Einzelbild herunterladen

m. 24 Drittes Blatt

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhefsen)

Mittwoch, 29.Zanuar 1980

Das Recht im täglichen Leben.

Rechtsschutz gegen Rundfunkstörungen.

Don Amtsgerichtsrat L R. Franz.

Zahlreiche Personen besitzen behördlich geneh­migte Rundfunkanlagen. Sowohl seitens der Sendegesellschaft, als auch seitens der Hm:er wird gegen Rundfunkstörung angekämpft. Erst neuerdings ist bei der Reichsrundfunkgesellschast eine besondere Kommission zur Bekämpfung der Rundfunkstörungen eingesetzt worden. Auch Die Technik besaht sich mit der Beseitigung der Störung. Es werden Vorrichtungen tn den Han­del gebracht, die an den störenden Hochfrequcnz- geräten angebracht werden.

Die Ursache der Störung durch Apparate und Maschinen (Aufzugmotoren, Maschinen mit elek- irischem Antrieb usw.) liegt in der Aussendung von Hochfrequenzschwingungen, die sich über die Zuleitungen zu den störenden Apparaten aus- breiten können und von diesen wie von einer An­ten: e in Len Raum aus^estrahlt werden. Besonders stark können die Störungen da auftreten, wo die Zuführungsleitungen (elektrische Licht- und Kraftanlagen) als Freileitung geführt sind.

Besteht nun ein Rechtsanspruch auf Beseitigung der Runösunkstörungen und gegen wen?

Ein Anspruch gegen die ReichsPost besteht in dieser Beziehung nicht. Denn die monatliche Teilnehmergebühr ist keine Geldleistung für die Darbietung des Rundfunks als Gegenleistung, wie dies bei der Lösung einer Karte zum Besuch eines Kinos der Fall ist. Es handelt sich viel­mehr nur um eine Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage.

Anders ist die Rechtslage gegenüber den In­habern der störenden Anlagen. Der Anspruch gegenüber diesen Personen konnte bis­her auf § 12 des Telegr.-Ges. vom 7. März 1908 gestützt werden, welcher lautet:

Elektrische Anlagen sind, wenn eine Störung des Betriebs der einen Leitung durch die andere eingetreten oder zu befürchten ist. auf Kosten desjenigen Teils, welcher durch eine spätere Anlage oder durch eine später eingetretene Aenderung feiner bestehen­den Anlage diese Störungen oder die Gefahr derselben veranlaht, nach Möglichkeit so aus­zuführen, dah sie sich nicht störend beein» flufsen." . K

Diese Bestimmung ist in das letzt geltende Gesetz über die Fernmeldungsanlagen vom 4. Januar 1928 wörtlich herübergenommen, und zwar in der Form des § 23. Die Bedeutung dieses § 23 ist: wenn die jüngere elektrische An­lage mit einer schon bestehenden zusammentrifft, so hat der Inhaber der jüngeren Anlage die Pflicht zur Sicherung der älteren Anlage gegen Störungen. Es besteht also eine Priorität der älteren Anlage.

Der Sinn der Bestimmung ist aber nicht der. dah der jüngeren Anlage die Verpflichtung aus­erlegt wird, nach welchen eine Störung des Be­triebes der älteren Anlage überhaupt ausge­schlossen wird. Rur die Einrichtung der neuen elektrischen Anlage ist so auszuführen, dah in der Grenze des Möglichen, für welche der Stand der Technik zur Zeit der Aus­führung und die Anforderungen einer verstän­digen Wirtschaftlichkeit den Maßstab abgeben, eine Störung oder Gefährdung der älteren An­lage vermieden oder gemildert wird.

Auf Grund des 8 23 kann der Besitzer einer älteren Anlage gegen die jüngere Funk- empfangsanlage den Anspruch erheben, dah bei deren Ausführung die Einrichtungen getroffen und instand gehalten werden, welche die Aus­strahlung von Schwingungen hintanhalten. Die jüngere Empfangsanlage kann auf Grund des § 23 der älteren gegenüber einen solchen An­spruch nicht erheben; der Zeitpunkt der Errichtung spielt also hier eine Rolle.

Auch die Bestimmung des § 19 ist, obwohl strafrechtlicher Ratur, hier von Interesse. Hier­nach wird gestraft,wer in der Absicht, den Betrieb einer Funkanlage zu verhindern oder zu stören, elektrische Arbeit verwendet oder für Die Anlage bestimmte elektrische Arbeit entzieht". Praktisch wird der Rachweis der böswilligen Absicht schwer zu erbringen sein.

Durch ein Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 1929 wurde ausgesprochen, dah der § 23 auch zugunsten privater Rund­funkempfangsanlagen Anwendung zu finden hat; der Beklagte wurde verurteilt:an den Wochentagen in der Zeit von 12.30 bis 14.30 Uhr und von 20 bis 24 Uhr Störun­gen des Rundfunkempfangs, welche durch die Inbetriebnahme elektrische Schwingungen erzeu­gender, elektromedizinifcher Apparate entstehen, bei Meldung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu sechs Wochen für jeden Zuwiderhandlungsfall zu unter­lassen".

Wenn bei einer elektrischen Aeuanlage der Vorschrift des § 23 genügt ist, kann dann der In­haber der bestehenden Anlage nicht noch Ent­schädigungsansprüche geltend machen, welche über den Erfolg des § 23 hinausgehen? Diese Frage ist zu bejahen. Durch § 23 soll nämlich der älteren Anlage nur eine Begünsti­gung eingeräumt werden« es so.l ihr aber nicht ein nach den allgemeinen Vorschriften weiter- gehender Anspruch entzogen werden. Einwirkun­gen durch elektrische Schwingungen sind ebenso zu beurteilen, wie die Einwirkungen durch Licht­schwingungen. Es besteht also kein Hindernis, den 8 906 DGB., welcher den Schuh des Grundstück­eigentümers gegen Geräusche und ähnliche Ein­wirkungen regelt, sowie auch den § 862 (Schutz des Besitzers gegen Störung) zur Anwendung zu bringen.

Das Eindringen von elektrischem Strom ist eine solche Einwirkung. Das gilt auch für die elektrischen Wellen der drahtlosen Telegraphie. Auch hier handelt es sich um Schwingungen einer elektrischen Kraft, wenn auch nur von ganz ge­ringer Stärke. Bei § 906 kommt es auch nicht darauf an, ob die Einwirkungen für die mensch­lichen Sinne wahrnehmbar sind, oder ob sie erst durch Hilfsapparate (Detektor) akustisch oder op­tisch wahrnehmbar werden. Die elektrischen Schwingungen der drahtlosen Telegraphie wirken zwar nicht schädigend auf den menschlichen Körper

ein, sie können aber schädigend auf die auf einem Grundstück befindlichen Sachen (Funkempfänger) einwirken.

Der im Rundfunk Gestörte kann also, über § 23 des bezüglichen Gesetzes hinausgehend, eine Klage auch mit § 903 BGB. begründen. Die Klage gegen den Besitzer der störenden Anlage mit der Begründung des § 23 wäre aussichtsreich, wenn die gestörte Anlage des Teilnehmers älter ist als die störende Anlage, wenn ferner der Rundfunkempfang durch den Betrieb eines bestimmten Apparats unmöglich ge­macht wird, endlich wenn feststeht, dah der Be­sitzer des störenden Apparats nicht besondere wirtschaftliche Interessen für den Be­

trieb des Apparats (wie dies bei einem Arzt der Fall sein könnte) nachweisen kann.

Ratürlich ist der Weg des friedlichen Ausgleichs dem der Klage vorzuziehen. Das wird erreichbar, wenn der Besitzer störender Ge­räte die erforderliche Rücksicht auf den Rund­funk zu nehmen beginnt. Die Rücksichtnahme be­steht darin, dast zu den Hauptsendezeiten des Rundfunks die Benutzung störender Geräte unter­bleibt, oder auf das notwendigste beschränkt wird. Möglicherweise kann die Anbringung von Schutz­vorrichtungen, Einbau von Drosseln und Konden­satoren in die Zuleitung zu den störenden Appa­raten eine Beseitigung, oder wenigstens Milde­rung der Störung herbeiführen.

Das Treppenhaus in der Rechtsprechung.

Don Dr. jur. Bartsch.

Grundsätzlich ist der Hauswirt verpflichtet, fein Haus in verkehrssicherem Zustande zu halten. Er hat also dafür zu sorgen, dah die Gefahr von Unfällen der Hausbewohner und Hausbenuher nach Möglichkeit ausgefchaliet wird. Seine Ver­pflichtung zur Sorge für den verkehrssicheren Zu­stand des Hauses erstreckt sich dabei insbeson- de. e auf die sofortige Beseitigung von Schäden, die Anlaß zu Unfällen geben kön­nen. Zu denken ist da beispielsweise an schadhafte Treppen, Beschädigungen des Tres-Peneeländers: zur Verkehrssicherheit gehört auch die rechtzeitige genügende Beleuchtung des Hausflurs, Reini­gung der Treppen und Flure von Feuchtigkeit im Winter von Eis und Schneeabfällen, durch die die Hausbenuher zu Fall und damit zu Scha­den kommen können.

Wie häufig die Zahl der Unfälle im Hause ist, beweist schon allein die große Reihe von Scha­denersatzprozessen, die wegen derartiger Unfälle angestrengt werden. Die weitaus größte Zahl der Unfälle findet ihre Begründung in fehlen­der oder mangelnder Beleuchtung derTreppenflure. Die Zahl dieser Unfälle erhöht sich all ährlich im Winter. Hier ist der Hauswirt zu besonderer Ausmerksamkeit ver­pflichtet, denn schon allein durch den wechselnden Eintritt der Dunkelheit wird oft die Flurbeleuch­tung zu spät angezünder und damit eine Quelle für Unfälle geschaffen.

Die CQlcgli^leit von Unfällen wird noch erhöht, wenn Treppen und Treppengeländer sich nicht in völlig einwandfreiem Zustande befinden. Wäh­rend sonst grundsätzlich die Flurbeleuchtung erst mit Eintritt der Dunkelheit zu beginnen hat, muß der Hauswirt in allen Fällen beson­derer Gefahr dafür sorgen, daß die Beleuchtung schon bei Einbruch der Dämmerung angezündet wird. So hat das Reichsgeria)t in einem Falle den Hausbesitzer zum Schadenersatz verurteilt, weil sich im Flur des Hauses eine einzelne Stufe befand, über die nach Einbruch der Dämmerung ein Besucher des Hauses gestolpert war. Aber es empfiehlt sich für jeden, der einen dunklen Hausflur betritt, dies mit genügender Vorsicht zu tun, man darf nicht ohne weiteres annehmen, daß der fremde Haus­flur frei von Hindernissen ist und damit ein eili­ges Durchschreiten ungefährlich fei. Rach der ständigen Rechtsprechung unserer Gerichte hat je­der, der in der Dunkelheit und selbst schon in der Dämmerung ein ihm un­bekanntes Haus betritt, f i ch lang­sam und vorsichtig zu bewegen. Ver­nachlässigt er diese seine Verpflichtung und kommt er dadurch zu Schaden, so hat er sich mitschuldig gemacht und damit auch selbst einen Teil seines Schadens zu tragen. Aehnlich haben die Gerichte in einem anderen Falle entschieden, bei dem es sich darum handelte, dah der Besucher eines Hau­ses beim Hinuntersteigen der Treppe, auf dem nur mangelhaft beleuchteten Treppenslur auf der untersten Stufe angelangt, der irrigen Meinung

war, er fei schon ganz unten und infolgedessen einen Fehltritt tat. Auch hier kommt das Reichs­gericht zu dem Ergebnis, daß derjenige, der im Dunklen eine Treppe hinuntergeht, vorsichtig sein muß und sich nicht auf feine bloße Meinung, die Stufen feien zu Ende, verlassen darf. Der Schaden ist bei so entstandenen Unfällen im Ver­hältnis des beiderseitigen Verschuldens zwischen Hauswirt und Verletztem zu teilen.

Von seiner Pflicht, den Hausflur ordnungs­gemäß zu beleuchten und der dadurch für ihn geltenden Verantwortlichkeit kann der Hauswirt sich auch nicht ohne weiteres dadurch befreien, daß er dem von i h m ange ft eilten Por­tier die Verpflichtung zur rechtzei­tigen Beleuchtung überträgt. Kommen andere als die Bewohner des Hauses zu Scha­den, so wird der Hauswirt von seiner Ersahpslicht allerdings dadurch frei, daß er nachweist, daß er den Portier mit der nötigen Sorgfalt ausgesucht und daß er sich von seiner Zuverlässigkeit durch ausreichende Kontrolle überzeugt hat. Anders dagegen, wenn ein Mieter des Hauses zu Schaden kommt. Hier stützt sich der Schadenersatzanspruch nämlich auf die Bestimmungen des Mietvertrages, nach denen ter Hauswirt verpflichtet ist, Flur und Treppen in einem solchen Zustande zu halten, daß eben Gefahrenquellen für dieMie- ter ausgeschaltet werden. Auf Grund des Mietvertrages hat der Hauswirt jedes Ver­schulden des angeftelltert Portiers, dessen er sich ja bei Erfüllung seiner Verpflichtung zur Be­leuchtung des Hausslurs bedient, ebenso zu Ver­tretern wie eigenes Verschulden. Allerdings kann auch hier durch mangelnde Vorsicht des Mieters ein Teil des Schadens diesem selbst zur Last fallen. Das Reichsgericht hat sich hier in seiner Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt, daß ein Mieter des Hauses bei dem Hinabsteigen auf der ihm bekannten Treppe sich einer Gefahr nicht ausseht, wenn er auch bei Dunkelheit die erforder­liche Vorsicht anwendet.

Bei Glätte im Hausflur durch Regen, vor allem aber durch Schnee und Glatteis, hat der Hauswirt die Verpflichtung, für die schnelle Beseitigung zu sorgen. Im allgemeinen wird es dazu genügen, Sand, Asche oder Sägespäne zu streuen. Das wird allerdings in Hausfluren, die mit Fliesen oder ähnlichen glatten Steinen aus­gelegt sind, nicht immer ausreichen, um die Ge­fahr der Glätte zu beseitigen. In solchem Falle haben die Gerichte von dem Hauswirt verlangt, daß er dann auf andere Weife die nötigen Maß­nahmen trifft und als geeignet dazu das Belegen des Flures mit alten Läufern, Säcken oder ähn­lichem bezeichnet. Wenn Höfe eines Hauses nur von Mietern betreten werden, so wird der Haus­wirt von seiner Verpflichtung zum Streuen be­freit, wenn es in dem Hause üblich ist, daß die Mieter dieses selbst erledigen. Eine derartige ^Übertragung der Verpflichtung auf die Mieter entschuldigt den Hauswirt und befreit ihn von feiner Haftpflicht.

Das Abblenden der Scheinwerfer an Kraftfahrzeugen.

Jedem Kraftfahrzeugführer ist es bekannt, daß er in bestimmten Fällen die Scheinwerfer an feinem Kraftfahrzeug abzublenden hat, aber die vielen Verurteilungen, die m letzter Zeit von deutschen Gerichten in dieser Bezehung erfolgt sind, lassen erkennen, daß vielen Kraft,ahrzeug- führern die Bestimmungen über das Abblenden der Scheinwerfer ncch nicht in Fleisch und Blut üb.rg?gangen sind. Daher seien zu deren Ruh und Frommen im folgenden die Verordnungen und die Grundsätze der Recht­sprechung über das Abblenden der Scheinwerfer beim Begegnen eines Kraftfahrzeuges mit an­deren Fahrzeugen kurz dargelegt.

In dem Paragraph 17 Absatz 3 der Kraftver­kehrsordnung steht die Bestimmung, dah stark toirfeitöe Scheinwerfer insbesondere beim Begeg­nen mit anderen Fahrzeugen abgeblendet werden müssen Die Fassung dieser Bestim­mung läßt keinen Zweifel darüber aufkommen, dah sie dem Kraftfahrzeugführer eine bin­dende Verpflichtung auferlegt, der er unter allen Umständen nachkommen muß, ganz unabhängig davon, ob die Sicherheit des Ver­kehrs das Abblenden fordert oder nicht. Riemais wird ein Kraftfahrer im Straffalle mit der Ent­schuldigung durchkommen, er habe das Abblenden in Ansehung der besonderen Derkehrslage nicht für notwendig erachtet. Liegt aber eine absolut bindende Verpflichtung vor, dann hat der Fahrer auch nicht das Recht, mit dem Abblenden so lange z u warten, bis vielleicht der ent­gegenkommende Wegebenutzer durch besondere Lichtsignale, wie z. B. Blinksignale, an­zeigt. er fühle sich geblendet. Solche Signale mögen verkehrsüblich sein, sie beruhen aber nicht auf besonderen Bestimmungen und scheiden damit für die rechtliche Beurteilung des Falles aus. Das rechtzeitige Abblenden muh immer sofort erfolgen, sobald die blen­dende Lichtstrahlenwirkung für daS entgegen­kommende Fahrzeug beginnt.

Verbunden mit dem Abblenden wird in den meisten Fällen auch die Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit sein müf,en, weil sonst der Führer behindert wird, den ihm in Paragraph 18 Absatz 1 der Krastverkehrsordnung auferlegten Verpflichtungen nachzukommen. Oft genug wird durch die plötzlich eintretende Ver­änderung der Beleuchtung der Ueberblld über die Fahrbahn für den Führer behindert sein, so dah ein gemäßigtes Tempo für ihn ein Ge­bot ist.

Esbegegnen sich nicht nur solche Fahrzeuge, die in dem Zustande der Fortbewegung sind: dieBegegnung" ist auch gegeben, wenn sich eines von den beiden Fahrzeugen im Zustande der Ruhe befindet. Dieser Zustand mag nun gewählt sein, um abzuwarten, bis das andere Fahrzeug vorbei ist, oder um das Dorbeifahren zu erleichtern oder möglich zu machen, oder es mag irgendeinen anderen Grund haben. Auch bei solchenBegegnungen" besteht für beide Fahrzeugführer die bindende Pflicht, die Scheinwerfer abzublenden und abgeblendet Au lassen, bis dasBegegnen vorüber ist. Don ganz besonderer Wichtigkeit ist die Inne­haltung dieser Dorschrift in der Praxis be,i ge- schlossenenDahnübergängen, wo leicht ein herankommendes Fahrzeug durch die Schein­werfer eines haltenden geblnidet und ins Un­glück geführt wi,rd.

Wenn ein Kraftfahrzeugführer von einem ent­gegenkommenden Kraftfahrzeug geblendet wird, so hat er sofort nach Paragraph 18 der Kraft­verkehrsordnung Absatz 1 seine Fahrge­schwindigkeit herabzufehen und im Rotfalle, d. h. wenn durch die Blendung die Uebersicht über die Fahrbahn behindert ist, so­weit zu mäßigen, daß ihm ein Halten auf kürzeste Entfernung möglich ist (Para­graph 18 Absatz 2 Kraftverkehrsordnung), und vermag er durch die Blendung gar die Entfer­nung zwischen den beiden sich begegnenden Fahr­

zeugen nicht richtig ab zu schätzen ober nicht mehr zu erkennen, ob der Zwischenraum zwischen ihm und dem rechten Straßenrand zum Ausweichen Raum genug bietet, bann bleibt ihm nichts anderes übrig, als in Ansehung dessen, daß ein Gefahrloses Ausweichen nicht möglich ist, s o ange zu halten, nach Paragraph22 Ab­satz 1 Kraftverkehrsordnung, bis die gefahr- loseWeiterfahrtgesicheitist.

Es sei in diesem Zusammenhänge nicht ver­schwiegen. daß das Reichsgericht in punkt» Herabsetzung der Geschwindigkeit bei Fällen der Blendung sich auf einen sehr strengen Standpunkt stellt. Rach seinen bisherigen Entscheid ngen ir.u') der Kraftfahr e gfü>er schon in dem Moment, da er ein auffallend hell er­leuchtetes Kraftfahrzeug auf sich zukommend er­kennt, mit der Möglichkeit rechnen, daß er ge­blendet wird, unö infolgedessen seine Fahrge­schwindigkeit auf diese Möglichkeit einstellen. Diel* leicht auch ganz anhalten.

Die Richtbeachtung der Bestimmungen über ba8 Abblenden der Scheinwerfer kann oft sehr üble Folgen haben. Es liegt eine Verletzung des Para­graph 17 Absatz 3 KDO. und des Paragraph 21 KFG. vor. Wegen eines durch diese Richt- beachtung eventuell herbeigeführten Unfalles harrt bie strafrechtliche Haltbarma­chung, der in den meisten Fällen auch dis zivilrechtliche Haftbar in achung auf dem Fuße folgt. Es wird dem in Betracht kom­menden Kraftfahrzeugführer nicht möglich fein, das Verschulden aus der Welt zu schaffen, das darin liegt, daß er ein entgegenkommendes Fahrzeug herannahen sah und dennoch das vor­geschriebene Abblenden unterließ. Bei Anwen­dung der ihm auferlegten Sorgfalt mußte er sich unter allen Umständen sagen, daß der Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs in die Licht­kegel seiner Scheinwerfer gelangen und dadurch die Dlendung herbeigeführt werden mußte.

Dr. B.

Vom Miet- und Wohnrecht.

Die Ausnahme von Sohn und ver­heirateter Tochter nebst Ehemann in die Wohnung ist keine unbefugte Ueberlaffung.

So hat das Landgericht 1 Berlin In einem Urteil vom 20. April 1929 entschieden. Im vor­liegenden Falle hatten die Mieter ihren Sohn und ihre verheiratete Tochter nebst dem Ehe­mann und Kind in ihre aus drei Zimmern, Küche und Zubehör bestehende Wohnung ausgenommen« Die Vermieterin hatte dagegen Klage erhoben«

Auszugrhen ist von der im § 549 des Bürger­lichen Gesetzbuches getroffene Bestimmung, daß der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen. Hiernach ist also die Ueberlaffung. und zwar auch die unentgelt­liche Ueberlaffung, des Gebrauchs des Miet­raums mangels gegenteiliger vertraglicher Dor- schriften ohne weiteres schon dann unbefugt, wenn der Dermieter die Erlaubnis zur Ueber- lassung an den Dritten versagt hat. Anderseits ist aber der Vermieter nach den Paragraphen 535, 536 B.G.D. dem Mieter gegenüber ver­pflichtet. ihm den vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Auf Grund des Rechts, die Mietsache vertragsmäßig zu gebrauchen, ist der Mieter u. a. berechtigt, in feiner Mietwoh­nung Gäste aufzunehmen, Dienstboten zu halten und so auch überhaupt Familienmitglieder bei sich aufzunehmen. Rur darf die Ausübung dieses auf dcm Mietvertrag als solchem beruhenden Rechts nicht zu einem Mißbrauch ausarten. Einer mißbräuchlichen Ausübung des Rechts kann der Dermieter auf Grund der Paragraphen 242. 157, 133, 550 B.G.D. entgegentreten. Diese rechtlichen Erwägungen müssen im vorliegenden Rechtsstreit zu dcm Ergebnis führen, daß den Beklagten eine unbefugte Gebrauchsüberlassung nicht aut Last gelegt werden kann.Die Ueberlaffung des Gebrauchs im Sinne des § 549 B.G.B. umfaßt nicht den unselbständigen Mitgebrauch der Miet­sache durch Familienmitglieder, Gäste ufw. es gehört vielmehr zum vertragsmäßigen Gebrauch Der Mietsache selbst. (R.G.R.-Kommentar zum B.G.B. 6. Aufl. § 594, Anmerkung 1 und 2.) Dah in der Gestaltung des unselbständigen Wit- gebrauchs der Mieträume an die verheiratete Tochter, deren Ehemann und Kind ein Mißbrauch des Dertragsrechts zu erblicken sei, ging aus dem Dorbringen der Dermieterin nicht hervor. Sie beschränkte sich im wesentlichen auf den Hin­weis, es liege eine Ueberbelcgung der Wohnung vor. Mit diesem Hinweis kann sie jedoch in der heutigen Zeit der großen Wohnungsnot nicht gehört werden. (Gramse, Rechtsprechung in Miet- und Wohnungsfragen, Band 9, Seite 40.)

Dr. D.

Keine Konzessionspflicht für Bahnhofswirtschaften.

Durch § 16 des Reichsbahngesetzes vom 30. August 1924 ist die Anwendbarkeit der Dor­schriften der Gewerbeordnung auf den Betrieb der Deutschen Reichsbahn ausgeschlossen. Es fragt sich nun, ob Rebenbetriebe der Reichs­bahn (Bahnhofswirtschaften, Dahn- hofsbuchhandlungen) im Sinne dieser Vorschrift zum Betrieb der Reichsbahn geboren. Hiervon hängt auch die Entscheidung der Frage ab, ob die Bahnhofswirtschaften einer Kon­zes fion bedürfen oder nicht.

Das Thüringische Oberverwaltangsgericht hat durch Urteil vom 17. Juli 1929 (sicheJuristische Wochenschrift" Heft 40 S. 2846) dahin entschieden, daß Bahnhofswirtschaften zum Betrieb des Eisen­bahnunternehmens gehören, wenn sie vorwiegend den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind und tatsächlich auch dienen. Wenn dies der Fall ist. hängt die Wirtschaft, da sie auf bahneigenem Gelände, in den Räumen des Per­sonenbahnhofs betrieben wird, derart mit dem Betrieb des Eifenbahnuntemehmens wfammen, daß sie wirtschaftlich eine Einheit mit chm bildet, ein Bestandteil des Eisenbahnbetriebs selbst ist. Dah der Inhaber sie als Pächter betreibt, ändert daran nichts, denn als solcher ist er zwar selb­ständiger Gewerbetreibender (Unternehmer), abee