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Nr. 204 Erstes Blatt

General-Anzeiger für Oberhefsen

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K6. Jahrgang Mittwoch, September 1926

vy Ä Annahme von Anzeigen

Gietzener Anzeiger

___ Dr. Friedr. Wich. Lange.

Verantwortlich für Politik Dr. Fr. Wich. Lange,' für Feuilleton Dr. H.THyriot; für den übrigen Teil Ernst Blumschein: für den An.

vri«? und Verlag: vrühl'schc Unioerftläts-Viich- und Steinöruderei R. Lange in Sietzen. Schristicilung und Selchäfirtzelle: Schulstratze I.

Die ethische Grundlage des Völkerbundes.

Bon Viscount Robert Cecil of Chelwood, Kanzler des Herzogtums Lancaster, M. P.. britischer

Delegierter zum Völkerbund.

Nachdruck verboten'

Die auswärtige Politik eines Staates wird naturgemäß von der Regierung desselben geleitet. Die Beschlüsse der Regierung werden von den Per­sonen gefaßt, welche dieselbe bilden, oder von sol­chen, welche sie auf irgendeine Art beeinflussen. All diese Individuen sind gleichsam Kuratoren und Vormünder des Staates. Sie dürfen in­folgedessen die gerechten Ansprüche und Rechte dieses Staates, dessen Stellvertreter sie sind, nicht preis­geben, wenn sie dadurch die Rechte der Bürger schädigen und deren Vertrauen mißbrauchen. In gleichem Maße jedoch, als sie die Interessen des etaates, den sie regieren oder beaufsichtigen, nicht hinopfern dürfen, müssen sie, indem sie dessen An­sprüche geltend machen, gewissenhaft bedacht sein, die Rechte anderer nicht zu verletzen.

Soweit entspricht die Pflicht der Regierung jener eines Vormundes. Zwischen beiden besteht jedoch ein wichtiger Unterschied: ein Vormund verfügt nur über die normalen Rechte eines In­dividuums. Für ihn besteht keine moralische Ver­pflichtung, über den Rahmen des Gesetzes hinaus­zugehen: noch weniger: Gewalt anzuwenden, nm das, was er als gerecht erkennt, durchzusetzen oder zu erzwingen. Der Staat jedoch verfügt über eine Autorität ganz anderer Art. Wenn auch zu verschie­denem Zwecke und in begrcnzterem Maße, ist er doch gleich der Kirche eine göttliche Ein­richtung. Der Staat, von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet, hat viel vvn seinem Ansehen dadurch cingebüßt, daß sowohl die Monarchien als auch durch Erbrecht eingesetzte Monarchen vielfach gött­liches Recht für sich beanspruchten, solche An­sprüche jedoch sinh völlig unbegründet. Monarchien bestehen ebensowenig durch göttliches Rechi wie jede andere Regierungsform: ein durch legitimes Erbrecht eingesetzter König herrscht ebensowenig durch göttliches Recht wie jeder andere Regierende.

Die Abkehr von dieser irrigen Auffassung jedoch führte zur völligen Regierung jeder göttlichen Autorität im Staate. Dieser Irrtum hinwieder ist von zerstörender Wirkung als jener vom göttlichen Recht der Könige. Denn wenn dem Staate keine besondere göttliche Autorität innewohnt, ist nicht einzusehen, mit welchen. Rechte sich derselbe heraus­nimmt, Verbrecher zu bestrafen, noch auch, wieso er gerechterweise Kriege führen kann, und am aller­wenigsten, wieso der Staat von seinen Untertanen Gehorsam fordern darf, um Verbrecher zu strafen oder Kriege zu führen, falls diese Untertanen die Gerechtigkeit solcher Handlungen bezweifeln. Das Individuum als solches besitzt gewiß unter keinen Umständen solche Autorität. Und doch verlangt der ganze Aufbau menschlicher Gesellschaft ebenso wie es die ununterbrochene Tradition der Geschichte gutheißt, daß dem Staate die Gewalt zustehe, Missetäter zu strafen, Kriege zu führen und zu diesen Zwecken von seinen Untertanen Gehorsam zu fordern, ohne Rücksicht auf deren Zustimmung für die Gerechtigkeit der Strafe oder des Krieges. Die Aussprüche der Bibel bekräftigen diese Tradition ausdrücklich betreffs der Bestrafung von Schuldigen, durch stillschweigende Zustimmung mit Rücksicht auf bas Kriegführen.

Die Hintansetzung dieser Wahrheit, der wachsende Zweifel an der Göttlichkeit der Staatsgewalt führte dahin, daß die Rechtmäßigkeit von Strafen über­haupt von manchen angezweifelt wurde, jedenfalls die der Todesstrafe, und unter allen Umständen jene des Kriegführens. Andererseits haben einige zügel­lose Elemente das Recht, Kriege zu führen, welches dem Staate allein zukommt, der Nation zugefpro- chen, fo daß geheime Organisationen von Einzel- mbiDibuen bas Recht, über bas Leben anberer zu verfügen, für sich selbst beanspruchen unb aus­sen, solcherart den wesentlichen Unterschied zwi­schen Krieg und Mord verwirrend und verwischend Demzufolge ist es notwendig zu betonen, daß der Staat, dank besonderer göttlicher Autorität, zu tun berechtigt ist, was kein Einzelwesen rechtmäßiger­weise tun darf, und daß diese Autorität' sich auch auf Gewaltanwendung und Todesstrafe erstreckt Die große Frage lautet: Nach welchen Prin­zipien soll der Staat die ihm innewohnende Ge­walt ausüben? Es ist augenfällig und keineswegs neu, zu sagen, daß die Regierung Gerechtigkeit üben und die Rechte anderer Staaten währen müsse, daß sie weiter keine Angriffskriege gegen unzivilisierte Staaten oder Völker führen darf, in­soweit solche nicht durch zwingende Beweggründe der Menschlichkeit diktiert werden, wie z. B. der Notwendigkeit, grausam Unterdrückte zu befreien. Besonnene Christen würden dies alles wahrschein­lich jederzeit einleuchtend finden, doch kommt nun­mehr eine neue Erwägung hinzu: Gemäß der Praxis zivilisierter Staaten wurden Kriege, welche einzig unb allein aus einem Konflikte nationaler Interessen erwachsen, als erlaubt betrachtet, und, obwohl das Christentum dies natürlich ungern sah, kann doch nicht gesagt werden, daß bis vor kurzem em solches Vorgehen unter Christenleuten ausge­sprochen verurteilt worben wäre.

Und doch kann ein Krieg, bei welchem nichts e cre5 ouf dem Spiele steht als ein Jnteresfen- ronfltrt zweier Nationen, und bei dem es sich weder um Freiheit noch um Gerechtigkeit oder Pri- vatrecht handelt, nur durch Prinzipien verteidigt werben, Die bas Christentum verwirft. Ein Staat, welcher gegen einen anberen nur aus dem @runöe Krieg führt, weil jeder der beiden die Interessen feines eigenen Volkes verficht, vertritt das Prinzip, daß man feinen eigenen Lands- I Icuten gegenüber andere Pflichten zu erfüllen >

Der Kampf um die llatsfitze.

®enf, 1. Sept. (£11.) Die II ntertom- Mission der Studienkommission, die mit der Ausarbeitung eines neuen Vorschlages zur Rege­lung der Ratsfrage beauftragt wurde, hat am Dienstag vormittag den Wortlaut ihrer Vorschläge formuliert. Mit Ausnahme des polnischen Vertreters S o k a l. der sich feine end­gültige Stellungnahme für Mittwoch Vorbehalten hat. haben sich alle Mitglieder der llntertommif- sion mit den neuen Vorschlägen einverstan­den erklärt. Die Verhandlungen in der Kom­mission waren schwierig und zum £eil sogar recht erregt, da ja Grundfragen des ganzen Problems der Ratssitze zu Debatte standen. Die Meinungen stießen hart aufeinander und es bedurfte zahl­reicher Vermittlungsversuche, bevor man sich auf den endgültigen Text einigen konnte. Auch der deutsche Vertreter beteiligte sich lebhaft an der Debatte. Es ist ihm gelungen, eine Reihe von Abänderungen, die die deutschen Interessen zu schädigen hätten geeignet sein können, aus dem Entwurf zu beseitigen. Das Projekt des fran­zösischen Delegierten Fromageot, das im wesentlichen ein Kompromiß suchte, ist damit fallen gelassen, nicht zum Rachteil Deutsch­lands, dessen Vertreter ihm in Genf nicht leichten Herzens zugestimmt hatten. Auch Lord Robert Cecil hat durch seine vermittelnde und konzi­liante Art sehr wesentlich dazu beigetragen, daß dies Ergebnis erzielt wurde. Die Vollver­sammlung der Studienkommission wird am Mittwoch vormittag zusammentreten, um den neuen Vorschlag der llnterfommiffion zu prüfen. Der Vorschlag hat in der Uebersetzung folgenden Wortlaut:

Artikel 1: Die nichtständigen Mitglieder bes Rates werden für die Dauer von drei Iah- reu gewählt. Sie treten ihr Amt sofort nach ihrer Wahl an. Jedes Jahr wird ein Drittel der Mitglieder gewählt.

Artikel 2: Ein ansfcheidendes Mitglied kann während der auf den Ablauf des Mandates folgen­den drei Jahre nicht wiedergewählt werden, es fei denn, daß die Bundesversammlung beim Ab­lauf des Mandates oder im Laufe dieser drei Jahre mit Zweidrittelmehrheit anders be­schließt. Jedoch darf die Zahl der auf diese Weise wiedergewählten Mitglieder nicht mehr als ein Drittel der Gesamtzahl der im Rate sitzen­den nichtständigen Mitglieder betragen.

Artikel 3: Die Zahl der nichtständigen Mitglieder des Rates wird auf neun erhöht.

Artikel 4: Uebergangsbeftimmungen.

§ 1. Im Jahre 1926 werden neun nichtständige Mitglieder des Rates von der Bundesversammlung in der Weise gewählt, daß drei für drei Jahre, drei für zwei und drei für ein Jahr gewählt werden.

8 2. Bon den im Jahre 1926 auf diese Weise geroäblten neun Mitgliedern können durch eine Entscheidung der Bundesversammlung, die in be­sonderer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit zu treffen ist, höchstens drei für wiederwählbar erklärt werden.

§ 3. Die Eigenschaft der Wiederwählbarkeit, die m Jahre 1926 im voraus einem oder zwei oder drei der alsdann gewählten Mitglieder etwa zuerkannt wird, läßt das Recht der Bundesversammlung un­berührt, in den Jahren 1927, 1928 und 1929 zu­gunsten anderer alsdann aus dem Rat ausfcheiden- der nichtständiger Mitglieder von der im Artikel 2 vorgesehenen Befugnis Gebrauch zu machen. Ls versteht sich indessen, daß, sofern bereits drei Mit­glieder 1926 die Eigenschaft der Wiederwählbarkeit besitzen, die Bundesversammlung von jener Befug­nis Gebrauch machen wird.

Zur Erläuterung dieser Vcschlüsse des Unterausschusses kann nach Erkundigung bei zu­ständiger Stelle folgendes gesagt werden: Die heute aufgestellte Regelung für die Wahl der nichtständigen Ratsmitglieder behält in allen Punkten die allgemeinen Grundsätze bei, auf die man sich im Mai in der ersten Tagung der Studienkommission geeinigt hatte. Es bleibt dabei, daß grundsätzlich das Rotations- sh st em eingeführt wird, daß also jedes Jahr die ausscheidenden drei Mitglieder nicht wie- dergewählt werden können, sondern eine dreijährige Sperrzeit durchzumachen haben, bevor sie von neuem kandidieren dürfen. Hiervon ist eine Ausnahme nur insofern zulässig, als einzelne Mitglieder mit einer besonderen Mehrheit, nämlich einer Zweidrittelmehrheit, sofort nach Ablauf ihres Mandats wiedergc- wählt werden können, wobei jedoch die Dedingung gilt, daß zu keiner Zeit mehr als drei wiedergewählte Mitglieder im Rate sitzen dürfen.

Die einzige Aenderung, die jetzt gegenüber den Beschlüssen vom Mai vorgenommen wird, bezieht sich auf die Hebergangszeit. Ilm das Rotationssystem in Gang zu bringen, sind naturgemäß gewisse Hebergangsbestimmungen wendig. In den Maibeschlüssen lautete diese llebergangsbedingung dahin, daß von den neun im Jahre 1926 zu wählenden Mitgliedern drei auf ein Jahr, drei auf zwei Jahre und drei auf drei Jahre gewählt seien und daß im Jahre 1927 von der Gesamtzahl dieser neun Mitglieder drei mit Zweidrittelmehrheit bezeichnet werden konnten, die nach Ablauf ihres Mandats für b i e Wie­derwahl zugelassen werden. Diese Heber- gangsbestimmung ist jetzt insofern geändert wor­den, als die Bezeichnung der drei während der Hebergangsperiode wieder wählbaren Mitglieder schon 1926 erfolgt. Diese Vorverlegung des Be­schlusses über die Wiederwählbarkeit um ein 3abr wird aber ergänzt durch eine andere Be­stimmung. wonach die Bu ndesvers amm- lung die Möglichkeit behält, in den Fahren 1927, 1928 und 1929 in besonderen Ausnahme­fällen an Stelle der 1926 für wiederwählbar erklärten Staaten auch andere Staaten für wiederwählbar zu erklären. Macht die Bundes­versammlung in den Fahren 1927, 1928 oder 1929 von dieser letzten Befugnis Gebrauch, so hat das zur Folge, daß dann immer nur drei wie­derwählbare Mitgli eder im Rate sitzen dürfen, also die entsprechende Anzahl der im Jahre 1926 für wiederwählbar erklärten Staaten tatsächlich für die Wiederwahl nicht mehr in Frage kommen. Im übrigen bleibt sowohl nach den neuen Beschlüssen, wie auch nach den Be­schlüssen vom Mai zu beachten, daß der Beschluß über die Wiederwählbarkeit nicht gleichlautend ist mit der tatsächlichen Wiederwahl. Ein Staat, der für wiederwählbar erklärt worden ist, muß sich vielmehr nach Ablauf seines Mandats noch e i n m a l in gleicher Weise wie die übrigen dann auftretenden Kandidaten zur Wahl stellen.

Argentinien unterstützt Spaniens Forderung.

Genf, 1. Sept. (£11.) Aus argentinischen Kreisen verlautet, daß ein Beschluß der argen­tinischen Regierung über eine Teilnahme an der Völkerbundsversammlung noch nicht oorliegt. Die argentinische Regierung will ihre Entschlie­ßung von der Regelung der Forderun­gen Spaniens abhängig machen. Falls Spanien sich aus dem Völkerbund zurückziehen sollte, würde Argentinien, wie bereits in den letzten drei Fahren, sich während der Vollver­sammlung in Genf nicht vertreten lassen.

habe als gegen Ausländer, und daß infolgedessen, wenn Interessen von Landsleuten mit solchen von Ausländern kollidieren, die patriotische Pflicht die Oberhand gewinnen müsse. Dies beraubt natur­gemäß die Gerechtigkeit ihrer eigentlichen Bedeu­tung: wahre Gerechtigkeit ist nur zwischen Personen möglich, welche auf gleicher moralischer Grund­lage fußen und sich denselben moralischen Ver­pflichtungen unterwerfen. Sobald man sich mit dem Zustande der Sklaverei einverstanden erklärt hat, kann Gerechtigkeit zwischen Sklavenhaltern und Sklaven nicht herrschen. In gleichem Sinne kann von Gerechtigkeit zwischen verschiedenen Nationen nicht die Rede sein, sobald die Voraussetzung be­steht, daß Bürger verschiedener Länder nicht d i e gleichen Verpflichtungen einander gegen­über einzuhalten haben, wie Bürger eines Heimat­landes. Das Christentum jedoch bestreitet, als wesentlicher Bestandteil seiner Lehre, daß eine solche Verschiedenheit moralischer Grundlagen unter Men­schen bestehe. Es gehört zur integralen Wesenheit christlicher Lehre, daß alle Menschen durch die glei­chen moralischen Verpflichtungen miteinander ver­bunden find, und daß Nationalität, Rasse oder l>arbe keine Trennungsunterschiede schaffen.

Danad) müssen wir zu der Einsicht gelangen, baß die überlieferten Traditionen internationaler Beziehungen in einem äußerst bedeutungsvollen un.P nichtigen Punkte abgeändert werden muffen. Wir dürfen nunmehr weder Kriege noch Gewaltanwendung zum alleinigen Zweck der Wah- rung nationaler Interessen mehr dulden. Ja, selbst ein Defensivkrieg wäre nur in jenen Fällen gerecht- tcrtigt wenn der Angriff in derselben Art zurück- gewiesen wurde, die bei den Konflikten von Bür­gern desselben Heimatlandes in Anwendung kommt. 2115 Konsequenz dieser Absprechung jeden Rechts zur Kriegführung für rein nationale Interessen müssen wir zu der Einsicht gelangen, daß die

Nationen selber eine große, wahre Gemein­schaft bilden, die geeignet ist, schiedsrichterliche Ent- scheidung und Schlichtung der internationalen Differenzen zu übernehmen.

Diese Gemeinschaft, es ist nur zu wahr, ist noch allzu unreif und unentwickelt. An ihrer Existenz jedoch kann kein aufmerksamer Beobachter zweifeln: denn die Erfahrung zeigt in verschiedentlichstcr -Weise, ganz besonders aber in bezug auf die mate­riellen Interessen von Industrie und Handel, daß die Nationen voneinander abhängig find, und daß die zivilisierten Völker gleiche Güter genießen und unter gleichen Entbehrungen leiden.

Die Institution des V ö l k e r b u n d e s ist auf der Tatsache dieser Gemeinschaft gegründet und, wenn auch sein Mechanismus noch unvollkommen ist, so ist doch eine Nützlichkeit zur Schlichtung be­ginnender internationaler Streitigkeiten anerkannt. Wir besitzen hier eine Einrichtung, die Gerechtigkeit zwischen den Völkern verwirklichen und es den Nationen mehr und mehr ermöglichen könnte, in gemeinsamem Interesse die Ziele der zivilisierten Welt anzustreben und sich der Versuchung zum Verbrechen eines rein nationalistischen Krieges immer weniger und weniger auszufetzen.

Die Lage in Mexiko.

31- 2lug. (WTD.) Wie die Associated Presse" aus Mexiko in einer Betrach- tung der Lage am Vorabend des Zusammentritts des Kongresses meldet, sind die Aussichten für bie Aufhebung oder Aenderung der auf die Kirchenfragen bezüglichen Artikel der Ver­fassung durch den Kongreß immer noch trübe. Fn- folge des Wirtschaftsboykotts gestalte sich die geschäflliche Lage mehr und mehr un­günstig.

Die französische Cangernote.

Paris, 1. Sept. (£11.) Die französische Antwortnote in der Tangerfrage ist gestern der spanischen Regierung übermittelt worden. Die Rote spricht sich nicht so entschieden wie diejenige Ehamberlains gegen die Einberu­fung einer internationalen Konferenz aus. Sie weist darauf hin, daß Frankreich und Spanien feit mehreren Fahren in Marokko zu- sammenarbeiten. ohne daß Madrid die Tanger­frage aufgerollt habe. Diese Frage sei auch im Verlaufe zahlreicher Zusammenkünfte zwischen französischen und spanischen Staatsmännern seit dem Kriege nicht angeschnitten worden.Daily Telegraph" schreibt in einem Leitartikel, die spanische Diplomatie habe in der Tangerfrage eine ausgesprochene Abweisung erhal­ten. Diese Frage werde nicht herangezogen wer­den, um andere Probleme, die vor den Völker­bund gelangen, zu infizieren. Die britische An­sicht gehe dahin, daß die Zahl der ständigen Sitze nicht vermehrt werden soll, bevor Deutsch­land dem Völkerbunde beigetreten sei und stän­diges Ratsmitglied geworden ist.

Die Rachricht von der Weigerung der Re­gierungen Großbritanniens und Frankreichs, die Ueberlassung von Tanger an Spanien als einen Teil eines Protektorates zu erwägen, hat i n der französischen Kolonie Tange rs großen Fubel hervorgerufen, in der spa­nischen Kolonie aber Empörung erweckt. Von der Verwaltung wird alles getan, um einen Konflikt zwischen den beiden Gruppen zu ver­hindern.

Die Krisis in Spanien.

San Sebastian, 31. Aug. (WTB.) An­gesichts des Konfliktes zwischen Primo de Rivera und den Artlllerieoffizieren erwartet man, daß der Kriegsmini st er de Tetuan durch General Sarro erseht werden wird, der die spanischen Truppen bei der Landung in der Bucht von AlhucemaS führte. Primo de Ri­vera soll auch selbst seinen Rücktritt angeboten haben, doch habe der König ihm befohlen, auf seinem Posten zu bleiben, bis der Konflikt wegen der Beförderung der Offiziere beigelegt sei.

Um die Unabhängigkeit der Philippinen.

Manila, 31. Aug. (TU.) Das Repräsen­tantenhaus der Philippinen hat gegen das Veto des amerikanischen Gouverneurs erneut den Ge­setzentwurf angenommen, der eine Vv lksab- ftimmung über die Unabhängigkeit der Fnselgruppe vorsiehl. Da der Senat den Gesetzentwurf bereits vor einiger Zeit end­gültig verabschiedet hat, so geht die Vorlage zur Genehmigung an den Präsidenten Coo- l i d g e , der innerhalb eines halben Fahres ent­weder das Gesetz unterzeichnen oder sein Veto einlegen muß. Man hält es für nicht ausge­schlossen, daß Eoolidge dem Gesetzentwurf seine Zustimmung gibt.

Bulgarien und seine Nachbarn.

Die Grenzunruhen der mazedonischen Komitatschi.

Sofia, 30. Aug. (Bulgarische Telegraphen­agentur.) Die heute veröffentlichte Antwort der bulgarischen Regierung auf die Kollektivnott der Rachbarländer stellt die Behauptung der Kollek­tivnote in Abrede, daß eine bemerkenswerte Wiederbelebung der Tätigkeit der revolutionären Organisationen zu verzeichnen wäre. Vielmehr sei eine Beruhigung festzustellen. Die Ant­wort betont, daß keine konkrete Tatsache der bul­garischen Regierung zur Kenntnis gebracht wor­den sei, die die Mitschuld oder Duldsam­keit der bulgarischen Behörden be­weise, und daß Bulgarien fortwährend Maß­nahmen ergreife, um der schädlichen Tätigkeit der ungesetzlichen Organisationen zu begegnen. Wenn die dadurch erzielten Ergebnisse nicht befriedigend seien, so liege dies nicht an dem mangelnben guten Willen Bulgariens, sondern an der Tat­sache, daß sich die Wurzeln des Hebels außer dem Bereich der Macht der Re­gierung befänden, die nut über 3000 Grenzwächter verfüge, um eine Grenze von 2200 Kilometer Länge zu bewachen. Die bulgarische Regierung 'ei bereit, die Gesamt­heit der mit der Rote der Rachbarländet im Zusammenhang stehenden Fragen dem Völker- bunö zu unterbreiten und sie verpflichte llch im voraus, alle durch den Völkerbund empfoh­lenen Maßnahmen auszuführen.

Das Kabinett Ramek vor dem Nationalrat.

Wien, 31. Aug. (WB.) Fm Rationalrat wurde heute nach einer zum Teil stürmisch ver­laufenen Sitzung der sozialdemokratische Antrag auf Erhebung der Anklage gegen das K a binett Ramek wegen Gesetzesverletzung mit den Stimmen der Christlich-Sozialen und der Groß-Deutschen gegen die Sozialdemokraten ab- gelehnt. Bundeskanzler Dr. Ramek recht* fertigte das Vorgehen der Regierung in der Angelegenheit der Zentralbank Er verwies auf die Größe der Gefahr, welche bei einem Ruy auf die Zentralbank, bi« Sammelstelle für di«