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Angeklagte sagte, mit Dr. 0. sei sie seit einem Jahr auseinander. Sie habe damals viele Aui- reaungen gehabt. 3m weiteren Verlauf der Aus- füprungen der Zeugin behauptet die Angeklagte, daß die Zeugin die Jahre verwechsele, cs habe sich da um die Vorgänge 1923 gehandelt. Die Zeugin sagt noch, daß die Angettagte erklärte
Wenn ich eine Aussprache gehabt hätte, dann wäre eS nicht so schlimm g e w o r d e n."
Die Angeklagte steht auf: „Eines möchte ich dem Gericht doch sagen. 3ch weih am allerbesten, was ich Dr. Seitz geschrieben habe, und eS ist bisher noch niemand in den Verhandlungen ausgetreten, der sagen konnte, Das ich ihm schrieb. Zur Rechtfertigung deS toten Dr. Seih muh ich sagen, daß er so taktvoll war, niemand von meinen Driesen etwas zu sagen. 2Iud den Zeugenaussagen merkte ich. dah kein Mensch eine Ahnung hat. waS ich ihm schrieb. 3ch muh in Abrede stellen, dah er jemand auszugsweise meine Briefe lesen lieh!" Dem Antrag der Angeklagten, während der Vernehmung des PreungeSheimer Gefängnisgeistlichen nicht zugegen sein zu müssen, wird slattgcgeben. Die Angeklagte wird abgeführt.
Es beginnt die Vernehmung deS Pfarrer- Dorn ing Dorning sagt aus: „Am Tage nach ihrer Verurteilung ging ich morgens vor dem Gottesdienst in ihre Zelle, in der sich noch zwei Kranke aufhielten. Da ich mit ihr allein reden wollte, schickte ich die beiden hinaus. Die Flessa gab mir kaum Antwort. Auch nach einigen Tagen sprach sie nichts zu mir. Sie sagte, dah sie Miß- trauen gegen mich hätte. 3eben Versuch, in ihr Seelenleben einzudringen, müsse sie ablehnen. Aach einiger Zeit erst wurde sie mitteilsam. Sie sagte fast wörtlich: „Mein ganze- ilnglütf ist das, dah Dr. Seitz tot ist: wenn er noch leben würde, dann würde er meine Angaben bestätigen." Einige Zeit später ging ich zu ihr und sagte, dah Schwestern vorn Krankenhaus eine Eingabe an das Gericht zu ihren Gunsten gemacht hätten. 3ch wollte ihr dadurch das Vertrauen zu den Menschen, das sie verloren hatte, Wiedergebein.
Erst zwei bis drei Monate nach dem ersten Urteil erzählte die Flessa mir von ihrem Verhältnis zu Dr. Seih. Sie habe gehofft, dah Dr. Seitz sie heiraten werde. Auf meine Frage, ob Dr. Seih ihr die Che versprochen habe, sagte sie: „Olein I" Zur Tat befragt, äuherte sie, dah sie Dr. S. nicht erfchiehen wollte. Die hätte ihn verwunden wollen, und wenn die Verwundung ernster Statur wäre, hätte sie ja als Schwester helfen können. Sie hätte vorgehabt, ihn zu blamieren, und ihn so zu verletzen, dah er vierzehn Tage hätte zu Dett liegen müssen und so Zeit g esunden hätte, über das Verhältnis zu ihr nachzudenken."
Staatsanwalt: „Wann hat das die Flessa gesagt, als das Urteil aufgehoben war?" Zeuge: „3ch glaube, da- war im 3unl. Das Urteil wurde, so glaube ich, am 1. 3uni aufgehoben! 3ch ging auch nach der Aufhebung der ersten Urteils au ihr. Sie war an diesem Tage über eine Kleinigkeit sehr erregt. Sie sagte: „Wenn ich an mein vollkommen zerrüteteS Leben benfe, dann kann man den Mann beneiden, der da drüben liegt, dem man bald das Leben nehmen wird!".
Der nächste Zeuge ist der D r u b e r des Toten, Medizinalrat Dr. Otto Seih. Dors.: „Was hat 3hnen 3hr Druder von dem Verhältnis zu der Flessa mitgeteilt?" Zeuge: „Aichtsl" Aach der Rückkehr von seiner Reise nach Schweden teilte Dr. S. dem Druder mit, tah er heiraten wolle. Seine Draut fei Fräulein Sch.
Die Angeklagte wird wieder herein geführt. Der Steueramtmann H. war mit Dr. Deitz leit 1922 b.freundet. Seine Angaben stimmen mit denen der schon gehörten Dundesbrüder des
Dr. S. überein. Der Zeuge hat Dr. Seih einmal gefragt, ob er der Person den gewissen Wunsch nicht erfüllen wolle. Da habe Dr D erwidert. „Olein, Ile ist ein übles, hähl iches Zrauenzimmer.“ Auch zu diesem Zeugen sagte Dr. S.: „Diese Frau ist noch mein Schicksal." Aus eine Frage deS Staatsanwalts bestätigt der Zeuge, dah Dr. S. ein lehr hilfsbereiter, guter Mensch und Arzt war. Dem Untersuchungsrichter Landgerichtscat Tomforde, dem nächsten Zeugen, fiel die Ruhe der Flessa auf. Sie habe niemals Szenen gemacht. Hier wird die Fiesta wieder sehr unruhig. Für die Dauer der Aussage des Untersuchungsrichters wird die Angeklagte wieder hinausgeführt. Für das Tatmotiv habe sie keine Erklärung. 3ede intime Deziehung zu Dr. S. stelle sie in Abrede: Sie sei noch 3ung- frau.
Cs beginnen nun die Gutachten der Sachverständigen.
Die Verteidigung hatte gestern schon gebeten, die OlngcHagte während der Sachverständigengutachten von der Verhandlung zu dispensieren. 3eht stimmt das Gericht diesem Antrag zu. Als erster tritt der Gerichtschemiker Geheimrat Prof. Dr. V o p p vor den Zeugentisch. 3n dem Fläschchen, das die Angeklagte, um sich auf der Polizeiwache umzubringen, zu Zweidritteln geleert hatte, befand sich Morphium und Cucodal. Die tödliche Dosis schwankt zwischen 6D und 400 Milligramm. Die Angeklagte könnte höchstens 30 bis 40 Milligramm ausgenommen haben. Die Angaben der Angeklagten, dah das Fläschchen 8 Ampullen Morphium und 1 Röhrchen Cucodal enthalten batte, kann stimmen. Zur Tat selbst: Geheimrat Popp Hal die Kleider deS Dr. Seih und die Waffe untersucht. Ein Gerichtsbeamter betritt den Saal in den Kleidern und dem Mantel des Erschossenen Dr. Seitz. Prof. Popp demonstriert an diesem Deamten, der zwar dieselbe Gröhe wie der Tote hat, aber wesentlich schlanker ist, die verschiedenen Einschußstellen. Die Flessa hat drei Schüsse abgegeben. Der tödliche (erste) Schuh kam aus einer Entfernung von etwa drei Zentimeter und traf das Herz. An der Weste des Toten war an der linken Drustseite eine Sch uh- Öffnung, deren Ränder Pulverreste zeigten. Aus diesen Pulverresten läht sich auf die kurze Entfernung schließen. Der zweite Schuh traf die 3nhenfeite des Mantels über der Drufttasche. Die mikroskopische älntersuchung der Stoffäserchrn an dieser Stelle ergab das Vorhandensein von Dlutkörperchen. Da sich eine Wunde in unmittelbarer Aähe nicht befindet, können diese Dlutkörperchen nur durch das Geschah dorthin gelangt sein. Prof. Popp nimmt daher an, dah die biet eingeschlagene Kugel dieselbe ist, die zuerst Den Finger getroffen hat. Der dritte Einschuh schliehlich befindet sich an der rechten Seite des Mantelkragens. Die Kugel traf zuerst das Kinn des Dr. Seih. Dr. Seih war 1,75 Meter groß. Wenn der Kinnschuh den stehenden Dr. Seih traf, fo hätte dieser Schuh in die Wand gehen müssen. Die Kinnschußkugel aber muß — dies ergibt sich aus ihrer Olbplattung — an einer Türklinke abgeprallt sein. Daraus ist mit ziemlicher Sicherheit zu folgern, dah der zweite und dritte «Schuh den jäh yinsinkenden Dr. Seih getroffen hat. Geheimrat Popp äußert sich dann über die Pistole. Eine sogenannte Dopplung von Schüssen, d. L die Auslösung des zweiten Schusses ohne Willen des Schützen, kommt bei dieser Waffe nicht in Frage. Ob der erste Schuh mit Absicht ober unwillkürlich abgegeben worden ist, läßt sich objektiv nicht f e st st e l l e n. Es muß mit beiden Möglichkeiten gerechnet werden. älnzweifelhaft erscheint es Geheimrat Popp, daß der dritte Schuß auf eine Willensäußerung der Täterin zurückzuführen ist. Wenn aber der dritte Schuß mit Willen abgegeben wurde, so ist daraus zu schließen, daß auch
der erste Schuß absichllich loSging. Geheimrat Popp fährt dann fort, daß auch die Möglichkeit besteht, daß die Angeklagte an der Kellertur dem Dr. Seih auf gelauert und auf ibn geschossen hat, als Dr. Seitz von der letzten Stufe der Treppe in den Hausflur trat. Hier schreit die Flessa auf. „Sie erschieße Ich, wenn ich herauskomme." Geheimrat Popp neigt zu der Annahme dieser Möglichkeit. die durch die Lage der Schüsse sich recht- fertigen lasse. Er gibt aber zu. daß auch die Darstellung der Angellagten zutreffen kann. Der folgende Gutachter. Herr Trapper, ist Schieß- Sachverständigcr. Er stellt zunächst die Frage, ob die Angeklagte schon vorher mit der Pistole geschossen habe. Die Flessa verneint. Herr Trapper hält die von Geheimrat Popp gegebene Darstellung des sehr leichten Losgehens des zweiten Schusses bei krampfhafter Umklammerung der Waffe für möglich. Der sachverständige Düchsenmachermeister Dock schließt sich Im wesentlichen den Ausführungen der Dorgutachter an. 3etzt wird die Angeklagte abgeführt.
Dann erhebt sich der Gerichtsarzt Geheimrat Dr. Roth und erstattet fein Gutachten. Die Leichenbesichtigung des Sr. Seih ergab, daß Dr. Seih ein ungewöhnlich kräftiger Mensch war. Es sanden sich vier Schußverlehungen. An der Drust, an der linken Hand, am Kinn und am rechten Oberarm. Die Herzschußverlehuna war tödlich. Welche Verletzung war die erste? Die Wunden der zwei anderen Schüsse waren nur wenig umblutet. Daraus läßt sich folgern, daß der Herzschuß der erste war. Die Der- lehungen an der linken Hand und am rechten Oberarm rühren von einem und demselben Schuß her. ES kann sich also nur um drei Schüsse gehandelt haben.
Wie hat sich die Tat abgespielt? Die Angaben der Angellagten darüber find immer verschieden gewesen. 3m ersten Prozeß sagte sie, sie habe dem Dr. Seitz gegenübergestanden. Er habe sie mit seiner linken Hand an der rechten Hand festgehalten und ihr mit der rechten Hand auf die Schulter gefaßt. Dann habe sie eine Bewegung gemacht, und die Schüsse seien losgegangen. Jetzt behauptet die Angeklagte, daß sie Seih mehrere Stufen entgegengegangen fei. Dr. Seitz habe sie mit der linken Hand an ter Schulter gefaßt. Als fie mit Dr. Seitz dis Stufen hinuntergestiegen war, hätte fie ihm schräg gegenüber gestanden und^Dr. Seih habe fie an Der Hand gehalten. Dann kam das Ringen und die Schüsse, 2'/, Meter von der Haustüre entfernt. Die Leiche wurde unmittelbar an der Tür gefunden. Dies muß der Platz gewesen fein, wo die drei Schüsse fielen. Dr. Roch erklärt sich die Situation so, daß Dr. S. ahnungslos die Treppe herabkam und sich auf die Haustür zu bewegte. Als er dort angelangt war, trat die Angeklagte aus ihrem Versteck hervor und schoß auf ihn. Die Angeklagte hat angegeben, sie wollte Dr. Seitz nur in die Deine treffen. 3hre Schüsse aber haben ihn in Brusthöhe ereilt. Der Verteidiger weist dann darauf hin, daß die Flessa den Dr. Seih beim Hinfallen gestützt habe. Das aber verneint Geheimrat Roth, da die Ange- Hagte körperlich nicht in der Lage gewesen sei, den zwei Zentner schweren Mann zu stützen. Außerdem hat die OlngeHagte drei Schüsse abgegeben und schon nach dem ersten Schuß muß Dr. Seih zusammengebrochen fein. Geheimrat Roth kommt auf den Geisteszustand der Angeklagten zu sprechen. Körperlich sei eine Besonderheit der Angeklagten nicht festzustellen, auch das Nervensystem sei normal. Zeit ihres Lebens war die Angeklagte — bis auf die Englische Krankheit in früher 3ugend — gesund. Sie war eine arbeitswillige und fleißige Schwester. Auch in schwierigen Krankenpflegen hielt fie aus. Dis zu der Tat ist die Angellagte durch nichts ausgefallen. 3 n t e l l e k t: 3hr vorzügliches Ge
dächtnis ist auffallend. Er liegt kein Grund vor, an ihrer Zurechnunasfähigkeit zu zweifeln. Die Singe- Hagte ist vollkommen verantwortlich.
Die Voraussetzungen des § 51 des Strafgesetzbuches treffen nicht zu.
Der folgende Gutachter ist Geheimrat Professor Dr. Friedländer (Freiburg i. Br.). Er schließt sich hinsichtlich des körperlichen Untersuchungsbefundes Herrn Dr. Roth an, fügt aber hinzu, daß ihm bei der Angeklagten sogenannte Glotzaugen ausgefallen seien. Zeichen der Basedowschen Krankheit waren aber nicht vorhanden. Die Angeklagte fügte ihm, 1925 fei es nur Trotz gewesen, daß sie von Dr. Seitz nicht habe lasten wollen. Für Dr. Seitz habe fie keine Liebe, sondern nur Verachtung empfunden, da er sich ihr gegenüber so feige gezeigt habe.
Die Flessa ist eine halb gebildete Perlon, trotz, ihrer außerordentlich gewandten Ausdrucksweise. Dies ergibt sich auch aus den mit ihr vorgenommenen Afsoziationsprüsungen. Der Gutachter führte weiter aus, daß Dr. Seitz für die Flessa eben der Mann war, zu dem ihre Sehnsucht sie trieb. Die ganze Kraft einer alternden Frau konzentrierte sich auf Dr. Deitz. Der Angeklagten war diese Liebe das Leben. Dr. Seitz wurde zum Verhängnis, daß er die Wesensart der Angeklagten nicht rechtzeitig erkannte, und daß, al- er sie begriff, glaubte, er könne mit der Art, die als „zynisch" bezeichnet wird, die im Grunde aber gut gemeint war, die Flessa von sich lösen. Sie sah in Seitz den Vernichter ihrer Hoffnungen, von ihrem Standpunkt mit Recht.
Prof. Friedlaender faßt zusammen: Das Leben der Angeklagten ist in drei Olbschnitte einteilbar. Der erste umfaßt die Zeit, als sie sich angeblich Dr. Seih hlngab. Es fragt sich hier, ob der Angeklagten zu glauben ist. Der zweite Abschnitt beginnt, als sie unter allen ilmftänben eine Aussprache mit Dr. Seih herbeiführen wollte, also am 25. Oktober, — und endete mit dem Moment, als sie mit der Waffe ihr Haus verließ. Der dritte Abschnitt beginnt mit dem Drama im Hause des Dr. Seih.
Die Tatsache, daß die Angeklagte ihre Kranken mit Aufopferung und Pflichtbewußtsein pflegte, widerlegt nicht das Vorhandensein des Affekts. Sie wurde )a auch von verschiedenen Personen als sehr reizbar geschildert. Die Voraussetzungen des § 51 StrGB. kämen für den Augenblick der Tat nicht in Frage. Dagegen sei die Angeklagte eine erblich belastete Psychopathin mit starker Phantasie, bei der der Wirklichkeitssinn fehle. Sei die Dar- ftellung der Angeklagten, daß sie sich am Tatort aus seiner Umklammerung befreien wollte, sichtig, dann müsse er sagen, daß fie sich in einem Zustande befand, der ihre Zurechnungsfähigkeit stark beeinträchtigt hat.
Staatsanwalt: „Halten Sie es für möglich, daß jemand monatelang im Zustand hochgradiger (Erregung war und diese Erregung nicht den Zustand eines Jrrseins schuft Der Sachverständige hält dies für möglich. Der Verteidiger fragt, ob der Sachverständige es für möglich hält, daß die Flessa, obwohl sie nach der Tat durchdachte Anweisungen gab („Kampferspritzen! Kragen öffnenI"), dennoch sich im Affekt, also im Zustande erhöhter oder höchster Er- regtheit, befand. Professor Friedlaender hält das für möglich.
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