Nr. ^5 Drittes Blatt Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Oberheffen) Samstag, 2 . August (926
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Zur Ablösung öffentlicher Anleihen.
Die Ablösung der Markanleihen der hessischen Gemeinden und Gemeindeverbände und anderer öffentlich—rechtlicher Körperschaften.
Don Bürgermeister Dr. Dölsing, Alsfeld.
3m Hessischen Regierungsblatt Rr. 12 vom 10. 3uli 1926 ist die Hessische Derordnuna über die Ablösung der Markanleihen der hessischen Gemeinden und Gemeindeverbimde und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften erschienen, die nunmehr die Durchführung der ganzen Materie in Fluh bringt, worauf man besonders in Gläu- bigerkrcisen schon längere Zeit mit Ungeduld gewartet hatte Die Verordnung gründet sich auf § 51 des Anleiheablösungsgesetzes vom 16. 3uli 1925 und auf die zweite Reichsveror^-nung Aur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. 3uli 1926. Die Reichsverordnung überträgt die Geltendmachung der Ansprüche auf Umtausch dec Markanleihen der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, sowie die Geltendmachung der besonderen Ansprüche der Gläubiger von Markanleihen alten Besitzes, sowie das Verfahren und Ent- scheidu^g hierüber den obersten Landesbehörden. Die Reichsregierung ging von der (Srtoägung aus, daß die grobe Wertpapierbewegung, welche die Ablösung der Länder- und Gemeindeanleihen im ganzen Reiche erforderlich macht, nur bewältigt werden kann, wenn sie sich in einem festen typischen Verflchren, möglichst einheitlich im ganzen Reich«, abspielt. Demgemäß hatte das Reich oen Entwurf einer Musterverordnung für das Verfahren in den einzelnen Ländern ausgestellt und den Ländern zu gehen lassen, damit alle Länder möglichst einheitliche Vorschriften erlassen solUen.
Genräß den vom Reiche erlassenen Richtlinien bestimmt daher die oben angezogene hessische Verordnung im § 1, daß alle Ablösungsansprüche gegen Gemeind:n, Gemeindeverbä.abe und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften nur in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren geltend gemacht werden kömren. Der ordentliche Rechtsweg i st ausge- fchlvs s en. Die Frage, ob man die Teilbeträge d. h die einzelnen Stücke der Ablösungsanleihen gleichmäßig ausstatten sollte in der Form sowohl für Altbesih wie für Reubesih oder ob man für die l«eiden Grui -en eine verschiedene Ausstattung machen sollte, ist im § 2 der hessischen Ausführungsverordnung dahin geregelt worden, dah die Stücke gleichmäßig auSzustatten sind. Den Gläubigern des Altbelehes ist neben der Ablösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren mit erhöhtem Einlösungsbetrag. Altbesitz liegt bekanntlich dann vor, wenn der Gläubiger nachweist, dah er die Anleihesrücke vor dem 1. Juli cui.vix'BBc 1—m—im ■■■»■innimm —
1920 erworben hat, und dah dieselben ihm bis jetzt ununterbrochen zugestanden haben. LI e b e r die Ablösungsanleihen und die Aus- lvsungsrechte werden besondere Schuldurkunden ausge st ellt. Die neuen Stücke der Avlösungsanleihe und die Auslosungsrechte sind unabhängig voneinander veräußerlich, soweit nicht der Anleiheschuldner, z. D. die Gemeinde, etwas anderes bestimmt. Die Tilgung eines Stückes der umgetauschtrnAblösungsanlcihr, soweit es Altbesitz ist, wird durch Ziehung ?es Auslosungörechtes und durch dessen Einlösung, das bekanntlich mindestens dos Fünffache des Rennbetrages betragen muh, vollzogen. Wer ein Auslosungsrccht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrages Teilbeträge (Stückes der Ao- lösungsanleihe mit abzuliefern. Eine Tilgung desjenigen Teiles einer umgetauschten Ablösungsanleihe, der nicht unter den Begriff „Altbesih" sällt, sondern als Reubesih zu gelten hat, rann bis zum Erlöschen unserer Reparationsverpslich- tungen nicht gefordert werden, ebenso leine Verzinsung, das auch die hessische Verordnung im letzten Absatz ihres § 2 nochmals besonders her- vorhebt. Gebühren und Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem Verfahren zur Durchführung des Ümlausches der Markanleihen nicht erwachsen.
Was nun das eigentliche Verfahren bei dem Llmtausch der Markanleihen in neue Ablösungsanleihe anbetrifft, so wird unterschieden zwischen a) Znhaberschuldurkundcn. b) Ramensschuldurkun- den und Schuldscheindarlehen, c) .Umtausch auf Grund eines Vorbehalts. Für alle Umtauscharten bestimmt die hessische Verordnung eine einheitliche Ausschluhfrist von drei Monaten. Sie beginnt am 2. August 19 26 für die Anmeldung von Marlanleihen alten Besitzes. Also innerhalb 3 Monaten, vom 2. August 1926 ab gerechnet, muß der Gläubiger seinen Anspruch auf Umtausch gellend machen. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für den Reubesih wird von dem hessischen Ministerium des Innern festgesetzt. Die Anmeldung zum Umtausch ist bei den Inyaberschuldurkunden, also bei den eigentlichen Anleihen im sprachüblichen Sinne, z. B. für städtische Obligationen, durch eine Vermittlungsstelle an den Anleiheschuldner zu richten. Vermittlungsstellen sind alle öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten, insbesondere die Sparlassen, die im Handelsregister eingetragenen Kaufleute, die Bankgeschäfte betreiben, die Kreditgenossenschaften und ähnliche Institute. Der An
meldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Talons und Zrnsscheinen, und wenn Auslosungsrechte beantragt werden, ein nach den verschiedenen Anleihen geordnetes, die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Rummern der Schuldurlunden enthaltendes Verzeichnis beizusügen. Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die abgegebenen Urkunden eine Einpfangsbescheinigung. Eie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung mit den abgegebenen Stücken und entwertet uachPrü- fung die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes. Alsdann sammelt die Vermittlungsstelle die bei ihr cin- gegangenen Anmeldungen, stellt sie in Litten zusammen und schickt diese nebst den Urkunden an die zuständige Annahmestelle. Annahmestellen sind die Girozentralen und beren Zweiganstalten. Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmeldungen mit den zugehörigen Schuldurkunden, Zins- und Erneuerungsscheinen nunmehr unmittelbar an den Anleiheschuldner, der nun zu prüfen hat ob er für die angemeldeten 'Beträge eine neue 'Ablösungsanleihe dem betreffenden Gläubiger erteilen will oder nicht. Der Anleiheschuldner übermittelt alsdann die für die angemclbelen Schuldurlunden zu gewährenden neuen Schuldverschreibungen der Ablösunasanleihe an die Annahmestelle, die dann durch die obenerwähnte Vermittlungsstelle die Ablösungsanleihe dem Anmeldenden aushändigt. Wichtig ist die 'Bestimmung im § 9 der hessischen Verordnung, daß die Anmeldungen zum Umtausch in Ablösnngs- anleihen in Hessen auch bei den Anleiheschuldnern unmittelbar innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Ausschlußfrist ein- gereicht werden können. Für den LImtausch der Ramensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist im § 16 ein direkter unmittelbarer Verkehr zwischen Gläubiger und Schuldner vorgeschrieben derart, daß die Anmeldung unter Beifügung der Schuldurkunden unmittelbar an den Anleihe- schuldner zu richten ist. Dieser reicht die für di« angemeldeten Markanleihen zu gewährenden neuen Schuldverschreibungen dem Anmeldenden unmittelbar aus. Entsprechendes gilt für den älmtausch von Anleihen aus Grund eines Dor- behatts, die bereits getilgt sind.
Was das Verfahren bei Gewährung von A us lo su n g s re ch t e n. die dem Altbesitzer zu gewähren sind, anbetrifft, so ist zur Stellung eines solchen Antrages berechtigt, wer an der betreffenden Markanleihe ein dingliches Recht hat, oder diese zu verwalten befugt ist, d. h. also z. B. der Eigentümer oder der Inhaber eines Pfandrechtes oder ein Vormund. Der Besitz allein genügt nicht. Der Antragsteller hat den Beweis zu erbringen, daß die angemel- delen Anleihen Altbesih sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden. Anträge auf Ge
währung von Auslosungsrechten können ebenfalls nur innerhalb der im § 4 bestimmten Llusschluß- frist von drei Monaten gestellt werden, die Frist beginnt am 2. August 1926. Der Antrag auf einen Auslosungsschein aus Grund von In- Haberschuldurkunden, z. D. städtischen Obligationen, ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Anleihe zum Llmtausch durch eine Vermittlungsstelle an den Anleiheschuldner oder unmittelbar an ihn zu richten. Anträge auf Auslosungsrechte auf Grund von Schuldscheindarlehen und Ramensschuldurkunden sind stets unmittelbar an den Anleiheschuldner zu richten. Wird dem Anträge stattgegeben, so ist, wie bereits erwähnt, eine besondere Llrkunde. ein Auslosungsschein auszureichen.
öotoeit Gemeinden oder Gemeindeoerbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barab- sindung anbieten wollen, was insbesondere bei kleineren Beträgen zweckmäßig erscheint, so soll das Angebot innerhalb von einem 'M?nut nach Veröffentlichung der oben zitierten Hessischen Ausführungsverordnung bekanntg eien werd',.. Diese an sich etwas kurz bemessene Frist ist indessen nur eine Sollvorschrist. hat also leine bindende Ausschlußwlnnng, da sie nur eine Ord- nungsvorschrift darstellt.
Die hessische Ausführungsverordnung hat die Frage einer Sammelab. ungsanleihc für die Markanleihen der Gemeinden offen gelassen, d. b. jede Gemeinde kann nach freiem Ermessen entscheiden, ob sie sich mit ihren Anleihen an einer Sammelablösungsanleihe beteiligen will o.er nicht. Indessen werden wohl die meisten Gemeinden unter Würdigung der großen Vorteile einer einheitlichen, börsengängigen Sammelab- lösungsanleihe sich nur solchen anschließen, wie sie inzwischen bereits von deutschen Spar.'assen- und Giroverbänden in Aussicht genommen ist, deren Durchführung sich so gestalten wird, datz jede daran beteiligte Gemeinde einen Darlehns- vertrag mit der Zentralstelle schließt, welche alsdann die einzelnen Stücke der Einheitsanleihe an die Gemeinden ausgibt. Auch die Kosten dürften sich in diesem einheitlichen Verfahren wesentlich billiger für die Gemeinden stellen als bei einer selbständigen Durchsührung der Abwiung.
Mit dem Erlaß der hessischen Ausführungsverordnung ist die Wertpapierbewegung hinsichtlich der Markanleihen bei Griueiiche.r unj G. meindeverbände auch in Hessen in Fluß gekommen, man darf auf deren Verlaus gefbunn: sein. Jedenfalls muß damit gerechnet werden, datz die im Anleiheablösungsgesetz im § 43 211 "ab 2 ’m Gegensatz zu den Länderanleihen bugelassene sogenannte individuelle Aufwertung zwischen 12,5 und 25 Prozent je nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und unter Berücksichtigung ihrer sow fügen öffentlichen Aufgaben, in der praltischen Durchführung zu bedenklichen Folgeerscheinungen sühren kann und wird.
Wandern und Reifen - Bäder und Sommerfrischen
Die ZestspielstM Salzburg.
Don Dr. Otto R u n z.
Salzburg, die Mozartstadt, ist heute wieder Feststadt. Eigentlich ist sie es immer. Seit dem frühen Mittelalter bis zur Säkularisation von geistlichen Landesfürsten beherrscht, war sie seit jeher die Stätte vornehmen kirchlichen und weltlichen Prunkes, der sich in Festen, im höfischen Leben und im Schaugepränge zeigte. Die Plätze und Straßen der Stadt sind vom Hauch des Südens erfüllt. Mozart klingt aus der Architektur, aus der Landschaft. Stadt und Berge bilden den mächtigen Akkord zur Musik des Meisters. Seit der Zeit, da man Mozart erkannte. feiert die Stadt Mozartfeste. Bei den ersten, jenen des Jahres 1842, äks das Schwan- thallersche Mozartdenlrnal enthüllt wurde, waren beide Söhne Mozarts anwesend. Salzburg wurde der Mittelpunkt des Mozarlkultes. Ein eigenes Konservatorium entstand, das Geburtshaus Mo- zarts wurde zu einem Museum umgewandelt, und bis zu Mozart-Bierstuben und Mozart-Schoko» ladekugeln herunter kam sein Rame in aller Munb. Ernste große Musilfe'te, unter kaiserlichem Patronat stehend, vereinigten in musterhaften Opernaufführungen ein internationales Publikum. Der Wunsch nach einem Festspielhaus wurde lebendig, das man sich in dem stillen Park des Lustschlosses Hellbrunn dachte.
Die Rot der Jahre hieß sich bescheiden. So entstand durch Umbau einer Reitschule im Komplex des ehemaligen fürstbischöflichen Marstalles ein provisorisches Festspielhaus, das im Vorjahre erstmals verwendet wurde. Finanzielle Schwierigkeiten verhinderten seinen Ausbau. Die öster
reichische Regierung griff ein und verschaffte neue Mittel. Runmehr kam es zu einer gediegenen Vollendung, die Professor Klemens Holzmeister leitete. Das Haus steht fertig da. Festspiele, die die Qlamen Reinhardt, Richard Strauß, Walter, Schalk, Wiener Oper, Wallerstein, Mora usw. vereinen, haben begonnen. Inmitten der alten schönen Stadt gelegen, fügt sich das Festspielhaus harmonisch zur souveränen Umgebung. Es redet eine eigene Sprache, aber eingefügt in das hohe Lied der Architektur, das ringumher vom Dom, von St. Peter, von der Residenz her klingt. Die alte, weltberühmte „offene Reitschule" mit den in den Fels geschlagenen Arkaden ist in den Komplex einbezogen worden und dient mit ihrem einzigartigen landschaftlichen Rahmen zu Freilichtaufführungen.
Es ist schließlich immer gleich, was der Fremde in Salzburg unternimmt. Die Stadt ist so voll Liebreiz, von alter Kultur, voll Behaglichkeit, dah jeder Winkel davon singt. Am Fuße der stillen Hänge der Festung Hohensalzburg träumt der Friedhof von St. Peter. Rebenan schäumt die Lebenslust im Peterskeller. In die Kirchen ziehen Prozessionen von Mönchen und hart daneben lächelt Mozarts Geburtszimmer. Kontraste überall. Largo neben Allegro. Maje- stoso neben dem Menuett. Eine ganze Welt auf kleinem Raume, alle Gefühle, alle Empsindungen umspannend. Das ist das echte alte Salzburg! Mozart, der das Requiem und der den Figaro schuf, beides Kulminationspunkte höchsten Ausdruckes. älnd innerhalb dieser beiden Pole spiegeln sich die Festspiele.
Zweckmäßige Verbindungen nach Salzburg: Gießen ab 9.58 abends, Frankfurt an 11.12
und ab 11.33 über Würzburg, Treuchllingen, Münch en an 7.40 vorm., ab 8.42, Salzburg an 11.25 vorm.; oder Gießen ab 8.00 älhr vorm., Frankfu r t an 9.10, ab 9.30 über Heidelberg, Bruchsal, Stuttgart, Ulm. München an 625 nachm., ab 9.00 abends, an Salzburg 11.40 abends (oder mit Personenzug von Rosenheim an 8.08 abends, ab 8.13, Salzburg an 10.43 abends.
Bad Tölz.
Am die Bade- und Trinkkuren in dem erfahrungsgemäß meist vom Wetter begünstigten Herbst weiten Kreisen Erholungsbedürftiger zu ermöglichen, wurde von Seite des Stadtrates beschlossen, ab 1. September die Kurtaxe um 50 Prozent, von Seite der Iodquellen 21.-®. die Bade- und Trinkkartenpreise teilweise zu ermäßigen. — Eine Jod-Bade« und Trinkkur im Herbste in Bad Tölz kann deshalb wärmstens empfohlen werden.
Wanderfahrten.
Ridda — Hof Zwiefalten — Bilstein — hoherodskops — Schotten.
Eine hübsche Wanderung nach dem Hohe- rodskopf, die viel durch Wald Leht, ist die folgende: Wir fahren nach dem freundlichen Städtchen Ridda und folgen hier roten Strichen, die uns über Michelnau und den Breitenstein nach dem reizend gelegenen Hof Zwiefalten, einem ehemalig landgräflichen Jagdschloß mit guter Bewirtung führen. Der zwar mäßige, aber
stete Aufstieg wird reichlich entschädigt durch den herrlichen Ausblick, den man von hcer auf den hohen Vogelsberg, namentlich die Herchen- hainer Höhe, den Bilstein und Hoherodstopf, sowie auf unsere heimatliche Gegend, die Weticr- au und den Taunus genießt. Auf hübschen Waldwegen geht es weiter über den Bilstein, vorbei an der Schuhhütte des Darmstädter V. H. E. zum Hoherodskops. Den Abstieg zum Endziel Schotten kann man über den Gackerstein (rote Ringe) und Michelbach wählen. Dauer der Wanderung 6'.- bis 7 Stunden.
Ober-Diddersheim — Forsthaus Glaubzahl — Bad Salzhausen — Ridda.
Eine lohnende Wanderung nach dem am Fuße des Vogelsberges gelegenen Bad Salz- Hausen ist die folgende: Wkr fahren mit Sonntags karte Ridda nach Ober-Widdersheim. Dem Bahnhof gegenüber führt ein Feldweg in wenigen Minuten aufwärts zum Walde. Gleich beim Eintritt in den Wald stoßen wir auf weiße Kreuze, die in einer Stunde nach dem anmutig gelegenen Forsthaus Glaubzahl, wo gute Wirtschaft ist, führen. Von hier folgen wir in einer weiteren Stunde auf sauber gehaltenen Waldwegen zunächst noch den weißen Kreuzen, später roten Kreuzen über den Rabenstein mit prächtigem Ausblick auf den hohen Vogelsberg nach dem in idyllischer Waldesruhe gelegenen Bad Salzhausen, dessen Kurhaus, Anlagen und Quellen schon eine Besichtigung lohnt. Ein Fußpfad bringt uns in einer halben Stunde nach unserem Endziel, dem hübsch gelegenen freundlichen Städtchen Ridda mit guten Gasthäusern.
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