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Nr. 270 Zweites Blatt
Mittwoch, 18. November 1931
Eietzener Anzeiger /General-Anzeiger für Oberhessen)
Zeitfragen -es Mittelstandes.
Sozialpolitik durch Berufsverbände.
Don Heinrich Auerbach, Frankfurt a. M., Gauvorsieyer im L)HB.
Der Eingriff der Staatsgewalt in den freien Ablauf wirtschaftlichen Geschehens ist in einem auf Gütererzeugung und Güteraustausch wirtschaftlich beruhenden Staatswesen nicht mehr wegzudenken. Der Staat ist um seiner selbst willen gezwungen, seinen Angehörigen wirtschastliche Hilfe und Schuh zu gewähren, teils um ihre Letstungs- fähigkeit für staatliche Zwecke (Steuerkraft) zu erhalten, dann aber auch, um die innere Verbundenheit zu ihm, die dauernd nicht nur auf ideelle Hingabe und heroische Opferbereitschaft gestützt sein kann, zu schaffen und zu verstärken.
Sozialpolitik in diesem Sinne sind nicht etwa mir Maßnahmen zum Schutze Besitzloser und Bedürftiger. Sozialpolitik ist auch unsere industrielle und agrarische Schuhpolitik, insofern sie die Lebensfähigkeit des Gewerbes und der landwirtschaftlichen Produktion gegen den Preisdruck billiger erzeugender Länder schützt, und den In- habern solcher Unternehmungen damit eine zusätzliche Bente sichert: Sozialpolitik in diesem Sinne ist die ganze Handwerkerschuhgesehgebung, die das Handwerk gegen den übermächtigen Wettbewerb der Industrie schützen will: Sozialpolitik in weiterem Sinne ist die ganze Mittel- standspolitik, die frachtpolitische Begünstigung gewisser Landesteile oder Industrien und vieles cxndere. Sozialpolitik ist schließlich auch die Summe der Maßnahmen, die dem Schuh der Arbeitnehmer und der arbeitsunfähig gewordenen Besitzlosen dienen. Wer die Politik der Förderung der wirtschaftlich Selbständigen bejaht, kann und darf den Schuh der unselbständig Abhängigen nicht ablehnen. ~ Ä ,
Der gesellschaftliche und soziale Zustand Deutschlands wird sich für absehbare Zeit von dem heutigen wenig unterscheiden können. Immer wird die Masse des Bolles mehr oder minder besitzlos sein und den Lebensunterhalt auf der Ber- wendung seiner geistigen und körperlichen Arbeitskraft im Dienste Dritter aufbauen müssen.
Diese Massenhaftigkeit ungefähr gleichartiger Schicksale muß die innere Politik Deutschlands weitgehend bestimmen, gleichgültig, unter welcher Form der Führung der Staatsgeschäfte. Denn ohne oder gar gegen diese Massen kann auf die Dauer keine Politik betrieben werden: ohne die Hingabe dieser Massen kann der nationale Geltungswillen des Staates sich nicht durchsetzen. Daher darf der Staat die Gestaltung des Verhältnisses zwischen Kapital und Arbeit, d. h. der besitzenden und nichtbesihenden Volksgenossen, dem freien Spiel der Kräfte nicht überlassen. Sein Eingreifen ist auch vom nationalen Standpunkt eine Notwendigkeit. Dieses Eingreifen ist Sozial* pvlitik. .
Auch eine anders geformte und auf andere Kräfte sich stützende Staatsgewalt kann in Deutsch- lond nicht mehr zur Idee des Manchesterliberalis- nius - gehen lassen, geschehen lassen — zuruck. Seit 50 Iahren, ja eigentlich schon seit 100 Iähren, wenn man die Kinderschutzgesetzgebung mit einbezieht, ist Sozialpolitik in Deutschland als Staatsausgabe angesehen und betrieben worden. Es muh auch künftig die Möglichkeit gegeben : fein die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der verschiedenen Erwerbsgruppen, und die oftmals differenzierenden Interessen und Wunsche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die Staats- siihrung heranzubringen. Diese Aufgabe werden angesichts der Zurückdrängung oder Seldstaus- schaltung der politischen Parteien die Derufsver- dände zu übernehmen haben, deren stärkerer Ein- soh die weltanschaulichen Gesinnungsgemeinschaften (Parteien) auch befähigen würde, den Kampf um die geistige Linie des Staates m größerer Dreiheit von wirtschaftlicher Interessenbeeinflus- fung zu führen. Die Berufsverbände wären vom Staat anzuerkenncn und als Träger bestimmter Aufgaben in Anspruch zu nehmen.
Eine atomisierte Gesellschaft ist kein älnterbau |ir staatlich neugestaltetes Gemeinschaftsleben. Der nationale Staat niuh Gemeinschaften natürlich gewordener Ordnung zwischen sich und dem einzelnen, auch als Verbindung von diesen zu sich wollen. Ein solcher Unterbau wirtschaftlichen Charakters ist für Deutschland die lange vor dem ersten Auftauchen von Parteien im hangen Wortsinn vorhanden gewesene ständische Gliederung, deren moderne Form der nach Wirtschafts- . sxinktionen gegliederte Berufsverband ist, der durch politische Parteien nicht erseht werden kann und auch nicht erseht worden ist.
Der berufliche Zusammenschluß ist natürlich, weil er dem tiefsten Bedürfnis des Menschen entspricht. Er ist notwendig, um eine gemeinsame Haltung auf der Grundlage des gemeinsamen Bemiss- und Arbeitserlebnisses zu formen, um einheitliche Willensmeinungen herbeizuführen und um von der Werktagsarbeit her den Uebergang zum Ganzen finden zu helfen. Die berufsstandisch aeoliederte und organisierte Gesellschaft ist für einen Staat, der die von der Weimarer Versas- Lung herbeigeführte Parteienübermacht auf allen Gebieten eindämmt und diese dadurch mehr au ihren natürlichen Wirkungskreis — Staatsidee unb geistige Staatsrührung - zurückführt für die Ordnung vieler Gebiete des wirtschaftlichen und sozialen Lebens innerhalb seiner Grenzen die gegebene und unentbehrliche Grundlage. Ein 60- Millionen-Volk auf der einen Seite, eine auf wenige Personen beschränkte Staatsleitung auf der anderen Seite, ist ohne eine tragfähige umd von beiderseitigen Vertrauen getragene Zwischenglie- berung politisch und technisch als Dauerelnrich- tung undenkbar. Das Vorhandensein einer solchen Verbindung, die vom Lebensinhalt — Der Berufsarbeit - ausgehend die Brücke zum Staat schlägt, ist für diesen - als Ergänzung der politischen Ideengemeinschaften — eine Lebensnotwen- digkeit, die geschaffen werden mußte wenn sie nicht schon in Gestalt der Berufsverbande verschiedenster Art vorhanden wäre.
Grundlage für den Wert solcher berufsstandi- scheu Zusammenschlüsse ist, daß sie sich frei gestalten können. Kein Organisationszwang, was untüchtig ist und im Wettstreit um die beste Leistung versagt, mag zugrunde gehen. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen — und die Ver
bindung dazu — muh grundsätzlich frei sein. Das Koalitionsrecht darf nicht eingeschränkt werden. In welcher dieser freigestalteten Berufsorganisationen der einzelne seine Vertretung sucht, liegt bei ihm. Wer sich nicht irgendwo eingliedern will, teilt sich damit außerhalb der Möglichkeit der Mitarbeit und hat sich dem zu fügen, was die Derufsverbundenen beschließen. Es steht ihm frei, bessere Formen der Berufsverbundenheit zu uchen und dafür Anhänger zu werben.
Die deutsche Arbeitnehmerschaft ist keine einheitliche Masse. Sie umschließt zwei deutlich unter* cheidbare Gruppen: Arbeiter und Angestellte. Tie Angestellten unter sich sind ebenfalls wieder stark differenziert, so daß sich im Laufe der Zeit unterschiedliche Rechtsverhältnisse sowohl zwischen den beiden Hauptgruppen der Arbeitnehmer, als auch zwischen den verschiedenen Berufsgruppen der Angestellten entwickelt haben. Die nach dem Leistungsgedanken für das Volksganze gegliederte Verschiedenartigkeit ist aus den Bedürfnissen der Wirtschast heraus organisch geworden, sie ist deshalb beizubehalten und zweckmäßig auszugestalten.
Die Gesetzgebung hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, nur die entscheidenden Gesichtspunkte mit bindender Kraft auszusprechen, die Ausführung ist, unter Oberaufsicht des Staates Aufgabe der Derufsverbände, die dazu zu verpflichten sind. Die Selbstverwaltung der Beteiligten ist auf allen dazu nur irgendwie geeigneten Gebieten heranzuziehen: der Grundsatz des Fernhaltens der staatlichen Bureaukratie muß bis zur äußersten Grenze des Möglichen durchgeführt werden.
Der Staat kann auf diesem Gebiete nicht alles und soll auch nicht alles. Er hat nicht die Auf
gabe, jedes einzelne Individuum lebenslänglich zu betreuen. Sein soziales Wollen ist auf allen dazu geeigneten Gebieten mit dem Selbsthilfewillen und den Selbsthilfefähigkeiten der in Berufsverbänden zusammengeschlossenen Derufsan- gehörigen derart zu verbinden, daß der vom Gesetz gezogene Rahmen, nach den besonderen Bedürfnissen ihrer Gruppen, von den Selbstverwaltungsträgern der Beteiligten ausgesüllt wird. Der Staat wirkt aus diesem Wege indirekt, die Durchführung ist, auch zu seiner Entlastung von einem Zuviel an Aufgaben, Sache und Verpflichtung der Beteiligten. Die Aufgabe der direkten Betreuung übt der Staat lediglich denen gegenüber aus, die sich allein nicht mehr helfen können und keine Ansprüche auf anderweitige Hilfe haben.
Die Gestaltung dieser Selbsthilfe im Rahmen des Gesetzes liegt bei den Deruisverbänden selbst. Auf Arbeitnehmerseite können selbstverständlich nur solche Berufsverbände zur älebernahme von Selbstverwaltungsaufgaben kraft staatlichen Auftrags in Frage kommen, die nachweisbar unbedingt materiell und ideell unabhängig und befähigt sind, in völliger Selbständigkeit von jedem fremden Einfluß zu handeln.
Art und Umfang solcher Selbstverwaltungsaufgaben im Einzelnen wäre eine Frage für sich. Durch solche verantwortliche berussständische Selbstverwaltung der sozialen Angelegenheiten könnte aber im großen Umfange eine Minderung des sozialen Spannungszustandes von heute eintreten. Hierfür durch gesetzgeberische Maßnahmen den Boden vorzubereiter«, ist eine dringende Aufgabe des Staates.
Schlechte Aussichten für Ansesietlle im Ausland.
Don W. Schm dt, Lecker der Auslandabteilung des GdA.
Die deutsche Auswanderung hat in den letzten Jahren immer mehr abgenommen. Aus dieser Tatsache darf aber nicht geschlossen werden, »daß die Auswanderungslust geringer geworden ist. Im Gegenteil, noch nie war bei vielen Deutschen das Verlangen so groß wie jetzt, die Heimat mit ihren immer unerquicklichen wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen zu verlassen. Besonders unter den kaufmännischen und technischen Angestellten, für die ein längerer Aufenthalt im Auslande gute Möglichkeiten für die berufliche Weiterentwicklung bietet, ist die Auswanderungslust nicht abgeschwächt. Die Aus- landabteilungen der großen Angcstelltenverbände werden mit Anfragen über die Anstellungsverhältnisse in fremden Ländern überhäuft, und es würde sich sicher ein breiter Strom deutscher Auswanderer in irgendeines der großen europäischen Länder ergießen, wenn sich dort die Anstellungsverhaltnisse grundlegend besserten.
Leider besteht aber nicht nur keine Hoffnung, daß eine solche Aenderung in den nächsten Monaten eintreten wird, sondern es muß sogar damit gerechnet werden, daß die Wirtschaftskr.sis nicht vor den Toren der wenigen Länder Haltmachen wird, die sich jetzt noch in einigermaßen geordneten Verhältnissen befinden und deren Arbeitslosenzahl noch verhältnismäßig klein ist. Das bedeutet, daß sich die Anstellungsaussichten für deutsche Arbeitnehmer im Auslande, die allgemein gesehen schon jetzt wenig erfreulich sind, noch weiter verschlechtern werden.
Gewiß, auch in der Zeit der Weltwirtschaftskrise findet immer noch eine erhebliche Anzahl deutscher Angestellter in fremden Ländern ein Unterkommen. Es handelt sich hierbei um zwei Gruppen. Erstens um solche Arbeitskräfte, die von deutschen Betrieben als Vertragsangestellte nach deutschen Niederlassungen oder zu befreundeten ausländischen Firmen entsandt werden, oder um S p e z i a l k r ä f t e , die, im mittleren Lebensalter stehend, über Fachkenntnisse und gute Kenntnisse von fremden Sprachen verfügen. Wer obre glaubt, daß gute Schulbildung, bei Besuch von Fort
bildungskursen, oder die jahrelange Praxis als Buchhalter, Expedient usw. genügen, um im Auslände eine Stellung 3U finden, der befindet sich völlig im Irrtum. Tüchtige Handwerker finben noch leichter ein Unterkommen, als ber deutsche Durchschnittsangestellte. Selbst in kleineren südamerikanischen Staaten sorgen Handelsschulen und ähnliche Einrichtungen für die Heranbildung eines geeigneten Nachwuchses im Angestelltenstande. Mit diesen einheimischen Kräften erfolgreich in Wettbewerb zu treten, wird dem deutschen Durchschnitts angestellten kaum gelingen, da er als Landfremder und Alleinstehender nicht mit einem so niedrigen Gehalt auskommen kann, wie seine ausländischen Berufskollegen.
Es ist ferner ein Irrtum, auf die Millionen von Auslanddeutschen hinzuweisen, die ihren eingewanderten Landsleuten schon weiterhelfen würden. Zunächst ist zu bemerken, daß die meisten Ausländsdeutschen nicht in geschlossenen Kolonien im Auslande leben, sondern über die ganze Erde verstreut wohnen. Im übrigen befinden sich aber nicht alle im Wohlstand, sondern sie leben sehr oft felbft nur in sehr bescheidenen Verhält- n i s s e n. Schließlich haben unlautere Elemente leider dafür gesorgt, daß sich viele Ausländsdeutsche enttäuscht van der Unterstützungstätigkeit zurückgezogen haben. Mehr denn je gilt daher heute das Wort: „Selbst ist der Mann!" Nur derjenige deutsche Angestellte, der über eine gründliche Berufsausbildung, besondere Fachkenntnisse unb über gute Kenntnisse in fremben Sprachen verfügt, einen gefestigten Charakter besitzt unb sich von rosigen Illusionen über seine künftige Auslanbtätigkeit frei machen kann, verlasse bie Heimat, um in der Fremde sein Glück zu suchen. Er lasse sich aber rechtzeitig durch die Auslandabtei- lung eines der großen Angestelltenoerbände über Klima, Mindesteinkommen usw. des von ihm ausgewählten Landes unterrichten und folge dann auch den erhaltenen Ratschlägen.
Heues aus der Reichsabgabeuorduuug.
Von Steuerinspektor Frees, Gießen.
Die Reichsabgabenordnung von 1919 war seither eines der wenigen Steuergesetze, das seit Bestehen der Reichsfinanzverwaltung kaum geändert worden war. Die Notverordnung vom 1. Dezember 1930 hat auch hier eingegriffen und sie umgcstaltet. Nicht weniger als 194 Paragraphen wurden geändert, gestrichen oder neu eingefügt. Die hiernach veröffentlichte neue Abgabenordnung vom 22. Mai 1931 hat inzwischen schon wieder durch die Notverordnungen vom 5. Iuni 1931, 18. Iuli 1931 und 23. August 1931 Äenderungen erfahren. Die Rechte uick) Pflichten der Steuerzahler sind teilweise in einschneidendem Umfange anders gestaltet worden.
Die Mitwirkung der Lander und Gemeinden bei der Steuerfestsetzung durch ihre Vertretung in dem Steuerausschuß ist erweitert und auch aut die Umsatzsteuer ausgedehnt worden. <yur steuerpflichtige Betriebe sind die neu eingefugten Bestimmungen über die Erweiterung der Buchführungspflicht von großer Bedeutung. Wie seither besteht auch künftig Duchfuhrungspflicht für solche Betriebe, die nach anderen Gesehen (z.B. Handelsgesetzbuch) als den Steuergesehen Bucher und Aufzeichnungen zu führen hatten. Wahrend somit für Dollkaufleute, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften und dergleichen bereits seither eine indirekte Buchführungspflicht bestand, wurde nunmehr der Kreis der buchführungspflichtigen Personen erweitert.
Für die Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen, dem Ertrag und dem Vermögen sind legt die Unternehmer und Unternehmungen, die nach den bei der letzten Veranlagung getroffenen Feststellungen entweder a) einen Gesamtumsatz von mehr als 200 000 Mark, b) ein Betriebsvermögen von mehr als 50 000 Mark, c) ein landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches oder gärtnerisches 2kr- möqen von mehr als 100 000 Mark, d) einen Gewerbeertrag von mehr als 6000 Mark oder e) Reineinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 6000 Mark gehabt haben, verpflichtet, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.
Hiernach sind z.B. auch Handwerker, deren gewerblicher Gewinn 6000 Mark übersteigt, zur Buchführung gesetzlich verpflichtet. Obwohl diese Bestimmung erst am 1. April 1932 in Kraft tritt, dürste es ratsam sein, spätestens am 1. Januar 1932 eine geordnete Buchführung einzurichten und zum 1. Ianuar 1932 eine Bestandsaufnahme vorzunehmen.
Das Recht der Nachprüfung der Bücher und Aufzeichnungen durch die Finanzämter ist auch darauf ausgedehnt, daß eine Nachschau jetzt außerhalb eines Steuerermittlungsverfahrens insoweit zulässig ist, als es sich nicht um die Verhältnisse des ilnternehrnens, bei dem die Nachschau stattfindet, sondern um die Aufklärung der Verhältnisse von Arbeitnehmern handelt, die im Dienste des Unternehmens stehen oder gestanden haben.
Eine begrüßenswerte Aenderung, die der Gerechtigkeit entspricht, wurde dadurch geschaffen, daß nunmehr auch eine Berichtigung einer rechtskräftigen Veranlagung möglich ist, wenn durch eine Buch- und Betriebsprüfung vor dem Ablau der Verjährungsfrist neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die eine niedrigere Veranlagung rechtfertigen. Seither war eine Berichtigung nur möglich, wenn eine höhere Veranlagung in Frage kam. War z. B. ein Steuerpflichtiger für die Iahre 1929 und 1930 mit einem Gewinn von je 10 000 Mark veranlagt und ergab eine Buchprüfung neue Tatsachen, durch die der Gewinn für 1929 sich auf 20 000 Mk. erhöhte und der Gewinn sich für 1930 auf 5000 Mark ermäßigte, so war rechtlich nur eine Berichtigungsveranlagung für 1929 möglich, während für 1930 nur eine Ermäßigung auf dem Dillig- keitsweg (ohne Rechtsgrund) eintreten konnte. Künftig besteht für den Steuerpflichtigen ein Rechtsanspruch auf Berichtigungsveranlagung, der im Rechtsmittelverfahren durchfechtbar ist.
Das Rechtsmittelverfahren ist ebenfalls in wesentlichen Punkten geändert worden. Teilweise ist der Rechtsschutz des Steuerzahlers vergrößert worden, jedoch liegt auch teilweise eine Verschlechterung gegenüber dem seitherigen Rechts
zustand vor. So kann z.B. ab 1. April 1932 statt des Einspruchs sosort Berufung eingelegt werden, wenn der Vorsteher des Finanzamts innerhalb der Einspruchsfrist seine Einwilligung hierzu erteilt Das ordentliche Rechtsmittelverfahren ist jetzt auch gegeben gegen Bescheide, durch die ein Antrag auf Vornahme einer Neuveranlagung oder Derichtigungsveranlagung ganz oder teilweise abgelehnt wird, sowie gegen die neu eingeführten Abrechnungsbescheide und gegen Bescheide, durch die erstattete ober vergütete Beträge zurückgeordert werden. Bei Berufungen kann bereits eit 1. Ianuar 1931 das Finanzgericht nach freiem Ermessen und ohne nähere Begründung entscheiden, wenn der Streitwert unter 100 Mark liegt. Die Rechtsbeschwerde gegen Urteile der Finanzgerichte ist nur noch möglich, wenn der Streitwert ür die Rechtsbeschwerde 200 Mark übersteigt, oder wenn das Finanzgericht die Rechtsbeschwerde bei grundsätzlichen Fragen ausdrücklich im Einzel- alle zugelassen hat. Richtet sich eine zugelassene Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung, die das Finanzgericht nach seinem Ermessen getroffen hat, o hat der Reichsfinanzhof zu prüfen, ob sich die Entscheidung innerhalb der rechtlichen Grenzen hält, die das Gesetz dem Ermessen zieht.
Die Rechtsmittelbehörden hatten seither immer die Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Höhe von Steuern zwischen den Steuerbehörden und den Steuerzahlern verneint, sofern es sich nicht um vereinzelt gesetzlich festgelegte Fälle handelte. Nunmehr wird dem Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats grundsätzlich die Befugnis übertragen, Bestimmungen über die Zulässigkeit und Rechtswirkungen von Vereinbarungen und vereinbarungsähnlichen Rechtsformen im Desteuerungsverfahren zu treffen. Voraussetzung ist jedoch, daß die Vereinbarungen die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei dem Steuerpflichtigen nicht wesentlich ändern.
Wie verhält man sich bei Gtenerpsändungen?
Von Steuersyndikus Dr.jur. et rer.pol.Brönner
Die gegenwärtigen Wirtschaftsverhältnisse bringen in vielen Fällen Zahlungsschwierigkeiten mit sich. Dies gilt insbesondere für die Entrichtung der fälligen Steuern. Auf Pfändungen muß jeder Steuer- pflichtige um so mehr gefaßt sein, als lediglich ver- gessen sein kann, einen der zahlreichen Fälligkeitstermine einzuhalten. Ein Mahnzettel kann über- sehen sein.
In erster Linie ist, soweit Zahlung nicht möglich ist, dem Gewerbetreibenden zu empfehlen, vor einer Pfändung die Stundung ber Steuer burch bas Finanzamt zu erwirken. Ein berartiges S t u n b u n g s g e s u ch ist auf § 105 Abs. 2 ber Neichsabgabenordnung zu stützen, nach bem Zahlungen von Steuern geftunbet werben können, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für ben Steuerpflichtigen verbunben ist unb bie Steuerforderung durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundungszinsen betragen zur Zeit 5 bis' 12 Prozent. Eine Stundung kann insbesondere erreicht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß „die zur Begleichung ber Steuern erforberlichen Mittel nicht flüssig gemacht werben können, unb daß bie Veräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens entweder die Aufrechterhaltung des Betriebes gefährden würde, oder nur zu Preisen erfolgen könnte, die dem Steuerpflichtigen billigerweise nicht zugemutet werden können" (Erlaß des Reichsfinanzministers III C 1 3240). Eine Stundung der Lohnsteuer, sowie der Umsatzsteuer soll jedoch nur unter „ganz außerordentlichen Umständen" und nur auf wenige Tage in Frage kommen. Ein umfassender Nachweis, daß Mittel zur Steuerzahlung nicht flüssig gemacht werden können, soll im allgemeinen nicht verlangt werden. Nach Möglichkeit sollen die Finanzämter ratenweise Abtragung der Steuerschuld mit dem Steuervflichtigen vereinbaren, so daß bei einem derartigen Antrag am meisten mit einem Erfolg zu rechnen ist. Im übrigen sind Stundungsgesuche vom Finanzamt als „Sofort- fachen" zu behandeln.
Sehr beachtlich, aber in der Praxis wenig bekannt ist, daß, wenn zweifelhaft ist, ob die Steuerforderung auf Grund eines Steuerbescheids zu Recht besteht, statt der Stundung richtiger Aussetzung der Besteuerung gemäß § 251 Satz 2 ber Reichsabgabenordnung bis zur endgültigen Entscheidung verlangt wird. Es handelt sich hier vor allem um Fälle, in denen gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt ist und der Einspruch aussichtsreich erscheint. Diese Aussetzung der Wirksamkeit der Steueranforderung kann im Gegensatz zur Steuerstundung, bei deren Beantragung nach dem Gesagten vor allem mangelnde Zahlungsfähigkeit geltend zu machen ist, auch mit der zweifelhaften Rechtslage begründet werden.
Haben die Verhandlungen mit dem Finanzamt über die Hinausschiebung der Zahlung zu keinem Erfolg geführt, oder ist es zu Verhandlungen überhaupt nicht gekommen, so gilt für die Beitreibung nach dem oben erwähnten Erlaß des Reichsfinanzministers zunächst das gleiche, wie für die Stundung. Es darf also durch die Beitreibung die Aufrechterhaltung des Betriebes nicht gefährdet werden. Kann die Veräußerung von Betriebsgegenständen nur zu einem dem Steuer- plichtigen nicht zumutbaren Preise erfolgen, so soll der Zuschlag bei einer Versteigerung unterbleiben. Auch wenn der mutmaßliche Erlös der zu veräußernden Gegenstände im Verhältnis zu dem Gesamtbeträge der Schuld geringfügig ist, soll von der Durchführung der Versteigerung abgesehen werden können.
Von grundsätzlicher Bedeutung sind folgende Ausführungen in einem Erlaß des Reichsfinanzministers (IIIR 18 804):
„Es liegt nicht nur im Interesse des Steuerpflichtigen, sondern auch im Interesse des Staates, daß in Fällen, in denen durch freiwillige Abzahlungen die Steuerrückstände abgedeckt werden, nicht in überstürzter Weise zu Vollstreckungsmaßnahmen geschritten wird. Insbesondere ist cs vom allgemeinen volkswirtschaftlichen Standpunkte durchaus unerwünscht, daß Vollstreckungsmaßnahmen zu einer unwirtschaftlichen Verschleuderung von Vermögensbestandteilen führen.
Das Gesetz hat ein Verzeichnis der Gegenstände aufgestellt, in die eine Zwangsvollstreckung nicht zu-


