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Nr. 270 Zweites Blatt

Mittwoch, 18. November 1931

Eietzener Anzeiger /General-Anzeiger für Oberhessen)

Zeitfragen -es Mittelstandes.

Sozialpolitik durch Berufsverbände.

Don Heinrich Auerbach, Frankfurt a. M., Gauvorsieyer im L)HB.

Der Eingriff der Staatsgewalt in den freien Ablauf wirtschaftlichen Geschehens ist in einem auf Gütererzeugung und Güteraustausch wirtschaft­lich beruhenden Staatswesen nicht mehr wegzu­denken. Der Staat ist um seiner selbst willen ge­zwungen, seinen Angehörigen wirtschastliche Hilfe und Schuh zu gewähren, teils um ihre Letstungs- fähigkeit für staatliche Zwecke (Steuerkraft) zu erhalten, dann aber auch, um die innere Verbun­denheit zu ihm, die dauernd nicht nur auf ideelle Hingabe und heroische Opferbereitschaft gestützt sein kann, zu schaffen und zu verstärken.

Sozialpolitik in diesem Sinne sind nicht etwa mir Maßnahmen zum Schutze Besitzloser und Be­dürftiger. Sozialpolitik ist auch unsere industrielle und agrarische Schuhpolitik, insofern sie die Le­bensfähigkeit des Gewerbes und der landwirt­schaftlichen Produktion gegen den Preisdruck bil­liger erzeugender Länder schützt, und den In- habern solcher Unternehmungen damit eine zu­sätzliche Bente sichert: Sozialpolitik in diesem Sinne ist die ganze Handwerkerschuhgesehgebung, die das Handwerk gegen den übermächtigen Wettbewerb der Industrie schützen will: Sozial­politik in weiterem Sinne ist die ganze Mittel- standspolitik, die frachtpolitische Begünstigung gewisser Landesteile oder Industrien und vieles cxndere. Sozialpolitik ist schließlich auch die Summe der Maßnahmen, die dem Schuh der Ar­beitnehmer und der arbeitsunfähig gewordenen Besitzlosen dienen. Wer die Politik der Förderung der wirtschaftlich Selbständigen bejaht, kann und darf den Schuh der unselbständig Abhängigen nicht ablehnen. ~ Ä ,

Der gesellschaftliche und soziale Zustand Deutsch­lands wird sich für absehbare Zeit von dem heu­tigen wenig unterscheiden können. Immer wird die Masse des Bolles mehr oder minder besitz­los sein und den Lebensunterhalt auf der Ber- wendung seiner geistigen und körperlichen Arbeits­kraft im Dienste Dritter aufbauen müssen.

Diese Massenhaftigkeit ungefähr gleichartiger Schicksale muß die innere Politik Deutschlands weitgehend bestimmen, gleichgültig, unter welcher Form der Führung der Staatsgeschäfte. Denn ohne oder gar gegen diese Massen kann auf die Dauer keine Politik betrieben werden: ohne die Hingabe dieser Massen kann der nationale Gel­tungswillen des Staates sich nicht durchsetzen. Da­her darf der Staat die Gestaltung des Verhält­nisses zwischen Kapital und Arbeit, d. h. der be­sitzenden und nichtbesihenden Volksgenossen, dem freien Spiel der Kräfte nicht überlassen. Sein Eingreifen ist auch vom nationalen Standpunkt eine Notwendigkeit. Dieses Eingreifen ist Sozial* pvlitik. .

Auch eine anders geformte und auf andere Kräfte sich stützende Staatsgewalt kann in Deutsch- lond nicht mehr zur Idee des Manchesterliberalis- nius - gehen lassen, geschehen lassen zuruck. Seit 50 Iahren, ja eigentlich schon seit 100 Iäh­ren, wenn man die Kinderschutzgesetzgebung mit einbezieht, ist Sozialpolitik in Deutschland als Staatsausgabe angesehen und betrieben worden. Es muh auch künftig die Möglichkeit gegeben : fein die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der verschiedenen Erwerbsgruppen, und die oft­mals differenzierenden Interessen und Wunsche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die Staats- siihrung heranzubringen. Diese Aufgabe werden angesichts der Zurückdrängung oder Seldstaus- schaltung der politischen Parteien die Derufsver- dände zu übernehmen haben, deren stärkerer Ein- soh die weltanschaulichen Gesinnungsgemeinschaf­ten (Parteien) auch befähigen würde, den Kampf um die geistige Linie des Staates m größerer Dreiheit von wirtschaftlicher Interessenbeeinflus- fung zu führen. Die Berufsverbände wären vom Staat anzuerkenncn und als Träger bestimmter Aufgaben in Anspruch zu nehmen.

Eine atomisierte Gesellschaft ist kein älnterbau |ir staatlich neugestaltetes Gemeinschaftsleben. Der nationale Staat niuh Gemeinschaften natür­lich gewordener Ordnung zwischen sich und dem einzelnen, auch als Verbindung von diesen zu sich wollen. Ein solcher Unterbau wirtschaftlichen Charakters ist für Deutschland die lange vor dem ersten Auftauchen von Parteien im hangen Wortsinn vorhanden gewesene ständische Gliede­rung, deren moderne Form der nach Wirtschafts- . sxinktionen gegliederte Berufsverband ist, der durch politische Parteien nicht erseht werden kann und auch nicht erseht worden ist.

Der berufliche Zusammenschluß ist natürlich, weil er dem tiefsten Bedürfnis des Menschen ent­spricht. Er ist notwendig, um eine gemeinsame Haltung auf der Grundlage des gemeinsamen Be­miss- und Arbeitserlebnisses zu formen, um ein­heitliche Willensmeinungen herbeizuführen und um von der Werktagsarbeit her den Uebergang zum Ganzen finden zu helfen. Die berufsstandisch aeoliederte und organisierte Gesellschaft ist für einen Staat, der die von der Weimarer Versas- Lung herbeigeführte Parteienübermacht auf allen Gebieten eindämmt und diese dadurch mehr au ihren natürlichen Wirkungskreis Staatsidee unb geistige Staatsrührung - zurückführt für die Ordnung vieler Gebiete des wirtschaftlichen und sozialen Lebens innerhalb seiner Grenzen die ge­gebene und unentbehrliche Grundlage. Ein 60- Millionen-Volk auf der einen Seite, eine auf we­nige Personen beschränkte Staatsleitung auf der anderen Seite, ist ohne eine tragfähige umd von beiderseitigen Vertrauen getragene Zwischenglie- berung politisch und technisch als Dauerelnrich- tung undenkbar. Das Vorhandensein einer sol­chen Verbindung, die vom Lebensinhalt Der Berufsarbeit - ausgehend die Brücke zum Staat schlägt, ist für diesen - als Ergänzung der poli­tischen Ideengemeinschaften eine Lebensnotwen- digkeit, die geschaffen werden mußte wenn sie nicht schon in Gestalt der Berufsverbande verschie­denster Art vorhanden wäre.

Grundlage für den Wert solcher berufsstandi- scheu Zusammenschlüsse ist, daß sie sich frei ge­stalten können. Kein Organisationszwang, was untüchtig ist und im Wettstreit um die beste Lei­stung versagt, mag zugrunde gehen. Die Wahr­nehmung berechtigter Interessen und die Ver­

bindung dazu muh grundsätzlich frei sein. Das Koalitionsrecht darf nicht eingeschränkt werden. In welcher dieser freigestalteten Berufsorganisa­tionen der einzelne seine Vertretung sucht, liegt bei ihm. Wer sich nicht irgendwo eingliedern will, teilt sich damit außerhalb der Möglichkeit der Mitarbeit und hat sich dem zu fügen, was die Derufsverbundenen beschließen. Es steht ihm frei, bessere Formen der Berufsverbundenheit zu uchen und dafür Anhänger zu werben.

Die deutsche Arbeitnehmerschaft ist keine einheit­liche Masse. Sie umschließt zwei deutlich unter* cheidbare Gruppen: Arbeiter und Angestellte. Tie Angestellten unter sich sind ebenfalls wieder stark differenziert, so daß sich im Laufe der Zeit un­terschiedliche Rechtsverhältnisse sowohl zwischen den beiden Hauptgruppen der Arbeitnehmer, als auch zwischen den verschiedenen Berufsgruppen der Angestellten entwickelt haben. Die nach dem Lei­stungsgedanken für das Volksganze gegliederte Verschiedenartigkeit ist aus den Bedürfnissen der Wirtschast heraus organisch geworden, sie ist des­halb beizubehalten und zweckmäßig auszugestalten.

Die Gesetzgebung hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, nur die entscheidenden Gesichtspunkte mit bindender Kraft auszusprechen, die Ausfüh­rung ist, unter Oberaufsicht des Staates Aufgabe der Derufsverbände, die dazu zu verpflichten sind. Die Selbstverwaltung der Beteiligten ist auf allen dazu nur irgendwie geeigneten Gebieten heranzu­ziehen: der Grundsatz des Fernhaltens der staat­lichen Bureaukratie muß bis zur äußersten Grenze des Möglichen durchgeführt werden.

Der Staat kann auf diesem Gebiete nicht alles und soll auch nicht alles. Er hat nicht die Auf­

gabe, jedes einzelne Individuum lebenslänglich zu betreuen. Sein soziales Wollen ist auf allen dazu geeigneten Gebieten mit dem Selbsthilfe­willen und den Selbsthilfefähigkeiten der in Be­rufsverbänden zusammengeschlossenen Derufsan- gehörigen derart zu verbinden, daß der vom Ge­setz gezogene Rahmen, nach den besonderen Be­dürfnissen ihrer Gruppen, von den Selbstverwal­tungsträgern der Beteiligten ausgesüllt wird. Der Staat wirkt aus diesem Wege indirekt, die Durch­führung ist, auch zu seiner Entlastung von einem Zuviel an Aufgaben, Sache und Verpflichtung der Beteiligten. Die Aufgabe der direkten Betreu­ung übt der Staat lediglich denen gegenüber aus, die sich allein nicht mehr helfen können und keine Ansprüche auf anderweitige Hilfe haben.

Die Gestaltung dieser Selbsthilfe im Rahmen des Gesetzes liegt bei den Deruisverbänden selbst. Auf Arbeitnehmerseite können selbstverständlich nur solche Berufsverbände zur älebernahme von Selbstverwaltungsaufgaben kraft staatlichen Auf­trags in Frage kommen, die nachweisbar unbe­dingt materiell und ideell unabhängig und be­fähigt sind, in völliger Selbständigkeit von jedem fremden Einfluß zu handeln.

Art und Umfang solcher Selbstverwaltungsauf­gaben im Einzelnen wäre eine Frage für sich. Durch solche verantwortliche berussständische Selbstverwaltung der sozialen Angelegenheiten könnte aber im großen Umfange eine Minderung des sozialen Spannungszustandes von heute ein­treten. Hierfür durch gesetzgeberische Maßnah­men den Boden vorzubereiter«, ist eine dringende Aufgabe des Staates.

Schlechte Aussichten für Ansesietlle im Ausland.

Don W. Schm dt, Lecker der Auslandabteilung des GdA.

Die deutsche Auswanderung hat in den letzten Jahren immer mehr abgenommen. Aus dieser Tat­sache darf aber nicht geschlossen werden, »daß die Auswanderungslust geringer geworden ist. Im Gegenteil, noch nie war bei vielen Deutschen das Verlangen so groß wie jetzt, die Heimat mit ihren immer unerquicklichen wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen zu verlassen. Besonders unter den kaufmännischen und technischen Angestellten, für die ein längerer Aufenthalt im Auslande gute Möglich­keiten für die berufliche Weiterentwicklung bietet, ist die Auswanderungslust nicht abgeschwächt. Die Aus- landabteilungen der großen Angcstelltenverbände werden mit Anfragen über die Anstellungsverhält­nisse in fremden Ländern überhäuft, und es würde sich sicher ein breiter Strom deutscher Auswanderer in irgendeines der großen europäischen Länder er­gießen, wenn sich dort die Anstellungsverhaltnisse grundlegend besserten.

Leider besteht aber nicht nur keine Hoffnung, daß eine solche Aenderung in den nächsten Monaten ein­treten wird, sondern es muß sogar damit gerechnet werden, daß die Wirtschaftskr.sis nicht vor den Toren der wenigen Länder Haltmachen wird, die sich jetzt noch in einigermaßen geordneten Verhältnissen befinden und deren Arbeitslosenzahl noch verhältnis­mäßig klein ist. Das bedeutet, daß sich die Anstel­lungsaussichten für deutsche Arbeitnehmer im Aus­lande, die allgemein gesehen schon jetzt wenig er­freulich sind, noch weiter verschlechtern werden.

Gewiß, auch in der Zeit der Weltwirtschaftskrise findet immer noch eine erhebliche Anzahl deutscher Angestellter in fremden Ländern ein Unterkommen. Es handelt sich hierbei um zwei Gruppen. Erstens um solche Arbeitskräfte, die von deutschen Be­trieben als Vertragsangestellte nach deutschen Niederlassungen oder zu be­freundeten ausländischen Firmen entsandt werden, oder um S p e z i a l k r ä f t e , die, im mittleren Lebensalter stehend, über Fachkenntnisse und gute Kenntnisse von fremden Sprachen verfügen. Wer obre glaubt, daß gute Schulbildung, bei Besuch von Fort­

bildungskursen, oder die jahrelange Praxis als Buchhalter, Expedient usw. genügen, um im Aus­lände eine Stellung 3U finden, der befindet sich völlig im Irrtum. Tüchtige Handwerker finben noch leichter ein Unterkommen, als ber deutsche Durchschnittsangestellte. Selbst in kleineren südame­rikanischen Staaten sorgen Handelsschulen und ähn­liche Einrichtungen für die Heranbildung eines ge­eigneten Nachwuchses im Angestelltenstande. Mit diesen einheimischen Kräften erfolgreich in Wettbe­werb zu treten, wird dem deutschen Durch­schnitts angestellten kaum gelingen, da er als Landfremder und Alleinstehender nicht mit einem so niedrigen Gehalt auskommen kann, wie seine ausländischen Berufskollegen.

Es ist ferner ein Irrtum, auf die Millionen von Auslanddeutschen hinzuweisen, die ihren eingewan­derten Landsleuten schon weiterhelfen würden. Zu­nächst ist zu bemerken, daß die meisten Ausländs­deutschen nicht in geschlossenen Kolonien im Aus­lande leben, sondern über die ganze Erde verstreut wohnen. Im übrigen befinden sich aber nicht alle im Wohlstand, sondern sie leben sehr oft felbft nur in sehr bescheidenen Verhält- n i s s e n. Schließlich haben unlautere Elemente lei­der dafür gesorgt, daß sich viele Ausländsdeutsche enttäuscht van der Unterstützungstätigkeit zurückge­zogen haben. Mehr denn je gilt daher heute das Wort:Selbst ist der Mann!" Nur derjenige deutsche Angestellte, der über eine gründliche Be­rufsausbildung, besondere Fachkenntnisse unb über gute Kenntnisse in fremben Sprachen verfügt, einen gefestigten Charakter be­sitzt unb sich von rosigen Illusionen über seine künf­tige Auslanbtätigkeit frei machen kann, verlasse bie Heimat, um in der Fremde sein Glück zu suchen. Er lasse sich aber rechtzeitig durch die Auslandabtei- lung eines der großen Angestelltenoerbände über Klima, Mindesteinkommen usw. des von ihm aus­gewählten Landes unterrichten und folge dann auch den erhaltenen Ratschlägen.

Heues aus der Reichsabgabeuorduuug.

Von Steuerinspektor Frees, Gießen.

Die Reichsabgabenordnung von 1919 war seit­her eines der wenigen Steuergesetze, das seit Bestehen der Reichsfinanzverwaltung kaum ge­ändert worden war. Die Notverordnung vom 1. Dezember 1930 hat auch hier eingegriffen und sie umgcstaltet. Nicht weniger als 194 Para­graphen wurden geändert, gestrichen oder neu eingefügt. Die hiernach veröffentlichte neue Ab­gabenordnung vom 22. Mai 1931 hat inzwischen schon wieder durch die Notverordnungen vom 5. Iuni 1931, 18. Iuli 1931 und 23. August 1931 Äenderungen erfahren. Die Rechte uick) Pflichten der Steuerzahler sind teilweise in einschneidendem Umfange anders gestaltet worden.

Die Mitwirkung der Lander und Gemeinden bei der Steuerfestsetzung durch ihre Vertretung in dem Steuerausschuß ist erweitert und auch aut die Umsatzsteuer ausgedehnt worden. <yur steuerpflichtige Betriebe sind die neu eingefugten Bestimmungen über die Erweiterung der Buch­führungspflicht von großer Bedeutung. Wie seit­her besteht auch künftig Duchfuhrungspflicht für solche Betriebe, die nach anderen Gesehen (z.B. Handelsgesetzbuch) als den Steuergesehen Bucher und Aufzeichnungen zu führen hatten. Wahrend somit für Dollkaufleute, offene Handelsgesellschaf­ten, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften und dergleichen bereits seither eine indirekte Buch­führungspflicht bestand, wurde nunmehr der Kreis der buchführungspflichtigen Personen erweitert.

Für die Zwecke der Besteuerung nach dem Ein­kommen, dem Ertrag und dem Vermögen sind legt die Unternehmer und Unternehmungen, die nach den bei der letzten Veranlagung getroffenen Fest­stellungen entweder a) einen Gesamtumsatz von mehr als 200 000 Mark, b) ein Betriebsvermögen von mehr als 50 000 Mark, c) ein landwirtschaft­liches, forstwirtschaftliches oder gärtnerisches 2kr- möqen von mehr als 100 000 Mark, d) einen Ge­werbeertrag von mehr als 6000 Mark oder e) Reineinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 6000 Mark gehabt haben, verpflichtet, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Be­standsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.

Hiernach sind z.B. auch Handwerker, deren gewerblicher Gewinn 6000 Mark übersteigt, zur Buchführung gesetzlich verpflichtet. Obwohl diese Bestimmung erst am 1. April 1932 in Kraft tritt, dürste es ratsam sein, spätestens am 1. Januar 1932 eine geordnete Buchführung einzurichten und zum 1. Ianuar 1932 eine Bestandsaufnahme vor­zunehmen.

Das Recht der Nachprüfung der Bücher und Aufzeichnungen durch die Finanzämter ist auch darauf ausgedehnt, daß eine Nachschau jetzt außer­halb eines Steuerermittlungsverfahrens insoweit zulässig ist, als es sich nicht um die Verhältnisse des ilnternehrnens, bei dem die Nachschau statt­findet, sondern um die Aufklärung der Verhält­nisse von Arbeitnehmern handelt, die im Dienste des Unternehmens stehen oder gestanden haben.

Eine begrüßenswerte Aenderung, die der Ge­rechtigkeit entspricht, wurde dadurch geschaffen, daß nunmehr auch eine Berichtigung einer rechts­kräftigen Veranlagung möglich ist, wenn durch eine Buch- und Betriebsprüfung vor dem Ablau der Verjährungsfrist neue Tatsachen oder Be­weismittel bekannt werden, die eine nied­rigere Veranlagung rechtfertigen. Seither war eine Berichtigung nur möglich, wenn eine höhere Veranlagung in Frage kam. War z. B. ein Steuerpflichtiger für die Iahre 1929 und 1930 mit einem Gewinn von je 10 000 Mark veranlagt und ergab eine Buchprüfung neue Tatsachen, durch die der Gewinn für 1929 sich auf 20 000 Mk. erhöhte und der Gewinn sich für 1930 auf 5000 Mark ermäßigte, so war rechtlich nur eine Be­richtigungsveranlagung für 1929 möglich, während für 1930 nur eine Ermäßigung auf dem Dillig- keitsweg (ohne Rechtsgrund) eintreten konnte. Künftig besteht für den Steuerpflichtigen ein Rechtsanspruch auf Berichtigungsveranlagung, der im Rechtsmittelverfahren durchfechtbar ist.

Das Rechtsmittelverfahren ist ebenfalls in wesentlichen Punkten geändert worden. Teilweise ist der Rechtsschutz des Steuerzahlers vergrößert worden, jedoch liegt auch teilweise eine Ver­schlechterung gegenüber dem seitherigen Rechts­

zustand vor. So kann z.B. ab 1. April 1932 statt des Einspruchs sosort Berufung eingelegt werden, wenn der Vorsteher des Finanzamts innerhalb der Einspruchsfrist seine Einwilligung hierzu er­teilt Das ordentliche Rechtsmittelverfahren ist jetzt auch gegeben gegen Bescheide, durch die ein Antrag auf Vornahme einer Neuveranlagung oder Derichtigungsveranlagung ganz oder teilweise ab­gelehnt wird, sowie gegen die neu eingeführten Abrechnungsbescheide und gegen Bescheide, durch die erstattete ober vergütete Beträge zurückge­ordert werden. Bei Berufungen kann bereits eit 1. Ianuar 1931 das Finanzgericht nach freiem Ermessen und ohne nähere Begründung entschei­den, wenn der Streitwert unter 100 Mark liegt. Die Rechtsbeschwerde gegen Urteile der Finanz­gerichte ist nur noch möglich, wenn der Streitwert ür die Rechtsbeschwerde 200 Mark übersteigt, oder wenn das Finanzgericht die Rechtsbeschwerde bei grundsätzlichen Fragen ausdrücklich im Einzel- alle zugelassen hat. Richtet sich eine zugelassene Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung, die das Finanzgericht nach seinem Ermessen getroffen hat, o hat der Reichsfinanzhof zu prüfen, ob sich die Entscheidung innerhalb der rechtlichen Grenzen hält, die das Gesetz dem Ermessen zieht.

Die Rechtsmittelbehörden hatten seither immer die Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Höhe von Steuern zwischen den Steuerbehörden und den Steuerzahlern verneint, sofern es sich nicht um vereinzelt gesetzlich festgelegte Fälle handelte. Nunmehr wird dem Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats grund­sätzlich die Befugnis übertragen, Bestimmungen über die Zulässigkeit und Rechtswirkungen von Vereinbarungen und vereinbarungsähnlichen Rechtsformen im Desteuerungsverfahren zu tref­fen. Voraussetzung ist jedoch, daß die Verein­barungen die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei dem Steuerpflichtigen nicht wesentlich ändern.

Wie verhält man sich bei Gtenerpsändungen?

Von Steuersyndikus Dr.jur. et rer.pol.Brönner

Die gegenwärtigen Wirtschaftsverhältnisse bringen in vielen Fällen Zahlungsschwierigkeiten mit sich. Dies gilt insbesondere für die Entrichtung der fäl­ligen Steuern. Auf Pfändungen muß jeder Steuer- pflichtige um so mehr gefaßt sein, als lediglich ver- gessen sein kann, einen der zahlreichen Fälligkeits­termine einzuhalten. Ein Mahnzettel kann über- sehen sein.

In erster Linie ist, soweit Zahlung nicht möglich ist, dem Gewerbetreibenden zu empfehlen, vor einer Pfändung die Stundung ber Steuer burch bas Finanzamt zu erwirken. Ein berartiges S t u n b u n g s g e s u ch ist auf § 105 Abs. 2 ber Neichsabgabenordnung zu stützen, nach bem Zah­lungen von Steuern geftunbet werben können, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für ben Steuerpflichtigen verbunben ist unb bie Steuerfor­derung durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundungszinsen betragen zur Zeit 5 bis' 12 Prozent. Eine Stundung kann insbesondere erreicht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die zur Begleichung ber Steuern erforberlichen Mittel nicht flüssig gemacht werben können, unb daß bie Veräußerung von Gegenständen des Betriebs­vermögens entweder die Aufrechterhaltung des Be­triebes gefährden würde, oder nur zu Preisen er­folgen könnte, die dem Steuerpflichtigen billiger­weise nicht zugemutet werden können" (Erlaß des Reichsfinanzministers III C 1 3240). Eine Stundung der Lohnsteuer, sowie der Umsatzsteuer soll jedoch nur unterganz außerordentlichen Umständen" und nur auf wenige Tage in Frage kommen. Ein um­fassender Nachweis, daß Mittel zur Steuerzahlung nicht flüssig gemacht werden können, soll im allge­meinen nicht verlangt werden. Nach Möglichkeit sollen die Finanzämter ratenweise Abtra­gung der Steuerschuld mit dem Steuervflichtigen vereinbaren, so daß bei einem derartigen Antrag am meisten mit einem Erfolg zu rechnen ist. Im übrigen sind Stundungsgesuche vom Finanzamt alsSofort- fachen" zu behandeln.

Sehr beachtlich, aber in der Praxis wenig bekannt ist, daß, wenn zweifelhaft ist, ob die Steuerforde­rung auf Grund eines Steuerbescheids zu Recht besteht, statt der Stundung richtiger Aussetzung der Besteuerung gemäß § 251 Satz 2 ber Reichsabgabenordnung bis zur endgültigen Entschei­dung verlangt wird. Es handelt sich hier vor allem um Fälle, in denen gegen den Steuerbescheid Ein­spruch eingelegt ist und der Einspruch aussichts­reich erscheint. Diese Aussetzung der Wirksamkeit der Steueranforderung kann im Gegensatz zur Steuer­stundung, bei deren Beantragung nach dem Ge­sagten vor allem mangelnde Zahlungsfähigkeit gel­tend zu machen ist, auch mit der zweifelhaften Rechtslage begründet werden.

Haben die Verhandlungen mit dem Finanzamt über die Hinausschiebung der Zahlung zu keinem Erfolg geführt, oder ist es zu Verhandlungen über­haupt nicht gekommen, so gilt für die Beitreibung nach dem oben erwähnten Erlaß des Reichsfinanz­ministers zunächst das gleiche, wie für die Stun­dung. Es darf also durch die Beitreibung die Auf­rechterhaltung des Betriebes nicht ge­fährdet werden. Kann die Veräußerung von Be­triebsgegenständen nur zu einem dem Steuer- plichtigen nicht zumutbaren Preise erfolgen, so soll der Zuschlag bei einer Versteigerung unterbleiben. Auch wenn der mutmaßliche Erlös der zu ver­äußernden Gegenstände im Verhältnis zu dem Ge­samtbeträge der Schuld geringfügig ist, soll von der Durchführung der Versteigerung abgesehen werden können.

Von grundsätzlicher Bedeutung sind folgende Aus­führungen in einem Erlaß des Reichsfinanzministers (IIIR 18 804):

Es liegt nicht nur im Interesse des Steuerpflich­tigen, sondern auch im Interesse des Staates, daß in Fällen, in denen durch freiwillige Abzahlungen die Steuerrückstände abgedeckt werden, nicht in über­stürzter Weise zu Vollstreckungsmaßnahmen geschrit­ten wird. Insbesondere ist cs vom allgemeinen volks­wirtschaftlichen Standpunkte durchaus unerwünscht, daß Vollstreckungsmaßnahmen zu einer unwirtschaft­lichen Verschleuderung von Vermögensbestandteilen führen.

Das Gesetz hat ein Verzeichnis der Gegenstände aufgestellt, in die eine Zwangsvollstreckung nicht zu-