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geschehen.

Nach § 4 deS -Gesetze- bleiben Vorschriften in Gesehen, Satzungen oder Verträgen, die für be­sondere Fälle eine vorzeitige Fälligkeit der Schuld anordnen, unberührt. Diese Bestimmung gewinnt ihre besondere praktische Bedeutung da­durch, daß in zahlreichen Hypothckenurkundcn - insbesondere bei solchen von Hypothekenbanken, Sparkassen usw. sofortige und vorzeitige Fäl­ligkeit des Kapitals für den Fall vorgesehen ist, bah d-r Schuldner mit der Zinszahlung in Ver­zug kommt. Um unliebsame Uebcrraschungen und

Oie Aufwertungshypocheken.

Das Gesetz über die Fälligkeit und Aerzmsung der AufwentungShypotheken vom 18. Juli 1930.

43on Landgerichtsral Or. Bocket, Mainz.

^as Aufwertungsgesetz sah als Rückzahlungs- termin für die aufgewerteten Hypothekenlorde- rungen den 1. Januar 1932 vor Während nun seither kurzfristiges Geld wesentlich billiger ge­worden und leichter zu haben ist, sind dieVer- hältnisse aut dem Kapitalmarkt noch so, daß für den Hypothckenschuldncr keineswegs die sichere Möglichkeit besteht, sich daS zur Ablösung der Vufwertungehypolhcken erforderliche Geld recht­zeitig und zu erträglichen Zinssätzen zu verschal- sen. Es war also zu befürchten, daß zahlreiche Schuldner bei der vorauszusehenden Massen- nachfrogc nach Hypothekcngeld am Ende des IahrcS 1931 entweder außerordentlich harte Be­dingungen eingehen oder den durch die In­flation durchgehaltenen Besitz zu sehr unvorteil­haften Preisen veräußern mühten, wollten sie Zwangsmaßnahmen der Hhpothekengläubiger ent' gehen. Eine allgemeine Hinausschiebung des Rück- Zahlungstermins für die AufwertungShvpotheken war zur Beseitigung dieser für die Schuldner bestehenden Gefahren nicht angängig. Das hätte aus der anderen Seite eine große Härte für die zahlreichen Gläubiger bedeutet, die aus die ihnen gebliebenen AufwertungSsorderungen seit Jahren warten und entweder nach ihrer wirt­schaftlichen Lage dos Geld selbst dringend benöti­gen oder darüber schon anderweit fest verfügt haben.

Zwischen diesen beiden Interessen vermittelt das Gesetz über die Fälligkeit und Ver­zinsung der 2uswertungSHypothe- ken vom 18. Juli 1930 (RRBl. 1930 S. 300ff., das am 1. Oktober 1 930 in Kraft tritt und dessen wesentlicher Inhalt im folgenden darge­stellt fei:

Der AufwertunaSbetrag wird vor dem 1. Ja­nuar 1935 nur fällig, wenn der Gläubiger kün­digt. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen und ist erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 1. Oktober 1930 zulässig. Frühere Kündigungen sind also wirkungslos und führen die Fälligkeit deS Kapitals nicht herbei. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalenderviertcljahrs zulässig. Vie kann erstmals zum 31. Dezember 1931 er­folgen, dann zum 31. März, 30. Juni 1932 usf. ^Auch der Schuldner kann kündigen. Seine Kün-

Schwierigkeiten zu vermeiden, ift also die pünkt­liche Einhaltung der Zinstermine geboten.

Eine der wichtigsten Bestimmungen deS neuen Gesetzes ist die 'Möglichkeit, daß der Schuldner, dem das AufwertungSkapital gekündigt wurde, sich durch die Aufwerlungsstell« eine Zah­lungsfrist bewilligen lasten kann. Er muß zu diesem Zwecke binnen drei Monaten von dem Tage, an dem ihm die Kündigung zugegangen ist, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle der Aufwertungsstclle einen entsprechenden An­trag stellen Zuständig ist die Aufwertungsstelle, in deren Bezirk da- Grundbuch über das be­lastete Grundstück geführt wird Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungsfrist ist, daß der Antragsteller über die pro Rückzahlung des Aufwertungsbetrages erforderlichen Mittel nicht verfügt und auch nicht in der Lage ist, sie sich zu Bedingungen zu verschossen, die ihm billiger­weise zugemutet werden können. Die Entscheidung über den Antrag aus Bewllligung einer Zah­lungsfrist wird also stark von der jeweiligen Lage des Kapitalmarktes abhängen. Die Zahlungs­frist kann nur einmal und nur längstens bis zum 31. Dezember 1934 bewilligt werden. Die Aufwertungsstelle kann die Bewilligung von der Leistung einer Abschlagszahlung abhängig machen, jedoch ist hierzu die Zustimmung des Gläubigers notwendig. Sie kann dem Schuldner noch weitere Bedingungen auferlegen und soll insbesondere die Zohlungssrist in der Regel nur gegen Sicher­stellung bewilligen, wenn die aufgewertete For­derung durch eine Hypothek nicht mehr oder nicht ausreichend gesichert ist. Während des Laufes der Zahlungsfrist kann der Gläubiger das Kapi­tal ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist stets dann kündigen, wenn der Schuldner mit dec Zahlung von Abschlags-, Tilgungs- ober Zins­beträgen länger als einen Monat im Verzug ist.

Die Kosten des Verfahrens vor der Aufwer­tungsstelle trägt der Antragsteller, der um die Bewilligung der Zahlungsfrist nachgesucht hat. die Auswertungsstelle Hot jedoch die Möglichkeit, die Kosten ganz oder teilweise dem Gläubiger aufzuerlegen, wenn dies aus besonderen Grün­den der Billigkeit entspricht.

Gegen die Entscheidung der Aufwertungsstelle findet die sofortige Beschwerde an das Land­gericht statt' gegen dessen Entscheidung ist die sofortige weitere 'Beschwerde an das Oberlandes­gericht zulässig, wenn eine Gesetzesverletzung vor-

GS wäre unbillig, wenn der Gläubiger die Aufwertungshypotheken, die zum 31. Dezember 1931 noch nicht fällig werden, über diesen Zeit­punkt hinaus zum alten Zinssatz von 5 Prozent stehenlassen müßte. Es hätte das weiter für den Schuldner zur Folg«, daß di- meisten Gläubiger ihm die Aufwertungshypotheken zum erst zu­lässigen Termin kündigen würden. Um diese un­erwünschten Auswirkungen nach Möglichkeit zu vermeiden, seht die Reichsregierung bei Inkraft­treten des neuen Gesetzes mit Zustimmung des

digung ist ebenfalls nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig, sie muß unter Ein­haltung einer Frist von 3 Monaten geschehen.

ReichSratS für die Aufwertungsbeträge, die am 31. Dezember 1931 nicht zurückuzahlen sind, mit Wirkung vom 1. Januar 1932 ab einen über 5 Prozent hinauSgebenden Zin-say lest. Dieser Zinssatz gilt auch für diejenigen AufwertungS- Hypotheken, hinsichtlich deren eine Zohlung-srist bewilligt wurde, und kann nicht von der Aus- Wertungsstelle geändert weIben

Das neue Gesetz gilt auch für Grundschulden und Aufwertung ^Forderungen, bie durch SchissS- oder Dahnps and recht gesichert sind, unter Um­ständen auch für andere dingliche Sichern r^en von öffentlich-rechtlichen Grundkredit- ober Ab- lösungsonstolten. ES findet aber feine Anwen­dung aus die ausgewerteten Industrieobligationen.

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Kürzlich hat die eine Tochter einen Sohn ge­boren Hoffentlich wird der nicht auch noch zu diesemRoman einer Familie" hinzugezogen.

DaS rrcnnunqSgcfchcnl.

(r) W i e n.

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Nachdruck, auch mit Quellenangabe, verboten I

Tas scharlachrote Band.

(c) Tokio.

Mit ihrer Heldentat haben Kaikoku und Mon wahrscheinlich ihr Glück gemacht, denn sie sind im Augenblick die berühmtesten Leute in Japan. Das scharlachrote Band ist nämlich die höchste Auszeichnung, die einem Menschen in Japan gegeben werden kann. Die Fischer Doichi Äal­lo hi und Katsuo Wort, Mitglieder der Fischerei- flotte Rollo Marn waren bei den Saisku-Inseln mit Fischfang beschäftigt. Da sahen sie in weiter Entfernung drei Flugzeuge der japanischen Lust- marine niedergehen. Offenbar hatte sie eine Windhofe zum Riedergehen gezwungen. Die Fischer fuhren sofort in der Richtung der Lan­dungsstelle und sahen zu ihrem Schrecken, daß die Flugzeuge infolge der hohen See sehr schnell sanken. Als sie an Ort und Stelle eingetroffen waren, lagen die Aeroplane bereits auf dem zum Glück nicht übermäßig tiefen Grund. Den Piloten war es nicht gelungen, sich aus den Kabinen zu befreien. Die Fischer tauchten etwa vierzigmal und erreichten schließlich die Befreiung der bereits bewußtlosen Piloten, die sie aus den verschlossenen Flugzeugen hervorholen mutzten. Durch Staatsbeschluß erhielten die beiden Helden das scharlachrot« Band, das bisher fast nur an hohe Militärs ausgegeben wurde.

Der Roman einer Familie.

(a) Reuyork.

Vor dem Weltkriege versuchte einmal ein Dutzend bekannter deutscher Autoren, darunter Aram, Ompteda. Ewers u. a., ein interessantes literarisches Experiment und verfaßte gemein­schaftlich denRoman der zwölf". Jeder hinzu­gezogene Schriftsteller verfaßte, an das von seinen Vorgängern Geschriebene anknüpfend, ein Kapitel, ohne daß eine einheitliche Exposition des Ro- mangeschehens vorher vereinbart worden wäre. Es ergab sich natürlich warum das noch leugnen? ein wahrer Kuddelmuddel; das Machwerk verschwand bald in der wohlverdienten Versenkung. Die Idee selbst ist jetzt aber wieder in Amerika aufgegriffen worden, und zwar von einer Familie.

Die Familie Seach in Rashville CEenneftee), Vater, Mutter, zwei erwachsene Söhne, zwei erwachsene und verheiratete Töchter und zwei Schwiegersöhne, haben sich daran gemacht, den modernen GesellschastsromanThe secret trea- sure, (Der geheime Schah")Roman einer Fa­milie", gemeinsam zur Welt zu bringen. Die .Mutter hat das erste Kapitel geschrieben, das zweite der Papa, und es folgen abwechselnd Töchter, Söhne und Schwiegersohn«. Derge­heime Schah" ist. wie Mutter Seach einem neu-

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