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Oer Reinhardtsche Steuerreform-Plan.

Oie Abschnitte 5 bis 13.

Senkung -es Tarifs der Einkommensteuer.

V. (Fortsetzung.)

Der Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes unterscheidet sich von der bisherigen Einkommen­steuer im wesentlichen in der Gestaltung des Tarifs, der Kinderermäßigung und der Bewertungs- und Gewinnermittlungsvorschriften.

Der bisherige Tarif begann mit 10 vom Hundert und reichte bis 40 vom Hundert. Dahinzu kamen die Krisensteuer der Veranlagten und der Zuschlag zur Einkommensteuer für die Einkommen von mehr als 8000 Reichsmark. Dadurch erhöhte sich der Tarif von 10 bis 40 auf rund 10% bis 46 vom Hundert. Die Gemeinden erheben außerdem eine Bürger- sleuer. Diese ist nach der Höhe des Einkommens gestaffelt. Der Grundtarif beträgt 3 bis 2000 Reichs­mark. Die Sätze des Grundtarifs dürfen beliebig vervielfacht werden. Durch die Bürgersteuer erhöht sich der Tarif auf rund 12 bis rund 50 v. H.

Der neue Tarif soll mit nur 8 v. H. beginnen und bis 35 v. H. reichen mit der Maßgabe, daß die Steuer in keinem Fall mehr als ein Drittel des Einkommens betragen darf. Die Krisensteuer der Veranlagten, der Zuschlag zur Einkommensteuer für die Einkommen von mehr als 8000 Reichsmark, und die gemeindliche Bürgersteuer werden aufge­hoben. Die Sätze der Einkommensbesteuerung be­trugen bisher 12 bis rund 50 v. H. Sie sollen dem Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes gemäß nur 8 bis 33% v. H. betragen. Die bisherige Ehe­standshilfe wird abgelöst durch einen festen Zuschlag zur Einkommensteuer der Ledigen.

Zn Anbetracht des Fortfalls der Bürgersteuer ist eine kleine Ermäßigung des steuerfreien Einkom­menteils vorgesehen. Außerdem soll der steuerfreie Einkommensteil nicht mehr für Einkommen bis zu 10 000, sondern nur noch für solche bis zu 3600

Reichsmark gewährt werden. Diese Herabsetzung des steuerfreien Einkommensteils und der Grenze für die Anwendung des steuerfreien Einkommens­teils wird jedoch in den meisten Fällen mehr als ausgeglichen durch die Ermäßigung des Tarifs. Außerdem Erhöhung der Kinderermäßigung. Bei den meisten Verheirateten mit zwei Kindern und bei allen Verheirateten mit drei oder mehr Kin­dern wird die Einkommensbesteuerung (Einkommen­steuer und Bürgersteuer) nach dem neuen Einkom­mensteuergesetz wesentlich niedriger sein als bisher, insbesondere dort, wo bisher eine hohe Bürger­steuer erhoben worden ist. Bis zu einer sehr an­sehnlichen Einkommenshöhe sind die kinderreichen Einkommensteuerpflichtigen vollkommen einkommen­steuerfrei.

Wir werden uns im Finanz- und Steuerrechts­ausschuß der Akademie für Deutsches Recht mit der Frage der Belastungsverschiebung befassen müssen, die sich daraus ergeben kann, daß die bisherige verschieden hohe Bürgersteuer abgelöst worden ist durch entsprechende Gestaltung des Tarifs der neuen Einkommensteuer. Wir werden dabei auch die Frage des Ersatzes der Gemeinden aus dem Aufkommen an Einkommensteuer zu behandeln haben. Es wird für die Uebergangszeit wahrscheinlich nicht anders möglich sein, als den Gemeinden aus dem Aufkom­men an Einkommensteuer den Betrag als Ersatz der Bürgersteuer, zu überweisen, den sie während des Vorhandenseins der Bürgersteuer an Bürger­steueraufkommen erzielt haben. Die kleine Be­lastungsverschiebung, die sich aus dieser Regelung ergeben kann und die in einer Entlastung der Be­völkerung in notleidenden Gemeinden bestehen würde, wird durchaus dem Gedanken wahrer Volks­gemeinschaft entsprechen.

lieber die verschiedenen sehr bedeutungsvollen Vereinfachungen, die das neue Einkommensteuerge­setz bringen wird, hier zu reden, erlaubt mir leider die Zeit nicht.

Das neue Körperschafisteuergeseh

VI.

Der Entwurf des neuen Körperschaftsteuerge­setzes schließt sich in den grundlegenden, Fragen der Einkommensbesteuerung dem Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes an. Der Besteue­rungssatz beträgt nach wie vor 20 v. H.

Die sehr verwickelten und umständlichen Vor­schriften über die Mindestbesteuerung, die im bis­herigen Körperschaftsteuergesetz vorgesehen waren, werden abgelöst durch eine Bestimmung, wonach die Mindestbesteuerung sich nur auf Ausschüttung in­soweit erstreckt, als sie mehr als 4 v. H. des Stamm­kapitals oder Grundkapitals betragen.

lieber die Einkommensbesteuerung und Ver­mögensbesteuerung der Genossenschaften und der öffentlichen Betriebe, über das Schachtelprinzip und ähnlichen Fragen wird noch zu beraten fein.

Öffentliche Betriebe werden nur insoweit von der Körperschaftsteuer und von der Vermögensteuer freizustellen sein, als der Zweck des Betriebs ein solcher ist, dessen Erfüllung im Interesse der All­gemeinheit in die öffentliche Hand gehört. Die steuerliche Freistellung wird sich also insbesondere auf solche Betriebe beschränken müssen, die der Ver­sorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektri­zität u. dgl. dienen. Der Wettbewerb der öffent­lichen Körperschaften auf Gebieten, die der Privat­wirtschaft vorbehalten bleiben sollen, darf steuer­lich nicht begünstigt werden. Staat und Gemeinden sind nicht da, um Wirtschaft zu treiben, sondern um sich der Politik und der Verwaltung hinzugeben und die Voraussetzungen zu schaffen und zu pflegen, deren es bedarf, wenn die Wirtschaft soll gedeihen können.

DasneueVermögenssteuergesch neue Einheiisbeweriung.

VII.

Ich habe bereits ausgeführt, daß ein Freibetrag von 10 000 Reichsmark für jeden Familienc^ge- hörigen oorgefehen ist.

Für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mbH. ist eine Mindestbesteuerung in der Weise vorgesehen, daß der Besteuerung ein Vermögen bestimmter Mindesthöhe zugrunde gelegt wird.

Der Vermögenssteuersatz wird einheitlich auf 5 vom Tausend festgesetzt werden.

Von der Dermögensbesteuerung der Genossen­schaften, der öffentlichen Betriebe und dem Schach- telprioileg das gleiche gilt wie bei der Körperschafts­steuer.

Der Hauptveranlagungszeitraum wird drei Ka­lenderjahre betragen. Die nächste Einheitsbewertung wird nach dem Stand vom 1. Januar 1935 vor­genommen werden. Eine Hinausschiebung wird nicht erfolgen. Im Februar 1935 wird zusammen mit der Einkommensteuererklärung eine Vermögen­steuererklärung abzugeben fein. Im Laufe des Jah­res 1935 wird dann in aller Ruhe die Einheits­bewertung erfolgen. Diese wird die Besteuerungs­grundlage mit Wirkung ab 1. Januar 1936 fein.

Für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1934 wird die Dermögensteuer noch auf der bis­herigen Grundlage erhoben, das heißt, nach der auf den 1. Januar 1931 feftgeftellten Bewertung, und mit dem Abschlag von 20 v. H. von der 23er» mögensteuerschuld.

Das sog. Vermögenzuwachssteuergesetz von 1922 wird aufgehoben. Die Erhebung der Vermögen- zuwachssteuer ist regelmäßig ausgesetzt gewesen.

VIII.

Grunderwerbsteuer

Bei der Grunderwerbsteuer werden verschiedene Vereinfachungen durchgeführt werden. Die Besteue­rung der sog. toten Hand wird in den Entwurf des neuen Grunderwerbsteuergesetzes nicht übernommen werden. Die Steuer ist niemals praktisch geworden. Für das Einbringen von Grundstücken in Personal­gesellschaften ist eine Ermäßigung der Grunderwerb- steuer auf 2 v. H. vorgesehen. Eine solche Ermäßi­gung ist dem bisherigen Gesetz fremd gewesen.

Es wird anzustreben fein, die Verwaltung der Grunderwerbsteuer durchgreifend zu vereinfachen und auf das Reich zu übernehmen. Es wird auch zu prüfen fein, ob es sich nicht empfiehlt, den Grunderwerbsteuer zu senken. Das Aufkommen an Grunderwerbsteuer fließt restlos den Ländern und Gemeinden zu. Diese würden zur Frage der Senkung der Grunderwerbsteuer gehört werden müssen.

IX.

Wertzuwachssteuer.

Bei der Wertzuwachssteuer wird insbesondere an eine Vereinheitlichung des Rechts und der Verwal­tung gedacht werden müssen. Von der Wertzuwachs- fteuer in ihrer heutigen Gestalt wird nicht gesagt werden können, daß sie noch ohne weiteres, in die heutige Zeit passe. Sie ist geeignet, den Grund- stücksmarkt zu erschweren und steht übrigens in manchen Fällen in keinem Verhältnis zu der damit verbundenen Verwaltungsarbeit. Wir werden uns auch mit der Frage der Neugestaltung der Wert­zuwachssteuer im Finanz- und Steuerrechtsausschuß befassen.

Kapiialverkehrsteuergesetz.

Die Sätze der Kapitalverkehrsteuern werden un­verändert beibehalten werden können. Der er­mäßigte Satz von allgemein 1 v. H. Gesellschaft­steuer für Verschmelzungen wird aufzuheben sein, denn es ist mit dem Bestreben, Kapitalgesellschaften in Personalgesellschaften umzuwandeln, nicht verein­bar, den Zusammenschluß von Kapitalgesellschaften steuerlich zu begünstigen. Ob es sich empfiehlt, wil­den Spekulationen in Aktien durch Erhöhung der Börsenumsatzsteuer entgegenzuwirken, werden wir im Ausschuß prüfen.

XI.

Heichsurkunvensteuergeseh.

Im Reichsfinanzministerium ist ein Entwurf fer- tiggestellt worden, nach dem die vierzehn Landes­stempelgesetze abgelöst werden durch ein Reichs­urkundensteuergesetz.

Umsatzsteuer.

XII.

Auf die Umsatzsteuer kann nicht verzichtet wer­den Sie stellt das Hauptrückgrat der Finanzen des Reiches dar. Es sind infolgedessen auch grund­legende Aenderungen nicht möglich. Der Gedanke der sogenannten Phasenpauschalierung, die Einfüh­rung einer Kleinhandelssteuer und die sonstigen Wünsche, die hinsichtlich der Umsatzsteuer an uns herangetragen worden sind, sind fallen gelassen worden.

Für den Binnengroßhandel ist die Erhebung eines einheitlichen Satzes von % v. H. vorgesehen. Dadurch soll die Lagerhaltung des Binnengroßhan- lwls, dem Gedanken der Verminderung der Ar­

beitslosigkeit und dem Gedanken der Vereinfachung der Verwaltung gedient werden

Es wird bei unseren Beratungen im Finanz- und Steuerrechtsausschuß die Frage zu prüfen fein, ob nicht bei mehrstufigen Unternehmen die Be­steuerung auch auf die Jnnenumsätze ausgedehnt oder der Steuersatz erhöht werden müßte. Diese Frage ergibt sich vom Standpunkt der steuerlichen Gerechtigkeit und der Herstellung gleicher Wettbe­werbsverhältnisse. Die Verwirklichung des bezeich­neten Gedankens würde im Interesse der einstufigen Betriebe gelegen fein, die in der Regel mittlere und kleine Unternehmen sind, an deren Erhaltung und Förderung wir, gesamtvolkswirtfchaftlich ge­sehen, ein Jnteresie haben[fe&

Grundsteuer und Gewerbesteuer.

XIII.

Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer sind heute Landessteuern. Die Gemeinden und Ge­meindeoerbände erheben Zuschläge dazu. Die Zu­schläge sind verschieden hoch. Im Rechnungsjahr 1933 wird das Aufkommen an Grundsteuer einschl. der Zuschläge ungefähr 1350 Millionen Reichsmark betragen haben, dasjenige an Gewerbesteuer ein­schließlich der Zuschläge ungefähr 540 Millionen Reichsmark.

Die Merkmale, nach denen die Grundsteuer und die Gewerbesteuer erhoben werden, lind nicht für das gesamte Reichsgebiet einheitlich. Auch die Ver­waltung ist nicht einheitlich.

Es ist selbstverständlich, daß für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer einheitliches Recht für das gesamte Reichsgebiet geschaffen werden wird, und daß die Verwaltung einheitlich für das gesamte Reichsgebiet durch die Reichsfinanzverwaltung wird übernommen werden müssen. Ein Ausgangspunkt in der Vereinheitlichung des Rechts ist bereits im Grundsteuerrahmengesetz und im Gewerbesteuer­rahmengesetz vom 1. Dezember 1930 gegeben. Der Zeitpunkt des.Inkrafttretens dieser Gesetze ist bis jetzt immer hinausgeschoben worden. Wir werden nunmehr die Vereinheitlichung durchführen. Wir werden ein Grundsteuergesetz und ein Gewerbe- steuergesetz schaffen. Danach werden Grundsteuer und Gewerbesteuer Reichssteuern sein. Diese werden nad) Merkmalen, die für das gesamte Reichsgebiet einheitlich fein werden, erhoben werden. Wir wer­den uns im Finanz- und Steuerrechtlichen Ausschuß besonders eingehend mit den Belastungsverschiebun­gen zu befassen haben, die sich aus der Verein­fachung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer ergeben können und die jede große Vereinheit­lichung zwangsläufig mit sich bringt. Wir werden nach Mitteln und Wegen zu suchen haben, die Be­lastungsoerschiebungen, die im Einzelfall werden eintreten können, auf das Maß zu beschränken, das wirtschaftlich tragbar ist.

Die Erhebung und Verwaltung der neuen Grund­steuer und der neuen Gewerbesteuer sollen für das gesamte Reichsgebiet einheitlich auf die Finanz­ämter übernommen werden. Für das Wirksamwer­den des neuen Rechts und für die Umstellung der Verwaltung wird der 1. Januar 1936 in Aussicht zu nehmen fein. Für das Rumpfrechnungsjahr vom 1. April bis 31. Dezember 1935 wird die Erhebung noch nach den bisherigen Merkmalen und die Ver­waltung noch durch die bisherigen Organe erfolgen. Die Durchführung der neuen Bewertungsarbeiten wird bis Sommer 1935 dauern.

Von besonderer Bedeutung wird die neue Ge­werbesteuer sein. Solange die Finanzen der Ge­meinden einen Verzicht auf die Gewerbesteuer noch nicht erlauben, wird diese wesentlich vereinfacht und so erträglich wie möglich gestaltet werden müssen.

Das bisherige Gewerbesteuerrecht ist sehr unüber­sichtlich und hat wegen der vielen Zusetzungen und

Absetzungen bei der Feststellung des Gewerbe» ertrages zu starken Reibungen, zu Aerger und zu Verdruß zwischen Steuerpflichtigen und Steuer­behörden geführt. Es erschwerte auch die Unkosten­berechnungen, insbesondere bei Betrieben, die sich auf Gemeinden verschiedener Länder erstrecken.

Als einheitliche Besteuerungsgrundlage für das gesamte Reichsgebiet ist im Entwurf des neuen Gewerbesteuergesetzes der Gewerbeertrag in Aus­sicht genommen. Als dieser soll der einkommen- steuerliche Gewinn gelten. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer soll möglichst zusammen mit der Einkommensteuer erfolgen. Bei Gesellschaften mbH. und Aktiengesellschaften sollen diejenigen Beträge, die Gesellschafter dem Gewinn des Unternehmens entnehmen, einschließlich der ordentlichen Gehälter der Gesellschafter, dem Gewinn zugerechnet werden. Das wird schon vom Standpunkt der steuerlichen Gleichmäßigkeit mit den Personalgesellschaften er­forderlich sein.

Eine Lohnsummensteuer wird es dem Entwurf des neuen Gewerbesteuergesetzes gemäß nicht mehr geben. Die bisherige Lohnsummensteuer stellte eine zusätzliche Belastung neben der Belastung des Ge­werbeertrages und des Gewerbekapitals dar. Diese zusätzliche Belastung, die sich aus der Einstellung neuer Arbeitskräfte und der Erhöhung der Lohn­summe ergibt, widerspricht dem Gedanken der Ver­minderung der Arbeitslosigkeit.

Auch die Gewerbekapitalsteuer soll in Fortfall kommen. Es ist lediglich in Aussicht genommen, für Betriebe, deren Gewerbekapital einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, eine Mindestbesteuerung vorzunehmen in der Weise, daß als Gewerbeertrag der Besteuerung ein Mindestbfran zugrunde gelegt wird, der einem Hundertsatz des Gewerbekapitals beträgt. Als Gewerbekapital soll in dem Fall das Betriebsvermögen ohne Grundstücke, aber zuzüglich Dauerschulden gelten.

Es ist eine Besteuerungsgrenze vorgesehen, und zwar mit 1250 Reichsmark Gewerbeertrag. Die Ge­werbetreibenden, deren Gewerbeertrag 1250 Reichs­mark im Jahr nicht übersteigt, sollen gewerbesteuer­frei bleiben.

Die Angehörigen der freien Berufe werden aus der Gewerbesteuer ausgenommen. Sie sollen einer ihrem Beruf entsprechenden Berufssteuer unter­liegen. Dabei wird ein angemessener Freibetrag vorzusehen sein.

Gewerbesteuer und Grundsteuer werden die wich­tigsten Grundlagen der finanziellen Selbstverwal- tung der Gemeinden sein. Gewerbesteuer und Berufssteuer werden in einem angemessenen Ver­hältnis zur Grundsteuer und zu den übrigen Ge­meindesteuern stehen müssen. Es wird ein gewisser Ausgleich zwischen den verschiedenen Belastungen gesichert sein müssen. Die Reichsregierung wird hinsichtlich der Bestimmungen der Zuschläge, die die Gemeinden zu den Grundbeträgen erheben dürfen, bestimmte Richtlinien erlassen müssen.

Aus aller Wett.

Wiederholung der Kölner Rede des Stellvertreters des Führers.

Am Sonntag, 1. Juli, übernehmen alle deutschen Sender vom Deutschland-Sender die Wiederholung der Rede des Reichsministers Heß, die er am Montag, 25. Juni, von Köln aus über alle deutschen Sender gehalten hat. Die Sendung er­folgt in der Zeit von 11.30 bis 12.10 Uhr.

Zuchthaus- und Gefängnisstrafen

Im dritten Hecklinger Kommunisten-Prozeß.

In der dritten Verhandlung wegen der Ermor­dung des SA.-Mannes C i e s l i ck fällte gestern das Dessauer Schwurgericht nach 16tägiger Ver­handlung das Urteil. Die beiden Hauptangeklagten G a st und Werner wurden zu Zuchthausstrafen von 9 bzw. 6 Jahren, sechs weitere Angeklagte wegen Landfriedensbruchs zu Gefängnisstrafen von drei bis vier Jahren verurteilt. Drei Angeklagte wurden freigesprochen. Der Staatsanwalt hatte für sämtliche 11 Angeklagten die Todesstrafe beantragt. Das Urteil im dritten Altonaer Blutfonntag-Prozeß.

Nach viertägiger Verhandlung fällte das Altonaer Sondergericht im dritten Blutsonntag-Prozeß das Urteil. Das Verfahren gegen den Angeklagten Behrens wurde auf Grund der Amnestie vom Dezember 1932 eingestellt. Die übrigen 15 Ange­klagten wurden wegen Beihilfe zum vollendeten Mord bzw. wegen Beihilfe zum vollendeten Tot­schlag und wegen schweren Landfriedensbruches und schweren Aufruhrs zu Zuchthausstrafen von 2 bis 10 Jahren verurteilt.

Die Brüder Adamowicz nach Warschau gestartet.

Wie aus Harbour Grace (Neufundland) gemeldet wird, sind die polnisch-amerikanischen Flieger, die Brüder Joe und Ben Adamowicz am Freitag 6.26 Uhr Ortszeit zu ihrem geplanten Flug nach Warschau gestartet.

Der älteste Wann der Welt gestorben.

Der Türke Z a r o Agha, der als der älteste Mann der Welt galt, ist am Freitagmorgen in einer Klinik in Istanbul gestorben. Er soll ein Alter von 120 Jahren erreicht haben.

Der Doppelmörder Sehlke festgenommen.

Der Doppelmörder Sehlke, der wie gestern aemeldet, in der Nacht zum Freitag in Berlin feine Frau und fein Kind mit dem Beil erschlagen und seine Schwiegermutter schwer verletzt hatte, wurde am Freitagnachmittag auf der Straße von Polizeibeamten festgenommen.

Ein Wörder zum Tode verurteilt.

Wegen Ermordung feiner Geliebten, der ^jähri­gen Bauerntochter Hedwig K o e g e l vom Hasen­hof, Oberamt Backnang, verurteilte das Schwur­gericht in Stuttgart am Freitag den 40 Jahre alten Wilhelm Schuh kraft aus Ginnheim (Kreis Frankfurt a. M.) zum Tode. Der erheblich vorbe­strafte Angeklagte hatte seine Geliebte erdrosselt, weil seiner Absicht, das Mädchen zu heiraten und damit ihren elterlichen Besitz zu gewinnen, Schwie­rigkeiten entgegenstanden.

Schwere Bluttat in Baden.

Aus Hockenheim (Baden) wird berichtet: Eine entsetzliche Bluttat hat sich am Freitag gegen 7 Uhr im Hause des Bahnarbeiters Klaus abgespielt. Der 18jährige Sohn Ludwig Klaus drang in das Schlafzimmer feines 22jährigen Bruders und gab

auf diesen nach ooraufgegangenem heftigem Wort­wechsel mehrere Schüsse ab, die den jungen Mann in Brust und Unterleib trafen. Dann richtete der Täter die Waffe gegen sich selbst und tötete sich durch einen Schuß. Hermann Klaus ist später im Heidelberger Krankenhaus an den schweren Ver­letzungen gestorben. Das Motiv der Tat dürfte in Familienstreitigkeiten zu suchen sein, die schon feit einiger Zeit bestanden.

Rekordhihe in USA.

Das Thermometer ist nach einer Meldung aus Neuyork am Freitagnachmittag auf über 34 Grad Celsius gestiegen. Damit ist der Rekord des gleichen Tages 1874 geschlagen. Da die Feuchtigkeit der Lust am Vormittag den Sättigungspunkt 100 er­reicht hatte, ist Vie Hitze unerträglich geworden. Aus den Weststaaten werden zahlreiche Todesfälle ge­meldet. Allein im Gebiete von Pittsburg find fünf Personen der Hitze zum Opfer gefallen. Die großen Atlantikfahrer, darunterAlbert Ballin" undBe> rengaria", haben wegen der Nebelbildung über dem Hafen von Neuyork Verspätungen bis zu zwölf Stunden. Wie den Wetterberichten zu entnehmen ist. muß man mit einem Anhalten der Hitze rechnen.

Wettervoraussage.

Der hohe Druck hat sich über den britischen In- fein weiter verstärkt, während über Schweden in­folge sehr hoher Temperaturen eine Störung zur Entwicklung kommt. Bei der herrschenden Druck­verteilung erhalten wir Zufuhr kühlerer Luft aus nördlichen Breiten, die beim Zusammentreffen mit der stark erwärmten kontinentalen Luft stellen­weise Anlaß zu Gewitterstörungen geben wird. Im großen ganzen wird aber der hohe Druck das Wet­ter sommerlich warm gestalten.

Aussichten für Sonntag: Teils heiter, teils Bewölkungsaufzug, schwül, Neigung zu Ge­witterstörungen.

Lufttemperaturen am 29. Juni: mittags 23,2 Grad Celsius, abends 19,1 Grad; am 30. Juni: morgens 19,5 Grad. Maximum 23,9 Grad, Minimum 15,2 Grad. Erdtemperaturen in 10 cm Tiefe am 29. Juni: abends 20,5 Grad; am 30. Juni: morgens 17,6 Grad Celsius. Niederschläge 3,7 mm. Son­nenscheindauer 3,5 Stunden.

Hauptschriftleiter: Dr. Friedrich Wilhelm Lange. Stellv. Hauptschriftleiter: Ernst Blumschein. Verant» wörtlich für Politik und Feuilleton: 3.23.: Ernst Blumschein, für den übrigen Teil: Ernst Blumfchein. Anzeigenleiter: Hans Beck, verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen: Theodor Kümmel. DA. V. 34: 11 000. Druck und Verlag: Brühl'sche Universitäts» Buch- und Steindruckerei R. Lange, K.-G., sämtlich in Gießen.

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