Ausgabe 
31.10.1932 Frühausgabe
 
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Ontg und Verlag: vrLHI'sche Umveifila,s-Vuch- und Steindruckerek «. Lange In Sietzen. Schristleitung und Geschäftsstelle: Schul-tratze 7.

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nr.256 Seüvausgabe 182. Zahrgang montag,5t.1932

Sietzener Anzeiger

General-Anzeiger für Oberheffen

Berlin, 29. Okt. (WTB.) Die Zweite Ver­ordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung Dom 29. Oktober 1932, die heute amtlich verkündet wurde, bringt die Reform der Preußischen Zentralbehörden. Damit sind die von der io nmissarischen Staats­regierung eingeleiteten Arbeiten zur Verwal­tungsreform in Preußen einen wichtigen Schritt weitergeführt worden. Die Verordnung stellt sich drei Ziele:

Berlin, 29. Olt. (WTB.) Amtlich wird-mit- gegelt: Reichspräsident v. Hindenburg emp­fing heute den Reichskanzler v. P a.p e n und den preußischen Mir.if.erprüsidenten Braun zur Aussprache über die durch das Urteil des Staatsgerichtshofes geschaffene Lage.

erwiderte, daß das preußische Kabinett sich selbst­verständlich ebenfalls auf den Boden des Urteils stelle. Er gab daraufhin eine Darlegung seiner Auffassung von den Folge­rungen, die aus dem Urteil zu ziehen seien. Das Staatsmini st erium müsse in die ihm zuer­kannten Rechte wieder eingesetzt werden.

Die Befugnisse des Reichskommissars sollten, wenn sie überhaupt noch nötig wären, auf solche Maßnahmen beschränkt werden, die zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung not­wendig seien.

Mit den personellen Veränderungen solle aufgehört werden. Lieber die Verein­fachung und Zusammenfassung derVer- waltungen im Reich und in Preußen könnten

£)er Reichspräsident

führte einleitend aus, daß der Streit z w i * schen Reich undPreußen über die Verord­nung vorn 20. Juli durch das Urteil des Staatsgerichtshofes erledigt sei, und daß er und.die Reichsregierung sich in jeder Beziehung auf den Boden des Urteils stellten.

Ls müsse beiderseits der loyale versuch gemacht werden, eine praktische Zusammenarbeit zu ermöglichen,

die einerseits die dem preußischen Staatsmini­sterium zuerkannten Rechte berücksichtige, ander­seits die Befugnisse des Reichskommissars und

Oie Reform der preußischen Zentralbehörden.

Weitreichende Zusammenfassungen. - Auflösung des Ministeriums für Volkswohlfahrt Abbau von Ooppelarbeit in Preußen und im Reich.

1. Die Bereinigung der Zuständigkeiten innerhalb der Ministerialinstanz durch Zusammenfassung zusammengehöriger Dinge in einem Ressort.

2. Die Vereinfachung des Geschäftsganges durch Beseitigung entbehrlicher Korreferate zwischen verschiedenen Ministerien und durch Abgabe von Zuständigkeiten an Nachgeordnete Behörden.

3. Den Abbau der jetzt noch vielfach in Preußen und dem Reich gleichzeitig geleisteten Doppel- arbeit.

Zu 1. Bereinigung der Zuständig­keiten innerhalb der Ministerien: Die wichtig­sten Maßnahmen sind folgende:

a Vereinheitlichung des Schulwesens.

In der Schulverwaltung hat in der Der- gangenhe.t Zersplitterung bestanden, die einer g.e.chmätz gen und systematischen Fortentwicklung der einzelnen Schulzweige abträglich war und vielfach zu einem Rebeneinander- bzw. auch Gegeneinanderarbeiten der verschiedenen betei­ligten Ressorts geführt hat. Zur Beseitigung dieser Unzuträglichkeiten ist nunmehr eine Ver­einheitlichung des Schulwesens in der Richtung durchgesührt worden, daß diejenigen Schulen, bei denen die allgemein geltende Bedeu­tung im Vordergrund steht, dem Kultus­ministerium zugeteilt worden sind. Diejenigen Schulen dagegen, de als reine Fachs chulen anzusprechen sind, werden im Landwirt­schaftsministerium und im Handels­ministerium verbleiben, damit die bei ihnen bestehenden engen Zusammenhänge mit der Wirt­schaft ausrechterhalten b e ben. Derselbe Geund- satz ist bei den Hochschulen zur Anwendung gebracht worden.

b) Vereinheitlichung des Kreditwesens.

Besonders bedeutsam ist die Zusammenfassung der Geld- und Kreditangelegenheiten und der Be­aufsichtigung der Geld- und Kreditanstalten jeder Art im Handelsministerium. Dort wurden bisher schon wichtige Fragen des Geld- und Kreditwe­sens bearbeitet. Künftig werden im Handels­ministerium der ländliche und der städtische, der Real- und der Personalkredit, die öffentlichen und die privaten Danken und die Versicherungsanstal­ten einheitlich betreut werden. Damit wird eine gleichmähigeAnwendung der geld- und kapitalmarktmäßigen Ge­sichtspunkte bei sämtlichen Kreditanstalten in­nerhalb Preußens gewährleistet, die jeder Art von Anstalten zum Vorteil gereichen wird. Ra- kürlich bleibt die Wahrung der Interessen, die die Fachressorts auf dem Gebiete des Kreditwe­sens geltend zu machen haben, sichergestellt. So wird z. B. das Landwirtschaftsministerium bei der Bearbeitung der Angelegenheiten der Landschaf­ten, und das Innenministerium bei der Bearbei­tung der Sparkassensragen maßgebend Mitwirken.

Zu 2. Vereinfachung des Geschäfts­ganges.

Das Ministerium für volkswohlfahrl wird aufgelöst.

Einer der wichtigsten Teile seiner Aufgaben, die staatliche Wohnu g bauförderung, tat infolge der Finanskrise uno des reichsrechtlich I vorgesehe..en Abbaus der Hauszins­steuer erheblich an Umfang verloren. Ferner finb die wichtigsten gesetzgeberischen Zuständig­keiten auf dem Gebiete der Sozialpolitik, der Sozialversicherung und der ö ertlichen Fürsorge immer mehr vom Reich in Anspruch genommen unb ausg.stopft worben, während die praktische Verwaltung immer mehr den Gemeinden zur Selbstverwaltung übertragen würbe. Damit war das Fortbestehen einer besonderen H aa 11 i et) e n Z entralbehörde für diese Sachgebiete in Preußen nicht mehr zu recht­fertigen.

Daß die sozialpolitischen Interessen nach wie vor den Gegenstand besonderer Fürsorge der Slaatsrcgierung bilden und auch in Zukunft nach­drücklich wahrgenommen werden, wird dadurch sichergestellt, daß im Handelsministerium eine Sozial- und Gewerbeabteilung neu gebildet wird. Demgemäß wird das Handels­ministerium künftig au » den Rainen eines Mi­nisteriums für Wirtschaft und Ar­beit erhalten.

Im übrigen wurden die Geschäfte des Wohl- fchrtsmi-niisterium in der Weise auf geteilt, daß a) die Mediz.nclverwaltung und die Angelegen­heiten der öffentlichen Fürsorge und der Wohl­fahrtspflege wieder auf das Ministerium des Innern, b) die Jugendpflege wieder auf das Kul- tisministerium, c) die Abwicklung der versehie° Jenen Fonds auf das Finanzministerium, d) der Rest, insbesondere die wohnungs- und städtebau- wirtschaftlichen Angelegenheiten auf das Mini­sterium für Wirtschaft und Arbeit über gehen.

Oie Stellungnahme des Reichspräsidenten.

, Berlin, 29. Oft. (WTB.) Der Reichsprä- I i d e n t hat den R e i ch s k a n z l e r damit beauf­tragt, dem bayerischen Ministerpräsi­denten darüber aufzukiären, daß der Beschluß des bayerischen Gesamiministeriums von falschen Voraussetzungen ausgegangen fei. Die Maß­nahmen des Reiches hielten sich völlig inner­halb der Befugnisse, die dein'Re ich s- komrnissar durch das Urteil des Staatsgerichts­hofes zuerkannt feien.

Krisenstimmung n Japan.

Tokio, 28. Okt. (TU.) Die japanische politische Polizei hat mehrere Angehörige einer revolutio­nären terroristischen Organisation verhaftet, die sich bekanntlich seinerzeit an der Ermordung des japa­nischen Ministerpräsidenten Jnukai beteil'qt hat Die Verhafteten sollen nach Mitteilung der Polizei Anschläge auf den Hofminister Baron M a I i n o und auf den ehemaligen japanischen Kriegsminister General Ugoki, der jetzt die Stellung des Gene­ralgouverneurs von Korea bekleidet, geplant haben. Die Zahl der Berhafteten wird von der Polizei nicht mitgeteilt. Wie weiter gemeldet wird sollen auch noch in anderen Städten Japans Verhaftungen oorgeiiommen werden. Der Grund für die geplanten Anschläge ist darin zu sehen, daß ein Teil der poli­tischen Führer Japans mit d e r P o l i t i k S a i to­ll sch ida-Ara ki unzufrieden ist und ein n eues j^ab i nett unter Führung Ugaki s und Makinos bilden sollte. Dieses Kabinett wurde liberal fein und eine wesentliche Aende - run g der innen- und außenpolitischen Haltung Japans vornehmen.

mächt'gungsvcvordnung des Reichspräsidenten vckm 24. August 1931 erlösen. Diese Verordnung g.bt aber nächst dem Reichskommissar, sondern der Landesregierung das Recht, Rot- verOrdnungen zu erlassen. Rach der Ent­scheidung des Staatsgerichtshofes ist Landes­regierung nur die preußische Staats- regier ung. Wie es in den Gründen der Ent- scheidpng wörtlich heißt, kannan die Stelle der Landesregierung auch vorübergehend fein an­deres Organ gesetzt werden". Es war daher auch aus diesem Grunde unzulässig, die Ver­ordnung auf Grund der Dietramszeller Verord­nung, nod) dazu mit der UnterschriftPreu- tz.sches Staatsministerium', zu erlassen".

Ergänzend hört das Rachrichtenbureau des VDZ. noch in unterrichteten Kreisen, daß bisher nicht gesagt werden könne, ob es bei dieser Kund- gebung der Staa-tisregierung allein verbleiben werde.

Eine neue staalsrechttiche Auseinandersetzung scheine sich bei den verschiedenen Aufsa ungen in dieser Sache mindeskens anzudeulen.

Rein materiell bezeichnet man es in der preu- st schcn Regierung nahestehenden Kreisen als ver­sehrt, das preußische Wohlfahrtsministorium in der gewährten Form auseinanderzureißen, so­lange nicht über die Frage einer engen Verbin­dung der preußischen mit den betreffenden Re:chs--Fachr:ssorts in der Zentralinstanz des Reiches entschieden sei. Wenn der Dualismus Zw schön Preußen und Dolch beseitigt werden solle, dann müßten die entsprechenden preu­ßischen Ministerien mit denen des Reiches verbunden werden, sonst würde in absehbarer Zeck abermals eine Verwirrung erzeugende neue Aufteilung der m'm Arteriellen Sachstoffe zwischen Preußen und dem Reich er- forderl'.ch werden.

Keine Einigung zwischen Braun und papen D.e Besprechung beim Reichspi-äsideiüen.-Draun Widerspnch: derDcrwaaungs- reform des Ne.chskomm ssars.

alsdann Verhandlungen zwischen der Reichsregierung und der preußischen Regierung stattfinden.

Reichskanzler v. Papen

erklärte zunächst, daß die Äeichsregierung die p e r s ö n l i ch e Integrität des preußi­schen Ministerpräsidenten und seiner Arntslollegen nie angezweifelt habe, und daß nur staatspolitische Erwägungen zu ihren Maßnahmen geführt hätten. Er legte dann seine Auffassung der Lage dar und betonte, daß

der Reichskommissar sich nicht darauf beschränken könne, nur für den Schuh von Ruhe und Ord­nung zu sorgen, sondern weiterhin die gesamte Exekutive einheitlich in der Hand behalten müsse. Daraus ergebe sich ohne weiteres die Verpflichtung, die als notwendig erkannte Re­form der preußischen Verwaltung durchzuführen und damit eine spätere endgültige Regelung dieser Frage durch die gesetzgebenden Körper­schaften vorzubereiten.

Personelle Veränderungen seien nur aus sachlichen Gründen vorgenommen worden. Der Reichskom­missar werde der preußischen Staatsregierung die Möglichkeit geben, die ihr guerfannten Rechte auszuüben, Eingriffe in die Amtsbe­fugnisse des Reichskommissars aber nicht dulden.

Der preußische Ministerpräsident betonte, daß er demgegenüber auf feinem eingangs dargelegten Standpunkt beharre und insbeson­dere der Durchführung der Verwaktungs- r ohue Verständigung mit der Preußischen Slaats.egierung widerspreche.

Eine Einigung hierüber wurde nicht erzielt.

Im Lauf' der Besprechung hob der Re ichs- prai'vent hervor, daß es zur Wieder­herstellung gefestigter Verhältnisse we.terhm notwendig sei,

die staatlichen Machtmittel Preußens und des Reiches in einer Hand zu behalten und die Politik Preußens und des Reiches in einheit- lichen Bahnen zu führen.

Zum Schluß gab er der Hoffnung Ausdruck, daß über d.e Ausübung der Rechte, die der £rtUrcben Staatsregierung nach der Ent.che.dung des Staatsgerichtshofes zuständen, eine Verständigung erzielt werden möge. Es wurde vereinbart, daß hierüber weitere Verbindung zwischen der preußischen Staats­regierung und dem Reichskommissar gehalten: werden soll.

Das bayerische Kabinett an H nöenburq.

München, 29. Okt. Amtlich miri> mitaeleilt: X)em Reichspräsidenten v. Hindenburg wurde folgender Beschluß des bayerischen Gesamt- m i n i ft e r i u m 5 zur Kenntnis gebracht:

Der Mi nist er rat hat sich soeben auf Grund der ihm zugegangenen Mitteilungen mit den Plänen öer Reichsregierung wegen der Neuge­staltung Preußens befaßt. Nach seiner lieber- Zeugung enthalten die Pläne schwere Ein­griff e in die verfassungsmäßige Stellung aller deutschen Länder gegenüber dem Reich und untereinander. Das Vorgehen der R.ichsreg.eruna bildet eine schwere Enttäuschung für alle, die >m Vertrauen auf die Erklärungen der Reichs­regierung damit gerechnet haben, daß eine Reichs- reform nur auf gesetzlichem Wege und nur nach ^"rh^dlungen mit den Ländern eingeleitet wird. Der Ministerrat bittet deshalb den Herrn Reichs­präsidenten, keine Entscheidung zu treffen, bevor nicht mit den übrigen Ländern verhan­delt worden ist.

Zu 3. Die Doppelarbeit zwischen Reich und Preußen wird vor allem in den beiden Wirtschafts­ressorts, dem Handels- und dem Landwirtschafts- Ministerium, beseitigt.

Jrn Hinblick auf die in den letzten Jahren einge­tretene Schwergewichtsverlagerung gibt Preußen die S p e zi a lb ea r b e i t u n g derjenigen wirt- schaftspolit.fchen Angelegenheiten auf, die auch im Reich, und zwar dort federführend, erledigt wer­den. Daß der Einfluß Preußens auf die Neichs- geschäfte nicht verloren geht, wird durch die Bereit­stellung ausreichender Generalreferate auf diesen Sachgebieten sicherge stellt.

Zur Vorbereitung einer weiteren ver­waltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen Reich und Preußen ist überall besonderer Wert darauf gelegt worden, daß die preußischen Zuständigkeiten mit denen in den Reichszentral­behörden parallel geschaltet werdew

Bei den einzelnen Ministerien ist noch folgen­des hervorzuheben:

Trotz einer weitgehenden Vereinfachung seiner geschäftlichen Betätigung bleibt für das Land­wirtschaftsministerium ein wichtiger Ge- schästsbe.eich bestehen, der Lic Auf.e.hterhaltung eines preußischen Landwirischaftsministeriums er­fordert und rechtfertigt. Damit ist eine sachge­mäße und nachdrückliche Vertreiung der landwirt­schaftlichen Interessen in Preußen weiterhin ge­sichert.

Beim Kultusministerium hat die Reu­ordnung des Geschäftsplanes die Möglichkeit er­öffnet, das älnterrichtswefen in einer einheitlichen Abteilung zusarnmenzufassen.

Protesterklärung des Kabinetts Braun

(£ittflriff in ein unveräußerliches Hoheiisrecht."

Beim preußischen Jnnenministeri- u m konnte die bisherige Friedensabteilung auf­gelöst werden. Die Re.erate, die weiterhin eine selbständige Bedeutung erhalten, insbesondere die Grenzreferate, bleiben bestehen.

Im Finanzministerium wird in Zukunft die Bearbeitung der haushalte der einzelnen Ver­waltungen in einer Abteilung einheitlich zusammen- gefaßt. Die Hochbauabteilung übernimmt die Bau­polizei.

Im ganzen bedeutet die Verordnung, die auf der Ermächtigung der sog. Dietramszeller Not­verordnung beruht, eine weitreichende Verbilli­gung für die preußische Verwaltung. Wie be­reits die in der Lokal- und Mittelinstan; durch- geführte Verwaltungsreform, wird auch die Umbildung der preußischen Ministerien dazu beitragen, die preußische verwallungsarbeit zu reibungsloserem Arbeiten zu befähigen und ihre Wirksamkeit im Interesse der Bevölkerung

Preußens nachhaltig zu verstärken.

In organisatorischer Hinsicht kann die Verordnung noch nichts Endgültiges bringen, weil die Entschlie­ßungen des Reiches auf dem Gebiete der Ver­waltungsreform noch bevorstehen. In der Verordnung wird bereits zum Ausdruck gebracht, daß sich im Zuge der mit dem Reich hierüber zu führenden Verhandlungen weitere Maßnahmen zur Vereinfachung und Verbilligung der preußischen Staatsverwaltung ergeben werden. Preu ßen hat nunmehr die ihm obliegenden Vorbereitungs­maßnahmen für die organische Neuordnung der Verwgltungsbeziehungen zwischen Reich und Län-

* dern getroffen.

° die Notwendigkeit einer einheitlichen -I Reichspolitik wahre.

MLnisierpräsioeni Braun

Berlin, 29. Okt. (VDZ.) Wie das Nachrichten­bureau des VDZ. meldet, wird zu der heutigen Verordnung des Reichskommissars für Preußen über die Auflösung des preußischen M i - nisteriums für V o 1 k s w o h 1 s a h r t von feilen des preußischen S t a a t s Ministe­riums folgendes erklärt:

1. Eine Verringerung der Zahl der preußischen Ministerien war von der preußischen Staatsregie­rung für den August d. I. in Aussicht genommen; an der Durchführung dieses Planes ist sie durch die Einsetzung des Reichskommissars vom 20. Juli ver­hindert worden. Trotz der Bereitschaft der Staats- regierung zu einer Verständigung über diese Frage haben die R e i ch s r e g i e r u n g und der Reich s- k o m m i [ f a r die heutige Verordnung ohne vorherige Fühlungnahme mit der 'Staatsregierung erlassen. Diebetreffende Nummer der Preußischen Gesetzessammlung wurde zur gleichen Zeit ausgedruckt, in der die Unterhal­tung zwischen dem Reichskanzler und dem Mi­nisterpräsidenten Braun beim Herrn Reichspräsi­denten statt fand.

Damit hat die Reichsregierung nach Auffassung der preußischen Staatsregierung nicht nur die vom Staatsgerichkshof ausdrücklich gewünschte loyale Zusammenarbeit mit der StaatsrcgUrung außecacht gelassen, sondern auch in ein unver­äußerliches hoheitsrechk der preußischen Staats­regierung eingegriffen, nämlich in das früher dem Träger der Krone zuftchende Organisa­tionsrecht hinsichtlich der Bestimmungen der preußischen Ministerien.

I Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung war ein solches Vorgehen des Renhskomrnisfars keinesfalls erforderlich.

2. Der De:chÄommi,sar hat die Verordnung | auf Grund der sogenannten Dielramözaller Er- I