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2etr.: Reichsmietengesetz: hier: Vorstellung des Hausbesihervereins E. V. zu Diehen wegen Straßenreinigungs» und Müllabfuhrgebühren.
Auf Eingabe vom 16. Mai 1927.
3n diesen Tagen habe ich von dem Oberbürgermeister der Stadt Giehen ije Unterlagen zurückerhalten, so dah ich erst jetzt in der Lage bin, auf Ihre Eingabe zurückzukommen. Wie mir der Oberbürgermeister berichtet, sind die ^bubrenordnungen für die Benutzung der städtischen Strastenreinigung und Mullabfuhr am 1. 3uli 1923 in Kraft getreten. Cs handelt sich also um De- Irtebskosten. die am 1. Juli 1914 in der Miete nicht enthalten waren und die L^her außerhalb der gesetzlichen Miete stehen (vergl. § 2 des Neichsmieten- Mtzes). Eine Regelung der Kostentragung für diese Gebühren au' Grund des -K. M. ® kann daher auch nicht erfolgen. Ich darf vielmehr anneh..ien, daß die Etratzenremigungs- und Müllabfuhrgebühren gemäß Artikel 193 ff. der Städte- vrdnung erhoben werden, wobei es dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung überlassen bleibt, festzusetzen, wen sie als Beteiligten für die Benutzung Der Veranstaltungen ansehen will.
I. D.: gez. (Unterschrift.)
Vach dieser in unserem Sinne erhaltenen Auskunft sind wir an die Stadt- .Verwaltung herangetreten mit der Bitte, sie möge den früheren Stadtverordneten- oeicyiutz m den hiesigen Tageszeitungen zur Vermeidung weiterer Streitia- ^lt.crL ^^5,?^^ffentlrchung bringen. Die Stadtverwaltung ist jedoch auf unser Gesuch mcht eingegangen unb hat uns nachstehendes Schreiben zugehen lassen. ^^Oberbürgermeister Giehen, am 13. Dezember 1927.
Der Stadt Gießen.
OSetr.: Reichsmietengesetz.
An
den Hausbesiherverein E. V.
1 Gießen.
hon vom I9- Oktober 1927 teile ich Ihnen nachstehend
den Beschluß des Rechts-Ausschusses vom 10. Vovember 1927 in AbschM mit. Äio £cr Müllabfuhr- und Strahenreinigungsgebühren aus
c0?1 städtischen Gebührenordnungen vom 30. Juli 1923 f ür-t5 unhbT$fr H ouf Grund der Entscheidung des Ministeriums
• ö .Z^kschaft vom 23. Mai 1924, die durch die an den SSau6> fÄ J n!1 fi Entscheidung des Ministeriums für Arbeit und Wirt-
iß nick,? 1927 richtig gestellt wurde. Eine Mitwirkung der Stadt
ver^n übNsL' mcht vor. Cs soll daher dem Sa^^be^i^^er»
träaneber unb si^r 9M^t erscheinenden Schritte zwecks nach-
nehmen b funfllgcr Umlegung der Gebühren auf die Mieter zu unter-
3. D.: gez. Dr. Hamm."
F. d. X:
rcrvA , Ä r «. gez. (Unterschrift.)
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In Vr. 21 des Gießener Anzeigers brachte der Mieterverein Gießen eine Anzeige, wonach er sämtliche Mieter aufforderte, die ihnen von ihren Vermietern angeforberten Beträge für Strahenreinigung und Müllabfuhr, die der Hausbesih seit dem 1. April 1924 zu Anrecht getragen hat, nicht zu bezahlen.
Ilm nun zu verhindern, daß durch diese irrige Auffassung die Streitigkeiten zwischen den Parteien, deren es ohnehin schon mehr als genug gibt, zu vermehren, fühle ich mich veranlaßt, den wahren Sachverhalt über diese Angelegenheit der gesamten Gießener Bürgerschaft zu unterbreiten.
Laut Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 21. Dezember 1922 wurde folgende Gebührenordnung eingeführt:
§ 2.
Der Eigentümer des Grundstücks ist verpflichtet, die geschuldeten Betrüge von den Zahlungspflichtigen einzuziehen und an die Stadtkasse in nach unten abgerundeten Markbeträgen abzuführen.
§ 3.
Weigert sich ein Zahlungspflichtiger, die Gebühr an den Grundstückseigentümer zu bezahlen, so hat dieser die Stadtverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. Er wird damit von der Einziehung der Gebühr insoweit befreit: die Stadt Giehen erhebt sie in diesen Fällen von dem Zahlungspflichtigen unmittelbar.
Bei Festsetzung der April-Miete 1924 wurde seitens des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft (jedenfalls irrtümlicherweise) diese Gebühr in die Mieten mit einbegriffen. Vach dem Reichsmietengeseh § 2 sind aber nur Gebühren in der Miete enthalten, die vor Einführung des RMG. bereits erhoben worden find, später eingeführte Gebühren sind dagegen anteilmäßig auf die Mieter umzulegen.
Wir haben damals gleich nach der Bekanntmachung der April-Miete 1924 Beschwerde gegen diese Unzulässigkit erhoben und darauf hingewiesen, daß laut Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 21.Dezem^r 1922 diese Gebühren umzulegen seien und dabei auch zur Begründung angeführt, dah tn keiner hessischen Stadt solche Gebühren vom Hausbesitz erhoben würden. Das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft hat uns jedoch einen abschlägigen De- scheid erteilt.
Als vor Jahresfrist die Stadt Darmstadt ebensolche Gebühren einfuhren wollte, die laut Stadtverordnetenbeschluh allein vom Hausbesih getragen werden sollten, hat dasselbe Ministerium auf Einspruch des Hausbesitzervereins Darmstadt die Genehmigung hierzu versagt mit dem Hinweis, dah eine Genehmigung nur auf dem Wege der Umlage erteilt werden könne. Wir haben uns auf Diesen Gesinnungswechsel hin erneut an das Ministerium gewandt und daraufhin ist uns folgende Antwort zugegangen.
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