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nr.256 Seüvausgabe 182. Zahrgang montag,5t.1932
Sietzener Anzeiger
General-Anzeiger für Oberheffen
Berlin, 29. Okt. (WTB.) Die Zweite Verordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung Dom 29. Oktober 1932, die heute amtlich verkündet wurde, bringt die Reform der Preußischen Zentralbehörden. Damit sind die von der io nmissarischen Staatsregierung eingeleiteten Arbeiten zur Verwaltungsreform in Preußen einen wichtigen Schritt weitergeführt worden. Die Verordnung stellt sich drei Ziele:
Berlin, 29. Olt. (WTB.) Amtlich wird-mit- gegelt: Reichspräsident v. Hindenburg empfing heute den Reichskanzler v. P a.p e n und den preußischen Mir.if.erprüsidenten Braun zur Aussprache über die durch das Urteil des Staatsgerichtshofes geschaffene Lage.
erwiderte, daß das preußische Kabinett sich selbstverständlich ebenfalls auf den Boden des Urteils stelle. Er gab daraufhin eine Darlegung seiner Auffassung von den Folgerungen, die aus dem Urteil zu ziehen seien. Das Staatsmini st erium müsse in die ihm zuerkannten Rechte wieder eingesetzt werden.
Die Befugnisse des Reichskommissars sollten, wenn sie überhaupt noch nötig wären, auf solche Maßnahmen beschränkt werden, die zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung notwendig seien.
Mit den personellen Veränderungen solle aufgehört werden. Lieber die Vereinfachung und Zusammenfassung derVer- waltungen im Reich und in Preußen könnten
£)er Reichspräsident
führte einleitend aus, daß der Streit z w i * schen Reich undPreußen über die Verordnung vorn 20. Juli durch das Urteil des Staatsgerichtshofes erledigt sei, und daß er und.die Reichsregierung sich in jeder Beziehung auf den Boden des Urteils stellten.
Ls müsse beiderseits der loyale versuch gemacht werden, eine praktische Zusammenarbeit zu ermöglichen,
die einerseits die dem preußischen Staatsministerium zuerkannten Rechte berücksichtige, anderseits die Befugnisse des Reichskommissars und
Oie Reform der preußischen Zentralbehörden.
Weitreichende Zusammenfassungen. - Auflösung des Ministeriums für Volkswohlfahrt Abbau von Ooppelarbeit in Preußen und im Reich.
1. Die Bereinigung der Zuständigkeiten innerhalb der Ministerialinstanz durch Zusammenfassung zusammengehöriger Dinge in einem Ressort.
2. Die Vereinfachung des Geschäftsganges durch Beseitigung entbehrlicher Korreferate zwischen verschiedenen Ministerien und durch Abgabe von Zuständigkeiten an Nachgeordnete Behörden.
3. Den Abbau der jetzt noch vielfach in Preußen und dem Reich gleichzeitig geleisteten Doppel- arbeit.
Zu 1. Bereinigung der Zuständigkeiten innerhalb der Ministerien: Die wichtigsten Maßnahmen sind folgende:
a Vereinheitlichung des Schulwesens.
In der Schulverwaltung hat in der Der- gangenhe.t Zersplitterung bestanden, die einer g.e.chmätz gen und systematischen Fortentwicklung der einzelnen Schulzweige abträglich war und vielfach zu einem Rebeneinander- bzw. auch Gegeneinanderarbeiten der verschiedenen beteiligten Ressorts geführt hat. Zur Beseitigung dieser Unzuträglichkeiten ist nunmehr eine Vereinheitlichung des Schulwesens in der Richtung durchgesührt worden, daß diejenigen Schulen, bei denen die allgemein geltende Bedeutung im Vordergrund steht, dem Kultusministerium zugeteilt worden sind. Diejenigen Schulen dagegen, de als reine Fachs chulen anzusprechen sind, werden im Landwirtschaftsministerium und im Handelsministerium verbleiben, damit die bei ihnen bestehenden engen Zusammenhänge mit der Wirtschaft ausrechterhalten b e ben. Derselbe Geund- satz ist bei den Hochschulen zur Anwendung gebracht worden.
b) Vereinheitlichung des Kreditwesens.
Besonders bedeutsam ist die Zusammenfassung der Geld- und Kreditangelegenheiten und der Beaufsichtigung der Geld- und Kreditanstalten jeder Art im Handelsministerium. Dort wurden bisher schon wichtige Fragen des Geld- und Kreditwesens bearbeitet. Künftig werden im Handelsministerium der ländliche und der städtische, der Real- und der Personalkredit, die öffentlichen und die privaten Danken und die Versicherungsanstalten einheitlich betreut werden. Damit wird eine gleichmähigeAnwendung der geld- und kapitalmarktmäßigen Gesichtspunkte bei sämtlichen Kreditanstalten innerhalb Preußens gewährleistet, die jeder Art von Anstalten zum Vorteil gereichen wird. Ra- kürlich bleibt die Wahrung der Interessen, die die Fachressorts auf dem Gebiete des Kreditwesens geltend zu machen haben, sichergestellt. So wird z. B. das Landwirtschaftsministerium bei der Bearbeitung der Angelegenheiten der Landschaften, und das Innenministerium bei der Bearbeitung der Sparkassensragen maßgebend Mitwirken.
Zu 2. Vereinfachung des Geschäftsganges.
Das Ministerium für volkswohlfahrl wird aufgelöst.
Einer der wichtigsten Teile seiner Aufgaben, die staatliche Wohnu g bauförderung, tat infolge der Finanskrise uno des reichsrechtlich I vorgesehe..en Abbaus der Hauszinssteuer erheblich an Umfang verloren. Ferner finb die wichtigsten gesetzgeberischen Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Sozialpolitik, der Sozialversicherung und der ö ertlichen Fürsorge immer mehr vom Reich in Anspruch genommen unb ausg.stopft worben, während die praktische Verwaltung immer mehr den Gemeinden zur Selbstverwaltung übertragen würbe. Damit war das Fortbestehen einer besonderen H aa 11 i et) e n Z entralbehörde für diese Sachgebiete in Preußen nicht mehr zu rechtfertigen.
Daß die sozialpolitischen Interessen nach wie vor den Gegenstand besonderer Fürsorge der Slaatsrcgierung bilden und auch in Zukunft nachdrücklich wahrgenommen werden, wird dadurch sichergestellt, daß im Handelsministerium eine Sozial- und Gewerbeabteilung neu gebildet wird. Demgemäß wird das Handelsministerium künftig au » den Rainen eines Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit erhalten.
Im übrigen wurden die Geschäfte des Wohl- fchrtsmi-niisterium in der Weise auf geteilt, daß a) die Mediz.nclverwaltung und die Angelegenheiten der öffentlichen Fürsorge und der Wohlfahrtspflege wieder auf das Ministerium des Innern, b) die Jugendpflege wieder auf das Kul- tisministerium, c) die Abwicklung der versehie° Jenen Fonds auf das Finanzministerium, d) der Rest, insbesondere die wohnungs- und städtebau- wirtschaftlichen Angelegenheiten auf das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit über gehen.
Oie Stellungnahme des Reichspräsidenten.
, Berlin, 29. Oft. (WTB.) Der Reichsprä- I i d e n t hat den R e i ch s k a n z l e r damit beauftragt, dem bayerischen Ministerpräsidenten darüber aufzukiären, daß der Beschluß des bayerischen Gesamiministeriums von falschen Voraussetzungen ausgegangen fei. Die Maßnahmen des Reiches hielten sich völlig innerhalb der Befugnisse, die dein'Re ich s- komrnissar durch das Urteil des Staatsgerichtshofes zuerkannt feien.
Krisenstimmung n Japan.
Tokio, 28. Okt. (TU.) Die japanische politische Polizei hat mehrere Angehörige einer revolutionären terroristischen Organisation verhaftet, die sich bekanntlich seinerzeit an der Ermordung des japanischen Ministerpräsidenten Jnukai beteil'qt hat Die Verhafteten sollen nach Mitteilung der Polizei Anschläge auf den Hofminister Baron M a I i n o und auf den ehemaligen japanischen Kriegsminister General Ugoki, der jetzt die Stellung des Generalgouverneurs von Korea bekleidet, geplant haben. Die Zahl der Berhafteten wird von der Polizei nicht mitgeteilt. Wie weiter gemeldet wird sollen auch noch in anderen Städten Japans Verhaftungen oorgeiiommen werden. Der Grund für die geplanten Anschläge ist darin zu sehen, daß ein Teil der politischen Führer Japans mit d e r P o l i t i k S a i toll sch ida-Ara ki unzufrieden ist und ein n eues j^ab i nett unter Führung Ugaki s und Makinos bilden sollte. Dieses Kabinett wurde liberal fein und eine wesentliche Aende - run g der innen- und außenpolitischen Haltung Japans vornehmen.
mächt'gungsvcvordnung des Reichspräsidenten vckm 24. August 1931 erlösen. Diese Verordnung g.bt aber nächst dem Reichskommissar, sondern der Landesregierung das Recht, Rot- verOrdnungen zu erlassen. Rach der Entscheidung des Staatsgerichtshofes ist Landesregierung nur die preußische Staats- regier ung. Wie es in den Gründen der Ent- scheidpng wörtlich heißt, kann „an die Stelle der Landesregierung auch vorübergehend fein anderes Organ gesetzt werden". Es war daher auch aus diesem Grunde unzulässig, die Verordnung auf Grund der Dietramszeller Verordnung, nod) dazu mit der Unterschrift „Preu- tz.sches Staatsministerium'‘, zu erlassen".
Ergänzend hört das Rachrichtenbureau des VDZ. noch in unterrichteten Kreisen, daß bisher nicht gesagt werden könne, ob es bei dieser Kund- gebung der Staa-tisregierung allein verbleiben werde.
Eine neue staalsrechttiche Auseinandersetzung scheine sich bei den verschiedenen Aufsa ungen in dieser Sache mindeskens anzudeulen.
Rein materiell bezeichnet man es in der preu- st schcn Regierung nahestehenden Kreisen als versehrt, das preußische Wohlfahrtsministorium in der gewährten Form auseinanderzureißen, solange nicht über die Frage einer engen Verbindung der preußischen mit den betreffenden Re:chs--Fachr:ssorts in der Zentralinstanz des Reiches entschieden sei. Wenn der Dualismus Zw schön Preußen und Dolch beseitigt werden solle, dann müßten die entsprechenden preußischen Ministerien mit denen des Reiches verbunden werden, sonst würde in absehbarer Zeck abermals eine Verwirrung erzeugende neue Aufteilung der m'm Arteriellen Sachstoffe zwischen Preußen und dem Reich er- forderl'.ch werden.
Keine Einigung zwischen Braun und papen D.e Besprechung beim Reichspi-äsideiüen.-Draun Widerspnch: derDcrwaaungs- reform des Ne.chskomm ssars.
alsdann Verhandlungen zwischen der Reichsregierung und der preußischen Regierung stattfinden.
Reichskanzler v. Papen
erklärte zunächst, daß die Äeichsregierung die p e r s ö n l i ch e Integrität des preußischen Ministerpräsidenten und seiner Arntslollegen nie angezweifelt habe, und daß nur staatspolitische Erwägungen zu ihren Maßnahmen geführt hätten. Er legte dann seine Auffassung der Lage dar und betonte, daß
der Reichskommissar sich nicht darauf beschränken könne, nur für den Schuh von Ruhe und Ordnung zu sorgen, sondern weiterhin die gesamte Exekutive einheitlich in der Hand behalten müsse. Daraus ergebe sich ohne weiteres die Verpflichtung, die als notwendig erkannte Reform der preußischen Verwaltung durchzuführen und damit eine spätere endgültige Regelung dieser Frage durch die gesetzgebenden Körperschaften vorzubereiten.
Personelle Veränderungen seien nur aus sachlichen Gründen vorgenommen worden. Der Reichskommissar werde der preußischen Staatsregierung die Möglichkeit geben, die ihr guerfannten Rechte auszuüben, Eingriffe in die Amtsbefugnisse des Reichskommissars aber nicht dulden.
Der preußische Ministerpräsident betonte, daß er demgegenüber auf feinem eingangs dargelegten Standpunkt beharre und insbesondere der Durchführung der Verwaktungs- r€ ohue Verständigung mit der Preußischen Slaats.egierung widerspreche.
Eine Einigung hierüber wurde nicht erzielt.
Im Lauf' der Besprechung hob der Re ichs- prai'vent hervor, daß es zur Wiederherstellung gefestigter Verhältnisse we.terhm notwendig sei,
die staatlichen Machtmittel Preußens und des Reiches in einer Hand zu behalten und die Politik Preußens und des Reiches in einheit- lichen Bahnen zu führen.
Zum Schluß gab er der Hoffnung Ausdruck, daß über d.e Ausübung der Rechte, die der £rtUrcben Staatsregierung nach der Ent.che.dung des Staatsgerichtshofes zuständen, eine Verständigung erzielt werden möge. Es wurde vereinbart, daß hierüber weitere Verbindung zwischen der preußischen Staatsregierung und dem Reichskommissar gehalten: werden soll.
Das bayerische Kabinett an H nöenburq.
München, 29. Okt. Amtlich miri> mitaeleilt: X)em Reichspräsidenten v. Hindenburg wurde folgender Beschluß des bayerischen Gesamt- m i n i ft e r i u m 5 zur Kenntnis gebracht:
Der Mi nist er rat hat sich soeben auf Grund der ihm zugegangenen Mitteilungen mit den Plänen öer Reichsregierung wegen der Neugestaltung Preußens befaßt. Nach seiner lieber- Zeugung enthalten die Pläne schwere Eingriff e in die verfassungsmäßige Stellung aller deutschen Länder gegenüber dem Reich und untereinander. Das Vorgehen der R.ichsreg.eruna bildet eine schwere Enttäuschung für alle, die >m Vertrauen auf die Erklärungen der Reichsregierung damit gerechnet haben, daß eine Reichs- reform nur auf gesetzlichem Wege und nur nach ^"rh^dlungen mit den Ländern eingeleitet wird. Der Ministerrat bittet deshalb den Herrn Reichspräsidenten, keine Entscheidung zu treffen, bevor nicht mit den übrigen Ländern verhandelt worden ist.
Zu 3. Die Doppelarbeit zwischen Reich und Preußen wird vor allem in den beiden Wirtschaftsressorts, dem Handels- und dem Landwirtschafts- Ministerium, beseitigt.
Jrn Hinblick auf die in den letzten Jahren eingetretene Schwergewichtsverlagerung gibt Preußen die S p e zi a lb ea r b e i t u n g derjenigen wirt- schaftspolit.fchen Angelegenheiten auf, die auch im Reich, und zwar dort federführend, erledigt werden. Daß der Einfluß Preußens auf die Neichs- geschäfte nicht verloren geht, wird durch die Bereitstellung ausreichender Generalreferate auf diesen Sachgebieten sicherge stellt.
Zur Vorbereitung einer weiteren verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen Reich und Preußen ist überall besonderer Wert darauf gelegt worden, daß die preußischen Zuständigkeiten mit denen in den Reichszentralbehörden parallel geschaltet werdew
Bei den einzelnen Ministerien ist noch folgendes hervorzuheben:
Trotz einer weitgehenden Vereinfachung seiner geschäftlichen Betätigung bleibt für das Landwirtschaftsministerium ein wichtiger Ge- schästsbe.eich bestehen, der Lic Auf.e.hterhaltung eines preußischen Landwirischaftsministeriums erfordert und rechtfertigt. Damit ist eine sachgemäße und nachdrückliche Vertreiung der landwirtschaftlichen Interessen in Preußen weiterhin gesichert.
Beim Kultusministerium hat die Reuordnung des Geschäftsplanes die Möglichkeit eröffnet, das älnterrichtswefen in einer einheitlichen Abteilung zusarnmenzufassen.
Protesterklärung des Kabinetts Braun
„(£ittflriff in ein unveräußerliches Hoheiisrecht."
Beim preußischen Jnnenministeri- u m konnte die bisherige Friedensabteilung aufgelöst werden. Die Re.erate, die weiterhin eine selbständige Bedeutung erhalten, insbesondere die Grenzreferate, bleiben bestehen.
Im Finanzministerium wird in Zukunft die Bearbeitung der haushalte der einzelnen Verwaltungen in einer Abteilung einheitlich zusammen- gefaßt. Die Hochbauabteilung übernimmt die Baupolizei.
Im ganzen bedeutet die Verordnung, die auf der Ermächtigung der sog. Dietramszeller Notverordnung beruht, eine weitreichende Verbilligung für die preußische Verwaltung. Wie bereits die in der Lokal- und Mittelinstan; durch- geführte Verwaltungsreform, wird auch die Umbildung der preußischen Ministerien dazu beitragen, die preußische verwallungsarbeit zu reibungsloserem Arbeiten zu befähigen und ihre Wirksamkeit im Interesse der Bevölkerung
Preußens nachhaltig zu verstärken.
In organisatorischer Hinsicht kann die Verordnung noch nichts Endgültiges bringen, weil die Entschließungen des Reiches auf dem Gebiete der Verwaltungsreform noch bevorstehen. In der Verordnung wird bereits zum Ausdruck gebracht, daß sich im Zuge der mit dem Reich hierüber zu führenden Verhandlungen weitere Maßnahmen zur Vereinfachung und Verbilligung der preußischen Staatsverwaltung ergeben werden. Preu ßen hat nunmehr die ihm obliegenden Vorbereitungsmaßnahmen für die organische Neuordnung der Verwgltungsbeziehungen zwischen Reich und Län-
* dern getroffen.
° । die Notwendigkeit einer einheitlichen -I Reichspolitik wahre.
MLnisierpräsioeni Braun
Berlin, 29. Okt. (VDZ.) Wie das Nachrichtenbureau des VDZ. meldet, wird zu der heutigen Verordnung des Reichskommissars für Preußen über die Auflösung des preußischen M i - nisteriums für V o 1 k s w o h 1 s a h r t von feilen des preußischen S t a a t s Ministeriums folgendes erklärt:
„1. Eine Verringerung der Zahl der preußischen Ministerien war von der preußischen Staatsregierung für den August d. I. in Aussicht genommen; an der Durchführung dieses Planes ist sie durch die Einsetzung des Reichskommissars vom 20. Juli verhindert worden. Trotz der Bereitschaft der Staats- regierung zu einer Verständigung über diese Frage haben die R e i ch s r e g i e r u n g und der Reich s- k o m m i [ f a r die heutige Verordnung ohne vorherige Fühlungnahme mit der 'Staatsregierung erlassen. Diebetreffende Nummer der Preußischen Gesetzessammlung wurde zur gleichen Zeit ausgedruckt, in der die Unterhaltung zwischen dem Reichskanzler und dem Ministerpräsidenten Braun beim Herrn Reichspräsidenten statt fand.
Damit hat die Reichsregierung nach Auffassung der preußischen Staatsregierung nicht nur die vom Staatsgerichkshof ausdrücklich gewünschte loyale Zusammenarbeit mit der StaatsrcgUrung außecacht gelassen, sondern auch in ein unveräußerliches hoheitsrechk der preußischen Staatsregierung eingegriffen, nämlich in das früher dem Träger der Krone zuftchende Organisationsrecht hinsichtlich der Bestimmungen der । preußischen Ministerien.
I Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung war ein solches Vorgehen des Renhskomrnisfars keinesfalls erforderlich.
2. Der De:chÄommi,sar hat die Verordnung | auf Grund der sogenannten Dielramözaller Er- I


