Einzelbild herunterladen

Stimmung kann stärker werden als der stärkste Wille.

So bleibt Rom im Westen ein Herd der Unruhe und Besorgnis für den euro­päischen Frieden, weil die dort geführte Außen- politil ebensowenig sicher zu berechnen und zu beurteilen ist, wie die Außenpolitik, die heute in Warschau gemacht wird. Vs sei wiederholt, Deutschland lann nur dringend wünschen, daß dieses kraftvolle und seiner Zukunft sichere Italien zu der Stelle aufsteigt, die ihm im Staatensystem zukommt. Und davon ist gar keine Rede, daß eine deutsch-französische Verständigung, die uns jetzt beschäftigt, eine Spitze gegen Italien in sich trüge. Cs wäre wirklich nicht möglich, zu sagen, worin die liegen und in welcher Beziehung das der Fall sein sollte man braucht sich das ja nur etwa in Anwendung auf die Tangerfrage oder den Südosten, auf Südtirol oder die An- schlußfrage in bezug auf Genf schließlich und die Abrüstung ruhig durchzudenkenI

Städte und ©aragebauten

Im Flusse des Geschehens erwachsen auch den Gemeinden immer neue Aufgaben. Hierzu gehört die zweckmäßige und dem öffentliche^ Wohle ent­sprechende Unterbringung von Kraft­fahrzeugen. Vielfach mangelt es an solchen Un­terbringungsmöglichkeiten, obgleich das Kraftfahr­zeug sich bei uns noch lange nicht so eingebürgert hat wie in anderen Ländern. Entfallen doch auf je einen Kraftwagen in Amerika nur 6 Einwohner, in England 70, in Frankreich 90, dagegen in Deutsch­land 320 Einwohner. Kommt in diesen Zahlen auch unsere wirtschaftliche Bedrängnis mit zum Ausdruck, so ist nichtsdestoweniger mit einer starken Zunahme der Kraftwagen auch in Deutschland zu rechnen, wo­für Berlin ein Beispiel bietet, wo 1922 nur 17 012, 1923 21 153, aber 1924 schon 30 462 Kraftfahrzeuge einschließlich 6327 Krafträder (ohne Kleinkrafträder) gezählt wurden.

Die private Spekulation und Bautätigkeit hat sich in zahlreichen Städten schon des Baues von Sam- melgaragen bemächtigt, in denen 1050 Kraftwagen und darüber untergebracht werden können, die aber doch mehr oder minder behelfsmäßigen Charakter tragen und keineswegs immer den Anforderungen entsprechen, die im Interesse der öffentlichen Sicher­heit und Gesundheitspflege gestellt werden müssen. Es ist daher wissenswert, darüber die Ansichten eines Fachmannes kennen zu lernen, wie sie der Stuttgarter Baupolizeidirektor Lohr in denBau­polizeilichen Mitteilungen" dargelegt hat, die wir nachstehend gekürzt wiedergeben.

Dem unabwendbaren Bedürfnis auf Erstellung von Sammelgaragen muß schon bei A e n d e - rungen und Erweiterungen des Stadtbauplanes gebührend Rechnung ge­tragen werden. Städtebauer und Polizei müß­ten Hand in Hand arbeiten. Zugelassen werden dürfen Sammelgaragen nur in gemischten und in ausgesprochenen Industrievierteln der Stadt. Wohn- und Landhausoiertel müssen davon verschont werden, ebenso die Nähe von Schulen und Krankenhäusern. Selbst in bereits ausgebauten Wohnhausblöcken, die nicht in den ausgesprochenen Wohn- und Landhaus­gebieten liegen, dürfen nur ausnahmsweise größere Sammelgaragen zugelasten werden, und in solchen Fällen sind alle Vorkehrungen zu treffen, um die Nachbarschaft vor Belästigungen und Gefahren zu schützen. Als solche Vorkehrungen kämen in Frage: größere Gebäudeabstände, massive, schalldämpfende, tür- und fensterlose Außenwände, völlige und feuer­sichere Hofuberdeckung, sowie die Beschaffung beson­derer Rauch- und Schallkammern zum Ausprobieren von Wagen, Trennung der Ein- und Ausfahrten. Alle Abwässer, mit Ausnahme von Regenwasser, müßten durch Benzin- und Oelabscheider fließen, ehe sie in die Straßendohlen eingeleitet werden. Für die Heizung ist möglichst Zentralheizung zu wählen, mit Unterbringung der Heizräume in besonderen, feuer­fest abgetrennten Räumen. Gaskörper und Gas­flammen find unzulässig, die Beleuchtung darf nur auf elektrischem Wege erfolgen Wohnungen über Großgaragen sind nicht zu gestatten. Auch Aufent- haltsräuine für die Kraftfahrer und das Personal müssen durch feuersichere Wände abgetrennt und mit gesonderten Zu- und Abgängen von außen her ver­sehen werden.

Ob für Großgaragen Flach- oder Hochbau vor­zuziehen ist, hängt von der Lage der Baustelle ab. Im Stadtinnern kommt wohl hauptsächlich wegen der Bodenpreise der Hochbau in Frage, während in den Außenbezirken der Flachbau zweckmäßiger ist. Beim Hochbau entsteht die Frage, ob Aufzüge oder Rampen angelegt werden sollen. Praktischer sind Rampenanlagen, da bei Aufzügen zuviel Wartezeit verloren geht. Die einzige mustergültige Groß­garage, welche in Deutschland besteht, die der Kraft- fahrzeug-A. G. in Stuttgart, hat daher auch das -Rampensystem eingeführt, das vorzüglich funk­tioniert.

Auch für Kleingaragen muß man in jedem Falle eine durchaus feuersichere Bauart fordern, höchstens bei größeren Gebäudeabständen kann man davon Abstand nehmen. Im allgemeinen gelten für sie die­selben Forderungen, die betreffs der Großgaragen gestellt werden.

Sowohl für einstöckige Sammel- als auch Klein­garagen ist zur Erhaltung und Gewinnung guter Straßenbilder zu fordern, daß sie nicht an der Stra­ßenfront hergestellt werden. Ausnahmen kommen nur für abgelegene Ortsteile oder für provisorische Bauten in Betracht.

Kleine Straffammer Gießen.

* Gießen, 5. Nov. Wegen Unterschlagung (Weiterverkaufs) einer ihm geliehenen Schreib­maschine war ein Kaufmann aus Frankfurt (Main) zu einem Monat Gefängnis verurteilt wor­den. Seine auf Freisprechung zielende Berufung wurde verworfen, die Strafe wurde aber auf 14 Tage Gefängnis herabgesetzt.

Ein in Deutschland herumziehender Gelegen­heitsarbeiter aus H o f h e i rn i. T. war der Hehlerei angeklagt. Er hatte in Nieder-Wöllstadt ein saft noch neues Fahrrad von zwei Unbekannten für einen ganz geringen Preis gekauft, das, wie sich später herausstellte, gestohlen war. Das Amtsgericht ge­langte zur Freisprechung, weil es den Be­weis, daß der Angeklagte den strafbaren Erwerb

des Rades gekannt habe oder aus den Umständen hätte entnehmen müssen, nicht für erbracht hielt. Die gegen das freisprechende Erkenntnis eingelegte Be­rufung der Staatsanwaltschaft wurde verworfen.

Der Landwirt und Zimmermann R. aus Storndorf hatte einen Gendarmen, der chn wegen Nichtoornabme von Absprießarbeiten an feinem Hause dienstlich verwarnen wollte, mit der

Axt bedroht. Das Amtsgericht Alsfeld hatte ihn wegen Widerstands, Bedrohung und Beleidigung mit fünf Monaten einer Woche Gefäng- n i s bestraft. Auf gemeinschaftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft und der Verteidiaung wurde die Strafe auf 100 Mark Geldstrafe herab­gesetzt; Widerstand hielt die Strafkammer nicht für erwiesen.

Der Rechtsspiegel.

Kaufvertrag und gesetzliches Verbot.

(Nachdruck verboten.)

Von einer Vertragspartei, die von einem un­bequemen Vertrage loskommen will und feinen triftigen Grund weiß, wird gern der Einwand der Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen erhoben. Hierzu gibt § 134 BGB. ein Recht. Um einem Mißbrauch in dieser Richtung zu begegnen, hat das Reichsgericht ausgesprochen, daß der Einwand der Nichtigkeit nur dann erhoben werden kann, wenn das gesetzliche Verbot gegen bas Rechtsgeschäft selbst gerichtet ift Dagegen kann ein Kaufvertrag nicht wegen Ver­stoßes gegen ein gesetzliches Verbot für nichtig er­klärt merben, wenn nur gegen ein Steuer- ober Stempelgesetz verstoßen worben ist, das sich auf das Rechtsgeschäft des Kaufvertrages überhaupt nicht bezieht. In den reichsgerichtlichen Entscheidungs­gründen einer neuen Entscheidung zu dieser Materie wird ausgeführt: Erforderlich ist, daß sich das Ver­bot gegen das Rechtsgeschäft selbst richtet. Selbst wenn ein bestimmtes Handeln mit Strafe bedroht ist, ist daraus nach § 134 BGB. nicht mit Not­wendigkeit die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu ent­nehmen. Eine solche Nichtigkeit kann namentlich dann nicht eintreten, wenn das Verbot nicht die Privatrechtsoerhältnisse des Kaufvertrages betrifft, sondern etwas ganz anderes bezweckt. Das hier als gesetzliches Verbot angeführte Tabaksteuergesetz ent­hält durchaus kein Verbot des Verkaufs von un­versteuertem Tabak. Verboten ist nur die Abgabe steuerpflichtiger Waren. Unterabgeben" im Sinne des § 38 TabStG. ist indessen lediglich die Ueber- tragung der tatsächlichen Verfügungsmacht zu ver­stehen, nicht der Abschluß des Kaufvertrages. So­mit bleibt der Kaufvertrag als solcher gültig.

Der Begriff

derZahlungseinstellung".

(Nachdruck verboten.)

Die Frage der Zahlungseinstellung vor dein Konkursverfahren fpielt im Rechtsleben eine erheb­liche Rolle. Aufklärend hierzu wirkt eine neue Reichsgerichtsentscheidung, der wir fol­gendes entnehmen: Daß die Gemeinschuldnerin sich nicht bereits am 15. Januar 1925 im Zustande der Zahlungseinstellung befunden habe, folgert das Be­rufungsgericht daraus, daß sie in der Zeit vom 15. Dezember 1924 bis 15. Januar 1925 rund 15 000 Mark Schulden bezahlt habe. Der Betrag der ge­leisteten Zahlungen kann aber für sich allein über diele Frage nicht entscheiden, vielmehr kommt es auf das Verhältnis dieses Betrages zu den fälligen Forderungen und auf di, Art der befriedigten For­derungen an. Daß der Schuldner fortfährt, Löhne und ähnliche Betriebsausgaben zu zahlen, steht der Annahme der Zahlungseinstellung nicht entgegen, wenn er im übrigen feine Gläubiger trotz ihres Drängens nicht bezahlt. Im vorliegenden Falle stehen den Zahlungen von 15 000 Mark, die Be­triebsausgaben betreffen, rund 225 000 Mark fällige Forderungen gegenüber. Daß die Gemeinschuld­nerin ihren Geschäftsbetrieb noch im Gange hielt, 150 Arbeiter darin beschäftigte und Rohstoffe für 1} Monate auf Lager hatte, ist für die Frage, ob Zahlungseinstellung oder Zahlungsstockung vorliegt, nicht ausschlaggebend.

Eisenbahnunsall und Schadenersatz.

(Nachdruck verboten.)

Gemäß des Reichshaftpflichtgesetzes hat die Bahn den Schaden zu ersetzen, den jemand im Betriebe der Bahn an Gesundheit und Leben (Unterhalts­pflicht des Getöteten) erlitten hat. Wesentlich ist bei kleineren Unglücksfällen jedoch, daß der Verunglückte sofort den Vorgang des Unfalls f e ft ft eilt und, wenn möglich, einen Zeugen des Vorfalls sich sichert. Dagegen ist nicht Bedingung für die Er­satzpflicht der Babn, daß ein allgemein bekannt­gewordenes Eisenbahnunglück geschehen sein muß. Auch eine Quetschung oder ein Fall durch Schleuder­bewegungen der Wagen können die Haftpflicht der Bahn begründen. Hierzu ift der gegenwärtige Rechtsfall lehrreich.

Am 10. Februar 1922 kam der Kaufmann B. aus Cochem in einem Schne11zug von Kob­lenz nach Cochem im Seitengang des Wagens zu Fall und schlug mit dem Kops gegen die Seiten­wand. Er fordert wegen der erlittenen Verletzungen einen Schadenersatz von 102 Goldmark für Hei- lungsfoften und 150 Mark monatliche Rente wegen dauernder Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit. Im Gegensatz zum Landgericht Trier hat das Öber- landesgericht Köln den Anspruch des Kläaers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht verneint jedes eigene mitwirkende Verschulden des Klägers. In dieser Beziehung hat der Kläger beweisen können, daß der Unfall sich zugetragen hat, während er sich auf dem Wege nach dem Klosett des Wagens befand, und als er gerade eine Hand nach der Klofettür ausftreckte. Das Ober­landesgericht stellt fest, der Kläger habe sich an der betreffenden Stelle infolge des Wagendurchgangs nicht durch Festhalten schützen können. Die gegen dieses Urteil beim Reichsgericht eingelegte Re­vision der Reichsbahn machte geltend, daß von dem vom Kläger behaupteten starken Stoß, den der Eisenbahnwagen erlitten haben soll, außer dem Kläger und seinem Zeugen B. niemand etwas be­merkt habe. Das R e i ch s g e r i ch t hat die Revi­sion der Reichsbahn zurückgewiesen und ausgeführt: Es ist richtig, daß unvorsichtiges Ver­halten im allgemeinen die Haftung der Bahn wegen eigenen Verschuldens ausschließt. Aber unter den besonderen Umständen, wie sie das Oberlandos- gericht feftftellt, greifen diese Erwägungen nicht

durch Das Oberlandesgericht sieht eben für er­wiesen an, daß der Kläger von einem ungewöhnlich starken Stoß betroffen wurde, als er sich gerade in einer Lage befand, die ein Festhalten unmöglich machte. Das ist in einem Schnellzuge bei einer kurvenreichen Strecke wohl möglich. Einen Verstoß gegen rechtliche Grundsätze kann dem Oberlandes­gericht wegen dieser Beurteilung nicht oorgeworfen werden.

Unfall beim Schulturnen und Haftung des Staates.

(Nachdruck verboten.)

Die Haftung des Staates für Unfälle beim Schulturnen hängt davon ab, ob die mit der Lei­tung des Turnens beauftragte Person ein Verschul­den trifft. Das ist im gegenwärtigen Falle bejaht worden. Arn 7. Juli 1923 erlitt die damals 11 Jahre alte Klägerin in der Turnstunde der Gemeindefchule in Hannover-Linden dadurch einen Unfall, daß ihr durch die herabfallende Reck­stange das erste Glied des Daumens der rechten Hand abgequetscht wurde. Die Klägerin sollte mit anderen Schülern die 25 Pfund schwere eiserne Reckstange von der Höhe von 1,80 Meter um 50 Zentimeter herabsetzen. Die der Klägerin hel- sende Schülerin konnte nach Lösen des Bolzens die Stange auf ihrer Seite nicht halten und ließ sie fallen, während sie an der Seite, wo die Klägerin hielt, noch befestigt war und herunterkippte. Für den Unfall macht die Klägerin den preußischen Staat verantwortlich, da die Turnlehrerin ihre Sorgfalts- und Aufsichtspflicht verletzt habe. Nach­dem das Landgericht Hannover die Klage abge° wiesen hatte, erklärte das Oberlandesgericht Celle den preußischen Staat für verpflichtet, der Klägerin allen aus dem Unfall entstandenen und noch ent­stehenden Schaden zu ersetzen. Das Reichs- g e r i d) t hat diese Entscheidung des Oberlandes­gerichts Celle bestätigt und in den Entscheidungs­gründen zu diesem Urteil ausgeführt, daß dem Lei­ter des Turnunterrichts die Amtspflicht ob­liege, dafür zu sorgen, daß die Schüler keinen Un­fall durch Unvorsichtigkeit oder Ungeschicklichkeit er­leiden, soweit sich durch Aufsicht, Anleitung und Unterstützung solchen Unfällen entgegenwirken lasse. Unter den festgestellten Umständen wäre es eine Selbstverständlichkeit gewesen, daß ein Erwachsener die Reckstange während des Verstellens in der Mitte zu halten hatte, und daß dies die Lehrerin selbst hätte tun müssen. Das Verschulden der Turn­lehrerin liegt darin, daß sie in der Nähe der Turn­geräte stand, aber ihr Augenmerk nicht derart auf die Hantierungen der Schülerinnen richtete, daß sie hätte sofort zugreifen können.

Vertraglicher Ausschluß der Haftung bei Hausfchwamm.

(Nachdruck verboten.)

Durch Vertrag vom 6. Juli 1923 verkauften die Beklagten ein in Hamburg belegenes größeres Grundstück, das sie kurz zuvor erst erworben hatten, an den Kläger. Nach § 1 des Kaufvertrages wurde das Grundstück in dem Zustande, wie es vom Kläger besichtigt worden ist, oerfauft, und durch § 7 wurde die Gewähr für Mängel (§ 459 BGB.) ausge­schlossen. Kläger verlangt von den Beklagten Scha­denersatz in Höhe von 4248 Mark, die er zur Schwammbeseitigung aufgewendet habe, indem er behauptet, daß die Beklagten das Vorhandensein des Hausschwamms arglistig verschwiegen hätten. Das Landgericht Hamburg hat seiner Klage stattgegeben, dagegen ist der Kläger vom Hanseatischen Ober- landesgericht mit seinen Ansprüchen abgewiesen worden. Seine gegen das Urteil des Oberlandes­gerichts beim Reichsgericht eingelegte R e - vision ist erfolglos geblieben. In den reichs­gerichtlichen Entscheidungsgründen wird der Ein­wand der Revision, daß der Ausschluß der Mängel­haftung sich nicht auf Schwammängel mit beziehe, als unbegründet zurückgewiesen. Denn da der Grundstücksveräußerer gegen die Inanspruchnahme wegen offensichtlicher Mängel schon durch die Vor­schrift des § 460 BGB. geschützt sei, so liege es nahe, daß der Verkäufer, wenn er sich von der ge­setzlichen Mängelhaftung befreien will, hierbei gerade auf versteckte oder in ihrer Tragweite unübersehbare Fehler Wert lege. Daß die Beklagten das Vorhandensein von Hausschwamm vor dem Kaufabschluß gekannt hätten, sei nicht erwiesen. In­folgedessen entfällt der Einwand der Arglist.

Erweitertes

Schöffengericht Gießen.

* Gießen, 3. Rod. Ein Obeogrenadrer des hiesigen Bataillons entfernte sich im Oktober vor. Is. von seiner Truppe in der Abfichd, sich der von ihm übernommenen Verpflichtung zum Dienst dauernd zu entziehen. In der Folge hielt er sich dann dauernd im besetzten Ge­biet auf, wo er vor kurzem verhaftet wurde. Wegen Fahnenflucht erhielt er eine Strafe von zehn Monaten Gefängnis, gleich­zeitig wurde auf Dienstentlassung erkannt.

Ilm eine durch Zeitablauf bereits ungül­tige Arbeiterrückfahrkarte nochmals für die Rück­fahrt zur Arbeitsstelle zu benutzen, änderten zwei Arbeiter aus der Lauterbacher Gegend das Ausstellungsdatum ihrer Fahrkarten um und lösten sich, um die Sperre ungehindert passie­ren zu können, eine Fahrkarte bis zur nächsten Station, aber gleich bet der ersten Kontrolle durch den Zugschaf ner wurde die Fälschung ent­deckt. Die beiden Angeklagten gaben heute die Tat zu und führten zu ihrer Entschuldigung an, daß sie seiner Zeit nicht mehr über so viel Geld verfügt hätten, um sich eine Fahrkarte

lösen zu können. Das Gericht billigte ihnen mildernde Umstände zu und verurteilte jeden wegen schwerer Fälschung einer öf­fentlichen Urkunde zu der gesetzlichen Mindeststrafe von drei Monaten Ge­fängnis.

Unter Ausschluß der Oessentlichkeit wurde gegen einen 57jährigen Auszügler aus einem Dorf im Vogelsberg wegen Sittlichkeitsverbve- chens verhandelt. Aus Grund der Beweisauf­nahme wurde festgestellt, daß er fortgesetzt straf­bare Handlungen an einem Mädchen unter 14 Jahre vorgenommen hat. Das Urteil lautete aus ein Jahr Gefängnis.

Wegen Unterschlagungeines Wert- papiers, das ihm zur Aufbewahrung über­geben worden war, das er ohne Wissen und ohne WUlen des Eigentümers verkauft hat, und dessen daraus erzielten Erlös er für sich ver­brauchte, erhielt ein junger Marrn aus Fried­berg mit Rücksicht auf seine bisherige Unbe- straftheit eine Geldstrafe von 15 0Mark. die im Uneinbringlichkeitsfall mit 30 Tagen Gefängnis zu verbüßen sind.

Amtsgericht Gießen.

Gießen. 4. Äov. Eine empfindlich« Strafe erhielt heute ein junger Zigarrenmacher aus Heuchelheim wegen frivoler Beleidigung eines Dienstmädchens von hier. In der heutigen Haupt- verhandlung bestritt er, die beleidigende Aeuße- rung getan zu haben, allein zwei in jeder Hin­sicht glaubwürdige Zeugen beschworen es mit aller Bestimmtheit. Das Gericht schenkte ihnen vollen Glauben und war der Meinung, daß dieser Ehr­abschneidung der ganzen Schärfe des Gesetzes entgegengetreten werden müsse. D2n4«tsprechend wurde der Angeklagte zu einer Gefängnis­strafe von einer Woche verurteilt.

Die Frau eines Schmiedemeisters hat eine Mitbewohnerin ihres Hauses wegen Beleidigung verklagt. Letztere hat gegen sie Widerklage er­hoben. weil sie von der ersteren gleichfalls be­leidigt worden sei. Die Beweisaufnahme ergab, daß auf beiden Seiten Beleidigungen gefallen sind, allerdings auf selten der Angeklagten viel schwerere als auf feiten der Privatklägerin. Die Parteien verständigten sich deshalb dahin, daß die beiderseitigen Beleidigungen zurückgenommen wurden, und daß die Angeklagte sich zur Zahlung der Kosten des Verfahrens verpflichtete.

Amtsgericht Wetzlar.

Q Ein Arbeiter aus Raunheim wurde im Juli von dem zuständigen Iagdpächter im Dor- larer Wald in verdächtiger Weise betroffen. Als er den Iagdpächter, der sich in Begleitung eines Anderen befand, gewahrte, warf er einen Gegen­stand weg und wollte sich bann schleunigst ent­fernen. Auf den Anruf des Iagdpächters blieb er jedoch stehen. Letzterer suchte baren nad) dem Gegenstand und fand auch an der Stelle eine mit 1 Patronen geladene Militärpistose. Knapp eine Woche vorher hatte der Iagdpächter tn nächster Räihe dieser Steife einen gewilderten Rehbvck gefunden. Gegen den Arbeiter wurde Anllage wegen unberechtigten Jagens erhoben. Der des­wegen schon vorbestrafte Angeklagte bestritt, die Absicht des Wilderns gehabt zu haben, er will nur in deck Wald gegangen sein, um seine daselbst versteckt gehaltene Pistole zu holen. Das Gericht gelangte zur Verurteilung des Angeklagten zu 2 Monaten Gefängnis.

Wegen Widerstands und Verübung groben Unfugs war ein Wetzlarer Arbeiter an geklagt. Der Mann zog nachts in angetrunkenem Zustande durch die Wetzlarer Straße, wobei er laut sang und johlte. Nachdem ein Polizeibeamter ihn mehr­fach zur Ruhe aufgefordert und, als dies nichts nützte, mit Abführung nach der Wache gedroht hatte, schritt der Beamte schließlich, da der An­geklagte gutwillig nicht folgte, zur Festnahme, worauf sich der Angeklagte heftig zur Wehr setzte und den Beamten mehrfach schlug, bis er endlich überwältigt wurde. Der Angeklagte gab die Möglichkeit der ihm vorgeworfenen straf­baren Handlung zu, da er an dem fraglichen Tage sehr betrunken gewesen sei. Den angerich­teten Schaden will er erstatten. Das Gericht er­kannte auf 60 Mk. Ge ld st rafe, evtl. 12Tage Gefängnis.

Meßmer--..

sachgemäße Mischlingen v. beruorraaenber Qualität, größteEraieb'akeit daberSvarlamkeiti Verbrauch.

Gerichtssaal.

Eine Fabrik gefälschter Zeugnisse.

' Darmstadt, 5. Nov. Vor dem Be - zirksschöffengericht hat sich der Inhaber eines Privatlehrinstituts, das den Na­menLeibni- schule" führte, der 33jährige Privat­lehrer Paul Singer aus Hackenheim, zu ver­antworten. Der Angellagte betrieb eine förm­liche Fabrik mit gefälschten Reife­zeugnissen. Bei diesen Fälschungen half ihm der 36jährige, verheiratete Polizeiwachtmeister Franz Schulze, der bereits aus dem Dienst entfernt und jetzt Wirt ist. Gleich ihnen waren etwa ein Dutzend junge Leute, darunter auch eine Studentin, angeklagt, die sich Reifezeugnisse durch den Angellagten Singer besorgen ließen. Einige wol i nicht gewußt haben, daß die Zeug­nisse gefälscht waren: die meisten der falschen Studenten stammen von auswärts, denn Singer inserierte in auswärtigen Blättern, hauptsächlich in Norddeutschland. Der Zweck der Fälschung war, die Immatrikulation bei einer Universität zu erlangen, und in einigen Fällen, um die Eltern zu täuschen. Die Fälschungen wurden bewirkt durch Nachahmung der Unterschrift des Oberst udiendirektors Pietz, der jetzt verstorben ist, und durch gefälschte eonniaadbienit d. 21 erste mAvotirrkei« nm 7.11.26 Dr. Neumann Frau Lr. Marx. Engelavotbeke.

Zahnarzt: Dr Baum 6361D