m. 24 Drittes Blatt
Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhefsen)
Mittwoch, 29.Zanuar 1980
Das Recht im täglichen Leben.
Rechtsschutz gegen Rundfunkstörungen.
Don Amtsgerichtsrat L R. Franz.
Zahlreiche Personen besitzen behördlich genehmigte Rundfunkanlagen. Sowohl seitens der Sendegesellschaft, als auch seitens der Hm:er wird gegen Rundfunkstörung angekämpft. Erst neuerdings ist bei der Reichsrundfunkgesellschast eine besondere Kommission zur Bekämpfung der Rundfunkstörungen eingesetzt worden. Auch Die Technik besaht sich mit der Beseitigung der Störung. Es werden Vorrichtungen tn den Handel gebracht, die an den störenden Hochfrequcnz- geräten angebracht werden.
Die Ursache der Störung durch Apparate und Maschinen (Aufzugmotoren, Maschinen mit elek- irischem Antrieb usw.) liegt in der Aussendung von Hochfrequenzschwingungen, die sich über die Zuleitungen zu den störenden Apparaten aus- breiten können und von diesen wie von einer Anten: e in Len Raum aus^estrahlt werden. Besonders stark können die Störungen da auftreten, wo die Zuführungsleitungen (elektrische Licht- und Kraftanlagen) als Freileitung geführt sind.
Besteht nun ein Rechtsanspruch auf Beseitigung der Runösunkstörungen und gegen wen?
Ein Anspruch gegen die ReichsPost besteht in dieser Beziehung nicht. Denn die monatliche Teilnehmergebühr ist keine Geldleistung für die Darbietung des Rundfunks als Gegenleistung, wie dies bei der Lösung einer Karte zum Besuch eines Kinos der Fall ist. Es handelt sich vielmehr nur um eine Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage.
Anders ist die Rechtslage gegenüber den Inhabern der störenden Anlagen. Der Anspruch gegenüber diesen Personen konnte bisher auf § 12 des Telegr.-Ges. vom 7. März 1908 gestützt werden, welcher lautet:
„Elektrische Anlagen sind, wenn eine Störung des Betriebs der einen Leitung durch die andere eingetreten oder zu befürchten ist. auf Kosten desjenigen Teils, welcher durch eine spätere Anlage oder durch eine später eingetretene Aenderung feiner bestehenden Anlage diese Störungen oder die Gefahr derselben veranlaht, nach Möglichkeit so auszuführen, dah sie sich nicht störend beein» flufsen." . K
Diese Bestimmung ist in das letzt geltende Gesetz über die Fernmeldungsanlagen vom 4. Januar 1928 wörtlich herübergenommen, und zwar in der Form des § 23. Die Bedeutung dieses § 23 ist: wenn die jüngere elektrische Anlage mit einer schon bestehenden zusammentrifft, so hat der Inhaber der jüngeren Anlage die Pflicht zur Sicherung der älteren Anlage gegen Störungen. Es besteht also eine Priorität der älteren Anlage.
Der Sinn der Bestimmung ist aber nicht der. dah der jüngeren Anlage die Verpflichtung auserlegt wird, nach welchen eine Störung des Betriebes der älteren Anlage überhaupt ausgeschlossen wird. Rur die Einrichtung der neuen elektrischen Anlage ist so auszuführen, dah in der Grenze des Möglichen, für welche der Stand der Technik zur Zeit der Ausführung und die Anforderungen einer verständigen Wirtschaftlichkeit den Maßstab abgeben, eine Störung oder Gefährdung der älteren Anlage vermieden oder gemildert wird.
Auf Grund des 8 23 kann der Besitzer einer älteren Anlage gegen die jüngere Funk- empfangsanlage den Anspruch erheben, dah bei deren Ausführung die Einrichtungen getroffen und instand gehalten werden, welche die Ausstrahlung von Schwingungen hintanhalten. Die jüngere Empfangsanlage kann auf Grund des § 23 der älteren gegenüber einen solchen Anspruch nicht erheben; der Zeitpunkt der Errichtung spielt also hier eine Rolle.
Auch die Bestimmung des § 19 ist, obwohl strafrechtlicher Ratur, hier von Interesse. Hiernach wird gestraft, „wer in der Absicht, den Betrieb einer Funkanlage zu verhindern oder zu stören, elektrische Arbeit verwendet oder für Die Anlage bestimmte elektrische Arbeit entzieht". Praktisch wird der Rachweis der böswilligen Absicht schwer zu erbringen sein.
Durch ein Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 1929 wurde ausgesprochen, dah der § 23 auch zugunsten privater Rundfunkempfangsanlagen Anwendung zu finden hat; der Beklagte wurde verurteilt: „an den Wochentagen in der Zeit von 12.30 bis 14.30 Uhr und von 20 bis 24 Uhr Störungen des Rundfunkempfangs, welche durch die Inbetriebnahme elektrische Schwingungen erzeugender, elektromedizinifcher Apparate entstehen, bei Meldung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu sechs Wochen für jeden Zuwiderhandlungsfall zu unterlassen".
Wenn bei einer elektrischen Aeuanlage der Vorschrift des § 23 genügt ist, kann dann der Inhaber der bestehenden Anlage nicht noch Entschädigungsansprüche geltend machen, welche über den Erfolg des § 23 hinausgehen? Diese Frage ist zu bejahen. Durch § 23 soll nämlich der älteren Anlage nur eine Begünstigung eingeräumt werden« es so.l ihr aber nicht ein nach den allgemeinen Vorschriften weiter- gehender Anspruch entzogen werden. Einwirkungen durch elektrische Schwingungen sind ebenso zu beurteilen, wie die Einwirkungen durch Lichtschwingungen. Es besteht also kein Hindernis, den 8 906 DGB., welcher den Schuh des Grundstückeigentümers gegen Geräusche und ähnliche Einwirkungen regelt, sowie auch den § 862 (Schutz des Besitzers gegen Störung) zur Anwendung zu bringen.
Das Eindringen von elektrischem Strom ist eine solche Einwirkung. Das gilt auch für die elektrischen Wellen der drahtlosen Telegraphie. Auch hier handelt es sich um Schwingungen einer elektrischen Kraft, wenn auch nur von ganz geringer Stärke. Bei § 906 kommt es auch nicht darauf an, ob die Einwirkungen für die menschlichen Sinne wahrnehmbar sind, oder ob sie erst durch Hilfsapparate (Detektor) akustisch oder optisch wahrnehmbar werden. Die elektrischen Schwingungen der drahtlosen Telegraphie wirken zwar nicht schädigend auf den menschlichen Körper
ein, sie können aber schädigend auf die auf einem Grundstück befindlichen Sachen (Funkempfänger) einwirken.
Der im Rundfunk Gestörte kann also, über § 23 des bezüglichen Gesetzes hinausgehend, eine Klage auch mit § 903 BGB. begründen. Die Klage gegen den Besitzer der störenden Anlage mit der Begründung des § 23 wäre aussichtsreich, wenn die gestörte Anlage des Teilnehmers älter ist als die störende Anlage, wenn ferner der Rundfunkempfang durch den Betrieb eines bestimmten Apparats unmöglich gemacht wird, endlich wenn feststeht, dah der Besitzer des störenden Apparats nicht besondere wirtschaftliche Interessen für den Be
trieb des Apparats (wie dies bei einem Arzt der Fall sein könnte) nachweisen kann.
Ratürlich ist der Weg des friedlichen Ausgleichs dem der Klage vorzuziehen. Das wird erreichbar, wenn der Besitzer störender Geräte die erforderliche Rücksicht auf den Rundfunk zu nehmen beginnt. Die Rücksichtnahme besteht darin, dast zu den Hauptsendezeiten des Rundfunks die Benutzung störender Geräte unterbleibt, oder auf das notwendigste beschränkt wird. Möglicherweise kann die Anbringung von Schutzvorrichtungen, Einbau von Drosseln und Kondensatoren in die Zuleitung zu den störenden Apparaten eine Beseitigung, oder wenigstens Milderung der Störung herbeiführen.
Das Treppenhaus in der Rechtsprechung.
Don Dr. jur. Bartsch.
Grundsätzlich ist der Hauswirt verpflichtet, fein Haus in verkehrssicherem Zustande zu halten. Er hat also dafür zu sorgen, dah die Gefahr von Unfällen der Hausbewohner und Hausbenuher nach Möglichkeit ausgefchaliet wird. Seine Verpflichtung zur Sorge für den verkehrssicheren Zustand des Hauses erstreckt sich dabei insbeson- de. e auf die sofortige Beseitigung von Schäden, die Anlaß zu Unfällen geben können. Zu denken ist da beispielsweise an schadhafte Treppen, Beschädigungen des Tres-Peneeländers: zur Verkehrssicherheit gehört auch die rechtzeitige genügende Beleuchtung des Hausflurs, Reinigung der Treppen und Flure von Feuchtigkeit im Winter von Eis und Schneeabfällen, durch die die Hausbenuher zu Fall und damit zu Schaden kommen können.
Wie häufig die Zahl der Unfälle im Hause ist, beweist schon allein die große Reihe von Schadenersatzprozessen, die wegen derartiger Unfälle angestrengt werden. Die weitaus größte Zahl der Unfälle findet ihre Begründung in fehlender oder mangelnder Beleuchtung derTreppenflure. Die Zahl dieser Unfälle erhöht sich all ährlich im Winter. Hier ist der Hauswirt zu besonderer Ausmerksamkeit verpflichtet, denn schon allein durch den wechselnden Eintritt der Dunkelheit wird oft die Flurbeleuchtung zu spät angezünder und damit eine Quelle für Unfälle geschaffen.
Die CQlcgli^leit von Unfällen wird noch erhöht, wenn Treppen und Treppengeländer sich nicht in völlig einwandfreiem Zustande befinden. Während sonst grundsätzlich die Flurbeleuchtung erst mit Eintritt der Dunkelheit zu beginnen hat, muß der Hauswirt in allen Fällen besonderer Gefahr dafür sorgen, daß die Beleuchtung schon bei Einbruch der Dämmerung angezündet wird. So hat das Reichsgeria)t in einem Falle den Hausbesitzer zum Schadenersatz verurteilt, weil sich im Flur des Hauses eine einzelne Stufe befand, über die nach Einbruch der Dämmerung ein Besucher des Hauses gestolpert war. Aber es empfiehlt sich für jeden, der einen dunklen Hausflur betritt, dies mit genügender Vorsicht zu tun, man darf nicht ohne weiteres annehmen, daß der fremde Hausflur frei von Hindernissen ist und damit ein eiliges Durchschreiten ungefährlich fei. Rach der ständigen Rechtsprechung unserer Gerichte hat jeder, der in der Dunkelheit und selbst schon in der Dämmerung ein ihm unbekanntes Haus betritt, f i ch langsam und vorsichtig zu bewegen. Vernachlässigt er diese seine Verpflichtung und kommt er dadurch zu Schaden, so hat er sich mitschuldig gemacht und damit auch selbst einen Teil seines Schadens zu tragen. Aehnlich haben die Gerichte in einem anderen Falle entschieden, bei dem es sich darum handelte, dah der Besucher eines Hauses beim Hinuntersteigen der Treppe, auf dem nur mangelhaft beleuchteten Treppenslur auf der untersten Stufe angelangt, der irrigen Meinung
war, er fei schon ganz unten und infolgedessen einen Fehltritt tat. Auch hier kommt das Reichsgericht zu dem Ergebnis, daß derjenige, der im Dunklen eine Treppe hinuntergeht, vorsichtig sein muß und sich nicht auf feine bloße Meinung, die Stufen feien zu Ende, verlassen darf. Der Schaden ist bei so entstandenen Unfällen im Verhältnis des beiderseitigen Verschuldens zwischen Hauswirt und Verletztem zu teilen.
Von seiner Pflicht, den Hausflur ordnungsgemäß zu beleuchten und der dadurch für ihn geltenden Verantwortlichkeit kann der Hauswirt sich auch nicht ohne weiteres dadurch befreien, daß er dem von i h m ange ft eilten Portier die Verpflichtung zur rechtzeitigen Beleuchtung überträgt. Kommen andere als die Bewohner des Hauses zu Schaden, so wird der Hauswirt von seiner Ersahpslicht allerdings dadurch frei, daß er nachweist, daß er den Portier mit der nötigen Sorgfalt ausgesucht und daß er sich von seiner Zuverlässigkeit durch ausreichende Kontrolle überzeugt hat. Anders dagegen, wenn ein Mieter des Hauses zu Schaden kommt. Hier stützt sich der Schadenersatzanspruch nämlich auf die Bestimmungen des Mietvertrages, nach denen ter Hauswirt verpflichtet ist, Flur und Treppen in einem solchen Zustande zu halten, daß eben Gefahrenquellen für dieMie- ter ausgeschaltet werden. Auf Grund des Mietvertrages hat der Hauswirt jedes Verschulden des angeftelltert Portiers, dessen er sich ja bei Erfüllung seiner Verpflichtung zur Beleuchtung des Hausslurs bedient, ebenso zu Vertretern wie eigenes Verschulden. Allerdings kann auch hier durch mangelnde Vorsicht des Mieters ein Teil des Schadens diesem selbst zur Last fallen. Das Reichsgericht hat sich hier in seiner Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt, daß ein Mieter des Hauses bei dem Hinabsteigen auf der ihm bekannten Treppe sich einer Gefahr nicht ausseht, wenn er auch bei Dunkelheit die erforderliche Vorsicht anwendet.
Bei Glätte im Hausflur durch Regen, vor allem aber durch Schnee und Glatteis, hat der Hauswirt die Verpflichtung, für die schnelle Beseitigung zu sorgen. Im allgemeinen wird es dazu genügen, Sand, Asche oder Sägespäne zu streuen. Das wird allerdings in Hausfluren, die mit Fliesen oder ähnlichen glatten Steinen ausgelegt sind, nicht immer ausreichen, um die Gefahr der Glätte zu beseitigen. In solchem Falle haben die Gerichte von dem Hauswirt verlangt, daß er dann auf andere Weife die nötigen Maßnahmen trifft und als geeignet dazu das Belegen des Flures mit alten Läufern, Säcken oder ähnlichem bezeichnet. Wenn Höfe eines Hauses nur von Mietern betreten werden, so wird der Hauswirt von seiner Verpflichtung zum Streuen befreit, wenn es in dem Hause üblich ist, daß die Mieter dieses selbst erledigen. Eine derartige ^Übertragung der Verpflichtung auf die Mieter entschuldigt den Hauswirt und befreit ihn von feiner Haftpflicht.
Das Abblenden der Scheinwerfer an Kraftfahrzeugen.
Jedem Kraftfahrzeugführer ist es bekannt, daß er in bestimmten Fällen die Scheinwerfer an feinem Kraftfahrzeug abzublenden hat, aber die vielen Verurteilungen, die m letzter Zeit von deutschen Gerichten in dieser Bezehung erfolgt sind, lassen erkennen, daß vielen Kraft,ahrzeug- führern die Bestimmungen über das Abblenden der Scheinwerfer ncch nicht in Fleisch und Blut üb.rg?gangen sind. Daher seien zu deren Ruh und Frommen im folgenden die Verordnungen und die Grundsätze der Rechtsprechung über das Abblenden der Scheinwerfer beim Begegnen eines Kraftfahrzeuges mit anderen Fahrzeugen kurz dargelegt.
In dem Paragraph 17 Absatz 3 der Kraftverkehrsordnung steht die Bestimmung, dah stark toirfeitöe Scheinwerfer insbesondere beim Begegnen mit anderen Fahrzeugen abgeblendet werden müssen Die Fassung dieser Bestimmung läßt keinen Zweifel darüber aufkommen, dah sie dem Kraftfahrzeugführer eine bindende Verpflichtung auferlegt, der er unter allen Umständen nachkommen muß, ganz unabhängig davon, ob die Sicherheit des Verkehrs das Abblenden fordert oder nicht. Riemais wird ein Kraftfahrer im Straffalle mit der Entschuldigung durchkommen, er habe das Abblenden in Ansehung der besonderen Derkehrslage nicht für notwendig erachtet. Liegt aber eine absolut bindende Verpflichtung vor, dann hat der Fahrer auch nicht das Recht, mit dem Abblenden so lange z u warten, bis vielleicht der entgegenkommende Wegebenutzer durch besondere Lichtsignale, wie z. B. Blinksignale, anzeigt. er fühle sich geblendet. Solche Signale mögen verkehrsüblich sein, sie beruhen aber nicht auf besonderen Bestimmungen und scheiden damit für die rechtliche Beurteilung des Falles aus. Das rechtzeitige Abblenden muh immer sofort erfolgen, sobald die blendende Lichtstrahlenwirkung für daS entgegenkommende Fahrzeug beginnt.
Verbunden mit dem Abblenden wird in den meisten Fällen auch die Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit sein müf,en, weil sonst der Führer behindert wird, den ihm in Paragraph 18 Absatz 1 der Krastverkehrsordnung auferlegten Verpflichtungen nachzukommen. Oft genug wird durch die plötzlich eintretende Veränderung der Beleuchtung der Ueberblld über die Fahrbahn für den Führer behindert sein, so dah ein gemäßigtes Tempo für ihn ein Gebot ist.
Es „begegnen“ sich nicht nur solche Fahrzeuge, die in dem Zustande der Fortbewegung sind: die „Begegnung" ist auch gegeben, wenn sich eines von den beiden Fahrzeugen im Zustande der Ruhe befindet. Dieser Zustand mag nun gewählt sein, um abzuwarten, bis das andere Fahrzeug vorbei ist, oder um das Dorbeifahren zu erleichtern oder möglich zu machen, oder es mag irgendeinen anderen Grund haben. Auch bei solchen „Begegnungen" besteht für beide Fahrzeugführer die bindende Pflicht, die Scheinwerfer abzublenden und abgeblendet Au lassen, bis das „Begegnen vorüber ist. Don ganz besonderer Wichtigkeit ist die Innehaltung dieser Dorschrift in der Praxis be,i ge- schlossenenDahnübergängen, wo leicht ein herankommendes Fahrzeug durch die Scheinwerfer eines haltenden geblnidet und ins Unglück geführt wi,rd.
Wenn ein Kraftfahrzeugführer von einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug geblendet wird, so hat er sofort nach Paragraph 18 der Kraftverkehrsordnung Absatz 1 seine Fahrgeschwindigkeit herabzufehen und im Rotfalle, d. h. wenn durch die Blendung die Uebersicht über die Fahrbahn behindert ist, soweit zu mäßigen, daß ihm ein Halten auf kürzeste Entfernung möglich ist (Paragraph 18 Absatz 2 Kraftverkehrsordnung), und vermag er durch die Blendung gar die Entfernung zwischen den beiden sich begegnenden Fahr
zeugen nicht richtig ab zu schätzen ober nicht mehr zu erkennen, ob der Zwischenraum zwischen ihm und dem rechten Straßenrand zum Ausweichen Raum genug bietet, bann bleibt ihm nichts anderes übrig, als in Ansehung dessen, daß ein Gefahrloses Ausweichen nicht möglich ist, s o ange zu halten, nach Paragraph22 Absatz 1 Kraftverkehrsordnung, bis die gefahr- loseWeiterfahrtgesicheitist.
Es sei in diesem Zusammenhänge nicht verschwiegen. daß das Reichsgericht in punkt» Herabsetzung der Geschwindigkeit bei Fällen der Blendung sich auf einen sehr strengen Standpunkt stellt. Rach seinen bisherigen Entscheid ngen ir.u') der Kraftfahr e gfü>er schon in dem Moment, da er ein auffallend hell erleuchtetes Kraftfahrzeug auf sich zukommend erkennt, mit der Möglichkeit rechnen, daß er geblendet wird, unö infolgedessen seine Fahrgeschwindigkeit auf diese Möglichkeit einstellen. Diel* leicht auch ganz anhalten.
Die Richtbeachtung der Bestimmungen über ba8 Abblenden der Scheinwerfer kann oft sehr üble Folgen haben. Es liegt eine Verletzung des Paragraph 17 Absatz 3 KDO. und des Paragraph 21 KFG. vor. Wegen eines durch diese Richt- beachtung eventuell herbeigeführten Unfalles harrt bie strafrechtliche Haltbarmachung, der in den meisten Fällen auch dis zivilrechtliche Haftbar in achung auf dem Fuße folgt. Es wird dem in Betracht kommenden Kraftfahrzeugführer nicht möglich fein, das Verschulden aus der Welt zu schaffen, das darin liegt, daß er ein entgegenkommendes Fahrzeug herannahen sah und dennoch das vorgeschriebene Abblenden unterließ. Bei Anwendung der ihm auferlegten Sorgfalt mußte er sich unter allen Umständen sagen, daß der Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs in die Lichtkegel seiner Scheinwerfer gelangen und dadurch die Dlendung herbeigeführt werden mußte.
Dr. B.
Vom Miet- und Wohnrecht.
Die Ausnahme von Sohn und verheirateter Tochter nebst Ehemann in die Wohnung ist keine unbefugte Ueberlaffung.
So hat das Landgericht 1 Berlin In einem Urteil vom 20. April 1929 entschieden. Im vorliegenden Falle hatten die Mieter ihren Sohn und ihre verheiratete Tochter nebst dem Ehemann und Kind in ihre aus drei Zimmern, Küche und Zubehör bestehende Wohnung ausgenommen« Die Vermieterin hatte dagegen Klage erhoben«
Auszugrhen ist von der im § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffene Bestimmung, daß der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen. Hiernach ist also die Ueberlaffung. und zwar auch die unentgeltliche Ueberlaffung, des Gebrauchs des Mietraums mangels gegenteiliger vertraglicher Dor- schriften ohne weiteres schon dann unbefugt, wenn der Dermieter die Erlaubnis zur Ueber- lassung an den Dritten versagt hat. Anderseits ist aber der Vermieter nach den Paragraphen 535, 536 B.G.D. dem Mieter gegenüber verpflichtet. ihm den vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Auf Grund des Rechts, die Mietsache vertragsmäßig zu gebrauchen, ist der Mieter u. a. berechtigt, in feiner Mietwohnung Gäste aufzunehmen, Dienstboten zu halten und so auch überhaupt Familienmitglieder bei sich aufzunehmen. Rur darf die Ausübung dieses auf dcm Mietvertrag als solchem beruhenden Rechts nicht zu einem Mißbrauch ausarten. Einer mißbräuchlichen Ausübung des Rechts kann der Dermieter auf Grund der Paragraphen 242. 157, 133, 550 B.G.D. entgegentreten. Diese rechtlichen Erwägungen müssen im vorliegenden Rechtsstreit zu dcm Ergebnis führen, daß den Beklagten eine unbefugte Gebrauchsüberlassung nicht aut Last gelegt werden kann. „Die Ueberlaffung des Gebrauchs im Sinne des § 549 B.G.B. umfaßt nicht den unselbständigen Mitgebrauch der Mietsache durch Familienmitglieder, Gäste ufw. es gehört vielmehr zum vertragsmäßigen Gebrauch Der Mietsache selbst.“ (R.G.R.-Kommentar zum B.G.B. 6. Aufl. § 594, Anmerkung 1 und 2.) Dah in der Gestaltung des unselbständigen Wit- gebrauchs der Mieträume an die verheiratete Tochter, deren Ehemann und Kind ein Mißbrauch des Dertragsrechts zu erblicken sei, ging aus dem Dorbringen der Dermieterin nicht hervor. Sie beschränkte sich im wesentlichen auf den Hinweis, es liege eine Ueberbelcgung der Wohnung vor. Mit diesem Hinweis kann sie jedoch in der heutigen Zeit der großen Wohnungsnot nicht gehört werden. (Gramse, Rechtsprechung in Miet- und Wohnungsfragen, Band 9, Seite 40.)
Dr. D.
Keine Konzessionspflicht für Bahnhofswirtschaften.
Durch § 16 des Reichsbahngesetzes vom 30. August 1924 ist die Anwendbarkeit der Dorschriften der Gewerbeordnung auf den Betrieb der Deutschen Reichsbahn ausgeschlossen. Es fragt sich nun, ob Rebenbetriebe der Reichsbahn (Bahnhofswirtschaften, Dahn- hofsbuchhandlungen) im Sinne dieser Vorschrift zum Betrieb der Reichsbahn geboren. Hiervon hängt auch die Entscheidung der Frage ab, ob die Bahnhofswirtschaften einer Konzes fion bedürfen oder nicht.
Das Thüringische Oberverwaltangsgericht hat durch Urteil vom 17. Juli 1929 (siche „Juristische Wochenschrift" Heft 40 S. 2846) dahin entschieden, daß Bahnhofswirtschaften zum Betrieb des Eisenbahnunternehmens gehören, wenn sie vorwiegend den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind und tatsächlich auch dienen. Wenn dies der Fall ist. hängt die Wirtschaft, da sie auf bahneigenem Gelände, in den Räumen des Personenbahnhofs betrieben wird, derart mit dem Betrieb des Eifenbahnuntemehmens wfammen, daß sie wirtschaftlich eine Einheit mit chm bildet, ein Bestandteil des Eisenbahnbetriebs selbst ist. Dah der Inhaber sie als Pächter betreibt, ändert daran nichts, denn als solcher ist er zwar selbständiger Gewerbetreibender (Unternehmer), abee


