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zwangsläufige Wahl Wert gelegt wird. Dadurch wird zweifellos Selbstachtung und Selbstgefühl der Jugendlichen gesteigert, eine Wirkung, die im Interesse der Gemeinschaft nicht hoch genug ein» geschäht werden kann. Auch die Benutzung von Schulräumen sollte allerorts nach Möglichkeit ver° mieden werden, und jet>er Dortrag und jede Film­vorführung den eigentlichen Kursen gleichgestellt sein. Dur dann wird eine rege Beteiligung den Zweck wahrhaft erfüllen, den sie erfüllen soll: nämlich die erzwungene Zeit der Untätigkeit zu einer für die Dorwärtsbildung der jugendlichen Erwerbslosen ersprießlicher zu gestalten.

Schon aus diesem kurzen Bericht wird sich die große Wichtigkeit der Pflichtarbeit und Pflicht­bildung für die durch die deutsche Rotzeit arg betrogenen jugendlichen Erwerbslosen ersehen lassen. Die Erfahrung ttfrb die Gemeinden zu immer neuen verbesserten Versuchen anspornen, denn für sie wie für die gesamte Volksgemein­schaft liegt in der Erhaltung unserer Jugend in Zucht, Arbeit und Freude an Bildung und Wissen ein nicht genug zu schätzender Faktor für die Lösung der ganzen sozialen Zukunftsgestaltung.

Die Verhältnisse in Gießen sind aus der nachstehenden Information an zustän­diger Stelle ersichtlich:

Gemäß § 14 der Reichsverordnung über Er­werbslosenfürsorge hat der Arbeitsnachweis, soweit die Gelegenheit dazu besteht, die Erwerbslosen- Unterstützung von einer Arbeitsleistung abhängig zu machen. Obwohl in sehr vielen Arbeitsnachweis­bezirken mit Rücksicht auf die zahlreichen und leb­haften Widerstände von der P f l i ch t a r b e i t ab­gesehen wird, hält man hier aus volkserziehe­rischen Gründen und zur Prüfung des A r - beit s willens daran fest. Die Pflichtarbeit be­steht für Handarbeiter in Steineklopfen und Holz- zertleinern, für kaufmännische und Bureauange­stellte in Burcauarbeiten. Ueber 50 Jahre alte Per­sonen sind befreit, um die vorhandene Arbeit desto stärker Jüngeren, insbesondere Jugendlichen zu- weisen zu können. Für weibliche Personen wird

die Pflichtarbeit nicht durchgeführt, da deren Zahl bisher noch immer nicht nennenswert war. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten in der Erwerbslosenfürsorge besondere Bestimmun­gen. Rach 8 15 der genannten Verordnung ist bei ihnen die Unterstützung, sofern geeignete Arbeit im Sinne des § 14 nicht vorhanden ist, von der Teil­nahme an Veranstaltungen, die der beruflichen Fortbildung oder der Allgemeinbildung dienen, abhängig zu machen. Das ist hier nicht geschehen, da geeignete Arbeit vorhanden ist und die Einrichtung von Lehrgängen bei der Er­werbslosenziffer einer Mittelstadt unver­hältnismäßig hohe Kosten verursacht. Die Zahl der unterstützten Erwerbslosen in Gießen unter 18 Jahren beträgt zur Zeit 10, wovon 9 dem männlichen, 1 dem weiblichen Geschlecht ange­hören. Es handelt sich hierbei um Hauptunter- stützungscrnpfänger, nicht um Jugendliche, für die nur das Familienoberhaupt den Familienzuschlag auf seine Unterstützung erhält. Die Heranziehung solcher Zuschlagsempfänger zur Pflichtarbeit u. dgl. ist nicht angängig. Man ist mit der Gewährung der Unterstützung an Jugendliche hier sehr zurückhaltend, da eine solche erfahrungs­gemäß im erzieherischen Sinne ungünstig wirkt. Der Arbeilsnachweies kann die Unterstützung auch für Erwerbslose über 18 Jahre von der Teilnahme an Veranstaltungen, die der beruflichen Fortbildung oder Umschulung oder der Allgemeinbildung bienen, abhängig machen, soweit sie nicht von ihrer Arbeits­leistung abhängig gemacht ist. In dieser Richtung wird die Einrichtung von Unterrichtskursen für Angestellte in Maschinenschreiben, Kurzschrift und kaufmännischen Fächern vorbereitet. Hieran sollen alle Altersstufen teilnehmen. Es bedarf jedoch hierzu der Genehmigung des Ministers für Arbeit »lnd Wirtschaft, wenn der Arbeitsnachweis aus feinen Mitteln das Unternehmen durchführen will, ober der Bewilligung von Mitteln durch die Stadt­verordneten, wenn die Stadt die Geldgeberin fein soll. Es ist wohl damit zu rechnen, daß einer der beiden Wege wird beschritten werden können.

Der Rechtsspiegel.

Don den Rechten und Pflichten des Gläubigerausschusses.

(Nachdruck verboten.)

Bereits bei der (Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Schuldners verordnet das Amtsgericht einen Termin zur Beschlußfassung über die Bestellung eines Gläubigerausschusses. Ist ein solcher Ausschuß bereits vom Gericht vor der ersten Gläubigeroersammlung bestellt worden, so endet seine Tätigkeit stets mit dieser ersten Gläubigeroer- samrnlung.

Ueber die Tätigkeit eines solchen Ausschusses be­stehen noch vielfach Unklarheiten. Bei der Häufigkeit der Konkurse sollen deshalb hier einige aufklärende Worte gesagt werden, die sich am besten an den Wortlaut des Gesetzes halten.

In Konkursen von unbedeutendem Umfang wird in der Regel von der Bestellung eines Ausschusses abzusehen sein. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn es sich um verwickelte Verhältnisse in sachlicher und rechtlicher Beziehung handelt. In diesem Falle werden die Gläubiger gut daran tun, die Bestel­lung eines aus ihrer Mitte gewählten Ausschusses zu verlangen. Im Genossenschaftskonkurs ist die Be­stellung des Ausschusses ausdrücklich oorgeschrieben. Der Gläubigerausschuß ist ein gesetzliches Hilfsorgan des Konkursverwalters. Er muß den letzteren u n - terftütjen und überwachen. Er hat das Recht der Büchereinsicht und der Kafsenprüfung. Er kann vom Verwalter Berichterstattung über die Konkurslage und die Geschäftsführung verlangen. Wenigstens einmal im Monat ist die Kaffe zu prü- ken. Dementsprechend sind die Ausschußmitglieder Sei Verletzung ihrer Ueberwachungs- p s l i ch t der Konkursmasse schadensersatz- pflichtig (z. B. wenn der Verwalter Gelder der Masse unterschlägt). Ein Beschluß des Ausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder teil» genommen hat und der Beschluß mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefaßt wurde. Auf Antrag des Ausschusses ist vom Gericht die Gläubigerver­sammlung zu berufen. Der Gemeinschuldner ist ver­pflichtet, auch dem Gläubigerausfchuß Auskunft zu geben.

Für die Beendigung des Amtes als Mitglied des Gläubigerausschusses durch Abberufung ober frei­willige Nieberlegung gelten folgenbe Vorschriften:

Der dritte Schuh.

Kriminalroman von Ole S t e f a n i.

22. Fortsetzung Nachbruck verboten.

Oelscher e notierte mit mühsam zurückgehaltener Wut:Dienert."

Kramer begann von neuem zu fragen:Sie finb außer bem erwähnten einen Mal niemals aus­gegangen, seit Sie hier finb?"

Wie gesagt: nein!"

Haden auch keine Zeitung gelesen?"

Nein!"

So wissen Sie nicht, baß Herr Kommissar Brent- heim vorgestern abenb um zehn Uhr im Garten seiner Villa erschossen worben ist?"

Oelscher sprang mit einem Ruck auf. Mit ver- Acrrtem Gesicht starrte er benRechtsanwalt an. Dann traten Tränen in seine verschwollenen Augen, mit einem Stöhnen lehnte er sich an bie Wanb und brach In haltloses Schluchzen aus.

VIII.

Komöbie?" fragte Schulz leise ben Rechts­anwalt.

Nein!" flüsterte Kramer bestimmt.Der Mann ist unschuldig."

Aber fein fonberbares Benehmen?"

Er ist überreizt unb verstört aber aus einem Grunbe, ber nichts mit unserer Sache zu tun hat. Ich denke, wir werden cs erfahren."

Damit sollte er recht behalten. Der Weinkrampf halte ben gespannten Trotz bes Professors gelöst. Mübe sank er auf einen Sessel unb sah zu Boben.

Darf ich Ihnen eine Zigarette anbieten?" Freundlich hielt ihm Kramer sein Etui hin.

Oelscher hob erstaunt seine Blicke auf.Ich danke Ihnen." Er nahm mit zitternder Hand.

Alle drei starrten in den Rauch ihrer Zigaretten.

Dann holte Oelscher lief Atem und begann:

Ich habe nicht geglaubt, daß ich gezwungen sein würde, mit jemandem über diese Angelegenyeit zu sprechen. Aber ich sehe ein, daß es nach Lage ber Dinge bas beste sein wirb.

Ich bin kein junger Mann mehr, wie Sic sehen. Und Sie wissen, wenn sich so ein alter Trottel noch einmal verliebt, bann sitzt es tief. Nun, bas ist bei mir der Fall. Vielleicht erraten Sie bie Frau, bie ich meine. Ich habe wahrscheinlich nicht viel Le-

Ein vom Gericht bestelltes Ausschußmitglieb kann vom Gericht, ein durch die Gläubigerversammlung be­stelltes Mitglied kann von der Gläubigeroersmamlung widerrufen werden. Der § 626 des Bürgerlichen Ge­setzbuchs besagt weiter, daß das Dienstverhältnis um ein solches handelt es sich hier von jedem Teile ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ge­kündigt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 8 627 BGB. bestimmt weiter, daß für den Fall, daß der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienst höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, die Kün­digung auch ohne wichtigen Grund zulässig ist. Es darf jedoch nur in der Art gekündigt werden, daß sich der Dienstberechtigte rechtzeitig anderweitige Dienste beschaffen kann, es sei denn, daß ein wich­tiger Grund für bie unzeitige Künbigung vorltegt.

Die Ausschußmitglieber haben Anspruch auf Er­stattung angemessener Barauslagen unb auf Ver­gütung für ihre Geschäftsführung. Die Festsetzung ber Beträge erfolgt nach Anhörung ber Gläubiger­oersammlung durch bas Konkursgericht.

Sind Auskünfte der Finanzämter verbindlich?

Nachdruck verboten.

Eine Entscheidung bes Reichsfinanzhofes, bie von großer Bebeutung auf steuerrechtlichem Gebiete ist, findet sich in ber Juni-Nummer berJuristischen Wochenschrift" (1926, S. 1482) abgebruckt. (Akten­zeichen V. A. 244/25.)

Es hanbelt sich um bie Frage, wie weit man sich auf ben Inhalt von llnterrebungen berufen kann, bie man mit ben seinerzeit zustänbigen, inzwischen ausgeschiebenen Beamten bes Finanzamtes gehabl hat. Der Reichsfinanzhof hat in bem in Rebe stehen­den Fall die Bezugnahme auf solche Unterredungen für zulässig erklärt, obwohl über den Inhalt der­selben nichts in ben Akten bes Finanzamtes nieber- geleqt war.

Zunächst kurz ber Sachverhalt: Ein Wäsche­geschäft sammelte Bestellungen auf Reinigung von Wäschestücken, betraute mit bem Reinigen eine Waschanstalt unb zog von ben Kunden die Rech­nungsbeträge ein, von denen es 25 Prozent als Provision behielt unb 75 Prozent an bie Wasch­anstalt abführte. Da es zweifelhaft fein konnte, ob nur bie Provision von 25 Prozent ober ber volle

bensart unb Haltung, unb jetzt, in biefer Verfassung, schon gar nicht. Kurz und gut: ich erklärte mich. Mit dem fabelhaften Erfolg, baß mich Fräulein Grete bringenb bat, bas Haus in Zukunft zu meiden. Ich war wie vor den Kopf geschlagen, obwohl ich mit hätte Jagen können, baß ich nichts Besseres zu erwarten hatte.

Das war vorgestern nachmittag. Wie ein Irrer ging ich nach Hause, vollkommen kopflos packte ich in einen kleinen Koffer bas Nötigste zusammen, ent­schlossen, ben Ort für ewig zu verlassen. Das ist natürlich barer Unsinn. Ich werbe noch heute abenb zurückfahren. Meiner Schule wegen unb so weiter. Ich hoffe, nicht daran zu sterben.

Jedenfalls wollte ich sie vor meiner Abreise noch einmal sehen. Ich schlich mich auch tatsächlich in ben Garten unb ans Fenster unb sah sie noch einmal am Tisch im Wohnzimmer mit ihrem Pflegevater sitzen. Es war ein Anblick, ber mich sehr bewegte, unb ich machte schleunigst, daß ich weiter kam. Um 9.15 Uhr, wie gesagt, bestieg ich die Sekundärbahn nach Bonn."

Sie schwiegen eine Weile.

Nicht wahr?" fragte Kramer mit behutsamer Stimme.Sie werden so um neun herum im Garten gewesen sein?"

Ja ungefähr. Aber nun ist bie Reihe an Ihnen. Ich kann noch nicht glauben, was Sie mir vorher sagten. In meinem augenblicklichen Zu- ftanb ist bas ein bißchen viel für meinen Kopf."

3n kurzer sachlicher Weise erzählte ber Rechts­anwatt bie Vorgänge bes Mordabends.

Oelscher war tiefbewegt.

Wenn Sie sich entschlossen haben, zurückzukeh­ren/ fügte Kramer hinzu,unb sich jetzt noch fertigmachen können, dann können Sie gleich mit uns zurückfahren, unser Wagen steht vor der Tür!"

Sehr freundlich von Ihnen!" sagte der Pro­fessor unb streckte bem Anwalt in herzlicher Auf­wallung bie Hanb hin.

2Hs sie schon eine Weile gefahren waren, warf Kramer plötzlich noch einmal einen beobachtenden Blick auf Oelschers Gummimantel. Aber gleich dar­auf beruhigten sich seine Züge wieder. Wohl besaß der Mantel Knöpfe aus Leder doch in Farbe und Machart gänzlich verschieden von dem, den er am Morgen des 11. Juni hinter bem Flieberstrauch gefunben hatte.

Rechnungsbetrag für bas Wäschegeschäft umsatz- steuerpflichtig sei, wandte sich bas Geschäft an ben damaligen Referenten des Finanzamtes. Dieser soll die Auskunft gegeben haben, nur die 25 Proz., nicht die vollen 100 Proz. kämen für die Berechnung der Umsatzsteuer in Frage. Aktenkundig hat er diese Erklärung nicht gemacht. Das Wäschegeschäft gab entsprechend der gewordenen Auskunft in seiner Steuererklärung für 1924 nur die 25 Proz. als umsatzsteuerpflichtig an, und wurde im Februar 1925 demgemäß veranlagt. Nachträglich veranlaßte das Landesfinanzamt eine Buchprüfung. Daraufhin wurde das Wäschehaus im Wege der Neuveran- laaung nach § 212 der Reichsabgabenordnung hin­sichtlich der gesamten 100 Prozent zur Umsatzsteuer für 1924 nachträglich herangezogen. Nachdem das Wäschegeschäft mit seinem Einspruch hiergegen und mit ber bann eingelegten Berufung unterlegen war, erreichte es beim Reichsfinanzhof eine ihm günstige Entscheidung.

Der Reichsfinanzhof hatte zu prüfen, ob bas Ergebnis ber Buchprüfung im Sinne von § 212 Abs. 2 Reichsabgabenorbnung als eine neue Tat­sache zu werten sei, weil nur in biesem Falle trotz ber bereits erfolgten Veranlagung eine Neuveran­lagung zulässig war. Das Gericht stellte sich auf ben Standpunkt, es läge fein Grund vor, an der Dar­stellung der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Dann aber hatte das Finanzamt durch das Gespräch mit dem damaligen Referenten Kenntnis davon erlangt, baß bas Waschehaus auch früher schon nur 25 Pro­zent der Umsatzsteuer unterwarf. Der Reichsfinanz- yof bemerkt, die Kenntnis dieser Tatsache wohne dem Finanzamt als Behörde, nicht bem einzelnen, bei ihm beschäftigten Beamten bei, es könne unmög­lich vom Zufall bes Wechselns ober Verbleibens ber einzelnen Personen abhängen, ob etwas bei bem Finanzamt als bekannt ober unbekannt zu gelten habe. Dementsprechenb hat ber Reichsfinanzhof bas Vorliegen einer neuen Tatsache verneint unb zu­gunsten bes Wäschegeschäftes erkannt.

Wer vorsichtig ist, wirb sich freilich nach Möglich­keit nicht barauf verlassen, baß auch ihm ber Reichs- sinanzhof nicht protokollierte Gespräche mit ben Referenten bes Finanzamtes ohne weiteres glaubt, fonbern sich entweder den Inhalt solcher Unter­redungen schriftlich bestätigen lassen, ober, soweit er bas nicht erreichen kann, sinerseits die schriftliche Bestätigung vornehmen: in geeigneten Fällen wirb er bas Gespräch nicht selbst führen, fonbern burch einen Angestellten ober burch sonstige Personen, bie er später als Zeugen benennen kann. Dr. L. (EifenbatynbetriebsimfaH durch

Stötze beim Aussteigen.

Nachbruck verboten.

In einer neuen Reichsgerichtsenscheibung wirb bie sehr interessante Frage dehanbelt, ob ein Eisen- bahnbetriebsunfall anzunehmen ist, wenn ber Unfall eines Reisenben durch einen anderen Fahrgast her­beigeführt wird.

Der Kläger war am 4. Mai 1924 in bem von Karlsruhe fommenben Schnellzuge in Mannheim eingetroffen unb wollte bort aus bem Speisewagen aussteigen. Hierbei würbe er von einem Reisenben, ber mit anberen in ben Speisewagen elnfteigen wollte, so unsanft zur Seite gestoßen, baß er ausglitt, zu Boben fiel unb sich habet bie Knie­scheibe verletzte. Das Landgericht Karlsruhe erkannte auf Abweisung der vom Klüger erhobenen Schadenersatzansprüche aus Be­triebsunfall, da ber Unfall burch das Verschulden eines anderen Reisenden herbeigeführt rooroen fei. Dberlanbesgeridjt Karlsruhe und Reichsgericht dagegen haben die Ansprüche des Klägers bem Grunbe nach für gerechtfertigt erklärt. In ben r e i ch s g e r i ch t l i ch e n (Ent* cheibungsgrünben zu biesem für alle Rei- enben wichtigen Erkenntnis wirb ausgeführt: Daß )ie schulbhafte Einwirkung dritter Personen die An­nahme eines Betriebsunfalles ausschließt, läßt sich nicht im allgemeinen sagen. Hier zieht bas Ober- lanbesgericht in Betracht, baß bie Ausgänge ber Eisenbahnwagen eng und die Trittbretter schmal finb. Es betont ferner, es gehöre zu ben ständigen Vorkommnissen, daß bei Ankunft eines Zuges auch ohne Gedränge Reisende in einen Wagen einzusteigen versuchen, ehe die Aussteigenden das Trittbrett verlassen haben. Schon durch leichtes Anstoßen kann ber Reisenbe hierbei ben Halt ver­lieren unb zu Fall kommen. Darin liegt eine Ge­fahr, bie gerabe durch bie befonberen Betriebs­einrichtungen bebingt ist. Die Mitwirkung einer anderen Person bei ber Entstehung bes Unfalls ist um so weniger geeignet, ben ursächlichen Zusam­menhang bes Unfalls mit bem Eisenbahnbetriebe

Kurz vor Bonn bie Sonne war schon unter­gegangen sauste ein großer bebe etter Mercebes ihnen entgegen unb vorbei.

Oelscher brehte sich lange nach ihm um.

Das war boch Essers Wagen!" sagte er auf Kramers Frage. Nun sah auch ber Anwalt inter- essiert bem in ber Ferne verfchwinbenben Auto nach.

Sie fehlen Oelscher vor seiner Wohnung ab unb begaben sich nach Hause. Es war Inzwischen nichts Neues passiert, wie Molinski melbete. Die Polizei hatte bie Leiche freigegeben, und bie Beerdigung sollte morgen stattfinden.

Sie aßen schnell, denn sie hatten heute noch etwas vor.

IX.

Schon nach zwanzig Minuten standen sie vor ber Billa Esser. Sie lag vollständig im Dunkeln.

-War das tatsächlich Essers Wagen, ben wir unterwegs trafen?" murmelte Kramer verbutzt.

Schulz lachte wütenb.Das wäre luftig. Wir fahren bem Unschulbigen nach, unb ber Schuldige fliegt bermeilen aus! Hallo!" rief er zum Haus hinüber.

Niemand antwortete, nur der Kettenhund heulte.

Kommen Sie rein,* Herr Rechtsanwalt!" rief Schulz unb sprang kühn über ben Zaun.

Sie öffneten mit Dietrichen bie Tür unb traten ms Haus, überall Licht anknlpsenb.

Ihren erjtaunten Augen bot sich bas Bilb eil­fertig verlassener Räume. Geöffnete Schränke und «chreibtischladen, wirre Haufen von Kleibern unb Wäsche auf ben Tischen, einige umgeworfene Stühle unb geöffnete Fenster bezeugten bie Hast, mit ber bie Abreisenden sich daoongemacht haben inußten.

Das sieht ja oerbammt verbächtig aus!" sagte Schulz gedehnt.

Der Rechtsanwalt befahl in bestimmtem Ton: Verständigen Sie sofort bie ©enbarmerie."

Schulz eilte ans Telephon.

Kramer untersuchte indessen die aufgerissenen Schreibtischladen und die auf ben Boben gefallenen Papiere.

(fr sand weder ein Blatt, auf dem Sandbergs ^ame stand, noch war anscheinend in irgendeiner Weise Bezug auf bie Geschäfte genommen, bie der Weinhänbler mit ihm gehabt haben wollte. 'Wenn

zu unterbrechen, als hier bas Einsteiaen in den Eisenbahnwagen gleichfalls in ben Kreis der zum Eisenbahnbetriebe gehörenden Vorgänge fiel. js.

Der fahrlässige Schutz des Polizeibeamten.

Nachdruck verboten.

Am 15. Januar 1924 fand in Düsseldorf eine Demonstration von Erwerbslosen statt. Am Worringerplatz wurde durch den Demonstrations- zug ein Straßenbahnwagen an der Weiterfahrt verhindert. Aus der vorderen Plattform des Wagens stand neben bem Polizeibetriebsafsistenten S. ber Kaufmann L. aus Düsseldorf. Als von bem Demon- strationszug aus auf ben Wagen geschossen würbe, gab der Polizeibeamte zwei Schüsse mit feiner Pistole ab. Hierbei erlitt der Kaufmann L. eine schwere Verletzung am rechten Auge, nach seiner Behauptung dadurch, daß er durch die nach dem ersten Schuß des S. heraussprinaende Patronen­hülse getroffen wurde. Für bie Folgen ber Ver­letzung machte er bie Stabtgemeinbe Düsselborf ver­antwortlich. Lanbgericht unb Oberlandes- Gericht Düsselborf haben bie Ersatz- st f l i ch t ber StabtgemeinS-e^ftgefteUt. Das Reichsgericht hat bie Revision ber Stabt­gemeinbe Düsseldorf zurückgewiesen. In den relchsgerichtlichen Entscheidungs­gründen wird u. a. ausgeführt: Da die Pistole nach dem Schuß die Hülse selbsttätig herauswars und dem Beamten das bekannt war, der Kläger aber in gebückter Stellung neben ihm stand, so ergibt sich, daß mit einer Verletzung bes Klägers burch bie Hülse zu rechnen war. Ob schon in ber Angabe bes Schusses eine Fahrlässigkeit bes Be­amten zu finden ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hatte der Beamte genügend Zeit, um bie auf ber Plattform stehenben Personen barauf aufmerksam zu machen, baß er schießen werde. Zu dieser Warnung war er um so mehr verpflichtet, als er sah, daß der nach seinem Gepäck sich bückende Kläger mit bem Gesicht sich in ber Nähe ber Stelle ber Wagentür befand, wo der Beamte seine Pistole vor dem Schuß auflegte. Im Falle einer Warnung würde sich ber Kläger in Sicherheit gebracht haben. Er brauchte sich bazii nur aus ber unmittelbaren Nähe ber Waffen bes Beamten zu entfernen.

Oberhessen.

Landkreis Gietzen.

f. Klein-Linden, 26. Juni. Der hiesige GesangvereinHarmonie" beschloß in einer außerordentlichen Generalversammlung, fein 40jäh rig es Stiftungsfest im nächsten Jahre in größerem Mahstabe als dreitägiges Fest, und zwar vom 2. bis 4. Juli, auf der Pfingstweide" abzuhalten.

t. Grohen-Buseck, 25. Juni. Die Heu­ernte ist in unserem Tal in vollem Gang. Der Ertrag wird,« wenn das Wetter günstig ist, eine g u t e M i t t e l e r n t e ergeben. Auf trocken gelegenen Wiesen steht das Futter gut, dagegen in den nassen Wiesen fehlt das sogenannte kleine Gräschen. Stellenweise trifft man auf solchen Wiesen das Gras in faulendem Zustand an, den der anhaltende (Regen verursacht hat. Dem Land­mann wären einige Tage heiteres Sommerwetter zu wünschen, damit er seine Ernte unter Dach bringen kann.

2 Lich, 24. Juni. Regierungsrat Dr. Rind- fug von Friedberg sprach am Dienstagabend auf Anregung der Stadtverwaltung in einer gut be­suchten Versammlung im Saale desHolländischen Hofes" überN e u e W e g e z urBekämpfung

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cs derartige Schriftstücke gegeben hatte, so hatte sie Esser wohl auf feine Reise mitgenommen.

Sie gingen um das Haus herum und warteten auf die Polizei.

"Der Hund hat sicher nichts zu fressen befom- men!" sagte Kramer mitleidig, als er sie wütend ankläffte, unb warf ihm ein Stück Brot zu. Knur- renb machte sich der Köter darüber her.

Die Gendarmen kamen und besetzten die Villa.

Kramer unb Schulz gingen langsam zum Rhein­ufer, wo sie grübelnd unb plaubernb noch lange Zeit auf und ab liefen.

Die Rätsel, bie sie beschäftigten, waren folgenbe:

Wer hat bie brei Briefe geschrieben unb bie drei Schüsse abgefeuert?

Wer hat bie Briefe ins Haus gebracht?

Wer war ber Unbekannte, den Brentheim unb Kramer am 10. Juni auf dem Drachenfels sahen?

Wer hat in Essers Haus die Kugel verschwinden lassen, die Brentheim den Tod gebracht hatte?

Wem gehörte der Lederknops, der am Morgen bes 11. Juni hinter bem Fliederdusch gelegen hatte?

Warum war Esser so eilig geflohen?

Gab es auf biefe Fragen eine einzige Antwort, bie auch alle anberen zugleich löste?

Ober verwoben sich hier mehrere Begebenheiten ineinanber, die alle einzeln und für sich entwirrt werden mußten?

Sie stellten Theorien aus, die sie alle wieder ver­warfen, und betrachteten die Fragen von allen Seiten.

Dann legten sie sich schlafen.

Dritter Teil.

I.

In der Frühe bes nächsten Morgens hielt ein Wagen vor der Villa Grete, bem Lachner entstieg. Er war einer schwarzgekleideten, tiefoerschleierten alten Dame beim Aussteigen behilflich, es war Brentheims Schwester, die aus Königsberg gekom­men war. Weinend schloß sie Grete in die Arme. Dann gingen sie zu dem Toten hinein.

Unterdessen hatte Kramer ein Gespräch mit Ro­man Molinski, bem Schulz beiwohnte.

Welchen Eindruck hatten Sie eigentlich beim Anblick Sandbergs? Schulz schilderte mir, daß Sie sehr überrascht waren, ihn zu sehen."

(Fortsetzung folgt.)