Ausgabe 
17.10.1930
 
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Kubier

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Die Lieferung hat bis zum 15. November 1930 zu erfolgen. Mit entsprechender Auf­schrift versehene Angebote sind bis zum 25. Oktober 1930 beim Städtischen 23er- mcssungsamt einzureichen.

Es wird noch darauf hingewiesen, daß sämtliche Angebote in kg °/o einzureichen sind.

Gießen, den 16. Oktober 1930.

Der Oberbürgermeister. 1.23.: Dr. Hamm.

Bekanntmachung.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 30. September 1930 der Aufhebung eines Teiles des Bebauungsplanes für das Eich­gärtengebiet vom 28. Februar 1929 gemäß dem Abänderungsplan vom 19. September 1930 zugestimmt. Gleichzeitig wurde be­schlossen, daß für den aufgehobenen Teil der frühere Zustand wiederhergestellt wird auf Grund des Artikels 7 der Allgemeinen Bauordnung bzw. § 17 der Ausführungs­verordnung zur Allgemeinen Bauordnung.

Der Plan liegt in der Zeit vom 20. Okto­ber 1930 bis einschließlich 5. November 1930 bei dem Städtischen Hochbauamt, After­weg 9, während der üblichen Dienststunden offen. Einsprüche sind während dieser Zeit bei Vermeidung des Ausschlusses bei dem Städtischen Hochbauamt anzubringen.

Gießen, den 14. Oktober 1930. 7072C

Der Oberbürgermeister. I. D.: Dr. Hamm.

Bekanntmachung.

Die Besitzer von Obstbäumen der Ge­markung Gießen werden hiermit aufgefor­dert, zur Bekämpfung der Obstbaumschäd­linge sämtliche Obstbäume bfe Mitte No­vember 1930 gehörig abkratzen und mit Kalkmilch (gelachtem Kalk, der mit viel Wasser verrührt ist) bestreichen zu lassen.

Gießen, den 16. Oktober 1930. 7072C

Der Oberbürgermeister.

I. D.: Dr. Rosenberg.

Bekanntmachung.

Betr.: Straßenbahntarife.

Wiederholte Vorkommnisse geben Ver­anlassung, nochmals darauf hinzuweisen, daß der Fahrgast nach dem Einsteigen unaufgefordert den Fahrschein zu lösen bzw. das Fahrscheinheftchen dem Führer vorzuzeigen hat. Gleichzeitig ist die Halle- stelle des Aussteigens und beabsichtigtes Umsteigen auf dem Marktplatz anzugeben.

Die Entwertung der Fahrscheine erfolgt nur durch das Fahrpersonal. 7073D

Wer mit einem ungültigen Umsteige­fahrschein angetroffen wird, hat nach § 9 der Vorschriften für den Verkehr und den Schutz der Straßenbahn den vollen Fahr­preis nachzuzahlen.

Gießen, den 15. Oktober 1930.

Direktion der Städtischen Straßenbahn.

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