Einzelbild herunterladen

Italien denkt bei seinen Dündnisplänen nicht daran, Frankreich etwas wegzunehmen, es denkt an Europa. Im Unterschied zu dem Genfer Blatt verspricht ihm kein deutsches dafür eine fran­zösische Kolonie, wie etwa Madagaskar, beide Kontrahenten wollen ja vielmehr heraus aus der Stickluft der permanenten Kriegserklärung von Versailles, wollen die Verträge, die der größte Brite und liberale Engländer alsRaub- und Plünderungsverträge" gebrandmarkt hat, ver­

bessern. Frankreich dagegen hält sie für heilig. 2ln diesem fundamentalen Gegensatz muß der Hebel angeseht werden, wenn sich Rom und Paris wieder verstehen wollen. Mit schönen Gesten und billigen Worten redet man nur aneinander vorbei.

Denn wenn schon über Grundsätze, deren Durch­führung in der Macht menschlicher Einsicht liegt, keine Verständigung angestrebt wird, wie will man dann natürliche Gegensätze wenig­stens bis zur nächsten Generation überbrücken?

Berlin, 20. Mai. (TU.) Auf dem Flughafen Tempelhof traf aus Holland kommend das Fokker- Sonderflugzeug ein, das der Reichshauptstadt den Besuch des Emirs Feisal von Hedschas brachte. Da der Fürst, der als zweiter Sohn des Königs Ibn Saud die Würde des Vizekönigs von Mekka und des Außenministers seines Landes trägt, ein H a n d- schreiben seines Vaters an den Reichs­präsidenten mitbringt, trägt seine Anwesenheit auch den Charakter eines amtlichen Staatsbe­suches. Daher war auch das äußere Bild des Empfanges auf den im glänzenden Sonnenschein liegenden Flugyafen sehr feierlich. Am Fechnenmast waren zu Ehren der Gäste die Flaggen des Reiches, Preußens, Berlins und des Königreichs Hedschas

Ser Besuch des Emir Mal in Berlin.

I 41

ein grünes Fahnentuch mit arabischen Schriftzeichen ausgezogen. Zur Bearüßung hatten sich als Ver­treter des Reichspräsidenten Ministerialrat Dr. Baron v. Hoyningen-Huene, für die Reichs­regierung der Chef des Protokolls, G r a f T a t t e n- b a ch und zahlreiche Beamte des Auswärtigen Amtes sowie für die preußische Regierung Staats­sekretär Weißmann und zahlreiche Mitglieder der arabischen Kolonie eingefunden. Der erst 25 Jahre alte Fürst trug das bunte Gewand seines Landes. Rach der Begrüßung besichtigte Emir Feisal den Flughafen und begab sich dann im Auto nach dem Hotel Adlon, wo er während seines Aufent­haltes als Gast der Reichsregierung wohnen wird.

Em preisgekrönter Entwms siir das Reichsehrenmal

.....

V , k -M: n t.

Unter 1800 Einsendungen sind 20 Entwürfe für das Reichsehrenmal in Bad Berka (Thüringen) preis, gekrönt worden. Unter den 20 Künstlern soll in nochmaliger Wahl die Entscheidung über die endgültige Gestaltung des Ehrenmals getroffen werden. Unser Bild zeigt den Entwurf von Regierungsrat a. D. Walter Ioh. Krüger (Berlin), des Schöpfers des Tannenberg.Denkmals.

Freiwilliger Arbeitsdienst in Gedern.

V Gedern, 20. Mai. In unserer Stadt werden zur Zeit vier Projekte auf dem Wege des freiwilligen Arbeitsdienstes durchge- iührt. Ter FußballklubAlemannia" stellt seinen Sportplatz an derGänswiese" in durchschnittlicher Länge von 150 Meter und Breite von 80 Meter her. Zur Trockenlegung des Platzes wurden 420 laufende Meter Graben ausgeschachtet und mit Stücksteinen ausgestellt, sowie 16 0 laufende Meter offener Graben ausgehoben. Etwa 280 Quadrat­meter SMcksteine wurden zum Ausgleichen des Platzes gestellt, sowie 1200 Quadratmeter Hack­boden ausgehoben, auf Rollwagen verladen und an anderer Stelle planiert. Die Gesamtfläche der Einebnung und Trockenlegung des Platzes beträgt zwischen 12 000 und 13 000 Quadratmeter. Bis jetzt arbeiteten hieran 14 Mann auf zunächst 18 Wochen. Ta zur Fertigstellung der Arbeit die vorgesehene Zeit nicht ausreicht, ist bereits ein neuer Antrag beim Arbeitsamt Gießen eingereicht worden. Die Stadt bringt zwei größere Objekte zur Durchführung. Im DistriktSeife" wird ein viel benutzter Holzabfuhrweg in Länge von 230 Meter ausgehoben und chauffiert. Hier finden \10 Arbeiter für acht Wochen Beschäftigung. Wo^)l

das größte Projekt dürfte die Herstellung einer Straße nach der Kolonie Schönhausen sein. Die Straße wird 900 Meter lang, die Fahrbahn 4,50 Meter breit, die Fußsteige zu beiden Seiten je 0,75 Meter. Es sind bei dieser Arbeit zunächst 20 Ar­beiter für zwölf Wochen beschäftigt, doch läuft auch hier ein Zusahantrag, da die fast ein Kilo­meter lange Straße unmöglich in der gestellten Frist fertiggestcllt sein kann. Der Turnverein 1 889 <DT.), der im Vorjahre mit eigenen Kräf­ten seine Turnhalle umgebout hat, schafft sich eben dicht an seinem Gebäude einen Turn­platz, der 90 Meter lang und etwa 22 Meter breit ist. Hierzu sind acht Arbeiter für 14 Wochen ge­nehmigt. Da zur Vollendung dieser Arbeit jedoch eine 90 Meter lange Trockenmauer errichtet wer­den muß, wurde auch hierfür ein entsprechender Antrag eingereicht. Bei der gestrigen Besichtigung der vier Baustellen durch den Direktor des Ar­beitsamtes Gießen, Regierungsrat Dr. Dues, drückte dieser seine volle Anerkennung für die be­reits geleisteten Arbeiten aus und versprach, die gestellten Zusahanträge zu befürworten. Eben läuft noch ein weiterer Antrag der Stadt über die Her­stellung eines Feldweges (Horstweg), der wie­derum 12 Arbeitern für 19 Wochen Beschäftigung geben soll.

Auch reif zur Verwaltungsreform.

Eine zeitgemäße ^Kuckucks-Betrachtung".

Aus Grünberg geht uns die nachstehende Betrachtung zu:

In der Zeit der wirtschaftlichen Rot, der Geld- knappheit und der Arbeitslosigkeit mehren ftch die Zwangsvoll st reckun gen und Pfän­dungen in einem seither nicht dagewesenen Ausmaß. Der Gerichtsvollzieher erscheint als ungebetener Gast bei Leuten, die er sonst nicht aufzusuchen brauchte, und bringt seine Pfand- marke an, die im Volksmund unter der Be­zeichnung ,.K u ck u ck" allgemein bekannt ist. Aber nicht allein die Tätigkeit der Gerichtsvollzreh^ hat rapid zugenommen, neben ihnen erscheint noch ein ganzes Heer von Vollstreckungsbeam- ten, die man früher viel seltener sah und dre deswegen mit Pfändungen und demKuckuck' kaum in Verbindung gebracht wurden. Es sind dies die Vollstreckungsbeamten der Verwaltungs­behörden.

In Hessen ist die Zwangsvollstreckung im Ver­waltungswege gesetzlich einheitlich geregelt und findet auf die Beitreibung aller öffentlich-rech^ liehen Geldforderungen Anwendung, welche durch Gesetz diesem Verf^ren überwiesen sind. Hier­her gehören u. a. hauptsächlich Steuern, Zölle und sonstige Abgaben des Reiches, des Staates Hessen, der politischen und kirchlichen Gemeinden, sowie die der jüdischen Religionsgemeinden: fer­ner die Beiträge zu den Arbeiter- und Angestell­tenversicherungen und den übrigen Reichsver­sicherungen: Geldstrafen in Forst- und Feldrüge­sachen: Gewerbe- und Arbeitsgerichtskosten, sowie die der Verwaltungs- und Finanzbehörden über Geldforderungen aus Entscheidungen, Beschlüssen, Anordnungen und Verfügungen. Die Rotlage der Allgemeinheit hat auch diesen Organen mehr Arbeit gebracht. Reben den Gerichtsvollziehern ziehen auch sie täglich hinaus als gefürchtete Klebe ko können" und kleben ihren berüch­tigtenKuckuck" an die Pfänder. Aber sie legen nicht, wie der Kuckuck, Gier in fremde Rester, sondern leeren eher Rester aus.

Es gibt eine ganze Reihe von solchen Ver­waltungsvollstreckungsbeamten, und es ist ver­wunderlich, daß hier nicht zu einer Zusam­menlegung und Vereinfachung geschrit­

ten wird in einer Zeit, in der von Sparsamkeit und Vereinfachung soviel die Rede ist, wenigstens auf dem geduldigen Papier.

In einer Landstadt Hessens z. B., im Kreise Gießen, treten nebeneinander folgende Voll­streckungsorgane in Tätigkeit:

l.Der bei dem Amtsgericht des Bezirks zustän­dige Gerichtsvollzieher.

2. Die Vollstreckungsbeamten des Finanzamts.

3. Diejenigen des Kreisamts Gießen für Pro­vinz-, Kreis- und Gemeindeabgaben.

4. Die Vollzugsbeamten der Landkrankenkasse für die Landgemeinden des Kreises Gießen.

5. Diejenigen der Allgemeinen Ortskrankenkasse des Landkreises Gießen.

6. Diejenigen der zuständigen Dezirkssparkassen.

Die Stadt Gießen hat für sich besonders noch eine Allgemeine Ortskrankenkasse mit Voll­streckungsorganen. Die meisten dieser Behörden haben nicht nur einen, sondern mehrere Doll- streckungsbeamten, die bei ihren Rundgängen manchmal noch von der Ortspolizei begleitet sind. Manche Vollstreckungsbeamten suchen ihre Kun­den im Auto auf.

Sollte sich auf dem Gebiete der Zwangsvoll­streckung und Pfändungen nicht eine Verein­fachung und Vereinheitlichung erzielen lassen? Müssen im Kreis Gießen z. D. drei Krankenkassen nebeneinander be­stehen, eine für die Stadt Gießen und zwei für den Landkreis Gießen? Kann z. D. nicht ein Knecht oder Lehrling derselben Krankenkasse an­gehören, wie das im gleichen Hause bedienstete Hausmädchen? Z. Z. gehört das Mädchen der Landkrankenkasse des Landkreises Gießen, der Lehrling aber der Allgemeinen Ortskrankenkasse des Landkreises Gießen an! Müssen wirklich die Bezirkssparkassen besondere Dollstreckungsbeamte haben? Kann diese Tätigkeit nicht von einem anderen Dollstreckungsorgan mitversehen wer­den? Man sollte meinen, daß bei gutem Willen sich doch manches vereinfachen liehe, von der Er­sparnis ganz abgesehen. Wenn man den jetzigen Zustand in dieser Notzeit auf die Dauer bei- dehält, so muß man sagen,difficile est satirarn non scribere!"

Oie Einheitsbewertung in Hessen.

Don Gg. Lind, Rechtsanwalt in Grünberg.

n.

Das gewerbliche Betriebsvermögen.

Die Einheitswerte für das landwirtschaftliche, forst­wirtschaftliche. gärtnerische und Weinbauoermögen und die Einheitswerte für die bebauten und unbe­bauten Grundstücke sind in Hessen in Listenform offengelegt worden. Für das gewerbliche Betriebs­vermögen (mit Ausnahme der Betriebsgrundstücke) werden in Hessen Listen nicht offengelegt, vielmehr geht den einzelnen Betriebsinhabern ein beson­derer schriftlicher E i n h e i t s w e r t b e . f ch e i d zu.

Zu einem gewerblichen Betrieb und zu dessen Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Ge­werbes als Hauptzweck dienen, soweit die Gegen­stände den Betriebsinhabern gehören. Neben den Gewerbebetrieben im engeren Sinne zählt das Reichsbewertungsgesetz unter den Begriff des Ge­werbebetriebs auch den Bergbau und die son­stige Ausbeute von Grund und Boden (z. B. Stein- und Kalkbrüche), ferner die freie nBerufe und ähnliche selbständige Ben, fstätigkei. t e n, soweit sie nicht Beamtenbesoldung erhalten. Insbesondere sind nach § 44 Abs. 2 BewGes. folgende Gesellschaftsformen zu den Gewerbebetrieben zu rech­nen: Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Kolonialgesellschaften. Bergbau treibende Vereinigungen und Berggewerkfchasten ohne Rück­sicht auf ihre Rechtsfähigkeit, Genossenschaften. Ge­sellschaften m. b. H.. Dersicherungsvereine auf Gegen­seitigkeit. Hypothekenbanken und Vereine, Anstalten und Stiftungen, die einen wirtschaftlichen Geschäfts- betrieb unterhalten und wirtschaftlichen Gewinn be­zwecken.

NichtalsGewerbe gelten die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und der Gartenbau, sofern sie den Hauptzweck der Unternehmung bilden: die Aus­übung eines freien Berufs ober Nebenberufs, der der reinen Kunst oder ber reinen Wissen- schäft gewibmet ist, d. h. ber künstlerische ober wissenschaftliche Beruf, ber sich auf schöpferische ober forschende Tätigkeit, Lehr-, Vortrags- unb Prufungs- tätigtest sowie auf schriftstellerische Tätigkeit be­schränkt. Als Gewerbebetriebe gelten auch nicht bie sich nuf bie Pflege bes eigentlichen Sparkassenver- kehrs beschränkenben öffentlichen ober bem öffentlichen Verkehr bienenben Spar kaffen und ferner die Einnehmereien einer staat­lichen Lotterie, sofern die Einkünfte daraus dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterworfen werden.

Durch das sog. S ch a ch t e l p r i v i l e g ist bie Beteiligung ber oben aufgeführten Gesellschafts­formen als Muttergesellschaft an bem Vermögen einer Tochtergesellschaft näher geregelt worben. Ist die Muttergesellschaft an dem Vermögen einer Toch­tergesellschaft minbeftens zu einem Viertel beteiligt, so bleibt ber Wert biefer Beteiligung bei ber Mutter­gesellschaft außer Ansatz. Für bie Beurteilung ber Frage, ob biejc Beteiligungsquote vorliegt, ist das Wertverhältnis zugrunde zu legen, in dem bie im Besitz ber Muttergesellschaft definblichen Anteile unb Genußscheine an ber Tochtergesellschaft zu fämtlichen Anteilen unb Genußfcheinen an der Tochtergesell­schaft stehen.

Die Bewertung des Betriebsvermö­gens erfolgt unter Zugrundelegung des gemei­nen Werts. Dieser wird durch den Preis be­stimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes unter Berück fichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Nicht

berücksichtigt werden ungewöhnliche ober lediglich persönliche Verhältnisse. Als lediglich persönliche Ver­hältnisse sind u. a. Verfügungsbeschränkungen anzu­sehen, denen der Steuerpflichtige aus Gründen, bie in seiner Person ober ber Person seiner Rechtsvor­gänger liegen, unterworfen ist. Dies gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, bie auf letztwilligen Anordnungen beruhen. Auch beim gewerblichen Be­triebsvermögen ist jede wirtschaftliche Ein­heit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist weiter im ganzen festzustellen. Bei ber Bewertung von Vermögensgegenständen, die einem Gewerbeunter­nehmen gewidmet sind, wird von der Voraussetzung ausgegangen, daß das Unternehmen bei der Ver­äußerung nicht aufgelöst, sondern w e i t e r ge­führt wird. Dem Gesichtspunkt der Gesamtbewer- tung ist bei der Ermittlung des gemeinsamen Werts ber einzelnen Gegenstänbe in ber Weise Rechnung zu tragen, daß diese mit dem Wert angesetzt werden, den sie unter der Voraussetzung der Fortführung des Betriebs für den Betrieb haben. Zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes sind von dem R o h v e r m ö g e n die Schulden ab- zuziehen, soweit sie mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Gewerbebetriebes in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Der Einheitswert des gewerblichen Betriebes ist der Wert des Gewerbekapitals mit den sich aus der gesetzlichen Vorschrift, insdesonders § 53, Absatz 2. ergebenden Modifikationen. Zwecks (Er­mittlung des Gewerbekapitals ist vorn Einheitswert des gewerblichen Betriebes die Summe der Einheits- werte abzuziehen, mit denen etwa vorhandene Betriebsgrundstücke in bem Einheitswert bes ge­werblichen Betriebes enthalten finb; ferner finb zu- zuzählen bie nicht in laufenben Verbindlichkeiten bestehenden Schulden, bie Verpflichtungen an stille Gesellschafter ober an anberc nicht als Mitunter­nehmer Beteiligte, die Verpflichtungen zur Leistung von Konten sowie die dauernden Lasten, soweit diese Schulden und Lasten bet der Feststellung des Ein­heitswerts für den gewerblichen Betrieb abgefeht worden waren.

Die B e t r i e d s g r u n d st ü ck e, d. h. die M einem gewerblichen Betrieb gehörigen Grundstücks­flächen. finb einschließlich ber Bestandteile (insbeson- bcre Gebäude) unb bes Zubehörs befonbers zu bewerten. Die Bewertung erfolgt nach ben Vor­schriften über bie Bewertung von Grundver- mögen (vgl. Aussatz in Nr. 111 besGießener An- zeigers" vom 13. Mai 1932). Maßgedenb ist ber Er- tragsroert. Bei biefer Bewertung werben jeboch nicht einbezogen bie zu einer Betriebsanlage oerroenbcten Maschinen unb sonstigen Vorrichtungen aller Art, auch wenn sie lediglich Bestanbteile sinb. Für diese Gegenstände ist der gemeine Wert maßgebend. Die für" bie Betriebsgrunbstücke festgestellten befonberen Einheitswerte finb jeboch bei ber Festsetzung bes Einheitswertes für ben gewerblichen Betrieb mtt hinzuzufetzen.

Befonberes gilt noch für bewegliche Gegen- ftänbe des Anlagekapitals (nicht für Grunbstücke). Hier finb für B e t r i e b s ft i 11 e g u n- gen ober für eingeschränkte Betriebs- benutzungen Abschläge vorgesehen. Für beweg- liche Gegenstänbe des Anlagekapitals eines Gewerbe­betriebs, die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1931 ununterbrochen drei Monate lang infolge von Stillegungen. Betriebseinschränkungen ober bgl. ben Umftänben nach offenbar nicht nur vorübergehend ungenutzt finb. ist von bem an sich mafjgebenben Werte ein Abschlag von 30 v. H. zu machen. Der Abschlag erfolgt jeboch nur dann, wenn ein besonderer Antrag hierzu gestellt

MUmje. Zähnß OdolMnp^»