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Nr. 104 Zweites Blatt Siebener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen) Mittwoch, 4- Mai 1952
Zeitfragen des Mittelstandes.
Kann weiterer Gehaltsabbau nutzen?
Don Heinrich Auerbach, Frankfurt a. M. Gauvorsieher imDeutschnaiionalenHandlungs- gehilfen-Derband.
Die Qlierte RotverorDnung bestimmte hinsichtlich der Tarifverträge, dast sie mit den neuen Köhnen.und Gehältern mindestens bi» 30 April 1932 Geltung haben. 3n der Oeffentlichkeit ist nun die Frage behandelt worden, ob eine weitere Herabsetzung der Löhne und Gehälter im Interesse der Wirtschaft liege Das Reichsarbeits- Ministerium hat dazu am 24 März 1932 wie folgt Stellung genommen:
..Aach der erheblichen Senkung der Löhne und Gehälter durch die 4. Rotverordnung erscheint eine erneute allgemeine Herabsetzung der Löhne und Gehälter nicht ttilgbar und hei der steigenden Bedeutung des Binnenmarktes für die deutsche Wirtschaft auch nicht wünschenswert" x
Aehnliche Stimmen sind auch aus Unternehmer- kreisen laut geworden.
Theoretisch könnte man freilich den Abbau der Gehälter solange fortsetzen, bis nichts mehr von ihnen übrig bliebe und die Angestellten völlig umsonst arbeiteten. Dann aber wäre auch die Wirtschaft tot Schon heule ist es nicht mehr fraglich, dah die fortschreitende Schrumpfung der Wirtschast durch die scharle Herabsetzung der Löhne und Gehälter mit herbeigeführt woxden ist. Der Hinweis auf die steigende Bedeutung des t Binnenmarktes in der amtlichen Verlautbarung des Reichsarbeitsministeriums zeigt, auf welches Ziel die deutsche Lohn» und Gehaltspolitik jetzt ausgerichtet werden muh. In den letzten Jahren wurde die Ausfuhr um jeden Preis in die Höhe' getrieben Seit Monaten geht aber der Export stark zurück Auch durch noch so niedrige Löhne und Gehälter können die Einsuhrverbote, Zollschranken, Balutaentwertungen, Devisenbeschränkungen usw in den in Frage lopimenben Ländern nicht überwunden werden Exporte, die einer Verschleuderung deutschen Volksvermögens gleichkommen. wie das bei einem großen Teil der Ausfuhr in den letzten Jahren der Fall war, haben bei unserer Kapitalarmut künftig keine Berechtigung. Rechtfertigen konnte solche Aus», fuhr iKapitalverschleuderung) auch bisher nur die Votwendigkeit der Devisenbeschaffung für unentbehrliche Rohstoffe und die Abdeckung privater Auslandschulden. Angesichts unserer Kapitalnot ist eine staatliche Regelung zur Verhinderung solcher Verlustausfuhr erforderlich, wenn die grobe Bedeutung des Binnenmarktes nicht nur theoretisch anerkannt, sondern auch praktisch ausgewertet werden soll. Eine Belebung des Binnenmarktes aber kann unmöglich durch weiteren Lohn- und Gehaltsabbau erfolgen. Bei dem heutigen Stand der Löhne und Gehälter würde ein weiterer Eingriff in die Arbeitseinkommen nur bei gleichzeitigem weitercW Preisabbau zu verantworten sein. Weitere Zurücksetzung der Zahlenwerte unserer Volkswirtschaft wäre aber Fortsetzung der Deflationspolitik, die selbst nach Auftastung der Reichsregierung nicht weiter betrieben werden kann, wenn aus der heutigen Wirtschaftsschrumpsung nicht ein Wirtschaftszusammenbruch werden soll.
In der oben erwähnten Verlautbarung des Reichsarbeitsministeriums heistt es weiter:
„Berechtigt erscheint ledigilch in einzelnen Berufszweigen die Anpassung der bisher gegenüber dem allgemeinen Lohnstand noch überhöhten Löhne und Gehälter."
Bei den heutigen Gehältern der Kaufmanns- gehilfen können wir beim besten Willen nirgends eine Ueberhöhung erblicken. Eine Schematisierung der Gehälter wird aber auch von jedem vernünftigen Arbeitgeber abgelehnt, denn gerade die Arbeitgeber erheben ja die Forderung nach „Auflockerung" und Anpassung der Löhne und Gehälter an die örtlichen Bedürfnisse Wird die Herabsetzung der Tarifgehälter verlangt, die etwas höher liegen als die Sätze in der näheren ober weiteren Umgebung, so wäre es doch das einfachste, wenn die Gehälter zentral für das ganze Reich oder wenigstens für grobe Gebiete einheitlich geregelt würden.
Im Durchschnitt sind die tatsächlichen Gehälter der Kaufmannsgehilsen um mindestens 25 Prozent gegenüber ihrem höchsten Stand abgebaut worden durch Kürzung der Tarifgehälter. Abbau der Leistungszulagen. Gratifikationen usw. Vielfach belaufen sich die Kürzungen bis auf 50 Prozent. abgesehen von Einkommensminderungen, die durch Kurzarbeit bei den Angestellten entstanden sind. Die Lebenshaltungskosten sind seit ihrem höchsten Stand indexmähig um 20 Prozent gefallen. Aber selbst bei ihrem weiteren Rückgang würde das Budget der Kaufmannsgehilsen noch immer ungünstiger sein. Die vielen neuen Steuern ufto. «Bürgersteuer. Krisensteuer. Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge usw.) sind im Lebenshaltungsinder nicht enthalten. Sie bringen aber den Angestellten eine starke Belastung.
Wird den Arbeitern und Angestellten das Einkommen so weit beschnitten, dah es nur noch zur einfachsten Hungerstillung und dazu ausreicht, daß sie im Winter nicht erfrieren, so mub gefragt werden, warum die Unternehmer die gewaltige Konsumgüterindustrie entwickelt haben, die Erzeugnisse für die gehobenere Lebensführung der breiten Massen herstellt. Die Kon- fumgüterinbuftrie merkt es ebenso wie der Einzelhandel. wenn sich die Kaufkraft - der breiten Massen verschlechtert, der Llbsatz also stockt oder erheblich zurückgeht. Bei Fortsetzung des Lohn- und Gehaltsabbaues kommen alle die Industrien zum Erliegen, welche Waren Herstellen, die über die Deckung des primitivsteii Lebensbedarfs hinausgehen. Die Statistik beweist das sehr deutlich. Das aber führt zur Vernichtung grober volkswirtschaftlicher Werte an den Pro- duktionsftätten sowie der entsprechenden Handelsbetriebe sowie weiter dazu, dah die fixen Selbstkosten deS einzelnen Produkts immer höher werden.
Abgesehen von diesen rein volkswirtschaftlichen Erwägungen, die zur Ablehnung weiteren Lohn- und GcchaltsabbaueS führen, kommen für die
Kaulmannsgehilsen noch andere wichtige Begründungen hinzu. Die Tarifgehälter der Kauf- mannSgehilfen waren früher nur al» Mindest- gehälter gedacht und waren es auch tatsächlich in erheblichem Umfang Heute aber sind sie günstigstenfalls Höchstgehälter. Ferner sind die Sonderzuwendungen, wie Weihnachts- und Ab- schluhgratifikationen. zumeist in Fortfall gekommen. Man glaubte, den Kaufmannsgehilfen eine so erhebliche Gehaltsschmälerung zumuten f,u können unter Hinweis auf ihr gröbere- Vertändln- für die wirtschaftlich schwierige Lage der Betriebe. Gegen den weiteren Abbau der Kausmannsgehilsen-Gehälter sprechen aber auch die betriebswirtschaftlichen Interessen des Unternehmers Wir meinen zwar nicht, daß Kultur und Bildung an materiellen Besitz gebunden sind, zu berücksichtigen ist aber, dab der kaufmännische Mitarbeiter eines Betriebes eine gewisse materielle Sicherheit braucht, um eine höhere Lebensführung entwickeln zu können Rur bann ist die Gewähr gegeben, dah Spannkraft und Weitblick für geschältliche Erfolge erhalten bleiben. Diese Feststellung wird jeder Unternehmer an sich selbst machen können. Gerade die Unternehmer beklagen heute den Verlust unternehmerischer Initiative und verlangen, wie das kürzlich auf der Tagung Mitteldeutscher Industrieller in Frankfurt a. M. geschah, von der Regierung, dah sie die Bahn für die Unternehmerinitiative frei mache. Wir sind anderer Meinung. Die Unternehmerinitiative mub von der Unternehmer- Persönlichkeit selbst ausgehen. sonst kapituliert der Unternehmer vor dem Staat.
..Unkostensenkung um jeden Preis" ist heute die Parole. Die weitblickenden Arbeitgeber sollten sich hüten, das Kind mit dem Bade auszuschütten und mit den Unkosten das kostbarste Produktionsmittel zu mindern oder zu beseitigen, nämlich den initiativen wägenden und planenden Kaufmannsgeist, der neue Erfolgsmöglichkeiten sucht und findet. Kaufmannsgehilfen, die dauernd unter dem Druck '..vorsorglicher" Kündigung stehen und nicht wissen, wie sie bei ihren gekürzten Bezügen dem Hunger entgehen sollen, vermögen» nicht den TBcitblid zu entwickeln, den
eine so durcheinander geratene Dolkswirtschast wie die untere braucht Jeder Klarblickende weih, dab unser heutiges wirtschaftliches Elend nicht eine Krise ist. wie sie der Kapitalismus schon oft erlebt und überwunden hat. sondern dab es sich um ganz tiesgehendc Strukturwand- lungcn in der deutschen Volkswirtschaft und der Weltwirtschaft handelt, die mit den herkömmlichen Mitteln nicht zu überwinden sind. Wir meinen, daß jetzt von den wirklichen Unternehmern ihren kaufmännischen Mitarbeitern gegenüber eine Aera der Beruhigung, der gröberen Wertschätzung ihrer Leistungen für den Betrieb angebahnt werden must- Engste Zusammenarbeit zwilchen Unternehmern und Kausmannsgehilfen. Förderung und Weckung des Geistes der Mitverantwortung für die günstige Entwicklung des Betriebes, freier Spielraum für die Auswirkung der unternehmerischen Fähigkeiten der Kausmannsgehilfen sind die Forderungen der Stunde und der nächsten Zukunft. Im Zusammenhang damit stehl die besondere Belohnung hervorragender Leistungen, die Gewährung von Zuwendungen für besondere Initiative bei der Aufspürung neuer Absatzmöglichkeiten oder Verbesserung und Verbilligung der Produktion, kurz, der Anreiz zur Entwicklung der Impulse, die in jedem tüchtigen Kausmannsgehilfen vorhanden sind-
Wenn so eine bessere, auf Vertrauen gegründete Zusammenarbeit zwischen Unternehmer und Kausmannsgehilfen im Betriebe einsetzl, wenn der Albdruck des Abbaues und weiterer Gehaltskürzung von den Kausmannsgehilfen genommen wird, bann wird auch die Arbeitsleistung steigen, werden die geistigen Kräfte frei, die zur ilcbcr- windung der Röte erforderlich find. Mit Kleinmut und Mißgunst werden Schwierigkeiten nicht überwunden. Mögen die deutschen Arbeitgeber erkennen, dah sie es m der Hand haben, jene Arbeits- und Leistungsfreudigkeit ihrer Mitarbeiter zu pflegen, deren wir zur Meisterung der Rot unserer Tage ebenso sehr bebürfen wie die Staatsführung in den großen politischen und wirtschaftlichen Fragen das ihrige tun muß.
Die Neuregelung des Ausverkausswesens.
Don Dr. rer. pol. Arthur Müller in Gießen.
Die Notverordnung des Reichspräsidenten zum Schutz der Wirtschaft vorn 9. März 1932 ist von ganz besonderer Bedeutung für den Einzelhandel Ihrem Inhalt nach unterscheidet sie sich von den bisherigen Notverordnungen dadurch, daß in ihr vorwiegend dringliche Fragen der mittelständischen Wirtschaft behandelt werden, welche die Industrie und Handelskammern in enger Zusammenarbeit mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirlschaft bereits seil langer Zeit ernstlich beschäftigt haben.
Bor allem verdient der zweite Teil der Notverordnung Beachtung, der sich mit der Neuregelung des Ausoerkaufswefens befaßt. In dieser Beziehung muß feftgefteUt werden, daß ein großer Teil der von den Kammern und Öen "beteiligten Wirtschaftskreisen erhobenen Forderungen erfüllt worden ist. So werden die bisherige unklare Systematik und Terminologie des Wettbewerbsgesetzes durch die neuen Borschriften befeitigt, sowie eine genaue Regelung der Ausverkäufe, ausverkaufsähnliche licranftallungen und Saisonschluß, und Inventurverkäufe geschaffen.
Der Rechtsprechung des Reichsgerichts folgend darf das Wort „Ausverkauf" künftig nur dann noch ver wendet werden, wenn es sich um einen Ausverkauf handelt, der feinen Grund in der Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes, des Geschäftsbetriebs einer Zweigniederlassung oder einer einzelnen Warengattung findet. Hierbei muß ausdriicklich hervor- gehoben werden, daß der Begriff Zweigniederlassung sich mit dem der Filiale nicht deckt. Don einer Zweigniederlassung spricht man nur dann, wenn eine selbständige Geschäftsführung besteht. Handelt es sich dagegen im wesentlichen um den Verkauf der von einem Hauptgeschäft übersandten Waren zu einem von der Zentrale vorgeschriebenen Preise, so liegt eine Filiale und keine Zweignieder laffung im Sinne der Verordnung vor Ausverkäufe für eine Filiale sind also in Zukunft nicht mehr statthaft.
Wie bereits früher, ist auch jetzt bei allen Aus- verkaufsankündigungen der Grund für den Ausverkauf anzugeben. Diese Vorschrift gilt auch für solche Ankündigungen, die sich auf ausoerkaufsähnliche Veranstaltungen beziehen.
Don einschneidender Bedeutung ist die neue Be- ftimmung, daß nach Beendigung eines Ausverkaufs der Geschäftsinhaber vor Ablauf einer Frist von einem Jahr an dem Ort, an dem der Ausverlauf stattgefunden hat, einen Handel mit den davon betroffenen Warengruppen nicht mehr eröffnen darf Der Eröffnung eines eigenen Handels soll es hierbei gleichstehen, wenn der Geschäftsführer sich zum Zwecke der Umgebung dieser Vorschrift am Geschäft eines anderen beteiligt oder in diesem tätig wird. Ausnahmen kann die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Industrie- und Handelskammer zulasten. Von den Kammern war seinerzeit eine Sperrfrist von zwei Jahren beantragt worden, die durch das Gesetz auf ein Jahr verkürzt wurde. Etwa entstehende Bedenken, daß diese Bestimmung Härten mit sich bringen könne, dürften da durch behoben fein, daß die Beteiligung an einem anderen Geschäft und die Tätigkeit als Angestellter in einem anderen Geschäft nur bann verboten sind, wknn sie eine Umgebung bezwecken und ferner dadurch, daß die Möglichkeit von Maßnahmen besteht.
Während früher nach § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Ankündigungen zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände als Teilausverkaufsanzeigen behandelt wurden, läßt die Verordnung für solche Veranstaltungen die Ankündigung „Ausverkauf" nicht mehr zu. Da jedoch diese Veranstaltungen in Derbraucherkreisen als verkaufsähnlich angesehen werden, muß bei solchen Veranstaltungen in allen Ankündigungen außer der Bezeichnung „Teiloerkauf" auch noch der Grund angegeben werden, der zu der Veranstaltung den Anlaß gegeben hat. (Umzug, Umbau, Brandschaden, Auseinandersetzung.)
Bisher bestand die Pflicht zur Anzeige und Einreichung eine« Verzeichnisses nur für Ausverkäufe
im alten Sinne, jetzt dagegen sind Anzeige und Verzeichnis sowohl in den drei obenerwähnten Fällen der Ausverkäufe, wie auch bei den Veranstaltungen zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Waren- Vorrates aus dem vorhandenen Bestände (Teilver- faufe) einzureichen. Die Anmeldestelle wird von der höheren Verwaltungsbehörde bezeichnet. Mit Rück- sicht auf die schwankende Rechtsprechung des Kam- mergcrichls bezüglich der Frage, wie lange vor Be ginn des Ausverkaufs Anzeige und Verzeichnis ein- zureichen feien, enthält die Verordnung die Vorschrift, daß künftig die höhere Verwaltungsbehörde hierfür eine bestimmte Frist festsetzen kann. Ebenfalls neu ist die Bestimmung, daß, wenn die Veranstaltung nach einer bestimmten Frist nicht beendet ist, eine Erneuerung des Verzeichnisses verlangt werden kann. Mit besonderer Befriedigung muß es begrüßt werden, daß die höhere Vewaltungsbehörde über die Dauer von Ausverkäufen und Sonderoer- anftaltungen Anordnungen erlassen kann.
Wenn Ausverkäufe und ausverkaufsähnliche Veranstaltungen ohne einen nach der Verkehrsaufsaffung ausreichenden Grund veranstaltet werden, oder bei denen die zugelassene Dauer überschritten wird, kann die höhere Verwaltungsbehörde diese untersagen. Hierdurch ist eine klare Rechtsgrundlage für das polizeiliche Einschreiten gegeben, dessen Berechtigung früher nach den einzelnen landesrechtlichen Bestimmungen nicht ganz unbestritten war.
Wichtige Neuerungen bringt die Verordnung auch für die bisherigen Saison und Inventurausverkäufe. Der oft irreführende Ausdruck „Ausverkauf" ist endlich beseitigt worden. Die Verordnung kennt jetzt nur Saison schluh - und Inventur ver läufe. Weiter haben die Industrie- und Handelskammern künftig darüber zu befinden, für welche Warengruppen diese Saisonschluß, und Inventurverkäufe als üblich anerkannt werden. Ebenso ist ihr Gutachten entscheidend darüber, in welchen 'Warengruppen Saisonschluß- und Inventurverkäufe für eine ordentliche und gesunde Geschäftsentwicklung anerkannt werden müssen, lieber die Zahl, Zeit und Dauer der Saisonschluß, und Inventurverkäufe hat, wie bisher, die höhere Verwaltungsbehörde örtliche Bestimmungen zu treffen. Neu ist die Befugnis, daß über die Art der Ankündigung Vorschriften erlassen werden können. Hierzu ist dringend zu wünschen daß eine einheitliche R-gelung für ein größeres Wirtschaftsgebiet getroffen wird.
Bezüglich des sog. Warenvorschubs und -nachschubs hat es sich als notwendig erwiesen, ebenfalls eine Aenderung des geltenden Rechtszustandes vorzunehmen. $as Verbot, das bisher nur für Ausverkäufe galt, wird künftig auch auf die sog. Teiloer- käuse zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände An- wendung finden. Einen weiteren großen Fortschritt bedeutet es, daß auch das Unterfagungsrecht der Polizeibehörde neu geregelt worden ist. Bisher war die Rechtsgrundlage für ein (Eingreifen der Polizeibehörden lediglich die Landesgesetzgebung: künftig ist ein Einschreiten der Polizeibehörden auf Grund der Verordnung, mithin des Reichsrechts, möglich. Es können also in Zukunft Ausverkäufe ober ausoer- kaufsähnliche Veranstaltungen untersagt werden, wenn sie die zulässige bzw. zugelasiene Dauer überschreiten. Desgleichen können Ausoerkaufsankündi- gungen, die den eingangs erwähnten drei Fällen widersprechen, verboten werden. Endlich können Der» kaufsocranstaltungen zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände verboten werden, wenn der angegebene Grund nach der Derkehrsauffassung sie nicht rechtfertigt.
Schließlich seien noch einige Worte über die nun- mehr in der Notverordnung verankerte Errichtung von Einigungsämtern in Sachen des unlauteren Wettbewerbs als im engsten Zusammenhänge mit den Ausverkaufsvorschriften stehend getagt. Damit ist endlich eine alte Forderung des Einzelhandels in Erfüllung gegangen. In Zukunft können die obersten
Landesbehorden anordnen, daß bei den amtlichen Berufsoertretungen von Handel. Handwerk und In buftrtc (Einigungsämter errichtet werden, die im Falle von Rechtsstreitigkeiten aber Wettbewerbs- Handlungen zum Zwecke einer Aussprache mit dem Gegner angerufen werden konncn Von besonderer Wichtigkeit ist dabei, daß das persönliche Erscheinen der Parteien durch das Einigungsamt angeordnet werden kann und im Falle nnentichuldigten Ausbleibens Ordnungsstrafen in Geld verhängt werden können. Aufgabe der Einigungsamter soll es sein einen gütlichen Ausgleich unter den Parteien zu erstreben. Kommt eine (Einigung nicht zustande, so kann sich bas Etnigungsamt in einem gutachtlichen Spruch zu bem Streitfall äußern 'Halt bas (Einigungsamt ben geltenb gemärten Anspruch von vornherein für unbegrünbet, ober Um- sich selbst nicht sur zuständig, so kann es die (Einleitung von Einigungsverhand- lungen ablehnen. Anderseits kann auch das zuständige ordentliche Gericht auf Antrag den Parteien aufgeben, vor weiteren Verhandlungen das Einigungsamt zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzugehen.
Geschäfisübernahme und Haftung fürGteuerrückstände.
Don Steuerinspektor ZreeS, Gießen.
Ein Zeichen der Zeitverhältnisse ist her immer in gröberem Umfange vorkommende Eigentumswechsel von Betrieben. Bon den Erwerbern wird hierbei die einschneidende Bestimmung de« § 116 (tz 96 alter Fassung) der Reichsabgabenordnung häufig zu ihrem Schaden übersehen und meist erst entdeckt, wenn es zu spät ist. Rach der angezogenen gesetzlichen Bestimmung haftet der Erwerber neben dem Veräußerer für die laufenden und für die festgesetzten, aber noch nicht entrichteten Steuern. sofern sich die Steuerpflicht auf den Betrieb eines Unternehmend gründet und da- Unternehmen im ganzen veräußert wird.
Die gleiche Haftung tritt ein für die Grundsteuer. falls der Steuergegenstand in das Eigentum einer anderen Person übergeht, es fei denn, dah der Steuergegenstand in der Zwangsversteigerung erworben wird Dies gilt auch bei grundstück-gleichen Berechtigungen und bei ®ebäuben. .die in Ausübung eine» Mict°, Pacht- oder fon- ftigen Rechtsverhältnisfes aus fremdem Grund und Boden errichtet worden find, auch wenn sie wesentlicher Bestandteil geworden sind.
Die Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für die laufenden und für die rückständigen festgesetzten Steuerschulden nach § 116 der Reichsabgabenordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen. daß das Etefchäft zwar mit Firma und Kundschaft, aber ohne Aktiven und Passiven veräußert wird Doraussehung für die Rechtsfolgen der Haftung für Steuern, die fbch auf den Betrieb eines Unternehmens gründen, ist. daß ein Unternehmen, im ganzen veräußert wird, hierbei kann die Abrede, daß die Schulden nicht übergehen sollen, die Haftung für die Steuerschulden nicht aus- schliehen. Wird ein Geschäft mit Firma und Äunb- schaft übertragen, so liegt der vorausgesetzte Oall der Veräußerung des Unternehmens im ganzen vor. Die Haftung des Erwerbers eines Unternehmens erlischt auch nicht dckrch eine Weiterver- äuf’erung. Als lausend im Sinne des § 116 der Reichsabgabenordnung gelten z. B. für Umsah- fteuerbeträge nur diejenigen Beträge der Umsatzsteuer, die von den Umsätzen des Kalenderjcchres erhoben werden, in das der Erwerb fällt. Für eine im Zeitpunkt des Erwerbes eines Unternehmens nicht mehr laufende Umsatzsteuer hastet der Erwerber nur dann, wenn sie am Erwerbstage bereits festgesetzt war, da nach dem Zweck des Gesetzes dem Erwerber die Rachforschung nach noch nicht festgesetzten Steuern aus früheren Eteuerabschnitten nicht zugemutet werden kann.
Wann eine Veräußerung eines Unternehmens im ganzen vorliegt, ist nach den befonberen Umständen zu beurteilen. Werden zum Beispiel bei einem kleinen Unternehmen die gesamte Ladeneinrichtung sowie die Warenvorräte erworben, so liegt eine Vesamtveräuherung vor, da bei derartigen kleinen Unternehmungen diese Gegenstände im allgemeinen das gesamte Geschäftsvermögen darstellen. Wenn aber die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens auf den Erwerber übergehen, so ist die- im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen eine Veräußerung im ganzen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Uebergang in einem, oder in mehreren Akten erfolgt, Da Der Grundgedanke des § 116 der Reich s- abgabenorönung der ist, daß die Sicherung für die Steuern, die in dem Betrieb al- Hauptgegenstand gegeben ist, nicht dadurch verloren gehen soll, daß der Betrieb in andere Hände übergeht Bei der Entscheidung der 5fage, ob eine Uebergabe im ganzen oorliegt, kann der wirtschaftliche Zweck und schließliche Erfolg nicht außer Betracht bleiben, da. wie überhaupt bei Auslegung der Steuer- gefehe nach §9 (§4 a. F.) der Reichsabgabenordnung ihr Zweck, ihre wirtschaftliche Bedeutung und die Entwicklung der Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Es ist in Steuerfachen im allgemeinen nicht nur eine streng juristische, rein bürgerlich-rechtliche, sondern vor allem auch eint wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten.
Rach einem vorliegenden Urteil des Reich-- sinanzhoses folgt aus dem dem Gesetze zugrundeliegenden Gedanken, dah bei der Veräußerung eines Grundstücks mit Inneneinrichtung die Haftung nach tz 116 der Reichsabgabenordnung Dann gegeben ist, wenn das Grundstück samt Einrichtung offensichtlich ohne grundlegende Aenderun- gen beim Uebergang an einen anderen nicht anders als zu feinem vorbestimmten oder einem gleichartigen Zwecke wirtschaftlich ausgenuht werden konnte, mit dem Grundstück und seiner Einrichtung allo die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens selbst auf den Erwerber übergegangen sind. Es macht wirtschaftlich keinen Unterschied, ob jemand das Geschäft, den Betrieb, das Unternehmen erwirbt, oder das Grundstück mit allen Einrichtungen, die zur Fortführung des Betrieb- erforderlich sind. Die Rotwendigkeit dieser Gesetzesauslegung folgt aus der Erwägung, daß es den Beteiligten nicht gestattet sein kann die Haltung des § 116 Der Retchsabgabcmoichnung dadurch auszuschließen daß. sie anstatt Der Veräußerung des Unternehmens im ganzen lediglich die Veräußerung des Grundstückes mit den Darauf be-


