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ilahmen. Der Minister hat die Schaffung einer Schule nur für M ä dchen genehmigt. Die De­batte zeitig.o verschiedene Ansichten. Insbesondere drehte sich die Aussprache um die Mittelschule, die man unter allen Umständen erhalten will. Die Kreis- und Stadtoertreter sahen in der neuen Schule nur einen Fortschritt. Der Minister wird nunmehr zu entscheiden haben.

Obcrlahnkreis.

O Gräveneck, 30. Juni. Bei einem Gang durch b»e Gemarkungen Gräveneck, Weinbach. Elkerhausen, Falkenbach und Wirbelau muh man leider feststellen, daß trotz der gut verlaufenen, reichen BlLtenpracht der Kernobstbäume die Aepfelbäume völlig leer dasteh en und die Birnbäume nur wenig Früchte brin­gen. Auch wenig Zwetschen und Pflaumen gibt es.

Maingau.

WSR. Frankfurt a. M., 30. Juni. Der Arbeiter Franz Iurek, der vor einigen Ta­gen in der Friedberger Landstraße auf seine Braut einen Mordversuch ausführte, wurde in der vergangenen Rächt von der Po- llzei fest genommen. Einer hiesigen Tages- zertung hatte Iurek mitgeteilt, daß er Selbst­mord begehen würde. Schließlich scheint er sich aber Loch eines Besseren besonnen zu haben. Das Einbruchskommissariat verhaftete den Portefeuiller Friedrich Busch aus Offenbad) und den Schuhmacher Karl Lotz aus Hanau, beide hier wohnhaft, die Ende voriger Woche in einem Geschäft auf dem Kleinen Kornmarkt einen Einbruch verübt haben, trobei ihnen mehrere Zentner Kaffee, und größere Posten von Kakao und Schokolade in die Hände fielen. Ein großer Teil der Waren, die bereits an einen Hehler verkauft war, konnte wieder herbeiaeschafst werden. Dusch ist außerdem noch verschiedener anderer Einbrüche überführt. Außerhalb Frankfurts wurde ein Dieb fe st genommen, der bei seiner Der- nehmung zugegeben hat. nicht weniger als l 7 Diebstähle allein in Frankfurt ver - übt zu haben.

WSÄ. Frankfurt a. M., 30. Juni. 3n der heutigen Stadtverordnetenver­sammlung wurden von den wichtigeren Vor­lagen das Projekt einer Großmarkthalle und der Antrag auf Gewährung eines all­jährlichen Goethepreises für die beste Leistung der Weltliteratur den zuständigen Aus­schüssen überwiesen. Die Verträge, mit denen die Gemeinden Schwanheim, Griesheim und Sossenheim eingemeindet werden sollen, wurden nach längerer Debatte gegen eine geringe Minderheit genehmigt, da die Ver­sammlung trotz aller Bedenken wegen der star­ken finanziellen Belastung sich der Gewichtigkeit der Gründe, die für die Eingemeindung sprechen und die besonders auf dem Gebiete der Sied­lungspolitik liegen, nicht verschließen konnte.

Das Urteil in der AusWerlungs- srage von Reichsbanknolen.

Aus der jetzt im Wortlaut vorliegenden Be­gründung des Reichsgerichts zu seinen Ur­teilen vom 20. Mai d. 3., in denen die Auf-» Wertungsansprüche der Besitzer von Reichsbanknoten abgewiesen wurden, teilt die Reichsbank folgendes mit:

Das Reichsgericht führt aus, daß selbst, wenn man die Banknoten als Schuldverschreibungen

I bürgerlichen Rechts ansehen wollte, der dadurch verbriefte Anspruch lediglich auf Zahlung des Rennbetrages in früherer Währung gelten^de. Es handele sich dabei nicht um sog.Golvooliaa- tionen'. Die frühere Goldcuilösungspslicht sei lediglich für das Geldzeichen angeordnei ge­wesen und später beseitigt worden: sie lasse sich nicht auf die bürgerlich-rechtliche Schuldverschrel- bung, die man in der Rote außerdem noch sinden wolle, ausdehnen: das Zahlungsversprechen sei vielmehr, wenn es existiere, ein solches gewöhn­licher Art ohne Goldklausel. Das Reichs- gericht fährt bann fort: ..Die streitigen Roten find deshalb sowohl in ihrer Eigenschaft als Geldzeichen, wie in der als Schuldverschreibungen der Entwertung anheimgefallen. Wenn auch bis zum Erlaß des neuen Bankgesetzes theoretisch die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der öffent­lich-rechtlich begründeten Goldeinlösung bestand, so hat dies doch in der Derkehrsauffassung die Entwertung der Roten weder nach der einen, noch nach der anderen Seite verhindert."

Das Reichsgericht prüft sodann die Frage, ob etwa den Klägern ein Recht auf Aufwer - t u n g dieser möglicherweise bestehenden bürger- lich-rechtlichen Forderung zustehe. Cs ver­neint diese Frage, da weder nach den Bestim­mungen des Aufwertungsgesetzes, noch nach allge­meinem bürgerlichen Recht (§ 242 DGB.) die Voraussetzungen einet Aufwertung gegeben seien. Eine Aufwertung nach DGB., nämlich'individuell verschieden, je nach den persönlichen Verhältnissen des einzelnen Besitzers, widerspreche dem Begriffe der Banknote und dem Zweck, zu dessen Erfül­lung sie geschaffen sei, nämlich als Zahlungs­mittel von Hand zu Hand zu gehen und dem Verkehr zu dienen. Cs seien hier dieselben Er­wägungen maßgebend, die schon in früheren Ur­teilen des Reichsgerichtes zur Ablehnung einer Aufwertung von Wechseln und von städtischem Rotgeld geführt hätten.

Hieraus folge, daß die Banknoten der Kläger zur Zeit der Erlassung des Dankgesehes feinen höheren Wert gehabt hätten, als ihrem Renn- betrage nach dem damaligen Kursstände der Deutschen Papiermark entsprochen habe, und daß auch kein Recht auf Aufwertung dieses Rennbe­trages gegeben gewesen fei. Den Klägern sei deshalb durch das Dankgesetz und den Aufruf der Banknoten nach keiner Richtung etwas ent­zogen worden. Auf die von den Klägern be­hauptete angebliche Ungültigkeit des Dankgesehes vom 30. August 1924 komme es daher für die Entscheidung des Rechtsstreites gar nicht an. 3n Wahrheit sei auch eine solche Ungültigkeit nicht vorhanden: sämtliche Gründe, die von den Klä­gern hierfür angeführt wären, seien irrrig. Ins­besondere liege, wie schon ausgeführt, eine Ent­eignung oder sonst verfassungsmäßig unzulässige Entziehung von Vermögenswerten nicht vor.

Zu verwerfen sei auch die Dehauptung, daß die im Dankgesetz getroffene Regelung des Bank- notenumtauschs der Billigkeit üiderspreche. Hierzu sagt das Reichsgericht folgendes:Auch hier ist darauf hinzuweisen, daß die Roten mit Vor- kriegsdatum schon zur 'Zeit der Erlassung des Bankgesehes in der nämlichen Weise von der Entwertung betroffen gewesen waren, wie die mit späterem Ausgabedatum. Keine Beachtung kann dabei dem Umstand geschenkt werden, daß nach Kriegsende da und dort Gerüchte auftauchten, wonach es mit denrotgeftembelten Taufend­markscheinen" eine besondere Dewandnis habe und ihnen ein besonderer Wert innewohne. Es handelte sich dabei um unlautere Machenschaften.

Das Deutsche Reich hatte sich verpflichten müssen, die Roten, die wahrend des Krieges im besetzten belgischen Gebiet mit Zwangskurs im Verkehr gebracht werden waren, einzulöfen, und dieser Umstand wurde von Unredlichen dazu benutzt, um im Inland Scheine aufzulaufen, sie nach Belgien zu verbringen und von dort aus dem Reich zur Einlösung vorlegen zu lassen."

Das Reichsgericht hat hiernach anerkannt, daß durch das Dankgesetz von: 30. August 1924 keine Schmälerung von Rechten der früheren Danknotenbesitzer bewirkt worden ist, fonbeni daß das Dankgesetz in seinen Umtauschbestimmungen und der Höhe des Umtauschentgeltes lediglich der bereits auS tatsächlichen Gründen eingetretenen Entwertung der Danknolen in zutreffender Weise Rechnung getragen Hal: es stellt ferner reft, daß zwischen irgendwelchen sog. Vorkriegsnoten und den später ausgegebenen Danknoten teinerlei rechtlicher Unterschied bestehe. Damit wird jeder Begründung der Ansprüche der sog. Reichsbank­gläubiger der Boden entzogen, und es zeigt sich nunmehr unbestreitbar, daß diese Bewegung nicht auf Verteidigung wirklicher Rechte, sondern auf grundlose Bevorzugung gewisser Danlnotenbefiher vor den übrigen Dollsteilen unter schwerster Schädigung der allgemeinen Interessen hinaus­läuft.

Da über die Rechtslage jetzt keinerlei Zweifel mehr bestehen kann, wird die Reichsbank Qln* träge und Zuschriften, in denen eine vom Ge­setze abweichende Art deö Austausches von Reichsbanknoten beansprucht wird oder Gesuche sonstiger Art mit dem Besitze ausgerusener Bank­noten begründet werden, nicht mehr beantworten, gleichviel ob diese Anträge und Zuschriften ihr unmittelbar oder durch Vermittelung anderer amtlicher Stellen zugehen.

Schöffengericht Gießen.

* Gießen, 30. Juni. Wegen Abtreibung in zwei Fällen hatten sich heute eine frühere Hebamme von Gießen und eine ehemals hier wohnende Frau zu verantworten. In einem Falle wurden die An­geklagten mangels ausreichenden Beweises frei- gesprochen. In dem anderen Falle wurden sie ver­urteilt, die frühere Hebamme zu 9 Monaten Gefängnis, die andere Frau mit Rücksicht auf ihre verminderte Verantwortlichkeit zu 30 Tagen Gefängnis, umgewandelt in 200.Mark Geld- ft r a f e.

Kleine Strafkammer Gießen.

Eine Landwirtsehefrau in Haingründau war vorn Amtsgericht Büdingen wegen Milchfäl- f ch u n g zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde die Strafe auf 1 Woche Gefängnis und 10 0 Mart Geldstrafe erhöht, außerdem wird das Ur­teil auf Kosten der Bestraften öffentlich bekanntge- macht. Wie der Vorsitzende bei der Urteilsbegrün­dung ausführte, haben Milchfälscher in der Regel Freiheits- und Geldstrafen zu erwarten. Die Strafe wäre im vorliegenden Fall noch strenger ausge­fallen, wenn nicht die Beschränktheit der Angeklag­ten und mißliche Verhältnisse mildernd gewirkt hätten.

Ein wegen Diebstahls bereits bestrafter Pferde­knecht war vom Amtsgericht Vilbel wegen Dieb­stahls von wollenen Decken, die er von einem Acker weggenommen hatte, zu 2 Wochen Ge­fängnis verurteilt worden. Seine Berufung wurde zurückgewiesen.

<yreigeiprod)cn wurde ein Angeklagter, der vom Amtsgericht Büdingen wegen ruhestörenden Lärms 511 einer Gefagnisstrafe verurteilt worden war. Es ergab sich, daß der Zeuge, der ihn bestimmt erkannt zu haben glaubte, sich geirrt halte. Auch die Staalsanwaltschast hatte zugunsten des Angeklagten Berufung eingelegt.

Gerichtssaal.

ücrurieilfer Totschläger.

WSM Landau, 29. 3uni. Das Schwur­gericht Landau verhandelte in feiner gestri­gen Sitzung gegen den Gartenarbeiter Fried­rich W e i m a n n, 44 Jahre alt, wegen Tot­schlags. Der bereits 1 6 m a I vorbestrafte Täter hat mügefamt schon 15 Jahre hinter Ge­fängnis- und Zuchlhausntauern gesessen. Der strafbare Vorfall hatte sich in der Rächt vom 30. auf den 31. Januar d. I. abgespielt. Weimann konnte erst vier Tage nach der Tat ergriffen! werden. Das Gericht schloß sich nach halbstündiger Beratung der Ansicht des Staatsanwalts an. der auf Totschlag plädiert hatte, und bcrurteilta Weimann zu 15 Jahren Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn Jahre. Dret Monate Untersuchungshaft werden ihm angerechnet. Mildernde Umstande werden ihm nicht zugedilligt, da Weimann in feinem Blutrausch auch jeden anderen Passanten ermordet hätte. Rur seine Angetrunkenheit und erbliche Belastung bewahrten ihn vor derHöchsi- ftrafe.

verurteilter Siraßenräuber.

MSR. Hanau. 29. Juni. Vor der hiesigen Strafkammer hatte sich gestern der 31jährige Maurer Johann Matthschok aus Qubnian (Kreis Oppeln L Oberschi.) wegen schweren Straßenraubs zu verantworten. Rach Schluß einer in Marjoß (Kreis Schlüchtern) ab­gehaltenen Holzversteigerung wurde ein Rent­meister aus Schlüchtern, der dabei Gelder ein­zukassieren hatte, von einem fremden Manne, der auch während der Versteigerung anwesend war, auf der Landstraße zwischen Marjoß und Schlüchtern mit vorgehaltenem Revolver und den WortenGeld, oder ich schießeI" Überfällen. Als der Fuhrmann des Rentmeisters sich mit der Peitsche widersetzen wollte, gab er einen Schuh auf diesen ab, der diesem dicht nm Kopse vorbeisaufte. Der Rentmeister, der den Räuber packen wollte, war gleichfalls das Ziel mehrerer Schüsse, von denen ihn einer in die rechte Hand traf. Mit Hilfe des wieder herbei- geeilten Fuhrmannes gelang es schließlich, den Strahenräuber zu vertreiben, der auf einem Rade die Flucht ergriff. Am selben Abend wurde der Räuber in Steinau gestellt, konnte aber wie­derum. jedoch unter Zurücklassung seines Rades, flüchten. Das weggeworfene Rad wurde ihm zum Verräter. Die eingeleiteten Ermittlungen er­gaben, bah es sich um den oben genannten Maüh- schok handelte, der ein ganz schwerer Junge und Spezialist im Straßenraub ist. Wegen einet ähnlichen Schandtat bekam er kürzlich vom Kott­buser "Gericht eine fünfjährige Zuchthausstrafe zudiktiert. In der Verhandlung wurde der Verbrecher einwandfrei von allen Zeugen er­kannt. Das Gericht Derurteilte ihn wegen ver­suchten schweren Straßenraubs in Tafeiicheit mit gefährlicher Körperverletzung einschließlich der in KottbuS verhängten Strafe zu sieben Jah­ren, sechs Monaten Zuchthaus und 1 0 Jahren Ehrverlust sowie Stellung unter Polizeiaufsicht.

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I Bekanntmachung.

Auf die am 2. Juli 1926 stattfindende Erhebung in der Erwerbslosenfürsorge wird hingewiesen. Es ist für die zu volks­wirtschaftlicher wichtigen Untersuchung von größter Bedeutung, daß die Arbeit­geber die ihnen zugesandten Karten rich­tig und vollständig ausfüllen und bis 20. Juli 1926 an die absendende Stelle (in der Stadt Gießen der Arbeitsnach­weis, im übrigen das zuständige Kreis- amt) zurücksenden. Bei den Lohnangaben sind die Sachbezüge nach dem vom Ver­sicherungsamt festgesetzten Geldwerte zu berechnen. 5522V

Vertreter

Es kommen nur alle angesehene Agentur­geschäfte in Frage Schriftliche Angebote uni. 5515V an den Gießener Anzeiger erbeten.

Oeffenllicher Arbeitsnachweis für das nördliche Oberhessen.

Der Vorsitzende: Dr. Frey.

Gemäß Bekanntmachung des Versiche- rungsamts der Stadt Gießen vom 16. De­zember 1924 fft der Wert der Sachbe­züge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Lohnes oder Gehalts oder neben ihm vom Arbeitgeber

oder einem Dritten erhält, mit Wirkung vom 1. Januar 1925 auf täglich

1,50 Goldmark

lef^esegt.

Don diesem Betrage entfallen auf:

a) nur volle Verpflegung l.NGm.

b) nur Wohnung, Heizung

und Beleuchtung 0,15

Der unter a festgesetzte Verpflegungs­satz enthält:

1. ür das 1. Frühstück 0,12 Gm.

2. ür das 2. Frühstück 0,15

3. ür Mittagessen 0,56

4. ür Vesperbrot

5. ür Abendbrot

0,12

0,40

Für die sonstigen Sachbezüge gill der Kleinhandelspreis. Der Wert anderer Sachbezüge wird von Fall zu Fall festge­setzt, ebenso können auch Abweichungen zugelassen werden, wenn dies nach Lage des Einzelfalles gerechtfertigt erscheint.

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