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26.10.1932 Erstes Blatt
 
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Nr. 252 Erstes Blatt

182. Jahrgang

Mittwoch, 26. Gttober 1952

Erscheint täglich, außer Sonntags und Feiertags. Beilagen: Die Illustrierte Siebener Familienblätter Heima<t im Bild Die Scholle

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SietzemrAnzeiger

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Dr. Friedr. Wilh. Lange. Verantwortlich für Politik Dr. Fr. Wilh. Lange; für Feuilleton Dr.H.THyriot; für den übrigen Teil Ernst Blumschein und für den An­zeigenteil i. D. TH.Kümmel sämtlich in (Bienen.

Oer Leipziger Spruch.

Wer den Urteilstenor in der Staatsrechtsklage Reiche-Preußen auf sich einwirken läßt, wird den Eindruck nicht los, als ob der Staatsgerichtshof zwiespältiges Recht gesprochen hätte. Wer in­dessen die Urteilsbegründung nachprüft, wird fest­stellen müssen, daß der Staatsgerichtshof nicht nur eine staatsrechtliche Entscheidung gefällt, sondern auch versucht hat, einen staatspolitischen Ausweg zu finden. Alm das gleich vorwegzunehmen: Der Staatsgerichtshof erkennt ausdrücklich an, daß das Einschreiten des Reiches gegen Preußen be­gründet war, also auch die Entziehung der Amtsbefugnisse der preußischen Minister sowie ihre Übertragung an die vom Reichsbeauftragten bestellten Personen. Auf der anderen Seite will

Reichsgerichtspräsident Dr. B u m k e.

Ler Staatsgerichtshof der früheren preußischen Regierung die Vertretung im Reichs­rat, im preußischen Staatsrat und Landtag be­lassen wissen, aus Gründen, die sich aus dem bundesstaatlichen Aufbau des Reiches ergeben. Wenn aber den preußischen Ministern d i e Amtsbefugnisse entzogen sind, wenn sie also im technischen Sinne nicht regieren können, so bleibt die Vertretung vor dem Reichsrat sowie vor dem preußischen Parlament nur eine for­male Handlung. Es steht sogar in Frage, ob sie diese Vertretung nicht auf Grund der Anweisun­gen vornehmen müssen, die ihnen der Reichsbeauf­tragte erteilt oder erteilen läßt. Selbst wenn diese Frage nicht strittig wäre, wenn also die frühere preußische Regierung die Befugnis hätte, von sich aus die Haltung im Reichsrat und Staatsrat zu bestimmen, so mühte siie sich dabei doch inner­halb der Richtlinien halten, die der Reichspräsi­dent angeordnet hat. Das Leipziger Urteil er­kennt ja ausdrücklich an, daß der Reichspräsident berechtigt ist, Reich und Preußen einheit­lich zu lenken, wie das Urteil auch ausdrücklich ausspricht, daß, wenn ein Land, also in diesem Fall Preußen, in dem überlassenen Geschäftsbe­reich die Pflichten gegen das Reich verletzt, der Reichspräsident auf Grund von Artikel 48, Ab­satz 1, erneut eingreifen kann.

Entscheidend ist, daß der Staatsgerichtshof den besonderen Not st and in Preußen anerkannt hat. Preußen stand Mitte Juli 1932 unmittelbar vor dem Bürgerkrieg, wobei nunmehr kein Zweifel daran zulässig ist, daß diese Lage, wenn auch nicht durch eine Pflichtverletzung, so aber doch durch ein Unterlassen der geschäftsführenden preußischen Re­gierung heroorgerusen worden war. Wenn der höchste Gerichtshof diese Lage als Tatsache für seine Entscheidung unterstellt, so muß es wie ein Wider­spruch erscheinen, wenn er trotzdem eine Regierung formell im Amte belassen will, die nicht in der Lage war, Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten. Der Widerspruch ist um so auffälliger, als es ja wieder eine Tatsache ist, daß die frühere Regierung Braun-Severing nicht als verfassungsmäßig onge- sprochen werden kann, zumal nicht nach dem Staats­streich vom 12. April 1932. Gewiß, die Regierung Braun-Severing bleibt nur formal im Amte, denn auch der Staatsgerichtshof erkennt die Entziehung der Amtsbefugnisse ausdrücklich als zu Recht be­stehend an. Allein in der Urteilsbegründung ist deutlich zu erkennen, daß der Staatsgerichtshof nicht nur über die Staatsrechtsklage der früheren preu­ßischen Minister gegen das Reich entscheiden wollte, sondern darüber hinaus versuchte, die verfas­sungsrechtlichen Befugnisse des Reichs gegenüber den Ländern im Rahmen der Weimarer Verfassung abzugrenzen. Dieser Versuch ist dem Staatsgerichtshof ja auch durch die Staats­rechtsklage oon Bayern und Baden gegen das Reich ausgezwungen worden, weil gerade sie fürchteten, das Reich könne eines T^zes über die Länderrechte hinweg zu einem Unwau der Reichsverfassung schreiten, der von der Selbständigkeit der Länder im staatsrechtlichen Sinne nicht mehr viel übrig lassen würde. Wenn der Staatsgerichtshof sich einmall in das Verhältnis von Reich und Ländern hinein­kniete, um vor allem die gegenseitigen Zuständig­keiten und Abhängigkeiten im Rahmen der Wei­marer Verfassung zu klären, so blieb ihm kaum etwas anderes Übrig, als die Entscheidung zu fin­den, daß es eine Länderhoheit im Rahmen der Weimarer Verfassung tatsächlich gibt. Don dieser Entscheidung aus führt der Weg un­mittelbar zu der Feststellung, daß das Reich eine

Paul BoncoursKonstruktives plan.

Frankreichs Garantiewünsche sollen mit den Abrüstungen verknüpft werden.

London, 26. Oft. (WTB. Funkspruch.) Der pariser Korrespondent derTimes" glaubt, über den Inhalt des französischen Abrüstungsplanes etwa folgendes mitteilen zu können: Der plan gründet sich auf eine sorgfältig ausgearbeitete Ausstellung fortschreitender Sicherheitsgarantien, die die französische Regierung während eines aus­gedehnten Zeitraumes zu erlangen hofft. Am An­fang steht ein Sy st em regionaler Pakte, woraus dann schrittweise die Abschaffung oder dieInternierung" gewisser IDaffenatten und die internationale Kontrolle der Luftschiffahrt folgen sol­len. Diese Entwickelung würde dann in der Bil­dung einer internationalen Streit­macht ausmünden. Jedes Stadium würde von einer Verminderung der französischen ff ungen begleitet sein. Der plan beziehe sich auf die Land-. See- und Luftstreitkräfte. Bezüglich der Seestreitkräfte soll der plan oon der Annahme ausgehen, daß die Vereinigten Staaten aus die Doktrin der Freiheit der Heere ver­zichten. Der plan fordert auch ferner, daß die beteiligten Mächte nicht nur einen Konsultativpakt, sondern auch einen Schiedsgerichtsvertrag abschliehen. der die Entschließung eines unpar­teiischen Gerichtes vorsieht, bevor zu den Waffen gegriffen werden darf. Der Korrespondent schließt: Damit ist sofort die Frage aufgeworfen, ob die Grundlage diefer Schiedsgerichtsbarkeit der lm Versailler Vertrag niebergelegte europäische Status sein soll. Falls dies der Fall ist, so würde ein ungeheures hinder- n i s für die Annahme dieses französischen planes durch Deutschland gegeben sein.

Der pariserQ u o t i d i e n" macht ebenfalls Angaben über den mutmaßlichen Inhalt des fran­zösischen Sicherheits- und Abrüftungsplanes, soweit er sich auf den Ausbau des französischen Heeres bezieht. Rach dem Blatt soll der plan die Herabsetzung der Militärdienstzeit von 12 auf 9 Monate vorsehen. Gerade gegen diesen Teil des planes hätten Marschall petain und General Weygand zahlreiche Einwendungen erho­ben. Die Zahl der Divisionen würde von 20 auf 12 herabgesetzt werden. Der plan würde durch eine Organisation von Milizen und eine Er­höhung der Ausbildungsperiode ver­vollständigt werden. Außerdem sehe man auch eine besonders aktive militärische Vor­bereitung der Jugend vor Eintritt in das Heer vor. Zur Durchführung dieser neuen Bestim­mungen werde eine durchgreifende Reform der Eadres notwendig. Diese letzten Stadien würden erst nach Annahme des Konstruktivplanes in Genf studiert und verwirklicht werden. Erst zu jenem Zeitpunkt würde der Oberste Kriegsrat. der sich bis­her übrigens überhaupt noch nicht mit dem Kon- siruktivplan zu beschäftigen gehabt hätte, im Ein­vernehmen mit der Regierung alle für diese Reorganisierung notwendigen Maßnahmen zu er­greifen haben, die das allgemeine Statut des Heeres betreffen.

Zusammentritt der französischen Kammer. Herriot vermeidet eine außenpolitische

Aussprache.

Paris, 25- Oft. (TU.) Rach dreimonatiger Ferienunterbrechung trat die Französische Kam­mer am Dienstag wieder zusammen. Dor voll­besetzten Tribünen und vollzählig erschienenen Regierungsmitgliedern wurde sofort die Aus­sprache über die Aufstellung des Ar­beitsprogrammes ausgenommen, die einen allen Beteiligten unerwarteten Ausgang nahm. Obgle.ch Herriot gelegentlich der letzten Sitzung über die Rentenkonvertierung das Versprechen abgegeben hatte, die Wiedereröffnung der Kam­merberatungen mit einer großen außenpoli­

tischen Aussprache zu beginnen und die Behandlung der Anfragen über die Landwirt­schaftskrise erst nachher vorzunehmen, verhielt er sich von Beginn der heutigen Sitzung ab ä u - her st zurückhaltend und überließ es dem Ermessen der Abgeordneten, das Arbeitspro­gramm selbst zu bestimmen, ohne dabei für die einen oder anderen Stellung zu nehmen. Der Grund für diesen Rückzug dürfte in den ernsten Meinungsverschiedenheiten zu suchen sein, die trotz der amtlichen Verlautbarungen immer noch zwischen der Regierung und dem Großen General st ab über den französischen Sicherheits- und Abrüstungsplan be­stehen, und die es dem Ministerpräsidenten prak­tisch unmöglich machen, schon jetzt bindende Erklärungen abzugeben. Das Ergebnis der Abstimmung über die Tagesordnung, das mit 500 gegen 78 Stimmen einen erdrückenden Sieg der Anhänger der sofortigen Aussprache über die Landwirlschaftskrise ergab, dürfte unter diesen Umständen dem Ministerpräsidenten nur zustatten kommen. Da etwa 20 An­fragen über die Krise in der Landwirtschaft vor­liegen, rechnet man mit einer zwei- bis drei­tägigen Aussprache, so daß die Behandlung der außenpolitischen Fragen vor dem Wiederzusam- mentritt der Ab üst ngikonseren; am 3. Rorember sehr problematisch geworden ist. Ministerpräsi­dent Herriot reist bekanntlich am nächsten Sams­tag nach Spanien und kehrt erst am 7. Rovember wieder nach Paris zurück.

In der Aussprache hatte Franklin Bouillon vor einer Wiederholung der Lausanner Ergebnisse ge­warnt, die zur Ausgabe der französischen Tribut­ansprüche führten, während Amerika jetzt die Be­zahlung der französischen Schulden verlange. M a - r i n schloß sich diesen Ausführungen an und er­

klärte, daß sich die Kammer unbedingt vor Wie­deraufnahme der Abrüstungskonferenz mit den in Genf auf der Tagesordnung stehenden Fragen be­schäftigen müsse. Nachdem der Ausgang der Aus­sprache keinem Zweifel mehr unterlag, forderte Franklin Bouillon von Herriot das Versprechen, die außenpolitische Aussprache vor dem 3.Ro­vember stattfinden zu lassen, was aber von Her­riot a b g e l e h n t wurde.

Die Gründe, welhalb die Kammer mit einer großen Stimmenmehrheit beschlossen hat, die außenpolitische Debatte zurückzu st eilen und mit der Erörterung der Interpellationen über die Agrarkrise zu beginnen, sind nicht geklärt. Leon Blum weist imPopulaire" darauf hin, daß Louis Marin und seine Freunde vor der Kammer die Frage der Schulden bei Amerika aufrollen wollten; es wäre aber offenkundig unangebracht, wenn nicht sogar gefährlich gewesen, diese Frage vor Beendi­gung des Wahlkampfzuges in Ame­rika anzuschneiden. Die Sozialisten hätten also Louis Marin und seinen Freunden eine Lektion der Klugheit und des Patriotismus erteilt.

Während die radikale ZeitungConcorde" be­hauptet, daß die gestrige Abstimmung indirekt, aber trotzdem unbestreitbar eine große Der - trauenskundgebung für Herriot ge­wesen sei, vertritt die nationalistische Zeitung 2'Orbre den entgegengesetzten Standpunkt und kündigt an, daß Louis Marin und Franklin Bouillon Herriot übermorgen interpel­lieren würden, der dann unmöglich der Debatte ausweichen könne. Herriots zö­gernde Haltung habe ihm bei der ersten Füh­lungnahme mit der Kammer den geringen Kredit genommen, den er noch genossen habe.

politisches Zwecktheater.

Ein Lehrkurs für außenpolitische Propaganda.

Rur wer die Wirkung der taktisch ungeschickt aufgezogenen deutschen Propaganda auf Wehrgleichheit im Auslande beobachten konnte, vermag die raffinierten Feinheiten der französischen Abrüstungskomödie zu erkennen, die soeben in Paris gespielt wurde. In Deutschland war sofort eine Einheitsfront für die Frage der Wehrgleichheit vorhanden. Anstatt durch eine geschickt geleitete Volkspropaganda den Ruf nach Wehrgleichheit wie ein elementarer Aufschrei des Volkes unmittelbar aus den bedrohten Grenzgebieten und den übervölkerten Großstädten heraus ertönen zu lassen, anstatt sich unter Berufung auf Friedensziele zögernd und scheinbar widerwillig den Volksforderungen an» zuschließen, um sie dem Ausland gegenüber zu vertreten, hat die deutsche Regierung in inner­politisch zwar bewährter, außenpolitisch jedoch kurzsichtiger Ehrlichkeit s e l b st die Forderung er­hoben. Zu allem Ueberfluß muhte sie sich hinter­her sagen lassen, es stünde keine Mehrheit des deutschen Volkes hinter ihr. Das Ergebnis ist, daß in der ganzen Welt die öffentliche Meinung, die ursprünglich auf Seiten Deutschlands stand, allmählich der Beeinflussung durch die gegnerische Propaganda unterlag, und daß man heute selbst im wohlwollenden Ausland befürchtet, Deutsch­land erstrebe mit seiner Gleichberechtigungsfor­derung lediglich die Möglichkeit zu einer neuen Aufrüstung.

Da sind die Franzosen doch wahrhaftig mei­sterlichere Psychologen und politische Schauspieler. Im Prinzip ist sich selbstverständlich von Herriot bis zu dem Marschall Weygand das offizielle Frankreich vollkommen einig. Die Gleich­berechtigung Deutschlands muß verhindert werden, und eine nennenswerte Abrüstung Frankreichs kommt gar nicht in Frage. Wie aber sage ich dies meinen Freunden und Feinden im Ausland? Es mußte also etwas politisches Zweckthea- t e r ausgeführt werden, das zwar alle Eingeweih­ten mit Augurenlächeln verfolgten, das aber der kleine, sicherheitsbedürftige Rentner in der fran­zösischen Provinz ebenso ernst nimmt wie der Eng­länder und Amerikaner, der nun einmal in der Politik salbungsvolle Worte und treuherzige Ge­sten gewöhnt ist.

Der gute Ministerpräsident Herriot bekannte sich, immer auf der Schaubühne des politischen Zwecktheaters in Paris, zur Abrüstung. Der böse General W e y g a n d aber, hinter dem das mili­taristische Frankreich steht, wandte sich mit dem Brustton der Ueberzeugung gegen die, feiner Meinung nach höchst gefährlichen Pläne des viel zu gutgläubigen und friedensseligen Herriot. Es gab dramatische Auftritte. Pathetische Reden wur­den gehalten. Die Tränendrüse trat auf beiden Seiten in Aktion, auf der einen für Frieden und Abrüstung, auf der anderen für Ehre und Gröhe der Armee. Herriot und Weygand taten belei­digt und versöhnten sich wieder. Sie verzankten sich erneut und beide drohten mit ihrem Rücktritt. Aber, oh Triumph der Friedensidee und des Ab­rüstungsgedankens, der böse General Weygand hat sich dem guten Vater Herriot knirschend fügen müssen. Wieder einmal ist bewiesen, daß der Ge­neralstab und die Armee in Frankreich nichts z u sagen haben. Allein zivile Interessen be­stimmen den Gang der französischen Politik. 2 m Gegensatz zu Deutschland selbstverständ­lich, wo nach wie vor im Hintergrund die fluch­beladene kaiserliche Militärclique am Werk ist, um aufs neue die Welt in Krieg und Vernich­tung zu stürzen. Die Kinder, sie hören es gerne...

Nun wird also am 3. November der Abrüstungs­konferenz in Genf das neue französische Abrüstungs­und Sicherheitsprojekt vorgelegt. Die politische Stim­mung ist wunderbar vorbereitet. Wenn nun sich Deutschland mit seinen 100 000 Mann unter unzu­reichenden Waffen dem französischen Vorschlag nicht anschließt, wenn es nicht begeistert das friedliebende Frankreich mit seiner stehenden Armee von 650 000 Mann, mit seinen 400 000 Mann Kolonialtruppen, seinen 5 Millionen Mann Reserve als einen Hort der Sicherheit und des Friedens preist, dann hat Deutschland wieder einmal die Ruhe und das Behagen der Welt gestört. Denn der französische Generalstab und die Firma Schneider-Creusot, die den Kanonenmarkt der ganzen Erde beherrscht, sie beide sind rein wie frischgewaschene Lämmer und haben natürlich mit der Politik nicht das Geringste zu tun ..

Länderregierung nicht absetzen, wohl aber ihr die Regierungsgewalt entziehen kann. Soweit eine Länderregierung nicht abgesetzt werden kann, soweit also die Länderhoheit ausdrück­lich anerkannt wird, fließt ihr aus der Weimarer Verfassung auch das Recht zu, vor dem Reichsrat

aufzutreten. Ob dies aber auch auf das Parlament ber Länder bezogen werden kann, zumal dann, wenn d>e Regierung nur geschäftsführend und ohne Ver­trauen des Landtags ist, das ist noch sehr umstrit­ten Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs genügt in diesem Sinne weder staatsrechtlich noch politisch.

Daß die Entscheidung gerade hier unzulänglich ist geht ja auch wieder aus der Urteilsbegrün­dung hervor, wenn sie davon spricht, daß Zwie­spältigkeiten durch den guten Willen der Be­teiligten ausgeräumt werden müßten. Allein die Urteilsbegründung geht noch einen Schritt wei­ter: Sie macht darauf aufmerksam, daß es un­bedingt notwendig sei, in Preußen eine ver­fassungsmäßige Regierung zu wählen, I was sich nur so auslegen läßt, daß der Staats­

gerichtshof die Regierung Braun-Severing auch nicht für verfassungsmäßig hält. Sie kann wohl im Landtag erscheinen, ihre Mitglieder können Reden halten, aber die Regierung Draun-Seve- ring kann dem Landtag keine Gesetzentwürfe vor­legen, sie kann überhaupt nichts tun, was unter den Begriff der Regierung im engeren und weiteren Sinne fällt. Es liegt nunmehr beim Preußischen Landtag, dem Zustand ein Ende zu machen, ein Zustand übrigens, der nicht nur die Minister, die nichts zu regieren haben, unver­meidlich der Lächerlichkeit preisgibt. Endlich aber, das darf nicht übersehen werden, zeigt das Urteil des Staatsgerichtshofs deutlich, daß die Wei­marer Verfassung für die staatspolitischen Zu­stände und Verhältnisse in Deutschland nicht mehr in allen Teilen paßt. Ein U mb a u ist not­wendig. wobei das Ziel sein muß, wirklich eine Reichs- und Staatsgewalt herzustellen, die wech- febxben parteipolitischen Einflüssen mit ihrer Ge­fahr der politischen Korruption nicht mehr unter­liegt

Eine Erklärung der preußischen Glaalsminifter. Berlin, 26. Oktober. (WTB. Funklspruch.) Das Büro der preußischen Staatsminister veröffentlicht folgende Mitteilung: Das preußisHeStaatsmi äste- rium trat heute vormittag unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten Dr. Braun zu einer Kabi­nettssitzung zusammen. Sämtliche Staatsminister waren anwesend. Die Vertreter Preußens in dem Leipziger Prozeß erstatteten Bericht über die Verhandlung vor dem Staatsgerichtshof. Die durch die Entscheidung des Staatsgerichtsihofs ge­schaffene Lage wurde im einzelnen erörtert. Mi­nisterpräsident Braun stellte als einheitliche Ansicht des Staatsministeriums fest, daß das Staatsmini­sterium die Entscheidung des Staatsgerichtshofes als maßgebende und zur Entwirrung der Lage geeignete Grundlage betrach­tet. Das Staatsministerium hat danach nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, idie Befug-