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Preußen.

Kreis Wetzlar

$ Launsbach, 8. Aug. Die Wasserlei­tung und Kanalisation ist bis auf ein­zelne Hausanschlüsse fertiggestellt. Der größte Teil der Einwohner wird schon mit Wasser ver­sorgt. Ende dieser Woche wird die Anlage voll in Betrieb genommen werden. Don der An­bringung von Wassermessern ist vorläufig Ab­stand genommen worden.

0 Groß-Rechtenbach, 8. Aug. Die hiesige Ortsbauernschaft hielt dieser Tage ihre dies­jährige Generalversammlung ab. Der Vorsitzende er­stattete den Jahresbericht. Den Kassenbericht gab der Kassierer Wilhelm M ü l l e r IV. Der bisherige Vor­sitzende und der Vorstand wurden einstimmig wie­dergewählt, mit Ausnahme des Schriftführers, der freiwillig zurücktrat. An dessen Stelle wurde Land­wirt Friedrich Müller VI. gewählt. Es wurde beschlossen, zur Bestreitung der Unkosten der Orts­bauernschaft neben dem üblichen Jahresbeitrag einen besonderen Jahresbeitrag von 1 Mark zu erheben.

cxd Dornholzhausen, 6. Aug. In der jüng- .sten Sitzung des Gemeinderats wurde der Haushaltsplan für 1930 beraten. Es wird ein Ge­meindesteuerzuschlag von 350 v.H. auf die staatliche Steuer vom Grundvermögen und auf diö Gewerbe­kapital- und Gewerbeertragssteuer erhoben. Die Her­stellung eines Wasserleitungsanschlusses für den neuen Friedhof mußte, der schwierigen Finanzlage wegen, zurückgestellt werden. Der bisherige Zuschuß an den Unternehmer des Autoverkehrs Butzbach und Umgegend soll ab 1. Juli wegen Einschränkung der Fahrten nicht mehr gezahlt werden. Der Haushalts­plan wurde in Einnahme und Ausgabe auf 41 920 Mark festgestellt.

<> Niederkleen, 8. Aug. Dieser Tage wurde die hiesige Gemeindefischerei auf sechs Jahre öffentlich meistbietend verpachtet. Die eine Hälfte pachtete Bauunternehmer Zöller (Dorn­holzhausen) für 87 Mark, die andere Hälfte pachtete Ernst Befort (Wetzlar) für 84 Mark jährlich. Die Pächter müssen jährlich je 1000 Stück Forellenbrut oder eine entsprechende Anzahl Setzlinge in die Fischereigewässer aussetzen.

Kirche und Schule.

Laubach, 7.Aug. Die hiesige evange­lische Kirchengemeinde veranstaltete am vergangenen Sonntagnachmittag auf dem Ramsberg bei starker Beteiligung der Bevölkerung ein evan­gelisches Bundesfest. Nach den Begrüßungs­worten durch Dekan V o l p (Laubach) hielten Pfarrer Weimer (Gonterskirchen), Dekan D. Fritsch (Ruppertsburg) und Dekan Widmann (Gedern) Ansprachen, bei denen mit treffenden Worten die Lehre Luthers verkündet und unseres Vaterlandes gedacht wurde. Mit dem Deutschlandliede fand die erhebende Feier ihren Abschluß.

o) Dornholzhausen, 6. Aug. Am letzten Sonntag feierte unsere Gemeinde ihr diesjähriges M i s s i o n s f e st. Der Festgottesdienst wurde in der Turnhalle abgehalten. Missionar Schneider von der Barmer Mission hielt die Festpredigt. Bei der Nochversammlung im Freien, die mit einem Vortrag des Hochelheimer Posaunenchors eingeleitet wurde, hielt die erste Ansprache Pfarrer Harth (Klein- Rechtenbach). In, der zweiten Ansprache berichtete Missionar Schneider aus seiner Missionstätigkeit auf Sumatra. Der Ortsgeistliche, Pfarrer Schnei­der, sprach ein kurzes Schlußwort. Die Missions­büchsensammlung ergab 267,98 Mark.

Schöffengericht Gießen.

V Gießen. 6. Aug. Ein auswärts wohnender Handwerker, der in Geldverlegenheit war, ver­schaffte sich die zur Einlösung von Nachnahme­sendungen nötigen Beträge dadurch, daß er sich bet einer Molkereigenossenschaft als ein Milch­lieferant ausgab, für diesen das fällige Milchgeld abhob und den Empfang des Geldes mit dem Namen des betreffenden Milchlieferanten beschei­nigte. Kurze Zeit später erhob er auf ähnliche Weise nochmals einen größeren Geldbetrag. Wegen schwerer Tlrkundenfälschung mit Betrug wurde er zu 1 0 Tagen Gefäng­nis verurteilt.

Ein sehr häufig vorbestrafter Arbeiter, der zur Zeit wieder eine längere Freiheitsstrafe verbüßen muh, hatte einem Handwerker, bei dem er wegen Erlangung von Arbeit vorsprgch, in einem unbe­wachten Augenblick dessen silberne 21hr gestohlen. Bei einem anderen Handwerker, der ihn ein­stellen wollte, erschwindelte er sich dadurch einen Geldbetrag, daß er diesem vorspiegelte, erst noch seinen Koffer einlösen zu müssen, während er in Wirklichkeit es nur auf die Erlangung eines Geldbetrages abgesehen hatte. Er wurde zu einer Gesamtstrafe von 6 Monaten Gefängnis verurteilt.

Unter Ausschluß der Oeffentlichkeit wurde gegen einen umherziehenden Korbmacher wegen eines an einem jungen Mädchen begangenen

Viersteuer und Gemeindegetränkesteuer.

Dom Beigeordneten Or. Kottenberg, Berlin.

Eins der Hauptziele der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930 war und mußte sein, den Gemeinden neue Mittel zuzu­führen, da diese anderenfalls die in den letzten Monaten ins Ungeheuere gewachsenen Wohl­fahrtslasten namentlich für die Wohlfahrts­erwerbslosen nicht länger zu tragen in der Lage waren. Diesem Ziele soll neben der Bürger­steuer die Gemeindebiersteuer und die Gemei ndegetränkesteuer dienen.

Das Recht zur Erhebung einer örtlichen Bier- steuer besaßen die Gemeinden bisher schon auf Grund des § 15 Reichsfinanzausgleichgesetz. Die Steuer war vom Hersteller oder demjenigen, der Bier in die Gemeinde einführt, zu erheben und betrug 7 Prozent des Herstellungspreises, was etwa 2 bis 2,40 Mk. auf den Hektoliter Dollbier bedeutet. Die Neuregelung der Gemeindebier- steuer durch die Notverordnung beläßt es bei der Steuerpflicht des Herstellers oder Einführers, dagegen ändern sich Steuermaßstab und Steuer­satz. Die Steuer ist künftig nach der Menge zu bemessen und beträgt bei Einfachbier 2,20 Mk., bei Schankbier 3,70 Mk., bei Dollbier 5 Mk., bei Starkbier 7,50 Mk. je Hektoliter. Das be­deutet durchschnittlich eine Derdoppelung der bisherigen Höchststeuersätze. Anders als bis­her ist eine Abweichung von diesem Steuersatz nach oben oder unten nicht mehr gestattet. Die neue Steuer kann nur am Beginn eines Kalendermonats in Kraft gesetzt werden. Ein Zwang zur Einführung besteht für die Gemein­den im Rechnungsjahr 1930 nur dann, wenn für dieses Rechnungsjahr die Gemeindegrundsteuer oder die Gemeindegewerbesteuer über den bis zum 1. August 1930 beschlossenen Sah erhöht wird. 3n diesem Falle muß die Gemeinde ent­weder die Gemeindebiersteuer auf Grund der Notverordnung oder die Bürgersteuer erheben. 3m übrigen aber unterliegt ihre Einführung der freien Beschlußfassung der Gemeindeparlamente. Wird ein entsprechender Beschluß nicht gefaßt: so bleibt die etwa schon bestehende Gemeindebier­steuer auf Grund des § 15 Reichsfinanzausgleich-

§eseh in Kraft, da diese Bestimmung durch die iotverordnung nicht aufgehoben, sondern nur während ihrer Geltung außer Anwendung ge° -setzt ist.

Eine Erhöhung des Kleinverkausspreises des Bieres wird durch die Derdoppelung der Ge­meindebiersteuer auf Grund der Notverordnung im allgemeinen wohl kaum einzutreten brauchen. Die anläßlich der letzten Reichsbiersteuererhöhung von den Wirten vorgenommene Erhöhung des Bierpreises betrüg durchschnittlich 5 Pf. j e Glas, bei noch nicht 4 Pf. Reichsbiersteuererhöhung je Liter.

Neben der Möglichkeit zur Erhebung der er­höhten Gemeindebiersteucr, von der z. B. die Stadt Bochum u. a. schon Geb.auch gemacht haben, erhalten auf Grund der Notverordnung die Ge­meinden, deren Haushalt in außerordentlichem Umfang mit Wohlfahrtslasten belastet ist, die reichsrechtliche Ermächtigung, mit Zustimmung der Landesregierung eine Gemeindegetränke- fteucr auf Wein, weinähnliche und weinhaltige Getränke, Schaumwein, schaumweinähnliche Ge­tränke, Trinkbranntwein, Mineralwasser und künst­lich bereitete Getränke, sowie Kakao, Kaffee. Tee und andere Auszüge aus pflanzlichen Stoffen, zu erheben, soweit diese Getränke zum Derzehr an Ort und Stelle entgeltlich abgegeben werden. Die Steuer beträgt mindestens 5 Prozent des Kleinhandelspreises: die Gemeinden können also einen höheren Steuersatz festsetzen. Nicht ge­meindlich besteuert wird also der Hausver- z e h r. Auch die Gemeindegetränkesteuer kann nur zum 1. eines Kalendermonats in Kraft ge­setzt werden. Bedeutsam ist die Bestimmung der Notverordnung, wonach die Steuerbehörde mit den Steuerpflichtigen (den Abgebern der Ge­tränke) Dereinbarungen über die zu ent­richtende Steuer (z. B. ihre Berechnung, Fällig­keit, Erhebung, Pauschalierung) treffen kann, so­weit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei den Steuerpflichti­gen nicht wesentlich verändern.

Oer Vorname des Kindes.

3m Gießener Anzeiger Nr. 165 vom 17.3uli berichteten wir über eine in Dörfern der Wet- terau aber gewiß auch anderswo auf- tauchende Modetorheit bei der Bei­legung von Vornamen anKinder durch törichte Eltern, die ihren Neugeborenen bei der Anmeldung auf dem Standesamt die Bezeichnung phantasievoll benamster Seifen oder Hautcremes (Glida, Nivea u. dgl., oder den des bekannten Waschmittels Persil) als Namen beizulegen ver­suchen. Auch polnische oder russische Vor- oder Familiennamen (Sonja. Lenin) kamen da und dort in Mode. Es kam, was die Beilegung des letzteren Namens als deutscher Vorname betrifft, kürzlich zu einer letztrichterlichen Ent­scheidung des Landgerichts Darm­stadt, über die dieHessische Rechtsprechung" folgendes berichtet:

Ein Standesbeamter hatte sich geweigert, den Vornamen Lenin für ein Kind einzutragen. Der Vater führte deshalb Beschwerde beim Amtsgericht unter Berufung darauf, daß Kin­dern auch schon der VornameZeppelin" oder Bismarck" beigelegt worden sei. Das Amts­gericht lehnte es ab, den Standesbeamten anzuweisen, den Vornamen Lenin als zutragen, da er zur Kategorie der nicht ein­tragungsfähigen sog. anstößigen Vornamen gehöre. Auf weitere Beschwerde des Vaters wurde die amtsgerichtliche Auffassung von der zweiten 3nstanz gebilligt auch nach der Rich­tung hin, daß in der Wahl dieses Namens eine bewußte Opposition gegen die derzeitige staat­liche Ordnung zum Ausdruck komme und daß deshalb der Name Lenin im öffentlichen Leben, z. D. auch in der Schule und im öffentlichen Leben bei den Staatsbürgern, die auf dem Boden der Reichsverfafsung stehen, Anstoß erregen könne. Aber auch die etwaige Beilegung der VornamenZeppelin" oderBis­marck" sei zu beanstanden, und die Be­rufung hierauf treffe nicht den Kern der Sache. Das gelte allgemein, einerlei ob es sich um bei der Volksmehrheit beliebte Persönlichkeiten han­dele, oder nicht. Dem in jedem Vornamen stecken­den Namenselement hafte nach Entstehung,, Zweck

und Hebung etwas Zeitloses oder doch Zeitent- femtes an und hiermit vertrage es sich nicht, daß Zunamen von Personen der neueren Geschichte als Vornamen gebraucht würden, und wo es doch geschehe, sei es unnatürlich und anstößig.

Die Entscheidung nimmt auch Bezug auf eine Verfügung des Hessischen Ministeriums der 3ustiz vom 6. 3uli 1917, in der es heißt:Endlich muß auch die Benutzung der Familiennamen Hin­denburg und Mackensen als Vornamen als unzulässig bezeichnet werden. Wir können es auch nicht als richtig anerkennen, daß in einer Drieskaftennotiz der ZeitschriftDer Standes­beamte" die Behauptung aufgestellt wurde, daß viele geschichtliche Familiennamen als Vornamen im Gebrauch seien. Dieser Brauch ist nicht deut­sche, sondern englisch-amerikanische Sitte. Er ist umsomehr als anstößig zu empfinden, als es schon ohnedies gerade nicht geschmackvoll ist, wenn jeder Beliebige den Familiennamen eines berühmten Mannes zur Bildung eines Vornamens für jedes beliebige Kind mißbrauchen könnte. Auch nach schweizerischem Recht und Gebrauch ist die Be­nutzung von Familiennamen und Städtenamen als Vornamen nicht zulässig. Wenn auch zuzu­geben ist, daß lediglich vaterländische Gründe und die Verehrung für Hindenburg und Macken­sen die Eltern zur Wahl der hier fraglichen Vornamen bestimmt haben, so kann doch auch vaterländisches Empfinden und die Empfindungen der Verehrung für eine Person sich in geschmack­loser, und für die Allgemeinheit anstößiger Weise äußern."

Bleiben wir also bei unseren guten alther­gebrachten Vornamen, vermeiden wir demnach Geschmacklosigkeiten u. a. auch in bezug auf die übergroße Anzahl von Vornamen es wurden deren schon elf bei einer einzigen Geburtsein­tragung gezählt und bedenken wir, daß Vor­namen, die einem Kinde im ersten Rausche der Begeisterung beigelegt wurden, diesem in späteren Leben aus vielerlei Gründen sogar zur Plage werden können. 3m übrigen besitzt jedes Standes­amt ein Verzeichnis zulässiger Vornamen, und im Zweifelsfalle können unschlüssige Eltern auch in jedem Kalender sich Rat holen.

Sittlichkeitsverbrechens verhandelt. Der Ange­klagte wurde zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt.

3m November 1928 waren zwei junge Leute, die trotz ihrer 3ugend schon wiederholt vorbe­

straft sind, in eine 3agdhütte eingebrochen und hatten dort eine Reihe von Sachen mitgehen ge­heißen. Der größte Teil ihrer Beute konnte aber den Geschädigten wieder zurückgegeben werden. Unter Zubilligung mildernder Umstände wurde

gegen die Angeklagten, die beide bereits rückfällig waren, auf die gesetzlich zulässige Mindeststrafe von je 1 3 ahr Gefängnis erkannt.

Ein schon häufig vorbestrafter Arbeiter hatte sich bei einer auswärtigen Firma zwei Fahr­räder erschwindelt, die er, ohne etwas darauf abbezahlt zu haben, kurz darauf wieder ver­kaufte. Den Erlös verbrauchte er für sich. Außer­dem hatte er einen der beiden Bestellscheine rechtswidrig mit dem Namen eines Verwandten unterzeichnet. Mit Rücksicht auf die Notlage, in der sich der Angeklagte zu jener Zeit befand, billigte das Gericht ihm mildernde Umstände zu und verurteilte ihn zu fünf W och en Ge­fängnis.

$. (5 Teutonia Steinberg.

Für kommenden Sonntag haben sich die Teu­tonen die 1. Mannschaft des Sportvereins Bieber zum Gesellschaftsspiel verpflichtet. Es wird den Teutonen nicht leicht fallen, gegen die Gäste zu gewinnen. Der Spielverlauf ist offen.

Die 1.3ugendmannschaft steht noch in Ver­bindung mit der 1. 3ugendmannschaft von Klein- Linden, die wieder neu aufgestellt ist. Hier wer­den die jungen Einheimischen wohl einen, Vor­teil haben.

Spielplan der Frankfurter Theater.

Opernhaus. Geschlossen. Ab Dienstag, 12. August, ist die Kasse von 11 bis 13 Uhr ge­öffnet. Freitag, 15., 19.30 bis nach 22 Uhr: Wiedereröffnung der Opernspielzeit. Das Land des Lächelns. Samstag, 16., 19 bis gegen 22.30: Carmen. Sonntag, 17., 19.30 bis 22.15: Der Beitelstudent. Montag, 18., 19.30 bis 22.15: Der fliegende Holländer.

Schauspielhaus. Von Sonntag, 10. Aug., bis Montag, 18. Aug., täglich von 20 bis gegen 22.30 Uhr: Gastspiel der Berliner Rotterbühnen. Meine Schwester und ich.

Kirchliche Nachrichten.

Evangelische Gemeinden.

Sonntag, den 10. August. 8. Sonntag nach Trinitatis.

Stadttirche. 8 Uhr: Pfr. Becker; zugleich Christen­lehre für die Neukonfirmierten der Markusgemeinde; 9.30: Pfr. Mahr. Johanneskirche. 8: Pfr. Lenz; zugleich Christenlehre für die Neukonfirmierten der Johannesgemeinde; 9.30: Pfr. Bechtolsheimer; 20; Bibelbesprechung im Johannessaal: Pfr. Bechtols­heimer. Kapelle des Alten Friedhofs. 9.30: Pfr. Lenz: zugleich Christenlehre für'bie Neukonfirmier­ten der Luthergemeinde. Elisabeth-Kleinkinder­schule. 9.45: stuck, theol. North. Klein-Linden. 9: Hauptgottesdienst: 10: Kindergottesdienst. Me- seck. 9.30; 10.45: Christenlehre. Alten-Buseck. 10: Alten-Buseck; 13: Trohe. Kirchberg. 10: Kirchberg; Kollekte für die Innere Mission; 11: Christenlehre für die männliche Jugend; 13.30: Mainzlar. Hausen-Garbenleich. 12.30: Garbenteich; 14: Hausen; (Pfarrer Staubach, Watzenborn). Dahenborn- Sleinberg. 9: Hauptgottesdienst. Lich. 9.30: Got­tesdienst (Verfassungsfeier); Pfarrvikar Draudt; Kin. der- und Nachmittagsgottesdienst fallen aus. Nieder-Bessingen. 1.30: Gottesdienst Pfarrvikar Draudt.

katholische Gemeinden.

Samstag, den 9. August.

Gießen. 16.30 und 19 Uhr: Beichte.

Sonntag, den 10. August. 9. Sonntag nach Pfingsten.

Gießen. 6.30 Uhr: Beichte; 7: Messe; Kommunion der Jungfrauen und Hausangestellten; 8: Kommu­nion; 9: Hochamt mit Predigt;, 11: Messe mit Pre­digt; 14: Andacht; 15: Jungfrauenkongregation. Grünberg. 9.45: Messe. Hungen. 9.30: Hochamt mit Predigt und Christenlehre. Lich. 7.30: Hoch­amt mit Predigt; 20: Christenlehre und Andacht. Lollar. 8.45: Messe mit Predigt. Nidda. 8.30: Hochamt mit Predigt.

Montag, den 11. August.

Laubach. 7.30 Uhr: Messe.

Mittwoch, den 13. August.

Hungen. 6.15 Uhr: Messe.________________________,

Sonntagsdienst d.Acrzte u.'Avotbeken am 10.8.30 Sri. Dr. Gürtler. Dr. Ploch. Pelikanapolheke.

Sabnawt: Dr. Buchinger. *D

Verantwortlich für das Feuilleton t. D.: Dr. Fr. W. Lange.

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