fuhrwerk von 6cr Lokomotive eines Eilgut e r z u'g c s ersaht und zertrümmert. Ein Pferd erlitt einen Beinbruch und muhte ab- geschlachtet werden. Die Ursache des Unfalls ist darin zu suchen, dah der Schrankenwärter die Schranke nicht geschlossen hatte.
Kreis Büdingen.
WSN. Büdingen, 19. Nov. Der 80 Jahre alte Weihbindermeister Schäfer aus dem benachbarten Dorfe L o r b a ch wurde, als er vom dortigen Friedhof kommend auf dem Heimwege begriffen war, von einem Kraftwagen angefahren und so schwer verletzt, dah er v e r st a r b.
△ Nidda, 19. Nov. Heute vormittag ereignete sich hier beim Karlshof, kurz vor dem Stadteingang der Strahe von Ranstadt, ein Au toll nfall, der leicht verhängnisvoll hätte werden können. An der abschüssigen Stelle kam der Wagen infolge der Nässe ins Schleudern und fiel um. Die Insassen, drei Landwirtschaftslehrer aus Darmstadt, konnten sich nicht selbst befreien. Der Wagen mußte erst von zu Hilfe gekommenen Arbeitern aufgerichtet werden. Die Reisenden kamen mit dem Schrecken davon. Nur der Lenker hatte eine Hand verletzt. Sie setzten ihre Reise in den Vogelsberg mit einem anderen Wagen fort. Der Kraftwagen war so stark beschädigt, dah er in eine hiesige Reparaturwerkstätte transportiert werden muhte.
Erweitertes dezirksschöffengericht Gießen.
* Friedberg. 19. Nov. Aus Ersparnisgründen — weil 16 Zeugen und ein Sachverständiger aus Friedberg zu vernehmen waren — hielt das Tezirksschöffengericht Gießen heute seine Tagung im Amtsgericht in Friedberg ab. Angeklagt waren der Holzdreher R.. 22 Jahre alt, der Fuhrmann M., 26 Jahre alt, und der Metallgießer F., 22 Jahre alt, wegen Rauf Handels.
In einer Augustnacht dieses Jahres standen die Angeklagten mit einigen Bekannten in der schmalen Engelsgasse in Friedberg, als der Melker Schmid, aus seinem unkÄeuchteten Fahrrad langsam daherfahrend, von ein paar Freunden gefolgt, auf sie zukam. R., der nach der Angabe eines der Mitangeklagten Handel suchte, erklärte, dem gehe er nicht aus dem Weg. Als Schmid ihn anfuhr, drückte er ihn mit den Worten: „Wo hast du deine LampeI" vom Rade herunter. In diesem Augenblick wurde ein brennender Zigarettenstummel nach Schmid geworfen. Darüber ärgerlich, stellte dieser zwei Leute aus der gegnerischen Gruppe zur Rede und packte einen an der Trust: zu weiteren Streitigkeiten kam es aber nicht. Als Schmid sich abwandte, um wegzugehen, sprang R. auf ihn zu und schlug ihm ins Gesicht. Dies war das Signal für die beiden anderen Angeklagten, über ihn herzufallen und ihn zu mißhandeln. M. und F. schlugen mit Stöcken auf ihn ein, R. schlug mit der Faust und trat ihn. Schmid, der sich gegen die Liebermacht nicht wehren konnte, flüchtete hinter das Gerüst eines Hauses und bat, ihn doch gehen zu lassen, er wolle sein Rad wieder nehmen. Als er hinter dem Gerüst heraustrat, fielen die Angeklagten sofort wieder über ihn her und mißhandelten ihn weiter: schließlich packte ihn R., warf ihn wieder das Gerüst und gab dem zu Toden Gefallenen noch einen Tritt. Das Ganze hatte sich in 1 bis 2 Minuten abgespielt. Schmid blieb liegen und st a r b alsbald, wie die Leichenöffnung ergab, an einem Bruch der Schädelbasis. Nach dem Sachverständigengutachten wurde der tödliche Ausgang durch die anormale Beschaffenheit des Schädels — Asymmetrie und übermäßige Sprödigkeit — begünstigt.
Die Angeklagten suchten zu leugnen und sich, .7-soweit sie etwas zugaben, auf Notwehr hinauszureden: sie wurden aber durch die in allen we- - sendlichen Punkten übereinstimmenden und sich ergänzenden Aussagen der Zeugen überführt. Der Lärm hatte die Anwohner ans Fenster gelockt, und die gute Beleuchtung der Gasse ermöglichte genaues Beobachten. Die Angeklagten wurden des Raufhandels schuldig befunden und demgemäß verurteilt. Ihre Jugend, Llnbescholten- h?it und die leichte Angetrunkenheit wurden ebenso wie die verhängnisvolle Beschaffenheit des Schädels des Getöteten berücksichtigt und demgemäß mildernde Llmstände angenommen. Es erhielten R. zwei Jahre, F. ein Jahr acht Monate, M. ein Jahr sechs Monate Gefängnis. In die Strafe F.s sind vier Monate Gefängnis einbezogen, die er erhielt, weil er zwischendurch einem der Begleiter Schmids mit einem Stockhieb das Nasenbein eingeschlagen hatte. Die Haftbefehle, unter denen sämtliche Angeklagten stehen, wurden aufrechterhalten.
Große Strafkammer Gießen.
Gießen, 18. Nov. Ein auswärtiger, wiederholt vorbestrafter Reisender hat sich in einer ganzen Anzahl von Fällen bei seiner Firma Anzugsstofse dadurch erschwindelt, daß er B e - stellungen fingierte. Das Gericht erster Instanz hat ihn wegen Betrugs zu einer Ge-
I fängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Wegen Llrkundenfälschung und weiterer Zechprellereien, deren der Angeklagte beschuldigt ist, erfolgte Freisprechung. Auf Berufung des Verurteilten fand nochmalige Verhandlung statt, die aber dasselbe Deweisergebnis hatte. Die Berufung wurde deshalb verworfen.
Ein achtmal wegen Diebstahls — davon dreimal im wiederholten Rückfall — vorbestrafter Zimmermann aus dem Rheinland hat einem mit ihm im Krankenhause liegenden Bergmann einen Geldbetrag entwendet. Das Schöffengericht sprach eine Strafe von ein Jahr Gefängnis aus. Da dem Angeklagten die Strafe zu hoch war, legte er Berufung ein. Das Berufungsgericht hielt jedoch die Strafzumessungsgründe des Gerichts erster Instanz für zutreffend und verwarf die Berufung. Das Gericht nahm ebenfalls mildernde Umstände an, erkannte jedoch mit Rücksicht auf die vielen Vorstrafen auf die frühere Strafe.
Eine Frau, Rechnerin einer oberhessischen Spar- und Darlehnskasse, ist der Veruntreuung eines Betrages von etwa 1000 Mark zum Nachteil der Kasse' beschuldigt: außerdem hat sie die auf die Veruntreuung bezüglichen Geschäftsbücher beiseite geschafft Die Anklage nimmt an, daß sie zur Verschleierung der Untreue einen Einbruchsdieb st ahl in ihr Geschäftszimmer, wobei die fragliche Summe abhanden gekommen, fingiert habe. Das Be- zirksschöfsengericht hielt die Angeklagte für schuldig und verurteilte sie zu neun Monaten Gefängnis. Auf ihre Berufung verhandelte heute die Strafkammer unter Zuziehung von Sachverständigen. Der eine Sachverständige hielt es für zweifelhaft, ob der schwere Diebstahl von einer schwachen Frau ausgeführt worden fein könne. Auf Antrag des Staatsanwalts ordnete das Gericht die Aussetzung des Verfahrens und die Vornahme weiterer Ermittlungen zwecks Aufklärung an.
Gießener Jugendgericht.
In der jüngsten Sitzung des Jugend'erich.s wirkten als Jugendschöffen mit Frau Margarete Schreiner, Alten-Buseck, und Lehrer Philipp Hofmann, Lang-Göns.
Zwei junge Leute aus der Nachbarschaft haben sich der Fälschung vonArbeiterwochen- karten der Reichsbahn schuldig gemacht und stehen deshalb wegen schwerer Llrkunden- fälschung, begangen in Tateinheit mit Betrug, unter Anklage. Beide haben mehrere Male auf Grund abgelaufener und sodann gefälschter Karten Dahnzüge nach Gießen benutzt. Während der eine von ihnen genau wußte, dah er eine öffentliche Llrkunde fälschte und sich des Betruges schuldig machte, konnte dem andern, der einen beschränkten Eindruck machte, nur nachgewiesen werden, dah er sich der betrügerischen Absicht bewußt war. Beide sind bisher nicht bestraft. Mit Rücksicht hierauf wurden die erkannten Gefängnisstrafen von sechs bzw. drei Tagen unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von vier Jahren ausgesetzt. Gleichzeitig wurden noch besondere Erziehungsmaßregeln angeordnet, über die nunmehr der Vormundschaftsrichter zu befinden haben wird.
Ein Sechzehnjähriger bzw. sein Vater hat form- und fristgerecht Einspruch gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts eingelegt, durch den er wegen Vergehens gegen § 24 Ziffer 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in eine G e ld strafe von 25 Mark genommen wurde, die im Falle der Uneinbringlichkeit mit fünf Tagen Gefängnis zu verbüßen sind, weil er „das Auto nicht selbst gesteuert habe". Durch die Beweisaufnahme wurde festgestellt, dah der Beschuldigte im vergangenen Sommer mit zwei andern bereits rechtskräftig bestraften jungen Leuten, die sich gleichfalls nicht im Besitze von Führerscheinen befanden, eine sog. Schwarz- f a h r t mit dem Lieferwagen einer hiesigen Firma nach Lich und zurück gemacht und dah er den andern die Gelegenheit zur Erlangung des Wagens verraten und sie zur Tat angestiftet hat. Es kommt deshalb nicht in Frage, ob der Der- anzeigte den Wagen selbst gesteuert hat oder nicht. Alle drei waren sich der Strafbarkeit ihres Tuns bewußt. Der Angeklagte wurde zu der bereits im Strafbefehl erkannten Strafe verurteilt, da in derartigen Fällen stets straferschwerend zu berücksichtigen ist, daß durch ein solches Vergehen nicht nur Leben und Gesundheit der Leichtsinnigen, ungeprüften Fahrer, sondern auch das anderer Personen außerordentlich gefährdet und daß deshalb stets empfindliche Strafen am Platze sind. Im vorliegenden Falle wurde zudem der betreffende Wagen bei der Schwarzfahrt nicht unerheblich beschädigt.
Ein Jugendlicher, der im Kreise Friedberg beim Hausieren betroffen wurde, ohne sich im Besitze eines Wandergewerbescheins zu be° inden, hat gegen einen Strafbescheid Einspruch eingelegt, weil er angeblich nicht der betreffende Veranzeigte gewesen ist. Offenbar stimmt letztere « Angabe nicht, da der betreffende Sicherheitsbeamte den damals Veranzeigten heute doch nach '
einem ihm vorgelegten Lichtbilde wiedererkennt. Da der Beschuldigte zudem im Hauptverhandlungstermin ohne jede Entschuldigung nicht erschienen ist, wurde, dem Anträge des Jugendstaatsanwaltes entsprechend, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bestehender Vorschrift entsprechend für zurückgenommen erklärt.
Eingesandt.
(Für Form und Inhalt aller unter dieser Rubrik stehenden Artikel übernimmt die Redaktion dem
Publikum gegenüber keinerlei Verantwortung.) Mahnruf eines Opfers der Tabakzollvorlage.
Als erste der zu erwartenden nachteiligen Wirkungen der geplanten 500prozentigen Tabakzollerhöhung ist zu verzeichnen, dah bereits eine gröhere Anzahl kaufmännischer und technischer Angestellte der Zigarrenindustrie ihre Kündigung zum 31. Dezember erhalten haben. Selbst wenn bei manchem hiervon Betroffenen Hoffnung besteht, dah sich durch eine von den Fraktionen herbeigeführte Milderung oder Ablehnung der Vorlage eine Entlassung vermeiden lassen wird, so kann man sich doch einmal vo-rstellen, welche niederdrückenden Gefühle es bei diesen Angestellten, die gröhten- teils schon mehrere Jahrzehnte lang unter den schwierigsten Verhältnissen ihre ganze Kraft für die Erhaltung der Betriebe mit eingesetzt haben, auslöst, wenn sie infolge derartiger, sich ständig wiederholender Gesetzesvorlagen alle paar Jahre den Weg nach der Türe gewiesen bekommen. Daß durch eine solche dauernde Beunruhigung mit der Zeit jede Lebenslust und Arbeitsfreude dem Angstgespenst der Stellenlosigkeit und deren Folgen weichen muh, liegt für jeden denkenden Menschen klar auf der Hand. Hoffentlich gelingt es den in ihrer Existenz so schwer Bedrohten mit Hilfe derjenigen Stellen, welche die verheerenden Wirkungen dieser Vorlage mitvorauszusehen befähigt sind, das Schlimmste abzuwehren und damit die Vergrößerung des Elends auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern.
Ein gekündigter Angestellter mit Famllie.
Hammstraße gegen Frankfurter Straße.
Es ist das gute Recht jedes einzelnen Staatsbürgers, Nachteile, die ihn betreffen, nach Möglichkeit abzustellen, oder doch deren Abstellung von einer Seite, die dazu berufen ist, zu verlangen. Aber: „Was du nicht willst das man dir tu' ..." und wenn du an der Frankfurter Straße den Lärm der durchrasenden Kraftfahrzeuge abgestellt haben willst, dann verlange nicht, daß er auf die Hammstraße verlegt wird. Oder kommen für die Anwohner der Hammstraße andere Gesichtspunkte in Betracht, als für diejenigen der Frankfurter Strahe?
Es ist ja jedenfalls in der nächsten Zeit, wegen der finanziellen Frage, nicht mit dem Bau einer Llmgehungsstraße zu rechnen. Der Stadtverwaltung harren vorerst noch wichtigere Aufgaben. Ganz abgesehen davon, dah dem Dau einer Strahe entlang der Main-Weserbahn Geländeschwierigkeiten im Wege stehen werden. Soweit mir bekannt ist, gehört die Zufahrtstrahe zum Güterschuppen der Reichsbahn von der Bahnüberführung an der Wieseck bis zur Einmündung der Klinikstrahe der Deutschen Reichsbahn. Das kann man nicht nur an der Reinhaltung, sondern auch an der Beleuchtung merken. Ob der schmale Streifen zwischen Lahn und Bahnkörper vom Neustädter Tor bis zur Eder- straße als Durchgangsstrahe ausgebaut werden kann, mühten berufene Fachleute entscheiden. Ich denke hier an die besonders schmale Stelle bei dem Hause der Giehener Rudergesellschaft.
Aber hierüber soll ja auch jetzt noch nicht gestritten werden. Zweck dieser Zeilen ist nur, die Hammstraße, die schon in der Frage der Beleuchtung stiefmütterlich behandelt ist, nicht ganz zur Strahe zweiten Grades zu stempeln, auf die man alle Llnannehmlichkeiten einer anderen Strahe abwälzt. W.
Der Kampf um den Milchpreis.
Obwohl ich beabsichtigt hatte, die Auseinandersetzung in der Presse um den Milchpreis mit meiner Erklärung vom vorigen Samstag meinerseits als abgeschlossen anzusehen, muh ich heute noch einmal öffentlich auf diese Angelegenheit zurückkommen, da die Antwort der Herren Gebrüder Grieb mich dazu zwingt. In meinem Artikel vom Samstag hatte ich zwar die Herren Grieb nicht genannt, sie müssen aber doch wohl meine Erklärungen sehr unangenehm empfunden haben, da sie meine Berechnung in Zweifel stellen wollen. Inwieweit die Behauptungen der Herren Grieb zutreffend sind, wird wohl am besten der Milch- erzeugerverband angeben können. Wenn die Herren behaupten, der Preis für die Werkmilch bringe bei weitem den zu zahlenden Stallpreis nicht auf. so beweisen sie m. E., dah meine Erklärung. eine gewisse Rechenkunst bringe es fertig, Gewinne Rull für Null aufgehen zu lassen, berechtigt war. Für die Frischmilch wird jetzt ein Kampfpreis von 20 Pfennig bezahlt, die Butter hat aber bis jetzt noch den früheren Normalpreis. Da nun nach Angabe der Herren Grieb Leihgestern täglich 1000 Liter Milch an sie liefert, ausgerechnet nach dem Fettgehalt 3,8 und 4 Prozent,
und diese zu Werkmilch verarbeitet wird, mithin an dem Preis der Frischmilch nicht beteiligt ist, der Preis von 14 Pfennig aber auf 13,5 Pfennig reduziert wird, so dürfte damit bewiesen sein, daß die Behauptungen der Herren Grieb nicht zutreffend sind. Wenn die Herren weiter erklären, dah sie keine Gelegenheit hätten, die Milch von der Kanne des Erzeugers direkt in den Topf der Hausfrau zu liefern, so kann Lechgestern darauf Hinweisen, dah die Milch von dort aus direkt an die Hausfrau geliefert werden kann. Daß eine Molkerei auch Linkosten hat, wissen die Landwirte natürlich, auf der anderen Seite sollte man aber auch nicht übersehen, daß die Milchv.ehhaltung des Landwirtes mit Kosten und Risiko verbunden ist. Wenn die Herren Grieb am Schlüsse erklären, dah der Kampf weiterbestünde, wenn nicht alle Landwirte an der Frischmilch beteiligt würden, so ist darauf hinzuweisen, daß diese Aeußerung schon einmal in Leihgestern vorgebracht und dabei behauptet wurde, sie stamme von Herrn Abg. Fenchel. Herr Abg. Fenchel hat aber öffentlich erklärt, daß er diese Behauptungen nicht getan habe. Damit schließe ich meinerseits die öffentliche Erörterung ab, da ich annehme, haß meiner öffentlichen Versammlung Gelegenhelrsein wird, zu dieser Frage noch näher Stellung zu nehmen.
Karl T e x t o r II., Leihgestern.
Briefkasten der Redaktion.
(Rechtsgutachten sind ohne Verbindlichkeit der Schriftleitung.)
H. K. Wenn der Betreffende mit Ihnen im gleichen Gemeindebezirk wohnt, ist er auf die Bürgermeisterei zum Sühnetermin zu laden. Gibt er dort seine Verfehlung zu, so besteht die Möglichkeit seiner späteren Bestrafung. Andernfalls ist jedoch mit letzterer nicht zu rechnen, da Zeugen nicht vorhanden sind und die Beeidigung der Beteiligten in einer Privatklagesache unzu- lässig ist.
K. D. in W. Die Versicherungsfreiheit der in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Personen ist im Gesetz vom 16. Juli 1927 über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung geregelt. Lassen Sie sich auf der dortigen Bürgermeisterei den Gesetzestext vorlegen, Reichsgesetzblatt von 1927, Teil I Seite 195 und prüfen Sie nach, ob Ihr Sohn unter den § 72 des Gesetzes fällt. Wenn er in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen war und zum ländlichen Gesinde gehörte, so war seine Beschäftigung versicherungsfrei.
Weinbuch. Nach § 19 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930 ist derjenige, der gewerbsmäßig... Wein in Verkehr bringt, oder zu Getränken verarbeitet, verpflichtet. Bücher zu führen, aus denen zu ersehen ist.... 3. welche Mengen von dem Weine ähnlichen Getränken er aus eigenem Gewächs gewonnen oder von anderen bezogen und welche Mengen er an andere abgegeben, oder welche Geschäfte über solche Stoffe er vermittelt hat. Obst- • Weinhersteller fallen nicht unter diese Vorschriften. Das Weinbuch für Schankwirte, Lebensmittel- Händler, Krämer und sonstige Kleinverkäufer von Wein ist eingerichtet nach Muster F der Ausführungsbestimmungen zum Weingesetze.
Letzte Nachrichten.
Vertrauensvotum
für die Thüringer Regierung.
Weimar, 20. Nov. (TLl. Drahtmeldung.) Im Thüringischen Landtag wurde am Donnerstag der nationalsvzialistische Vertrauens an trag für die Gesamtregierung mit 28 Stimmen der Rechtsparteien einschließlich der Deutschen Volkspartei, gegen 25 Stimmen angenommen. Lieber die sozialdcmvkratiichen Mißtrauensanträge gegen Staatsminister Dr. Frick und Staatsrat M a r s ch le r wurde aus Antrag der Landvolkpartei zur Tagesordnung übergegangen. Der kommunistische Auflösungsantrag fand keine Mehrhett.
Do X auf dem Wege nach La Loruna.
Bordeaux. 20. Nov. (Don Bord des Do X. Copyright Wolffs Telegraphen-Bureau.) Do X ist um 11.10 Ahr gestartet und fliegt über Jrun nach La (Koruna.
Kirchliche Nachrichten.
Israelitische Gemeinden.
Israelitische Religionsgemeinde. Gottesdienst in der Synagoge (Südanlage). Samstag, 22. November. Vorabend 4.30 Uhr: morgens 9; abends 4.45 und 5.25 Uhr.
Israelitische Religionsgesellschaft. Sabbatfeier den 22. November. Freitag abend 4.10 Uhr: Samstag vormittag 8.30; nachmittags 3.30; Sabbatausgang 5.25. — Wochengottesdienst: morgens 6.45; abends 4 Uhr.
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