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die Rechtsmittel im Jahre 1928 bei den steuern rnsl ißzahlungsbeschejden eine Rachprüiung jetzt Sondersteuer möglich ist und bi« Interessen der Steuer- I lagung betot

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«helrau Mond ist Im Mai 1923 gestorben Rach vielen Schwierigkeiten ist nunmehr erreicht wor­den. daß die zustündigen enal Ischen Re- hörden sich mit der Auszahlung des Der- mächtnisseß unter der Bedingung einverstanden erklärt haben, dah die Stadt Kastel 6 0 Proz. deS Vermächtnisses erhält und 40 Pro­zent zur Gutschrift für Deutschland einbehalten werden. Der Magistrat hat sich mit diesen Bedingungen einverstanden erklärt.

Amtsgericht Gießen.

.Berliner Börse.

Berlin. 14. April. (MTB. FunkspruL) 3m heutigen Frühverkehr blieb die Grundtendenz behauptet und die bisher genannten Kurse zeigen nur geringe Veränderungen. Wahrend im all­gemeinen eine leichte Realisationsneigung -UM Wochenschlust jestzustellen ist, scheint sich für Schillahrts- und Montanwerte daS Intereise. daS schon gestern abend in Frankfurt festzusleklen war. zu erhalten. Am Devisenmarkt nannte man Paris 124,02. Mailand 92.50. Spanien 29.06. Amsterdam 12 1090 zu 12.11. daS Pfund 488.40. den Dollar 4,18 eher Brief

Die schwere 5törperverletzung. die jetzt ihre Sühne fand war. da eS an jedem verständlichen Motiv zur Lat fehlte, wohl sehr vorwiegend auf Übermäßigen Alkohvlgenuh -urückzuiühreru Der neunzehnjährige unbestrafte Täter infolge trauriger SamtHenmbaKniffe eine sehr vernachlässigte Jugend verlebt, fo dah sich das dortige Dohl'ahrtSamt feinet annahm und ibn etwa vor Jahresfrist nach Dr. zu einem Land- wirt verbrachte. Dieser stellt ihm heute ein recht oute« 3cuanll auS und erklärt, er lei auf dem Kt We^e gewesen. ein ordentlicher Mensch »u werden: von einer besonderen Reigung zum Alkohol habe er nie etwas bei ihm wahrgenom- men Dieser ward aber in einer SonntagSnacht btxb fein Verderben. ®r hatte mit anderen jungen Burschen verschiedene Wirtshäuser und Srinn- stuben besucht und dort nicht unerhebliche Bier- Quantitäten zu sich genommen. Kameraden hielten ihn für betrunken. In diefem Zustand begab sich der Angeklagte in den Mur einer Wirtschaft, in der gerade eine Hochzeit gefeiert wurde, legte einem die Treppe herunterkommenbrn Zungen, »hm

Stundungen zu behandeln, da eine endgültige Veranlagung nicht erfolgen fall? Diese Frage ist nicht im Gefcy geregelt, sondern wie aut der Begründung ersichtlich Ist. der ministeriellen An­ordnung im Verwaltungsweg überlaflen.

Gemäh ANikel 7 Abl 2 Sah 2 wird der Be- ginn der Rechsmittellnst gegen die vorläufigen Landessteuern von 1925 biS 1927 von dem Hess. Finanzml nister festgesetzt. Diese Rechtsmittelfrist ist zunächst abzuwarten. da auf Grund etwa ein- Sclegter Einsprüche manche Stundung bereits

-re örlcbigung Haben dürste.

3m übrigen ist dann zu unterscheiden zwischen echten Stundungen und unechten Stundungen.

Echte Stundungen sind solche, bei welchen der 3toed verfolgt wurde, dem Steuerpfllchtiaen in seiner augenblicklichen Zahlungsschwierigkeit ent-

Der Hessische Landtag hat unterm 28. aHärj 1928 ein Gesetz erlassen, welches zweierlei Zwecke verfolgt:

einmal sollen die Zahlungen der .Grund-. Gewerbe- und Sondergebäudesteuer un Rech­nungsjahr 1928 geregelt werden und

b) ferner find Bestimmungen darüber nötig, tote die vorläufigen Steuern und SteuertwrauS- zah.ungeu der Jahre 1925, 1926 und 1927 enhgültig adgewickelt werden sollen.

I.

Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. März 1928 ^^Bis zur Zustellung der Landessteuerbe­scheide über Grundsteuer. Sondergebäuttesteucr und Gewerbesteuer für baß Rechnungsjahr 1928 find Vorauszahlungen auf diese Steuern nach den auf Grund der erlassenen Ge'etze und Verordnungen für daS Rechnungsjahr 1Q26 zuletzt festgestellten DesteuerungSgrund- lagen und Steuersätzen zu entrichten unter Berücksichtigung der für 1927 gewahrten Stundungen in den Fällen. In denen wegen Fristverfaumni- Steuerermästigung für 1926 nicht mehr hat verfügt werden können. Die Vorauszahlung an Sondergebäudesteuer er­höht sich um 26 vH. des nach Satz 1 sich er- rechnenden Betrags, falls der zugrunde ge­legte Steuerwert 7000 Wk. übersteigt.

Damit ist wiederum der Weg der Strniervor- Auszahlungen betreten. Die endgültige Veranla­gung wird in Aussicht gestellt. Die Voraus- Zahlungen gründen sich auf die Steuerschuld vom Sabre 1926 unter Berücksichtigung der für baß 3abr 1927 eingetretenen Stundungen. D» ist also grundsätzlich auSzugehen von der Steuerschuld für baß Jahr 1926, und zwar so. tote sie für diese- Jahr zuletzt sestgestellt worden ist. Mäbtn werden berücksichtigt die für 1928 ausgesprochenen Gr- küsse aus Rechtsgründen, die sich auf die Ar­tikel 2. 6, 7. 9. 9a. 9b der Sondergebäudesteuer» Verordnungen vom 10. März bzw. 11 Olt. 1926 stützen. Ferner find au berücksichtigen auch die Vite ligkeitscrlässe. fotoeit ihre Dorausfetzungen noch fvrtbestehen (z.B. Mißverhältnis stoischen Frie- benSmiete und 5prozentiger Derzinfung). Auch wenn im Rechnungsjahr 1926 wegen Ftistver- fäumniS Anträge auf Srlah aus Rechtsgründen nicht mehr gestellt werden konnten, diesen Ver­hältnissen aber für baß Rechnungsjahr 1927 durch Stundung Rechnung getragen toerben Ist, so sollen

pflichtigen m jeder Beziehung gewahrt sind Die pertäu Ige Rcgelunq wird e.st bann ihren end­gültigen Löschtest linden, wenn daß S.euerver- emherltchungsaescy in den gesetzgebenden Körper­schaften deS Reiches zur Verabschiedung ge- kommen fein wird. Da aber, wie bereits eruähnt. Bedenken bestehen, auch für die Gewerbesteuer daß System der vorILutigen Zahlung für 1928 beizubehalten. Io ILHt sich auch schon vor Erlah beß ReichsvereinbeitlichungSgeseoeS eine tatsäch­liche Zwischen regiung hier nicht mehr vermeiden. 3m Gewerbesteuergesetzentwurf Und deshalb Be­stimmungen über eine bald einsetzende Gewerbe- steue-Veranlagung getroffen, auf die fVäter ein-

Die Einschränkung der ReLtsmittelmöglichkeit liegt in den Worten .insoweit die Grundlagen usw. nicht rechtskräftig feststehen". Es soll hier also im wesentlichen nur untersucht werden kön­nen. ob die vorläufigen Zahlungen richtig be­regnet und angefordert worben find, ob die Er­lässe richtig stehen usw. Äetn Rechtsmittel ist dagegen möglich gegen die schon red>tßfräftig feststehenden DesteuerungSgrundlagen, z. V. gegen den Wert des GrunbvcrniögenS ober etwa weil der Beschwerdeführer erreichen roill, dah bas tatfächliche Beiriebsvermögen von jetzt und nicht etwa von früher »ugrunb gelegt werden soll und dgl. Die Rechtsmittelfrist wirb durch ministerielle Verfügung in Lauf gesetzt werden.

Eine Sonderregelung muhte auch hier getroffen werden für die Gewerbesteucrvoraus'.ahlungen, und zwar um deswillen, weil die DesteuerungS- grunblagen bei der Gewerbesteuer besonders mangelhaft und veraltet find.

Artikel 9 bestimmt:lleberftelat die Woraus« zahlung an staatlicher Gewerbesteuer für 1927 die auf Grund deS Gesetzes über die Gewerbe­steuer für bas Rechnungsjahr 1928 zu entrich­tende staatliche Gewerbesteuer für das Rech- nungßiabr 1928 um mehr als den vierten Teil derselben und mindestens um Mark. fo ist die Vorauszahlung für 1927 in Hohe deS Unter- fchiedeS zu vergüten." , ,,

Die gesamte Gewerbesteuer soll hiernach an- geglichen werden an die für die Veranlagung 1928 getroffenen Ermittlungen. Ergeben sich bann äleberzahlungen. die mehr alS den vierten Teil der zu oeranlagenben Gewerbesteuer ausmachen und mindestens 10 Mark betragen, so »st der übersteigende Betrag »u erstatten. Wahgebend für diese Bestimmung ist die Tatsache, dah der Gewerbestcuerveranlagung vom Ertrag der Er­trag deS 3ahreS 1927 zugrunde gelegt werden soll. Deshalb ist nach Möglichkeit auch die vor- läufige Zahlung für 1927 dem tatsächlichen Er- trag von 1927 anzupassen.

3n vielen Fällen sind nun von den Finanz­ämtern Stundungen der vorläufigen Landes- insbesondere der Gewerbesteuer und ,wvi biß zu deren endgültigen Heran- bewilligt worden. Wie sind nun diese

auch diese vorläufig im Stimdungswca geregelten Vorauszahlungen lür 1928 mahgcbenb fein.

Da die Sondersteuer für 1927 um 26 v. H deS nach Satz 1 Art. 1 sich errechnenden Betrages für 1926 erhöht wurde, fall« der zugrunde gelegte Sleuertoetl 7000 Mk. übersteigt, so ist diese Er­höhung auch für 1925 zu berücksichtigen

Die Erhebung der Steuervorauszahlungen soll in sechs Zielen am 25. April, 25. -3uni. 25. August, 25. Oktober. 25. Dezember 1928 und 25. Februar 1929 erfolgen.

Ein wesentlicher Unterschied gegenüber der Steuervorauszahlung der früheren Sabre bestehl jedoch insofern, al« nunmehr gegen die Voraus­zahlungen. die nach Artikel 3 durch Bescheid an- gefordert werden sollen, jetzt schon Rechtsmittel gegeben sind. Die Begründung zum Gesetz lagt, dah wenn Richtigstellungen von früheren Steuer- Veranlagungen und Rechtsmittelen tscheidungen zum Zwecke der Berechnung her Steuervoraus- zohtengen für 1928 von den Finanzämtern vor­genommen werden, vom Standpunkt der Steuer­pflichtigen auS eine Abwehr dagegen erforder­lich ist. Mit Rücksicht darauf aber, dah die Werte, welche der Steuer zugrunde liegen, fest in den DermöaenSsteuerwerten für 1914 Det­oniert find, müffen diese Rechtsmittel beschränkt werden. SS ist nicht ausdrücklich im Gesetz zum Ausdruck gebracht, folgt aber aus dem Wort­laut des Artikels 1 Abs. 1 Satzl, dah Rechts­mittel gegen Vermögenswerte, die nach den be­stehenden Gesetzen und Verordnungen mit den für das Sleuerjahr 1914 veranlagten Betrügen in Rechnung zu stellen sind, nicht gegeben sein sollen, ba an der Bewertungsgrundlage jetzt nichts mehr

gut bekannten Menschen blo llnle Hand aus Vte I Schulter, versicherte ihn 1elr.tr fvrtgc et len ' Freundschaft und seines Beistandes. v:r etzte id'n aber fast gleichzeitig mit einem spitzen Meller, daß er aus seiner Hosentafche geholt hatten, einen 4 bis 5 Zentimeter tiefen Stich in die Brust. Er erklärte sich dann sofort bereit, ihm die Wunde auSzuwaschen, verlieh aber, alß sich anber« um den Verletzten kümmerten, fluchtartig die Stätte feiner Tat Der Verletzte muhte in die hiesige Klinik ausgenommen werden, wo er monatelang darniederlag. Dieser und die wenigen Tatzeugen vermögen ein Motiv für die Handlungsweise des Angeklagten, der von dem ganzen Vorfall keine Ahnung mehr haben will, nicht anzugeben und die eingangs erwähnte Annahme erscheint durch­aus berechtigt. Selbstverständlich kann von einer im Zustande der Bewuhtlofigkit begangenen Tat keine Rede fein. Alß er sie beging wustte der Angeklagte recht wohl, was er tat. Alle Begleit­umstände sprechen dafür. Wenn Ihn insolae des AlkoholgcnullcS später daß Gedächtnis völlig im Stiche lieh, so ist die« für die Beurteilung der Tat gleichgültig. Die StrafzumessurgZgründe waren einleuchtend, sowohl die strafmildernden, als auch die straserschwerenden. Trotz erheblicher Bedenken nahm daß Gericht mildernde llmstände an, legte aber dabei auf die starke Trunkenheit weniger Gewicht, alß auf die offensichtlich vor­handene geistige Minderwertigkeit deß Ange­klagten. Ohne die Annahme mildernder Umstände wäre die verhängte Mindeststrafe von vier W o ch e n G e s ä n g n i S für ihn eine zweimona­tige Gefängnisstrafe gewesen, von der man ihn noch einmal bewahren wollte, zumal der Verletzte kein Interesse an einer harten Bestrafung zeigte.

geändert werden kann. , .

3m übrigen foll Im RechtSmitielweg auch letzt noch geltend gemacht werden können, was >m Jahre 1927 wegen Fristablauf verfäumt worden ist, also z.B. Anträge nach Artitel 2, 6. 7. 9. 9a 9b der SondergebSubesteuerverordnungen vom 10. März bzw. 11. Oktober 1926.

Wie die endgültige Veranlagung für 1928 er­folgen soll, steht nur bezüglich der Gewerbesteuer fest, wie aus dem später zu erörternden Getoerbe- steuergesetzentwurf ersichtlich ist. Die Grund- und Sondergebäudesteuer werden vermutlich auch für baß 3ahr 1928 durch die in 1928 erfolgten Vor­auszahlungen als endgültig abgegolten angesehen werden. Dies ist auch um fo unbedenklicher, als durch die Rechtsmittel im Jahre 1928 bet den

gegenzukornrnen. ihm Zahlungsfrist zu gewahren. Hier kann unter Umständen der Grund der Stundung noch weiter bestehen und es wird von dem Finanzamt jeweils von Fall zu Fall Ent­scheidung zu treffen sein.

3n einer groben Anzahl von Fällen dagegen handelt e» sich um sog. unechte Stundungen. Hier wurde die Stundung nur um deswillen ausge­sprochen. weil zur damaligen Zeit mit Rücksicht aus den Eharakter der Steuer als Voraußzah- lung, alß vorläufige Steuer, ein Erlah noch nicht möglich war. wenn auch an und für sich die Voraussetzungen dafür bestanden hatten. 3n sol­chen Fällen tann nur mit einem Erlah aus Billigkeitsgründen geholfen werden. Es ist hier z. D. zu denken an den Fall, dah ein Pflichtiger, der es im 3ahre 1926 versäumt hat, Antrag auf Ermähigung feiner Sondersteuer nach Art.» zu stellen, diesen Antrag aber in 1927 nachgelwlk hat. Obwohl hier die Voraußsetzunpeii zur Er­mähigung der Sondersteuer vielleicht gegeben waren, konnte das Finanzamt in 1927 nur eine Stundung auSsprechen. da die Steuerschuld für 1927 nur eine vorläufige war. Bei der endgül­tigen Regelung für 1927 wäre hier ein Erlah aus Billigkeitsgründen auSzusprechen.

Sine Besonderheit ailt noch hinfichtlich der Detoerbesteuervoraußzahlungen für 1927. Die Ent­scheidung über die hier ausgesprochenen Stun­dungen ist ebenfalls vorläufig auSzusetzen. da der S-euerpftich i, c nach Artikel 9 be' Steuervoraus- zahlungßgete^es unter gewissen Voraussetzungen das Recht bat, die Herabsetzung der Voraus­zahlungen für 1927 auf die Gewerbesteuerschuld des 3ahres 1928 zu verlangen. Diese Dewerbe- steuerschuld für 1928 soll aber durch Veran­lagung ermittelt werden. Erst dann kann des­halb die Frage entschieden werden, ob eine weitere Cvmäftigung der Gewerbesteuerfchuld 1927 im Billigleitsweg möglich ist.

Die Gewerbesteuer vorn Ertrag aus den Zäh­ren 1925 ober 1926 ist au« BilligkeitSgrunden zu erlassen, tvtnn nachweißbar in dem betreffen­den 3obre kein gewerblicher Ertrag erzielt wor­den ist.

Bei der Gewerbesteuer 1926 vom Anlage- und Betriebskapital foll im allgemeinen ein Erlatz aus Billigkeitsgründen nur bann stattimden. wenn wenigstens ein Viertel des zugrunde tiegen- den Termügenßbetrage« verloren gegangen ist.

Hl.

Die Steuervorauszahlungen der Gemeinden. Kreise und Provinzen sind in Artikel 6 näher geregelt. Auch hier kann biß zur Zustellung der endgültigen Steuerbescheide die ®tunbfteuer. Sondergebäudesteuer und Gewerbesteuer für 1928 vorläufig nach den BesteilerungSgrnndlagen für 1926 erhoben werden.

zugehen lein wird.

Artikel 7 deß Steuervoraußzahlunasgesetzes be- schä tigt sich nunmehr mit der Regelung der vor* läu igen Steuern und Steuervoraußzahiunaen der Jahre 1925 biß !P27. Hiernach sollen die für das Rechnungsjahr 1925 zu entrichtende staatliche Ge­werbesteuer vom sutraa. sowie hie für die Rech­nungsjahre 1926 und 1927 zu entrichtende staat­liche Gewerbesteuer vom Ertrag und vom gewerb­lichen Anlage- und Betriebskapital, ferner die staatliche Grundsteuer und Sondergebäudesteuer sür das Rechnungsjahr 1927 abgegolten fein durch die Zahlungen, die au leisten waren auf Grund deß Gesetzes über die Gewerbesteuer 1925 vom 31. Mürz 1925 und des Gesetzes zu dessen AuS- führungen vom 26. 3uni 1925 in Verbrndung mit den Finanzgesetzen für 1925, 1926 und 1927 sowie auf Grund deß SteuervorausAahlungsgeseyes vom 29. März 1927. Damit sind alle vorläullgen Zah» hingen der Vorjahre für erledigt erklärt. 3etzt werden alle Steuern fällig, die biß zur Veranla­gung gestundet waren. Sine Veranlagung findet nicht statt. Deshalb muh eine anderweite Rege­lung erfolgen, gegen welche den Steuerpstichtigen Rechtsmittel gegeben sind. Die RechtSmitielfrage ist gelöst in Artllel? Ms. 2 in welchem es hecht:

.Gegen die Anforderungen von vorläufigen Landessteuern und von Vorauszahlungen auf diese Steuern ist insoweit die Grundlagen für die vorläufigen Anforderungen und die Voraus­zahlungen nicht rechtskräftig feststehen als Rechtsmittelverfahren daß Verufungsvorfahren usw- gegeben. Der Beginn der RechtSmittelsrnt ist durch den Minister der Finanzen festzufetzen und öffentlich bekanntzumachen."

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