Nr. 66 Drittes Blatt
Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhessen) Mittwoch, 19. März 1050
Zeitfragen des Mittelstandes.
Oer Kaufmann und die Steuer- und Zinanzreform.
Von Or. jur. et rer. pol. Moeßner, Syndikus des Landesverbands des Hess. Einzelhandels.
Reichsfinanzminister Moldenhauer hat in seiner Hamburger Rede vom 15. März darauf hingewiesen, daß das Finanzprogramm der Reichsregierung die zwei großen Aufgaben zu lösen hat: Die Senkung der öffentlichen Finanzen und die Entlastung der unter dem ungeheuren Steuerdruck darniederliegenden Wirtschaft. Es sei geplant, gemeinsam mit dem Reichssparkommissar ein Sparprogramm aufzustellen mit dem Ziele einer allgemeinen Aus- gabensenkung, die auch auf die Lander und Gemeinden auszudehnen sei.
Von selten der Wirtschaft verdient die Absicht des Reichsfinanzministers die stärkste Unterstreichung, denn es muh allmählich allen Einsichtigen klar geworden sein, dah die bisherige Handhabung der öffentlichen Finanzen nicht mehr weiter durchgeführt werden kann. Man mag äu dem früheren Reichsbankpräsidenten Dr. Schacht stehen wie man will, sein Verdienst ist es gewesen, durch sein bekanntes Memorandum den Anstoß gegeben zu haben, dah die Reichsregierung sich in aller Oefsentlichkeit mit den derzeitigen Finanzverhältnissen befassen muhte und zu dem die Wirtschaftskreise schwer enttäuschenden Resultat kam, dah die Ersparnisse, die der ^oungplan bringen sollte, längst aufgezehrt waren und darüber hinaus noch ein erhebliches Defizit klaffte. Die in Aussicht genommene Senkungsaktion hatte sich in das Gegenteil verkehrt.
Bei einem Volkseinkommen von 69 bls höchstens 72 Milliarden Reichsmark werden die gesamten öffentlichen Lasten einschliehlich des Sozialetats auf nicht viel weniger als 25 bis 27 Milliarden Mark geschäht. Mehr als ein Drittel des Volkseinkommens wird also für die öffentliche Hand beansprucht. Es ist daher unverständlich, wenn anscheinend ein großer Teil des Reichstages noch glaubt, diesen Zustand auch künftighin aufrechterhalten zu können, ohne damit die schlimmsten Folgen für die Volkswirtschaft zu zeitigen. Die Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels hat sich schon in ihrer Ianuortagüng dahingehend ausgesprochen, daß man versuchen müsse, die Ausgaben der öffentlichen Haushalte im nächsten Etatsjahre um 5 Prozent zu senken. Durch die auf diese Weise zu erzielende Einsparung von rund 1 Milliarde Mark (rund 300 Millionen im Reichsctat, 700 Millionen bei Ländern und Gemeinden) würde sich vor allen Dingen eine Entlastung der Wirtschaft erreichen lassen.
Eine Erhöhung der derzeitigen sog. De sitz - st e u e r n kommt nicht mehr in Frage, im Gegenteil, auch nur die Deibehaltung der iehigen Steuerziffern wird auf die Dauer die Steuer» erträgnisse stark nach unten beeinflussen. Es ist ja offenes Geheimnis, dah nicht nur die Industrie mehr und mehr dazu übergeht, ihre Holding- bzw. Finanzierungsgesellschaften in das Ausland zu verlegen, sondern auch das Kapital aus privater Hand wandert ins Ausland, um dem inländischen Steuerdruck zu entgehen. Ein Beweis, dah auch die relative Höhe der inländischen Ver- zinsung die steuerlichen Rachteile nicht mehr aufwiegt.
Aber auch einer Erhöhung der Verbrauchssteuern konnte man nur unter Vorbehalt zustimmen. Eine Steigerung der Umsatzsteuer würde bestimmt Preiserhöhungen nach sich ziehen. Einmal würde die Verteuerung der ersten Einfuhr auf unsere Handelspolitik eine zollartige, schädliche Wirkung haben und in manchen Branchen eine gewisse, nicht gewünschte Bevorzugung des ausländischen Exporteurs gegenüber^ dem deutschen Exporteur und somit eine Schädigung des von diesen abhängigen Einzelhandels bedeuten. Der Absatz deutscher Erzeugnisse im Ausland
würde noch mehr als bisher erschwert werden. Da die Umsatzsteuer in Deutschland bei jedem Glied der Abfahkette erhoben wird, würde die Umsatzsteuererhöhung den Versuch einer allgemeinen Abwälzung und Preiserhöhung auslösen. (Es braucht an dieser Stelle nicht besonders betont zu werden, dah der Einzelhandel selbstverständlich sich gegen die früher einmal propagierte Form der Umsatzsteuer, der sog. Kleinhandelssteuer, immer wehren wird, denn eine mehrprozentige Erhebung der Umscchsteuer beim letzten Glied, beim Einzelhandel, wäre unerträglich.)
Auch die zu den neuen Steuerplänen herangezogenen übrigen Steuerform en, wie Erhöhung der Biersteuer, Mineralwassersteuer, Tabaksteuer usw. sind nur geeignet, über eine augenblickliche Verlegenheit hinwegzuhelfen, während Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern auch nicht die geringste Erhöhung mehr vertragen, sondern unter allen Umständen gesenkt werden müssen. Diese Besteuerung einzelner Volksklassen ist aus den verschiedensten Gründen bedenklich und muh abgebaut, nicht noch weiter überspannt werden.
Es soll nicht verkannt werden, dah sich sowohl eine Reihe von Ländern, als auch vor allen Dingen die Gemeinden im Vergleich zum Reich in einer recht schwierigen Lage besinden. Das Reich hat sich nicht gescheut, die Deteiligungs- ziffer der Länder und Gemeinden bei der Einkommensteuer von früher 90 aus 75 Prozent, bei der Umsatzsteuer von 35 auf 30 Prozent zu senken. Auf die Gestaltung dieser Einnahmen haben Länder und Gemeinden im Gegensatz zu früher jeden Einiluh verloren. Man hat ihnen die wichtigsten Steuerquellen weggenommen und sie aüf Sonder steuern hingewiesen. Da aber auch diese, wie die bereits obengenannten Grund-, Gebäude» und Gewerbesteuern, ferner Vergnü
gungssteuer, Wertzuwachssteuer, Hundesteuer usw. nicht beliebig beansprucht werden können, befinden sich Länder und Gemeinden in mindestens gleich übler Lage, wie das Reich. Was den Volks st aat Hessen angeht, um das hier einzuflychten, so darf betont werden, daß die schlechte Lage der hessischen Finanzen auch nicht übertrieben dargestellt zu werden braucht, denn immerhin verfügt Hessen über ein beträchtliches Staatsvermögen und die Sparvorschläge des Reichssparkommissars S a e m i s ch , die von einer gründlichen Prüfung der hessischen Verhältnisse Zeugnis ablegen, bestätigen auch, dah Hessen, wenn es nur selbst will, durchaus in der Lage ist, seine Finanzen in Ordnung zu bringen. Wönn man sich auch bisher scheut, mit einer Finanz-, d. h. Verwaltungsreform an die Oefsentlichkeit zu treten, so sollte man sich doch sagen, dah der zur Zeit von manchen Seiten so hech gewünschte Anschluh an Preu- hen auch in keiner Weise etwas Besseres bieten kann, als eine freiwillige und unter eigener Verantwortung durchgeführte Finanz- und Vcr- waltungsreform. Die vielseiigen Möglichkeiten hierzu hat Dr. Saemisch in seiner Denkschrift ausführlich behandelt und die Schwierigkeiten, die sich heute vor ihrer Ausführung türmen, scheinen uns viel mehr auf politischem als auf wirtschaftlichem Gebiet zu liegen.
Auch das Reich wird seiner Pflicht, den auf Volk und Wirtschaft lastenden Steuerdruck zu mildern, nachkommen können, wenn es eine Vereinfachung der Steuererhebung und Steuerform einerseits, einen Abbau entbehrlicher Auf- gaben und damit eine Verwaltungsreform andererseits, durchführt. Es ist ein volkswirtschaftlicher Luxus, jede Arbeit doppelt und dreifach vorzunehmen. Hier kann sowohl in der öffentlichen Verwaltung, aber auch noch an manchen Stellen der Wirtschaft gespart werden.
Ausbau der Angestelllenverficheruug.
Don Gustav Schneider, M. d. Zft., Bundesvorstand des Gewerkschaftsbundes der Angestellten.
Der Reichstag hat am Montag die erste Beratung des Gesetzentwurfs zum Ausbau d er Angestelltenversicherung ro g?rom- men und die Vorlage schließlich zur weiteren Beratung dem sozialpolitischen Ausschuh überwiesen.
Rach dem Gesetzentwurf der Regierung soll zu den bisherigen Leistungen als neue Leistung hinzutreten die E l t e r n r e n t e, die nach dem Tode des Versicherten gewährt wird, wenn kein Anspruch auf Witwen- oder Witwcrrente besteht, allerdings wird dieses Zugeständnis erheblich eingeschränkt, indem die Gewährung' der ®Ilernten te an die Bedürftigkeit gebunden wird. Bei der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Versicherten ist eine derartige Einschränkung nicht notwendig: sie würde nur den Verwaltungs- apparat mit unnötigen Prüfungskosten belasten. Die Einführung der Bedürftigkeitsprüfung widerspricht auch dem Versi„'?erungsg danken und ist deshalb auch aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen.
Einen weiteren Fortschritt enthält der Entwurf darin, dah die geschiedene Frau die Rente erhalten kann, wenn der Versicherte für allein schuldig erklärt, oder die Ehe wegen Geisteskrankheit geschieden wurde. Die Rente soll aber auch hier nuv für die Dauer der Bedürftigkeit gewährt werden. Dagegen sind die gleichen Bedenken zu erheben, wie bei der Elternrente.
Die Anrechnung der Kriegsdienst- z e i t soll auf diejenigen Deutschen ausgedehnt werden, die vor dem Beginn des Kriegsdienstes im Ausland eine Tätigkeit ausgeübt haben, die versicherungspflichtig gewesen wäre, wenn sie im Inland ausgeübt worden wäre. So erfreulich diese Erweiterung ist, erfüllt sie doch nicht alle berechtigten Wünsche des in Betracht kommenden Pcrsonenkreises. Es ist nicht einzusehen, warum die im Auslande Zivilinternier
te n, die doch auch Kriegsopfer sind, von dieser Vergünstigung ausgeschlossen bleiben sollen. Benachteiligt sind auch die Angestellten, die bei Ausbruch des Krieges aktiv gedient haben, oder sich in der Ausbildung für einen Angestellten- Beruf befanden und ihrer Dienstpflicht genügen muhten, ohne vorher eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt zu haben. Der Billigkeit entspricht es, auch diesen Angestellten die Kriegsdienstzeit anzurechnen.
ilm den weiblichen Versicherten, die bekanntlich für die Angestelltenversicherung ein günstiges Risiko sind, einen Ausgleichs zu gewähren, soll ihnen auf Antrag die Hälfte der Beiträge erstattet werden, die für die Zeit vom 1. 3anuar 1924 bis zum Beginn des Kalendermonats der Antragstellung entrichtet wurden, wenn sie heiraten und spätestens drei Jahre nach der Verheiratung die Wartezeit erfüllen. Das Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung wird nicht gefordert, so dah die Versicherte, wenn sie den Antrag stellt und ihre Beiträge zurückerhält, ein neues Versicherungsverhältnis eingehen kann. Diese Bestimmung erscheint nicht zweckmäßig. Die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Versicherte aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet.
Aus den Kreisen der Selbständigen ist der Wunsch laut geworden, ihnen den Eintritt in die Angestelltenversicherung zu erleichtern. Rach den geltenden Bestimmungen ist dieser Eintritt nur bis zum vollendeten 40. Lebensjahre gestattet. Grundsätzlich soll an diesem Lebensalter scstgehalten werden, um die Angestelltenversicherung vor einer ungünstigen Wagnisauslese zu bewahren. Für eine älebergangszeit aber, bis zum Schlüsse des Jahres 1930, sollen Selbständige auch dann freiwillig in die Angestelltenversiche
rung ein treten können, wenn sie bis dahin jtoar das 40., aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben Es wird zu prüfen sein, ob diese« Zeitraum nicht etwas zu kurz gegriffen ist.
Eine Erhöhung der Renten sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Er übernimmt zwar die Forderung, den prozentualen Steigerungssah in feste Beträge umzuwandeln, legt diesen 'Beträgen aber den bisherigen Steigerungssah von 15 v. H. zugrunde. Die Forderung der Versicherten geht nach einer Erhöhung des Eteigerungssatzes auf 20 v. H., wie er in der Invalidenversicherung bereits besteht. Der llmtoanMung in feste Beträge wird nicht widersprochen, obwohl sie eine Verschlechterung des bisherigen Zustandes bedeutet, da bei dem prozentualen Steigerungssatz mit einer etwaigen Beitragserhöhung auch die Cteigerungssähe autdmatisch wachsen. Die Versicherten sehen aber ein, daß die innere Gesundheit der Angestelltenversicherung Schaden leiden würde, wenii ein bestimmter Teil des Beitrags ständig vom Steigerungssah in Anspruch genommen würde. Rach dem auch für das Iahr 1929 der Voranschlag der Einnahmen der Reichsanstalt nicht unwesentlich überschritten wurde, können ernstliche Bedenken gegen eine Erhöhung des Steigerungssahes nicht mehr erhoben werden. Freilich muß abgewogen werden, dah auch die Zahl der Rentenbezieher ständig in die Höhe geht und dah der Beharrungszustand erst nach vielen Jahren erreicht sein wird.
Der Entwurf will auch die Selbstverwaltung der Reichsversicherungsanstalt ausbauen. Er beschränkt sich aber darauf, die bisherigen Bestimmungen der Reichsverficherungsordnung auf die Angestelltenversicherung zu übertragen. Es ist bekannt, dah sowohl in der Krankenversicherung, als auch in der Invalidenversicherung eine Wei ter gehende Selbstverwaltung verlangt wird. Das Aufsichtsrecht des Reichsarbeitsministers wird wohl anerkannt, aber nur insoweit, als es sich auf die Beobachtung der im Gesetz enthaltenen Vorschriften erstreckt. Iede weiter- gehende Aufsichtsbefugnis sei eine Beschränkung der Selbstverwaltung und habe bei dem Umfange der Geschäfte wenig sachlichen Wert. Hin der schematischen Gleichheit willen soll das Direktorium in einen Vorstand umgewandelt werden, der aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und weiteren beamteten Mitgliedern bestehen soll. Die Zahl der nicht beamteten Vorstandsmitglieder soll von 6 auf 8 erhöht werden (je 4 Arbeitgeber und Versicherte). Die beamteten Vorstandsmitglieder ernennt nach vorheriger Anhörung des Verwaltungsrates der Reichspräsident auf Lebenszeit. Die Selbstverwaltung wird also in diesem Punkte auf ein bloßes Anhörungsrecht zurückgedrängt. Den: Wesen einer echten Selbstverwaltung würde es entsprechen, wenn die Ernennung auf Vorschlag des Verwaltungsrates erfolgt. Der Verwaltungsrat soll nach dem Entwurf künftig nicht von den Vertrauensmännern gewählt werden, sondern gleichzeitig mit den Vertrauensmännern in der Urwahl. Wenn auch zugegeben werden kann, daß die Wahl durch die Vertrauensmänner gewisse Ungerechtigkeiten enthält, so muh doch anderseits . geprüft werden, ob es angängig ist, allein für die Angestelltenversicherung Urwahlen auch für das höchste Selbstverwaltungsorgan einzuführen, da doch bei den anderen Teilen der Sozialversicherung die Wahlen der Organe in der gleichen indirekten Form stattfinden, wie bei der Angestelltenversicherung.
Reben den Verbesserungen enthält der Entwurf auch Verschlechterungen. Die Wieder- auflebung der Anwartschaft war bisher nur bei Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung möglich. Es muhten dann minöeftenS 24 Beitragsmonate zurückgelegt werden. Rach dem Entwurf soll auch die freiwillige Deitragsleistung das Versicherungsver- hältnis erneuern. Das ist eine Verbesserung. Die Verschlechterung besteht darin, dah künftig in beiden Fällen 48 Deitragsmonate zurückgelegt werden müssen. Cs ist kein Grund einzusehen, warum bei Wiederaufnahme einer versicherungs-
Zweck und Bedeutung der öffentlichen Bausparkassen.
Don Or. DReif, Syndikus der Handwerkskammer-Äebenftelle Friedberg.
Die sog. öffentlichen Bausparkassen gewähren Darlehen für Reubauten, zum käuflichen Erwerb, zum Umbau oder Erweiterungsbau von Wohnbauten und ferner zur Ablösung bestehender Hypotheken auf Derartigen Häusern. Die Darlehen werden als unkündbare Tilgungshypotheken (Grundschuld) gegeben. Die Bau,parkasse verlangt dabei für ihre Hypothek nicht die erste Stelle, jedoch Eintragung an bereitetfter Stelle und mit einer oberen Begrenzung derart, dah chre Hypothek nicht über 80 Prozent des Bau- und Bodenwerts hinausgehen darf. Andere Hypotheken können also der Tilgungshypothek der Bausparkasse vorangehen. Bei den Plänen der Bausparer wird der Reubau eines Hauses die Regel sein. Zu diesem Zweck muh der Dau- sparer mit der Bausparkasse die Vertragssumme und die Vertragsdauer, d. h. den Tarif vereinbaren. Vertragssumme nennt man denjenigen Teil der voraussichtlichen Baukosten (d. h. des gesamten Bart- und Bodenwerts, einschliehlich Grunderwerbs- und Aufschliehungskosten), den der Bausparer von der Kasse zu erhalten wünscht. Die Dertragssumme braucht nur ein Viertel der gesamten Baukosten zu betragen, doch können bei genügender Sparkraft auch die vollen Baukosten als Vertragssumme gewährt werden. Sie soll in der Regel nicht weniger als 3000 Mark und nicht mehr als 30 000 Mk. betragen.
Wer sich entschließt, einen Bausparvertrag einzugehen, muh von vornherein absolute Klarheit darüber haben, wie lange seine gesamten Zahlungsverpflichtungen (Einzahlungen und Abzahlungen) dauern. Aus diesen Gründen haben die öffentlichen Bausparkassen fünf Zeitspannen sest- gclegt, wonach Bausparverträge auf 6, 9, 12, 15 oder 18 Iahre abgeschlossen werden können, und dementsprechend bestehen auch fünf Tarife. Zu den tariflichen Einzahlungen und Abzahlungen kommen keinerlei Rebenkosten für den
Bausparer, da diese Unkosten in den Tarifsätzen bereits enthalten sind.
Ist der Bausparvertrag zustandegekommen, dann muß der Bausparer zunächst die vertraglich vereinbarten Einzahlungen leisten, und zwar zu Beginn jedes Monats an die Sparkasse, die den Vertrag vermittelt hat. Die Einzahlungen betragen monatlich für je 1030 RM.:
im 6jährigen Tarif 12,92 9ifDL
„ 9 „ 8,29 „
„12 „ „ 6,01 „
„ 15 „ „ 4,66 „
„ 18 „ „ 3,78 „
Bis zur Zuteilung kann der Bausparer mit Zustimmung der Bausparkasse in einen anderen Tarif übergehen, sowie seine Vertragssumme erhöhen. Eine Herabsetzung wird nur in besonderen Ausnahmefällen von der Bausparkasse zugelassen. Will der Bausparer von seinem Vorhaben zurücktreten, so kann er noch bei Auszahlung der Dertragssumme seinen Bausparvertrag jederzeit mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Rach Ablauf der Frist hat er dann keine weiteren Einzahlungen mehr zu leisten, sondern erhält seinen für den folgenden Monatslehten berechneten Sparbetrag in Form einer jährlichen 3 e i t r e n t e zurück, und zwar die erste Rate am Ende des laufenden Vertragsjahres, die letzte am Ende der ganzen Vertragszeit. Mit Zustimmung der Kasse kann der Bausparer seinen Vertrag auch auf einen anderen übertragen. Sobald der neue Bausparer den Sparbetrag des bisherigen Bausparers einge ahlt hat, erhält der bisherige Bausparer seine angepaßte Summe in einem Betrage ausgezahlt.
Bei den öffentlichen Bausparkassen erwirbt die Anwartschaft auf die Zuteilung jeder Bausparer in allen Tarifen schon nach einer Mindest Wartezeit von drei Monaten, wenn er seine Einzahlungen pünktlich geleistet hat. Um ein geordnetes und gerechtes Zuteilungsverfahren durchzuführen, haben die öffentlichen Bausparkassen „22 Zuteilungsgruppen" geschaffen, von denen jeder Bausparer. bis er zur Zuteilung kommt, eine oder mehrere durchläuft derart, dah er mit jedem weiteren Vertragsjahr in eine neue Zuteilungsgruppe vorrückt. In ihrem ersten Vertragsjahr gehören die Bausparer der verschiede
nen Tarife verschiedenen Zuteilungsgruppen an, die mit Buchstaben bezeichnet werden. Die Zuteilungen sollen im allgemeinen vierteljährlich erfolgen. Die kürzeste Wartezeit bis zum Stichtag der Zuteilung ist bei allen Tarifen nur drei Monate, die durchschnittliche Wartezeit ist im Falle vierteljährlicher Zuteilung:
bei Tarif 6: 3 Jahre 3 Monate
„ „ 9: 4 „ 11
„ „ 12: 6 „ 8
,, „ 15: 8 „ 5 ,,
„ „ 18: 10 „ 4 „
Die längste Wartezeit ist gleich der Dertrags- dauer. Durch Sonderzahlungen, die in einem Mehrfachen der tarif ichen Monatsleistungen bestehen müssen, kann die Wartezeit abgekürzt werden. Gleichzeitig tritt der Bausparer aus ter Zuteilungsgruppe, der er zuletzt angehört hat, aus und entsprechend dem Umfang seiner Sonderzahlungen in eine andere Zuteilungsgruppe mit kürzerer Restwartezeit über.
Mit der Auszahlung der Vertragssumme erhält der Bausparer seine eignen Ersparnisse zurück und außerdem den übrigen Teil der Dertragssumme, den er noch nicht angespart hat, als Darlehen, das durch Eintragung einer Hypothek gesichert wird. Die obere Grenze dieser Hypothek geht bis zu 80 Prozent des Bau- und Bodenwerts, was anderseits bedingt, daß die Dertragssumme erst dann zur Auszahlung kommen kann, wenn der Bausparer nachweist, daß er mindestens über 20 Prozent ter Gesamtbaukosten verfügt. Kann der Bausparer, dem seine Dertragssumme zugeieilt wurde, diesen Rach- weis nicht erbringen, so werden ihm die einmal zugeteilten Gelder so lange bereitgehalten, bis ihm durch weitere Einzahlungen die 20 Prozent zur Verfügung stehen.
Ist die Ausführbarkeit des Baues und die Beschaffung der noch erforderlichen Geldmittel gesichert und die Hypothek eingetragen, dann beginnt die Auszahlung.
Sobald der Bausparer die Dertragssumme erhält, wird er für den nicht angesparten Teil Darlehnsschuldner und muß dieses Darlehen verzinsen und tilgen. Die Derzinsung beträgt jährlich 4 Proz. Die Abzahlungen übersteigen aber die Einzahlungen in jedem Tarif um 3,33 Mark
für je 1000 Mark monatlich oder 4 Proz. der Dertragssumme jährlich. In den Abzahlungen sind enthalten: Tilgung des Darlehens und vier- prozentige Derzinsung der jeweil gen Restschuld, sowie alle Leistungen des Bausparers an die Bausparkasse für Verwaltung und Versicherungsschutz. Das gewährte Darlehen ist seitens der Bausparkasse unkündbar, sofern pünktliche Abzahlungen erfolgen, dagegen kann der Bausparer jederzeit kündigen.
Stirbt der Bausparer vor Zuteilung der Dertragssumme, so haben feine Erben, sofern sie den Vertrag nicht fortsehen, Anspruch auf die bisherigen Einzahlungen nebst Zinsen und Zinseszinsen. Stirbt er nach Zuteilung der Dertragssumme, so ist er durch die Bausparkasse bei der Hessen-Rassauischen Lebensversicherungsanstalt in Wiesbaden versichert mit folgender Wirkung:
a) War ihm die Dertragssumme noch nicht ausgezahlt, so bekommen d e Erben die ganze Dertragssumme in einem Betrage ausgezahlt.
bj War die Dertragssumme jedoch ganz oder zum Teil ausgezahlt, so tritt die Lebensversicherungsanstalt in die Verpflichtungen des Dar- lehnsfchuldners ein; sie löscht die Hypothek und die Erben werden von allen weiteren Zahlungen frei. Die Prämie für diesen Versicherungsschutz ist in den tariflichen Leistungen enthalten.
Die Dausparkasse garantiert absolute Sicherheit, im vollsten Sinne des Wortes Gemeinnützigkeit, unbedingte Klarheit über die Wartezeit, sowie über die Zeit, in welcher Einzahlung und Abzahlung unbedingt erledigt sind; ferner klare und unveränderliche Tarife, häufigste Verteilung der eingezahlten Mittel, billigste Verwaltung und einen Lebensversicherungsschuh.
Die vorstehenden Ausführungen sollen den Zweck haben, dem Handwerk Anhaltspunkte zu geben, um die Sicherheit einer Kasse prüfen zu können und sich vor Verlusten zu bewahren. Der Handwerksmeister möge sich nicht täuschen lassen durch phantastische Versprechungen, die einer nüchternen Buchprüfung nicht standhalten. Richt auf den Augenblickserfolg kommt es an, sondern auf eine stetige gesunde Entwicklung, die geeignet ist, nachhaltig den Wohnungsbau zu fördern^


