Preußen.
Kreis Wetzlar
$ Launsbach, 8. Aug. Die Wasserleitung und Kanalisation ist bis auf einzelne Hausanschlüsse fertiggestellt. Der größte Teil der Einwohner wird schon mit Wasser versorgt. Ende dieser Woche wird die Anlage voll in Betrieb genommen werden. Don der Anbringung von Wassermessern ist vorläufig Abstand genommen worden.
0 Groß-Rechtenbach, 8. Aug. Die hiesige Ortsbauernschaft hielt dieser Tage ihre diesjährige Generalversammlung ab. Der Vorsitzende erstattete den Jahresbericht. Den Kassenbericht gab der Kassierer Wilhelm M ü l l e r IV. Der bisherige Vorsitzende und der Vorstand wurden einstimmig wiedergewählt, mit Ausnahme des Schriftführers, der freiwillig zurücktrat. An dessen Stelle wurde Landwirt Friedrich Müller VI. gewählt. Es wurde beschlossen, zur Bestreitung der Unkosten der Ortsbauernschaft neben dem üblichen Jahresbeitrag einen besonderen Jahresbeitrag von 1 Mark zu erheben.
cxd Dornholzhausen, 6. Aug. In der jüng- .sten Sitzung des Gemeinderats wurde der Haushaltsplan für 1930 beraten. Es wird ein Gemeindesteuerzuschlag von 350 v.H. auf die staatliche Steuer vom Grundvermögen und auf diö Gewerbekapital- und Gewerbeertragssteuer erhoben. Die Herstellung eines Wasserleitungsanschlusses für den neuen Friedhof mußte, der schwierigen Finanzlage wegen, zurückgestellt werden. Der bisherige Zuschuß an den Unternehmer des Autoverkehrs Butzbach und Umgegend soll ab 1. Juli wegen Einschränkung der Fahrten nicht mehr gezahlt werden. Der Haushaltsplan wurde in Einnahme und Ausgabe auf 41 920 Mark festgestellt.
<> Niederkleen, 8. Aug. Dieser Tage wurde die hiesige Gemeindefischerei auf sechs Jahre öffentlich meistbietend verpachtet. Die eine Hälfte pachtete Bauunternehmer Zöller (Dornholzhausen) für 87 Mark, die andere Hälfte pachtete Ernst Befort (Wetzlar) für 84 Mark jährlich. Die Pächter müssen jährlich je 1000 Stück Forellenbrut oder eine entsprechende Anzahl Setzlinge in die Fischereigewässer aussetzen.
Kirche und Schule.
□ Laubach, 7.Aug. Die hiesige evangelische Kirchengemeinde veranstaltete am vergangenen Sonntagnachmittag auf dem Ramsberg bei starker Beteiligung der Bevölkerung ein evangelisches Bundesfest. Nach den Begrüßungsworten durch Dekan V o l p (Laubach) hielten Pfarrer Weimer (Gonterskirchen), Dekan D. Fritsch (Ruppertsburg) und Dekan Widmann (Gedern) Ansprachen, bei denen mit treffenden Worten die Lehre Luthers verkündet und unseres Vaterlandes gedacht wurde. Mit dem Deutschlandliede fand die erhebende Feier ihren Abschluß.
o) Dornholzhausen, 6. Aug. Am letzten Sonntag feierte unsere Gemeinde ihr diesjähriges M i s s i o n s f e st. Der Festgottesdienst wurde in der Turnhalle abgehalten. Missionar Schneider von der Barmer Mission hielt die Festpredigt. Bei der Nochversammlung im Freien, die mit einem Vortrag des Hochelheimer Posaunenchors eingeleitet wurde, hielt die erste Ansprache Pfarrer Harth (Klein- Rechtenbach). In, der zweiten Ansprache berichtete Missionar Schneider aus seiner Missionstätigkeit auf Sumatra. Der Ortsgeistliche, Pfarrer Schneider, sprach ein kurzes Schlußwort. Die Missionsbüchsensammlung ergab 267,98 Mark.
Schöffengericht Gießen.
V Gießen. 6. Aug. Ein auswärts wohnender Handwerker, der in Geldverlegenheit war, verschaffte sich die zur Einlösung von Nachnahmesendungen nötigen Beträge dadurch, daß er sich bet einer Molkereigenossenschaft als ein Milchlieferant ausgab, für diesen das fällige Milchgeld abhob und den Empfang des Geldes mit dem Namen des betreffenden Milchlieferanten bescheinigte. Kurze Zeit später erhob er auf ähnliche Weise nochmals einen größeren Geldbetrag. Wegen schwerer Tlrkundenfälschung mit Betrug wurde er zu 1 0 Tagen Gefängnis verurteilt.
Ein sehr häufig vorbestrafter Arbeiter, der zur Zeit wieder eine längere Freiheitsstrafe verbüßen muh, hatte einem Handwerker, bei dem er wegen Erlangung von Arbeit vorsprgch, in einem unbewachten Augenblick dessen silberne 21hr gestohlen. Bei einem anderen Handwerker, der ihn einstellen wollte, erschwindelte er sich dadurch einen Geldbetrag, daß er diesem vorspiegelte, erst noch seinen Koffer einlösen zu müssen, während er in Wirklichkeit es nur auf die Erlangung eines Geldbetrages abgesehen hatte. Er wurde zu einer Gesamtstrafe von 6 Monaten Gefängnis verurteilt.
Unter Ausschluß der Oeffentlichkeit wurde gegen einen umherziehenden Korbmacher wegen eines an einem jungen Mädchen begangenen
Viersteuer und Gemeindegetränkesteuer.
Dom Beigeordneten Or. Kottenberg, Berlin.
Eins der Hauptziele der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930 war und mußte sein, den Gemeinden neue Mittel zuzuführen, da diese anderenfalls die in den letzten Monaten ins Ungeheuere gewachsenen Wohlfahrtslasten — namentlich für die Wohlfahrtserwerbslosen — nicht länger zu tragen in der Lage waren. Diesem Ziele soll neben der Bürgersteuer die Gemeindebiersteuer und die Gemei ndegetränkesteuer dienen.
Das Recht zur Erhebung einer örtlichen Bier- steuer besaßen die Gemeinden bisher schon auf Grund des § 15 Reichsfinanzausgleichgesetz. Die Steuer war vom Hersteller oder demjenigen, der Bier in die Gemeinde einführt, zu erheben und betrug 7 Prozent des Herstellungspreises, was etwa 2 bis 2,40 Mk. auf den Hektoliter Dollbier bedeutet. Die Neuregelung der Gemeindebier- steuer durch die Notverordnung beläßt es bei der Steuerpflicht des Herstellers oder Einführers, dagegen ändern sich Steuermaßstab und Steuersatz. Die Steuer ist künftig nach der Menge zu bemessen und beträgt bei Einfachbier 2,20 Mk., bei Schankbier 3,70 Mk., bei Dollbier 5 Mk., bei Starkbier 7,50 Mk. je Hektoliter. Das bedeutet durchschnittlich eine Derdoppelung der bisherigen Höchststeuersätze. Anders als bisher ist eine Abweichung von diesem Steuersatz — nach oben oder unten — nicht mehr gestattet. Die neue Steuer kann nur am Beginn eines Kalendermonats in Kraft gesetzt werden. Ein Zwang zur Einführung besteht für die Gemeinden im Rechnungsjahr 1930 nur dann, wenn für dieses Rechnungsjahr die Gemeindegrundsteuer oder die Gemeindegewerbesteuer über den bis zum 1. August 1930 beschlossenen Sah erhöht wird. 3n diesem Falle muß die Gemeinde entweder die Gemeindebiersteuer auf Grund der Notverordnung oder die Bürgersteuer erheben. 3m übrigen aber unterliegt ihre Einführung der freien Beschlußfassung der Gemeindeparlamente. Wird ein entsprechender Beschluß nicht gefaßt: so bleibt die etwa schon bestehende Gemeindebiersteuer auf Grund des § 15 Reichsfinanzausgleich-
§eseh in Kraft, da diese Bestimmung durch die iotverordnung nicht aufgehoben, sondern nur während ihrer Geltung außer Anwendung ge° -setzt ist.
Eine Erhöhung des Kleinverkausspreises des Bieres wird durch die Derdoppelung der Gemeindebiersteuer auf Grund der Notverordnung im allgemeinen wohl kaum einzutreten brauchen. Die anläßlich der letzten Reichsbiersteuererhöhung von den Wirten vorgenommene Erhöhung des Bierpreises betrüg durchschnittlich 5 Pf. j e Glas, bei noch nicht 4 Pf. Reichsbiersteuererhöhung je Liter.
Neben der Möglichkeit zur Erhebung der erhöhten Gemeindebiersteucr, von der z. B. die Stadt Bochum u. a. schon Geb.auch gemacht haben, erhalten auf Grund der Notverordnung die Gemeinden, deren Haushalt in außerordentlichem Umfang mit Wohlfahrtslasten belastet ist, die reichsrechtliche Ermächtigung, mit Zustimmung der Landesregierung eine Gemeindegetränke- fteucr auf Wein, weinähnliche und weinhaltige Getränke, Schaumwein, schaumweinähnliche Getränke, Trinkbranntwein, Mineralwasser und künstlich bereitete Getränke, sowie Kakao, Kaffee. Tee und andere Auszüge aus pflanzlichen Stoffen, zu erheben, soweit diese Getränke zum Derzehr an Ort und Stelle entgeltlich abgegeben werden. Die Steuer beträgt mindestens 5 Prozent des Kleinhandelspreises: die Gemeinden können also einen höheren Steuersatz festsetzen. Nicht gemeindlich besteuert wird also der Hausver- z e h r. Auch die Gemeindegetränkesteuer kann nur zum 1. eines Kalendermonats in Kraft gesetzt werden. Bedeutsam ist die Bestimmung der Notverordnung, wonach die Steuerbehörde mit den Steuerpflichtigen (den Abgebern der Getränke) Dereinbarungen über die zu entrichtende Steuer (z. B. ihre Berechnung, Fälligkeit, Erhebung, Pauschalierung) treffen kann, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei den Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern.
Oer Vorname des Kindes.
3m Gießener Anzeiger Nr. 165 vom 17.3uli berichteten wir über eine in Dörfern der Wet- terau — aber gewiß auch anderswo — auf- tauchende Modetorheit bei der Beilegung von Vornamen anKinder durch törichte Eltern, die ihren Neugeborenen bei der Anmeldung auf dem Standesamt die Bezeichnung phantasievoll benamster Seifen oder Hautcremes (Glida, Nivea u. dgl., oder den des bekannten Waschmittels Persil) als Namen beizulegen versuchen. Auch polnische oder russische Vor- oder Familiennamen (Sonja. Lenin) kamen da und dort in Mode. Es kam, was die Beilegung des letzteren Namens als deutscher Vorname betrifft, kürzlich zu einer letztrichterlichen Entscheidung des Landgerichts Darmstadt, über die die „Hessische Rechtsprechung" folgendes berichtet:
Ein Standesbeamter hatte sich geweigert, den Vornamen Lenin für ein Kind einzutragen. Der Vater führte deshalb Beschwerde beim Amtsgericht unter Berufung darauf, daß Kindern auch schon der Vorname „Zeppelin" oder „Bismarck" beigelegt worden sei. Das Amtsgericht lehnte es ab, den Standesbeamten anzuweisen, den Vornamen Lenin als zutragen, da er zur Kategorie der nicht eintragungsfähigen sog. anstößigen Vornamen gehöre. Auf weitere Beschwerde des Vaters wurde die amtsgerichtliche Auffassung von der zweiten 3nstanz gebilligt auch nach der Richtung hin, daß in der Wahl dieses Namens eine bewußte Opposition gegen die derzeitige staatliche Ordnung zum Ausdruck komme und daß deshalb der Name Lenin im öffentlichen Leben, z. D. auch in der Schule und im öffentlichen Leben bei den Staatsbürgern, die auf dem Boden der Reichsverfafsung stehen, Anstoß erregen könne. Aber auch die etwaige Beilegung der Vornamen „Zeppelin" oder „Bismarck" sei zu beanstanden, und die Berufung hierauf treffe nicht den Kern der Sache. Das gelte allgemein, einerlei ob es sich um bei der Volksmehrheit beliebte Persönlichkeiten handele, oder nicht. Dem in jedem Vornamen steckenden Namenselement hafte nach Entstehung,, Zweck
und Hebung etwas Zeitloses oder doch Zeitent- femtes an und hiermit vertrage es sich nicht, daß Zunamen von Personen der neueren Geschichte als Vornamen gebraucht würden, und wo es doch geschehe, sei es unnatürlich und anstößig.
Die Entscheidung nimmt auch Bezug auf eine Verfügung des Hessischen Ministeriums der 3ustiz vom 6. 3uli 1917, in der es heißt: „Endlich muß auch die Benutzung der Familiennamen Hindenburg und Mackensen als Vornamen als unzulässig bezeichnet werden. Wir können es auch nicht als richtig anerkennen, daß in einer Drieskaftennotiz der Zeitschrift „Der Standesbeamte" die Behauptung aufgestellt wurde, daß viele geschichtliche Familiennamen als Vornamen im Gebrauch seien. Dieser Brauch ist nicht deutsche, sondern englisch-amerikanische Sitte. Er ist umsomehr als anstößig zu empfinden, als es schon ohnedies gerade nicht geschmackvoll ist, wenn jeder Beliebige den Familiennamen eines berühmten Mannes zur Bildung eines Vornamens für jedes beliebige Kind mißbrauchen könnte. Auch nach schweizerischem Recht und Gebrauch ist die Benutzung von Familiennamen und Städtenamen als Vornamen nicht zulässig. Wenn auch zuzugeben ist, daß lediglich vaterländische Gründe und die Verehrung für Hindenburg und Mackensen die Eltern zur Wahl der hier fraglichen Vornamen bestimmt haben, so kann doch auch vaterländisches Empfinden und die Empfindungen der Verehrung für eine Person sich in geschmackloser, und für die Allgemeinheit anstößiger Weise äußern."
Bleiben wir also bei unseren guten althergebrachten Vornamen, vermeiden wir demnach Geschmacklosigkeiten u. a. auch in bezug auf die übergroße Anzahl von Vornamen — es wurden deren schon elf bei einer einzigen Geburtseintragung gezählt — und bedenken wir, daß Vornamen, die einem Kinde im ersten Rausche der Begeisterung beigelegt wurden, diesem in späteren Leben aus vielerlei Gründen sogar zur Plage werden können. 3m übrigen besitzt jedes Standesamt ein Verzeichnis zulässiger Vornamen, und im Zweifelsfalle können unschlüssige Eltern auch in jedem Kalender sich Rat holen.
Sittlichkeitsverbrechens verhandelt. Der Angeklagte wurde zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt.
3m November 1928 waren zwei junge Leute, die trotz ihrer 3ugend schon wiederholt vorbe
straft sind, in eine 3agdhütte eingebrochen und hatten dort eine Reihe von Sachen mitgehen geheißen. Der größte Teil ihrer Beute konnte aber den Geschädigten wieder zurückgegeben werden. Unter Zubilligung mildernder Umstände wurde
gegen die Angeklagten, die beide bereits rückfällig waren, auf die gesetzlich zulässige Mindeststrafe von je 1 3 ahr Gefängnis erkannt.
Ein schon häufig vorbestrafter Arbeiter hatte sich bei einer auswärtigen Firma zwei Fahrräder erschwindelt, die er, ohne etwas darauf abbezahlt zu haben, kurz darauf wieder verkaufte. Den Erlös verbrauchte er für sich. Außerdem hatte er einen der beiden Bestellscheine rechtswidrig mit dem Namen eines Verwandten unterzeichnet. Mit Rücksicht auf die Notlage, in der sich der Angeklagte zu jener Zeit befand, billigte das Gericht ihm mildernde Umstände zu und verurteilte ihn zu fünf W och en Gefängnis.
$. (5 Teutonia Steinberg.
Für kommenden Sonntag haben sich die Teutonen die 1. Mannschaft des Sportvereins Bieber zum Gesellschaftsspiel verpflichtet. Es wird den Teutonen nicht leicht fallen, gegen die Gäste zu gewinnen. Der Spielverlauf ist offen.
Die 1.3ugendmannschaft steht noch in Verbindung mit der 1. 3ugendmannschaft von Klein- Linden, die wieder neu aufgestellt ist. Hier werden die jungen Einheimischen wohl einen, Vorteil haben.
Spielplan der Frankfurter Theater.
Opernhaus. Geschlossen. Ab Dienstag, 12. August, ist die Kasse von 11 bis 13 Uhr geöffnet. Freitag, 15., 19.30 bis nach 22 Uhr: Wiedereröffnung der Opernspielzeit. Das Land des Lächelns. Samstag, 16., 19 bis gegen 22.30: Carmen. Sonntag, 17., 19.30 bis 22.15: Der Beitelstudent. Montag, 18., 19.30 bis 22.15: Der fliegende Holländer.
Schauspielhaus. Von Sonntag, 10. Aug., bis Montag, 18. Aug., täglich von 20 bis gegen 22.30 Uhr: Gastspiel der Berliner Rotterbühnen. Meine Schwester und ich.
Kirchliche Nachrichten.
Evangelische Gemeinden.
Sonntag, den 10. August. 8. Sonntag nach Trinitatis.
Stadttirche. 8 Uhr: Pfr. Becker; zugleich Christenlehre für die Neukonfirmierten der Markusgemeinde; 9.30: Pfr. Mahr. — Johanneskirche. 8: Pfr. Lenz; zugleich Christenlehre für die Neukonfirmierten der Johannesgemeinde; 9.30: Pfr. Bechtolsheimer; 20; Bibelbesprechung im Johannessaal: Pfr. Bechtolsheimer. — Kapelle des Alten Friedhofs. 9.30: Pfr. Lenz: zugleich Christenlehre für'bie Neukonfirmierten der Luthergemeinde. — Elisabeth-Kleinkinderschule. 9.45: stuck, theol. North. — Klein-Linden. 9: Hauptgottesdienst: 10: Kindergottesdienst. — Me- seck. 9.30; 10.45: Christenlehre. — Alten-Buseck. 10: Alten-Buseck; 13: Trohe. — Kirchberg. 10: Kirchberg; Kollekte für die Innere Mission; 11: Christenlehre für die männliche Jugend; 13.30: Mainzlar. — Hausen-Garbenleich. 12.30: Garbenteich; 14: Hausen; (Pfarrer Staubach, Watzenborn). — Dahenborn- Sleinberg. 9: Hauptgottesdienst. — Lich. 9.30: Gottesdienst (Verfassungsfeier); Pfarrvikar Draudt; Kin. der- und Nachmittagsgottesdienst fallen aus. — Nieder-Bessingen. 1.30: Gottesdienst Pfarrvikar Draudt.
katholische Gemeinden.
Samstag, den 9. August.
Gießen. 16.30 und 19 Uhr: Beichte.
Sonntag, den 10. August. 9. Sonntag nach Pfingsten.
Gießen. 6.30 Uhr: Beichte; 7: Messe; Kommunion der Jungfrauen und Hausangestellten; 8: Kommunion; 9: Hochamt mit Predigt;, 11: Messe mit Predigt; 14: Andacht; 15: Jungfrauenkongregation. — Grünberg. 9.45: Messe. — Hungen. 9.30: Hochamt mit Predigt und Christenlehre. — Lich. 7.30: Hochamt mit Predigt; 20: Christenlehre und Andacht. — Lollar. 8.45: Messe mit Predigt. — Nidda. 8.30: Hochamt mit Predigt.
Montag, den 11. August.
Laubach. 7.30 Uhr: Messe.
Mittwoch, den 13. August.
Hungen. 6.15 Uhr: Messe.________________________,
Sonntagsdienst d.Acrzte u.'Avotbeken am 10.8.30 Sri. Dr. Gürtler. Dr. Ploch. Pelikanapolheke.
Sabnawt: Dr. Buchinger. *D
Verantwortlich für das Feuilleton t. D.: Dr. Fr. W. Lange.
Pfarrer Heumann's
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