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Nr. 2(2 Zweites Blatt

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Vberheffen)

Samstag, (0. September 1927

Ungeklärte Probleme im Reichsfchulgefetzentwurf.

Von Geh. Rat Dr. Runkel, M.d.R.

Immer heftiger umbranden die Wogen par­teilicher Leidenschaft den Entwurf des Reichs- schulgeseh^s. Was nicht in das Parteiprogramm paßt, wird als unzeitgemäß verworfen und ver- dammt. Schon mach- sich auch bei einzelnem Parteien ein starkes Agitationsbedürsnis geltend. Man kann ja nicht wissen, ob das Gesetz auch wirklich zustande kommt. Mit dem Zugeständnis einigertunlichst",möglichst" oderin der Regel", die man in superkluger Weise aus parlamentarischer Geschäftsroutine heraus für die Ausschuhberatungen als liberale" Zuge­ständnisse Vorbehalten hat, dürfte es nicht getan sein. Rein, Sache der Ausschuhberatungen wird es sein, aCh» die Volksschulprobleme von grund­sätzlicher Vedeutuirg, die im Entwurf nach Form und Inhalt ungeklärt geblieben sind, in klare, erschöpfende und eindeutige gesetz­liche Form zu bringen. Der formell-rechtliche Ausgangspunkt für eine sachliche Beurteilung aller Volksschulprobleme sind die Schulbestiin- nrungen der R. V. in Artikel 146 bis 149. Sind sie auch nicht in allem klar beftiinmt und ein­deutig, so ergibt sich doch aus den Weimarer Verhandlungen im Derfasfungsausschuh unö aus den Reden und Erklärungen im Plenum der Aativnalversammlung die Verfassung a b s i ch 1, so dah alle grundsätzlichen Probleme doch im Sinn und Geist der Verfassung gelöst werden können. Diese Tendenz lag auch allen Vorver­handlungen zugrunde. Der Entwurf ist ihr je- kwch nicht in altem gerecht geworden und läßt einzelne Grundprobleme noch ungeklärt.

Als erstes im Entwurf noch ungeklärtes Pro­blem tritt uns die Stellung der Gemein­schaftsschule innerhalb der übrigen Schul- formen entgegen Ihr ist zwar ebenfalls freie Entwicklungsmoglichkeit neben der Bekenntnis­schule und der bekenntnissreien Schule gegegeni (§ 2,2), doch fehlt ihr im Gegensatz zu den ge­nannten Schulen der feste Bestand, um sich nun auch frei entfalten zu tonnen. Bei Inkraft­treten des Gesetzes sind die vorhandenen evan­gelischen, katholischen und jüdischen Schulen De- fenntnisschulen im Sinne des § 3 des Entwurfs: die weltlichen Sammelschulen sindBekenntnis- freie Schulen". Damit sind aber, abgesehen von einigen südwestdeutschen Ländern, wie Baden, Pfalz, Hessen, Hessen-Raffau und auch Thü­ringen. die Schulen der anderen Länder bis auf einige wenige Simultanschulen, die dann Ge meinschaftsschulen würden, restlos aufgeteilt (§ 18). Der Entwurf nimmt damit der Gemein- schaftsschule die Voraussetzung für eine Ent- vnÄungsmöglichkeit. Sie bleibt eine Schule ohne Raum. Daran ändert auch nichts die theoretsche Anerkennung der Vorzugsstellung der Gemeinschaftsschule im Entwurf (§ 2, 2) und in der Begründung hier wird sicherlich mit Erfolg der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit erhoben werden: liegen doch schon reichsgerichtliche Ent­scheidungen vor, die der Gemeinschaftsschule auf Grund der Verfassung Destimmungen in Artikel 146,1 die Vorzugsstellung zusp-vechsn. Die für alle gemeinsameGrurckffchute", nach der Ver­fassung die Volksschule, ist eben die Gemein­schaftsschule. Das geht, aus dem in Absatz 2 im Gegensatz zu Absatz 1 eingesetztenindes" her­vor, das ja keinerlei Berechtigung hätte, wenn die Schule in Absatz 1 nicht die Regelschule sein sollte: das ergibt sich weiter aus Absatz 2, wo im Gegensatz zu Absatz 1 für die in Absatz 2 genannten Schulen das Antragsrecht der Gr- zochungsberechtigten vorgesehen ist: das zeigen auch aKe Reden und Erklärungen während der Derfassungsbercrtungen in Weimar. Diese Vor­zugsstellung kann nicht nur eine formelle sein, wie es heute als damalige Absicht der Kompro- inihparteien dargestellt wird, sonderu sie ist eine verfassungsmäßige Tatsache. In irgendeiner Form muh dieser Tatsache auch im Gesetz Rechnung getragen werden., Es soll die Regelung der Stellung der Gemeinschafts­schule nicht in den Rahmen des Entwurfes

Die Nacht in Nom.

Von Gustav W. Eberlein.

Römische Rächt nein, so sage ich nicht. Sie dächten sonst gleich an Lampions und Gon­deln, Mandolinen und Mondschein, an die vsne- tianische Rächt, die neapolitanische Rächt. Lind das wäre ungefähr so, wie toerm ich mir unter Berliner Luft" eine Schweizer Hochgebirgsatmo- sphäre mit Sennhütte, Kuhgebimmel und letztem Leuchten vorstellen würde. Ich sage ganz nüch­tern wie ein Professor der deutschen Sprache, ich stelle gelassen fest wie ein Gerichtsschreiber: Die Rächt in Rom. Der Hund bellt, das ist ein einfach nackter Satz", Subjekt und Prädikat, basta. Betrachten wir also unser Thema bloß unter dem Fragwinkel was und wo?

Die sonst üblichen Zutaten sind der Zensur zum Opfer gefallen, den neuen Puritanern. Rom soll nicht nur dieHauptstadt der Welt" werden, sondern auch eine moralische Stadt, folglich' kann sie kein Rachtleben brauchen. Rachts schläft man, das ist die erste Bürgerpflicht. Vielleicht wenn wir Lagunen und Kanäle hätten, den blauen Golf und den feuerschimmernden Vesuv, ja dann, .dann könnte man vielleicht ein Auge zudr, nein, 1 aufmachen. Aber so, eine Steinwüste inmitten einer Steppe von dreißig Kilometer Tiefe rings­um schlafen wir. Das ist die Rächt in Rom. Wie Sie sagen: Die Rächt in Bamberg. Oder haben ßte schon einmal ein Feuilleton gelesen mit der lleberschriftBunzlauer Rächt?" Also.

Wenn es Abend wird, dann überkommt alle Hotelportiers ein peinliches Kribbeln, so un­gefähr wie den Mann, der fühlt, dah er im näch­sten Augenblick angepumpt wird. Alle Gäste, die den Speisesaal verlassen, um sich für den Aus­gang zu rüsten, nehmen den llmweg über die Halle, um, je nach ihrem Temperament und der vermutlichen Höhe der Holelrechnung, dem Manne, der alles zu wissen hat, von oben herab, zwi­schen Streichholz und Zigarette, oder mit einem jovialen Klaps auf die Schulter die Schicksalsfrage vorzulegen: Ra, mein Lieber, was ist denn nun hier los am Abend? llnd dann steigt aus einem grundlosen Schachte der Verzweiflung das be­deutsame Wörtlein hoch:Richts!"

Zuerst glauben die Fremden an einen depla­zierten Bunzlauer Witz, dann geht ihnen ein Liktvvenbündel auf und sie verstehen, dann senken

Gießener Saslieserung an wieseck.

£. Wieseck, 10. Sept. Seitdem der Plan des Gemeinderats, Wieseck mit Gas z u versorgen, in der Oefsentlichkeit zur Aus­sprache steht, und das Für und Wider nach allen Seiten erwogen wurde, hat sich ein wesentlich:!: llmschwung in der öffentlichen Meinung voll­zogen. Viele, die im ersten Augenblick einen ab­lehnenden oder zumindest pessimistischen Stand­punkt einnahmen, haben umgelernt und be­grüben die einschneidende Reuerung in unserem öffentlichen und häuslichen Leben. Es ist gewih nicht zuviel gesagt, wenn behauptet wird, dah der überwiegende Teil unserer Gemeinde dem Gasversorgungsplan freundlich gegenübersteht. Der andere Teil, der erst Überzeugt werden will, wird als Gasabnehmer noch gewonnen, wenn ihm durch eigene Wahrnehmungen die Annehm­lichkeiten und Bequemlichkeiten des Gasver­brauch im Haushalt und Gewerbe und un land­wirtschaftlichen Betrieb vor Augen geführt wer­den. Jedenfalls wird allgemein mit Ungeduld der Beginn der Dauarbeiten und damit die Verwirklichung der Gasversorgung erwartet.

Die jüngste Gemeinde ratssihung brachte nunmehr die Angelegenheit absrmals einen Schritt weiter, denn es stand der G a s - lieferungsvertrag der Stadt Gie - hen mit der Gemeinde Wieseck zur Beratung. In seinen wesentlichen Punkten ver­pflichtet sich demnach die Stadt Gießen, an die Gemeinde Wieseck Gas in genügender Menge bei ausreichendem Druck und guter Beschaffen­heit zu liefern. Der Bau der Zuleitung bis an die Gemarkungsgrenze Wieseck geschieht auf Kosten der Stadt Gießen, an der Gemarkungs­grenze wird der Hauptgasmesser eirwebaut. Eine Reihe weiterer Bestimmungen behandelt den Fall, wenn der Gasmesser in seinen Funktionen nicht richtig arbeitet. Der Preis des Gases an

die Gemeinde beträgt bei den ersten 300 000 Kubikmetern 10 Pf., bei den nächsten 300 000 Kubikmetern 93/t Pf. und für den Mehrverbrauch 91/2 Pf- Dieser Preis hat Gültigkeit bei einem feststehenden Kohlenpreis (25,Oß Mk. pro Tonne) und verringert oder erhöht sich um einen fest­gesetzten Prozentsatz, wenn auf dem Kvhlenmarkt die Preisveränderungen einen bestimmten Rah­men überschreiten. Falls in späterer Zeit die Ferngasversorgung Wirklichkeit und das Gas hieraus an die Stadt Gießen bllliger ge­liefert wird, tritt auch für die Gemeinde Wieseck ein entsprechender Preisabschlag ein. Die bei der Gaserzeugung anfallenden Rebenprv- dukte, wie Koks, Teer und Ammoniak werden an die Einwohner Wiesecks zu den gleichen Vorteilen abgegeben, wie an die Abnehmer in Gießen. Eine Reihe weiterer Bestimmungen regelt die allgemeinen und rechtlichen Fragen und be­zieht sich auf die Beschaffenheit des Gases, das Recht Gießens, das Gas nach auswärts durch die Gemarkung Wieseck weiterzu­leiten, das Auftreten eventueller Störungen, das Einsehen eines Schiedsgerichts bei auftreten­den Meinungsverschiedenheiten usw. Die Dauer des Vertrages ist auf 25 Jahre fest­gesetzt.

Wie der Bürgermeister einleitend aus- fichrte, sind die Vorarbeiten nunmehr erledigt, haben die städtischen Instanzen und die vorge­setzten Dienststellen den vorliegenden Vertrag gutgeheißen, kann mit dem Bau der Lei­tung begonnen werden, was, wenn alles gut geht, noch in diesem Herbst der Fall sein dürfte. In der Besprechung des Vertrags wünschte der Gemeinderat an einer Stelle eine unwesentliche Aenderung und nahm hierauf den vorliegenden Vertrag einstimmig an.

passen. Aber wenn Artikel 149 einbezog en wird, muß erst recht Absatz 1, soweit er mit der Rege­lung der Volksschule zusammenhängt, einbezogen werden; denn eine Lösung desVolksschulprvblems ist ohne Mitlösung des Gemeinschaftsschulpro­blems schlechterdings praktisch nicht möglich Der Entwurf vertagt hier. Leider enthält die Ver­fassung keinerlei Bestimmungen, wie sich nun! praktisch dieVorzugsstellung^ der Gemeinschafts­schule auswirken soll. Es wurde gefordert: alle neuerrichteten Volksschulen sind, soweit kein rechtsgültiges Antragsverfahren auf Einrichtung einer Bekenntnisschule oder bekenntnislos en Schule vorliegt, Gemeinschaftsschulen nach § 2 Absatz la, und alle Schulen, die durch die Zusammensetzung ihrer Schüler bereits seit Jahren den Bekennt­nischarakter verloren haben, sind ebenfalls Ge­meinschaftsschulen Die Aiffnahine dieser sachlich mehr als berechtigten Bestimmungen in den Ent­wurf wurde indessen verhindert. So blieb das' Problem ungeSÄrt, die endgültige Klärung wer­den erst die weiteren Verhandlungen bringen! müssen.

Ein zweites, im Entwurf noch ungellärtes Problem ist die Stellung der jetzigen Simultanschule im Reichsschuloeseh. Simul­tanschulen sind Schulen, die von Kindern aller Bekenntnisse zugleich (simultan) besucht werden. Rur der Religivnsinrterricht tom> nach Bekennt­nissen getrennt in besonderen Stunden erteilt. Solche Schulen gibt es, wie schon angegeben, in Baden, Hessen, HessenRassau, Pfalz und Thü­ringen und auch in einzelnen Tellen Preußens. Da diefür alle gemeinsame Grundschule" der Verfassung dieser «Ämultanschule nach Form und Inhalt angeglichen wurde, galt es, diesenRor- mallyp" in den Ländern, wo er vorhanden war, vor dem Antrags recht der Erzie­hungsberechtigten zu schützen. Einen anderen Sinn kann der in Art. 174 ausgespro­chene Schutz dieser Schulen nicht haben, da der in den Simultanschulen vorhandene Typ, als Typ in der Gemeinschaftsschule gesichert war. Rach Art. 174 hat das GesetzGebiete des Reiches, in denen eine nach Bekenntnissen nicht getrennte Schule ge- sie die Stimme und zwinkern mit den Augen. Ra ja, schön, es muß ja nicht coram publico sein, aber Sie werden doch <Äe kennen doch gewiß

Ach nein, der Mann, der nichts weiß, weih auch nichts hintenherum. Wir haben Patrouillen, die es höllisch scharf nehmen. öie spüren auch die atterharmlosesten Tan^lokale auf, die Miniatur­säle, wo nur Unterricht gegeben wird. Sämtliche Kabaretts, Tingeltangel, Dielen und wie die verruchten Luststätten alle heißen, die man noch vor einem Jahre als Dabarins kannte, sind ver­boten, seit im vornehmsten Variete der Haupt­stadt ein Brand ausbrcrch, bei dem vier Tänze­rinnen ums Leben kamen. Seither starren die ausgebrannten Fensterhöhlen warnend ins Leben, alles erstarrte wie Lots Weib. Es muß damals genau so sündhaft zugegangen fein.

Wir haben Theater, das wollen wir nicht vergessen. Keine Oper zwar, denn das Costanzi wird gerade umgebaut, kein Operettentheater ständiger Art, kein Lustspielhaus mit Prominen­ten, denn in Italien gibt es keine staatlichen, keine städtischen, leine festen Theater, erst in allerjüngster Zeit ging man zu dem Versuch über, dieses ausländische System einzuführen. Reapel, Rom und Mailand sollen Staatstheater erhalten, die unter Pirandellos Leitung stehen. Vorläufig müssen wir uns in Rom noch an die Gebäude zweiter Güte halten, in denen fliegende Truppen Gastspiele geben. Was übrigens auch seine Vor­züge hat, denn auf diese Weise kann man oft originelle Provinztemperamente kennen lernen, zum Beispiel die eigenartig schmissige, sizi­lianische Kunst. Wagneraufführungen ersten Ran­ges darf man sich natürlich unter diesen Um­ständen nicht erwarten, sie werden fast immer zu Katastrophen. Dagegen geraten leichtere Stoffe oft recht annehmbar, besonders unter freiem Himmel, wie im Parioli vor den Toren. Leider schlafen die Säuglinge auch in der frischen Lust nicht besser als im Parkett, die Kinder lachen oft an den dafür nicht vorgesehenen Stellen, und auch das ältere Publikum nimmt zuweilen an den Dühnenvorgängen etwas zu regen Anteil. Dazwischen Bier und Schokoladestangen.

Geschlossene Theater gibt es eine ganze Reihe, und die Eintrittspreise sind meistens recht be­scheiden. Wie Sie ja wissen, sind die Theater in Italien nicht für die Bühne, sondern für den Zuschauerraum da, und dort will man sich doch

setzlich besteht, besonders zu berücksichtigen". Dieses Problem sucht der Entwurf in § 20 zu lösen:In den Ländern Baden und Hessen, sowie in dem ehemaligen Herzogtum Aaffau tritt das Gesetz erst 5 Jahre nach seiner Ver­kündigung in Kraft". Wir haben hier also statt eines prinzipiellen Rechtsschutzes, wie ihn doch sicher die Verfassung will, nut einen gra­duellen Punkt. Rach fünf oder wieviel Jahren hört der Verfassungsschutz auf, und die jetzigen Simultanschulen können in Schulen des Bekennt­nisses oder einer Weltanschauung aufgelöst werden. So verlangt es nach der Tendenz des Entwurfs das Elternrecht, derWille der Erzie­hungsberechtigten", dem auch hier die letzte Ent­scheidung zustehen soll. Man übersieht dabei um dieser Tendenz willen, daß derWille der Er­ziehungsberechtigten" nach der Verfassung nicht als absolute Größe sich auf dem Schul gebiete in Form des Antragversahvens auswirten kann, sondern nur als relative Gröhe. Der Wille der Erziebungsbevechtigten istm öglich st" zu berücksichtigen. In diesem Fall findet er seine Grenzen in dem Verfassungsschutz, der den be- stehenden Simultanschulen zugebilligt ist. Aber auch der Elternwille wirkt nicht als Prinziv schlechthin, sondern nur im realen Falle, llnd wie steht es damit in den genannten Ländern? In Baden zeigt die im Lande vor genommene Abstimmung, daß deutschnationaler Landbund, Wirtschaftspartei, Deutsche Vollspartei, Demo­kraten und Sozialdemokraten gegen das Zen­trum für die Erhaltung der Simultan­schulen stimmten. Ist das nicht der Wille der Erziehungsberechtigten? In Thüringen fordert Staat und Kirchenregiment die E r h a l t u n g der Simultanschulen. So ist es in Hessen und in Hessen-Rassau. Das Zentrum ist überall dagegen, weil es die reinliche Scheidung der Konfessionen restlos durchsetzen will. Der Entwurf leistet ihm treffliche Handlangerdienste.

Ungeklärt im Entwurf ist auch das Pro­blem, das in demgeordneten Schul­betrieb" steckt. Diesen Begriff sinden wir in Art. 146, 2 R.-V. Er ist stark umstritten

unterhalten. Manchmal ist es empfehlenswert, sich auf seinem Sitz herumzudrehen und dieses Theater zu betrachten.

Darrn haben wir Kinos. Richt schlechter als anderswo. Wenn auch keine Paläste, so tauchen doch immer häufiger luftige, gesunde, saubere Räume auf, und gute Filme finben immer voll­besetzte Häuser. Die letzten großen deutschen Filme,Variete",Ribelungen",Faust", waren Sensationen. Daneben werden aber mit derselben Andacht die wüstesten Kriegshetzsilme angestaunt. Von einem deutschen Einspruch, wie zum Beispiel in Amerika, hat man nichts gehört.

llnd dann haben wir noch, last not least, den herrlichen Pincio, diesen grandiosen Pinien- und Rosenhügel im Herzen der Stadt, einen öffent­lichen Park, dessen bevorzugte Teile seit einiger Zett auch nachts zugänglich sind. Dort gibt es ein vornehmes Haus, wo man unter Lichter­ketten im Freien tanzen kann, und das Casino delle rose, wo sowohl Bülow von seiner Rosen­villa aus, wie der marmorne Goethe meines Ramensbruders ein einwandfreies Familienka­barett bei Preisen, von denen man nur mit vorzüglicher Hochachtung sprechen kann, zu be­wundern Gelegenheit haben. Darüber die Sterne, llnd einen davon muh ich hierhersetzen:

Denn ich bin mit meinem römischen Racht- lebenlatein zu Ende. Wer jetzt die Vergnügungs­stätten verläßt, die Theater und Kinos, beflndet sich in Bamberg. Rur mit dem Unterschied, dah er dort vielleicht in ein amüsantes Kaffeehaus gehen kann. So etwas gibt es in Rom nicht. Am Spanischen Platz befindet sich ein moderner Teesalon, der macht aber mangels Zulaufes abends überhaupt nicht auf. Dann ist da das altberühmte Aragno, das politische Zentrum des vorfaszistischen Italiens, wo man still und steif, als gelte es, eine schwierige Arbeit zu erledigen, einen Wermut oder sonst ein bibite trinkt. Mit Selz oder ohne, das ist die ganze aufregende Frage. Auch unter der Galleria kann man Kaffee trinren, und die männlichen Gäste tun es mit einem Ernst, als zahlten sie ihre Steuern. Weib­liche muh man mit der Diogeneslaterne suchen. Sie haben sich in die Hotels zurückgezogen, wo nach einem furchtbaren Gerücht das verbotene Tabarin privattm aufgetaucht sein soll. Hoffen wir, es sei eine llebertreibung.

und wird ausgelegt, wie es in die Parteiabsicht hineinpaht. Er begegnet uns zuerst in einem An­träge des deutschnationalen Abgeordneten v. Del­brück in Weimar. Aus diesem Anträge geht hervor, dah es sich bei ihm nicht um den pä­dagogischen Begriffgeordneter Schulbetrieb" handelt, sondern um einen verwaltungs­technischen. Rur so kann er auch näher be­stimmt und umrissen werden. Der nach der päda­gogischen Seite hin geordnete Schulbetrieb hängt nicht so sehr von der Schulorganisation ab als von der Lehrerpersönlichkeit selbst. Verwaltungs­technisch bezeichnet der Begriff das Verhält­nis der einzelnen Schularten zu dem Regelthp des Ortes. Verwaltungstechnisch faßte auch der Antrag v. Delbrück den Begriff. Rur dah er damit d ie Errichtung klein­ster Zwergschulen mit 1020 Kinder ver­hüten wollte. Schulen mit 40 Kindern, also einklassige Schulen gehörten ihm schon zum ge­ordneten Schulbettieb auch in Orten mit aus- gebauten Schulsystemen. Der Antrag kam nicht ^ur Annahme. In Art. 146, 2 R.--VV. wird jedoch der Begriff wieder ausgenommen: Bekennt­nisschulen können eingerichtet werden, svwett hier­durch ein geordneter Dchulbetriebnicht beein­trächtigt wird". Wären die einklassigen Schulen damit einbegriffen gewesen, dann hätte diese Einschränkung gar keinen Sinn. Wie er von den damaligen Koalitionsparteien gemeint war, geht aus der Regierungserklärung hervor: Da­mit sott also vor allen Dingen erreicht werden, dah der Weg zur sozialen Einheitsschule durch Schaffung geeigneter llebergänge und Brücken von den Vollsschulen zu den mittleren und hö­heren Schulen nicht verschränft wird. Dah fer­ner das öffentliche Schulwesen nicht durch hem­mungslose Errichtung nichtleistungsfähiger Schu­len beeinträchtigt wird, und dah eine Gliederung des Schulwesens nach der Verschiedenheit der Begabung nicht unmöglich gemacht wird.Da­nach gehören wenig gegliederte Schulen neben den vollausgebauten Systemen zu den nicht- leistungsfähigen Schulen, und damit in diesem Falle nicht zum geordneten Schulbetrieb." Das bedeutet leine Unterwerfung der einklassigen und wenig gegliederten Schulen an sich. Sie sind urtterrichtlich und erzieherlich wertvolle deutsche Kulturschulen. Rur neben voll ausgebauten Schulsystemen an demselben Ort müssen sie natur­gemäß an pädagogischer Leistungsfähigkeit zu- rückstehen. So ist es um des wirtschaftlichen und praktischen Lebens an demselben Orte teilten auch sachlich erforderlich, dah möglichst gleich­artige Schulsysteme vorhanden sind. Das ist der Sinn des Versassungsbegriffsgeordneter Schul­betrieb". Der Entwurf seht sich über diesen Verfassungssinn hinweg und kehrt zum v. Del- brückschen Antrag zurück. Ja er geht noch über denselben hinaus, Da inAusnahmefällen" auch Schulen mit weniger als 40 Kindern errichtet werden können (§ 9, 2). Gegenteilige Forde­rungen bei den Unterhandlungen hatten nicht den gewünschten Erfolg. Der Ausschuh und der Reichstag hckben nunmehr das letzte Wort.

Das Hauptproblem jedoch, das im Entwurf in seiner praktischen Durchführung ungeklärt ge­blieben ist, ist das Problem der Staats­hoheit. Das Hoheitsrecht des Staates über die Schulen ist festgelegt in Art. 144 R.-V.r Das gesamte Schulwesen steht unter der Auf­sicht des Staates ... Die Schulaufsicht wird durch hauptamllich tätige, fachmännisch vorgebildete Be­amte auägeübt ... Lieber den Religionsunter­richt im Art. 149:der Religionsunterricht wird in llebereinstimmung mU den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaft unbeschadet des Aufsichtsrech ts des Staates er­teilt." Auch über das Privaffchulwesen (Art. 147). Dieses Hccheitsrecht entspringt dem inneren Wesen des Staates, der letzte Entscheidungs- und Rechtsinstanz auch in allen Schul- und Er- ziehungsftagen sein muh. Theoretisch erkennt zwar der Entwurf diese Hoheitsstellung des Staa­tes an:Die Aufficht über alle Vollsschulen führt der Staat" (§ 13). Auch sonst werden Be­stimmungen festgesetzt unter dem Vorbehalteun­beschadet des Aufsichtsrechts des Staates" (§ 14, 1). Praktisch jedoch zieht der Entwurf nicht die daraus sich ergebenden Konsequenzen.

Ja, und bann steht man auf der Straße, die um zwölf Uhr genau so aussieht wie um 9 iUjt. Bunzlau stelle ich mir lebhaft dagegen vor. Es gibt ja Leute, die dort wildromantische Dinge von demsüdlichen Blut" und demita­lienischen Temperament" zu erzählen wissen, im nächtlichen Rom habe ich merkwürdigerweise die Grundelemente der exotischen Literatur noch nicht entdeckt. Rur gestern, und das war ergreifend schön, fiel es einmal dem Rachfolger Carusos, Gigli, ein, um Mitternacht auf die Terrasse eine« Palazzo an der Piazza Colonna zu steigen und ein Freikonzert zu geben. Fünfzig tausend Men­schen drängten sich auf dem Platz zusammen und rasten vor Begeisterung über die donna mobile, am meisten aber über das unsterbliche O sole mio. Das war das Italien, das Rom von gestern.

Von solchen Einzelfällen abgesehen, bleibt dem Fremden heute nichts anderes übrig, wenn er keine Lust an einem alten Film hat, ai& eine der aussterbenden Pferdedroschken zu nehmen und sich nach dem Kolosseum fahren zu lassen, daS infolge Der Daedekervorschriftbei Mondschein einen überwältigenden Eindruck macht".

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Hochschulnachrichten.

Als Privatdozent für Staatsrecht, Derwal- tungsrecht, Völkerrecht und Rechtsphilosophie ha- bilitierte sich in der Marburger juristischen Fakultät der Assistent Gerichtsassessor Dr. jur» et phil. Adolf Walz mit einer Schrift:Dis Abänderung völkerrechtsgemähen Landesrechts« Grundsätzliche Untersuchungen zum englischen, amerikanischen, deutschen und österreichischen Recht." Zum ordentlichen Professor für Hebe­maschinen, Förderanlagen und Baumaschinen an der Technischen Hochschule in Danzig ist der Oberingenieur und Prokurist der Firma Adolfs Bleichert & Co. A.-G. in Leipzig Dr.-Ing. Adolf Rubin berufen worden. Geheimrat Prof. Dr. Friedrich Panzer an der ilniberfität Heidelberg hat jetzt den Ruf auf den Ber­liner Lehrstuhl für deutsche Dichtung als Rach- folger von Gustav Roethe abgelehnt. Der llteva- rische Lehrstuhl war neuerdings geteilt toorDert in einen Lehrstuhl für deutsche Sprachforschung und einen Lehrstuhl für deutsche Dichtung. Den Ruf auf den Lehrstuhl für Sprachforschung hat, wie bereits gemeldet, inzwffchen Prof. HübnsS angenommen.