Zwischen Wund sieben
Roman von Liesbet Dill.
Copyright bei Morawe & Scheffelt Verlag, Berlin.
9. Fortsetzung. Nachdruck verboten.
„Also das einzige, was mich an der Geschichte interessiert, haben Sie nicht herausgebracht." .Er warf den silbernen Bleistift auf den Tisch und stand auf. Mit langen Schritten ging er in dem Bureau hin und her. Nebenan hörte man das Rücken von Stühlen. Der Saal wurde gereinigt vor der Probe.
„Ja, das ist so eine Sache mit diesen Erkundigungen, Herr Doktor", sagte der Mann. „Wenn man zuviel fragt, bekommt man gar keine Antwort. Die Heine darf mich doch nicht für einen Detektiv halten ... Von dem Parterrezimmer scheint sie nicht gerne zu sprechen ... Man weiß ja, was es mit solchen Zimmern auf sich hat. Reisende ohne Gepäck, die stundenweise mieten und gut bezahlen ... Niemand sieht sie aus- und eingehen, und die Namen, die sie angeben, sind meist falsch ..."
x „Das kann man nicht wissen ... Suchen Sie fest- zustellcn, wer der Vorgänger des Tschechen war, voraus kommt's mir an. Ich erwarte Sie morgen wieder vor halb neun, aber hier, nicht in meiner Wohnung. Und keine Meldung dorthin etwa ..."
„Selbstverständlich, Herr Doktor, aber ich muh etwas Zeit dazwischen lassen, sonst schöpft sie Verdacht ..
„Hat sie etwas ähnliches ..."
„Es schien mir, als ob sie mißtrauisch sei ..."
„Dann haben Sie es eben nicht geschickt angefangen ..."
„Doch, ich wollte sogar mieten ... Aber sie sagte, es sei nichts mehr frei. Auch nicht das Zimmer links vom Eingang? fragte ich. Woher wissen Sie, daß das Zimmer frei ist? fragte sie und sah mich groß an ... Ich sagte, ich hätte gehört, es sei jemand aus- gezogen ... Ja, sagte sie, aber heute abend wohnt schon wieder ein Fremder drin. Bleibt er lange? fragte ich. Das frage ich meine Gäste nie, sagte sie und schlug mir die Tür vor der Nase zu."
„Nächste Woche geh' ich wieder hin. Als Masseur kommt man überall herum ... vielleicht sagt mir's die Köchin."
Der Mann ging.
Manfred sah vor sich hin. Er hatte eine schlechte Nacht hinter sich, in der er nach dumpfem, gewaltsam durch Brom herbeigeführten Schlaf erwachte und nicht wieder eingeschlafcn war. Seit den Herzunruhen schlief er von Melitta getrennt. Aber die Tür zwischen ihrem Schlafzimmer stand offen, und er hörte ihre leisen, ruhigen Atemzüge. Sie konnte schlafen ... Der Gedanke, daß alles nicht wahr sei, eine Rache nur .. ein Zufall, daß er Melitta Unrecht tat mit diesem entsetzlichen Verdacht, hielt ihn wach ... Wenn es sich doch beweisen ließe! Ist es wahr? Und was ist wahr? Oder täuschte er sich? Das Geschehene lag auf ihm wie ein Alpdruck ... Was habe ich gesehen, fragte er sich, worauf ich den Verdacht begründe? Einen Frauenarm, der dem Melittas glich ... eine Hand mit Ringen ... Ich sah nicht einmal ihr Kleid ... Könnte ich es beschwören, daß sie es war? Dieser goldene Reif — eine Schlange mit einer Türkiskrone ... hatte er dieses Schmuckstück nicht schon einmal an ihr gesehen? Es gab sicher viele solcher goldenen Schlangen ... Sie besaß einen ererbten Familienschmuck. Er hatte nie auf die einzelnen Stücke geachtet. Er wußte nie, was Frauen trugen. Er beurteilte ihre Erscheinung nach der Wirkung ihrer Persönlichkeit ... Melitta war in jedem Kleide eine ungewöhnliche, schöne Frau, aber woher das kam, ob von ihrer bezaubernden Anmut, ihrer Liebenswürdigkeit, den Gewändern, den Farben, die sie trug, hätte er nicht sagen können. Er hatte sie geliebt so wie sie war .. oder zu sein schien ...
Aber der Brief, der Brief ...? Was sollte dieser Brief? Wer war der Unbekannte? Und wie sollte er ihn wiedererkennen? Er hatte ja sein Gesicht nicht einmal gesehen! Nur seine breiten Athletenschultern und die geschweifte Linie seiner Taille, die in dem hellen, enganschließenden Anzug saß wie in einem Korsett. In seiner lässigen Haltung lag Jugend und Brutalität. Wie kam sie zu diesem Manne? Und woher tauchte er auf? ...
*
Es war noch früh, grauer Novembernebel wogte um das Haus, lieber dem Teetisch brannte die große Lampe, die das Zimmer in ein sanftes, blaues Licht hüllte ... Im Teekessel summt das Wasser. Melitta sah die Morgenpost durch. Sie schien ganz von den Vorbereitungen zu dem Konzert beansprucht. Der
Ehrenausschuß, die Proben, der Aerger mit den Aufführungen, die sie leitete, Besprechungen mit Schauspielern und Musikern. Sie entwarf und änderte das Programm, fortwährend kamen Absagen dazwischen.
„Man sollte sich doch nie mit Dilettanten einlassen", sagte sie unmutig und warf einen Brief auf den Teetisch. „Ich muß nun wieder im letzten Augenblick einspringen. Die kleine Violinistin fällt ab ... angeblich hat sie Grippe, aber in Wirklichkeit ist sie gekränkt, weil ihr Bender sagte, sie spiele zu hart ..."
„Bender ist auch oft nicht gerade rücksichtsvoll", warf er hin.
Es war der zweite Kapellmeister der Oper. Ein Berliner, jung, ehrgeizig und schroff. Er hatte noch keine Uebung im Umgang mit Dilettanten. „Ich muß mindestens zwei Lieder einlegen", fuhr sie fort, indem sie ihm den Tee hinreichte. „Würdest du sie nach Tisch noch einmal mit mir proben?"
„Nach Tisch habe ich selbst Probe . ." „Dann morgen abend vielleicht?"
„Morgen abend sind wir zum Abendessen bet deiner Freundin."
„Ach so, nun, dann morgen früh, ehe du gehst.." „Morgen muß ich um halb neun auf dem Bureau sein. Ein neuer Geiger stellt sich vor. Der Ersatz für Schmidt."
Der Diener brachte eine Depesche auf silbernem Teller. Sie griffen gleichzeitig danach. „Es wird an mich fein", sagte sic und erbrach das Telegramm. Aber sie reichte es ihm sofort wieder hin. Es war eine Anfrage, ob er für einen erkrankten Dirigenten in Mannheim ein Brahms-Konzert dirigieren wollte. Er hatte sie nach dem Schlangenreif fragen wollen. Aber er konnte es nicht ... Sie hatte die Farbe verloren und sah plötzlich ganz verfallen aus. Sie schlug eine Zeitung auf und sah hinein, aber sie schien nichts zu lesen, sie starrte nur mechanisch auf die gedruckten Zeilen. Ihr Atem ging rasch ...
*
Herr Gaul wartete schon auf ihn, als er fein Bureau betrat ... Eine Frau wischte Staub auf den Regalen, wo die Partituren aufeinandergehäuft lagen.
Manfred schickte sie hinaus. „Gehen Sie, lassen Sie das jetzt."
„zlljo?" Er zog feine Handschuhe aus.
„Diesmal hatte ich mehr Glück, Herr Doktor", sagte der Mann. „Die Heine war ausgegangen, sie war mir mit dem Marktnetz begegnet, nur die alte Köchin war da. Ich fragte nach dem Zimmer, ich wüßte einen Mieter dafür, der gern in dieser Straße wohnen würde und hoch bezahlte und habe bann gesprächsweise allerlei herausgebracht . . . Der Tscheche ist schon wieder fort. Das Zimmer ist für den ganzen Monat an einen jungen Herrn von auswärts vermietet, der zweimal in der Woche nachmittags gegen 5 Uhr kommt und nach 7 Uhr wieder geht. In der Zwischenzeit gibt sie das Zimmer — mit ober ohne Einverstänbnis bes Mieters, bas weiß ich nicht, an Durchreisenbe ab, auf Tage ober wohl auch auf Stunden, je nachdem .. Von einer Dame hat sie nichts gesagt, davon scheint sie entweder nichts zu wissen, ober sie will nichts verraten. Das Zimmer liegt sehr günstig ... gleich links von ber Treppe--man braucht nur mit dem Schirm
ans Fenster zu klopfen, und der drin ist, kann offnen, man braucht nicht einmal zu läuten. Der Mieter kann jeden ungestört empfangen, darum kümmert sich niemand."
„Und der Name des Betreffenden?"
„Den hat sie mir nicht verraten. Ging mich ja auch nichts an ... Sicher ist sie mit der Heine im Bunde. Und die wird keine kleine Miete dafür nehmen, obwohl so was verboten ist ... Wenn die Polizei davon erfährt, ist sie geliefert .. Am Freitagnachmittag um 5 Uhr werde ich mich aufftcUen und warten ... und übermorgen um diese Zeit haben Sie Bescheid."
*
Samstag abend ist das Konzert, dachte er ... Freitag zwischen fünf und sieben wird sie in der Platanenstraße sein.
Melitta- war nicht mehr auf die Probe zurückgekommen. Etwas anderes schien sie zu beschäftigen ... Bei jedem Klingeln fuhr sie zusammen, und 'ihr Gesicht wurde gespannt, wenn das Mädchen oder der Diener dis-Post brachte. Ihre Augen schienen etwas zu suchen, auf etwas zu warten, das nicht kam. Sie mußte Qualen leiden. Er hatte das Gefühl, neben sich selbst herzugehen und zuzusehen, wie sie litt ... Es war ihm, als ginge ihn das alles kaum noch etwas an.
(Fortsetzung folgt.)
rsParaflies-1
SWedM 35.08,18.50,13.50 Bettes .... 63.00,55.00.24.00 Wetten. 31.00.21.50,16.50
ALLEINVERKAUF
IM
HAUS ©ER HANDARBEIT
SELTERSWEG NR. 81 8i36a
Ortssatzung über die Erhebung einer Biersteuer in der Stadt Gießen.
Auf Grund des Art. 15 St.O., des § 15 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Uebergangsrege- lung des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden vom 9. April 1927 (R.G.Bl. I S. 91) wird auf Beschluß der Stadtverordneten - Versammlung vom 14. Juli 1927 nach Begutachtung durch den Oberbürgermeister und den Kreisausschuß und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 12. August 1927 zu Nr. M. d. I. 29 554 für den Gemarkungsbezirk der Stadt Gießen die nachstehende 81148
Viersteuerordnung erlassen.
§ 1.
Der örtliche Verbrauch von Bier, das entweder in dem Gemarkungsbezirk her- gefteUt wird ober in ben Gemarkungsbezirk eingeführt wirb, unterliegt einer Steuer von 7 v. H. bes Herstellerpreises.
8 2.
Unter Bier im Sinne bes § 1 ftnb auch bierähnliche ober bierartige Getränke zu verstehen. In Zweifelsfällen entscheibet bie Aufsichtsbehörbe.
§ 3.
Die Steuerpflicht tritt ein:
a) bei bem in bem Verbrauchssteuerbezirk hergestellten Bier, sobalb es aus den Herstellungsstätten in den freien Verkehr innerhalb des Verbrauchssteuerbezirks gebracht ober in einen mit ber Herstellungsstätte ver- bunbenen Ausschank ober Verkaufsraum überführt oder in der Herstellungsstätte oder im Haushalt des Herstellers verbraucht wird,
b) bei dem in den Verbrauchssteuerbezirk eingeführten Bier mit dem Zeitpunkt des Einbringens in den Verbrauchssteuerbezirk.
§ 4.
(1) Steuerpflichtig ist ber Hersteller ober derjenige, der Bier in den Verbrauchssteuerbezirk einführt (Einbringer).
(2) Als Einbringer gilt derjenige, der auf der Sendung oder in den Begleitpapieren als Absender bezeichnet ist (Lieferfirma), ober wer Bier für seinen gewerblichen Betrieb oder privaten Verbrauch selbst in den Verbrauchssteuerbezirk einführt oder einen anderen mit dem Transport in den Derbrauchssteuerbezirk beauftragt (z. B. Händler, Wirte, Selbstverbrauctzer). Falls dieser nicht zu ermitteln ist, gilt Derjenige als (Stnbringer, der die Beförderung tatsächlich besorgt und ausführt.
§ 5.
(1) Die Steuer wird nicht erhoben für Bier, das
a) als unbrauchbar von dem hiesigen Hersteller ober dem Ginbringer zurückgenommen wird
tz) von außerhalb durch den Verbrauchssteuerbezirk durchgeführt wird.
(2) Die Steuer wird erstattet, wenn glaubhaft nachgewjesen wird, daß versteuertes Bier wieder aus dem Verbrauchssteuerbezirk ausgeführt worden ist.
8 6.
Die Steuerpflichtigen (Hersteller, Einbringer), die im Verbrauchssteuerbczirk eine BetriebsstStte haben, sind, wenn sie Bier gewerbsmäßig in ben Verkehr bringen, verpflichtet, bie Eröffnung ihres Be- trlebs ber Steuerstelle (vgl. §18) binnen
8 Tagen nach Eröffnung anzuzeigen. Inhaber bereits bestehender Betriebe haben ihren Betrieb binnen 8 Tagen nach Veröffentlichung dieser Steuerordnung anzumelden.
8 7.
Die nach §6 anmeldepflichtigen Unternehmer sind verpflichtet, Steuerbücher nach einem von dem Oberbürgermeister vorgeschriebenen Muster über das herge- fteUte oder das eingeführte und das wieder ausgeführte Bier zu führen. Soweit das Bier auf Grund der Reichssteuergesetze in besonderen Steuerbüchern ausgezeichnet ist ober soweit bie sonstigen Geschäftsbücher die für die Besteuerung erforderlichen Angaben nach Ansicht der Steuerstelle ausreichend erkennen lassen, kann die Steuerstelle von der Führung eines besonderen Steuerbuchs Befreiung gewähren.
8 8.
(1) Wer Bier von auswärts in den Verbrauchssteuerbezirk einführt, hat die eingeführten Mengen sofort, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, bei der Steuerstelle anzumelden. Aus der Anmeldung müssen Name und Adresse des Empfängers, der Tag der Einführung sowie die Menge und Art des eingeführten Bieres ersichtlich sein.
(2) Personen, die Bier auf der Landstraße in den Derbrauchssteuerbezirk ein« führen, sind verpflichtet, Begleitpapiere bei sich zu führen, aus denen der Name und der Wohnort des Einbringers, der Name und die Adresse des Empfängers, sowie die Menge und Art des eingeführ- ten Bieres ersichtlich ist. Die Begleitpapiere sind den Beauftragten der Steuerstelle, die sich als solche ausweisen, vorzuzeigen. Die Kontrolle des Biertransports ist den Beauftragten zu gestatten. Der Frachtführer ober sein Vertreter hat bei ber Kontrolle die von den Kontroll- beamten verlangte Hilfe zu leisten. Für ben Fall, daß jemand einen Vertreter zum Biertransport bestellt, ist der Vertretene für die Einhaltung ber Bestimmungen dieses Absatzes verantwortlich.
8 9.
(1) Wer als Frachtführer oder in ähnlicher Eigenschaft die Beförderung des von auswärts in den Verbrauchssteuerbezirk eingeführten Bieres besorgt (z. B. die Eisenbahn, Spediteure, Fuhrunternehmer), ist verpflichtet, der Steuerstelle über die von ihm ausgeführten Beförderungen Auskunft zu geben und auf Erfordern die zu den Sendungen gehörigen Begleitpapiere, Frachtbriefe usw. vorzulegen.
(2) Der Oberbürgermeister kann besondere Vorschriften über das Einbringen treffen. Insbesondere kann er bestimmen, daß das Einbringen, soweit es sich auf der Straße vollzieht, nur auf bestimmten Straßen und zu bestimmten Zeiten erfolgen darf, und daß das auf der Straße eingebrachte Bier sofort bei einer Kontrollstelle vorzuführen und anzumelden ist.
8 10.
(1) Die Empfänger von Bier sind verpflichtet, der Steuerstelle und ihren Beauftragten, die sich als solche ausweisen, über die Herkunft, die Menge und den Herstellerpreis des von ihnen bezogenen Bieres Auskunft zu geben. Als Empfänger von Bier, das von außerhalb in den Verbrauchssteuerbezirk eingeführt wird, gilt derjenige, der auf ber Sendung oder in den Begleitpapieren als Empfänger bezeichnet ist. Falls dieser nicht zu ermitteln ist, gilt derjenige als Empfänger, ber bie Sendung im Verbrauchssteuer
bezirk tatsächlich in Empfang nimmt.
(2) Der Oberbürgermeister kann anordnen, daß diejenigen Empfänger von Bier, welche dieses gewerbsmäßig weiteroer- äußern (z.B. Bierverleger, Wirte, Flaschenbierhändler), auf besonderen von der Steuerstelle zu liefernden Vordrucken Aufzeichnungen über Herkunft, Menge, Art, Herstellerpreis und Zeit des Empfangs des von ihnen bezogenen Bieres machen. Er kann ferner anordnen, daß alle Empfänger von Bier verpflichtet sind, ihre Belege über den Bezug von Bier (z.B. Lieferscheine, Rechnungen, Quittungen) geordnet und vollzählig auf die Dauer von zwei Jahren aufzudewayren und auf Verlangen den Beauftragten vorzulegen.
8 H.
Die Betriebs- und Lagerräume der Hersteller, Einbringer und Empfänger unterliegen der Steueraufsicht.
§ 12.
(1) Die Steuerpflichtigen haben die in jedem Kalendermonat steuerpflichtig gewordenen Mengen der Steuerstelle auf dem von dem Oberbürgermeister oorge- schriebenen Vordruck, der außer der Menge und der Art auch den Herstellerpreis des steuerpflichtigen Bieres zu enthalten hat, spätestens am 10. Tage nach Ablauf des Kalendermonats zur Versteuerung anzumelden und die sich danach ergebende, von ihnen selbst zu berechnende Steuer bis zum 15. des übernächsten Monats an die Stadtkasse zu entrichten.
(2) Die Steuerpflichtigen, die nicht gewerbsmäßig Bier in den Verkehr bringen (selbstverbrauchende Empfänger), haben die. Anmeldung bei der Steuerstelle binnen * einer Woche nach Eintritt der Steuerpflicht (§3) zu bewirken und die sich ergebende, selbst zu berechnende Steuer gleichzeittg an die Stadtkasse zu entrichten.
8 18.
(1) In allen Fällen bedarf es der Erteilung eines Steuerbescheids nur dann, wenn die Steuerstelle einen höheren Betrag als den nach § 12 selbst errechneten festsetzt. In diesen Fällen ist der Mehrbetrag sofort nach Erhalt der Festsetzung zu entrichten.
(2) Erfolgt bis Zum nächsten Anmeldungstermin (§ 12 Abi. 1) eine Beanstandung der von dem Steuerpflichtigen eingereichten Steuerberechnung nicht, so gilt die Stellerberechnung als enbgültige Veranlagung.
8 14.
Der Oberbürgermeister kann zur Vereinfachung des Steueroerfahrens mit einzelnen Steuerpflichtigen oder Jntereffen- tengruppen besondere Vereinbarungen über das Einziehungsverfahren sowie über die Ueberwachung und Sicherung der Steuer auch abweichend von den Vorschriften dieser Satzung treffen.
§ 15.
Unterbleibt die Anmeldung, erstattet der Steuerpflichtige die Anmeldung nicht rechtzeitig oder unvollständig, ober kann er auf Anforderung der Steuerstelle ausreichende Aufklärung für feine Angaben nicht geben oder verweigert er weitere Auskunft, so kann die Steuerstelle d«r steuerpflichtigen Betrag nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen schätzen und die Steuer danach festsetzen. Als Ver- Weigerung der Auskunft ist auch die Nicht- erteilung der Auskunft in der gestellten Frist anzusehen.
8 16.
Gegen die Veranlagung zur Biersteuer ist binnen einer Frist von einem Monat
nach Zustellung des Steuerbescheids (§ 13 Abs. 1) ober im Falle des § 13 Abs. 2 nach dem Tage, an dem die von dem Steuerpflichtigen eingereichte Steuerberechnung als endgültige Veranlagung anzusehen ist, der Einspruch zulässig. Der Einspruch ist bei dem Oberbürgermeister einzulegen, der über ihn entscheidet. Gegen die Entscheidung des Oberbürgermeisters steht dem Steuerpflichtigen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren gemäß Art. 200 St.O.
Die Beitreibung der Biersteuer geschieht im Verwaltungszwangsverfahren.
8 18.
Die Veranlagung und Erhebung der Biersteuer erfolgt durch den Oberbürgermeister ober bie von ihm beauftragte Stelle.
8 19.
Die Stabtvertretung kann bie Steuer in einzelnen Fällen aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen.
8 20.
(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Steuerordnung und die von dem Oberbürgermeister zur Ausführung erlassenen Bestimmungen (vgl. §§ 9 und 10) werden mit einer Geldstrafe bis zu dem nach 2lrt. 199 St.O. in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (R.G.BI. I. S. 44) zulässigen Höchstmaß bestraft, sofern nicht nach sonstigen Gesetzen eine höhere Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verwirkt ist.
(2) In Betreff der Erkennung der in Abs. 1 bezeichneten Strafen und des bezüglichen Verfahrens finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 20. September 1890, betreffend die Einführung des Verwaltungsstrafbescheids bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, Anwendung.
(3) Die nach Absatz 1 erkannten Geldstrafen fließen in bie Stabtkasse.
§ 21.
Soweit bie vorstehende Steueroerordnung nichts Abweichendes bestimmt, finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäße Anwendung.
8 22.
Diese Steuerordnung tritt am 1. Oktober 1927 in Kraft.
G'eßen, den 1. September 1927.
Der Oberbürgermeister. I. V.: vr. F r e y.
Bekanntmachung.
Uns wird von verschiedenen Seiten mitgeteilt, daß wieder Hausierer von Haus zu Haus gehen und den Hausfrauen Gassparer, Spardüsen oder gassparende Brenner zum Einbauen in ihre Kochapparate empfehlen, wobei sie sich oft auf das Städtische Gaswerk berufen. 8120V
Wir machen im Interesse der Gießener Hausfrauen darauf aufmerksam, daß Hausierer weder in unserem Einverständnis noch Auftrag handeln.
Zuverlässige Auskunft über Sparmöglichkeiten beim Kochen mit Gas erhält jede Hausfrau am zweckmäßigsten und kostenlos beim Städttschen Gaswerk ober ben Privattnstallateuren.
Gießen, ben 6. September 1927.
Stabt Gaswerk Gießen.
Arbeitsvergebmr^.
Vorbehaltlich ministerieller Genehmigung sollen auf Grund der RVO. für Bauleistungen nachstehende Rohbauarbeiten für die Erweiterung ber Univ.-kunberkllnik in Gießen im öffentlichen Wettbewerb vergeben werben: 8118C
1. Lrd- und Maurerarbeiten: u. a. 943 cbm Erbaushub, 389 cbm Bruchsteinmauerwerk, 537 cbm Backsteinmauerwerk, 729 qm j-Stein starke Wänbe.
2. Hohlkörperbecken: 190 qm Decke, 21 Ifb. Meter Betonunterzüge.
3. Eisen bctonarbeiten: u. a. Treppen, 82 Stufen, 15 qm Pobeste, 847 qm Eisen- betonbeefe, 170 Ifb. Meter Eisenbetonunterzüge.
4. Slelnhauerarbetten: a) aus Basatt- laoa 16,10 cbm, b) aus Kunststein 4,10 cbm.
5. Zimmerarbeiten: u. a. 68 cbm Bau- Holzlieferung, 3985 Ifb. Meter Holz abzu- binben, 85 Ifb. Meter Dachgesimse, 648 qm Dachschalung.
6. Grobschlosserarbeiten: u. a. 400 kg Anker usw., 300 kg Schrauben usw.
7. Dad)betferarbeiten: u. a. 648 qm Dach- und Wcmdbeschieferung.
8. Spenglerarbeiten: u. a. 95 Ifb. Meter Hängerinnen, 70 Ifb. Meter Abfallrohre, 27,00 qm Zinkabbeckung.
9. Blißableiteranlage: u. a. 90 Ifb. Meter Luftleitung, 10 Ifb. Meter Erbleitung.
Die Verdingungsunterlagen und Zeichnungen liegen auf unserem Amte, Stephanstraße 18, zur Einsicht offen. An- gebotsvordrucke, keine Zeichnungen, werden, so lange der Vorrat reicht, dort vom 9. d. M. ab abgegeben.
Angebote sind verschlossen, mit entsprechender Aufschrift versehen, poftfrei bis zum (Eröffnungstermin, Donnerstag, den 22. September 1927, vormittags 11 Uhr, bei uns einzureichen.
Zuschlagsfrist 3 Wochen.
Gießen, den 6. September 1927.
Hess. Hochbauamt Gießen.
B e r t h.
Arveitsvergebnnq.
Samstag, ben 17. September, vormittags 10 Uhr, soll bei ber unterzeichneten Behörde die Ausführung einer 6nt- fäuerungsanlage für das Wasserwerk Lauterbach öffentlich vergeben werden. Angebotsvordrucke sind zum Prelle von 2 Mark auf unserem Bureau zu erhalten, Pläne und Bedingungen liegen bei uns offen. Zuschlagsfrist 3 Wochen. 81130
Gießen, den 1. September 1927.
Hessisches Kulturbauamt.
H. Steinbach, Reg.-Baurat.
Donnerstag, 8. Sept. 1927 nachmittags 2 Uhr
versteigere ich im „Löwen", Neuenweg 28 dahier, zwangsweise gegen Barzahluna:
3 Büfetts, 4 Sofas, 3 Vertikos, 2 Waschtische, 1 Kleiderschrank, 1 Kassenschrank, 1 Ättenschrank, 1 Bücherschrank, 1 Schreibtisch, 2 Tische, 4 Stühle, einen Regulator, 89 Flaschen Likör, 1 Grammophon mit 12 platten, 1 Gasherd, 1 Kaffeeservice, 1 Pferd. 8128D
Bestimmt: 1 Frolio-Schreibmaschine.
Dern
Gerichtsvollzieher In Gießen, Steinstr. 13^ Drucksachen allerArt liefert in jeder gewünschten Ausstattung stilrein und preiswert die Brübl’sche Univ.-Druckerei, R. Lange.
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