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Samstag, 1. Mär; 1930

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhesien)

Nr. 51 viertes Blatt

Das Recht im täglichen Leben

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Aus den vorstehenden sich, wie vielerlei bei der händigen Testaments zu

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Das Reichsgericht hatte sich vor kurzem mit einem interessanten Rechtsstreit in der Au f ­wertungsfrage zu beschäftigen und fällte dabei eine für viele Gläubiger wichtige Cntschei- dung. Der Fall, um den es sich handelte, lag folgendermaßen:

Ein Privatmann B. aus Hannover hatte der Lindener Aktienbrauerei im Februar 1938 ein Darlehen in Höhe von 13 OOO Mark, sodann un März 1914 ein weiteres in Höhe von 10 OOO Mark und endlich im April 1918 wiederum eins in Höhe von lOODO Mark gegeben. B. forderte nun von der Brauerei die Rückzahlung der Dar­lehen nach dem Aufwertungsgesetz in Höhe von 7750 Mark und 5 v. H. Zinsen seit dem 1. Januar 1925. Das Landgericht Hannover billigte ihm aber n»ur nach den Zeile rschen Umwertungszahlen den Betrag von 1439.20 Mark zu. Es ging davon aus, daß es sich zunächst nicht um Darlehn gehandelt habe, sondern um Kaufpreise für Hypothe­ken und daß erst nach Tilgung der Darlehen in den Jahren 1920 und 1922 ein Darlehnsver- trag zustande gekommen sei. B. legte Berufung g gen dieses Urteil beim Oberlandesgencht Celle ein; dieses stellte sich auf den Standpunkt, daß von Anfang an Darlehensverträge Vorgelegen hätten und verurteilte die Brauerei zur Zahlung gemäß dem Klagean­träge. Die beklagte Brauerei legte Revision bei dem Reichsgericht ein. und dieses be­stätigte das Urteil des Oberlandesgerichts Celle.

3n den Entscheidung gründen stellte das Reichsgericht fest, dah die beiden Parteien dar-

Eigenhändige Testamente,

insbesondere ihre Gefahren und Nachteile.

Von Amtsgerichtsrat Jockel.

Rach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann ein Testament durch eine unter Angab,e des Ortes und Tages eigenhändig ge­schriebene und unterschriebene Er­klärung gültig errichtet werden. Man sollte meinen, daß bei diesen vom Gesetz erforderten einfachen und leicht erfüllbaren Formen kaum etwas zu verderben sei, die Praxis lehrt aber, daß mindestens ein Drittel aller eigenhändigen Testamente wegen irgendeines Formfehlers un­gültig ist. Für diejenigen, die trotzdem die Form des eigenhändigen Testaments für ihre letzte Willensanordnung wählen oder sich davon über­zeugen wollen, ob ein von ihnen verfaßtes Testa­ment gültig ist, sei im folgenden auf folgendes hin-

3(1 eine faksimilierte ilnterschrist gültig?

über stritten, ob die von dem Kläger B. der beklagten Brauerei gegebenen Beträge als Dar­lehen anzusehen seien, oder als Kaufpreis für Hypotheken. Die Besonderheit des Falles liege bei den in den Zähren 1908 und 1918 an den Kläger B. abgetretenen Hypotheken darin, dah es sich dabei um sogenannte Sun« den-Hypotheken handele, wie sie die Brauerei von ihren Abnehmern zur Sicherheit von Darlehen sich habe eintragen lassen. Dem Interesse der beklagten Brauerei hätte aber sowohl auf dem Wege des Hypothekenkaufs ge­dient werden können. Wenn nun das Oberlandes­gericht Celle der Auffassung des Klägers B. folge und einen Darlehnsvertrag an­nehme, so könne dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Darauf, dah die beklagte Brauerei buchmähig die Angelegenheit anders behandele, brauche das Oberlandesge-icht nicht einzugehen, da die Auffassung der be­klagten Partei für die rechtliche Beurteilung des Falles keine Entscheidung haben könne. Auch habe sich die beklagte Brauerei hieraus nicht berufen. Was das im Jahre 1914 abgeschlossene Geschäft angehe, so könnten die Revisionsrügen deshalb um so weniger durchschlagen, als der Kläger B. der beklagten Brauerei 10 000 Mark gezahlt habe und dafür durch Abtretung eine auf dem Grundstück der beklagten Brauerei ruhende Hypothek erworben habe. Aus diesen Gründen sei dem Anträge des Klägers B. stattzugeben. l)r. B.

Erforderlich ist zunächst die eigenhändige Riederschrift (S--r.ibmUchireme.wcn ung also ausgeschlossen). Kann jemand zwar Geschne- benes lesen, ist aber schreibensunkundig, so kann er kein eigenhändiges Testament errichten. Schrei­ben mit fremder Unterstützung (geführter Feder­ist solange noch ein eigenhändiges Schreiben, als der Schreibende dabei noch die Gestalt derSchrift- züge bestimmt; nicht, wenn er nur die Feder be­rührt. In Füllen solcher Art, also in denen der Schreibende bei der Federführung einer Hilfe bedarf, empfiehlt es sich, von der Errichtung eines eigenhändigen Testaments Abstand zu nehmen und das Testament vor dem Amtsgericht oder einem Rotar zu errichten, weil er so den Erben einen etwaigen Anfechtungsprozeß erspart.

2.

Der gesam te Inhalt des Testaments muh eigenhändig geschrieben sein. Ist ein Teil der Er­klärung im Einverständnis des Erblassers von einem anderen geschrieben, so ist das gesamte Testament ungültig, wenn anzunehmen ist, dah der Testator seine von ihm geschriebene Ver­fügung ohne den von der Hand des anderen herrührenden Teil nicht getroffen haben würde. Dagegen machen Zusätze, die ohne Kenntnis und Einverständnis des Testamentsverfassers beige- fügt worden sind, das Testament nicht ungültig.

3.

Aus naheliegenden Gründen kommt für eine ernsthafte Testamentserrichtung nur die Verwen­dung von T'.nte und Papier in Frage. Das Testa­ment kann auch auf mehreren Blättern geschrieben fein, sofern sie ihrem Inhalt nach zusammen- hängen. Sogar die Briefform ist zulässig, jedoch muh außer Zweifel stehen, dah man eine letzt-

einen Erbinteressenten möglich werden. Schließ­lich besteht noch die große Gefahr, daß die in dem Testament als Erben Eingesetzten oder mit einem Vermächtnis Bedachten im Proz ßwege ihre Rechte geltend machen oder verleid.gen müssen, weil der durch das eigenhändige Testament Be­nachteiligte behauptet, daß der Testator zur Ze.t der Testamentserrichtung seiner Geisteskrä te nicht mächtig, oder aus einem anderen Grunde nicht testierfähig gewesen sei, oder dah das Testa­ment nicht oder nicht vollständig von seiner Hand herrühre. Alle diese Gefährdungen werden nahezu ausgeschlossen, wenn der letzte Wille z ii gerichtlichem bzw. notariellem Pro­tokoll erklärt oder dem Amtsgericht bzw. Rotar ein Schrift st ück mit dem Bemerken übergeben wird, daß dieses den letzten Willen des Erklä­renden enthalte. Diese Schrift, braucht nicht eigenhändig versaht zu sein, sondern kann z. B. mit der Schreibmaschine hergestellt werden und darf offen oder verschlossen übergeben wer­den. Da der Urkundbeamte (Richter bzw. Rotar) sich davon überzeugen muh, daß der Testator geschäftsfähig ist, wird später wohl fein Erbin t?r- essent mit Erfolg geltend machen können, daß der Erblasser zur Zeit der T.stamentserrichtung sich nicht in geschäftsfähigem Zustande befunden habe.

Darlehens-oder Hypothekenschuld?

Eine wichtige reichsgerichtliche Entscheidung in der Auswertungösrage.

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Reichsmark. Letztere be-

Richtbcrüclsichtigung auch

nisses die Unwirksamkeit der ganzen letzt- willigen Verfügung nach sich zieht, kann nur die größte Sorgfalt empfohlen werden. Jedenfalls ist es ratsam, das fertige Testament einem mit

Vermietung allgemein und nicht für den einzelnen Fall auch aus schlüssigen Handlungen des Haus- Wirts ergeben; wenn beifpielsweise der Haus­wirt beim Wechsel des Untermieters ohne weiteres die polizeiliche Anmeldung des neuen Untermieters unterschreibt, ohne einen neuen Einspruch zu erheben, so beweist das eben fein Einverständnis. Dasselbe ist anzuneh- men, wenn der Vermieter die Tatsache öfterer Untervermietung kennt und nie dagegen Ein­spruch erhoben hat. Eine solche Duldung der Untervermietung ist als ihre Billi­gung anzusehen.

Die Abneigung der Hausbesitzer gegen die Untervermietung gründet sich vielfach auf die Tatsache, daß sie eine besondere. Ab­nutzung der Wohnung dadurch befürchten. Diese Annahme ist z. T. nicht unberechtigt, denn es ist selbstverständlich, dah die Abnutzung einer Wohnung durch mehr Personen größer ist. Da­für kann der Hauswirt aber einen Ausgleich schaffen, als er dann das Recht hat, durch das Mieteinigungsamt evtl, auch durch freie Ver­einbarung mit seinem Mieter eine ange­messene Erhöhung des Mietzinses zu verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter dem Hauswirt für alle Schäden verantwortlich, die infolge der Vermietung entstehen, oder die der Untermieter in den ihm überlassenen Räu­men anrichtet. Für diese Schäden haftet der Hauptmieter, der sich dann selbstverständlich wieder an den Untermieter halten kann.

keine Unterschrift, auch wenn es durch eine Amts­person beglaubigt ist.

Die Erfordernisse, die für das Testament be­stehen, gelten auch für spätere Rachträge. Diese müssen also mit Angabe von Ort und Zeit und mit der Unterschrift versehen sein. Zusätze und Aenderungen im Texte bieten die Möglich­keit der Anfechtung und sind daher zu vermeiden; jedenfalls muh aber das Datum der Vornahme der Aenderung oder Einschaltung zugefügt werden.

8.

Die Form des eigenhändigen Testaments wird besonders häufig bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten, und hierbei sind in zahlreichen Fällen die Testamente bei­der Eheleute ungültig, weil das Testament des einen Ehegatten wegen eines Formfehlers nichtig ist. Es kommt nämlich oft vor, dah der eine Ehe­gatte das gemeinschaftliche Testament schreibt, mit Angabe des Tages und Ortes und seiner Unterschrift versieht und dann auch die Erklä­rung, dah das vorhergehende Testament als die letzte Willensanordnung des anderen Ehe­gatten gelten solle, schreibt, und nur diesen Zusatz von diesem unterzeichnen und datieren läht. Das zweite^ Testament ist ungültig, weil es nicht eigenhändig geschrieben ist und bewirkt auch die Ungültigkeit des ersten Testaments, wenn sich aus dessen Inhalt ergibt, dah es ein gemein­schaftliches Testament fein soll.

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den diesbezüglichen Vorschriften besonders ver­trauten Rechtsverständigen zur Einsicht vorzu­legen. Es wird sich dann häufig ergeben, dah etwas Wichtiges übersehen worden ist. Ein durch irgendeinen Formfehler ungü tiges Testament kann nicht dadurch zur Wirksamkeit gebracht wer­den, dah unbeteiligte Zeugen in der Lage sind, zu bestätigen, dah das als Testament ungültige Schriftstück den letzten Willen des Erblassers enthalte. Es kann daher vor der Ab­fassung eigenhändiger Testamente nur gewarnt werden; dies auch aus dem Grunde, weil der Richtjurist oft nicht in der Lage ist, seine letzte Willensanordnung so ab­zufassen, daß sein wahrer Wille zweifels­frei zum Ausdruck gelangt. Weiter ist bei eigen­händigen Testamenten noch auf die Gefahr hin­zuweisen, daß sie durch Feuer, Diebstahl, oder in anderer Weise in Verlust geraten können und daß Fälschungen oder die Vernichtung durch

Genehmigung zur tlnterverm etung.

Von Or. jur. Hans Kraus.

Die Wohnungsnot, die es vielfach unmöglich machte, dah Inhaber zu großer Wohnungen, die diese gern gegen eine andere tauschen möchten, eine geeignete Tauschpartei finden, hat weitere Kreise dazu bewogen, einzelne Räume ihrer Woh­nung an Unteroermieter abzugeben. Grundsätz­lich ist zu solcher Untervermietung die Z u st i m - m it n gdes Ha us Wirts erforder ich. Es steht im Belieben des Hauswirts, ob er diese Geneh­migung geben will oder nicht. Rach den Bestim­mungen des BGB. hat allerdings der Mieter einer Wohnung das Recht, ohne Rücksicht auf den noch längere Zeit laufenden Mietvertrag das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, wenn der Hauswirt 'die Erlaubnis zur ilnteroermietung ohne Dor 1 iegen eines wichtigen Grundes verweigert.Da heute in den meisten Fällen der Mietzins nach Monaten bemessen ist, kann dann also die Kün­digung zum Monatsende erfolgen, und zwar muß sie spätestens am 15. des Monats ausge­sprochen werden. Dieses Recht, welches das BGB. jedem Mieter einer Wohnung gibt, ist zur Zeit kaum einmal zu verwirklichen. Was nützt dem Mieter das Recht, seine Wohnung kündigen und ausziehen zu können, wenn er in­folge der Wohnungsnot keinerlei Möglichkeit hat, ein anderes Unternommen zu finden? Hm in diesem Interessengegensatz zwischen Vermieter und Mieter einen Ausgleich zu schaffen, hat das Mieterschuhgeseh eine Ausnahmebestim­mung dahingehend geschaffen, dah die Erlaub­nis des Vermieters zur Untervermietung durch den Spruch des Mieteinigungsamts beim Vorlie­gen gewisser Voraussetzungen erzielt werden kann. Die Differenzen, die sich zwischen Mieter und Vermieter bei der Frage ergeben, ob der Mieter ein Recht auf d i e Genehmigung zur Un­tervermietung hat, ober ob ein wichtig e r Grund zur Verweigerung der Genehmi­gung vorliegt, beruhen häufig auf mangelnder Kenntnis der in Frage kommenden Bestimmun­gen. Der Hauswirt kann, wie schon gesagt, die Erlaubnis zur Untervermietung verweigern, wenn ein wichliger Grund dazu vorliegt. e3n solchem Falle kann auch die Genehmigung durch den Spruch des Mieteinigungsamts nicht ersetzt werden.

Ein wichtigerGrund, die Untervermietung zu verweigern, ist insbesondere die beabsichtigte Untervermietung an nichteinwandfreie U n - t e r m i e t e r . beispielsweise an Leute, die wegen ihres nicht einwandfreien Lebenswandels bekannt, oder vielleicht vielfach vorbestraft sind und bei denen der dringende Verdacht gegeben ist. dah sie auch weiterhin von ihrem strafbaren Vorleben nicht ablaffen werden u. ä. Ein wichtiger Grund wäre weiterhin die durch Untervermietung ein­tretende Hcberfüllung der Wohnung, also der Zuzug unverhältnismäßig vieler Perso­nen, und vor allen Dingen die Tatsache, daß die ganze Untervermietung sich nur als eine ver­schleierte Form der Wohnungsabtretung darstellt.

Liegen derartige wichtige Gründe nicht vor, so kann dem Hauswirt nur empfohlen werden, die Genehmigung zur Untervermietung zu ertei­len. da sie ja sonst vom Mieteinigungsamt selbst gegeben wird und ein solcher Streit nicht ge-

willige Verfügung nicht bloß in Aussicht stellen, sondern wirklich errichten wollte.

4.

Hinsichtlich der Schrift und der Sprache, in der das Testament verfaßt werden kann, ist der Erblasser freigestellt; nur muß er beide der­art verstehen, daß er seinen Willen einwandfrei hierin zum Ausdrucke bringen kann. So ist z. B. ein von einem Kenner der alten Sprachen in griechischer Schrift und Sprache abgefahtes Testa­ment vorausgesetzt, daß auch die übrigen Formvorschriften erfüllt sind nicht ungültig. Auch die Verwendung der Kurzschrift (bei Ge­brauch eines bekannten Systems) erscheint zu­lässig, doch hat deren Anwendung Bedenken, da möglicherweise der Erklärung die erforder­liche Deutlichkeit fehlt und der Beweis der Eigen­händigkeit schwieriger fein dürfte und ferner Zweifel bestehen können, ob nicht ein bloßer Entwurf vorliegt. $

Die Angabe des Ortes und Tages der Testamentserrichtung ist wesent­licher Bestandteil der TestamentserNärung und muß deshalb auch eigenhändig geschrieben sein. Die Benutzung etwa eines Briefbogens, auf wel­chem die Ortsangabe vorgedruckt ist, oder die Anwendung eines Datumsstempels genügt nicht. Es ist nicht erforderlich, aber empfehlenswert, das Datum mit der Ortsangabe vor die Unter­schrift zu sehen; jedenfalls müssen diese Angaben in solcher Beziehung zur Erklärung des Erb­lassers stehen, daß nicht zweifelhaft sein kann, es solle der Ort und Tag der Errichtung be­zeichnet werden. Das Datum kann auch im An­fang der Erklärung, oder im Texte selbst stehen. Hinsichllich des Erfordernisses der Ort- und Tag- Angabe werden sehr viele Fehler begangen, die das ganze Testament ungültig machen. Der Ver­merk:Gießen im Juni 1929 genügt also nicht, wohl aber die Angabe:Gießen am Ostersonntag 1929. Das Datum muß richtig sein, man kann also nicht willkürlich datieren. Die versehent­lich falsche Datierung bewirkt nur dann feine Ungültigkeit des Testaments, wenn das gewollte Datum ohne weiteres aus dem sonstigen Inhalt des Testaments erkannt werden kann, also wenn jemand ein im Jahre 1929 verfaßtes Testa­ment datiert:Gießen, den 1. September 1829'.

6.

Erst durch die Unterschrift kommt das Testa­ment zum eigentlichen Abschluß, wenn auch, wie unter 5. bereits erwähnt, das der Unterschrift nachfolgende Datum das Testament nicht ohne weiteres ungültig macht. Der Vorname kann ab­gekürzt werden, was sich aber nicht empfiehlt. Auf sonstige Zweifelsfragen, also ob etwa ein Einzelkaufmann mit der ihm zustehenden Firma unterzeichnen kann, soll hier nicht eingegangen werden. Ein Handzeichen (z. B. drei Kreuze) ist

rade zur Besserung des Verhältnisses zwischen Mieter und Vermieter beiträgt. Auf der an­deren Seite kann dem Mieter einer Wohnung von dem Versuch nur abgeraten werden, die Untervermietung erzwingen zu wollen, wenn wichtige Gründe vorliegen, aus denen heraus der Hauswirt die Genehmigung abgelehnt hat.

Tritt der Mieter einer Wohnung an den Haus­wirt heran, um die Genehmigung zur Unterver­mietung zu verlangen, so kann diese von dem Hauswirt einmal ganz allgemein bis auf Wider­ruf erteilt werden, oder aber auch nur für den einzelnen, gerade in Betracht kommenden Fall. In welcher Form die Genehmigung gedacht ist, wird der Mieter von vornherein mit seinem Hauswirt zu klären haben, um spätere Auseinan­dersetzungen zu vermeiden. 3m allgemeinen wird man annehmen können, daß für den Fall, daß der Hauswirt nichts besonderes er- klärt, er die Genehmigung grundsätz­lich und ohne Rücksicht auf Den einzelnen Fall erteilt hat. Rachteile für den Hauswirt können dadurch nicht entstehen, weil ihm immer noch das Recht des Widerrufs der Genehmi­gung bleibt, wenn später neue Mieter hinzu­ziehen, die ihm nicht genehm sind und in deren Person ein Grund zur Verweigerung der Ge­nehmigung gegeben wäre. Ist die Frage, ob die Genehmigung nur für den einzelnen Fall oder allgemein erteilt worden ist, zwischen Hauswirt und Mieter von vornherein nicht geklärt wor­den. dann kann sich die Genehmigung zur Hnter-

Bei der Beantwortung dieser Frage mußiman unterscheiden, ob zur Gültigkeit einer Rechtshand­lung die schriftliche Form gesetzlich vor ge­schrieben ist. oder ob für eine Rechtshandlung die schriftliche Form d e r t r a g 11 d) b e ft int m t worden ist. Gesetzlich vorgeschrieben üt z. B. die Schriftform bei Miet- und Pachtverträgen über ein Grundstück, die länger als ein 3aßr ötuiem sollen, bei Bürgschaitsversprechen, Schuldver­sprechen und Schuldanerkenntnis. Vertraglich be­stimmte schriftliche Form liegt z. B. vor. wenn in einem zwilchen den Parteien abgefcblolfenen Mietvertrag gesagt ist, daß in gewissen Fallen der Vertrag durch Kündigung aufgelöst werden kann, welche schriftlich zu erfolgen bat ober wenn z. B. bei Versicherungsverträgen durch die allge­meinen Versicherungsbedingungen bestimmt ist. daß jeder Teil das DersicherungsverhaltniS schriftlich kündigen kann.

Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrie­ben, so muß nach 8 126 BGB. die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Ramens- unterschrift oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. In diesen Fällen Muß also die Unterschrift eigenhändig fein, Schreibmaschinenschrift, faf»imitierte Unterschrift, Stempelaufdruck, Her­stellung der Unterschrift durch eine dritte Per­son genügen nicht. Ausnahmen gibt es nur bei Den Inhaberschuldverschreibungen und den Aktien und Interimscheinen. ~

Ist dagegen die schriftliche Form für eine Rechtshandlung von den Parteien vereinbart, so gibt für solche Fälle Der § 127 DGB. Die Auslegungsregel, daß die Vorschrift des § I2ö BGB. im Zweifel auch für die durch Rechts­geschäft bestimmte schriftliche Form zu gelten hat; d. h. also nur wenn in diesem Punkt Zwei­fel obwalten, soll die strenge Vorschrift des 8 126 gelten, wonach eigenhändige Ramensunter- schrift des Ausstellers verlangt werden muß,. Ob und wann ein Zweifel im Sinne des § 127 DGB. vorgebracht werden kann und als berech­tigt anzuerkennen ist, sagt der § 127 nicht, son­dern überläßt dies der Beurteilung Der Gerichte.

Das Reichsgericht hat sich in einer Ent­scheidung vom 27. Februar 1923 (RGE. Bd. lOo S. 330) nun auf den Standpunkt gestellt, Daß Die Unterzeichnung mittels mechan.sch verv.cl- fältigtcr Ramensunterschr.fi sich im amtlichen, be­hördlichen, aber auch im privaten geschäftlich:rr Verkehr in großem Umfange durchs setzt und praktisch bewährt hat und geradezu als eine den Rechtsverkehr im Rahmen des § 127 DDB. er­leichternde Form der persönlichen RamenLu:.t?r- schrift beliebt geworden ist und gehandhabt w.rd, namentlich in solchen Fällen, wo rechtsgcschäft- liche Erklärungen von Privatpersonen an eine große Anzahl einzelner Personen abgeferLgt werden müssen. Es ist richtig, so sagt das Reichs­gericht weiter, daß eingetoenbet werden kann, es könne mit Faksimile-Ramensstempeln Miß­brauch getrieben werden. Aber dieser Grund darf nicht dazu verleiten, die Möglichkeit einer verkehrsgebräuchllchen Unterstempelung entgegen: Dem Bedürfnis nach Vereinfachung und Erleichte­rung des Verkehrs durch die Rechtsprechung bis zum äußerlten einzuschränken.

Aus Grund dieser Auffassung hat es das Reichsgericht in der oben angezogenen Entschei-

Der Vorteil eigenhändiger Testa­mente besteht im wesentlichen darin, daß der Testator sich jederzeit davon überzeugen kann, welch? einzelnen Bestimmungen er getroffen hat und daß er dies? durch Errichtung eines neuen oder Vernichtung des alten Testaments oder durch Rachträge abänbern kann.

Roch auf einen häufig vorkommenden Irrtum sei schließlich hingewiesen: es besteht die weit­verbreitete Auffassung, baß bas eigenßänbige Testament billiger sei, als bas gerichtlich ober notariell beurtunbete ober bem Gericht bzw. . Rotar übergebene. Wer ein eigenhändiges Testa- ment in Befitz hat, 'muß dieses nach dem Tode des Erblassers unverzüglich an das Rachlaß- gericht (Amtsgericht) abliefern. Das Gericht hat das Testament den Erben zu eröffnen (bekannt­zugeben). Cs werden dann auch für das eigen­händige Testament Kosten erhoben, und zwar in gleicher Höhe, wie sie bei einem gerichtlichen oder notariellen Testament entstanden wären, und zwar erschien dem Gesetzgeber diese.Gleich­stellung geboten, um zu verhindern, daß ledig­lich der geringeren Kosten halber dem Privat­testament der Vorzug vor dem öffentlichen Testa­mente gegeben wird."

Bei Abwägung der Gefahren und Rachteile, sowie der geringen Vorteile eigenhäiHiger Testa­mente gegenüber den Vorzügen öffentlicher Testa­mente kann in der Regel die Entscheidung nut zugunsten der letzteren ausfallen.

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