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Mittwoch, 17. Februar 1952

Gietzener Anzeiger ((Senerai-Anzelger für Gberhessen)

Nr. 40 Zweites Blatt

Zeitfragen des Mittelstandes.

Steuerverzugszuschläge - Steuerstundung - Steuerermäßigung. Don Handwerkskammer-Syndikus Dr. Lindemann-Darmstadt.

Die durch Notverordnung vom 23. 3uli v. 3. «ingcführten Steuerver-ugszufchläge waren im Zusammenhang ml dem PreiSsen- tungsprogramrn der Reichsregierung durch die 4. Notverordnung vom 8. Dezember v. 3. besei­tigt warben. Durch Verordnung vom 22. 3anuar d 3. gelangten sie, wenn auch in geringerer Hohe als früher, erneut zur Einführung. Die Zu- fchläge betragen ab 1. Februar 1,5 v. H. für icden angesangenen halben Monat, um den die Steucrzay.una verzögert wird. Hierfür in Frage kommen alle hauptsächlichen Steuern, nämlich Ein­kommensteuer. KörperlchasiSsteuer, Dermögcns- steuer. Umsahsteuer. Erbschaftssteuer. Aufbrin­gungsumtage. Grundsteuer. Gewerbesteuer. Son- dergebäudesteuer und Krisenfteuer Demnach also nicht d.e Kirchensteuer. Grunderwerb-steucr. Wert- zuwachssteuer. indirekte Steuern. Geldstrafen usw. M t dem Zuschlag belegt werden alle diesbezüg­lichen Rückstände, die vor dem 1. Februar fällig und bis dahin nicht bezahlt waren, bzw. später bis zur Fälligkeit nicht entrichtet werden. Die Zu- schlagsfrist lauft ab 1. Februar bzw. ab der später eintretenden Fälligkeit. Zuschläge auf rück­ständige Beträge unter 10 Mark werden nicht erhoben, im übrigen werden zur Berechnung deS Zuschlag- die rückständigen Beträge auf 10 Mark abgerundet. Für die Zeit, für die der Derzugs- zu'chlag gefordert wird, werden die üblichen Ber- zugszinsen nicht berechnet. Diese Verzugszinsen betragen nach der 4. Notverordnung 12 v. H. jährlich bei tagcweiser Berechnung. Sie werden bei unpünktlicher Entrichtung der nicht mit dem Verzugszuschlag zu belegenden Steuerleistungen erhoben

Die Rcueinführung der Verzugszuschläge zwingt alle, die ihren Steuerpslichten nicht pünktlich nach­kommen können, zu entsprechenden Stundung-- a n t r S g e n. Rach der 4. Rotverordnung sind auch im Falle der Stundung Zinsen in Höhe von mindesten- 5 und höchsten- 8 v. H. jährlich fest­zusehen. Dagegen betragen die neuen Verzuqs- zu'chläge 36 v. H. jährlich (1,5 v. H. für jeden angesangenen halben Monat) und die Verzugs­zinsen für nicht mit Verzugszuschlägen belegte Rückstände 12 v. H. SS empfiehlt sich also immer­hin. jeweils einen Stundungsantrag zu stellen, sofern eine fällige Zahlung nicht eingehalten werden kann.

Für die Stundungen gelten die seitherigen Vorschriften weiter. Im Stundungsantrag, der natürlich auch gestellt werden kann, fallen die Berhältnisfe deS Antragstellers offen und ausführlich dargestellt werden. Ganz allgemein gehaltene Anträge hoben wenig Aussicht auf Erfolg Am besten werden zahlenmäßige Angaben gemacht über die Höhe der vorhandenen Mittel (Bank- usw. Guthaben, bareS Geld), bzw. die dem- nächst zu erwartenden Geldeingänge auS Austen­ständen. Zinsen. Mieten und etwaigen anderen Forderungen einerseits und die fälligen bzw. demnächst sällig werdenden Verpflichtungen an­dererseits. Wenn möglich, soll der Steuerpflich­tige die sofortige Zahlung eines den Verhält­nissen entsprechenden Teiles der Steuer'chuld an- bieten Für den Zeitpunkt der Tilgung deS wei­teren Teiles soll er Vorschläge machen.

Der Reichsfinanzminister verlangt ausdrücklich genaue Erforschung der vorliegenden Verhält­nisse in jedem einzelnen StunduggSfall. 3n einem neueren Erlast fordert er kategorisch, dast vor­handene flüssige Mittel oderBank- guthaben grundsätzlich zu Steuer­zahlungen mitverwendet werden.

Lohn st euer und Umsatzsteuer werden grundsätzlich nicht gestundet. Rückstände an diesen Steuern darf man nicht auskommen lassen

Die Finanzämter sollen mit wirtschaftlicher Un­voreingenommenheit den Sachverhalt prüfen -und entscheiden. Es soll vermieden werden, dost zur Begleichung einer Steuerschuld Betriebsmittel verschleudert werden müssen. Bestehen beim Fi­nanzamt Zweifel, ob etwa die Ablehnung etneS StundungSgefuchS den Steuerpflichtigen wirt­schaftlich gefährdet, so soll die Beruf-vertretung (Handwerkskammer. Handelskammer usw.) ge­hört werden. Gegen die Ablehnung eine- 6hm- dungSgesuche- durch das Finanzamt ist die Be­schwerde beim Landesfinanzamt zulässig. Es fin­det nicht die Billigung de- Finanzministers, wenn Finanzämter ohne zwingenden Grund die 6tun- dungSzinsen in Höhe des Höchstsätze- berech­nen. Bei schwieriger wirtschaftlicher Lage de- Steuerpslichtigen soll der Zinssatz niedrig fest­gesetzt werden. Auch bei den Verzugszuschlägen sollen unnötige Härten vermieden und ganz von ihnen abgesehen werden, wenn der Steuerpflich­tige die Frist unverschuldet um ein geringe- über­schritten bat

Weiter besteht eine Reihe von gesetzlichen Mög­lichkeiten. um eine Herabsetzung verschie­dener Steuern zu erreichen.

Anspruch auf Herabsetzung der Barauszahlun­gen auf die Einkommensteuer (die am 10. April fällige Rate ist laut Rotverordnung auf den 10. März vorvcrlegt) haben gemäst § 100 deS Einkommensteuergesetzes - zunächst auf dem Wege der Stundung - diejenigen, die glaubhaft ma- chen. dast ihr Einkommen im 3ahre 1931 um mehr al« ein Fünftel (mindesten- aber um 1000 Mark) gegen die Festsetzung im Jahre 1933 niedriger ist Bei Heineren Einkommen wird die Mindestgrenze von 1000 Mark nicht erreicht. Jedoch sollen auch diese Fälle nach einer Aeuße- rung des Reichsfinanz ministers an den Reichs- verband des Deutschen Handwerks Berücksich­tigung finden, und zwar unter Anwendung der allgemeinen Billigkeit-Vorschriften im § 108 der Abgabeordnung.

Weiter können besonders erschwerende wirt- fchaftliche Derhältnifse eines Steuerpflichtigen, die feine steuerliche Leistungsfähigkeit wesentlich be­einträchtigen, zu einer Herabsetzung oder zum Erlast feiner Einkommensteuer führen, sofern es sich nickt um ganz groste Einkommen handelt (§ 56 Einkommensteuergesetz). 3n Frage kommen z. D. auherordentliche Belastungen durch Unter­

halt oder Erziehung einschl. Berufsausbildung der Binder, ferner durch Unterhalt mittelloser Angehöriger, durch Krankheit. Verichuldung, Un­glücksfälle usw-, sofern hierdurch tatsächlich eine Beeinträchtigung der steuerlichen Leistungsfähig­keit eingetreten ist.

Wer 1930 kein Einkommen hatte und seinen Unterhalt aus dem Vermögen, insbesondere aus den Ersparnissen deckte, hat ebenfalls Anspruch auf Einkommenfteuerermästigung für 1931. sofern er nicht als buchführender Gewerbetreibender den erlittenen Verlust in der zulässigen Weise ver­tragen kann lGesetz vom 29. Juli 1929). InS- befondere n chtouchlührende Gewerbetreibende, die 1930 keinen GcfchäUegcwmn hatten und vom Verlustvortrag mangels Buchführung keinen Ge­brauch machen dürfen, können diese Möglichkeit wahrnehmen und einen entsprechenden Antrag stellen

Auch für die Vermögen-st euer bestehen Ermästigungsmöglichkeiten. Ganz allgemein kön­nen nach § 15 des Verrnögenss'.euergesetzeS die Vorauszahlungen auf Antrag zum Teil gestundet werden, wenn durch Bermögensrückgang die end­gültige Steuer erheblich niedriger fein wird, alö die Vorauszahlungen. Ein solcher Vermögens­rückgang wird namentlich bei Gewerbetreibenden häuUg vorliegen. Aus diesem Grunde hat der Reichsfinanzminister ganz allgemein zugelassen, dast ohne Antrag die am 15. Februar fällig ge­wesene Vermögenssteuerrate zur Hälfte in allen Fällen zinslos gestundet wird, in denen ein neuer VerrnögenLsteuerbescheid noch nicht zugestellt ist. sofern nicht etwa durch Einzelantrag eine noch weitergchende Stundung erwirkt wird.

Ein erheblicher Rückgang des Betriebsvermö­gen- wird auch eine Herabsetzung der fälligen Vorauszahlungen auf die Aufbringungs­umlage zur Folge haben, wenn entsprechender Antrag gestellt wird. (Sine ähnliche Vorschrift besteht für die Landes st euer, nämlich die Gewerbe-, Grund- und Sonderge- bäudesteuer-Dorauszahlungen. Dese Vorauszahlungen sind (ebenfalls zunächst im Wege der Stundung) zu ermäßigen, wenn glaub­haft gemacht wird, dast infolge Rückgangs der Besteuerungsgrundlagen bei der endgültigen Fest­setzung der Iahressteuerbeträge diese drei Steuern voraussichtlich um zusammen mehr als ein Fünf­tel (oder mehr als 100 Mk.) hinter den gegen-

Zur Wiederbelebung der Dauwirtschaft und mit Rücksicht auf den WohnungSbedarf. sowie auf Grund deS Gesetzes über den Geldcntwertungs- ausgleich bei bebauten Grundstücken sind für die nach dem 1. 3uli 1918 errichteten Wohngebäude in den einzelnen Steuergesehen bzw. in Verwal­tungsanordnungen besondere Bestimmungen ge­troffen, die derartige Grundstücke steuerlich begün­stigen sollen.

3e nach dem Umfang der Steuerbefreiung und dem Zeitpunkt der Erstellung können die neuerrich­teten Wohngebäude in folgende drei Gruppen eingekeilt werden:

1 Wohngebäude, die in der Zeit vom 1. 3ull 1918 bis 1 April 1924 errichtet wurden, und zwar a; ohne Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, b) mit Beihilfen aus öffentlichen Mitteln,

2. Wohngebäude, die nach dem 1. April 1924, jedoch vor dem 1. April 1931, bezugsfertig wur­den,

3. Wohngebäude, die nach dem 31. März 1931 bezugsfertig wurden bzw. bi- zum 31. März 1934 bezugsfertig werden.

Die unter die erste Gruppe fallenden Wohnge- taude werden steuerlich nur insofern gegenüber den Altbauten ander« behandelt, als sie nur bann nach dem Hessischen Sondergebäudesteuergeseh von der Eondergebäudesteuer befreit sind, falls sie ohne Beihilfen au- öffentlichen Mitteln errichtet wurden. Sofern sie mit Beihilfen aus öffentlichen Mitteln erbaut sind, sind sie nur mit der Hälfte des Wertes, der als gemeiner Wert 1914 für das betreffende Grundstück festzusehen gewesen wäre, wenn es damals schon bestanden hätte (Friedens­wert). zur Sondersteuer heranzuziehen. AIS Bei­hilfen aus öffentlichen Mitteln gelten nicht Dau- darlehen. über die der Eigentümer erst nach dem 13. Februar 1924 verfügen konnte.

Für die Wohngebäude der zweiten Gruppe kommt neben der bei der ersten Gruppe erwähnten Befreiung von der Sondersteuer für Hessen noch eine auf Antrag zu gewährende befristete Be­freiung von der staatlichen Grundsteuer in Frage. Für die Gemeindegrundsteuer sind im allgemei­nen die gleichen Bestimmungen durch den Stadt- rat bzw. Gemeinderat getroffen worden. Rach die­sen. nicht durch Gesetz, sondern durch Derwal- tungsanordnungen getretenen Bestimmungen wurden bereits seither öie unter die zweite Gruppe fallcnben Wohngebäude aus Antrag des Eigen­tümers für 5 Jahre nach der Fertigstellung von der Grundsteuer befreit. Diese Befreiung bezog sich jedoch nicht auf den Hofreitegrund und die dazu gehörigen Hausgärten. 3n Uebereinftim- mung mit der preußischen Regelung ist nunmehr eine Erweiterung erfolgt derart, dast die Grund­steuervergünstigung in Hessen über 5 3ahre hin­aus gewährt wird. Für daS 6.. 7. und 8. Jahr wird noch Freistellung von der staatlichen Grund­steuer und für das 9. und 10. 3ahr Ermästigung um die Hälfte bewilligt: über das Ende des Rech­nungsjahres 1938 hinaus soll sich die Vergünsti­gung jedoch nicht erstrecken.

Die Wohngebäude der dritten Gruppe sind eben­so wie diejenigen der ersten und zweiten Gruppe sonderfteuerfrei. 3m übrigen sind für diese Gruppe die durch das RealsteuersenkungSgesetz (4. Teil der Rotverordnung vom 1. Dez. 1930 > getroffenen Be­stimmungen mohgebend. Die lande-rechtlichen Be­

wältig zu leistenden Vorauszahlungen zurück- bleiben werden Wann diele Bedingungen er­füllt sind, ist jedoch nicht einsach zu errechnen. Die Ermästigung möglichll ten liegen hauptsäch­lich auf dem Gebiet der Gewerbesteuer, da für die Grund- und Sondergebäudesteuer feste De- ftcucrungegrünt)lagen in Gestalt der Friedens- werte vorhanden sind- Für die Sondergebäude- fteuer sind eine Re he von Ermästigungsmöglich- keiten zugelassen, die hier nicht alle angeführt werden können

Die Vvrauszahlungen auf die G c w e rbe­ste u e r 19 3 1 gründen sich gegenwärtig noch auf den Einheitswert vom Januar 1928 bzw- den Gewerbeertrag 1929. D'e neue Einheitswert- feflftcllung auf den 1. 3anuar 1931 ist meist noch nicht erfolgt, wird aber der endgültigen Veranla­gung zugrundegelegt werden müssen Wer also glaubhaft macht, dast der Änheitswert deS Be­triebsvermögens per 1.3anuar 1931 nach der abgegebenen Vermögenserklärung erheblich nied­riger sein wird, als der Einheit-wert per 1. Ja­nuar 1928, wird einen Ermästigungsantrag (zu­nächst wiederum durch Stundung) hieraus grün­den können. Aehnlich verhält es sich mit dem der Gewerbesteuer zugrundegelegten gewerb­lichen Ertrag. Die Vorauszahlungen sind, wie oben erwähnt, berechnet aus dem gewerb­lichen Einkommen vom Jahre 1929. Eine Er­mästigung lästt sich hier erreichen, wenn das gewcrbliche Einkommen des 3ahres 1930 erheblich niedriger war, als das gewerbliche Einkommen des Jahre- 1929.

Bei den Gemeindesteuern (Gewerbe-. Grund- und Sondergebäudesteuer) ist da- System der Vorauszahlungen in Wegfall gekommen. Sie werden in einem endgültigen Steuerbescheid nach den Besteuerungsgrundlagen de- Vorjahres er­hoben. Den gegenwärtigen Gemeindesteuern ist demnach ebenfalls der Einheitswert deS Be­triebsvermögens vom 1. Januar 1928 und der Gewerbeertrag des IahreS 1929 zugrundegelegt, aber endgültig. Ein gesetzliches Recht auf Er­mästigung in den Fällen, in denen daS Gewerbe- kapital sowohl, als auch der Gewerbeertrag in der damaligen Höhe nicht mehr vorhanden sind, gibt es hierbei nicht. Indessen Wurde den Ge­meinden in einer ministeriellen Anweisung emp­fohlen. Steuernachlässe bzw. vorherige Stundun­gen zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wer­den kann, dast wesenlliche Verminderungen deS Gewerbekapitals, oder des Gewerbeertrags in-- zwischen eingetreten sind. Die Gemeinden sind an­gehalten, generelle Beschlüsse darüber zu fassen, in welchen Fällen eine wesentliche Minderung als vorliegend zu erachten ist. Hierdurch besteht die Aussicht, auch eine Ermästigung der Ge­meindesteuern herbeizuführen.

freiungsvorschristen finden auf derartige Grund­stücke keine Anwendung mehr. Hiernach tritt ohne Antrag für derartige Wohngebäude bis zum Ende deS Kalenderjahrs bzw. Rechnungsjahr- 1938 eine Bejreiung von der Grundsteuer der Län­der und Gemeinden, sowie von der Einkommen­steuer. Körperschaftssteuer, Vermögenssteuer und gegebenenfalls von der Ausbringungsumlage ein. Die Befreiungen finden jedoch keine Anwendung auf Gebäude, die mit Hilfe einer Brandentschädi- gung wieder erstellt werden, sowie auf Wohnge­bäude von Siedlerstellen, die auf Grund des ReichsfiedlungSgesehes begründet werden. Für Gemeinden, die zu einem wesentlichen Teil aus nach dem 1. April 1931 erstellten und biS zum 31. März 1934 bezugsfertig gewordenen Woh- nungsneubauten bestehen, kann die oberste Lan­desbehörde eine Befreiung von der Gemeinde­grundsteuer ausschliesten. 3m Gegensatz zu den seitherigen landesrechtlichen Bestimmungen er­streckt sich die Befreiung neben den Wohngebäu­den auf ihre bebaute Grundfläche und die zu- gebörigen HauSgärten: sie gilt jedoch höchstens biS zum Zwölffachen der bebauten Grundfläche. Dient ein Gebäude, das vom 1. April 1931 biS 31. März 1934 bezugsfertig wird, teils Wohn­zwecken. teils anderen Zwecken, so gilt die Be­freiung nur für den Wohnzwecken dienenden Teil. Entfallen nach dem Verhältnis der IahreSroh- micten auf den Wohnteil 75 Prozent und mehr, so gilt die Befreiung für das ganze Gebäude: andernfalls tritt überhaupt keine Befreiung ein, wenn der Wohnteil nicht mehr alS 25 Prozent beträgt. Die Befreiung ist nicht an die Person des Erstellers gebunden. Sie gilt innerhalb des Befreiungszeitraumes auch zugunsten eines Er­werbers. Die Befreiung gilt ohne Rücksicht auf die Gröhe der Wohnungen und erstreckt sich auch auf unterrichtete Rebengebäude, die als wirt­schaftliches Zubehör des Wohnungsneubaus an- zufehen sind (z. D. Kohlenställe. Garagen usw.).

Die Befreiung läuft bei allen unter die reich-- gesetzliche Befreiungsvorschrift fallenden Grund­stücken zur gleichen Zeit ab. und zwar bei der Grundsteuer und Vermögenssteuer am 31. März 1939 und bei der Einkommen- und Körperschafts­steuer am Schlüsse de- Steuerabschnitts, der ün .Kalenderjahr 1938 endigt. Bei der Sinkommen- fteuer und Körperschaftssteuer sind die Reinein­künfte icinfchliehlich Wert der Rutzung einer Woh­nung im eigenen Haus) auS den befreiten Wohn­gebäuden nicht der Steuer äu unterwerfen. Dem­entsprechend sind Schuldzinfen insoweit nicht ab­zugsfähig. als sie im wirtschaftlichen Zusammen­hang mit den Einnahmen'aus den befreiten Wohn­gebäuden Reben. Ebenso sind bei der Vermögen- fteuer Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu den von der Dermögensteuer befreiten ®ebäu- den stehen, nicht abzugsfähig. Aendert sich die Schuldenlast durch Rückzahlung au- anderem steuerpflichtigen Vermögen und tritt hierdurch eine Minderung deS steuerpflichtigen Gefamtvermö- genS um mehr als den 10. Teil, oder um mehr als 50 000 Mk. ein, so kann Reuveranlagung auf den Beginn deS der Veränderung folgenden Ka­lenderjahres beantragt toerben. Die Reuveran- j lagung gilt dann für Oie Zeit vom Beginn deS RechnungsjahreS. das dem Kalenderjahr, in daS dte Veränderung fällt, unmittelbar-folgt.

Reue Gefahren für den kaufmännischen Mittelstand.

3on Otto Thiel. DlbH.

Aus Kreisen der deutschen Automatenindustrie ist an die ReichSrcgierung der Wunsch heran- gctragen worden, die Ladenschluss und Sonntae.-. ruhe-Testimmungen in der Reichege.verb.o du.ung für den Vertrieb von Waren durch Automaten aujzuheben. Dieser Anregung haben sich siche­rem Vernehmen nach maßgebende Verbände angeschlosfen. Man glaubt, den e.nschneidenden Eingriff in bestehende Vorschriften begründen zu können mit dem Hinweis darauf, dah bei Außer- krastschung der in Frage kommenden Bestimmun­gen ein solcher Anreiz zur Reuanschaffung von Automaten geschaffen würde, dast die Automaten herftcllende Industrie 2*00 Arbeiter für die Dauer eines halben Jahre- würde beschäftigen können. Durch Rotverordnung (I) soll festgesetzt werden, dah die Warenausgabe au- Automa­ten jederzeit, also ohne Innehaltung der ge­setzlichen Vorschriften über Ladenschlust und Sonn­tagsruhe, in den offenen Verkaufsstellen fiattfin- den darf.

Zweitausend brachliegende Arbeitskräfte für ein halbes Jahr in Arbeit und Brot, das ist ohne Zweifel ein lockendes Ziel. Aber rechtfertigt es bic durch die angestrebte Verordnung entstehenoen Rachteile für den mittelständischen Einzelhandel? Das ist die Frage I

Die Zahl der Artikel, die heute für den Ver­kauf aus Automaten in Frage kommen, ist weit gröber, als gemeinhin angenommen wird. Bei der fortgeschrittenen Technik der Automaten-In- dustrie ist es möglich, so ziemlich alle Waren, die sich in Packungen .nichtsperriger" Gröhe unter- bringen lassen, durch entfpreck^nde Apparate zu vertreiben. Es können also neben den schwerer verderblichen Genuhmitteln beispielsweise Papier» und Schreibwaren. Bücher. Konfitüren, Schuhe Oberhemden und sonstige Bekleidungsmittel, so­wie zahllose weitere Handelsartikel für den auto­matisierten Vertrieb genormt werden. DaS aber würde schliehlich geradezu eine Revolution unserer gegenwärtigen Warenver­teilung bedeuten I Der Einzelvertrieb von Wa­ren durch menschliche Verkaufskräste würde weit­gehend überflüssig gemacht. Daran ändert auch die angeblich beabsichtigte Einschränkung nicht-, dah eine Firma jeweils nur den Berkaus von solchen Waren durch Automaten soll vornehmen dürfen, die zu ihrer eigenen Branche gehören. Diese Einschränkung soll den Anschein erwecken, als wolle man den wertvollen Spezial-Einzelhan­del nicht schädigen. DaS zu glauben, wäre aber eine gefährliche Täuschung I

Ein Einzelhandels-Spezialgeschäft, mag eS noch so renommiert sein, kann, wenn eS nicht an einem groben Knotenpunkte deS Verkehr- liegt, gar nicht daran denken, Automaten für den Verkauf seiner Waren aufzustellen: hier schiebt die Wirtschast- lichkeit des Betriebe- einen Riegel vor. Dagegen kann ein Warenhau- in günstiger Verkehr-läge für alle einigermaßen gängigen Artikel mit gutem Ruhen Automaten aufstellen. Gs ist gar nicht ab- zusehen, was die Schaffung einer solchen Mög­lichkeit arbeitsmarktpolitisch für den Bereich der groben Einzelhandelsgeschäfte bedeuten würde. Es ist nicht möglich, auch nur schätzungsweise anzu­geben. wieviel Verkaufskräfte im Einzelhandel frei würden, wenn bei fortschreitender Typisierung der Waren die Automatisierung der groben Geschäfte in dem gedachten Umfange durchgeführt würde. Würde man wirklich an die Möglichkeit glauben, den gefamten Einzelhandel in erheblichem Ausmaße mit Automaten zu versehen, dann mühte man von Seiten der Automatenindustrie natürlich von ganz anderen Beschäftigung-Mög­lichkeiten in den Fabriken sprechen. Dah man es nicht tut, ist ausreichender Beweis dafür, dah man selbst ganz genau weih, dah die Automatisierung nur für einen verhältnismäbig beschränkten Kreis von Grohuntemehmungen rentabel und möglich ist und dah die möglichen Gewinne auf Kosten deS mittel ständischen Einzelhandels erzielt würden.

Wollte man für die mittel ständischen Be­triebe, die au- naheliegenden Gründen nicht mit Automaten arbeiten können, einen Au-gleich für den erwachsenden Schaden schassen, dann könnte da- wirksam nur geschehen, wenn für den ge­samten Einzelhandel, ebenso wie es ja für die Automaten zur Erreichung der Rentaoilität ge­wünscht wird, die geltenden Bestimmungen über Sonntagsruhe und Ladenschluß außer Kraft gesetzt werden. Rur dann wäre ein erfolgreicher Wett­bewerb mit dem Automatenhandel möglich Ob eine solche Maßnahme, abgesehen von den sozial­politischen Bedenken, wirtschaftspolitisch zu recht- fertigen wäre, daS ist wohl sehr d'e Frage. Ohne Zweifel würde ein volkswirtschaftlicher Leerlauf ohnegleichen entstehen

Schließlich muß auch das berechtigte Interesse des kaufenden Publikums berücksichtigt werden, und daS spricht ganz entschieden gegen die Auto­matisierung. Wir empsinden es als groben Fort­schritt, daß es heute Spezialgeschäfte gibt, in denen erstklassig geschulte- Verkäuferpersonal das Publikum berät, über Wert und Unwert der Wa­ren ausklärt und über Sinn und Entwicklung der Geschmacksrichtungen unterrichtet. Rur so ist eine günstige Gestaltung des Verhältnisse- von Preis und Qualität möglich. DaS Publikum nimmt heute den .Kundendienst" als eine selbstverständlich ge­wordene Bequemlichkeit hin. Durch die Automa­tisierung würde er von selbst wieder verschwinden. Die Preise würden zwangsläusig erstarren, und eS entstünde darüber hinaus die Gesahr. dah werte Käuferschichten auf einen Markt übersteuerter Ramschware abgedrängt und übervorteilt würden.

Automatisierung be6 Einzelhandel- bei Auf­hebung der Bestimmungen über Ladenschluß und Sonntagsruhe würde also bedeuten: Schwerste Schädigung des mittelftändischen Einzelhandel- zu Gunsten weniger Grohunternehmungen. erneute Belastung des ArbeitSmark^es durch freiwerdende Verkaufskräfte und nicht zuletzt Benachteiligung des kaufenden Publikums, das beim Spezialeinzel­händler mit geschultem Personal am besten lauf* llnter diesen Umständen kann die Reichsregierung nur dringend gewarnt werden, um scheinbarer Augenblicksvorteile willen ein .Entgegenkommen'' zu zeigen, das schwerste volkswirtschaftliche Schä­den im Gefolge haben mühte.

(Steuerbefreiung neuerritbteter Wohngebäude.

Don Steuerinspektor Free-, Gießen.