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Neues über

Äon Generalmajor a. D

Die FrageLuchs, Fuchs oder -und" beschäftigt mehr wie Je die Jägerwelt. Eine volle Klarheit ist noch nicht geschaffen, obgleich die Lösung des Rät­sels fast gelungen scheint. Freilich erreicht man sie nicht durch billigen Spott oder Zweifel ohne Be­gründung, sondern nur durch unausgesetzte 2lrbeit, Sammeln aller Nachrichten und genauen Vergleich der Eingänge, aber nicht dadurch, daß man den Luchsdie Seeschlange Oberhessens" oder den fabelhaften Luchs" nennt, oder gar die merkwürdig anmutende Ansicht ausspricht,der frühere Besitzer eines entsprungenen Luchses würde sich wohl langst gemeldet haben". Der wird sich hüten!

Die Tatsache bestehl und beruht auf ganz zu­verlässigen Angaben der betroffenen Reviere, daß allein im Umkreise von Gießen (etwa 25 bis 30 Kilometer) über 300 Rehe gerissen gefunden worden sind, ganz abgesehen von den in Dickungen usw. verluderten Stücken.

Dabei rechne ich nicht einmal solche eigentümliche Funde wie z. B. den in einer kleinen Höhle bei Battenberg, in der etwa 20 Rehköpfe entdeckt wurden sondern halte mich nur an positive Mel­dungen. Aus diesen geht zunächst einmal ganz klar hervor:

1. Die größte Anzahl gerissener Rehe ist ohne Kopf und nur ganz wenig am Hals oder Blatt angeschnitten gefunden. Teilweise ist der Kopf so glatt und scharf abgetrennt, daß es, wie mir Herr Sommeraus Hof im Westerwald schrieb, ihm unmöglich war, einen ähnlichen Schnitt mit seinem scharfen großen Weidmesser nachzu­ahmen". Kann das ein Fuchs oder Hund tun?!

2. Ein Teil der Rehe ist im Gescheide und den Keulen angeschnitten, wohl fraglos durch Hund oder Fuchs.

3. Vielfach tragen die gerissenen Stücke Krallen- s puren auf Rücken und Seiten der Blätter. So schreibt z. B. Herr Staatsförster Müller aus Forsthaus Guntersdorf bei Her­born, daß bei einem gefundenen Rehauf dem Rücken (Kreuz) mehrere Kralleneingriffe zu sehen waren, vermutlich die Krallen eines Hin­terlaufes des als Täter vermuteten Luchses, während die auf beiden Seiten hinter den Blättern befindlichen Eingriffe sehr deutlich und etwa zwei Zentimeter tief durch das Wildpret hindurch gedrungen waren, und zwar so, daß innen mehrere Rippen (3 bis 4), entzwei waren". Also ein Raubtier als Reiter, das mit Wucht auf das Reh von oben oder von hinten gesprungen ist. Hund und Fuchs sind hier vollkommen ausgeschlossen.

4. Bei mehreren gefundenen Rehen sind endlich genaue Fährten entdeckt worden, die von sämtlichen Berichterstattern aus verschiedenen Revieren ganz gleichmäßig gezeichnet einge­sandt wurden.

Ls sind fraglos die Fährten einer Grohkahe. die deutlich im Schnee oder weichem Boden ein­geprägt waren, und die vollkommen den Zeich­nungen entsprechen, die mir vom Kanada-Jäger , O t t o und mehreren Karpathen-Jägern zuge­gangen sind und den Luchs betreffen.

Eine dieser Zuschriften lautet:Die Größe der Fährte eines Luchses entspricht der eines großen Hundes und ist bei oberflächlichem Hinsehen auch mit dieser zu verwechseln, nur fehlen ihr die Kral­leneindrücke, da der Luchs, wie alle Katzen, mit ein­eingezogenen Krallen schnürt."

Also sehr im Gegensatz zu Hund und Fuchs, bei denen die Kralleneindrücke im Fährtenbild stets sichtbar sind.

Solche Spuren sind wiederholt gefunden worden, gan3 besonders deutlich durch die Herren Fabrikant Klöckner in Erbach und Förster Freitag in Werdorf bei Wetzlar. Letzterer, der durch langjährigen Dienst in Ungarn den Luchs und seine Jagd genau kennt, berichtet außerordentlich klar und interessant über den Riß mehrerer Rehe. Eines von diesen ist nach dem deutlich im Schnee sichtbaren Bilde vertraut, also langsam, in einen tiefen Gra­ben hinabgezogen und von oben herab durch ein angeschlichenes Raubtier angesprungen worden. Er schreibt wörtlich:Nach dem ganzen Befund und auch daraus, daß dem Reh momentan die Hals­schlagader aufgerissen wurde, komme ich zu der Er­kenntnis, daß der Räuber ein Luchs gewesen sein muß. Wildkatze kommt hier absolut nicht in Frage, Hund kann es auch nicht gewesen sein, da es demselben beim ersten Griff nicht möglich ist, die Schlagader aufzureißen, dazu würde er längere Zeit gebrauchen.

In meiner nun schon über 50jährigen Jäger- lanfbahn habe ich viele Beobachtungen und Er­fahrungen gemacht, aber noch nie solche Massenmorde an Rehwild mit den gleichen Begleiterscheinungen.

Die vorgefundenen Fährten im Schnee waren kreis­rund, ca. 5 bis 6 Zentimeter breit und zeigten nur die Ballen keine Nägel!"

So schreibt der alte erfahrene Jäger! Und in einem weiteren Bericht gibt er noch ein interessan­teres Bild, das ich ebenfalls möglichst wörtlkch bringe.Am vergangenen Sonntagabend meldet der Zugführer des um 10 Uhr auf hiesiger Haltestelle einlaufenden Personenzuges dem diensttuenden Be­amten, er habe kurz vor der Haltestelle an der Ma­schine gemerkt, daß er irgendwas angefahren habe, der Beamte möge doch mal nachfehen. Nach etwa zehn Minuten geht ein Bahnsteigschaffner nachzu­sehen. Er findet auch sogleich die Stelle, läuft zu­rück und meldet dem Beamten:

Es läge ein Tier zwischen den Schienen mit ganz langen Ohren und dickem Schwanz, hätte die Farbe wie ein Reh (es sei aber kein Reh"und auch kein Hund). Bei seinem Näherkommen hätte es hinten nicht aufgekonnt, an einem Auge hätte es geblutet, und mit den Vorderbeinen nach ihm geschla­gen. Die beiden wecken darauf hin einen Jäger gegenüber der Haltestelle, und nach etwa 20 Mi­nuten begaben sie sich zu dritt an die bewußte Stelle, aber das Tier hatte sich inzwischen wieder erholt und war weg.

Zwischen den Schienen lag eine kleine Schweißlache und dickbreiiger gelblicher Kot. Auf einer stark be­reiften Stelle befanden sich zwei Trittsiegel. Sonst war Schweiß nirgends zu finden. Leider wurde ich erst zwei Uhr nachts geholt und war in zehn Minu­ten zur Stelle. Beim ersten Blick sehe ich, daß diese Trittsiegel genau übereinstimmen mit denen, die ich bei dem letztgerissenen Reh (s. o.) gefunden hatte. Ich machte eine Skizze von ihnen, die ich beifüge.

denLuchs".

. Rudolf Mohr, Gießen.

Wohin sich das Raubtier auf seiner Flucht gewandt hat, war nicht festzustellen, oa weiter kein Schweiß zu finden war. Ich habe mit mehreren Hunden und Treibern die leider fast undurchdringliche Dickung an dem dicht anschließenden steilen Hang abgesucht, aber ohne Erfolg.

Ich behaupte steif und fest, es war der Luchs! Wenn ich gleich abends gerufen worden wäre, so hätten meine Hunde sicher die Fährte ausgenom­men und das Raubtier gestellt." Soweit Herr Förster Freitag in seiner klaren, vorzüglichen Schilderung. Er fügt noch als Nachsatz hinzu:In der zweiten Januarwoche sind hier noch zwei Stücke gerissen worden und vorige Woche bei Greifen st ein und im Westerwald auch mehrere Stücke."

Meiner Ueberzeugung nach hat Herr Förster Freitag mit feiner Behauptung recht! Daß Wild sehr wenig Scheu vor Eisenbahnzügen hat, beweisen ja zur Genüge die vielen Verluste, die durch lieber« fahren auf den Eifenbahndämmen entstehen. Und wer die wundervollen Afrika-Bücher des Haupt­manns Steinhardt gelesen hat, der weiß, daß selbst ein Löwenschädel nicht den Stoß einer Loko-

Das neue preuf

Äon Siudienr.

Am 18. Januar 1934 hat das Preußische Staats­ministerium ein neues Jagdgesetz verkündet das be­reits am 19. Januar in Kraft getreten ist. Zwar hat der preußische Ministerpräsident Hermann Göring am 22. Januar vor den Vertretern der Tagespresse die Grundgedanken des Gesetzes dargelegt und mit seinen Ausführungen Dank und Freude in den Herzen aller weidgerechten Jäger erweckt, für den Jäger aber kommt es nun vor allem darauf an, die für ihn wichtigsten praktischen Auswirkungen des Gesetzes kennenzulernen, um nicht gegen seine Vorschriften zu verstoßen. Wenn hier der Versuch gemacht wird, die wesentlichsten Bestimmungen kurz zu umreißen, so kann dies bei dem Umfang und der Vielseitigkeit des Gesetzes nur ein Hinweis fein, der den Jäger der Pflicht nicht entheben kann, sich persönlich eingehend mit seinem Inhalt vertraut zu machen. Auch derjenige Weidmann, der an der Jagd in Preußen nicht unmittelbar interessiert ist, wird dasselbe deswegen tun müssen, weil dieses Gesetz in sehr vielem Vorbild für die Umgestaltung der übrigen Länderjagdgesetze sein wird und den Vorläufer eines Reichsjagdgesetzes darstellt. Aber auch der jagdliche Laie sollte an dem Gesetzeswerk nicht vorübergehen, da seine Bestimmungen ja auch in seinem Interesse getroffen wurden.

Wenn man das Gesetz verstehen will, muß man sich darüber klar sein, warum es überhaupt not­wendig war und erlassen wurde. Es war in Jäger­kreisen. denen das Wohl des deutschen Wildes und des Weidwerks Herzenssache war, längst erkannt, daß die jagdlichen Verhältnisse in Deutschland zu einer grundlegenden Aenderung drängten.

Ein ideeller und materieller Vermögenswerl des deutschen Volkes war für viele Volksgenossen zu einem Objekt der Ausbeutung, der Vernichtung, der Befriedigung der Schiehleidenfchaft, zum Gegenstand des Geschäfts geworden.

Die Schamröte stieg dem Weidmann ins Gesicht, wenn er hörte, daß Leute wie die Sklareks u. a. sich Jagden pachten durften, um mit ihrer Hilfe andere einzuwickeln. Wer genügend Bargeld befaß, konnte sich eine Jagd pachten und darin schalten und walten, wie er wollte. Die Schonzeitvorschriften engten ihn dabei nicht wesentlich ein. Ausschinden der Jagden, wie wir es am Ende der vergangenen Verpachtungs­periode in Teilen des Gießener Stadtwaldes erlebten, war weit verbreitet und fand auch noch Verteidiger, die dem Jagdpächter das Recht dazu zubilligen woll­ten. Wenn die Verhältnisse nicht noch schlimmer wur­den, so ist es nur der uneigennützigen Arbeit zahl­reicher Jagdvereine zu verdanken, die neben einer hochstehenden Fachpresse zum Gewissen der deutschen Jägerei wurden und ohne Rücksicht auf Liebe oder Haß um die staatliche Anerkennung der Grundsätze rangen, die sie im Interesse der Erhaltung der Wild­stände für unbedingt notwendig hielten (Kugelschuß auf Schalenwild z. B.). Aber diejenigen, denen das Gewissen am meisten schlagen sollte, entzogen sich der Beeinflussung, fischten im Trüben und lachten über die Dummen, die sich bezüglich der Art ihrer Jagd­ausübung Vorschriften machen ließen. Nur dem staat­lichen Zwange sich zu fügen war man bereit. Wäh­rend aus den Kreisen der weidgerechten Jägerei die Schützer der letzten Vertreter unserer einst so reichen Tierwelt erwuchsen, blieb es den Ichmenschen unter den Jägern überlassen, ihre Schießwut, Gewinnsucht und Geltungsgier an Uhu, Schwarzstorch, Biber u. a. m. auszulassen. Daran, daß diese Tiere ein Glied unserer Heimatlandschaft und wie alle anderen ge­eignet sind, bei vielen Volksgenossen Freude zu er­wecken, die Erholung suchen in Gottes freier Natur, dachte keiner jenerHelden", die sich oft noch mit ihren Taten brüsteten oder verherrlichen ließen.

Diese kurzen Hinweise mögen genügen, um zu zei­gen, daß im Interesse des Ganzen etwas geschehen mußte. Das neue preußische Jagdgesetz hat die Auf­gabe, diesen Schäden wirksam entgegenzutreten und mit aller Schärfe von jedem Jäger und in jedem Revier das zu verlangen, was seither in wirklich weidmännisch besagten Revieren schon gang und gäbe war. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß das Gesetz zu einer großen Reinigung der Jägerei führen wird und muß und daß alle die ihre Flinte an den Nagel hangen werden, die das Gemeinschaftsdenken nicht aufbringen können, wie es das Gesetz in Durch­führung des Grundgedankens des neuen Staates ver­langt.

Das Ziel des Gesetzes ist die Erhaltung eines an Stückzahl nicht zu großen, mit den Erfordernissen der Landeskultur vereinbaren, gesunden Wild- standes, um den in den Städten zusammen- gedrängten Menschen die Natur und das in ihr frei lebende Wild für die Stunden der Erholung und Ausspannung zu erhalten.

Das Wild zerfällt im Sinne des Gesetzes in Hoch« und Niederwild. Zu dem ersteren gehören Elch, Rot-, Dam-. Muffel-, Schwarz- und Auerwild. Das Jagdrecht steht dem Grundeigentümer zu, der es aber nur auf Flächen von mindestens 75 Hektar selbst aus­üben kann. Sonst erfolgt gemeinsame Verpachtung durch die Jagdgenoffenschaft. Die Jagd darf nur nach den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit ausgeübt werden. Jeder Jäger ist verpflichtet, das Wild zu hegen. Das ganze Jagd­wesen untersteht den Jagdbehörden, an deren Spitze

motive aushält, auch wenn sie, wie dort, nur im langsamen Tempo fährt. Schade nur wäre es, wenn der Luchs auf solch wenig weidgerechte Art zur Strecke gebraust wäre und ungefunden verluderte. Wenn jetzt auf einmal die Rehmorde aufhörten, so wäre das zwar ein Beweis, daß der Täter be­seitigt ist, aber andererseits auch Wasser auf die Mühle der ewig Zweifelnden undHunde-Fanati- ker", wie sie der Kanada-Jäger nennt.

Das zweite Raubtier, das ich in meinem ersten Aufsatz erwähnte, der aus dem Züricher Zoo ent­sprungene schwarze Panther, hat inzwischen auf wenig rühmliche Weise sein Ende gefunden. Wie dieNeue Zürcher Zeitung" schreibt, hatte er sich infolge des hohen Schnees in denStadel" eines Bauern verkrochen und ist von diesem mit einer Holzhacke erschlagen worden. Als besonders groteske Tatsache wird noch erwähnt, daß er von dem Bauernals Gepfeffertes" verspeist worden ist, und das ganze Ereignis wohl nie zur Kenntnis ge­kommen wäre, wenn das Fell, aus dem Schuh­sohlen gefertigt werden sollten, den Täter nicht ver­raten hätte.

Ich hoffe, dasder Luchs" nicht von solch kläg­lichem Schicksal ereilt wird, sondern daß er weid­männisch erlegt wird und den Beweis liefert, daß feine Mordzeichen und Spuren richtig angesprochen wurden. Dann mag ihn der glückliche Erleger gern auch alsGepfeffertes" verspeisen.

ischeZagdgesch.

t Ernst Holzel.

der preußische Ministerpräsident steht, und die sich in Landes-, Provinz- und Kreisjägermeister und Jagdvorsteher weitergliedern. Die Jägermeister ver­sehen ihre Aemter ehrenamtlich. Alle Inhaber von Jagdscheinen müssen Mitglieder des Landesverbandes der preußischen Jäger sein. Alle Grundflächen einer Gemeinde bilden den gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie zusammen mindestens 250 Hektar umfassen. Der Kreisjägermeister kann anordnen, daß jagdlich unhaltbare Grenzen dadurch beseitigt werden, daß verschiedene Jagdbezirke zusammengefaßt werden. Ebenso hat er das Recht, einspringende schmale Wald­wiesen usw. durch Abschneidung dem Waldrevier zu­zuschlagen. Unter Umständen kann auch eine neue Jagdgrenze durch einen Feldschutzstreifen dann ge­bildet werden, wenn Feld- und Waldgrenze Jagd­grenze sind. Die Zahl der Pächter richtet sich nach der Fläche und darf bis zu 500 Hektar die Zahl zwei nicht überschreiten, für jede weitere volle 500 Hektar ist ein weiterer Pächter zugelassen. Die Pachtzeit beträgt mindestens neun Jahre. Es gibt entgeltliche und unentgeltliche Jagderlaubnisscheine. Ihre Genehmi­gung bleibt dem Kreisjägermeister Vorbehalten. Zur Pachtung einer Jagd ist notwendig, daß der Pächter mindestens drei Jahre einen Jahresjagdschein im Deutschen Reich besessen hat. Sonst ist er zu einer Pachtung nicht zugelassen. Der Jagdschein ist bei dem Kreisjägermeister zu beantragen. Der Antragsteller muß nachweisen, daß er gegen Jagdhaftpflicht mit einer Deckungssumme von 150 000 RM. versichert ist. Beizufügen ist ferner die Mitgliedskarte des Landes­verbandes preußischer Jäger. Schließlich gehört ein Paßlichtbild dazu.

Wer seinen ersten Jagdschein lösen will, muß sich vorher einer Jägerprüfung unterziehen.

Die Urkunde über ihr Bestehen ist beizufügen. Der Kreisjägermeister entscheidet dann, ob der Jagdschein erteilt wird oder nicht. Mit der Jägerprüfung ist ' angesichts der Häufung der Jagdunfälle und der Handlungen, die auf völlige jagdliche Unerzogenheit vieler Jäger schließen lassen, ein dringender Wunsch weiter Jägerkreise erfüllt. Die Jagdscheine werden 1 ausgestellt auf ein ganzes Jagdjahr (1. April bis 31. März), nicht mehr wie bisher auf ein Jahr vom Tage des Losens an. Daneben gibt es noch einen Tagesjagdschein für fünf aufeinanderfolgende Tage. Der Jahresjagdschein kostet 30, RM., der Tages­jagdschein 3, RM., wozu in jedem Falle noch eine Verwaltungsgebühr kommt. Die Liste der ausgestell­ten Jagdscheine wird in den amtlichen Kreisblättern veröffentlicht. Der Tagesjagdschein berechtigt nicht zum Schüsse auf Schalenwild! (Ausnahme: Schwarz­wild.) Alle Personen, die zur Führung einer Jagd­waffe ungeeignet erscheinen, diejenigen, die durch ein Ehrengericht aus dem Preußischen Landesverband der Jäger ausgeschieden wurden, jene, die zu Zucht­hausstrafen verurteilt waren oder die bürgerlichen Ehrenrechte nicht genießen, alle wegen Forstwider­standes oder Jagdfrevels Vorbestraften, die wegen , Mißbrauchs des Jagdscheins Bestraften sowie alle, die mehr als einmal den Abschußetat überschritten, mehr als einmal angeschossenes Schalenwild dem Nachbar nicht meldeten oder Abschußlisten unwahr führten, dürfen keinen Jagdschein erhalten. Bezüglich der Schonzeiten und Schußzeiten sei als Neuerung dar­auf hingewiesen, daß die Schußzeit des Rehbocks am 15. Oktober endigt und gleichzeitig diejenige für weib­liches Rehwild beginnt, um am 31. Dezember zu endi­gen, also eine Verlängerung der Schußzeit um vier­zehn Tage. Auch der Bussard hat, wie in Hessen, eine Schußzeit erhalten, und zwar vom 1. Oktober bis zum letzten Februar. Weibliche führende Stücke von Schwarzwild, Fuchs, Steinmarder und Iltis dürfen zwischen dem 16. März und 15. September nicht erlegt werden.

Der Abschuß ist nach einem Plan zu regeln. Alle drei Jahre ist dem Kreisjägermeister ein Abschuhplan für Schalenwild, getrennt nach Art und Geschlecht, einzureichen. Er bedarf seiner Genehmigung. Bevor diese nicht vorliegt, muß jeder Abschuß unterbleiben. Er ist erstmalig bis zum 31. März 1934 über den Jagdvorsteher ein­zureichen, und zwar für drei Jahre.

lieber feinen Abschuß muh der Jagdberechtigte eine Abschuhliste führen und ferner den Abschuß eines Stückes Schalenwild spätestens nach drei Tagen der Ortspolizeibehörde anzeigen. Die Ab­schußlisten sind bei Einreichung eines neuen Ab­schußplanes einzureichen. Wird der Abschuß nicht erfüllt, so kann u. II. ein Berufsjäger unter Be­lastung des Pächters mit dessen Unterhalt durch den Kreisjägermeister beauftragt werden. Das Ueberwechfeln krank geschossenen Schalenwildes ist unverzüglich dem Jaadnachbar zu melden. Unter­lassung wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark be­straft.' Weiterhin muß sich der Schütze selbst zur Nachsuche zur Verfügung stellen. Kommt dann das Stück zur Sttecke, so gehört ihm der Kopfschmuck, dem Nachbar das Wildbret. Wenn der Abschuß in einem Niederwildrevier, für den außer für Rehwild ein Plan nicht einzureichen ist, übermäßig vorge­nommen wird, so kann der Kreisjägermeister ihn ganz ober teilweise sperren. In Notzeiten muß gefüttert werden. Wenn hiergegen verstoßen wird, kann der Abschuß an Schalenwild gekürzt und an Niederwild gesperrt werden. Für jeden

Jagdbezirk von mehr als 1000 Hektar muß eht brauchbarer Jagdhund gehalten werden.

Dom Kreisjägermeister anerkannte Jagdaufseher haben in Zukunft in ihrem Dienstbereich, soweit es den Jagdschutz betrifft, die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten, tragen Dienstkleidung und Dienstabzeichen. Sie sind Hilfsbeamte der Staats­anwaltschaft. Wenn ein Revier von über 1000 Hektar ohne Jagdaufseher ohne gehörigen Schutz sein würde, kann der Kreisjägermeister u. 11. die Ein­teilung eines solchen verlangen. Unter den ver­botenen Jagdarten, zu denen vor allem der Schrot- und Postenschuß auf Schalenwild gehört, ist auch der Fang im Tellereisen zu erwähnen. Das Be­kämpfen der Krähenplage durch Phosphoreier ist weiterhin gestattet. Auch die Bekämpfung der Hundepest, Die sich immer mehr breit macht, durch Auslegen vergifteten Luders ist unter Beobachtung besonders erwähnter Vorsichtsmaßregeln erlaubt. Treib- und Lappjagden sind auch an Sonntagen

Winterhilfe ist Sozialismus der Tat. Wer mitarbeiten will, wird Mitglied der AS.-Volkswohlfahrt!

und staatlichen Feiertagen erlaubt, wenn an ihr nicht mehr als vier Schützen oder sechs Treiber teil­nehmen. Auf die sehr eingehende Regelung der Wildschadenverhütung und des Ersatzes kann hier nicht eingegangen werden. Erwähnt sei auch nur, daß

für den Wildhandel sehr genaue Vorschriften ergangen sind, um den Erwerb und Vertrieb

unrechtmäßig erlegten Wildes zu verhindern.

Die Strafoorschriften sind sehr scharf und bedrohen Verstöße gegen die wesentlichsten Bestimmungen des Gesetzes mit Geldstrafen bis zu 150 Mark ooer Haft bis zu 14 Tagen ober sechs Wochen. Im Wiederholungsfälle muß u. U. ber Jagbfchein ent­zogen ober verweigert werben. Die Geldstrafe für widerrechtlich erbeutetes Wild (Abschuß in der Schonzeit) muß mindestens dreimal so hoch sein wie der Wert des Wildes und ist bei besonders schonungsbedürftigen Arten auf mindestens 300 Mark festgesetzt (z. B. Uhu, Adler, Biber, Schwan, Großtrappe u. a. m.).

Jeder Jagdverein, der etwas auf sich selbst hielt und nicht nur Geselligkeitsverein mit Stammtisch­tendenzen war, sondern in der Erziehung seiner Mitglieder seine vornehmste Aufgabe erblickte, hatte ein Ehrengericht, um Verstöße gegen die weid­männische Ehre durch es ahnden zu lassen. Der Jägerstand ist jetzt wieder durch das Gesetz als solcher anerkannt und wird durch es in seinen Be­streben, sich von ungeeigneten Elementen freizu­halten, unterstützt. Dem Provinzjägermeister steht ein Ehrengericht zur Seite, bas im schwersten Falle auf Entziehung bes Jagdscheines erkennen kann. Sein Urteil wirb auf Kosten bes Verurteilten öffent­lich bekanntgemacht.

Durch biefes Gesetz finb alle vorher vorhanbenen Gesetze über bie gleichen Gebiete aufgehoben. Wich­tig ist, baß es in § 91

dem Pächter von Jagden, deren Pachtzett noch läuft, bas Recht gibt, diesen Pachtvertrag bis einschließlich 1. April 1934 mit mindestens drei­monatiger Frist zum Ablauf des Pachtjahres zu kündigen. Dasselbe Recht steht dem Verpächter zu. Alle zur Zeit gültigen Jagdpäsfe erlöschen am 31.März, auch wenn sie noch länger befristet sind.

Von ba an können nur noch Jagbscheine nach ben Bestimmungen bes Gesetzes gelöst werben. Dabei ist bei einer Laufzeit über bcn 1. April hinaus bem Inhaber jeber Tag mit 9 Pf. gutzubringen. Alle vor bem 19. Januar 1934 ausgegebenen Erlaubnis­scheine finb aufgehoben und ungültig. Ihre fernere Benutzung zieht Bestrafung nach sich.

Die weibgerechte Jägerei wirb ben Schöpfern biefes Gesetzes herzlichen Weibmannsdank wissen, weil es bie Erfüllung ihrer Wünsche brachte. Für uns hessische Jäger gibt es nur noch zu hoffen, baß auch wir möglichst halb bie Segnungen eines solchen Jagbgesetzes zu svüren bekommen und daß ber Reichsjagdschein die Schranken niederreißt, die gerade uns oberhessischen Jäger so oft von den Freunden im grünen Kleid jenseits der schwarz- weißen Grenzpfähle trennten.

Oberbeffen.

AS -Hago-Äersammlung in Wieseck.

X Wieseck, 28. Jan. Arn Freitag versammelte die Ortsgruppe der N S. - H a g v ihre Mit- alieder bei Gastwirt Braun. Man sah dieser Ver­sammlung mit besonderem Interesse entgegen, da in ihr die Referenten für Handel und für Handwerk und der Propagandaleiter der N S. - H a g o Gie­ßen sprechen sollten.

Einleitend wies Ortsgruppenführer K. Kirch­ner auf die Notwendigkeit hin, eine Neuorganisa­tion der Ortsgruppe durch das starke Anwachsen der Mitgliederzahl vorzunehmen. Diese wird jetzt in drei Zellen mit sechs Blocks geteilt. Als Zellen­warte bestimmte der Ortsgruppenführer für Zelle 1 Adolf Schäfer, Maurermeister, für Zelle 2 Adolf Kümmel, Kaufmann, für Zelle 3 Heinrich Lin­de n ft r u t h , Weißbindermeister. Als Blockwarte für Zelle 1 bestimmte der Ortsgruppenführer Heinr. S ch n e p p , Metzgermeister, und Robert Römer, Schreinermeister; für Zelle 2 Karl Werner, Schlossermeister, und Friedrich Keßler, Töpfer­meister; für Zelle 3 Adolf Weniger, Schneider­meister, und Otto Schmelz, Druckereibesitzer. Als Kas enroart ist Schreinermeister Otto Möser und als Presse- und Propagandawart Drogist Wilhelm P a u s ch tätig.

Nach Erledigung anderer organisatorischer Fragen ergriff der Referent für Handel Pg. Heyd (Gießen) das Wort zu längeren Ausführungen, in denen er besonders auf Fragen des Handels einging und in wirksamer Weise mit dem undeutschen Geschäfts­gebaren abrechnete, das' sich in früheren Jahren überall breitmachte und auch jetzt hier und ba zum Schaben bes beutfchbewußten (Beroerbetreibenben sich roieber breitmachen zu können glaubt. Als zweiter Rebner appellierte ber Referent für Hanb- werk Pg. Steinhäuser (Gießen) an alle, ber Regierung im Kampf gegen bie Arbeitslosigkeit in großzügiger Weise burch Einstellung von Arbeits­kräften zu helfen. Pg. S t i e h l e r (Gießen), ber Propaganbaletter der NS.-Hago, sprach fobann über Zweck unb Ziel ber NS.-Hago unb bie Erziehung zum hanbwerklichen Beruf unb feine Stellung ins heutigen Staat. Scharf roanbte sich ber Redner gegen Konzern- unb Mammutgeschäfte, bie in den vergangenen Jahren mit Erfolg bie kleinen Ge­schäfte zerschlugen unb es auch heute zum Teil in verdeckter Weise tun. Nach kurzer Pause ergriffen