Samstag, 26. April MO
Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen)
Hr. 97 Drittes Blatt
Das Recht im täglichen Leben.
Seschl-Mchme vonWohnräumen bei OSdachlosigteit.
Die Befugnisse der Po izei.
Don 25ürgermei|kr Dr. Dölsing.
Mit dieser wichtigen Frage hat sich daS Reichsgericht (Urteil dcS 2 Senate vom 25. März 1929 in Strafsachen, Juristische Wochenschrift 59. Jahrgang, Heft 11, Seite 758) besaht, wo die Frage eingehend erörtert wird, innerhalb welcher Grenzen die Polizei die Befugnis hat, zur zwangsweisen Inanspruchnahme von Wohnräumen zwecks Verhütung von Obdachlosigkeit zu schreiten. Dem Urteil lag folgender Dorgangzugrunde: Gin Arbeiter mit Frau und Kind war obdachlos geworden, weil ihm am 2. Januar auf den 31. März gekündigt worden war. Gr wandte sich wegen anderweitiger Uyterbringuna an die Polizeibehörde. Diese verfüzte am 2. April die Beschlagnahme desselben Zimmers „mangels anderen verfügbaren Wohnraums" und wies ihn zunächst für die Zeit bis zum 30. April in dieses wieder ein und beauftragte am 3. April zwei Polizeibeamte mit dem Dollzug. Der Vermieter, der inzwischen das Zimmer für sich bezogen hatte, setzte den Wisttfcanftcn bei der Entfernung feiner Sachen aus dem Züniner Widerstand entgegen, wurde deswegen angezeigt und in der Berufungsinstanz wegen Widerstands im Sinne deS Paragraphen 113 des Reichsstrafgefehbuches verurteilt. Das Reichsgericht hob das Urteil auf, weil die Polizeibehörde durch ihre Anordnung auf Beschlagnahme des genannte« Zimmers und Wiedereinweisung des früheren Mieters im vorliegenden Fall ihre Befugnisse überschritten habe und demgemäß auch die betreffenden Polizei- beamten sich nicht in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes befunden hätten. Zur Begründung des Urteils weist das Reichsgericht darauf hin, daß die zur Linderung der Wohnungsnot einge- führte Zwangsbewirtschaftung reichSgesetzlich geregelt und den Gemeindebehörden übertragen ift, die vielfach xur Erfüllung ihrer Aufgaben besondere Wohnungsämter errichtet haben. Den Gemeinden bzw. Den Wohnungsämtern liegt es ob, das Wohnungswesen im Rahmen der gesetzlichen Dorschriften zu regeln, für die Ausnutzung des vorhandenen und für Beschaffung neuen Wohnraums zu sorgen, wobei sie auch zur Beschlagnahme von Wohnräumen befugt sind. Diese Zuständigkeit der Gemeindebehörden ist demnach eine ausschließliche. Andere Behörden, non den Aufsichtsbehörden abgesehen, dürfen nicht in die Dertcilung eingreifen und ihrerseits über Wohnräume verfügen. Das bestehende Landesrecht muß gegenüber der reichs- rechtlichen Regelung zurüatrcten. Dies schließt aber, wie das Reichsgericht weiter ausführt, nicht aus, daß der Polizei das Recht bleibt, bei dem Dorliegen eines auf andere Weise nicht zu beseitigenden Rotstandes für Unterbringung von Obdachlosen zu sorgen, ihnen also ein notdürftiges Unterkommen als „Obdach" zu versa-affen und im Rahmen dieses Zweckes auch Räume von Privatpersonen in Anspruch zu nehmen. Aber eine solche außerordentliche Befugnis zum Eingreifen in bie Privatrechtssphäre des einzelnen auf dem Gebiet des Wohnungswesens steht der Polizei nur innerhalb enger Grenzen zu. Selbst als „Obdach" darf sie Privaträume nur dann z w angsw eise in Anspruch nehmen, wenn ein Rotstand vorliegt, also dem Obdachlosen irfolge seiner Obdachlosigkeit eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben droht, und wenn diese Gefahr sich auf keine andere Weise als durch die zwangsweise Einweisung, und zwar tunlichst in l »erst e h e n d e Räume, beseitigen läßt. Lediglich in
diesem beschränkten Umfang besteht also noch neben der reichSgesetzlichcn Regelung auf dem Gebiet deS Wohnungswesen- eine Zuständigkeit der Polizei zu einer vorübergehenden Beschlagnahme von Wohnräumen.
Denselben Standpunkt hat auch der Hessische Derwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 8. Oktober 1927 (D. G. H. 6 1927) eingenommen und die grundsätzliche Berechtigung der Polizeibehörden anerkannt, unter bestimmten Voraussetzungen in die Privatrechte dritter ein- zi'areisen und auch Wiedereinweisungen vorzunehmen, und zwar auf kurze Zeit. Auch hier wird die Befugnis der Polizei beschränkt auf die vom Reichsgericht aufgestellten Voraussetzungen, die sich mit den Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts decken. Soweit eine derartige polizeiliche Beschlagnahme von Wohnungen nach den vorstehenden Ausführungen zulässig ist, hat diese in den Städten mit Polizeiämtern in Form eines Polizeibefehls zu erfolgen auf Grund des Artikels 129 b Ziffer 3 der Städteordnung. In den Landgemeinden sind zu solchen Maßnahmen in der Regel nur die Kreisämter befugt (Polizeibefehl gemäß Artikel 64 der Kreis- und Provinzialordnung). Eine Berechtigung der Landbürgermeister in ihrer Eigenschaft als örtliche Polizeibehörde zur Beschlagnahme von Wohnungen wird vom Hessischen Minister dcS Innern (siehe Ausschreiben zu Rr.
M. d . I. 3635 vom 21. Januar 1929 an die KreiS- ämter) nur anerkannt, wenn ein solch dringender Rotstand vorliegt, daß ein unverzügliches Vorgehen der Polizeibehörde unbedingt geboten erscheint und eine durch das Anrufen des Ärci«- amts entstehende Verzögerung der Angelegenheit nicht verantwortet werden könnte. Rechtlich muß man die Begriffe „Obdach" und „Wohnung" scharf auseinander halten. Die Wohnung ist zu dauernder Unterkunft bestimmt, daS Obdach nur au einer vorübergehenden. Eine Wiedereinweisung einer obdachlos gewordenen Familie in die bisher von ihr bewohnten Räume im Wege polizeilicher Verfügung steht auch nicht im Widerspruch zu Paragraph 36 Absatz 3 deS Mieterschutzgesetzes, der wohl besagt, daß derjenige, der zur Räumung einer Wohnung rechtskräftig verurteilt worden ist, von der Gemeindebehörde nicht in dieselben Räume wieder eingewiesen werden darf, aber keineswegs der Polizeibehörde im FalleeinesRotstandes das Recht nimmt, den zur Räumung Verurteilten wieder in die seitherige Wohnung einzusehen, vorausgesetzt, daß in der polizeilichen Verfügung zum Ausdruck gebracht toiro, daß die Anordnung nur eine vorläufige, durch die Rot gebotene Maßnahme und zeitlich begrenzt ist. (Entscheidung deS Hessischen Derwcltungsgcrichtshofs vom 8. Oktober 1927, ab- gedruckt in der „Hessischen Landgemeinde", 1. Jahrgang 1927, Seite 247 248.)
Das Verwaltungsrecht des Ehemannes am eingebrachten Gut.
Don Or. jur. G. Bartsch.
Bei dem gesetzlichen Güterstande, d. h. also in allen den Fällen, in welchen zwischen Eheleuten bei einer nach dem Jahre 1900 geschlossenen Ehe über die güterrechtlichen Verhältnisse für die Zeit der Ehe besondere Abmachungen nicht getroffen sind, hat der Ehemann die Verwaltung und Ruhnießung an dem von der Ehefrau eingebrachten Gut. Die Verwaltung hat dabei im Sinne einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu erfolgen. Hebet den Stand der Verwaltung hat der Ehemann nach ausdrücklicher Vorschrift des BGB. der Frau auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
.Heber die Frage, wie weit und in welchem Rahmen eine solche Auskunftserteilung stattzu- finden hat, entstehen häufig Streitigkeiten, deren Anzahl infolge der steigenden Zahl der Ehescheidungen ebenfalls in ständigem Zunehmen begriffen ist. Interessante Ausführungen zu dieser Frage, wie weit ein Recht der Frau aus Auskunftserteilung besteht, macht das Reichsgericht (Jur. Wochenschr. 1930, S. 260) in einer Entscheidung, der die Klage einer Ehefrau zugrunde lag, die seit längerer Zeit von ihrem Ehemann getrennt lebte. Sie verlangte im Prozeß Rechenschaft über die Verwaltung des eingebrachten Gutes, und daneben, daß der Ehemann zur Feststellung des Vestandes des eingebrachten Gutes in entsprechender Weise mitwirke und über die Verwaltung Auskunft erteile. Der Anspruch wurde insoweit als berechtigt anerkannt, als der Ehemann verurteilt wurde, zur Feststellung des Bestandes des eingebrachten Gutes durch Aufstellung eines Verzeichnisses mitzu- toirlen.
Das Reichsgericht führt in feinen Entscheidungsgründen dazu aus, daß nach den Bestimmungen des BGB. die Frau Ansprüche, die ihr auf Grund der Verwaltung und Ruhnießung
gegen den Mann zustehen, erst nach Beendigung der Verwaltung und Ruhnießung gerichtlich geltend machen kann, es fei denn, daß die Voraus- fehungen vorliegen, unter denen die Frau infolge pflichtwidrigen Verhaltens des Mannes Sicherheitsleistungen verlangen kann. Ganz allgemein wird in Rechtsprechung und Schrifttum die Ansicht vertreten, daß die Auskunftspflicht des Mannes zwar als Rechtspflicht vom Beginn seiner Verwaltung und Ruhnießung ab anerkannt ist, daß aber die Frau vor Beendigung der Verwaltung und Ruhnießung ihren Anspruch auf Auskunftserteilung nur geltend machen kann, wenn durch das Verhalten des Mannes die Besorgnis begründet wird, daß die Rechte der Frau in einer das eingebrachte Gut erheblich gefährdenden Weise verletzt werden. Da mit dem Getrenntleben der Ehegatten das Ver- waltungs- und Ruhnießungsrecht am eingebrachten Gut noch nicht endet, könne im vorliegenden Falle die Ehefrau nur Auskunftserteilung über die Verwaltung verlangen, wenn sie eine solche Gefährdung nachweist. Ob im Einzelfakle dabei die Besorgnis einer erheblichen Gefährdung des eingebrachten Gutes der Frau vorliegt, ist im wesentlichen Tatfrage. Zwar ist ein Verschulden des Mannes oder gar die Absicht der Schädigung nicht erforderlich; objektiv aber wird eine erhebliche Gefährdung bann zu verneinen fein, wenn der Mann, dessen Gesamt- verhalten im übrigen zur Befürchtung einer unzuverlässigen Handlungsweise feinen Anhalt bietet, zwar in einzelnen Beziehungen Verfügungen über das eingebrachte Gut der Frau ohne deren Zustimmung trifft, aber bereit und jederzeit imstande ist, dafür Ersah zu leisten.
Daneben kann jeder Ehegatte verlangen, daß der Bestand des eingebrachten Gutes durch Aufnahme eines Verzeichnisses unter Mit
wirkung deS anderen Ehegatten sestgestellt wird. Diese gesetzliche Vorschrift bedeutet nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts mehr als die vielfach vertretene Annahme, daß der Ehegatte über den Bestand nur Auskunft zu geben habe Die Bestimmung will jedem Ehegatten die Möglichkeit geben, sich durch die schriftliche, unter Mitwirkung beider Teile erfolgte Feststellung und durch die unterschriftliche Anerkennung deS Umfange» und der Beschaffenheit de« eingebrachten Gute« eine Grundlage für eine künftige Vcr- mögenSauseinandersehung zu schaffen. Daher kann dieser Anspruch auf Festsetzung des Bestände« de« eingebrachten Gute« nicht nur zu Beginn der Ehe, sondern im Laufe der Verwaltung und Ruhnießung gestellt werden, und zwar auch dann, wenn Veränderungen im Bestände des eingebrachten Gutes stattgefunden haben. Die Mitwirkung der Ehegatten, die dabei da« Gesetz vorschreibt. verlangt, daß bei der Bestandsaufnahme beide Teile persönlich zusammenkommen oder Bevollmächtigte entsenden, daß der Ehemann da« in seinen einzelnen Bestandteilen nachweist und daß das Verzeichnis unter Angabe des Tages der Aufnahme von beiden Teilen unterzeichnet wird.
Das Mahnverfahren.
Don Zusiizinspekior Schröder, Darmstadt.
In Zeiten wirtschaftlicher Depression bleibt dem Kaufmann und Handwerker oft nur noch ein Weg offen, um an den säumigen Schuldner Ijeranjutom men: die Anrufung des Gerichts. Handelt es sich um klare Ansprüche, so beantragt man bei dem Amtsgericht den Erlaß eines Zahlungsbefehls. Zuständig ist unter allen Umständen das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Ist aber beim Kaufabschluß die Zuständig feit eines anderen Gerichts vereinbart, etwa das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gläubiger wohnt, so kann der Zahlungsbefehl auch bei diesem beantragt werden, im Gesuch oder im Zahlungsbefehlsentwurf ist auf diese Vereinbarung ausdrücklich hinzuweisen. Das für den Gläubiger zuständige Amtsgericht kann auch dann angerufen werden, wenn der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnifses in diesem Bezirk seinen Wohn- jtz hatte, also inzwischen verzogen ist. Auch in die- em Falle muß das Gesuch oder der Zahlungsbe- ehlsentwurf einen entsprechenden Vermerk enthal- ' ten. Der Gläubiger muß außer der zifsermäßigen Angabe der Forderung deren Grund (käusliche Warenliefentng, bares Darlehen, ausgesührte Ar beiten usw.) bezeichnen, ferner Zinssatz und Zins- beginn.
Das Amtsgericht erläßt, — und zwar erst nach Zahlung der Gebühr! — den Zahlungsbefehls unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der der Schuldner Widerspruch erheben kann; diese Frist betragt, falls der Schuldner im Amtsgerichtsbezirk wohnt, drei Tage, sonst eine Woche. (Für Wechselzahlungs- befehle ist sie, wie unten noch dargelegt werden wird, anders geregelt.) Sobald eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Schuldner zugestellt ist, teilt das Amtsgericht dem Gläubiger dies mit, dessen Ausgabe es nun ist, nach Ablauf der Widerspruchsfrist den V o l l st r e ck u n g s b e f e h l zu beantragen, und zwar schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens (Unterschrift nicht vergessen?). Zweckmäßiger- rocifc gibt er dabei auch an, ob das Amtsgericht, wenn der Schuldner in dessen Bezirk wohnt, den Zwangsvollstreckungsauftrag vermitteln soll. Der Dollstreckungsbefehl steht einem Versäumnisurteil gleich und kann wie dieses binnen einer Woche mittels Einspruchs angefochten werden. Der Einspruch hindert jedoch nicht die Zwangsvollstreckung, es sei denn, daß der Schuldner deren einstweilige Einstellung erwirkt, die jedoch in der Regel nur bewilligt wird, wenn er entsprechende Sicherheit lei,fff.
Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung.
Don Dr. jur. Gerhard Berndt.
Don zwei Einrichtungen unserer Rechtsordnung, deren Regelung in unserem BGB. erfolgt, wird in besonderem Maße Gebrauch gemacht. Das ist einmal das Zurückbehaltungsrecht und zweitens die Aufrechnung. Beide Einrichtungen dienen ihrem Wesen nach verschiedenen Zwecken, haben a'ser eine so starke Aehnlichkcit miteinander, daß sic im täglichen Leben nur zu ost verwechselt werden. Bei der Bedeutung, die ihnen gerade heute in der Zeit der Wirtschaftskrise zukommt, ist das mit ganz erheblichen Ge- fahren für Schuldner und Gläubiger verbunden.
Das Zurückbehaltungsrecht ist vielfach die einzige Möglichkeit für einen Schuldner, zur 'Befriedigung feines Gegenanspruchs zu gelangen. sei cs. daß es sich um die Zahlung eines Kaufpreises handelt, oder um die Begleichung von Reparaturkosten oder ähnlichem. In jedem Falle handelt cs sich bei dem Zurückbehaltungsrecht nur darum, daß der Schuldner sich durch Zurückbehaltung der geschuldeten Leistung vorläufig sichern will. Das Zurückbehaltungsrecht schafft also keinen endgültigen Ausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger.
Anders die ihm nahe verwandte Aufrechnung. Eie ift eines der Mittel, die oft dazu benutzt werden, um eine Schuld endgültig zu tilgen und das Schuldverhältnis zum _ Er- löfchen zu bringen. Der meist dazu gewählte Weg ist die Erfüllung des Schuldverhältnisses, also z.V. Zahlung des Kaufpreises, Rückgabe der Darlehenfvrdcrung und ähnliches. In vielen Fällen ist der Schuldner aber nicht dazu imstande. Er kann nicht zahlen, trotzdem er wohl möchte. Aus der anderen Seite hat aber auch der Schuldner wieder Außenstände, die er nicht hereinbekommen kann. Sie wären genügend, um seine Verbindlichkeiten abzudecken. Was ist da einfacher, als daß er auf seine Gläubiger seine Forderungen überträgt und der Gläubiger diese direkt einziehen darf.
Vollzieht sich die Aufrechnung in beiderseitigem Einverständnis zwischen Gläubiger und Schuldner, so wird das selten Anlaß zu weiteren Auseinandersetzungen oder Reibereien geben. Anders dagegen, wenn die eine der bei
den Parteien sich nicht mit einer Ausrechnung einverstanden erklärt; dann kommen Acrger, Prozesse und Kosten. Aufrechnen auf Grund der geschlichen Bestimmungen, also auch ohne beiderseitiges Einverständnis, können sowohl der Gläubiger wie der Schuldner. Erforderlich ist nur, daß die bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind. Dazu ist einmal notwendig, daß sowohl die Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, wie auch die Forderung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, also die Forderung und die Gegenforderung, beide rechtsgültig sind. Dazu gehört, daß die Forderung, mit der aufgerechnet wird, also dic Gegenforderung, fällig.,, erzwingbar und klagbar fein muß. Richt nötig ist dies Dagegen bei der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, der sogenannten Hauptforderung. Bei ihr genügt es, daß der Schuldner das Recht hat, sie schon zu tilgen ohne Rücksicht darauf, ob der Gläubiger das Recht hätte, sie überhaupt oder zu diesem Zeitpunkt zu fordern. Eine verjährte Forderung wäre also, da sie nicht mehr erzwingbar ist. zur Auf. rcchnung nicht geeignet. Des weiteren ist bedeutsam. daß es sich um gegenseitige Forderungen handelt, d. h. A. muh B. Leistung. B. muh A. Gegenleistung schulden. Die Forderung eines Dritten kann traft Gesetzes weder vom Schuldner, noch vom Gläubiger zur Ausrechnung verwandt werden.
Schuldet z.B. ein Kaufmann einem andern eine Geldsumme von 5000 Mark für ein Darlehn und hat er für ein anderes Kaufgeschäft von seinem Gläubiger eine Bezahlung in Höhe von 2000 Mark zu fordern, so haben wir hier eine gegenseitige Forderung. Die beiden Parteien können durch Aufrechnung ausgleichen, vorausgesetzt, daß beide Forderungen fällig sind. Das trifft aber nur in Höhe von 2000 Mark zu, bie Restdarlehnsschuld von 3000 Mark bleibt natürlich bestehen, weil eine Gegenforderung in dieser Höhe nicht besteht. Da das Gesetz Gleichartigkeit des Leiftungsgegenftan- des als Voraussetzung der Aufrechnung verlangt, so kommt diese praktisch nur bei Korberungen vor, die auf Geld oder andere vertretbare Sachen gehen. Wichtig ist, daß das Gesetz bei der zur Aufrechnung benutzten Forderung und Gegenforderung keine Gleichheit des Schuldgrundes verlangt. Die beiden Forderungen brauchen nicht in irgendeinem rechtlichen Zusammenhang zu stehen, sondern können aus ganz verschiedenen Rechtsver
hältnissen herrühren. Darin liegt ein bedeutendes -Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem Zurückbehaltungsrecht. Das Zurückbehaltungsrecht verlangt nicht, wie die Ausrechnung, Gleichartigkeit der Leistungen. Es brauchen beim Zu- rückoehaltungrecht Forderung und Gegenforderung nicht beide auf Geld zu gehen, wie bei der Aufrechnung. Dafür aber muffen Zurückbehal- tungsanspruch und Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
Gewisse Forderungen dürfen nach gesetzlicher Bestimmung überhaupt nicht zur Aufrechnung verwandt werden. Jede Aufrechnung ist nach Gesetz ausgeschlossen gegenüber einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung und auch gegen unpsänd- bare Forderungen, zu Denen in«befonDcYc Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche und Lohnforderungen Der Angestellten und Arbeiter gehören.
Wie schon eingangs gesagt, hat mit dieser Ausrechnung das Zurückbehaltungsrecht viel Aehn- lichkeit. Auch beim Zurückbehaltungsrecht handelt es sich um zwei Forderungen, von denen der Gegenanspruch fällig fein muh. Ich kann also nur eine geschuldete Sache zurück- behalten. wenn mein Gegner zur Tilgung feiner Schuld bereit« verpflichtet ift. Ein Zurückbehaltungsrecht ist z. B. nicht gegeben, wenn ich vorzulcistcn habe, wie beim Kreditgeschäft. Hat Der Kaufmann etwa eine Ware mit 3 Monaten Ziel verkauft, so muh er bie Ware auch liefern und kann sie nicht zurückbehalten, weil er Den Kaufpreis noch nicht erhalten hat. Rur wenn es sich um Zug-um-Zug-Gefchäste handelt. d. h. um gleichzeitigen Austausch der Ware gegen Geld, so kann bei Richtzahlung die Herausgabe der Ware verweigert werden. Im Gegensatz zur Aufrechnung muh, worauf schon hingewiesen wurde, her Anspruch und Gegenanspruch beim Zurückbehaltungsrecht aus demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Ein Beispiel: Der Landwirt A. hat von B. ein Darlehn in Höhe von 1000 Mark ausgenommen und zahlt dieses nicht zurück. Jetzt hat A. dem B. zu einer Fahrt über Land, ganz unabhängig von dieser Darlehnsaufnahme, Pferd und Wagen für einen Tag vermietet. Hier Darf B. nicht etwa PferD und Wagen zurückbehalten wegen seines Rückzahlungsanspruchs aus Dem Dar- lehn, Denn Dem Anspruch und Gegenanspruch liegt nicht ein einheitliches Rechtsverhältnis zugrunde, sondern es handelt sich um zwei ganz verschiedene. voneinander unabhängige LebenSverhält- nisse, aus der. einen Seite um eine Darlehns-
hingabe, auf her anderen Seite um einen Mietvertrag, die in keinerlei Zusammenhang miteinander stehen. Eine Aufrechnungsmöglichkeit ist in diesem Falle auch nicht gegeben, Denn dazu fehlt es joieher an Dem Erfordernis der Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes. Die Forderung des A. geht auf Rückgabe von Pferd und Wagen, die Forderung des B. aus Rückgabe eine- Darlehns in Hohe von 1000 Mark. Hier liegt nur die Möglichkeit her Klage vor und im Falle der Verurteilung Die eventuelle Pfändung.
In ihrer Wirkung sind Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung ganz verschieden. DaS Zurückbehaltungsrecht bewirkt nicht etwa ein Erlöschen des Schuldvcr- hältnisses. Verweigert also Der Kausinann hie Ware, weil er kein Gelb bekommt, so ist bamit nicht etwa her Kaufvertrag nichtig. Es hanbelt sich hier nur um eine Sicherung für bie For- berung. Der Schulbner kann eben bie geschulbete Leistung verweigern, bis bie ihm geworbene Gegenleistung bewirkt ist. Trotzbem bleibt ihm bas Recht Der Klage auf Erfüllung des Vertrages. Klagt Der Gläubiger auf Herausgabe der Sache, so kann Der Schuldner als Einrede Dagegen erklären. Dah er von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht habe. ES wird Dann zwar nicht Die gegen ihn angestrengte Klage abgewiesen. Dagegen Das Urteil dahingehend gefällt, Daß der SchulDner nur Die Sache gegen Empfang Der ihm gebührenDen Leistung herauszugeben braucht. Die Ausrechnung hat eine viel weitergehenDe Wirkung, durch sie erlöschen Die beiDerfeitigcn Forderungen. Die bestehcn- Den Schulbverhältnisse sinh, soweit eine Aufrechnung erfolgt ist. getilgt. Dabei ist noch eine Wichtigkeit zu beachten: hie vollzogene Aufrechnungserklärung hat rückwirkende Kraft. Die Forderungen erlöschen also nicht in dem Zeitpunkt, in dem bie Ausrechnung erklärt wirb, sondern sie gelten schon von dem Zeitpunkt an als getilgt, an dem sie nur zur Aufrechnung geeignet einander gegenüberftanben. Tas ist wichtig, wenn es sich etwa um Zahlung von Zinsen, von Vertragsstrafen u. ä. handelt. Zinsen brauchen also nicht mehr von dem Zeitpunkt ab gezahlt werden, wo sich Die Forderungen, Die gegeneinander aufgerechnet wurden, als zur Aufrechnung geeignet gegenüber standen. Wäre etwa nach diesem Zeitpunkt noch eine Vertragsstrafe fällig geworden, so brauchte sie aus demselben Grunde auch nicht gezahlt zu werden.


