Nr. 2(2 Zweites Blatt
Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Vberheffen)
Samstag, (0. September 1927
Ungeklärte Probleme im Reichsfchulgefetzentwurf.
Von Geh. Rat Dr. Runkel, M.d.R.
Immer heftiger umbranden die Wogen parteilicher Leidenschaft den Entwurf des Reichs- schulgeseh^s. Was nicht in das Parteiprogramm paßt, wird als unzeitgemäß verworfen und ver- dammt. Schon mach- sich auch bei einzelnem Parteien ein starkes Agitationsbedürsnis geltend. Man kann ja nicht wissen, ob das Gesetz auch wirklich zustande kommt. Mit dem Zugeständnis einiger „tunlichst", „möglichst" oder „in der Regel", die man in superkluger Weise aus parlamentarischer Geschäftsroutine heraus für die Ausschuhberatungen als liberale" Zugeständnisse Vorbehalten hat, dürfte es nicht getan sein. Rein, Sache der Ausschuhberatungen wird es sein, aCh» die Volksschulprobleme von grundsätzlicher Vedeutuirg, die im Entwurf nach Form und Inhalt ungeklärt geblieben sind, in klare, erschöpfende und eindeutige gesetzliche Form zu bringen. Der formell-rechtliche Ausgangspunkt für eine sachliche Beurteilung aller Volksschulprobleme sind die Schulbestiin- nrungen der R. V. in Artikel 146 bis 149. Sind sie auch nicht in allem klar beftiinmt und eindeutig, so ergibt sich doch aus den Weimarer Verhandlungen im Derfasfungsausschuh unö aus den Reden und Erklärungen im Plenum der Aativnalversammlung die Verfassung a b s i ch 1, so dah alle grundsätzlichen Probleme doch im Sinn und Geist der Verfassung gelöst werden können. Diese Tendenz lag auch allen Vorverhandlungen zugrunde. Der Entwurf ist ihr je- kwch nicht in altem gerecht geworden und läßt einzelne Grundprobleme noch ungeklärt.
Als erstes im Entwurf noch ungeklärtes Problem tritt uns die Stellung der Gemeinschaftsschule innerhalb der übrigen Schul- formen entgegen Ihr ist zwar ebenfalls freie Entwicklungsmoglichkeit neben der Bekenntnisschule und der bekenntnissreien Schule gegegeni (§ 2,2), doch fehlt ihr im Gegensatz zu den genannten Schulen der feste Bestand, um sich nun auch frei entfalten zu tonnen. Bei Inkrafttreten des Gesetzes sind die vorhandenen evangelischen, katholischen und jüdischen Schulen De- fenntnisschulen im Sinne des § 3 des Entwurfs: die weltlichen Sammelschulen sind „Bekenntnis- freie Schulen". Damit sind aber, abgesehen von einigen südwestdeutschen Ländern, wie Baden, Pfalz, Hessen, Hessen-Raffau und auch Thüringen. die Schulen der anderen Länder bis auf einige wenige Simultanschulen, die dann Ge meinschaftsschulen würden, restlos aufgeteilt (§ 18). Der Entwurf nimmt damit der Gemein- schaftsschule die Voraussetzung für eine Ent- vnÄungsmöglichkeit. Sie bleibt eine Schule ohne Raum. Daran ändert auch nichts die theoretsche Anerkennung der Vorzugsstellung der Gemeinschaftsschule im Entwurf (§ 2, 2) und in der Begründung hier wird sicherlich mit Erfolg der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit erhoben werden: liegen doch schon reichsgerichtliche Entscheidungen vor, die der Gemeinschaftsschule auf Grund der Verfassung Destimmungen in Artikel 146,1 die Vorzugsstellung zusp-vechsn. Die für alle gemeinsame „Grurckffchute", nach der Verfassung die Volksschule, ist eben die Gemeinschaftsschule. Das geht, aus dem in Absatz 2 im Gegensatz zu Absatz 1 eingesetzten „indes" hervor, das ja keinerlei Berechtigung hätte, wenn die Schule in Absatz 1 nicht die Regelschule sein sollte: das ergibt sich weiter aus Absatz 2, wo im Gegensatz zu Absatz 1 für die in Absatz 2 genannten Schulen das Antragsrecht der Gr- zochungsberechtigten vorgesehen ist: das zeigen auch aKe Reden und Erklärungen während der Derfassungsbercrtungen in Weimar. Diese Vorzugsstellung kann nicht nur eine formelle sein, wie es heute als damalige Absicht der Kompro- inihparteien dargestellt wird, sonderu sie ist eine verfassungsmäßige Tatsache. In irgendeiner Form muh dieser Tatsache auch im Gesetz Rechnung getragen werden., Es soll die Regelung der Stellung der Gemeinschaftsschule nicht in den Rahmen des Entwurfes
Die Nacht in Nom.
Von Gustav W. Eberlein.
Römische Rächt — nein, so sage ich nicht. Sie dächten sonst gleich an Lampions und Gondeln, Mandolinen und Mondschein, an die vsne- tianische Rächt, die neapolitanische Rächt. Lind das wäre ungefähr so, wie toerm ich mir unter „Berliner Luft" eine Schweizer Hochgebirgsatmo- sphäre mit Sennhütte, Kuhgebimmel und letztem Leuchten vorstellen würde. Ich sage ganz nüchtern wie ein Professor der deutschen Sprache, ich stelle gelassen fest wie ein Gerichtsschreiber: Die Rächt in Rom. Der Hund bellt, das ist ein einfach nackter Satz", Subjekt und Prädikat, basta. Betrachten wir also unser Thema bloß unter dem Fragwinkel was und wo?
Die sonst üblichen Zutaten sind der Zensur zum Opfer gefallen, den neuen Puritanern. Rom soll nicht nur die „Hauptstadt der Welt" werden, sondern auch eine moralische Stadt, folglich' kann sie kein Rachtleben brauchen. Rachts schläft man, das ist die erste Bürgerpflicht. Vielleicht wenn wir Lagunen und Kanäle hätten, den blauen Golf und den feuerschimmernden Vesuv, ja dann, .dann könnte man vielleicht ein Auge zudr—, nein, 1 aufmachen. Aber so, eine Steinwüste inmitten einer Steppe von dreißig Kilometer Tiefe ringsum — schlafen wir. Das ist die Rächt in Rom. Wie Sie sagen: Die Rächt in Bamberg. Oder haben ßte schon einmal ein Feuilleton gelesen mit der lleberschrift „Bunzlauer Rächt?" Also.
Wenn es Abend wird, dann überkommt alle Hotelportiers ein peinliches Kribbeln, so ungefähr wie den Mann, der fühlt, dah er im nächsten Augenblick angepumpt wird. Alle Gäste, die den Speisesaal verlassen, um sich für den Ausgang zu rüsten, nehmen den llmweg über die Halle, um, je nach ihrem Temperament und der vermutlichen Höhe der Holelrechnung, dem Manne, der alles zu wissen hat, von oben herab, zwischen Streichholz und Zigarette, oder mit einem jovialen Klaps auf die Schulter die Schicksalsfrage vorzulegen: Ra, mein Lieber, was ist denn nun hier los am Abend? llnd dann steigt aus einem grundlosen Schachte der Verzweiflung das bedeutsame Wörtlein hoch: „Richts!"
Zuerst glauben die Fremden an einen deplazierten Bunzlauer Witz, dann geht ihnen ein Liktvvenbündel auf und sie verstehen, dann senken
Gießener Saslieserung an wieseck.
£. Wieseck, 10. Sept. Seitdem der Plan des Gemeinderats, Wieseck mit Gas z u versorgen, in der Oefsentlichkeit zur Aussprache steht, und das Für und Wider nach allen Seiten erwogen wurde, hat sich ein wesentlich:!: llmschwung in der öffentlichen Meinung vollzogen. Viele, die im ersten Augenblick einen ablehnenden oder zumindest pessimistischen Standpunkt einnahmen, haben umgelernt und begrüben die einschneidende Reuerung in unserem öffentlichen und häuslichen Leben. Es ist gewih nicht zuviel gesagt, wenn behauptet wird, dah der überwiegende Teil unserer Gemeinde dem Gasversorgungsplan freundlich gegenübersteht. Der andere Teil, der erst Überzeugt werden will, wird als Gasabnehmer noch gewonnen, wenn ihm durch eigene Wahrnehmungen die Annehmlichkeiten und Bequemlichkeiten des Gasverbrauch im Haushalt und Gewerbe und un landwirtschaftlichen Betrieb vor Augen geführt werden. Jedenfalls wird allgemein mit Ungeduld der Beginn der Dauarbeiten und damit die Verwirklichung der Gasversorgung erwartet.
Die jüngste Gemeinde ratssihung brachte nunmehr die Angelegenheit absrmals einen Schritt weiter, denn es stand der G a s - lieferungsvertrag der Stadt Gie - hen mit der Gemeinde Wieseck zur Beratung. In seinen wesentlichen Punkten verpflichtet sich demnach die Stadt Gießen, an die Gemeinde Wieseck Gas in genügender Menge bei ausreichendem Druck und guter Beschaffenheit zu liefern. Der Bau der Zuleitung bis an die Gemarkungsgrenze Wieseck geschieht auf Kosten der Stadt Gießen, an der Gemarkungsgrenze wird der Hauptgasmesser eirwebaut. Eine Reihe weiterer Bestimmungen behandelt den Fall, wenn der Gasmesser in seinen Funktionen nicht richtig arbeitet. Der Preis des Gases an
die Gemeinde beträgt bei den ersten 300 000 Kubikmetern 10 Pf., bei den nächsten 300 000 Kubikmetern 93/t Pf. und für den Mehrverbrauch 91/2 Pf- Dieser Preis hat Gültigkeit bei einem feststehenden Kohlenpreis (25,Oß Mk. pro Tonne) und verringert oder erhöht sich um einen festgesetzten Prozentsatz, wenn auf dem Kvhlenmarkt die Preisveränderungen einen bestimmten Rahmen überschreiten. Falls in späterer Zeit die Ferngasversorgung Wirklichkeit und das Gas hieraus an die Stadt Gießen bllliger geliefert wird, tritt auch für die Gemeinde Wieseck ein entsprechender Preisabschlag ein. Die bei der Gaserzeugung anfallenden Rebenprv- dukte, wie Koks, Teer und Ammoniak werden an die Einwohner Wiesecks zu den gleichen Vorteilen abgegeben, wie an die Abnehmer in Gießen. Eine Reihe weiterer Bestimmungen regelt die allgemeinen und rechtlichen Fragen und bezieht sich auf die Beschaffenheit des Gases, das Recht Gießens, das Gas nach auswärts durch die Gemarkung Wieseck weiterzuleiten, das Auftreten eventueller Störungen, das Einsehen eines Schiedsgerichts bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten usw. Die Dauer des Vertrages ist auf 25 Jahre festgesetzt.
Wie der Bürgermeister einleitend aus- fichrte, sind die Vorarbeiten nunmehr erledigt, haben die städtischen Instanzen und die vorgesetzten Dienststellen den vorliegenden Vertrag gutgeheißen, kann mit dem Bau der Leitung begonnen werden, was, wenn alles gut geht, noch in diesem Herbst der Fall sein dürfte. In der Besprechung des Vertrags wünschte der Gemeinderat an einer Stelle eine unwesentliche Aenderung und nahm hierauf den vorliegenden Vertrag einstimmig an.
passen. Aber wenn Artikel 149 einbezog en wird, muß erst recht Absatz 1, soweit er mit der Regelung der Volksschule zusammenhängt, einbezogen werden; denn eine Lösung desVolksschulprvblems ist ohne Mitlösung des Gemeinschaftsschulproblems schlechterdings praktisch nicht möglich Der Entwurf vertagt hier. Leider enthält die Verfassung keinerlei Bestimmungen, wie sich nun! praktisch die „Vorzugsstellung^ der Gemeinschaftsschule auswirken soll. Es wurde gefordert: alle neuerrichteten Volksschulen sind, soweit kein rechtsgültiges Antragsverfahren auf Einrichtung einer Bekenntnisschule oder bekenntnislos en Schule vorliegt, Gemeinschaftsschulen nach § 2 Absatz la, und alle Schulen, die durch die Zusammensetzung ihrer Schüler bereits seit Jahren den Bekenntnischarakter verloren haben, sind ebenfalls Gemeinschaftsschulen Die Aiffnahine dieser sachlich mehr als berechtigten Bestimmungen in den Entwurf wurde indessen verhindert. So blieb das' Problem ungeSÄrt, die endgültige Klärung werden erst die weiteren Verhandlungen bringen! müssen.
Ein zweites, im Entwurf noch ungellärtes Problem ist die Stellung der jetzigen Simultanschule im Reichsschuloeseh. Simultanschulen sind Schulen, die von Kindern aller Bekenntnisse zugleich (simultan) besucht werden. Rur der Religivnsinrterricht tom> nach Bekenntnissen getrennt in besonderen Stunden erteilt. Solche Schulen gibt es, wie schon angegeben, in Baden, Hessen, HessenRassau, Pfalz und Thüringen und auch in einzelnen Tellen Preußens. Da die „für alle gemeinsame Grundschule" der Verfassung dieser «Ämultanschule nach Form und Inhalt angeglichen wurde, galt es, diesen „Ror- mallyp" in den Ländern, wo er vorhanden war, vor dem Antrags recht der Erziehungsberechtigten zu schützen. Einen anderen Sinn kann der in Art. 174 ausgesprochene Schutz dieser Schulen nicht haben, da der in den Simultanschulen vorhandene Typ, als Typ in der Gemeinschaftsschule gesichert war. Rach Art. 174 hat das Gesetz „Gebiete des Reiches, in denen eine nach Bekenntnissen nicht getrennte Schule ge- sie die Stimme und zwinkern mit den Augen. Ra ja, schön, es muß ja nicht coram publico sein, aber Sie werden doch — <Äe kennen doch gewiß —
Ach nein, der Mann, der nichts weiß, weih auch nichts hintenherum. Wir haben Patrouillen, die es höllisch scharf nehmen. öie spüren auch die atterharmlosesten Tan^lokale auf, die Miniatursäle, wo nur Unterricht gegeben wird. Sämtliche Kabaretts, Tingeltangel, Dielen und wie die verruchten Luststätten alle heißen, die man noch vor einem Jahre als Dabarins kannte, sind verboten, seit im vornehmsten Variete der Hauptstadt ein Brand ausbrcrch, bei dem vier Tänzerinnen ums Leben kamen. Seither starren die ausgebrannten Fensterhöhlen warnend ins Leben, alles erstarrte wie Lots Weib. Es muß damals genau so sündhaft zugegangen fein.
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Wir haben Theater, das wollen wir nicht vergessen. Keine Oper zwar, denn das Costanzi wird gerade umgebaut, kein Operettentheater ständiger Art, kein Lustspielhaus mit Prominenten, denn in Italien gibt es keine staatlichen, keine städtischen, leine festen Theater, erst in allerjüngster Zeit ging man zu dem Versuch über, dieses ausländische System einzuführen. Reapel, Rom und Mailand sollen Staatstheater erhalten, die unter Pirandellos Leitung stehen. Vorläufig müssen wir uns in Rom noch an die Gebäude zweiter Güte halten, in denen fliegende Truppen Gastspiele geben. Was übrigens auch seine Vorzüge hat, denn auf diese Weise kann man oft originelle Provinztemperamente kennen lernen, zum Beispiel die eigenartig schmissige, sizilianische Kunst. Wagneraufführungen ersten Ranges darf man sich natürlich unter diesen Umständen nicht erwarten, sie werden fast immer zu Katastrophen. Dagegen geraten leichtere Stoffe oft recht annehmbar, besonders unter freiem Himmel, wie im Parioli vor den Toren. Leider schlafen die Säuglinge auch in der frischen Lust nicht besser als im Parkett, die Kinder lachen oft an den dafür nicht vorgesehenen Stellen, und auch das ältere Publikum nimmt zuweilen an den Dühnenvorgängen etwas zu regen Anteil. Dazwischen Bier und Schokoladestangen.
Geschlossene Theater gibt es eine ganze Reihe, und die Eintrittspreise sind meistens recht bescheiden. Wie Sie ja wissen, sind die Theater in Italien nicht für die Bühne, sondern für den Zuschauerraum da, und dort will man sich doch
setzlich besteht, besonders zu berücksichtigen". Dieses Problem sucht der Entwurf in § 20 zu lösen: „In den Ländern Baden und Hessen, sowie in dem ehemaligen Herzogtum Aaffau tritt das Gesetz erst 5 Jahre nach seiner Verkündigung in Kraft". Wir haben hier also statt eines prinzipiellen Rechtsschutzes, wie ihn doch sicher die Verfassung will, nut einen graduellen Punkt. Rach fünf oder wieviel Jahren hört der Verfassungsschutz auf, und die jetzigen Simultanschulen können in Schulen des Bekenntnisses oder einer Weltanschauung aufgelöst werden. So verlangt es nach der Tendenz des Entwurfs das Elternrecht, der „Wille der Erziehungsberechtigten", dem auch hier die letzte Entscheidung zustehen soll. Man übersieht dabei um dieser Tendenz willen, daß der „Wille der Erziehungsberechtigten" nach der Verfassung nicht als absolute Größe sich auf dem Schul gebiete in Form des Antragversahvens auswirten kann, sondern nur als relative Gröhe. Der Wille der Erziebungsbevechtigten ist „m öglich st" zu berücksichtigen. In diesem Fall findet er seine Grenzen in dem Verfassungsschutz, der den be- stehenden Simultanschulen zugebilligt ist. Aber auch der Elternwille wirkt nicht als Prinziv schlechthin, sondern nur im realen Falle, llnd wie steht es damit in den genannten Ländern? In Baden zeigt die im Lande vor genommene Abstimmung, daß deutschnationaler Landbund, Wirtschaftspartei, Deutsche Vollspartei, Demokraten und Sozialdemokraten gegen das Zentrum für die Erhaltung der Simultanschulen stimmten. Ist das nicht der Wille der Erziehungsberechtigten? In Thüringen fordert Staat und Kirchenregiment die E r h a l t u n g der Simultanschulen. So ist es in Hessen und in Hessen-Rassau. Das Zentrum ist überall dagegen, weil es die reinliche Scheidung der Konfessionen restlos durchsetzen will. Der Entwurf leistet ihm treffliche Handlangerdienste.
Ungeklärt im Entwurf ist auch das Problem, das in dem „geordneten Schulbetrieb" steckt. Diesen Begriff sinden wir in Art. 146, 2 R.-V. Er ist stark umstritten
unterhalten. Manchmal ist es empfehlenswert, sich auf seinem Sitz herumzudrehen und dieses Theater zu betrachten.
Darrn haben wir Kinos. Richt schlechter als anderswo. Wenn auch keine Paläste, so tauchen doch immer häufiger luftige, gesunde, saubere Räume auf, und gute Filme finben immer vollbesetzte Häuser. Die letzten großen deutschen Filme, „Variete", „Ribelungen", „Faust", waren Sensationen. Daneben werden aber mit derselben Andacht die wüstesten Kriegshetzsilme angestaunt. Von einem deutschen Einspruch, wie zum Beispiel in Amerika, hat man nichts gehört.
llnd dann haben wir noch, last not least, den herrlichen Pincio, diesen grandiosen Pinien- und Rosenhügel im Herzen der Stadt, einen öffentlichen Park, dessen bevorzugte Teile seit einiger Zett auch nachts zugänglich sind. Dort gibt es ein vornehmes Haus, wo man unter Lichterketten im Freien tanzen kann, und das Casino delle rose, wo sowohl Bülow von seiner Rosenvilla aus, wie der marmorne Goethe meines Ramensbruders ein einwandfreies Familienkabarett bei Preisen, von denen man nur mit vorzüglicher Hochachtung sprechen kann, zu bewundern Gelegenheit haben. Darüber die Sterne, llnd einen davon muh ich hierhersetzen:
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Denn ich bin mit meinem römischen Racht- lebenlatein zu Ende. Wer jetzt die Vergnügungsstätten verläßt, die Theater und Kinos, beflndet sich in Bamberg. Rur mit dem Unterschied, dah er dort vielleicht in ein amüsantes Kaffeehaus gehen kann. So etwas gibt es in Rom nicht. Am Spanischen Platz befindet sich ein moderner Teesalon, der macht aber mangels Zulaufes abends überhaupt nicht auf. Dann ist da das altberühmte Aragno, das politische Zentrum des vorfaszistischen Italiens, wo man still und steif, als gelte es, eine schwierige Arbeit zu erledigen, einen Wermut oder sonst ein bibite trinkt. Mit Selz oder ohne, das ist die ganze aufregende Frage. Auch unter der Galleria kann man Kaffee trinren, und die männlichen Gäste tun es mit einem Ernst, als zahlten sie ihre Steuern. Weibliche muh man mit der Diogeneslaterne suchen. Sie haben sich in die Hotels zurückgezogen, wo nach einem furchtbaren Gerücht das verbotene Tabarin privattm aufgetaucht sein soll. Hoffen wir, es sei eine llebertreibung.
und wird ausgelegt, wie es in die Parteiabsicht hineinpaht. Er begegnet uns zuerst in einem Anträge des deutschnationalen Abgeordneten v. Delbrück in Weimar. Aus diesem Anträge geht hervor, dah es sich bei ihm nicht um den pädagogischen Begriff „geordneter Schulbetrieb" handelt, sondern um einen verwaltungstechnischen. Rur so kann er auch näher bestimmt und umrissen werden. Der nach der pädagogischen Seite hin geordnete Schulbetrieb hängt nicht so sehr von der Schulorganisation ab als von der Lehrerpersönlichkeit selbst. Verwaltungstechnisch bezeichnet der Begriff das Verhältnis der einzelnen Schularten zu dem Regelthp des Ortes. Verwaltungstechnisch faßte auch der Antrag v. Delbrück den Begriff. Rur dah er damit d ie Errichtung kleinster Zwergschulen mit 10—20 Kinder verhüten wollte. Schulen mit 40 Kindern, also einklassige Schulen gehörten ihm schon zum geordneten Schulbettieb auch in Orten mit aus- gebauten Schulsystemen. Der Antrag kam nicht ^ur Annahme. In Art. 146, 2 R.--VV. wird jedoch der Begriff wieder ausgenommen: Bekenntnisschulen können eingerichtet werden, svwett hierdurch ein geordneter Dchulbetrieb „nicht beeinträchtigt wird". Wären die einklassigen Schulen damit einbegriffen gewesen, dann hätte diese Einschränkung gar keinen Sinn. Wie er von den damaligen Koalitionsparteien gemeint war, geht aus der Regierungserklärung hervor: Damit sott also vor allen Dingen erreicht werden, dah der Weg zur sozialen Einheitsschule durch Schaffung geeigneter llebergänge und Brücken von den Vollsschulen zu den mittleren und höheren Schulen nicht verschränft wird. Dah ferner das öffentliche Schulwesen nicht durch hemmungslose Errichtung nichtleistungsfähiger Schulen beeinträchtigt wird, und dah eine Gliederung des Schulwesens nach der Verschiedenheit der Begabung nicht unmöglich gemacht wird. „Danach gehören wenig gegliederte Schulen neben den vollausgebauten Systemen zu den nicht- leistungsfähigen Schulen, und damit in diesem Falle nicht zum geordneten Schulbetrieb." Das bedeutet leine Unterwerfung der einklassigen und wenig gegliederten Schulen an sich. Sie sind urtterrichtlich und erzieherlich wertvolle deutsche Kulturschulen. Rur neben voll ausgebauten Schulsystemen an demselben Ort müssen sie naturgemäß an pädagogischer Leistungsfähigkeit zu- rückstehen. So ist es um des wirtschaftlichen und praktischen Lebens an demselben Orte teilten auch sachlich erforderlich, dah möglichst gleichartige Schulsysteme vorhanden sind. Das ist der Sinn des Versassungsbegriffs „geordneter Schulbetrieb". Der Entwurf seht sich über diesen Verfassungssinn hinweg und kehrt zum v. Del- brückschen Antrag zurück. Ja er geht noch über denselben hinaus, Da in „Ausnahmefällen" auch Schulen mit weniger als 40 Kindern errichtet werden können (§ 9, 2). Gegenteilige Forderungen bei den Unterhandlungen hatten nicht den gewünschten Erfolg. Der Ausschuh und der Reichstag hckben nunmehr das letzte Wort.
Das Hauptproblem jedoch, das im Entwurf in seiner praktischen Durchführung ungeklärt geblieben ist, ist das Problem der Staatshoheit. Das Hoheitsrecht des Staates über die Schulen ist festgelegt in Art. 144 R.-V.r „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates ... Die Schulaufsicht wird durch hauptamllich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte auägeübt ... Lieber den Religionsunterricht im Art. 149: „der Religionsunterricht wird in llebereinstimmung mU den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaft unbeschadet des Aufsichtsrech ts des Staates erteilt." Auch über das Privaffchulwesen (Art. 147). Dieses Hccheitsrecht entspringt dem inneren Wesen des Staates, der letzte Entscheidungs- und Rechtsinstanz auch in allen Schul- und Er- ziehungsftagen sein muh. Theoretisch erkennt zwar der Entwurf diese Hoheitsstellung des Staates an: „Die Aufficht über alle Vollsschulen führt der Staat" (§ 13). Auch sonst werden Bestimmungen festgesetzt unter dem Vorbehalte „unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates" (§ 14, 1). Praktisch jedoch zieht der Entwurf nicht die daraus sich ergebenden Konsequenzen.
Ja, und bann steht man auf der Straße, die um zwölf Uhr genau so aussieht wie um 9 iUjt. Bunzlau stelle ich mir lebhaft dagegen vor. Es gibt ja Leute, die — dort — wildromantische Dinge von dem „südlichen Blut" und dem „italienischen Temperament" zu erzählen wissen, im nächtlichen Rom habe ich merkwürdigerweise die Grundelemente der exotischen Literatur noch nicht entdeckt. Rur gestern, und das war ergreifend schön, fiel es einmal dem Rachfolger Carusos, Gigli, ein, um Mitternacht auf die Terrasse eine« Palazzo an der Piazza Colonna zu steigen und ein Freikonzert zu geben. Fünfzig tausend Menschen drängten sich auf dem Platz zusammen und rasten vor Begeisterung über die donna mobile, am meisten aber über das unsterbliche O sole mio. Das war das Italien, das Rom von gestern.
Von solchen Einzelfällen abgesehen, bleibt dem Fremden heute nichts anderes übrig, wenn er keine Lust an einem alten Film hat, ai& eine der aussterbenden Pferdedroschken zu nehmen und sich nach dem Kolosseum fahren zu lassen, daS infolge Der Daedekervorschrift „bei Mondschein einen überwältigenden Eindruck macht".
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Hochschulnachrichten.
Als Privatdozent für Staatsrecht, Derwal- tungsrecht, Völkerrecht und Rechtsphilosophie ha- bilitierte sich in der Marburger juristischen Fakultät der Assistent Gerichtsassessor Dr. jur» et phil. Adolf Walz mit einer Schrift: „Dis Abänderung völkerrechtsgemähen Landesrechts« Grundsätzliche Untersuchungen zum englischen, amerikanischen, deutschen und österreichischen Recht." — Zum ordentlichen Professor für Hebemaschinen, Förderanlagen und Baumaschinen an der Technischen Hochschule in Danzig ist der Oberingenieur und Prokurist der Firma Adolfs Bleichert & Co. A.-G. in Leipzig Dr.-Ing. Adolf Rubin berufen worden. — Geheimrat Prof. Dr. Friedrich Panzer an der ilniberfität Heidelberg hat jetzt den Ruf auf den Berliner Lehrstuhl für deutsche Dichtung als Rach- folger von Gustav Roethe abgelehnt. Der llteva- rische Lehrstuhl war neuerdings geteilt toorDert in einen Lehrstuhl für deutsche Sprachforschung und einen Lehrstuhl für deutsche Dichtung. Den Ruf auf den Lehrstuhl für Sprachforschung hat, wie bereits gemeldet, inzwffchen Prof. HübnsS angenommen.


