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Zwischen Wund sieben

Roman von Liesbet Dill.

Copyright bei Morawe & Scheffelt Verlag, Berlin.

9. Fortsetzung. Nachdruck verboten.

Also das einzige, was mich an der Geschichte interessiert, haben Sie nicht herausgebracht." .Er warf den silbernen Bleistift auf den Tisch und stand auf. Mit langen Schritten ging er in dem Bureau hin und her. Nebenan hörte man das Rücken von Stühlen. Der Saal wurde gereinigt vor der Probe.

Ja, das ist so eine Sache mit diesen Erkundi­gungen, Herr Doktor", sagte der Mann.Wenn man zuviel fragt, bekommt man gar keine Antwort. Die Heine darf mich doch nicht für einen Detektiv hal­ten ... Von dem Parterrezimmer scheint sie nicht gerne zu sprechen ... Man weiß ja, was es mit solchen Zimmern auf sich hat. Reisende ohne Ge­päck, die stundenweise mieten und gut bezahlen ... Niemand sieht sie aus- und eingehen, und die Namen, die sie angeben, sind meist falsch ..."

xDas kann man nicht wissen ... Suchen Sie fest- zustellcn, wer der Vorgänger des Tschechen war, voraus kommt's mir an. Ich erwarte Sie morgen wieder vor halb neun, aber hier, nicht in meiner Wohnung. Und keine Meldung dorthin etwa ..."

Selbstverständlich, Herr Doktor, aber ich muh etwas Zeit dazwischen lassen, sonst schöpft sie Ver­dacht ..

Hat sie etwas ähnliches ..."

Es schien mir, als ob sie mißtrauisch sei ..."

Dann haben Sie es eben nicht geschickt ange­fangen ..."

Doch, ich wollte sogar mieten ... Aber sie sagte, es sei nichts mehr frei. Auch nicht das Zimmer links vom Eingang? fragte ich. Woher wissen Sie, daß das Zimmer frei ist? fragte sie und sah mich groß an ... Ich sagte, ich hätte gehört, es sei jemand aus- gezogen ... Ja, sagte sie, aber heute abend wohnt schon wieder ein Fremder drin. Bleibt er lange? fragte ich. Das frage ich meine Gäste nie, sagte sie und schlug mir die Tür vor der Nase zu."

Nächste Woche geh' ich wieder hin. Als Masseur kommt man überall herum ... vielleicht sagt mir's die Köchin."

Der Mann ging.

Manfred sah vor sich hin. Er hatte eine schlechte Nacht hinter sich, in der er nach dumpfem, gewalt­sam durch Brom herbeigeführten Schlaf erwachte und nicht wieder eingeschlafcn war. Seit den Herz­unruhen schlief er von Melitta getrennt. Aber die Tür zwischen ihrem Schlafzimmer stand offen, und er hörte ihre leisen, ruhigen Atemzüge. Sie konnte schlafen ... Der Gedanke, daß alles nicht wahr sei, eine Rache nur .. ein Zufall, daß er Melitta Un­recht tat mit diesem entsetzlichen Verdacht, hielt ihn wach ... Wenn es sich doch beweisen ließe! Ist es wahr? Und was ist wahr? Oder täuschte er sich? Das Geschehene lag auf ihm wie ein Alpdruck ... Was habe ich gesehen, fragte er sich, worauf ich den Verdacht begründe? Einen Frauenarm, der dem Melittas glich ... eine Hand mit Ringen ... Ich sah nicht einmal ihr Kleid ... Könnte ich es beschwören, daß sie es war? Dieser goldene Reif eine Schlange mit einer Türkiskrone ... hatte er dieses Schmuckstück nicht schon einmal an ihr gesehen? Es gab sicher viele solcher goldenen Schlangen ... Sie besaß einen ererbten Familienschmuck. Er hatte nie auf die einzelnen Stücke geachtet. Er wußte nie, was Frauen trugen. Er beurteilte ihre Erscheinung nach der Wirkung ihrer Persönlichkeit ... Melitta war in jedem Kleide eine ungewöhnliche, schöne Frau, aber woher das kam, ob von ihrer bezaubernden An­mut, ihrer Liebenswürdigkeit, den Gewändern, den Farben, die sie trug, hätte er nicht sagen können. Er hatte sie geliebt so wie sie war .. oder zu sein schien ...

Aber der Brief, der Brief ...? Was sollte dieser Brief? Wer war der Unbekannte? Und wie sollte er ihn wiedererkennen? Er hatte ja sein Gesicht nicht einmal gesehen! Nur seine breiten Athletenschultern und die geschweifte Linie seiner Taille, die in dem hellen, enganschließenden Anzug saß wie in einem Korsett. In seiner lässigen Haltung lag Jugend und Brutalität. Wie kam sie zu diesem Manne? Und woher tauchte er auf? ...

*

Es war noch früh, grauer Novembernebel wogte um das Haus, lieber dem Teetisch brannte die große Lampe, die das Zimmer in ein sanftes, blaues Licht hüllte ... Im Teekessel summt das Wasser. Melitta sah die Morgenpost durch. Sie schien ganz von den Vorbereitungen zu dem Konzert beansprucht. Der

Ehrenausschuß, die Proben, der Aerger mit den Aufführungen, die sie leitete, Besprechungen mit Schauspielern und Musikern. Sie entwarf und än­derte das Programm, fortwährend kamen Absagen dazwischen.

Man sollte sich doch nie mit Dilettanten ein­lassen", sagte sie unmutig und warf einen Brief auf den Teetisch.Ich muß nun wieder im letzten Augenblick einspringen. Die kleine Violinistin fällt ab ... angeblich hat sie Grippe, aber in Wirklichkeit ist sie gekränkt, weil ihr Bender sagte, sie spiele zu hart ..."

Bender ist auch oft nicht gerade rücksichtsvoll", warf er hin.

Es war der zweite Kapellmeister der Oper. Ein Berliner, jung, ehrgeizig und schroff. Er hatte noch keine Uebung im Umgang mit Dilettanten.Ich muß mindestens zwei Lieder einlegen", fuhr sie fort, in­dem sie ihm den Tee hinreichte.Würdest du sie nach Tisch noch einmal mit mir proben?"

Nach Tisch habe ich selbst Probe . ." Dann morgen abend vielleicht?"

Morgen abend sind wir zum Abendessen bet deiner Freundin."

Ach so, nun, dann morgen früh, ehe du gehst.." Morgen muß ich um halb neun auf dem Bureau sein. Ein neuer Geiger stellt sich vor. Der Ersatz für Schmidt."

Der Diener brachte eine Depesche auf silbernem Teller. Sie griffen gleichzeitig danach.Es wird an mich fein", sagte sic und erbrach das Telegramm. Aber sie reichte es ihm sofort wieder hin. Es war eine Anfrage, ob er für einen erkrankten Diri­genten in Mannheim ein Brahms-Konzert diri­gieren wollte. Er hatte sie nach dem Schlangen­reif fragen wollen. Aber er konnte es nicht ... Sie hatte die Farbe verloren und sah plötzlich ganz ver­fallen aus. Sie schlug eine Zeitung auf und sah hin­ein, aber sie schien nichts zu lesen, sie starrte nur mechanisch auf die gedruckten Zeilen. Ihr Atem ging rasch ...

*

Herr Gaul wartete schon auf ihn, als er fein Bureau betrat ... Eine Frau wischte Staub auf den Regalen, wo die Partituren aufeinandergehäuft lagen.

Manfred schickte sie hinaus.Gehen Sie, lassen Sie das jetzt."

zlljo?" Er zog feine Handschuhe aus.

Diesmal hatte ich mehr Glück, Herr Doktor", sagte der Mann.Die Heine war ausgegangen, sie war mir mit dem Marktnetz begegnet, nur die alte Köchin war da. Ich fragte nach dem Zimmer, ich wüßte einen Mieter dafür, der gern in dieser Straße wohnen würde und hoch bezahlte und habe bann gesprächsweise allerlei herausgebracht . . . Der Tscheche ist schon wieder fort. Das Zimmer ist für den ganzen Monat an einen jungen Herrn von auswärts vermietet, der zweimal in der Woche nach­mittags gegen 5 Uhr kommt und nach 7 Uhr wie­der geht. In der Zwischenzeit gibt sie das Zimmer mit ober ohne Einverstänbnis bes Mieters, bas weiß ich nicht, an Durchreisenbe ab, auf Tage ober wohl auch auf Stunden, je nachdem .. Von einer Dame hat sie nichts gesagt, davon scheint sie ent­weder nichts zu wissen, ober sie will nichts verraten. Das Zimmer liegt sehr günstig ... gleich links von ber Treppe--man braucht nur mit dem Schirm

ans Fenster zu klopfen, und der drin ist, kann offnen, man braucht nicht einmal zu läuten. Der Mieter kann jeden ungestört empfangen, darum kümmert sich niemand."

Und der Name des Betreffenden?"

Den hat sie mir nicht verraten. Ging mich ja auch nichts an ... Sicher ist sie mit der Heine im Bunde. Und die wird keine kleine Miete dafür neh­men, obwohl so was verboten ist ... Wenn die Polizei davon erfährt, ist sie geliefert .. Am Frei­tagnachmittag um 5 Uhr werde ich mich aufftcUen und warten ... und übermorgen um diese Zeit haben Sie Bescheid."

*

Samstag abend ist das Konzert, dachte er ... Freitag zwischen fünf und sieben wird sie in der Platanenstraße sein.

Melitta- war nicht mehr auf die Probe zurück­gekommen. Etwas anderes schien sie zu beschäftigen ... Bei jedem Klingeln fuhr sie zusammen, und 'ihr Gesicht wurde gespannt, wenn das Mädchen oder der Diener dis-Post brachte. Ihre Augen schienen etwas zu suchen, auf etwas zu warten, das nicht kam. Sie mußte Qualen leiden. Er hatte das Gefühl, neben sich selbst herzugehen und zuzusehen, wie sie litt ... Es war ihm, als ginge ihn das alles kaum noch etwas an.

(Fortsetzung folgt.)

rsParaflies-1

SWedM 35.08,18.50,13.50 Bettes .... 63.00,55.00.24.00 Wetten. 31.00.21.50,16.50

ALLEINVERKAUF

IM

HAUS ©ER HANDARBEIT

SELTERSWEG NR. 81 8i36a

Ortssatzung über die Erhebung einer Bier­steuer in der Stadt Gießen.

Auf Grund des Art. 15 St.O., des § 15 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fas­sung des Gesetzes zur Uebergangsrege- lung des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden vom 9. April 1927 (R.G.Bl. I S. 91) wird auf Beschluß der Stadtverordneten - Versammlung vom 14. Juli 1927 nach Begutachtung durch den Oberbürgermeister und den Kreis­ausschuß und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 12. August 1927 zu Nr. M. d. I. 29 554 für den Gemar­kungsbezirk der Stadt Gießen die nach­stehende 81148

Viersteuerordnung erlassen.

§ 1.

Der örtliche Verbrauch von Bier, das entweder in dem Gemarkungsbezirk her- gefteUt wird ober in ben Gemarkungs­bezirk eingeführt wirb, unterliegt einer Steuer von 7 v. H. bes Herstellerpreises.

8 2.

Unter Bier im Sinne bes § 1 ftnb auch bierähnliche ober bierartige Getränke zu verstehen. In Zweifelsfällen entscheibet bie Aufsichtsbehörbe.

§ 3.

Die Steuerpflicht tritt ein:

a) bei bem in bem Verbrauchssteuer­bezirk hergestellten Bier, sobalb es aus den Herstellungsstätten in den freien Verkehr innerhalb des Ver­brauchssteuerbezirks gebracht ober in einen mit ber Herstellungsstätte ver- bunbenen Ausschank ober Verkaufs­raum überführt oder in der Her­stellungsstätte oder im Haushalt des Herstellers verbraucht wird,

b) bei dem in den Verbrauchssteuer­bezirk eingeführten Bier mit dem Zeitpunkt des Einbringens in den Verbrauchssteuerbezirk.

§ 4.

(1) Steuerpflichtig ist ber Hersteller ober derjenige, der Bier in den Verbrauchs­steuerbezirk einführt (Einbringer).

(2) Als Einbringer gilt derjenige, der auf der Sendung oder in den Begleit­papieren als Absender bezeichnet ist (Lieferfirma), ober wer Bier für seinen gewerblichen Betrieb oder privaten Ver­brauch selbst in den Verbrauchssteuer­bezirk einführt oder einen anderen mit dem Transport in den Derbrauchssteuer­bezirk beauftragt (z. B. Händler, Wirte, Selbstverbrauctzer). Falls dieser nicht zu ermitteln ist, gilt Derjenige als (Stnbringer, der die Beförderung tatsächlich besorgt und ausführt.

§ 5.

(1) Die Steuer wird nicht erhoben für Bier, das

a) als unbrauchbar von dem hiesigen Hersteller ober dem Ginbringer zu­rückgenommen wird

tz) von außerhalb durch den Verbrauchs­steuerbezirk durchgeführt wird.

(2) Die Steuer wird erstattet, wenn glaubhaft nachgewjesen wird, daß ver­steuertes Bier wieder aus dem Ver­brauchssteuerbezirk ausgeführt worden ist.

8 6.

Die Steuerpflichtigen (Hersteller, Ein­bringer), die im Verbrauchssteuerbczirk eine BetriebsstStte haben, sind, wenn sie Bier gewerbsmäßig in ben Verkehr brin­gen, verpflichtet, bie Eröffnung ihres Be- trlebs ber Steuerstelle (vgl. §18) binnen

8 Tagen nach Eröffnung anzuzeigen. In­haber bereits bestehender Betriebe haben ihren Betrieb binnen 8 Tagen nach Ver­öffentlichung dieser Steuerordnung anzu­melden.

8 7.

Die nach §6 anmeldepflichtigen Unter­nehmer sind verpflichtet, Steuerbücher nach einem von dem Oberbürgermeister vorgeschriebenen Muster über das herge- fteUte oder das eingeführte und das wie­der ausgeführte Bier zu führen. Soweit das Bier auf Grund der Reichssteuer­gesetze in besonderen Steuerbüchern aus­gezeichnet ist ober soweit bie sonstigen Geschäftsbücher die für die Besteuerung erforderlichen Angaben nach Ansicht der Steuerstelle ausreichend erkennen lassen, kann die Steuerstelle von der Führung eines besonderen Steuerbuchs Befreiung gewähren.

8 8.

(1) Wer Bier von auswärts in den Verbrauchssteuerbezirk einführt, hat die eingeführten Mengen sofort, spätestens je­doch innerhalb einer Woche, bei der Steuerstelle anzumelden. Aus der Anmel­dung müssen Name und Adresse des Emp­fängers, der Tag der Einführung sowie die Menge und Art des eingeführten Bieres ersichtlich sein.

(2) Personen, die Bier auf der Land­straße in den Derbrauchssteuerbezirk ein« führen, sind verpflichtet, Begleitpapiere bei sich zu führen, aus denen der Name und der Wohnort des Einbringers, der Name und die Adresse des Empfängers, sowie die Menge und Art des eingeführ- ten Bieres ersichtlich ist. Die Begleit­papiere sind den Beauftragten der Steuer­stelle, die sich als solche ausweisen, vor­zuzeigen. Die Kontrolle des Biertrans­ports ist den Beauftragten zu gestatten. Der Frachtführer ober sein Vertreter hat bei ber Kontrolle die von den Kontroll- beamten verlangte Hilfe zu leisten. Für ben Fall, daß jemand einen Vertreter zum Biertransport bestellt, ist der Vertretene für die Einhaltung ber Bestimmungen dieses Absatzes verantwortlich.

8 9.

(1) Wer als Frachtführer oder in ähn­licher Eigenschaft die Beförderung des von auswärts in den Verbrauchssteuer­bezirk eingeführten Bieres besorgt (z. B. die Eisenbahn, Spediteure, Fuhrunterneh­mer), ist verpflichtet, der Steuerstelle über die von ihm ausgeführten Beförderungen Auskunft zu geben und auf Erfordern die zu den Sendungen gehörigen Begleit­papiere, Frachtbriefe usw. vorzulegen.

(2) Der Oberbürgermeister kann be­sondere Vorschriften über das Einbringen treffen. Insbesondere kann er bestimmen, daß das Einbringen, soweit es sich auf der Straße vollzieht, nur auf bestimmten Straßen und zu bestimmten Zeiten er­folgen darf, und daß das auf der Straße eingebrachte Bier sofort bei einer Kon­trollstelle vorzuführen und anzumelden ist.

8 10.

(1) Die Empfänger von Bier sind ver­pflichtet, der Steuerstelle und ihren Be­auftragten, die sich als solche ausweisen, über die Herkunft, die Menge und den Herstellerpreis des von ihnen bezogenen Bieres Auskunft zu geben. Als Empfän­ger von Bier, das von außerhalb in den Verbrauchssteuerbezirk eingeführt wird, gilt derjenige, der auf ber Sendung oder in den Begleitpapieren als Empfänger bezeichnet ist. Falls dieser nicht zu er­mitteln ist, gilt derjenige als Empfänger, ber bie Sendung im Verbrauchssteuer­

bezirk tatsächlich in Empfang nimmt.

(2) Der Oberbürgermeister kann anord­nen, daß diejenigen Empfänger von Bier, welche dieses gewerbsmäßig weiteroer- äußern (z.B. Bierverleger, Wirte, Flaschen­bierhändler), auf besonderen von der Steuerstelle zu liefernden Vordrucken Auf­zeichnungen über Herkunft, Menge, Art, Herstellerpreis und Zeit des Empfangs des von ihnen bezogenen Bieres machen. Er kann ferner anordnen, daß alle Emp­fänger von Bier verpflichtet sind, ihre Be­lege über den Bezug von Bier (z.B. Lieferscheine, Rechnungen, Quittungen) geordnet und vollzählig auf die Dauer von zwei Jahren aufzudewayren und auf Verlangen den Beauftragten vorzulegen.

8 H.

Die Betriebs- und Lagerräume der Her­steller, Einbringer und Empfänger unter­liegen der Steueraufsicht.

§ 12.

(1) Die Steuerpflichtigen haben die in jedem Kalendermonat steuerpflichtig ge­wordenen Mengen der Steuerstelle auf dem von dem Oberbürgermeister oorge- schriebenen Vordruck, der außer der Menge und der Art auch den Herstellerpreis des steuerpflichtigen Bieres zu enthalten hat, spätestens am 10. Tage nach Ablauf des Kalendermonats zur Versteuerung anzu­melden und die sich danach ergebende, von ihnen selbst zu berechnende Steuer bis zum 15. des übernächsten Monats an die Stadtkasse zu entrichten.

(2) Die Steuerpflichtigen, die nicht ge­werbsmäßig Bier in den Verkehr brin­gen (selbstverbrauchende Empfänger), ha­ben die. Anmeldung bei der Steuerstelle binnen * einer Woche nach Eintritt der Steuerpflicht (§3) zu bewirken und die sich ergebende, selbst zu berechnende Steuer gleichzeittg an die Stadtkasse zu entrichten.

8 18.

(1) In allen Fällen bedarf es der Er­teilung eines Steuerbescheids nur dann, wenn die Steuerstelle einen höheren Be­trag als den nach § 12 selbst errechneten festsetzt. In diesen Fällen ist der Mehr­betrag sofort nach Erhalt der Festsetzung zu entrichten.

(2) Erfolgt bis Zum nächsten Anmel­dungstermin (§ 12 Abi. 1) eine Beanstan­dung der von dem Steuerpflichtigen ein­gereichten Steuerberechnung nicht, so gilt die Stellerberechnung als enbgültige Ver­anlagung.

8 14.

Der Oberbürgermeister kann zur Ver­einfachung des Steueroerfahrens mit ein­zelnen Steuerpflichtigen oder Jntereffen- tengruppen besondere Vereinbarungen über das Einziehungsverfahren sowie über die Ueberwachung und Sicherung der Steuer auch abweichend von den Vorschriften dieser Satzung treffen.

§ 15.

Unterbleibt die Anmeldung, erstattet der Steuerpflichtige die Anmeldung nicht rechtzeitig oder unvollständig, ober kann er auf Anforderung der Steuerstelle aus­reichende Aufklärung für feine Angaben nicht geben oder verweigert er weitere Auskunft, so kann die Steuerstelle d«r steuerpflichtigen Betrag nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen schätzen und die Steuer danach festsetzen. Als Ver- Weigerung der Auskunft ist auch die Nicht- erteilung der Auskunft in der gestellten Frist anzusehen.

8 16.

Gegen die Veranlagung zur Biersteuer ist binnen einer Frist von einem Monat

nach Zustellung des Steuerbescheids (§ 13 Abs. 1) ober im Falle des § 13 Abs. 2 nach dem Tage, an dem die von dem Steuer­pflichtigen eingereichte Steuerberechnung als endgültige Veranlagung anzusehen ist, der Einspruch zulässig. Der Einspruch ist bei dem Oberbürgermeister einzulegen, der über ihn entscheidet. Gegen die Entschei­dung des Oberbürgermeisters steht dem Steuerpflichtigen die Klage im Verwal­tungsstreitverfahren gemäß Art. 200 St.O.

Die Beitreibung der Biersteuer geschieht im Verwaltungszwangsverfahren.

8 18.

Die Veranlagung und Erhebung der Biersteuer erfolgt durch den Oberbürger­meister ober bie von ihm beauftragte Stelle.

8 19.

Die Stabtvertretung kann bie Steuer in einzelnen Fällen aus Billigkeitsgrün­den ganz oder teilweise erlassen.

8 20.

(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Steuerordnung und die von dem Ober­bürgermeister zur Ausführung erlassenen Bestimmungen (vgl. §§ 9 und 10) werden mit einer Geldstrafe bis zu dem nach 2lrt. 199 St.O. in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (R.G.BI. I. S. 44) zulässigen Höchstmaß bestraft, so­fern nicht nach sonstigen Gesetzen eine höhere Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verwirkt ist.

(2) In Betreff der Erkennung der in Abs. 1 bezeichneten Strafen und des be­züglichen Verfahrens finden die Bestim­mungen des Gesetzes vom 20. September 1890, betreffend die Einführung des Ver­waltungsstrafbescheids bei Zuwiderhand­lungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Ge­fälle, Anwendung.

(3) Die nach Absatz 1 erkannten Geld­strafen fließen in bie Stabtkasse.

§ 21.

Soweit bie vorstehende Steueroerord­nung nichts Abweichendes bestimmt, fin­den die Vorschriften der Reichsabgaben­ordnung in ihrer jeweils geltenden Fas­sung sinngemäße Anwendung.

8 22.

Diese Steuerordnung tritt am 1. Oktober 1927 in Kraft.

G'eßen, den 1. September 1927.

Der Oberbürgermeister. I. V.: vr. F r e y.

Bekanntmachung.

Uns wird von verschiedenen Seiten mit­geteilt, daß wieder Hausierer von Haus zu Haus gehen und den Hausfrauen Gas­sparer, Spardüsen oder gassparende Bren­ner zum Einbauen in ihre Kochapparate empfehlen, wobei sie sich oft auf das Städtische Gaswerk berufen. 8120V

Wir machen im Interesse der Gießener Hausfrauen darauf aufmerksam, daß Hau­sierer weder in unserem Einverständnis noch Auftrag handeln.

Zuverlässige Auskunft über Sparmög­lichkeiten beim Kochen mit Gas erhält jede Hausfrau am zweckmäßigsten und kosten­los beim Städttschen Gaswerk ober ben Privattnstallateuren.

Gießen, ben 6. September 1927.

Stabt Gaswerk Gießen.

Arbeitsvergebmr^.

Vorbehaltlich ministerieller Genehmi­gung sollen auf Grund der RVO. für Bau­leistungen nachstehende Rohbauarbeiten für die Erweiterung ber Univ.-kunberkllnik in Gießen im öffentlichen Wettbewerb vergeben werben: 8118C

1. Lrd- und Maurerarbeiten: u. a. 943 cbm Erbaushub, 389 cbm Bruchstein­mauerwerk, 537 cbm Backsteinmauerwerk, 729 qm j-Stein starke Wänbe.

2. Hohlkörperbecken: 190 qm Decke, 21 Ifb. Meter Betonunterzüge.

3. Eisen bctonarbeiten: u. a. Treppen, 82 Stufen, 15 qm Pobeste, 847 qm Eisen- betonbeefe, 170 Ifb. Meter Eisenbeton­unterzüge.

4. Slelnhauerarbetten: a) aus Basatt- laoa 16,10 cbm, b) aus Kunststein 4,10 cbm.

5. Zimmerarbeiten: u. a. 68 cbm Bau- Holzlieferung, 3985 Ifb. Meter Holz abzu- binben, 85 Ifb. Meter Dachgesimse, 648 qm Dachschalung.

6. Grobschlosserarbeiten: u. a. 400 kg Anker usw., 300 kg Schrauben usw.

7. Dad)betferarbeiten: u. a. 648 qm Dach- und Wcmdbeschieferung.

8. Spenglerarbeiten: u. a. 95 Ifb. Meter Hängerinnen, 70 Ifb. Meter Abfallrohre, 27,00 qm Zinkabbeckung.

9. Blißableiteranlage: u. a. 90 Ifb. Me­ter Luftleitung, 10 Ifb. Meter Erbleitung.

Die Verdingungsunterlagen und Zeich­nungen liegen auf unserem Amte, Stephanstraße 18, zur Einsicht offen. An- gebotsvordrucke, keine Zeichnungen, wer­den, so lange der Vorrat reicht, dort vom 9. d. M. ab abgegeben.

Angebote sind verschlossen, mit entspre­chender Aufschrift versehen, poftfrei bis zum (Eröffnungstermin, Donnerstag, den 22. September 1927, vormittags 11 Uhr, bei uns einzureichen.

Zuschlagsfrist 3 Wochen.

Gießen, den 6. September 1927.

Hess. Hochbauamt Gießen.

B e r t h.

Arveitsvergebnnq.

Samstag, ben 17. September, vor­mittags 10 Uhr, soll bei ber unterzeich­neten Behörde die Ausführung einer 6nt- fäuerungsanlage für das Wasserwerk Lauterbach öffentlich vergeben werden. Angebotsvordrucke sind zum Prelle von 2 Mark auf unserem Bureau zu erhalten, Pläne und Bedingungen liegen bei uns offen. Zuschlagsfrist 3 Wochen. 81130

Gießen, den 1. September 1927.

Hessisches Kulturbauamt.

H. Steinbach, Reg.-Baurat.

Donnerstag, 8. Sept. 1927 nachmittags 2 Uhr

versteigere ich imLöwen", Neuenweg 28 dahier, zwangsweise gegen Barzahluna:

3 Büfetts, 4 Sofas, 3 Vertikos, 2 Wasch­tische, 1 Kleiderschrank, 1 Kassenschrank, 1 Ättenschrank, 1 Bücherschrank, 1 Schreib­tisch, 2 Tische, 4 Stühle, einen Regulator, 89 Flaschen Likör, 1 Grammophon mit 12 platten, 1 Gasherd, 1 Kaffeeservice, 1 Pferd. 8128D

Bestimmt: 1 Frolio-Schreibmaschine.

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