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Nr. 66 Drittes Blatt

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhessen) Mittwoch, 19. März 1050

Zeitfragen des Mittelstandes.

Oer Kaufmann und die Steuer- und Zinanzreform.

Von Or. jur. et rer. pol. Moeßner, Syndikus des Landesverbands des Hess. Einzelhandels.

Reichsfinanzminister Moldenhauer hat in seiner Hamburger Rede vom 15. März darauf hingewiesen, daß das Finanzprogramm der Reichsregierung die zwei großen Aufgaben zu lösen hat: Die Senkung der öffentlichen Finanzen und die Entlastung der unter dem ungeheuren Steuerdruck darniederliegenden Wirtschaft. Es sei geplant, gemeinsam mit dem Reichssparkommissar ein Sparprogramm auf­zustellen mit dem Ziele einer allgemeinen Aus- gabensenkung, die auch auf die Lander und Ge­meinden auszudehnen sei.

Von selten der Wirtschaft verdient die Absicht des Reichsfinanzministers die stärkste Unter­streichung, denn es muh allmählich allen Einsich­tigen klar geworden sein, dah die bisherige Hand­habung der öffentlichen Finanzen nicht mehr weiter durchgeführt werden kann. Man mag äu dem früheren Reichsbankpräsidenten Dr. Schacht stehen wie man will, sein Verdienst ist es ge­wesen, durch sein bekanntes Memorandum den Anstoß gegeben zu haben, dah die Reichsregie­rung sich in aller Oefsentlichkeit mit den der­zeitigen Finanzverhältnissen befassen muhte und zu dem die Wirtschaftskreise schwer enttäuschen­den Resultat kam, dah die Ersparnisse, die der ^oungplan bringen sollte, längst aufgezehrt waren und darüber hinaus noch ein erhebliches Defizit klaffte. Die in Aussicht genommene Sen­kungsaktion hatte sich in das Gegenteil ver­kehrt.

Bei einem Volkseinkommen von 69 bls höch­stens 72 Milliarden Reichsmark werden die ge­samten öffentlichen Lasten einschliehlich des So­zialetats auf nicht viel weniger als 25 bis 27 Milliarden Mark geschäht. Mehr als ein Drittel des Volkseinkommens wird also für die öffentliche Hand beansprucht. Es ist daher un­verständlich, wenn anscheinend ein großer Teil des Reichstages noch glaubt, diesen Zustand auch künftighin aufrechterhalten zu können, ohne da­mit die schlimmsten Folgen für die Volkswirt­schaft zu zeitigen. Die Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels hat sich schon in ihrer Ianuortagüng dahingehend ausgesprochen, daß man versuchen müsse, die Ausgaben der öffent­lichen Haushalte im nächsten Etatsjahre um 5 Prozent zu senken. Durch die auf diese Weise zu erzielende Einsparung von rund 1 Milliarde Mark (rund 300 Millionen im Reichsctat, 700 Millionen bei Ländern und Gemeinden) würde sich vor allen Dingen eine Entlastung der Wirt­schaft erreichen lassen.

Eine Erhöhung der derzeitigen sog. De sitz - st e u e r n kommt nicht mehr in Frage, im Gegen­teil, auch nur die Deibehaltung der iehigen Steuerziffern wird auf die Dauer die Steuer» erträgnisse stark nach unten beeinflussen. Es ist ja offenes Geheimnis, dah nicht nur die Industrie mehr und mehr dazu übergeht, ihre Holding- bzw. Finanzierungsgesellschaften in das Ausland zu verlegen, sondern auch das Kapital aus pri­vater Hand wandert ins Ausland, um dem in­ländischen Steuerdruck zu entgehen. Ein Beweis, dah auch die relative Höhe der inländischen Ver- zinsung die steuerlichen Rachteile nicht mehr auf­wiegt.

Aber auch einer Erhöhung der Verbrauchs­steuern konnte man nur unter Vorbehalt zu­stimmen. Eine Steigerung der Umsatzsteuer würde bestimmt Preiserhöhungen nach sich ziehen. Ein­mal würde die Verteuerung der ersten Einfuhr auf unsere Handelspolitik eine zollartige, schäd­liche Wirkung haben und in manchen Branchen eine gewisse, nicht gewünschte Bevorzugung des ausländischen Exporteurs gegenüber^ dem deut­schen Exporteur und somit eine Schädigung des von diesen abhängigen Einzelhandels bedeuten. Der Absatz deutscher Erzeugnisse im Ausland

würde noch mehr als bisher erschwert werden. Da die Umsatzsteuer in Deutschland bei jedem Glied der Abfahkette erhoben wird, würde die Umsatzsteuererhöhung den Versuch einer allge­meinen Abwälzung und Preiserhöhung aus­lösen. (Es braucht an dieser Stelle nicht be­sonders betont zu werden, dah der Einzelhandel selbstverständlich sich gegen die früher einmal propagierte Form der Umsatzsteuer, der sog. Kleinhandelssteuer, immer wehren wird, denn eine mehrprozentige Erhebung der Umscchsteuer beim letzten Glied, beim Einzelhandel, wäre un­erträglich.)

Auch die zu den neuen Steuerplänen heran­gezogenen übrigen Steuerform en, wie Erhöhung der Biersteuer, Mineralwassersteuer, Tabaksteuer usw. sind nur geeignet, über eine augenblickliche Verlegenheit hinwegzuhelfen, wäh­rend Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern auch nicht die geringste Erhöhung mehr vertragen, sondern unter allen Umständen gesenkt werden müssen. Diese Besteuerung einzelner Volksklassen ist aus den verschiedensten Gründen bedenklich und muh abgebaut, nicht noch weiter überspannt werden.

Es soll nicht verkannt werden, dah sich sowohl eine Reihe von Ländern, als auch vor allen Dingen die Gemeinden im Vergleich zum Reich in einer recht schwierigen Lage besinden. Das Reich hat sich nicht gescheut, die Deteiligungs- ziffer der Länder und Gemeinden bei der Ein­kommensteuer von früher 90 aus 75 Prozent, bei der Umsatzsteuer von 35 auf 30 Prozent zu sen­ken. Auf die Gestaltung dieser Einnahmen haben Länder und Gemeinden im Gegensatz zu früher jeden Einiluh verloren. Man hat ihnen die wich­tigsten Steuerquellen weggenommen und sie aüf Sonder steuern hingewiesen. Da aber auch diese, wie die bereits obengenannten Grund-, Gebäude» und Gewerbesteuern, ferner Vergnü­

gungssteuer, Wertzuwachssteuer, Hundesteuer usw. nicht beliebig beansprucht werden können, be­finden sich Länder und Gemeinden in mindestens gleich übler Lage, wie das Reich. Was den Volks st aat Hessen angeht, um das hier einzuflychten, so darf betont werden, daß die schlechte Lage der hessischen Finanzen auch nicht übertrieben dargestellt zu werden braucht, denn immerhin verfügt Hessen über ein beträchtliches Staatsvermögen und die Sparvorschläge des Reichssparkommissars S a e m i s ch , die von einer gründlichen Prüfung der hessischen Ver­hältnisse Zeugnis ablegen, bestätigen auch, dah Hessen, wenn es nur selbst will, durchaus in der Lage ist, seine Finanzen in Ordnung zu bringen. Wönn man sich auch bisher scheut, mit einer Finanz-, d. h. Verwaltungsre­form an die Oefsentlichkeit zu treten, so sollte man sich doch sagen, dah der zur Zeit von man­chen Seiten so hech gewünschte Anschluh an Preu- hen auch in keiner Weise etwas Besseres bie­ten kann, als eine freiwillige und unter eigener Verantwortung durchgeführte Finanz- und Vcr- waltungsreform. Die vielseiigen Möglichkeiten hierzu hat Dr. Saemisch in seiner Denk­schrift ausführlich behandelt und die Schwierig­keiten, die sich heute vor ihrer Ausführung tür­men, scheinen uns viel mehr auf politischem als auf wirtschaftlichem Gebiet zu liegen.

Auch das Reich wird seiner Pflicht, den auf Volk und Wirtschaft lastenden Steuerdruck zu mildern, nachkommen können, wenn es eine Ver­einfachung der Steuererhebung und Steuer­form einerseits, einen Abbau entbehrlicher Auf- gaben und damit eine Verwaltungsre­form andererseits, durchführt. Es ist ein volks­wirtschaftlicher Luxus, jede Arbeit doppelt und dreifach vorzunehmen. Hier kann sowohl in der öffentlichen Verwaltung, aber auch noch an man­chen Stellen der Wirtschaft gespart werden.

Ausbau der Angestelllenverficheruug.

Don Gustav Schneider, M. d. Zft., Bundesvorstand des Gewerkschaftsbundes der Angestellten.

Der Reichstag hat am Montag die erste Be­ratung des Gesetzentwurfs zum Ausbau d er Angestelltenversicherung ro g?rom- men und die Vorlage schließlich zur weiteren Be­ratung dem sozialpolitischen Ausschuh überwiesen.

Rach dem Gesetzentwurf der Regierung soll zu den bisherigen Leistungen als neue Leistung hinzutreten die E l t e r n r e n t e, die nach dem Tode des Versicherten gewährt wird, wenn kein Anspruch auf Witwen- oder Witwcrrente besteht, allerdings wird dieses Zugeständnis erheblich eingeschränkt, indem die Gewährung' der ®Ilern­ten te an die Bedürftigkeit gebunden wird. Bei der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Ver­sicherten ist eine derartige Einschränkung nicht notwendig: sie würde nur den Verwaltungs- apparat mit unnötigen Prüfungskosten belasten. Die Einführung der Bedürftigkeitsprüfung widerspricht auch dem Versi'?erungsg danken und ist deshalb auch aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen.

Einen weiteren Fortschritt enthält der Ent­wurf darin, dah die geschiedene Frau die Rente erhalten kann, wenn der Versicherte für allein schuldig erklärt, oder die Ehe wegen Geisteskrankheit geschieden wurde. Die Rente soll aber auch hier nuv für die Dauer der Bedürftig­keit gewährt werden. Dagegen sind die gleichen Bedenken zu erheben, wie bei der Elternrente.

Die Anrechnung der Kriegsdienst- z e i t soll auf diejenigen Deutschen ausgedehnt werden, die vor dem Beginn des Kriegsdienstes im Ausland eine Tätigkeit ausgeübt haben, die versicherungspflichtig gewesen wäre, wenn sie im Inland ausgeübt worden wäre. So erfreulich diese Erweiterung ist, erfüllt sie doch nicht alle berechtigten Wünsche des in Betracht kommen­den Pcrsonenkreises. Es ist nicht einzusehen, warum die im Auslande Zivilinternier­

te n, die doch auch Kriegsopfer sind, von dieser Vergünstigung ausgeschlossen bleiben sollen. Be­nachteiligt sind auch die Angestellten, die bei Ausbruch des Krieges aktiv gedient haben, oder sich in der Ausbildung für einen Angestellten- Beruf befanden und ihrer Dienstpflicht genügen muhten, ohne vorher eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt zu haben. Der Billigkeit entspricht es, auch diesen Angestellten die Kriegs­dienstzeit anzurechnen.

ilm den weiblichen Versicherten, die bekanntlich für die Angestelltenversicherung ein günstiges Risiko sind, einen Ausgleichs zu ge­währen, soll ihnen auf Antrag die Hälfte der Beiträge erstattet werden, die für die Zeit vom 1. 3anuar 1924 bis zum Beginn des Ka­lendermonats der Antragstellung entrichtet wur­den, wenn sie heiraten und spätestens drei Jahre nach der Verheiratung die Wartezeit erfüllen. Das Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung wird nicht gefordert, so dah die Versicherte, wenn sie den Antrag stellt und ihre Beiträge zurückerhält, ein neues Versicherungs­verhältnis eingehen kann. Diese Bestimmung er­scheint nicht zweckmäßig. Die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Versicherte aus der versicherungs­pflichtigen Beschäftigung ausscheidet.

Aus den Kreisen der Selbständigen ist der Wunsch laut geworden, ihnen den Eintritt in die Angestelltenversicherung zu erleichtern. Rach den geltenden Bestimmungen ist dieser Ein­tritt nur bis zum vollendeten 40. Lebensjahre ge­stattet. Grundsätzlich soll an diesem Lebensalter scstgehalten werden, um die Angestelltenversiche­rung vor einer ungünstigen Wagnisauslese zu bewahren. Für eine älebergangszeit aber, bis zum Schlüsse des Jahres 1930, sollen Selbständige auch dann freiwillig in die Angestelltenversiche­

rung ein treten können, wenn sie bis dahin jtoar das 40., aber noch nicht das 50. Lebensjahr voll­endet haben Es wird zu prüfen sein, ob diese« Zeitraum nicht etwas zu kurz gegriffen ist.

Eine Erhöhung der Renten sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Er übernimmt zwar die Forderung, den prozentualen Steigerungssah in feste Beträge umzuwandeln, legt diesen 'Beträgen aber den bisherigen Steigerungssah von 15 v. H. zugrunde. Die Forderung der Versicherten geht nach einer Erhöhung des Eteigerungssatzes auf 20 v. H., wie er in der Invalidenversicherung bereits besteht. Der llmtoanMung in feste Be­träge wird nicht widersprochen, obwohl sie eine Verschlechterung des bisherigen Zustandes be­deutet, da bei dem prozentualen Steigerungssatz mit einer etwaigen Beitragserhöhung auch die Cteigerungssähe autdmatisch wachsen. Die Ver­sicherten sehen aber ein, daß die innere Gesund­heit der Angestelltenversicherung Schaden leiden würde, wenii ein bestimmter Teil des Beitrags ständig vom Steigerungssah in Anspruch ge­nommen würde. Rach dem auch für das Iahr 1929 der Voranschlag der Einnahmen der Reichsanstalt nicht unwesentlich überschritten wurde, können ernstliche Bedenken gegen eine Erhöhung des Steigerungssahes nicht mehr erhoben werden. Freilich muß abgewogen werden, dah auch die Zahl der Rentenbezieher ständig in die Höhe geht und dah der Beharrungszustand erst nach vielen Jahren erreicht sein wird.

Der Entwurf will auch die Selbstverwal­tung der Reichsversicherungsanstalt ausbauen. Er beschränkt sich aber darauf, die bisherigen Bestimmungen der Reichsverficherungsordnung auf die Angestelltenversicherung zu übertragen. Es ist bekannt, dah sowohl in der Krankenver­sicherung, als auch in der Invalidenversicherung eine Wei ter gehende Selbstverwaltung verlangt wird. Das Aufsichtsrecht des Reichsarbeitsmini­sters wird wohl anerkannt, aber nur insoweit, als es sich auf die Beobachtung der im Gesetz enthaltenen Vorschriften erstreckt. Iede weiter- gehende Aufsichtsbefugnis sei eine Beschränkung der Selbstverwaltung und habe bei dem Umfange der Geschäfte wenig sachlichen Wert. Hin der schematischen Gleichheit willen soll das Direkto­rium in einen Vorstand umgewandelt werden, der aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und weiteren beamteten Mitgliedern bestehen soll. Die Zahl der nicht beamteten Vorstands­mitglieder soll von 6 auf 8 erhöht werden (je 4 Arbeitgeber und Versicherte). Die beamteten Vorstandsmitglieder ernennt nach vorheriger An­hörung des Verwaltungsrates der Reichspräsi­dent auf Lebenszeit. Die Selbstverwaltung wird also in diesem Punkte auf ein bloßes Anhörungs­recht zurückgedrängt. Den: Wesen einer echten Selbstverwaltung würde es entsprechen, wenn die Ernennung auf Vorschlag des Verwal­tungsrates erfolgt. Der Verwaltungsrat soll nach dem Entwurf künftig nicht von den Vertrauens­männern gewählt werden, sondern gleichzeitig mit den Vertrauensmännern in der Urwahl. Wenn auch zugegeben werden kann, daß die Wahl durch die Vertrauensmänner gewisse Un­gerechtigkeiten enthält, so muh doch anderseits . geprüft werden, ob es angängig ist, allein für die Angestelltenversicherung Urwahlen auch für das höchste Selbstverwaltungsorgan einzuführen, da doch bei den anderen Teilen der Sozialver­sicherung die Wahlen der Organe in der gleichen indirekten Form stattfinden, wie bei der An­gestelltenversicherung.

Reben den Verbesserungen enthält der Entwurf auch Verschlechterungen. Die Wieder- auflebung der Anwartschaft war bis­her nur bei Wiederaufnahme einer versicherungs­pflichtigen Beschäftigung möglich. Es muhten dann minöeftenS 24 Beitragsmonate zurückgelegt werden. Rach dem Entwurf soll auch die frei­willige Deitragsleistung das Versicherungsver- hältnis erneuern. Das ist eine Verbesserung. Die Verschlechterung besteht darin, dah künftig in beiden Fällen 48 Deitragsmonate zurückgelegt werden müssen. Cs ist kein Grund einzusehen, warum bei Wiederaufnahme einer versicherungs-

Zweck und Bedeutung der öffentlichen Bausparkassen.

Don Or. DReif, Syndikus der Handwerkskammer-Äebenftelle Friedberg.

Die sog. öffentlichen Bausparkassen gewähren Darlehen für Reubauten, zum käuflichen Er­werb, zum Umbau oder Erweiterungsbau von Wohnbauten und ferner zur Ablösung bestehen­der Hypotheken auf Derartigen Häusern. Die Darlehen werden als unkündbare Tilgungshypo­theken (Grundschuld) gegeben. Die Bau,parkasse verlangt dabei für ihre Hypothek nicht die erste Stelle, jedoch Eintragung an bereitetfter Stelle und mit einer oberen Begrenzung derart, dah chre Hypothek nicht über 80 Prozent des Bau- und Bodenwerts hinausgehen darf. Andere Hypo­theken können also der Tilgungshypothek der Bausparkasse vorangehen. Bei den Plänen der Bausparer wird der Reubau eines Hauses die Regel sein. Zu diesem Zweck muh der Dau- sparer mit der Bausparkasse die Vertragssumme und die Vertragsdauer, d. h. den Tarif verein­baren. Vertragssumme nennt man denjenigen Teil der voraussichtlichen Baukosten (d. h. des gesamten Bart- und Bodenwerts, einschliehlich Grunderwerbs- und Aufschliehungskosten), den der Bausparer von der Kasse zu erhalten wünscht. Die Dertragssumme braucht nur ein Viertel der gesamten Baukosten zu betragen, doch können bei genügender Sparkraft auch die vollen Baukosten als Vertragssumme gewährt werden. Sie soll in der Regel nicht weniger als 3000 Mark und nicht mehr als 30 000 Mk. be­tragen.

Wer sich entschließt, einen Bausparvertrag ein­zugehen, muh von vornherein absolute Klarheit darüber haben, wie lange seine gesamten Zah­lungsverpflichtungen (Einzahlungen und Abzah­lungen) dauern. Aus diesen Gründen haben die öffentlichen Bausparkassen fünf Zeitspannen sest- gclegt, wonach Bausparverträge auf 6, 9, 12, 15 oder 18 Iahre abgeschlossen werden können, und dementsprechend bestehen auch fünf Tarife. Zu den tariflichen Einzahlungen und Abzah­lungen kommen keinerlei Rebenkosten für den

Bausparer, da diese Unkosten in den Tarifsätzen bereits enthalten sind.

Ist der Bausparvertrag zustandegekommen, dann muß der Bausparer zunächst die vertraglich vereinbarten Einzahlungen leisten, und zwar zu Beginn jedes Monats an die Sparkasse, die den Vertrag vermittelt hat. Die Einzahlungen be­tragen monatlich für je 1030 RM.:

im 6jährigen Tarif 12,92 9ifDL

9 8,29

12 6,01

15 4,66

18 3,78

Bis zur Zuteilung kann der Bausparer mit Zustimmung der Bausparkasse in einen anderen Tarif übergehen, sowie seine Vertragssumme er­höhen. Eine Herabsetzung wird nur in besonderen Ausnahmefällen von der Bausparkasse zugelas­sen. Will der Bausparer von seinem Vorhaben zurücktreten, so kann er noch bei Auszahlung der Dertragssumme seinen Bausparvertrag jeder­zeit mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Rach Ablauf der Frist hat er dann keine wei­teren Einzahlungen mehr zu leisten, sondern er­hält seinen für den folgenden Monatslehten be­rechneten Sparbetrag in Form einer jährlichen 3 e i t r e n t e zurück, und zwar die erste Rate am Ende des laufenden Vertragsjahres, die letzte am Ende der ganzen Vertragszeit. Mit Zustim­mung der Kasse kann der Bausparer seinen Vertrag auch auf einen anderen übertragen. Sobald der neue Bausparer den Sparbetrag des bisherigen Bausparers einge ahlt hat, er­hält der bisherige Bausparer seine angepaßte Summe in einem Betrage ausgezahlt.

Bei den öffentlichen Bausparkassen erwirbt die Anwartschaft auf die Zuteilung jeder Bausparer in allen Tarifen schon nach einer Mindest Warte­zeit von drei Monaten, wenn er seine Einzahlun­gen pünktlich geleistet hat. Um ein geordnetes und gerechtes Zuteilungsverfahren durchzuführen, haben die öffentlichen Bausparkassen22 Zu­teilungsgruppen" geschaffen, von denen jeder Bausparer. bis er zur Zuteilung kommt, eine oder mehrere durchläuft derart, dah er mit jedem weiteren Vertragsjahr in eine neue Zu­teilungsgruppe vorrückt. In ihrem ersten Ver­tragsjahr gehören die Bausparer der verschiede­

nen Tarife verschiedenen Zuteilungsgruppen an, die mit Buchstaben bezeichnet werden. Die Zu­teilungen sollen im allgemeinen vierteljährlich erfolgen. Die kürzeste Wartezeit bis zum Stich­tag der Zuteilung ist bei allen Tarifen nur drei Monate, die durchschnittliche Wartezeit ist im Falle vierteljährlicher Zuteilung:

bei Tarif 6: 3 Jahre 3 Monate

9: 4 11

12: 6 8

,, 15: 8 5 ,,

18: 10 4

Die längste Wartezeit ist gleich der Dertrags- dauer. Durch Sonderzahlungen, die in einem Mehrfachen der tarif ichen Monatsleistungen be­stehen müssen, kann die Wartezeit abgekürzt wer­den. Gleichzeitig tritt der Bausparer aus ter Zuteilungsgruppe, der er zuletzt angehört hat, aus und entsprechend dem Umfang seiner Sonder­zahlungen in eine andere Zuteilungsgruppe mit kürzerer Restwartezeit über.

Mit der Auszahlung der Vertragssumme er­hält der Bausparer seine eignen Ersparnisse zu­rück und außerdem den übrigen Teil der Der­tragssumme, den er noch nicht angespart hat, als Darlehen, das durch Eintragung einer Hypo­thek gesichert wird. Die obere Grenze dieser Hypothek geht bis zu 80 Prozent des Bau- und Bodenwerts, was anderseits bedingt, daß die Dertragssumme erst dann zur Auszahlung kommen kann, wenn der Bausparer nachweist, daß er mindestens über 20 Prozent ter Gesamt­baukosten verfügt. Kann der Bausparer, dem seine Dertragssumme zugeieilt wurde, diesen Rach- weis nicht erbringen, so werden ihm die einmal zugeteilten Gelder so lange bereitgehalten, bis ihm durch weitere Einzahlungen die 20 Prozent zur Verfügung stehen.

Ist die Ausführbarkeit des Baues und die Be­schaffung der noch erforderlichen Geldmittel ge­sichert und die Hypothek eingetragen, dann be­ginnt die Auszahlung.

Sobald der Bausparer die Dertragssumme er­hält, wird er für den nicht angesparten Teil Darlehnsschuldner und muß dieses Darlehen ver­zinsen und tilgen. Die Derzinsung beträgt jähr­lich 4 Proz. Die Abzahlungen übersteigen aber die Einzahlungen in jedem Tarif um 3,33 Mark

für je 1000 Mark monatlich oder 4 Proz. der Dertragssumme jährlich. In den Abzahlungen sind enthalten: Tilgung des Darlehens und vier- prozentige Derzinsung der jeweil gen Restschuld, sowie alle Leistungen des Bausparers an die Bausparkasse für Verwaltung und Versicherungs­schutz. Das gewährte Darlehen ist seitens der Bausparkasse unkündbar, sofern pünktliche Ab­zahlungen erfolgen, dagegen kann der Bausparer jederzeit kündigen.

Stirbt der Bausparer vor Zuteilung der Der­tragssumme, so haben feine Erben, sofern sie den Vertrag nicht fortsehen, Anspruch auf die bisherigen Einzahlungen nebst Zinsen und Zinseszinsen. Stirbt er nach Zuteilung der Der­tragssumme, so ist er durch die Bausparkasse bei der Hessen-Rassauischen Lebensversicherungs­anstalt in Wiesbaden versichert mit folgender Wirkung:

a) War ihm die Dertragssumme noch nicht ausgezahlt, so bekommen d e Erben die ganze Dertragssumme in einem Betrage ausgezahlt.

bj War die Dertragssumme jedoch ganz oder zum Teil ausgezahlt, so tritt die Lebensversiche­rungsanstalt in die Verpflichtungen des Dar- lehnsfchuldners ein; sie löscht die Hypothek und die Erben werden von allen weiteren Zahlungen frei. Die Prämie für diesen Versicherungsschutz ist in den tariflichen Leistungen enthalten.

Die Dausparkasse garantiert absolute Sicher­heit, im vollsten Sinne des Wortes Gemein­nützigkeit, unbedingte Klarheit über die Warte­zeit, sowie über die Zeit, in welcher Einzahlung und Abzahlung unbedingt erledigt sind; ferner klare und unveränderliche Tarife, häufigste Ver­teilung der eingezahlten Mittel, billigste Ver­waltung und einen Lebensversicherungsschuh.

Die vorstehenden Ausführungen sollen den Zweck haben, dem Handwerk Anhaltspunkte zu geben, um die Sicherheit einer Kasse prüfen zu können und sich vor Verlusten zu bewahren. Der Handwerksmeister möge sich nicht täuschen lassen durch phantastische Versprechungen, die einer nüchternen Buchprüfung nicht standhalten. Richt auf den Augenblickserfolg kommt es an, sondern auf eine stetige gesunde Entwicklung, die geeignet ist, nachhaltig den Wohnungsbau zu fördern^