herrschaften ein Bild dieser Welt vorgaukelt, ebenso gewandt bemalte und aufstellte wie sein Artgenosse int Moskowiterland. Denn als Paolina Borghese. Rapoleons schöne Schwester, wieder und immer wieder nach Aachen kam, hatte Monsieur Ladoueettes kundiger Spürsinn alsbald herausgefunden, daß die erlauchte Dame sich durch ihre schwärmerische Vorliebe für die alte Stadt in einen lieblichen Wahn hatte cinspinnen lassen: Sie glaubte sich von den Aachenern geliebt und verehrt, und in ihrem Heber» schwang deutete sie jeden Gruß, jede Aeuherung heiterer Reugier in den Straßen zu einer Huldigung des Volkes um.
Ter ehrgeizige Monsieur Ladoucette wußte diesen frommen Selbstbetrug zu nutzen und zu nähren, und seine nimmermüde Regiekunst ersann immer neue Mittel: Er fand lärmfrohe Leutchen, denen es Spaß machte, gegen gute Bezahlung unter den Fenstern der Fürstin ein bißchen Hurra und Hoch zu schreien: er entlieh sich von den französis hen Beamten und Soldaten Kinder, die der Danu auf ihren Spaziergängen auflauerten und ihr Blumen überreichten, wobei sie Einige ihnen vorher sorgsam eingetrichterte deutsche Sätze zu sprechen hatten: er veranstaltete tausend kleine rührsame Begegnungen und Begebenheiten und hüllte alle Wege seiner Gönnerin in den rosenfarbenen Rebel dieses holden Truges. Und immer war er im rechten Augenblick zur Stelle, den schmalen Schädel höflich geneigt, ritterlich lächelnd, daß unter seinem duftenden schwarzen Schnurrbart die weißen Zähne blitzten, und erläuterte den Vorgang mit Schmeicheleien von pariserisch eleganter Gewagtheit: indessen auf Paolinas Wangen das lustvoll pulsende Blut rosig durch den Puder schimmerte.
Eines Tages nun entdeckte der Präfekt bei einer Besichtigung im Hose des »GrashauseS" eine
schöne schlichte schwarze Granitsäule, die herrenlos auf einem Haufen von Schutt und Bausteinen lag. Seine rege Phantasie schenkte ihm sogleich einen herrlichen Einfall: und als Paolina Borghese einige Tage darauf, von ihrem getreuen Vasallen geleitet, nach jenem Aussichtspunkt über die Stadt lustwandelte, der ihr zu Ehren den Ramen „Paolinenwäldchen" erhalten hatte, wartet ihrer dort dank Monsieur Ladoucette der neueste Liebesbeweis der zartsinnigen Aachener: eine schlanke schwarze Säule, von Blumengewinden umrankt: und darauf lasen Pcrolinas staunende Augen die in Goldbuchstaben leuchtende Inschrift:
A LA VERTU DE LA PRINCESSE — „der Tugend der Fürstin geweiht" —. In ehrfürchtigem Schweigen standen die Damen des Gefolges; Monsieur Ladoucette trällerte bezaubernd wohllautende Ausrufe der Heberraschung und entzückten Rührung: Paolina Borghese aber, die sonst so Rasche und jäher Leidenschaft Hin- gegebene, verharrte in regloser Ergriffenheit und hinderte es nicht, daß ein paar Tränen auf ihre Wangen verräterische Spuren zeichneten und auf ihr kostbares Spihentuch niedertropften.
Da geschah es, daß ein wohlgesinnter Aachener Bürger, in Gesellschaft ehrsamer Freunde auf den Genuß frischer Luft bedacht, den Vorgang gewahrte, stehen blieb, stutzte und dann, von plötzlicher Erkenntnis getroffen ausrief: „D a t es ja dä Kaatsch!" Er hätte den unbedachten Ausruf gern wiedergehabt: aber da die verwundert aufblickende Fürstin ihn freundlich heranwinkte und zur Erläuterung seines ihr unverständlichen Satzes aufforderte, gab er stockend erst, dann mit wachsendem Vergnügen in leidlichem Französisch die verlangte Aufklärung: Die Säule da — und es wies mit dem Stock auf das granitene Denkmal — habe dereinst als Pranger schändliche und stadtbekannte Dienste getan, bis die Heilsbringer der französischen Revolution kamen und die Hoheitszeichen der verruchten alten Crdenmächte ausrotteten, weil sie — wie der Sprecher nicht ohne beziehungsvolle Bosheit hinzufügte — das Brandmarken, Einsperren und Kopfabschlagen nach der Weise der neuen Freiheit bewerkstelligen wollten. Hnd nun fei der gewissermaßen ehrwürdige Pranger, vom Volke ..Kaatsch" genannt, nach langer Ruhe im Hofe des Grashauses unerwarteterweise als Denkmal im Paolinenwäldchen erstanden.
Es konnte nicht zweifelhaft fein, daß Monsieur Ladoucette der »Tugend der Fürstin" auS-
Vürgermeisterstande die gesetzlichen Sicherungen zuteil werden, die andere Berufsstände längst ihr eigen nennen. Es kann und darf um der Gemeinden selbst willen nicht angehen, daß das Amt des Ortsoberhauptes zwangsläufig zu einem Rebenberufe wird, ober gar um der „Ehre" willen übernommen wird. Wo dies der Fall war, haben die Folgen nicht allzulange auf sich warten lassen.
Hnterzieht man nun die einzelnen Anträge einer genaueren Durchsicht, so ist in erster Linie von Interesse zu lesen, daß man von feiten der Bürgermeister allgemein eine Wahlbauer von 12 Iahren eingeführt zu wissen hofft: ferner wird beantragt, die bisherige Grenze des Art. 88 LGO. mit 2000 Einwohnern für bie Anstellung eines Berufsbürgermeisters auf 1500 herabzufetzen, um auch kleineren Gemeinben mit hervortreten- ber Entwicklungsmöglichkeit die Anstellung eines Berufsbürgermeisters möglich zu machen. Don großer Bedeutung ist die Forderung, die dahin geht, eine der früheren „Bestätigungsvorschrift" ähnliche „Rachprüfungsvorschrift". oder welch andere passendere Bezeichnung man ihr geben möchte, wieder einzuführen, die es unmöglich macht, daß, wie es leider die heutige Gesetzgebung zulätzt, jede fragwürdige Person Ortsoberhaupt werben kann. Es dürfte nur zu sehr zu begrüßen sein, baß sich die Bürgermeister selber für derartige neue „Kollegen" bedanken und selber als Mindestforderung verlangt haben, baß Personen, bie wegen Eigentumsvergehen, Vergehen gegen bie Sittlichkeit vorbestraft, bem Trünke ergeben, ober moralisch berart verkommen sind, daß sie unwürdig sind, Bürgermeister zu sein, nicht wählbar sind. bzw. deren Wahl von der Aufsichtsbehörde anzufechten und für ungültig zu erklären ist. Reu und sehr zu begrüßen dürfte der Antrag sein, im Interesse der Vereinfachung, der gesamten Staatsmaschine den Bürgermeistern wie in den angrenzenden Ländern das Recht der Strafbefugnis für Hebertretungen der näher bezeichneten Art einzuräumen. Man muß es in der Tat als Mangel empfinden, daß z. B. in Preußen der Bürgermeister des kleinsten Ortes das Recht der Strafverfügung hat, was den Bürgermeistern der Städte Hessens nicht zusteht. Will man ernstlich eine Vereinfachung des Iustizwesens herbeiführen, bann wäre für biefen Willen hier bie erste und beste Beweisführung gegeben. Auf ber gleichen Linie steht ber Antrag auf Einräumung des Rechtes bes Erlasses von Polizeiverordnun- gen von zeitlich abgegrenzter Dauer im Falle unverzüglich nottoenbig toerbenber Anordnungen: welche umständlichen Formalitäten würden hierdurch entbehrlich?
In den Fragen der persönlichen Sicherungen wird in erster Linie das Anspruchsrecht auf eine angemessene Besoldung — nicht mehr Vergütung für Zeitaufwand — auf der Grundlage der staatlichen Besoldungsordnung erhoben. Man erstrebt hier die Einführung von Ortssahungen, die es ein für allemal unmöglich machen, daß alljährlich bei den Voranschlagsberatungen der Kampf um die Dürgermeistervergütung anhebt und die ganze Einwohnerschaft in Aufregung verseht, Erscheinungen, bie wahrlich nicht dazu angetan sink), ein gedeihliches Zusammenarbeiten zwischen Bürgermeister unb Gemeindevertretung zum Wohle ber Allgemeinheit zu gewährleisten. Auch anberseits soll dadurch dem bei den Wahlen einsehenben Schacher um bie Vergütung ein Ende bereitet werben, Anträge, die, ohne'jegliche Voreingenommenheit geprüft, von allen Bevölkerungs- schichten nur begrüßt unb gebilligt werden sollten. Rachdem man noch eine gesetzliche Vorschrift hinsichtlich ber Festlegung ber Beschäftigungs- bauer vorschlägt und die bisherige Kann- Vorschrift ber L.G.O. in bezug auf die den Beigeordneten im Dertretungsfalle in eine Muh- Vorschrift umgewandelt wissen will, d. h.. daß ber Beigeordnete im Falle längerer. Vertretung des Bürgermeisters einen Anspruch auf bie Gewährung einer Entschäbigung hat, statt, wie seither, von bem Gemeinderat abhängig zu sein, weichet sich ber Antrag in breiterer Form der bereits erwähnten Sicherungen im Falle ber Dienstunfähigkeit unb ber Richtwieberwahl zu. Im ersteren Falle gilt bie Fürsorge, nachdem bas hessische Versicherungsgesetz für gemeinbliche Beamte in seiner Fassung vom 3. Iuli 1923 fast allen Bürgermeistern die Möglichkeit des Ein
trittes eröffnet hat, lediglich dem Teil der Ve- rufsangehörigen, denen die Möglichkeit zur Versicherung bisher nicht gegeben, ober von denen solche versäumt worben war: eine Frage, für bie sich Wohl bei geringem Entgegenkommen der zuständigen Stellen nicht allzu schwer eine Lösung finden lassen wird. Weit schwieriger dürste sich jedoch die Lösung der Frage gestalten, welche Sicherungen man dem Richtwiedergewählten zuerkennen soll und kann. Hier wirb zunächst ein Hnterschieb zwischen den vollbeschäftigten und nichtvollbeschäftigten Bürgermeistern zu machen sein. Es ginge zu weit, wenn man einem Bürgermeister, ber einer kleinen Gemeinde vorgestan- den hat und in seinem Hauptberufe Landwirt ober Gewerbetreibender war, im Falle der Richtwieberwahl irgendwelche Ansprüche an die Gemeinde einräumen würde. Anders aber dürften die Dinge bei den vollbeschäftigt gewesenen liegen. Hier geht nun bas Bestreben der Bürgermeister dahin, zu erreichen, baß nach Ablauf ber ersten Amtsperiobe zu Lasten ber Gemeinde der einmalige Betrag ber Iahresbesoldung als Wartegelb angesprochen werben kann. Rach Ablauf ber zweiten Amtsperiode sollen im Falle ber Richtwiederwahl 40 v. H. ber Äahresbesol- dung als vorläufiger Ruhegehalt fällig sein, welcher Prozentsatz nach Zurücklegung ber dritten und weiterer Amtsperioden auf 60 v. H. steigen soll. Daneben foften bie Gemeinden gehalten sein, für bie Weiter Versicherung der .Ausgeschiedenen in ber Versicherungsanstalt für gemeinbliche Beamte aufkommen zu müssen. Die erwähnte vorläufige Ruhegehaltsgewährung soll insolange stattfinden, bis ton Richtwiedergewählten ein Ruhegehaltsansvruch an bie Versicherungsanstalt zusteht, b. h. bis die Voraussetzungen zur Ruhegehaltsgewährung vorliegen. Es wirb noch ein- gehenberer Verhandlungen bedürfen, um in diesen Fragen zu bem erhofften Ziele zu gelangen, an dieser Stelle verdient jedoch schon jetzt fest- gestellt zu werden, baß dahingehenbe Regelungen in ben Rachbarländern bereits bestehen.
Schließlich wirb noch Anspruch auf einen jährlichen Hrlaub unb bie Weiterzahlung des Gehaltes während dieser Zeit erhoben, und zum Schlüsse an Stelle des zur Zeit noch giltigen, bas Wappen ber alten Staatsform tragenden Dienstabzeichens eine Amtslette einzuführen beantragt
Wenn nun die kommende neue Gemeindeordnung den heutigen Zeitverhältnissen wirklich Rechnung tragen will, dann kann man von feiten der gesetzgebenden Körperschaften nicht achtlos an den Anträgen der Bürgermeister der Landgemeinden vorübergehen. Es muß der Staat um der Gemeinden, und nicht in letzter Linie um feiner selbst willen ein Interesse an einer möglichst weitherzigen, diesen Berufsstand zufriedenstellenden Regelung ber von ber bisherigen Gesetzgebung fo wenig berücksichtigten Rechtsverhältnisse ber Bürgermeister in den Landgemeinden haben.
Der kommissarische Wetzlarer Landrai vom Kreistag abgelehni.
JJ Wetzlar, 9. August. Wie in einem Teil ber gestrigen Auslage schon kurz gemeldet wurde, ist der kommissarische Landrat Miß (SPD.) vom Kreistag mit 14 gegen 13 Stimmen ab g e Ieb n t worden.
Der Kreistag versammelte sich heute vollzählig zu einer Sitzung, in der als erster und wichtigster Punkt der Tagesordnung die Wahl des neuen Landrats vorgenommen wurde. Das preußische Innenministerium batte den Kreistag durch ben Regierungsprä'id mten aufforbern lassen, Vorschläge über die T >ang des Landratspostens abzugeben. Der ausschuß hatte in einer Sitzung dem Kreistag empfohlen, ben jetzigen kommissarischen Lanbrat Miß, bisher Bezirksparteisekretär der SPD. in Köln, zur enbgültigen Ernennung vorzuschlagen. Die Abstimmung wurde durch den Kreisdeputierten Pfarrer Bausch vorgenommen. Die Arbeitsgemeinschaft, bestehend aus Bauernschaft, Deutsch- nationaler Volkspartei und Wirtschaftspartei, die über 12 von 27 Mandaten verfügt, gab zunächst eine Erklärung ab, in der erneut Einspruch gegen die Beamtenpolitik des preußischen
Ich hebe mein rechtes Bein, um über den Zaun zu steigen. Wie ich gerade rittlings in leicht unwürdiger Haltung auf ton Zaun sitze und mich anschicken will, das linke Dein nachzuziehen, taucht der Kops, dann der Rumpf und schließlich der ganze Leib dines Dörflers auf. Rasch fjebc ich da das Dein zurück. Er sieht mich erstaunt an. . '
Ich lächle etwas dumm. „Da liegt em Buch , sage ich.
„3a“. erwidert er, ohne hinzusehen, „das liegt schon seit gestern abend da."
Gin unbekanntes Such sonnt sich.
Von Frank Thieß.
Eine Stunde oberhalb Zermatts, unweit einer kleinen Riederlassung, hatte ich folgende Begegnung: ,
Da rieselt eines jener zahlreichen Bächlein, die von den Gletschern gespeist werden, ein trübwässeriges, freundliches Ding, das trotz der großen Hitze unbedenklich über Steine ftongt. Unb da ist ein Zaun, ber mich von dem Bachlein unb einigen bemoosten warmen Felbsteinen trennt. Ich denke: Hübsch, da zu sitzen, gehe weiter... oder: will gerade mit langsamem Vergsteigerschritt weitergehen, als ich jemand sehe, der auf bem Stein am Bächlein liegt.
Ein Buch. Ein Buch liegt ba unb läßt sich von ber Sonne braten. Iustament ein Buch allein, kein Mensch weit und breit.
Ich bleibe stehen, ich sehe hin, mir wird merk- würbig zumute: aller Anschein spricht dafür, daß dies Buch von mir ist. Das Format, die Farbe, grünes Indanthren, daher unausbleich- lich, der Rücken, die Stärke, alles spricht dafür. Ich weiß auch, was für ein Buch es ist, es sein könnte, leise und etwas verlegen spreche ich ben Ramen vor mich hin.
Unb nun weiter. Wie? Ich soll in dieser Ungewißheit vorübergehen, ohne das Buch um- gedreht zu haben? Es liegt doch auf dem Bauche,
bie Rückseite der Höhensonne zugekehrt. (Flüchtig kommt ein unangenehmer Gedanke: Ist es blutarm? Soll das heißen, baß es Höhensonne braucht?) Ich soll also vorübergehen unb denken, ba hat eine liebe Leserin vielleicht ein Buch von mir auf bemoostem Stein am Vergbächlein angesichts bes Matterhorns gelesen? Ich sollte nicht Gewißheit barüber haben? Ich könnte den Kalifen Harun al Raschid spielen und der schönen, unbekannten Leserin hineinschreiben: „Der vorüberwandernde Verfasser" ...
Reuer unangenehmer Gedanke: Sie hat es liegen lassen. Hat es... vergessen. Einfach aufge» standen und bavongegangen ist sie, bas Vuch ist ihr nicht einmal des Mitnehmens wert gewesen. Konnte sie wissen, daß es Indanthren ist und nicht ausbleicht? Mußte sie nicht an» nehmen, daß ein Mensch, ein Schriftsteller, vorübergeht, und es, wie er es daliegen sieht, mitnimmt, aus Mitleid an sich nimmt? Ist es ihr so gleichgültig, ob sie das Buch besitzt ober nicht?
Ich lehne mich fest an den Zaun und kneife die Augen zusammen: das Buch... ist... nein, es ist nicht von mir.
Also Adieu, gehen wir weiter.
Ich sehe noch einmal hin. Doch, das Vuch ist von mir.
Wie es da liegt und sich sonnt...
Ich könnte es nunmehr ohne Schwierigkeit seststellen. Bloß über den Zaun steigen, bann noch einen Schritt, unb ich Habs. Run also!
Aber wenn gerade bie Leserin hinter bem Vusch austaucht unb mich nach ihrem Buch greifen sieht?
Ober noch schlimmer: wenn es nicht von mir ist?
Oder noch schlimmer: wenn es von mir ist?
gerechnet ben Schandpfahl ber Stabt Aachen als Wahrzeichen errichtet hatte. Die Fürstin sah ben Präfekten an; unb sein zur Farbe geronnener Milch erbleichtes Gesicht kennzeichnete ihn beutlich als ben Urheber eines schmählich mißlungenen Detruges. Die Fürstin, atemlos vor Zorn unb Scham, toanbte sich, mit einem rauhen Kehllaut, ber einem Fauchen glich, unb verlieh stolpernd vor Hast die Stätte, wo sich eine vermeintliche Ehrung in eine unnennbare Schmähung verwandelt hatte: bie Damen des Gefolges trippelten verstört hinterbrein: und indessen noch andere Reugierige sich sammelten und die flinke Erkenntnis eines ungeheuren Witzes hügelab ein brausendes Gelächter aufbranden ließ, stand Monsieur Ladoucette, ein vom Blitz erschlagener Mann, und lehnte sich, ohne es zu wissen, haltsuchend an die schwarze Säule, in einer Stellung, die den Aachenern aus der Vergangenheit dieses grausamen Schandgerätes nur allzu vertraut war.


