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(Kretschmann. Dietzen.
12 v.
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von den
Die Neueinführung ertzuwachsfteuer in Hessen
täte, die verpflichtet sind, von allen ihnen beurkundeten Rechtsvorgängen, die ^lebrrgang des Eigentums an inlandi'chen Grundstücken zum Gegenstand haben, Mitteilung zu
Hierzu toäre zu wünschen, dah die Muster- fcktzung möglichst unverändert von den Gemeinden übernommen wird, damit eine allzu grotze Verschiedenheit des RechtszustandeS in den einzelnen Gemeinden nicht eintritt.
d) Mit der Verwaltung der Wertzuwachs- steuer sind die Finanzämter insoweit betraut, als nicht die Gemeinden mit Genehmigung des Hessischen Ministers des Innern heschlietzen, die Deran- laguna der Steuer s e l b st zu übernehmen. Die Erhebung der Steuer hat jedoch in allen Fällen durch die Kasse der Gemeinde selbst zu erfolgen.
e) Die Genehmigung zur Uebernahme der Verwaltung wird vom Hessische Minister de- Innern nur für solche Gemeinden in A. s'icht gestellt, „bei nach der Zahl und Vorbildung ihre- Deamtenper- sonals hinreichende Gewahr für die vrd° nungsmöhige Erledigung der nicht leichten Arbeiten geboten zu sein scheint."
f) Wie gelangen die Steuerstellen zur Kenntnis der wertzuw'chssteusrpflichtigen Falle?
Antwort: 1. Durch die Deräutzerungs- anzeigen der Amtsgerichte Und Ao-
zuwachs.
Veim Tausch von Grundstücken ist dieSteuer für jedes Grundstück gesondert zu berechnen. Die Steuer beträgt:
10 v. H. des Wertzuwachses bei einer Wertsteigerung bis einschl. 20 v. H. des Grtoerbspveises, H. des Wertzuwachses bei einer Wertsteige- rung von mehr als 20 bis einschl. 40 v. H. des Erwerbsprelses,
14 v. H. des Wertzuwachses bei einer Wertsteigerung von mehr als 40 bis einschl. 60 v. H. des
ErwerbSpt'eiscs, und so fort (staffelweise immer 2 v. H.) 28 v.H, des Wertzuwachses bei einer Wertsteigerung von mehr als 183 biseinschl.200 v.H. des Erwerbspreises, endlich
30 b. H. des Wertzuwachses bei einer Wertsteige- fuitg von mehr als 200 v. H. desErwerbsprelses.
Im höchsten Falle wird also etwa eln Drittel des unverdient-en Wertzuwachses w^ggesteuert.
Für A l t b e s i h e r ist eine besondere V e v» günstigung vorgesehen. Für jedes vollendete Jahr zwischen Erwerbs- und V.'räutzerungSiahr ermäßigt sich d e Steuer um 5 v. H. ihres De- trages. Dies gilt aber nicht, sofern die Veräußerung innerhalb der ersten 5 Jahre des genannten Zeitraums erfolgt.
Steuerbeträge, die im ganzen unter 1 0 R m. bleiben, werden nicht erhoben. (Die bayrische Zuwachssteuerordnung hatte demgegenüber ein« Freigrenze vorgcs'hen, und zwar bei bebauten Grundstücken in Höhe von 6000 Mk. (Verkaufserlös), bei unbebauten Grundstücken in Höhe von 1000 Mk. Die hessisch?'Regelung muh h er als die glücklichere beze.chn« werden. ®eim eS kann jemand, der einen Wertzuwachs von über 200 v. H. bei Veräußerung seines in der Inflationszeit erworbenen Grundstücks erzielt, ein sehr schönes Geschäft machen, wenn es sich auch nur um ein Objekt von etwa 6300 Rm. handelt.)
Eine weitere Ermäßigung der Werlzuwachs- steuer ist im Interesse der Ansiedlung von Kriegsbeschädigten oder Hinterbliebenen von Kri?gstei'nehmern vorgesehen.
Die Steuer wird erstattet, wenn der Veräußerer den erzielten Kaufpreis zum Reubau eines Wohnhauses oder „zu einem eine Wohnungsvermehrung bewirkenden Umbau" verwendet hat. Der Erlaß tritt, um Mißbräuchen zu be- gegnen, nur ein, wenn der Neu- oder Ümbau innen 6 Monaten nach der Veräußerung be-
kende Kraft nicht beigelegt werden. AIS frühestmöglicher Zeitpunkt für die Einführung der Steuer ist der Tag der De chluß- falsung durch die Gemeindevertretung zu- lä 'sig.
c) Vie Gemeinden sind verpflichtet, dieMu- stersahung unverändert zu übernehmen. Abänderungen der Mustersatzung sind nur mit besonderer Genehmiqung des Hess. Ministers deS Innern zulässig, und zwar nur bezüglich zweier Punkte (Ausdehnung der Steuer b e f r e i u n g auf andere als in 8 7 der Mustersahung genannte Fälle — andere Gestaltung des Steuer- tarifS).
machen.
2. Durch die älebereignungsanzeigen der Grundbuchämter.
3. Durch die Mitteilungen der Registergerichte.
Der wesentliche Inhalt der Mustersatzung.
Die Wertzuwachssteuer gilt in gleicher Weise für bebaute und unbebaute Grundstücke, für städtischen und landwirtschaftlichen Grundbesitz.
Die Steuer darf nicht, erhoben werden beim Erwerb von Todes wegen, oder auf Grund einer Schenkung unter Lebenden. Del Auseinandersetzungen zwischen Erben oder Ehegatten, beim Erwerb der Abkömmlinge von den Eltern, Großeltern und entfernteren Voreltern, sowie beim Erwerb der Eltern von Kindern, beim Austausch von @runbftücfen im Wege der Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung, beim Erwerb von Grundstücken zwecks Schaffung öffentlicher Erholungs-. Wald- und sonstiger Grünanlagen. (Die Aufzählung soll nur beispielgebend, nicht erschöpfend sein.)
Als steuerpflichtiger Wertzuwachs gilt der Unterschied zwischen dem auf Reichsmark umgerechneten Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis. Die Derechnung des Wertzuwachses dürfte mitunter großen Schwierigkeiten begegnen, namentlich durch die Umrechnung des in Papiermark a'isgedrückten Erwerbspreises auf Reichsmark lieber den Ilmrechnungs- modu s, der hierbei zur Anwendung kommen soll, konnte man verschiedener Auffassung sein. Umrechnung auf Dollarkurs ergab einen zu niedrigen Goldmarkcrwerbspreis und damit einen zu hohen Wertzuwachs. Bei Zugrundelegtzng des ReichslebensHaltungsindex ergab sich umgekehrt ein zu hoher Erwerbspreis und damit eine Verkürzung des Steuerertrags. Daher hat man sich schließlich auf dieReichsmehzahlen des Aufwertungsgesehes geeinigt, die eine Mittlere Linie zwischen Leb nshaltungs- index und Dollarkursumrechnung darstellen. -Die Mustersahpng sagt daher in nicht gerade leicht faßlicher Sprache in tz 8: »Der Erwerbspreis wird nach Maßgabe des Wertverhältnisses auf Reichsmark umgerechnet, das in der Anlage zum Aufwertungsgeseh vom 16. Juli 1925 (RGDl. I S. 11?) zum Zwecke her Llmrechmmg In Goldmark für den Tag des Erwerbs bestimmt ist." Die hessische Regelung folgt hierin hem Vorbild der bayrischen Wertzuwachssteuerordnung, die übrigens schon am 6. Februar 1 9 2 6 mit einer für die bayrischen Gemeinden bindenden Mustersatzung erschien.
Weist nun der Steuerpflichtige nach, daß der Goldwert der Vermögensgegenstande, die er zum Erwerb des Grundstücks veräußert hat, hoher ist als der nach vorstehendem Dah sich errechnendo Erwerbspreis, so tritt der genannte Goldwert an die Stelle des Erwerbsprelses und vermindert sich dadurch automatisch der Unterschied zwischen Erwerbs^ und Veräußerungspreis, somit der Wert-
Don Regierungsrat Dr.
Um die Neuemführung der Wertzuwachssteuer zu verstehen muh man einigermaßen Bescheid wissen über den augenblicklichen Stand des großen, seiner Lösung entgegenschreitenden Problems des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden. Bekanntlich sollten die Länder und Gemeinden nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes die Befugnis erhalten, mit Wirkung vom 1. April 1927 selbständig Anteile an Der Einkommen- und Körperschastssteuer festzusehen. Es hat aber, nach den neuesten Ausführungen des Reichsfinanzministers zu schließen, ganz den Anschein, als ob aus dem 1. April 1927 der erste April 1928 werden würde. Gleichwohl ist laut Ftnanzausglelchgesetz vSM 27. April 1926 der in engem Zusammenhang bannt stehende Abbau des erhöhten Grunderwerb- steuerzuschlags und die Wiedereinführung der obligatorischen Wertzuwachssteuer ab 1. April 1927 vollendete Tatsache.
Don dem genannten Zeitpunkt ab ist also grundsätzlich nur noch 1 Prozent Gemeindezuschlag zur Grunderwerbsteuer zulässig, während zur Zeit der Gemeindezu'chlag zur Grunderwerbsteuer, sofern die bereits fakultativ zu- gelassene Wertzuwachssteuer nicht erhoben wird, 3 Prozent beträgt.
Die Inflationsverhältnisse hatten es mit sich gebracht, daß die Derechnung eines Wertzuwachses praktisch unmöglich geworden war. Infolgedessen hat man im Jahre 1923 von Reichswegen durch Aenderung deS Landessteuergesetzes die Gemeinden ermächtigt (nicht verpflichtet), von der Wertzuwachssteuer abzusehen und statt der Wertzuwachssteuer von allen Grundstücksver- taufen, also auch von denjenigen, die keinen Wertzuwachs erbrachten, neben dem normalen Zuschlag zur Grunderwerbsteuer einen weiteren Zuschlag zu erheben (3 Prozent statt 1 Proz.).
Das oben erwähnte Finanz,ausgleichsgeseh baut diese Gesetzgebung wieder ab. Die Länder und Gemeinden sind ferner verpflichtet, in Zukunft den Wertzuwachs, der bei Veräußerung eineS Grundstücks sich ergibt, dann zu besteuern, wenn das veräußerte Grundstück in den Inflation-- jähren 1919 bis 1 924 einschließlich erworben worden war. Das Jahr 1924 ist also, und zwar mit Fug und Recht, miteinbezogen worden. Mit Vieser Steuer soll die Verwirkl'chung derjenigen JMslatlonsgewlnne g'troffenwerden, bie den in den Zeiten allgemeiner Verarmung reich gewordenen Inländern, aber auch Ausländern bei Der^-f von Grundstücken zufließen, die sie in der Inflation oft um wenige hundert Gold- marf erworben haben.
DaS Land Hessen hat nun entsprechend Den reichsrechtlichen Vorschriften zunächst bie einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungm durch Gesetz geändert. (Gesetz vom 19. Dezember 1925, Aenderung des Art. 13 des Hess. AuS- suhrungsgesetzes zum FinanzauSgleichgeseh.) In Vollzug der nunmehr geltenden reichs- und Ian- desrechtllchen Bestimmungen hat die Hessische Regierung weiterhin eine Mustersahung über bie Erhebung einer Wertzuwachssteuer ausgestellt und in einer Bekanntmachung vom 9. Juli 1926 nähere A> s ührungSbestimmungen ti.'rzu erlassen, denen folgendes zu entnehmen Ist:
a) Die Einführung der Wertzuwachssteuer hat im Wege der Ortssahung zu erfolgen.
b) Den Be'chlüssen der Gemeindevertretungen auf Einführung der Steuer kann wegen des Charakters der Wertzuwachssteuer als einer indirekten Steuer eine rückwir -
gönnen cnö innerhalb eines werteren Jahres fertlggeftellt wird.
Außerdem sind noch verschiedene andere Fälle vorgesehen, in denen die Steuer auf Antrag erlassen oder ermäßigt werden kann.
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Veräußerer. <S. bfibiär Haftel der ®rtoer» be v für die Steuerschuld des Veräußerers. Hierbei ist zu unterscheiden: Hat der Erwerb:r dem Veräußerer gegenüber dl: Zahlung der Zu- wachssterer übernommen, so haftet er bis zum vollen Steuerbetrage, im übrigen nur bis zu einem Betrag von 25 v. H. des Veräußerung^' Preises.
Im übrigen enthält die M 'stersatzung noch Bestimmungen über die von den Steuerpflichtigen abzugebenden schriftlichen Steuererklärungen, über eine weitgehende Auslunftspflicht, die sowohl den Erwerber wie den Veriiuß r.r, als auch alle sonst an dem Geschäft beteiligten Personen trifft, über die Zahlungsfrist (1 Monat nach Zustellung des Steuerb.sch:ids), und endlich Vorschriften über dir Höhe der Geldstrafen, ö?e denjenigen treffen, der eine ihm obliegende Anzeige oder Auskunft nicht erstattet ober nicht rechtze t g oder unvollständig abgibt, unrichtige Angaben macht, mit oder ohne Absicht der Ste rerhinter- ziehung. Schlürhlich ist vorgesehen, dah straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben, bevor Anzeige erfolgt ober eine Untersuchung eingele'.ett ist. an zuständiger ©teile berichtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer In bet ihm gesetzten Frist entrichtet.
Fahrpreis-Ermäßigung zugunsten der Jugendpflege.
Heber die Bestimmungen für die Gewährung von SOprozentiger Fahrpreisermäßigung zugunsten der Jugendpflege durch die Reichsbahn wird jetjt hn einzelnen belannt:
Bei Reisen, die eine Förderung der körperlichen. sittlichen und geistigen Erziehung der Jugendlichen bezweck n, insb. sondere cl.o bri Wanderfahrten, sportlichen und jugendpslegeai chcn Fahrten der Vereine, fahren tu Jugendlichen, die daS 20. Lebensjahr noch nicht vollen, et haben, mit den leitenden erwachs en _n Personen in der 3. Klcs e der Eil- und Personen^üge, sowie in der 4. Klcs'e der Personen-üge zum halben Fahrpreis. Für Schnellzüge teil'» eine Ermäßigung nicht gewährt. Vorau'sehung ist. dah kie Jugendlichen einem Verein airgehören, der dB Iugend- pslcgeverein behördlich anerkannt und in die 6e- hörKiche Liste der Iugendpflegevereine eingetragen ist. An der Fahrt, die für eine Fahrtrichtung 10 Kilometer Minirestentfernung aufweisen muß. müssen mindestens 9 Jugendliche und eine Aufsichtsperson teilnehmen. D i größerer Teilnchmerzabl bars sür je tollere 9 Jugendliche ein Aufsichtführender für die Hälfte des Fahrpreises milfahren. Die Eisenbahn kann die Ermäßigung an einzelnen Tagen, z. D. zu Ostern. Pfingsten, Weihnachten oder zu n Ferienanfang und -schluß versagen, aber bie Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft hat die
Rätsel-Ecke.
Silbenrätsel.
Aus den 40 Silben:
a — a — a — and — an — chen — da — bae — be — der — dres — due — es — gen — gran — he — ho — i — kno — kra — la — Id — ler — litt — lur — ma — mar — mel — ne — ra — rer — ri — rief) — ring — [e — fen — spern — tau — thad — us
sind 17 Wörter mit folgender Bedeutung zu bilden: 1. Anschrift: 2. Maler; 3. Königsname; 4. Raub- vogel; 5. Fisch; 6. harte Gerüstteile des Körpers; 7. amerikanisches Territorium; 8. Pflanzenkrankheit; 9. biblischer Priester; 10. Romandichterin; 11. Felsen am Rhein; 12. Schlachtort bei Wien; 13. männlicher Personenname; 14. Seemacht; 15. spanischer Adliger; 16. Halsbekleidung; 17. Märchendichter.
Sind die Wörter richtig gebildet, ergeben die zweite und vierte Buchstabenreihe, beidemal von vorn nach hinten gelesen, ein Zitat von Longfellow.
Fehlaufgabe.
Unter Hinzufügung der Silbe ti als zweite in jedem Worte sollen aus nachstehenden 16 Silben 8 Wörter gebildet werden. Bringt man diese alsdann in eine bestimmte Reibenfolge, so ergeben die Anfangsbuchstaben, aneinandergereiht, eine Naturerscheinung.
an — bor — e — fa — hir — in — kett — me — mo — mon — mus — ne — ra — rou — ul — us.
Bilderrätsel.
BerbindungHaufgabc.
Aus den 18 Wörtern:
Apfel — Berg — Bogen — Distel — Eis — Fink — Ilse — Kaffee — Kraul — Lampe — Laub — Licht — Luft — Satz — Schiff — Schirm — Stein — Wald
sind durch Zusammensetzen zweier Wörter 9 neue Wörter zu bilden. Sind diese gefunden und richtig geordnet, ergeben lk Anfangsbuchstaben, aneim andergereiht, ein Festkleid der Damenwelt.
Viersilbige Scharade.
Ein Bühnenkünstler sank ins erste Paar, Obwohl er für den Abend auf das Zweite Roch nicht ganz sicher vorbereitet war. Das lag dann yingefallen ihm zur Seite. Er selber lag, ein Weilchen auszuruhn. Ermattet von den arbeitsvollen Stunden, Und auf dem ganzen Worte hatte nun Sein müdes Haupt erwünschte Ruh' gefunden.
Luchrütsel.
Wieviel Lungen und Ziegen weist nachstehendes Bildchen auf?
BerwandlrrngSrätscl.
Wie aus „Eins" durch Vermittlung von Zinn „Zehn" wird, so verwandle man von folgenden
Hauvtwörtern jedes erste durch ein Hauptwort als Zwischenstufe mit Aenderung je zweier Buchstaben in jedes zweite:
1. Amsel-Adler. — 2. Laden-Basar.
3. Dicic-Dühne. — 4. Kantor-Rektor.
5. Garbe-Hocke. — 6. Gras-Korn.
7. Brauer-Krüger. — 8. Laub-Obst.
9. Markt-Messe. — 10. Teig-Brot.
11. Wort-Salz. — 12. Wald-Dorf.
Wie lauten Die alphabetisch geordneten Zwischenstufen?
Auflösungen,
Silbenrätsel.
1. Eglisau; 2. Revers; 3. Seeland; 4. Tunika;
5. Saffian; 6. Ibsen; 7. Erasmus; 8. Halali; 9. Iguiqüe; 10. Nazareth; 11 Damhirsch; 12. Esplanade; 13. Idar; 14. Naphtha; 15. Hanau; 16. Agnes.
Erst sieh in dein Haus, dann steh heraus.
Vuchstaben-LrgänzungsrStfel.
Aehre — Reid — Drache — Recke — Etat — Ameise — Salm — Takt — Ahorn — ©rippe.
Andreastag.
Gleichklang.
Börse.
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Ktuiij-Mäiiel.
Liebeszeichen.
Rätsel.
Tag und Nacht.
Die Narrenkappe.
Splitter und Sparren vom RedakttonSttsch.
Uebcrt rümpft
„Ich kannte einst einen Mann," sagt Robinson, als von Sparsamkeit die Rede ist, „der war so knickrig, daß er jedesmal fein Tintenfaß zudeckte, nachdem er eingetaucht hatte, um das Verdunsten der Tinte zu vermeiden." „Und ich kannte einen," sagt Dobinson, „der hielt jeden Abend die Uhren an, damit sich die Werke nicht während der Rächt unnötig abnutzten." „Das ist noch gar nicht»," bemerkt schließlich Hobinson. „Ich kannte einen, der gab es auf, die Zeitungen der Lesehalle zu lesen, weil er seine Brille schonen wollte."
Die Riesendame in der Straßenbahn.
In einem vollen Straßenbahnwagen saß kürzlich eine sehr dicke Frau, die gut ihre 250 Pfund wiegen mochte, und neben ihr, auf den denkbar geringsten Raum zusammengequetscht, ein sehr kleiner, mißhandelt aussehender Laufbursche, der sich neben seiner gewichtigen Nachbarin ausnahm wie eine Sardelle neben einem Karpfen. Nachdem die dicke Frau eine Weile im Wagen umhergeschaut hatte, sah sie zwei junge Damen neben sich stehen und sagte daher zu dem Knaben: „Kleiner, warum stehst du nicht auf und lastest eines von den Fräuleins sitzen?" „Warum stehen Sie nicht auf und lassen sie beide sitzen?" erwiderte der Knabe zum großen Gaudium der Mitfahrenden.
Der Gedankenleser.
Der Unternehmer Tetsch fragt den Gedanken» leser, was er für einen Abend Gage verlange.
„Sechshundert Mark", erwidert ohne Zögern der Gedankenleser.
„Und Sie wollen Gedanken lesen können?" fragt Tetsch.
Das Engagement kommt nicht zustande.
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