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Nr. 104 Zweites Blatt Siebener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen) Mittwoch, 4- Mai 1952

Zeitfragen des Mittelstandes.

Kann weiterer Gehaltsabbau nutzen?

Don Heinrich Auerbach, Frankfurt a. M. Gauvorsieher imDeutschnaiionalenHandlungs- gehilfen-Derband.

Die Qlierte RotverorDnung bestimmte hinsicht­lich der Tarifverträge, dast sie mit den neuen Köhnen.und Gehältern mindestens bi» 30 April 1932 Geltung haben. 3n der Oeffentlichkeit ist nun die Frage behandelt worden, ob eine weitere Herabsetzung der Löhne und Gehälter im Inter­esse der Wirtschaft liege Das Reichsarbeits- Ministerium hat dazu am 24 März 1932 wie folgt Stellung genommen:

..Aach der erheblichen Senkung der Löhne und Gehälter durch die 4. Rotverordnung er­scheint eine erneute allgemeine Herabsetzung der Löhne und Gehälter nicht ttilgbar und hei der steigenden Bedeutung des Binnenmarktes für die deutsche Wirtschaft auch nicht wünschens­wert" x

Aehnliche Stimmen sind auch aus Unternehmer- kreisen laut geworden.

Theoretisch könnte man freilich den Abbau der Gehälter solange fortsetzen, bis nichts mehr von ihnen übrig bliebe und die Angestellten völlig umsonst arbeiteten. Dann aber wäre auch die Wirtschaft tot Schon heule ist es nicht mehr fraglich, dah die fortschreitende Schrumpfung der Wirtschast durch die scharle Herabsetzung der Löhne und Gehälter mit herbeigeführt woxden ist. Der Hinweis auf die steigende Bedeutung des t Binnenmarktes in der amtlichen Verlautbarung des Reichsarbeitsministeriums zeigt, auf welches Ziel die deutsche Lohn» und Gehaltspolitik jetzt ausgerichtet werden muh. In den letzten Jahren wurde die Ausfuhr um jeden Preis in die Höhe' getrieben Seit Monaten geht aber der Export stark zurück Auch durch noch so niedrige Löhne und Gehälter können die Einsuhrverbote, Zoll­schranken, Balutaentwertungen, Devisenbeschrän­kungen usw in den in Frage lopimenben Ländern nicht überwunden werden Exporte, die einer Verschleuderung deutschen Volksvermögens gleich­kommen. wie das bei einem großen Teil der Ausfuhr in den letzten Jahren der Fall war, haben bei unserer Kapitalarmut künftig keine Berechtigung. Rechtfertigen konnte solche Aus», fuhr iKapitalverschleuderung) auch bisher nur die Votwendigkeit der Devisenbeschaffung für unentbehrliche Rohstoffe und die Abdeckung pri­vater Auslandschulden. Angesichts unserer Ka­pitalnot ist eine staatliche Regelung zur Verhin­derung solcher Verlustausfuhr erforderlich, wenn die grobe Bedeutung des Binnenmarktes nicht nur theoretisch anerkannt, sondern auch praktisch ausgewertet werden soll. Eine Belebung des Binnenmarktes aber kann unmöglich durch weite­ren Lohn- und Gehaltsabbau erfolgen. Bei dem heutigen Stand der Löhne und Gehälter würde ein weiterer Eingriff in die Arbeitseinkommen nur bei gleichzeitigem weitercW Preisabbau zu verantworten sein. Weitere Zurücksetzung der Zahlenwerte unserer Volkswirtschaft wäre aber Fortsetzung der Deflationspolitik, die selbst nach Auftastung der Reichsregierung nicht weiter be­trieben werden kann, wenn aus der heutigen Wirtschaftsschrumpsung nicht ein Wirtschafts­zusammenbruch werden soll.

In der oben erwähnten Verlautbarung des Reichsarbeitsministeriums heistt es weiter:

Berechtigt erscheint ledigilch in einzelnen Berufszweigen die Anpassung der bisher gegen­über dem allgemeinen Lohnstand noch über­höhten Löhne und Gehälter."

Bei den heutigen Gehältern der Kaufmanns- gehilfen können wir beim besten Willen nirgends eine Ueberhöhung erblicken. Eine Schematisierung der Gehälter wird aber auch von jedem ver­nünftigen Arbeitgeber abgelehnt, denn gerade die Arbeitgeber erheben ja die Forderung nach Auflockerung" und Anpassung der Löhne und Gehälter an die örtlichen Bedürfnisse Wird die Herabsetzung der Tarifgehälter verlangt, die etwas höher liegen als die Sätze in der näheren ober weiteren Umgebung, so wäre es doch das einfachste, wenn die Gehälter zentral für das ganze Reich oder wenigstens für grobe Gebiete einheitlich geregelt würden.

Im Durchschnitt sind die tatsächlichen Gehälter der Kaufmannsgehilsen um mindestens 25 Pro­zent gegenüber ihrem höchsten Stand abgebaut worden durch Kürzung der Tarifgehälter. Abbau der Leistungszulagen. Gratifikationen usw. Viel­fach belaufen sich die Kürzungen bis auf 50 Pro­zent. abgesehen von Einkommensminderungen, die durch Kurzarbeit bei den Angestellten entstanden sind. Die Lebenshaltungskosten sind seit ihrem höchsten Stand indexmähig um 20 Prozent ge­fallen. Aber selbst bei ihrem weiteren Rückgang würde das Budget der Kaufmannsgehilsen noch immer ungünstiger sein. Die vielen neuen Steuern ufto. «Bürgersteuer. Krisensteuer. Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge usw.) sind im Lebens­haltungsinder nicht enthalten. Sie bringen aber den Angestellten eine starke Belastung.

Wird den Arbeitern und Angestellten das Ein­kommen so weit beschnitten, dah es nur noch zur einfachsten Hungerstillung und dazu ausreicht, daß sie im Winter nicht erfrieren, so mub ge­fragt werden, warum die Unternehmer die ge­waltige Konsumgüterindustrie entwickelt haben, die Erzeugnisse für die gehobenere Lebens­führung der breiten Massen herstellt. Die Kon- fumgüterinbuftrie merkt es ebenso wie der Ein­zelhandel. wenn sich die Kaufkraft - der breiten Massen verschlechtert, der Llbsatz also stockt oder erheblich zurückgeht. Bei Fortsetzung des Lohn- und Gehaltsabbaues kommen alle die Indu­strien zum Erliegen, welche Waren Herstellen, die über die Deckung des primitivsteii Lebens­bedarfs hinausgehen. Die Statistik beweist das sehr deutlich. Das aber führt zur Vernichtung grober volkswirtschaftlicher Werte an den Pro- duktionsftätten sowie der entsprechenden Han­delsbetriebe sowie weiter dazu, dah die fixen Selbstkosten deS einzelnen Produkts immer höher werden.

Abgesehen von diesen rein volkswirtschaftlichen Erwägungen, die zur Ablehnung weiteren Lohn- und GcchaltsabbaueS führen, kommen für die

Kaulmannsgehilsen noch andere wichtige Be­gründungen hinzu. Die Tarifgehälter der Kauf- mannSgehilfen waren früher nur al» Mindest- gehälter gedacht und waren es auch tatsächlich in erheblichem Umfang Heute aber sind sie günstigstenfalls Höchstgehälter. Ferner sind die Sonderzuwendungen, wie Weihnachts- und Ab- schluhgratifikationen. zumeist in Fortfall ge­kommen. Man glaubte, den Kaufmannsgehilfen eine so erhebliche Gehaltsschmälerung zumuten f,u können unter Hinweis auf ihr gröbere- Ver­tändln- für die wirtschaftlich schwierige Lage der Betriebe. Gegen den weiteren Abbau der Kausmannsgehilsen-Gehälter sprechen aber auch die betriebswirtschaftlichen Interessen des Unter­nehmers Wir meinen zwar nicht, daß Kultur und Bildung an materiellen Besitz gebunden sind, zu berücksichtigen ist aber, dab der kaufmännische Mitarbeiter eines Betriebes eine gewisse ma­terielle Sicherheit braucht, um eine höhere Le­bensführung entwickeln zu können Rur bann ist die Gewähr gegeben, dah Spannkraft und Weit­blick für geschältliche Erfolge erhalten bleiben. Diese Feststellung wird jeder Unternehmer an sich selbst machen können. Gerade die Unter­nehmer beklagen heute den Verlust unternehme­rischer Initiative und verlangen, wie das kürzlich auf der Tagung Mitteldeutscher Industrieller in Frankfurt a. M. geschah, von der Regierung, dah sie die Bahn für die Unternehmerinitiative frei mache. Wir sind anderer Meinung. Die Unternehmerinitiative mub von der Unternehmer- Persönlichkeit selbst ausgehen. sonst kapituliert der Unternehmer vor dem Staat.

..Unkostensenkung um jeden Preis" ist heute die Parole. Die weitblickenden Arbeitgeber soll­ten sich hüten, das Kind mit dem Bade auszu­schütten und mit den Unkosten das kostbarste Produktionsmittel zu mindern oder zu beseitigen, nämlich den initiativen wägenden und planenden Kaufmannsgeist, der neue Erfolgsmöglichkeiten sucht und findet. Kaufmannsgehilfen, die dauernd unter dem Druck '..vorsorglicher" Kündigung stehen und nicht wissen, wie sie bei ihren ge­kürzten Bezügen dem Hunger entgehen sollen, vermögen» nicht den TBcitblid zu entwickeln, den

eine so durcheinander geratene Dolkswirtschast wie die untere braucht Jeder Klarblickende weih, dab unser heutiges wirtschaftliches Elend nicht eine Krise ist. wie sie der Kapitalismus schon oft erlebt und überwunden hat. sondern dab es sich um ganz tiesgehendc Strukturwand- lungcn in der deutschen Volkswirtschaft und der Weltwirtschaft handelt, die mit den herkömm­lichen Mitteln nicht zu überwinden sind. Wir meinen, daß jetzt von den wirklichen Unter­nehmern ihren kaufmännischen Mitarbeitern ge­genüber eine Aera der Beruhigung, der gröberen Wertschätzung ihrer Leistungen für den Betrieb angebahnt werden must- Engste Zusammenarbeit zwilchen Unternehmern und Kausmannsgehilfen. Förderung und Weckung des Geistes der Mitver­antwortung für die günstige Entwicklung des Betriebes, freier Spielraum für die Auswirkung der unternehmerischen Fähigkeiten der Kaus­mannsgehilfen sind die Forderungen der Stunde und der nächsten Zukunft. Im Zusammenhang damit stehl die besondere Belohnung hervor­ragender Leistungen, die Gewährung von Zu­wendungen für besondere Initiative bei der Auf­spürung neuer Absatzmöglichkeiten oder Verbesse­rung und Verbilligung der Produktion, kurz, der Anreiz zur Entwicklung der Impulse, die in jedem tüchtigen Kausmannsgehilfen vorhanden sind-

Wenn so eine bessere, auf Vertrauen gegrün­dete Zusammenarbeit zwischen Unternehmer und Kausmannsgehilfen im Betriebe einsetzl, wenn der Albdruck des Abbaues und weiterer Gehalts­kürzung von den Kausmannsgehilfen genommen wird, bann wird auch die Arbeitsleistung steigen, werden die geistigen Kräfte frei, die zur ilcbcr- windung der Röte erforderlich find. Mit Klein­mut und Mißgunst werden Schwierigkeiten nicht überwunden. Mögen die deutschen Arbeitgeber erkennen, dah sie es m der Hand haben, jene Arbeits- und Leistungsfreudigkeit ihrer Mit­arbeiter zu pflegen, deren wir zur Meisterung der Rot unserer Tage ebenso sehr bebürfen wie die Staatsführung in den großen politischen und wirtschaftlichen Fragen das ihrige tun muß.

Die Neuregelung des Ausverkausswesens.

Don Dr. rer. pol. Arthur Müller in Gießen.

Die Notverordnung des Reichspräsidenten zum Schutz der Wirtschaft vorn 9. März 1932 ist von ganz besonderer Bedeutung für den Einzelhandel Ihrem Inhalt nach unterscheidet sie sich von den bisherigen Notverordnungen dadurch, daß in ihr vorwiegend dringliche Fragen der mittelständischen Wirtschaft behandelt werden, welche die Industrie und Han­delskammern in enger Zusammenarbeit mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirlschaft bereits seil langer Zeit ernstlich beschäftigt haben.

Bor allem verdient der zweite Teil der Notver­ordnung Beachtung, der sich mit der Neuregelung des Ausoerkaufswefens befaßt. In dieser Beziehung muß feftgefteUt werden, daß ein großer Teil der von den Kammern und Öen "beteiligten Wirtschaftskreisen erhobenen Forderungen erfüllt worden ist. So wer­den die bisherige unklare Systematik und Termino­logie des Wettbewerbsgesetzes durch die neuen Bor­schriften befeitigt, sowie eine genaue Regelung der Ausverkäufe, ausverkaufsähnliche licranftallungen und Saisonschluß, und Inventurverkäufe geschaffen.

Der Rechtsprechung des Reichsgerichts folgend darf das WortAusverkauf" künftig nur dann noch ver wendet werden, wenn es sich um einen Ausverkauf handelt, der feinen Grund in der Aufgabe des ge­samten Geschäftsbetriebes, des Geschäftsbetriebs einer Zweigniederlassung oder einer einzelnen Waren­gattung findet. Hierbei muß ausdriicklich hervor- gehoben werden, daß der Begriff Zweignieder­lassung sich mit dem der Filiale nicht deckt. Don einer Zweigniederlassung spricht man nur dann, wenn eine selbständige Geschäftsführung besteht. Handelt es sich dagegen im wesentlichen um den Verkauf der von einem Hauptgeschäft übersandten Waren zu einem von der Zentrale vorgeschriebenen Preise, so liegt eine Filiale und keine Zweignieder laffung im Sinne der Verordnung vor Ausverkäufe für eine Filiale sind also in Zukunft nicht mehr statthaft.

Wie bereits früher, ist auch jetzt bei allen Aus- verkaufsankündigungen der Grund für den Ausver­kauf anzugeben. Diese Vorschrift gilt auch für solche Ankündigungen, die sich auf ausoerkaufsähnliche Veranstaltungen beziehen.

Don einschneidender Bedeutung ist die neue Be- ftimmung, daß nach Beendigung eines Ausverkaufs der Geschäftsinhaber vor Ablauf einer Frist von einem Jahr an dem Ort, an dem der Ausverlauf stattgefunden hat, einen Handel mit den davon be­troffenen Warengruppen nicht mehr eröffnen darf Der Eröffnung eines eigenen Handels soll es hierbei gleichstehen, wenn der Geschäftsführer sich zum Zwecke der Umgebung dieser Vorschrift am Geschäft eines anderen beteiligt oder in diesem tätig wird. Ausnahmen kann die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Industrie- und Han­delskammer zulasten. Von den Kammern war seiner­zeit eine Sperrfrist von zwei Jahren beantragt worden, die durch das Gesetz auf ein Jahr verkürzt wurde. Etwa entstehende Bedenken, daß diese Be­stimmung Härten mit sich bringen könne, dürften da durch behoben fein, daß die Beteiligung an einem anderen Geschäft und die Tätigkeit als Angestellter in einem anderen Geschäft nur bann verboten sind, wknn sie eine Umgebung bezwecken und ferner da­durch, daß die Möglichkeit von Maßnahmen besteht.

Während früher nach § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Ankündigungen zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände als Teilausverkaufs­anzeigen behandelt wurden, läßt die Verordnung für solche Veranstaltungen die AnkündigungAusver­kauf" nicht mehr zu. Da jedoch diese Veranstaltungen in Derbraucherkreisen als verkaufsähnlich angesehen werden, muß bei solchen Veranstaltungen in allen Ankündigungen außer der BezeichnungTeiloerkauf" auch noch der Grund angegeben werden, der zu der Veranstaltung den Anlaß gegeben hat. (Umzug, Um­bau, Brandschaden, Auseinandersetzung.)

Bisher bestand die Pflicht zur Anzeige und Ein­reichung eine« Verzeichnisses nur für Ausverkäufe

im alten Sinne, jetzt dagegen sind Anzeige und Ver­zeichnis sowohl in den drei obenerwähnten Fällen der Ausverkäufe, wie auch bei den Veranstaltungen zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Waren- Vorrates aus dem vorhandenen Bestände (Teilver- faufe) einzureichen. Die Anmeldestelle wird von der höheren Verwaltungsbehörde bezeichnet. Mit Rück- sicht auf die schwankende Rechtsprechung des Kam- mergcrichls bezüglich der Frage, wie lange vor Be ginn des Ausverkaufs Anzeige und Verzeichnis ein- zureichen feien, enthält die Verordnung die Vor­schrift, daß künftig die höhere Verwaltungsbehörde hierfür eine bestimmte Frist festsetzen kann. Eben­falls neu ist die Bestimmung, daß, wenn die Ver­anstaltung nach einer bestimmten Frist nicht beendet ist, eine Erneuerung des Verzeichnisses verlangt wer­den kann. Mit besonderer Befriedigung muß es be­grüßt werden, daß die höhere Vewaltungsbehörde über die Dauer von Ausverkäufen und Sonderoer- anftaltungen Anordnungen erlassen kann.

Wenn Ausverkäufe und ausverkaufsähnliche Ver­anstaltungen ohne einen nach der Verkehrsaufsaffung ausreichenden Grund veranstaltet werden, oder bei denen die zugelassene Dauer überschritten wird, kann die höhere Verwaltungsbehörde diese untersagen. Hierdurch ist eine klare Rechtsgrundlage für das po­lizeiliche Einschreiten gegeben, dessen Berechtigung früher nach den einzelnen landesrechtlichen Bestim­mungen nicht ganz unbestritten war.

Wichtige Neuerungen bringt die Verordnung auch für die bisherigen Saison und Inventurausverkäufe. Der oft irreführende AusdruckAusverkauf" ist end­lich beseitigt worden. Die Verordnung kennt jetzt nur Saison schluh - und Inventur ver läufe. Weiter haben die Industrie- und Handelskammern künftig darüber zu befinden, für welche Warengruppen diese Saisonschluß, und Inventurverkäufe als üblich an­erkannt werden. Ebenso ist ihr Gutachten entscheidend darüber, in welchen 'Warengruppen Saisonschluß- und Inventurverkäufe für eine ordentliche und ge­sunde Geschäftsentwicklung anerkannt werden müssen, lieber die Zahl, Zeit und Dauer der Saisonschluß, und Inventurverkäufe hat, wie bisher, die höhere Verwaltungsbehörde örtliche Bestimmungen zu treffen. Neu ist die Befugnis, daß über die Art der Ankündigung Vorschriften erlassen werden können. Hierzu ist dringend zu wünschen daß eine einheitliche R-gelung für ein größeres Wirtschaftsgebiet ge­troffen wird.

Bezüglich des sog. Warenvorschubs und -nachschubs hat es sich als notwendig erwiesen, ebenfalls eine Aenderung des geltenden Rechtszustandes vorzu­nehmen. $as Verbot, das bisher nur für Ausver­käufe galt, wird künftig auch auf die sog. Teiloer- käuse zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände An- wendung finden. Einen weiteren großen Fortschritt bedeutet es, daß auch das Unterfagungsrecht der Po­lizeibehörde neu geregelt worden ist. Bisher war die Rechtsgrundlage für ein (Eingreifen der Polizei­behörden lediglich die Landesgesetzgebung: künftig ist ein Einschreiten der Polizeibehörden auf Grund der Verordnung, mithin des Reichsrechts, möglich. Es können also in Zukunft Ausverkäufe ober ausoer- kaufsähnliche Veranstaltungen untersagt werden, wenn sie die zulässige bzw. zugelasiene Dauer über­schreiten. Desgleichen können Ausoerkaufsankündi- gungen, die den eingangs erwähnten drei Fällen widersprechen, verboten werden. Endlich können Der» kaufsocranstaltungen zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhan­denen Bestände verboten werden, wenn der ange­gebene Grund nach der Derkehrsauffassung sie nicht rechtfertigt.

Schließlich seien noch einige Worte über die nun- mehr in der Notverordnung verankerte Errichtung von Einigungsämtern in Sachen des unlauteren Wettbewerbs als im engsten Zusammenhänge mit den Ausverkaufsvorschriften stehend getagt. Damit ist endlich eine alte Forderung des Einzelhandels in Erfüllung gegangen. In Zukunft können die obersten

Landesbehorden anordnen, daß bei den amtlichen Berufsoertretungen von Handel. Handwerk und In buftrtc (Einigungsämter errichtet werden, die im Falle von Rechtsstreitigkeiten aber Wettbewerbs- Handlungen zum Zwecke einer Aussprache mit dem Gegner angerufen werden konncn Von besonderer Wichtigkeit ist dabei, daß das persönliche Erscheinen der Parteien durch das Einigungsamt angeordnet werden kann und im Falle nnentichuldigten Aus­bleibens Ordnungsstrafen in Geld verhängt werden können. Aufgabe der Einigungsamter soll es sein einen gütlichen Ausgleich unter den Parteien zu er­streben. Kommt eine (Einigung nicht zustande, so kann sich bas Etnigungsamt in einem gutachtlichen Spruch zu bem Streitfall äußern 'Halt bas (Einigungsamt ben geltenb gemärten Anspruch von vornherein für unbegrünbet, ober Um- sich selbst nicht sur zuständig, so kann es die (Einleitung von Einigungsverhand- lungen ablehnen. Anderseits kann auch das zuständige ordentliche Gericht auf Antrag den Parteien auf­geben, vor weiteren Verhandlungen das Einigungs­amt zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzugehen.

Geschäfisübernahme und Haftung fürGteuerrückstände.

Don Steuerinspektor ZreeS, Gießen.

Ein Zeichen der Zeitverhältnisse ist her immer in gröberem Umfange vorkommende Eigentums­wechsel von Betrieben. Bon den Erwerbern wird hierbei die einschneidende Bestimmung de« § 116 (tz 96 alter Fassung) der Reichsabgabenordnung häufig zu ihrem Schaden übersehen und meist erst entdeckt, wenn es zu spät ist. Rach der angezoge­nen gesetzlichen Bestimmung haftet der Erwerber neben dem Veräußerer für die laufenden und für die festgesetzten, aber noch nicht entrichteten Steu­ern. sofern sich die Steuerpflicht auf den Betrieb eines Unternehmend gründet und da- Unter­nehmen im ganzen veräußert wird.

Die gleiche Haftung tritt ein für die Grund­steuer. falls der Steuergegenstand in das Eigen­tum einer anderen Person übergeht, es fei denn, dah der Steuergegenstand in der Zwangsversteige­rung erworben wird Dies gilt auch bei grund­stück-gleichen Berechtigungen und bei ®ebäuben. .die in Ausübung eine» Mict°, Pacht- oder fon- ftigen Rechtsverhältnisfes aus fremdem Grund und Boden errichtet worden find, auch wenn sie we­sentlicher Bestandteil geworden sind.

Die Haftung des Erwerbers eines Unterneh­mens für die laufenden und für die rückständigen festgesetzten Steuerschulden nach § 116 der Reichs­abgabenordnung wird nicht dadurch ausgeschlos­sen. daß das Etefchäft zwar mit Firma und Kund­schaft, aber ohne Aktiven und Passiven veräußert wird Doraussehung für die Rechtsfolgen der Haftung für Steuern, die fbch auf den Betrieb eines Unternehmens gründen, ist. daß ein Unter­nehmen, im ganzen veräußert wird, hierbei kann die Abrede, daß die Schulden nicht übergehen sol­len, die Haftung für die Steuerschulden nicht aus- schliehen. Wird ein Geschäft mit Firma und Äunb- schaft übertragen, so liegt der vorausgesetzte Oall der Veräußerung des Unternehmens im ganzen vor. Die Haftung des Erwerbers eines Unter­nehmens erlischt auch nicht dckrch eine Weiterver- äuferung. Als lausend im Sinne des § 116 der Reichsabgabenordnung gelten z. B. für Umsah- fteuerbeträge nur diejenigen Beträge der Umsatz­steuer, die von den Umsätzen des Kalenderjcchres erhoben werden, in das der Erwerb fällt. Für eine im Zeitpunkt des Erwerbes eines Unter­nehmens nicht mehr laufende Umsatzsteuer hastet der Erwerber nur dann, wenn sie am Erwerbs­tage bereits festgesetzt war, da nach dem Zweck des Gesetzes dem Erwerber die Rachforschung nach noch nicht festgesetzten Steuern aus früheren Eteuerabschnitten nicht zugemutet werden kann.

Wann eine Veräußerung eines Unternehmens im ganzen vorliegt, ist nach den befonberen Umständen zu beurteilen. Werden zum Bei­spiel bei einem kleinen Unternehmen die ge­samte Ladeneinrichtung sowie die Warenvorräte erworben, so liegt eine Vesamtveräuherung vor, da bei derartigen kleinen Unternehmungen diese Gegenstände im allgemeinen das gesamte Ge­schäftsvermögen darstellen. Wenn aber die we­sentlichen Grundlagen des Unternehmens auf den Erwerber übergehen, so ist die- im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen eine Veräußerung im ganzen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Uebergang in einem, oder in mehreren Akten er­folgt, Da Der Grundgedanke des § 116 der Reich s- abgabenorönung der ist, daß die Sicherung für die Steuern, die in dem Betrieb al- Hauptgegenstand gegeben ist, nicht dadurch verloren gehen soll, daß der Betrieb in andere Hände übergeht Bei der Entscheidung der 5fage, ob eine Uebergabe im ganzen oorliegt, kann der wirtschaftliche Zweck und schließliche Erfolg nicht außer Betracht blei­ben, da. wie überhaupt bei Auslegung der Steuer- gefehe nach §9 (§4 a. F.) der Reichsabgabenord­nung ihr Zweck, ihre wirtschaftliche Bedeutung und die Entwicklung der Verhältnisse zu berück­sichtigen sind. Es ist in Steuerfachen im allgemei­nen nicht nur eine streng juristische, rein bürger­lich-rechtliche, sondern vor allem auch eint wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten.

Rach einem vorliegenden Urteil des Reich-- sinanzhoses folgt aus dem dem Gesetze zugrunde­liegenden Gedanken, dah bei der Veräußerung eines Grundstücks mit Inneneinrichtung die Haf­tung nach tz 116 der Reichsabgabenordnung Dann gegeben ist, wenn das Grundstück samt Einrich­tung offensichtlich ohne grundlegende Aenderun- gen beim Uebergang an einen anderen nicht anders als zu feinem vorbestimmten oder einem gleichartigen Zwecke wirtschaftlich ausgenuht wer­den konnte, mit dem Grundstück und seiner Ein­richtung allo die wesentlichen Grundlagen des Un­ternehmens selbst auf den Erwerber übergegangen sind. Es macht wirtschaftlich keinen Unterschied, ob jemand das Geschäft, den Betrieb, das Unter­nehmen erwirbt, oder das Grundstück mit allen Einrichtungen, die zur Fortführung des Betrieb- erforderlich sind. Die Rotwendigkeit dieser Ge­setzesauslegung folgt aus der Erwägung, daß es den Beteiligten nicht gestattet sein kann die Hal­tung des § 116 Der Retchsabgabcmoichnung dadurch auszuschließen daß. sie anstatt Der Veräußerung des Unternehmens im ganzen lediglich die Ver­äußerung des Grundstückes mit den Darauf be-