Nr. 204 Erstes Blatt
General-Anzeiger für Oberhefsen
Erscheint täglich,außer Sonntags und Feiertags
Beilagen:
Gießener Familienblättcr Heimat im Bild Die Scholle.
monat$=Bejug$ptei$:
2 Reichsmark und 20 Reichspfennig für Trägerlohn, auch bei Nichterscheinen einzelnerNummern infolge höherer Gewalt. Fernsprechanschlüsse: 51, 54 und 112.
Anschrift für Drahtnachrichten: Anzeiger Gießen.
Poöfdicdfonto: Frankfurt am Main 11686.
K6. Jahrgang Mittwoch, September 1926
vy Ä Annahme von Anzeigen
Gietzener Anzeiger ■
___ Dr. Friedr. Wich. Lange.
Verantwortlich für Politik Dr. Fr. Wich. Lange,' für Feuilleton Dr. H.THyriot; für den übrigen Teil Ernst Blumschein: für den An.
vri«? und Verlag: vrühl'schc Unioerftläts-Viich- und Steinöruderei R. Lange in Sietzen. Schristicilung und Selchäfirtzelle: Schulstratze I.
Die ethische Grundlage des Völkerbundes.
Bon Viscount Robert Cecil of Chelwood, Kanzler des Herzogtums Lancaster, M. P.. britischer
„ Delegierter zum Völkerbund.
Nachdruck verboten'
Die auswärtige Politik eines Staates wird naturgemäß von der Regierung desselben geleitet. Die Beschlüsse der Regierung werden von den Personen gefaßt, welche dieselbe bilden, oder von solchen, welche sie auf irgendeine Art beeinflussen. All diese Individuen sind gleichsam Kuratoren und Vormünder des Staates. Sie dürfen infolgedessen die gerechten Ansprüche und Rechte dieses Staates, dessen Stellvertreter sie sind, nicht preisgeben, wenn sie dadurch die Rechte der Bürger schädigen und deren Vertrauen mißbrauchen. In gleichem Maße jedoch, als sie die Interessen des etaates, den sie regieren oder beaufsichtigen, nicht hinopfern dürfen, müssen sie, indem sie dessen Ansprüche geltend machen, gewissenhaft bedacht sein, die Rechte anderer nicht zu verletzen.
Soweit entspricht die Pflicht der Regierung jener eines Vormundes. Zwischen beiden besteht jedoch ein wichtiger Unterschied: ein Vormund verfügt nur über die normalen Rechte eines Individuums. Für ihn besteht keine moralische Verpflichtung, über den Rahmen des Gesetzes hinauszugehen: noch weniger: Gewalt anzuwenden, nm das, was er als gerecht erkennt, durchzusetzen oder zu erzwingen. Der Staat jedoch verfügt über eine Autorität ganz anderer Art. Wenn auch zu verschiedenem Zwecke und in begrcnzterem Maße, ist er doch gleich der Kirche eine göttliche Einrichtung. Der Staat, von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet, hat viel vvn seinem Ansehen dadurch cingebüßt, daß sowohl die Monarchien als auch durch Erbrecht eingesetzte Monarchen vielfach göttliches Recht für sich beanspruchten, solche Ansprüche jedoch sinh völlig unbegründet. Monarchien bestehen ebensowenig durch göttliches Rechi wie jede andere Regierungsform: ein durch legitimes Erbrecht eingesetzter König herrscht ebensowenig durch göttliches Recht wie jeder andere Regierende.
Die Abkehr von dieser irrigen Auffassung jedoch führte zur völligen Regierung jeder göttlichen Autorität im Staate. Dieser Irrtum hinwieder ist von zerstörender Wirkung als jener vom göttlichen Recht der Könige. Denn wenn dem Staate keine besondere göttliche Autorität innewohnt, ist nicht einzusehen, mit welchen. Rechte sich derselbe herausnimmt, Verbrecher zu bestrafen, noch auch, wieso er gerechterweise Kriege führen kann, — und am allerwenigsten, wieso der Staat von seinen Untertanen Gehorsam fordern darf, um Verbrecher zu strafen oder Kriege zu führen, falls diese Untertanen die Gerechtigkeit solcher Handlungen bezweifeln. Das Individuum als solches besitzt gewiß unter keinen Umständen solche Autorität. Und doch verlangt der ganze Aufbau menschlicher Gesellschaft — ebenso wie es die ununterbrochene Tradition der Geschichte gutheißt —, daß dem Staate die Gewalt zustehe, Missetäter zu strafen, Kriege zu führen und zu diesen Zwecken von seinen Untertanen Gehorsam zu fordern, ohne Rücksicht auf deren Zustimmung für die Gerechtigkeit der Strafe oder des Krieges. Die Aussprüche der Bibel bekräftigen diese Tradition — ausdrücklich betreffs der Bestrafung von Schuldigen, durch stillschweigende Zustimmung mit Rücksicht auf bas Kriegführen.
Die Hintansetzung dieser Wahrheit, der wachsende Zweifel an der Göttlichkeit der Staatsgewalt führte dahin, daß die Rechtmäßigkeit von Strafen überhaupt von manchen angezweifelt wurde, jedenfalls die der Todesstrafe, und unter allen Umständen jene des Kriegführens. Andererseits haben einige zügellose Elemente das Recht, Kriege zu führen, welches dem Staate allein zukommt, der Nation zugefpro- chen, fo daß geheime Organisationen von Einzel- mbiDibuen bas Recht, über bas Leben anberer zu verfügen, für sich selbst beanspruchen unb aussen, — solcherart den wesentlichen Unterschied zwischen Krieg und Mord verwirrend und verwischend Demzufolge ist es notwendig zu betonen, daß der Staat, dank besonderer göttlicher Autorität, zu tun berechtigt ist, was kein Einzelwesen rechtmäßigerweise tun darf, und daß diese Autorität' sich auch auf Gewaltanwendung und Todesstrafe erstreckt Die große Frage lautet: Nach welchen Prinzipien soll der Staat die ihm innewohnende Gewalt ausüben? Es ist augenfällig und keineswegs neu, zu sagen, daß die Regierung Gerechtigkeit üben und die Rechte anderer Staaten währen müsse, daß sie weiter keine Angriffskriege gegen unzivilisierte Staaten oder Völker führen darf, insoweit solche nicht durch zwingende Beweggründe der Menschlichkeit diktiert werden, wie z. B. der Notwendigkeit, grausam Unterdrückte zu befreien. Besonnene Christen würden dies alles wahrscheinlich jederzeit einleuchtend finden, doch kommt nunmehr eine neue Erwägung hinzu: Gemäß der Praxis zivilisierter Staaten wurden Kriege, welche einzig unb allein aus einem Konflikte nationaler Interessen erwachsen, als erlaubt betrachtet, und, obwohl das Christentum dies natürlich ungern sah, kann doch nicht gesagt werden, daß bis vor kurzem em solches Vorgehen unter Christenleuten ausgesprochen verurteilt worben wäre.
Und doch kann ein Krieg, bei welchem nichts e cre5 ouf dem Spiele steht als ein Jnteresfen- ronfltrt zweier Nationen, und bei dem es sich weder um Freiheit noch um Gerechtigkeit oder Pri- vatrecht handelt, nur durch Prinzipien verteidigt werben, Die bas Christentum verwirft. Ein Staat, welcher gegen einen anberen nur aus dem @runöe Krieg führt, weil jeder der beiden die Interessen feines eigenen Volkes verficht, vertritt das Prinzip, daß man feinen eigenen Lands- I Icuten gegenüber andere Pflichten zu erfüllen >
Der Kampf um die llatsfitze.
®enf, 1. Sept. (£11.) Die II ntertom- Mission der Studienkommission, die mit der Ausarbeitung eines neuen Vorschlages zur Regelung der Ratsfrage beauftragt wurde, hat am Dienstag vormittag den Wortlaut ihrer Vorschläge formuliert. Mit Ausnahme des polnischen Vertreters S o k a l. der sich feine endgültige Stellungnahme für Mittwoch Vorbehalten hat. haben sich alle Mitglieder der llntertommif- sion mit den neuen Vorschlägen einverstanden erklärt. Die Verhandlungen in der Kommission waren schwierig und zum £eil sogar recht erregt, da ja Grundfragen des ganzen Problems der Ratssitze zu Debatte standen. Die Meinungen stießen hart aufeinander und es bedurfte zahlreicher Vermittlungsversuche, bevor man sich auf den endgültigen Text einigen konnte. Auch der deutsche Vertreter beteiligte sich lebhaft an der Debatte. Es ist ihm gelungen, eine Reihe von Abänderungen, die die deutschen Interessen zu schädigen hätten geeignet sein können, aus dem Entwurf zu beseitigen. Das Projekt des französischen Delegierten Fromageot, das im wesentlichen ein Kompromiß suchte, ist damit fallen gelassen, nicht zum Rachteil Deutschlands, dessen Vertreter ihm in Genf nicht leichten Herzens zugestimmt hatten. Auch Lord Robert Cecil hat durch seine vermittelnde und konziliante Art sehr wesentlich dazu beigetragen, daß dies Ergebnis erzielt wurde. Die Vollversammlung der Studienkommission wird am Mittwoch vormittag zusammentreten, um den neuen Vorschlag der llnterfommiffion zu prüfen. Der Vorschlag hat in der Uebersetzung folgenden Wortlaut:
Artikel 1: Die nichtständigen Mitglieder bes Rates werden für die Dauer von drei Iah- reu gewählt. Sie treten ihr Amt sofort nach ihrer Wahl an. Jedes Jahr wird ein Drittel der Mitglieder gewählt.
Artikel 2: Ein ansfcheidendes Mitglied kann während der auf den Ablauf des Mandates folgenden drei Jahre nicht wiedergewählt werden, es fei denn, daß die Bundesversammlung beim Ablauf des Mandates oder im Laufe dieser drei Jahre mit Zweidrittelmehrheit anders beschließt. Jedoch darf die Zahl der auf diese Weise wiedergewählten Mitglieder nicht mehr als ein Drittel der Gesamtzahl der im Rate sitzenden nichtständigen Mitglieder betragen.
Artikel 3: Die Zahl der nichtständigen Mitglieder des Rates wird auf neun erhöht.
Artikel 4: Uebergangsbeftimmungen.
§ 1. Im Jahre 1926 werden neun nichtständige Mitglieder des Rates von der Bundesversammlung in der Weise gewählt, daß drei für drei Jahre, drei für zwei und drei für ein Jahr gewählt werden.
8 2. Bon den im Jahre 1926 auf diese Weise geroäblten neun Mitgliedern können durch eine Entscheidung der Bundesversammlung, die in besonderer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit zu treffen ist, höchstens drei für wiederwählbar erklärt werden.
§ 3. Die Eigenschaft der Wiederwählbarkeit, die •m Jahre 1926 im voraus einem oder zwei oder drei der alsdann gewählten Mitglieder etwa zuerkannt wird, läßt das Recht der Bundesversammlung unberührt, in den Jahren 1927, 1928 und 1929 zugunsten anderer alsdann aus dem Rat ausfcheiden- der nichtständiger Mitglieder von der im Artikel 2 vorgesehenen Befugnis Gebrauch zu machen. Ls versteht sich indessen, daß, sofern bereits drei Mitglieder 1926 die Eigenschaft der Wiederwählbarkeit besitzen, die Bundesversammlung von jener Befugnis Gebrauch machen wird.
Zur Erläuterung dieser Vcschlüsse des Unterausschusses kann nach Erkundigung bei zuständiger Stelle folgendes gesagt werden: Die heute aufgestellte Regelung für die Wahl der nichtständigen Ratsmitglieder behält in allen Punkten die allgemeinen Grundsätze bei, auf die man sich im Mai in der ersten Tagung der Studienkommission geeinigt hatte. Es bleibt dabei, daß grundsätzlich das Rotations- sh st em eingeführt wird, daß also jedes Jahr die ausscheidenden drei Mitglieder nicht wie- dergewählt werden können, sondern eine dreijährige Sperrzeit durchzumachen haben, bevor sie von neuem kandidieren dürfen. Hiervon ist eine Ausnahme nur insofern zulässig, als einzelne Mitglieder mit einer besonderen Mehrheit, nämlich einer Zweidrittelmehrheit, sofort nach Ablauf ihres Mandats wiedergc- wählt werden können, wobei jedoch die Dedingung gilt, daß zu keiner Zeit mehr als drei wiedergewählte Mitglieder im Rate sitzen dürfen.
Die einzige Aenderung, die jetzt gegenüber den Beschlüssen vom Mai vorgenommen wird, bezieht sich auf die Hebergangszeit. Ilm das Rotationssystem in Gang zu bringen, sind naturgemäß gewisse Hebergangsbestimmungen wendig. In den Maibeschlüssen lautete diese llebergangsbedingung dahin, daß von den neun im Jahre 1926 zu wählenden Mitgliedern drei auf ein Jahr, drei auf zwei Jahre und drei auf drei Jahre gewählt seien und daß im Jahre 1927 von der Gesamtzahl dieser neun Mitglieder drei mit Zweidrittelmehrheit bezeichnet werden konnten, die nach Ablauf ihres Mandats für b i e Wiederwahl zugelassen werden. Diese Heber- gangsbestimmung ist jetzt insofern geändert worden, als die Bezeichnung der drei während der Hebergangsperiode wieder wählbaren Mitglieder schon 1926 erfolgt. Diese Vorverlegung des Beschlusses über die Wiederwählbarkeit um ein 3abr wird aber ergänzt durch eine andere Bestimmung. wonach die Bu ndesvers amm- lung die Möglichkeit behält, in den Fahren 1927, 1928 und 1929 in besonderen Ausnahmefällen an Stelle der 1926 für wiederwählbar erklärten Staaten auch andere Staaten für wiederwählbar zu erklären. Macht die Bundesversammlung in den Fahren 1927, 1928 oder 1929 von dieser letzten Befugnis Gebrauch, so hat das zur Folge, daß dann immer nur drei wiederwählbare Mitgli eder im Rate sitzen dürfen, also die entsprechende Anzahl der im Jahre 1926 für wiederwählbar erklärten Staaten tatsächlich für die Wiederwahl nicht mehr in Frage kommen. Im übrigen bleibt sowohl nach den neuen Beschlüssen, wie auch nach den Beschlüssen vom Mai zu beachten, daß der Beschluß über die Wiederwählbarkeit nicht gleichlautend ist mit der tatsächlichen Wiederwahl. Ein Staat, der für wiederwählbar erklärt worden ist, muß sich vielmehr nach Ablauf seines Mandats noch e i n m a l in gleicher Weise wie die übrigen dann auftretenden Kandidaten zur Wahl stellen.
Argentinien unterstützt Spaniens Forderung.
Genf, 1. Sept. (£11.) Aus argentinischen Kreisen verlautet, daß ein Beschluß der argentinischen Regierung über eine Teilnahme an der Völkerbundsversammlung noch nicht oorliegt. Die argentinische Regierung will ihre Entschließung von der Regelung der Forderungen Spaniens abhängig machen. Falls Spanien sich aus dem Völkerbund zurückziehen sollte, würde Argentinien, wie bereits in den letzten drei Fahren, sich während der Vollversammlung in Genf nicht vertreten lassen.
habe als gegen Ausländer, und daß infolgedessen, wenn Interessen von Landsleuten mit solchen von Ausländern kollidieren, die patriotische Pflicht die Oberhand gewinnen müsse. Dies beraubt naturgemäß die Gerechtigkeit ihrer eigentlichen Bedeutung: wahre Gerechtigkeit ist nur zwischen Personen möglich, welche auf gleicher moralischer Grundlage fußen und sich denselben moralischen Verpflichtungen unterwerfen. Sobald man sich mit dem Zustande der Sklaverei einverstanden erklärt hat, kann Gerechtigkeit zwischen Sklavenhaltern und Sklaven nicht herrschen. In gleichem Sinne kann von Gerechtigkeit zwischen verschiedenen Nationen nicht die Rede sein, sobald die Voraussetzung besteht, daß Bürger verschiedener Länder nicht d i e gleichen Verpflichtungen einander gegenüber einzuhalten haben, wie Bürger eines Heimatlandes. Das Christentum jedoch bestreitet, als wesentlicher Bestandteil seiner Lehre, daß eine solche Verschiedenheit moralischer Grundlagen unter Menschen bestehe. Es gehört zur integralen Wesenheit christlicher Lehre, daß alle Menschen durch die gleichen moralischen Verpflichtungen miteinander verbunden find, und daß Nationalität, Rasse oder l>arbe keine Trennungsunterschiede schaffen.
Danad) müssen wir zu der Einsicht gelangen, baß die überlieferten Traditionen internationaler Beziehungen in einem äußerst bedeutungsvollen un.P nichtigen Punkte abgeändert werden muffen. Wir dürfen nunmehr weder Kriege noch Gewaltanwendung zum alleinigen Zweck der Wah- rung nationaler Interessen mehr dulden. Ja, selbst ein Defensivkrieg wäre nur in jenen Fällen gerecht- tcrtigt wenn der Angriff in derselben Art zurück- gewiesen wurde, die bei den Konflikten von Bürgern desselben Heimatlandes in Anwendung kommt. 2115 Konsequenz dieser Absprechung jeden Rechts zur Kriegführung für rein nationale Interessen müssen wir zu der Einsicht gelangen, daß die
Nationen selber eine große, wahre Gemeinschaft bilden, die geeignet ist, schiedsrichterliche Ent- scheidung und Schlichtung der internationalen Differenzen zu übernehmen.
Diese Gemeinschaft, es ist nur zu wahr, ist noch allzu unreif und unentwickelt. An ihrer Existenz jedoch kann kein aufmerksamer Beobachter zweifeln: denn die Erfahrung zeigt in verschiedentlichstcr -Weise, ganz besonders aber in bezug auf die materiellen Interessen von Industrie und Handel, daß die Nationen voneinander abhängig find, und daß die zivilisierten Völker gleiche Güter genießen und unter gleichen Entbehrungen leiden.
Die Institution des V ö l k e r b u n d e s ist auf der Tatsache dieser Gemeinschaft gegründet und, wenn auch sein Mechanismus noch unvollkommen ist, so ist doch eine Nützlichkeit zur Schlichtung beginnender internationaler Streitigkeiten anerkannt. Wir besitzen hier eine Einrichtung, die Gerechtigkeit zwischen den Völkern verwirklichen und es den Nationen mehr und mehr ermöglichen könnte, in gemeinsamem Interesse die Ziele der zivilisierten Welt anzustreben und sich der Versuchung zum Verbrechen eines rein nationalistischen Krieges immer weniger und weniger auszufetzen.
Die Lage in Mexiko.
31- 2lug. (WTD.) Wie die Associated Presse" aus Mexiko in einer Betrach- tung der Lage am Vorabend des Zusammentritts des Kongresses meldet, sind die Aussichten für bie Aufhebung oder Aenderung der auf die Kirchenfragen bezüglichen Artikel der Verfassung durch den Kongreß immer noch trübe. Fn- folge des Wirtschaftsboykotts gestalte sich die geschäflliche Lage mehr und mehr ungünstig.
Die französische Cangernote.
Paris, 1. Sept. (£11.) Die französische Antwortnote in der Tangerfrage ist gestern der spanischen Regierung übermittelt worden. Die Rote spricht sich nicht so entschieden wie diejenige Ehamberlains gegen die Einberufung einer internationalen Konferenz aus. Sie weist darauf hin, daß Frankreich und Spanien feit mehreren Fahren in Marokko zu- sammenarbeiten. ohne daß Madrid die Tangerfrage aufgerollt habe. Diese Frage sei auch im Verlaufe zahlreicher Zusammenkünfte zwischen französischen und spanischen Staatsmännern seit dem Kriege nicht angeschnitten worden. „Daily Telegraph" schreibt in einem Leitartikel, die spanische Diplomatie habe in der Tangerfrage eine ausgesprochene Abweisung erhalten. Diese Frage werde nicht herangezogen werden, um andere Probleme, die vor den Völkerbund gelangen, zu infizieren. Die britische Ansicht gehe dahin, daß die Zahl der ständigen Sitze nicht vermehrt werden soll, bevor Deutschland dem Völkerbunde beigetreten sei und ständiges Ratsmitglied geworden ist.
Die Rachricht von der Weigerung der Regierungen Großbritanniens und Frankreichs, die Ueberlassung von Tanger an Spanien als einen Teil eines Protektorates zu erwägen, hat i n der französischen Kolonie Tange rs großen Fubel hervorgerufen, in der spanischen Kolonie aber Empörung erweckt. Von der Verwaltung wird alles getan, um einen Konflikt zwischen den beiden Gruppen zu verhindern.
Die Krisis in Spanien.
San Sebastian, 31. Aug. (WTB.) Angesichts des Konfliktes zwischen Primo de Rivera und den Artlllerieoffizieren erwartet man, daß der Kriegsmini st er de Tetuan durch General Sarro erseht werden wird, der die spanischen Truppen bei der Landung in der Bucht von AlhucemaS führte. Primo de Rivera soll auch selbst seinen Rücktritt angeboten haben, doch habe der König ihm befohlen, auf seinem Posten zu bleiben, bis der Konflikt wegen der Beförderung der Offiziere beigelegt sei.
Um die Unabhängigkeit der Philippinen.
Manila, 31. Aug. (TU.) Das Repräsentantenhaus der Philippinen hat gegen das Veto des amerikanischen Gouverneurs erneut den Gesetzentwurf angenommen, der eine Vv lksab- ftimmung über die Unabhängigkeit der Fnselgruppe vorsiehl. Da der Senat den Gesetzentwurf bereits vor einiger Zeit endgültig verabschiedet hat, so geht die Vorlage zur Genehmigung an den Präsidenten Coo- l i d g e , der innerhalb eines halben Fahres entweder das Gesetz unterzeichnen oder sein Veto einlegen muß. Man hält es für nicht ausgeschlossen, daß Eoolidge dem Gesetzentwurf seine Zustimmung gibt.
Bulgarien und seine Nachbarn.
Die Grenzunruhen der mazedonischen Komitatschi.
Sofia, 30. Aug. (Bulgarische Telegraphenagentur.) Die heute veröffentlichte Antwort der bulgarischen Regierung auf die Kollektivnott der Rachbarländer stellt die Behauptung der Kollektivnote in Abrede, daß eine bemerkenswerte Wiederbelebung der Tätigkeit der revolutionären Organisationen zu verzeichnen wäre. Vielmehr sei eine Beruhigung festzustellen. Die Antwort betont, daß keine konkrete Tatsache der bulgarischen Regierung zur Kenntnis gebracht worden sei, die die Mitschuld oder Duldsamkeit der bulgarischen Behörden beweise, und daß Bulgarien fortwährend Maßnahmen ergreife, um der schädlichen Tätigkeit der ungesetzlichen Organisationen zu begegnen. Wenn die dadurch erzielten Ergebnisse nicht befriedigend seien, so liege dies nicht an dem mangelnben guten Willen Bulgariens, sondern an der Tatsache, daß sich die Wurzeln des Hebels außer dem Bereich der Macht der Regierung befänden, die nut über 3000 Grenzwächter verfüge, um eine Grenze von 2200 Kilometer Länge zu bewachen. Die bulgarische Regierung 'ei bereit, die Gesamtheit der mit der Rote der Rachbarländet im Zusammenhang stehenden Fragen dem Völker- bunö zu unterbreiten und sie verpflichte llch im voraus, alle durch den Völkerbund empfohlenen Maßnahmen auszuführen.
Das Kabinett Ramek vor dem Nationalrat.
Wien, 31. Aug. (WB.) Fm Rationalrat wurde heute nach einer zum Teil stürmisch verlaufenen Sitzung der sozialdemokratische Antrag auf Erhebung der Anklage gegen das K a binett Ramek wegen Gesetzesverletzung mit den Stimmen der Christlich-Sozialen und der Groß-Deutschen gegen die Sozialdemokraten ab- gelehnt. Bundeskanzler Dr. Ramek recht* fertigte das Vorgehen der Regierung in der Angelegenheit der Zentralbank Er verwies auf die Größe der Gefahr, welche bei einem Ruy auf die Zentralbank, bi« Sammelstelle für di«


