Das Recht im täglichen Leven.
OieNeuordnungdesRechisder Lohn- und Gehalispfandung.
Das Gesetz zur Aenderung von Vorschriften über die Zwangsvollstreckung vom 24. Oktober 1934 (Reichsaesetzblatt I, Seite 1070 ff.) enthält im zweiten Abschnitt eine völlige und tmrch grundlegende Aendernngen bemerkenswerte Neuordnung des Rechts der Lohn- und Gehalts- Pfändung. Die Vorschriften hierüber treten am 1. Januar 1935 in Kraft. Hierbei ist gleich darauf hinzuweisen, daß derjenige, der sich über den Rechtszustand auf diesem Gebiet Aufschluß verschaffen muß, nicht mehr, wie seither, in verschiedenen Gesetzen nachzuschlagen braucht, sondern alles Notwendige nunmehr in den Paragraphen 850 bis 850 h der Zivilprozeßordnung in übersichtlicher Weise zusammengefaßt findet.
Das Gesetz behandelt zunächst die P f ä n • dungsbeschränkungen. Wie seither ist dabei sowohl für den Arbeits- und Dienstlohn, als auch für den Beamtengehalt ein bestimmter Betrag der Pfändung überhaupt entzogen, und zwar nunmehr 150 Mark monatlich (seither 165 Mark) oder 35 Mk. wöchentlich. Außerdem ist aber noch ein Teil des diesen Betrag übersteigenden Mehrbetrags des Gehalts oder Lohnes pfändungsfrei, und zwar btt Be- amten zwei Drittel des Mehrbetrags, bei den übrigen Gehalts- oder Lohnempfängern mindestens ein Drittel des Mehrbetrags. Hat ein nichtbeamteter Gehalts, oder Lohnempfänger noch für einen unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen, so erhöht sich der hfändungsfreie Betrag auf die Hälfte des Mehrbetrags, hat er für mehr als einen Unterhaltsberechtigten zu sorgen, so erhöht sich der pfändungsfreie Teil seines Lohnes noch weiter bis zu zwei Drittel des Mehrbetrags.
Die leidige Streitfrage, ob bei Berechnung des pfändungsfreien Betrags von dem Brutlagehalt, oder von dem Nettogehalt auszugehen ist, hat das neue Gesetz dahin geklärt, daß der B r u t t o a e - halt maßgeblich ist. Es entspricht dies der seitherigen Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts. Praktisch hat es zur Folge, daß im Falle einer Pfändung der Arbeitgeber die Steuer- und Sozial- lasten dem Arbeitnehmer von dem diesem verbleibenden pfändungsfreien Teil seines Lohnes oder Gehalts abzuziehen hat.
Eine besonders bedeutsame Aenderung bringt das Gesetz zur Frage der Pfändungsvorrechte. Seither bestanden für die Unterhaltsansprüche der Verwandten, des Ehegatten und des früheren Ehegatten die oben erwähnten Pfändungsbeschränkungen überhaupt nicht. Für solche Unterhaltsansprüche konnte also die Gehaltsfovderung des Unterhalts- verpflichteten in voller Höhe gepfändet werden. Die außerordentliche Härte, die in einer solchen Kahlpfändung liegt, ist jetzt beseitigt worden. Es ist nämlich fortan dem Schuldner, der Unterhaltsansprüchen der erwähnten Art oder Unterhaltsansprüchen für uneheliche Kinder genügen muß, stets soviel von seinem Einkommen zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber solchen Unterhaltsberechtigten benötigt, bie den Forderungen des Gläubigers im Rang vorgehen oder gleichstehen. Wegen der weiteren EinzechKtten dieser Regelung muß an dieser Stelle auf das Gesetz verwiesen werden.
Das Gesetz gewährt ferner eine wesentliche E r - Weiterung des Pfändungsschutzes. Während nämlich seither, abgesehen von dem Gehalt des Beamten usw., der Pfändungsschutz be- schränkt war auf Einkommen aus abhängiger Lohnarbeit als Arbeiter oder Angestellter, ist der Schutz in dem oben bezeichneten Umfang nunmehr auch auf sonstige wiederkehrende Vergütungen für geleistete Arbeiten ausgedehnt worden. Es kommt also jetzt nicht mehr auf die Feststellung eines Dienstverhältnisses im Sinne abhängiger Lohnarbeit an. Als Beispiel hierzu wird von maßgeblicher Seite der Derqütungsanspruch eines Krankenkassenarztes gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands angeführt, dem im Falle einer Pfändung jetzt ebenfalls Pfändungsschutz zuzubilligen wäre. In der gleichen Richtung liegt eine weitere Vorschrift des neuen Gesetzes, nach der im Gegensatz zu früher auch denjenigen Personengruppen Pfändungsschutz gewährt wird, die überhaupt nicht in einem bauern* den Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit ständig fließenden Einkünften stehen, sondern ihr Einkommen in unregelmäßigen Abständen und aus verschiedenen Quellen beziehen, zum Beispiel Künstler, Schriftsteller, Aerzte, Anwälte, Agenten usw. Die Lücke, die bislang in dieser Beziehung im Voll- streckungsschutz bestand und im Einzelfall oft zu großen Härten führte, ist damit geschlossen. Die Schuldner, die diesen Personengruppen angehören, habe jetzt die Möglichkeit, im Falle einer Pfändung das Vollstreckungsgericht anzurufen, das dann unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles Vollstreckungsschutz gewähren kann.
Während so das Gesetz den gutwilligen Schuldner in weitgehendem Maße vor unbilligen Härten schützt, hat es andererseits zur Herbeiführung einer gerechten Regelung des Dollstreckungsschutzes auf diesem Gebiet und zum Schutz der Gläubiger vor unlauteren Machenschaften böswilliger Schuldner wirksame Maßnahmen'Zur Bekämpfung von Lohnschiebungen bereitgestellt. Es hau- bett sich hierbei zunächst um bie Behandlung der sogenannten 1500 - Mark - Verträge. Man versteht darunter Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach dem Arbeitnehmer persönlich nur derjenige Teil des tatsächlich ver- einbarten Gehalts ausbezahlt wird, der unter der oben erwähnten Pfändungsgrenze liegt, den diesen pfändungsfreien Teil des Gehalts überschießenden Betrag zahlt der Arbeitgeber dann an einen Dritten, meist an die Ehefrau des Arbeitnehmers. In vielen Fällen wurde so erreicht, daß das Gehalt über den Betrag, für den Pfändungsschutz überhaupt verlangt werden konnte, hinaus dem Zugriff der Gläubiger in vollem Umfang entzogen würbe, da die Gerichte nach dem seitherigen Rechtszustand meist keine wirksame Waffe gegen eine solche Schiebung zur Verfügung hatten. Das wird nun ganz anders werden. Das neue Gesetz gibt nämlich dem Gläubiger in sol- chen Fällen das Recht, auf Grund des Schuldtitels gegen den Schuldner auch den einem Dritten (z. B. der Ehefrau des Schuldners) zukommenden Der- gütungsanspruch zu pfänden. Ferner umfaßt die Pfändung des Dergütungsanspruchs des Schuldners jetzt ohne weiteres auch den Anspruch des Drittberechtigten gegen den Arbeitgeber.
Sehr häufig anzutteffen waren auch Lohnschiebungen in der Form der Verschleierung des Arbeitsverhältnisses. Es sind damit die Fälle gemeint, in denen jemand ein unentgettlühes,
ober unangemessen gering besoldetes Dienstverhältnis eingeht, um sich auf diese Weise dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen; es arbeitet z. B. der Sohn im Betriebe seines Vaters unentgeltlich nur gegen Naturalunterhalt (Verköstigung, Bekleidung usw.) und ein Taschengeld, ober ein Ehemann arbeitet unter ähnlichen Bedinaungen als „Angestell- ter* im Geschäft seiner Ehefrau. Auch in solchen Fällen war nach dem seitherigen Rechtszustand kein ausreichender Schutz des Gläubigers möglich. Die nunmehr in Kraft tretenden Vorschriften schaffen auch für solche Fälle der Lohnschiebung eine gründliche Wandlung. Sie bestimmen nämlich, daß in solchen Fällen im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Empfänger der Arbeitsleistung eine angemessene Vergütung als geschuldet gelten soll, die dem Zugriff des Gläubigers unterliegt. Weitere
Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß es sich um ein nicht nur vorübergehendes, sondern um ein ständiges Verhältnis handelt, in dem die Arbeiten ober Dienste geleistet werden, und ferner, daß es sich um Arbeiten handelt, für die üblicherweise eine Vergütung gewährt wird. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind und bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienst- Herrn, zu berücksichtigen.
Mit dem Erlaß dieser Vorschriften, die in ihren Grundzügen hier erörtert wurden, ist eine Reihe von Schwierigkeiten, die sich bei dem seitherigen Rechtszustand auf diesem Gebiete ergaben, in einer gerechten, für Gläubiger wie Schuldner tragbaren Weise ausgeräumt worden.
Treuhänder und beabsichtigte Entlastungen.
Don Gerichisreferendar Or. jur. Fritz Hübner.
„Der Nationalsozialismus will Arbeitsgelegenheit und Lebens- und Aufstiegsmöglichkeit für jeden Deutschen schaffen und sichern. So ist es Aufgabe des Treuhänders, alles zu tun, was menschenwürdige Arbeit schafft und alles zu lassen und zu hindern, was Arbeitsmöglichkeit hemmt."
Es geht nicht an, Entlassungen stattzugeben, wenn damit zugleich ein Eingehen der Arbeitsstelle verbunden ist. Der Gesetzgeber hat daher, um irgendwelchen willkürlichen Maßnahmen entgegenzutreten, die gerade in dieser Zeit eine bedenkliche Stockung der allenthalben mit Hochdruck betriebenen Arbeitsbeschaffung zur Folge haben könnte, Unternehmern bestimmter Betriebe bei größeren Entlastungen eine Anzeigepflicht gegenüber dem Treuhänder auferlegt. Und zwar ist nach dem Inhalt des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit (§ 20) eine solche Anzeige zwingend vorgeschrieben, bevor in Betrieben mit in der Regel weniger als hundert, mehr als neun Beschäftigten, in Betrieben mit in der Regel mindestens hundert Beschäftigten, wozu nicht die Hausgewerbetreibenden gehören, zehn von Hundert der im Betrieb regelmäßig Beschäftigten, ober aber mehr als fünfzig Beschäftigte innerhalb von vier Wochen entlassen werden. Entsprechend seiner allgemeinen Wirkung kann jedoch dieses Gesetz nicht als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB. angesehen werden.
Die Entlassung, d. h. die Auflösung des Arbeits- Verhältnisses zwischen dem Unternehmer und dem Beschäftigten, und zwar durch den Unternehmer selbst, kann auf Grund des Absatzes 2 der angezogenen Vorschrift erst nach Ablauf einer sog. Sperrfrist von meist vier Wochen bis zwei Monaten erfolgen. Entlassungen, die sich zahlenmäßig innerhalb der im Absatz 1 festgelegten Grenze bewegen, sind solange wirksam. Erhöht sich jedoch die Zahl der innerhalb der Vierwochenfrist Entlassenen auf die im Absatz 1 vorgesehene, so tritt ihre Unwirksamkeit rückwirkend für die Dauer der Sperrfrist ein. Jedoch kann zum Ausgleich von Härten die Genehmigung des Treuhänders zu den erfolgten Entlastungen, die auch noch nachträglich erfolgen kann, und die sich nur auf die Zahl, nicht auch auf die Auswahl der Beschäftigten bezieht, erteilt wer- den. Auf dieselbe Art kann der Treuhänder bei verspäteter Anzeige ober versehentlicher Unterlassung verfahren. Ein im voraus ausgesprochener Verzicht bes Beschäftigten auf den in biefer Vorschrift ent
haltenen Entlassungsschutz ist nicht möglich, jedoch steht einem nachttäglichen Einverständnis mit der Auflösung des Arbeitsoerhältnisses und einem Lohnanspruchsverzicht nichts im Wege. Aus dem Rahmen der Anzeigepflicht heraus fallen selbstverständlich die fristlosen Entlastungen nach Maßgabe der Paragraphen 626 BGB., 70, 72, 77, 92 Gew. O.
Im dritten Absatz des § 20 ArbOG. ist dem Unternehmer mit Genehmigung des Treuhänders das Recht eingeräumt, unter gewissen Bedingungen die Arbeitszeit zu kürzen. Die Zulassung einer solchen Arbeitsstreckung durch den Treuhänder kann für alle in dem fraglichen Betriebe Beschäftigten aus- gesprochen werden. Möglich ist jedoch auch eine Beschränkung auf einen bestimmten Teil der Beschäftigten, etwa nur auf die Angestellten. Eines Einverständnisses des Beschäftigten zu einer solchen Maßnahme bedarf es nicht. Kann sich der Treuhänder für eine Zulassung einer Verkürzung der Arbeitszeit nicht entschließen, so kann ohne Rück- sicht darauf eine solche im Einverständnis von Unternehmer und Beschäftigten herbeigeführt werden. Durch die ständige Verbindung des Treuhänders mit dem Betrieb, Die ihm das bezüglich dieser Frage jeweilige Stimmungsbild innerhalb des Betriebes vermittelt, wird ein solcher Fall jedoch kaum praktische Bedeutung erlangen. Der Unternehmer kann bei einer Arbeitskürzung, deren äußerste Grenze die sogenannte 24-Stundenwoche ist, den Lohn von dem Zeitpunkt an kürzen, in dem eine Beendigung des Arbeitsoerhältnisses entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zu erwarten wäre. Mit dem Ablauf der im § 20 vorgesehenen Sperrfrist erlischt das Recht zur Kürzung des Lohnes, und es treten bie Bestimmungen des Arbeitsvertrages wieder in Kraft.
Für die sog. Saison- und Campagnebetriebe — das sind Betriebe, bie regelmäßig in einer bestimmten Jahreszeit verstärkt bzw. regelmäßig nicht mehr als drei Monate im Jahre arbeiten — finden die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 des § 20 ArbOG. auf Entlastungen, bie durch diese Eigenart des Betriebes bedingt sind, keine Anwendung. Es besteht sehr wohl auch bei in diesen Betrieben vorgenommenen Entlassungen eine Anzeigepflicht. Eine Befreiung tritt nur bann ein, wenn bie Entlassungen in der Saison bzw. kampagnemäßigen Arbeitsgestaltung beruhen.
Sauertifrau und Erbhofrecht.
Don Landgenchisrat Dr. jur. Fritz Thier.
Es wird immer noch oft die Frage aufgeworfen, wie bas Erbhofgesetz für die Frau des Bauern sorgt, wenn es zur Erhaltung des Hofes den Anerben vor allen anderen Erben des Bauern bevorzugt. Da ist zunächst eines hervorzuheben: Was für die Bäuerin galt, die in einen Hof hineingeheiratet hat, trifft ebenso auf einen Bauernsohn zu, der nicht selber Hoferbe geworden ist, sondern eine Hoferbin geheiratet hat. Es sind also im Erbhofgesetz nicht etwa Sonberbestimmungen einseitig gegen bie Witwe getroffen worben, wie oft fälschlich angenommen wirb, sonbern bie Einschränkungen gegenüber dem allgemeinen Erbrecht treffen ohne Rücksicht auf das Geschlecht den Ehegatten, der in einen Erbhof hineingeheiratet hat. Richtig ist natürlich, daß das viel öfters Frauen als Männer find.
Und der Grund für diese Bestimmungen? Der Einheiratende ist ja mit dem Erbhofeigentümer nicht blutsverwandt. Würde ihm allgemein die Erbfolge in den Erbhof zugestanben werben, so würbe der Hof, wenn gemeinfame Kinder fehlen, beim Tode dieses Ehegatten in die Hände seiner Verwandtschaft kommen, also der angestammten Familie verlorengehen, obwohl aus dieser vielleicht noch sehr nahe Abkömmlinge vorhanden sind, bie einst selbst auf dem Hofe aufwuchfen. Oberster Grundsatz bleibt eben immer, daß der Hof dem angestammten Blut erhalten werden soll.
Freilich hat auch das feine Grenzen. Die gesetzliche Erbfolge bes Erbhofrechtes geht nur bis zu bcn Sohnessöhnen ber Geschwister bes Erblassers. Seine Nichten finb nicht mehr gesetzliche Erben. Sie können also, obwohl sie vom gleichen Blute finb, bem durch Testament als Anerben bestimmten Ehegatten nicht den Erbhof ftreitig machen. Das können auch entferntere Verwandte ber Seitenlinien nicht.
Damit ist schon etwas sehr Wichttges gesagt: Sind Anerben der gesetzlichen Ordnung nicht vorhanden, so kann ber Erbhofeigentümer feinen Ehegatten durch Testament als Anerben bestimmen. Was wird aber mit dem überlebenden Ehegatten, wenn, wie es die Regel ist, ein anderer, insbesondere ein gemeinsames Kind den Hof erbt? f)at der Erblasser außer bem Erbhof, unb was zu ihm gehört, noch anbere Vermögenswerte besessen, wie Wertpapiere, Hypotheken, Bankkonto, Schmuck usw., so wirb ber überlebenbe Ehegatte an biefen Dingen Erbe nach ben Vorschriften bes allgemeinen Rechts. Freilich, zunächst muß bas außer bem Hofe vorhanbene Vermögen bazu verwenbet werben, bie Nachlaßverbinblichkeiten unb auf bem Hofe ruhenbe Schulden zu tilgen. In sehr vielen Fällen wirb bann heutzutage für ben überlebenben Ehegatten nichts mehr zu erben übrig bleiben. Was dann? Das Gesetz gibt ihm bas Recht auf bas Altenteil, soweit er sich nicht aus eigenem Vermögen unterhalten kann. Das bebeutet: Er kann vom Anerben lebenslänglich ben in solchen Fallen üblichen Unterhalt auf bem Hose verlangen. Der Umfang
des Unterhaltes richtet sich also nach ben Verhältnissen bes Hofes unb nach ben Anschauungen unb Gebräuchen der betreffenden Gegend. In erster Linie gehören dazu natürlich Wohnung, Kleidung, Licht, Heizung, Arzt und Pflege bei Krankheit. Wo es üblich ist, ist auch ein den Verhältnissen des Hofes angemessenes Taschengeld xu zahlen.
Wenn schon bisher Auszugs-, Altenteilsverträge die Quelle von Stteitigkeiten waren, so wird auch in Zukunft die Einigung über das Maß des angemessenen Unterhalts oft Schwierigkeiten machen, lieber Streitigkeiten solcher Art entscheidet in Zukunft das Anerbengericht, und zwar, wie das Gesetz sagt, unter billiger Berücksichtigung der Verhältnisse der Beteiligten so, daß der Hof bei Kräften bleibt. Das ist oberster Grundsatz. Infolgedessen darf das Anerbengericht bas Dersorgungsrecht auch aufheben ober einschränken, wenn bem Anerben aus irgendwelchen Gründen die Leistung nicht mehr ,3ua"mutet werden kann, insbesondere wenn sie bie Kräfte bes Hofes übersteigt. Es muß also vor unangemessenen Ansprüchen gewarnt werden. Einzuschränken oder aufzuheben wird der Unterhaltsan- fpruch insbesondere dann sein, wenn die Witwe wieder in auskömmliche Verhältnisse heiratet. Die Entscheidung des Anerbengerichts ist in allen solchen Fällen endgültig, kann also nicht mit irgendeinem Rechtsmittel angefochten werden.
Wie schon gesagt, muß der übliche Unterhalt „auf dem Hofe" gewährt werden. Der Altenteilsberechtigte kann also nicht statt bes Unterhalts in Natur eine Gelbrente f o r b e r n, wenn er vom Hofe wegzieht. Eine solche Regelung ist im allgemeinen nur durch Vereinbarung mit bem Anerben möglich.
Der Altenteilsanspruch ist aber noch von einer sehr wichtigen Voraussetzung abhängig: er entsteht nur, wenn der überlebende Ehegatte auf alle ihm gegen den Nachlaß zustehenden Rechte verzichtet. Wenn z. B. eine Ehefrau, die in einen Hof heiratete, ihrem Manne 10 000 Mark mit in die Ehe brachte, bie biefer zur Abfindung von Geschwistern, Abstoßung von Hypotheken ober Verbesserung bes Hofes verwenbete, so steht an sich dieser Frau, wenn sie Witwe geworden ist, ein Anspruch von 10 000 Mark gegen den Nachlaß ihres Mannes zu. Kann dieser Anspruch aus bem freien Nachlaß nicht be« friebigt werben, fo muß ihn ber Anerbe aus ben Mitteln bes Erbhofes becken.
Hat also eine Witwe einst nennenswertes Vermögen in bie Ehe gebracht, fo wirb sie sich überlegen müssen, ob sie biefen Anspruch gegen ben Nachlaß fallen läßt unb ben Allenteilsanfpruch dafür eintauscht, ober ob sie es umgekehrt macht. Das wirb insbefonbere auch bavon abhängen, ob überhaupt bie Möglichkeit ber Rückzahlung für ben Anerben, wenn natürlich auch in Raten, besteht, unb ob sie von bem zurückzuzahlenben Heiratsgut leben kann. Reicht bas zum Leben aus, fo steht sie sich natürlich besser, als mit bem Altentellsanspruch.
Die Aussteuer der Tochter.
Bisweilen findet man die Ansicht, die ^ent „schenkten" ihrer Tochter die Aussteuer; das fhmmi nicht, bie Eltern erfüllen nur eine gesetzliche pflichtung, wenn sie ihre Tochter gehörig -au-' steuern". Die Tochter hat einen klagbaren auf bie Leistung (§ 1620 BGB.). Voraussetzung m allerdings, baß die Eltern „bei BerückM'^ f ihrer sonstigen Verpflichtungen ohne Gefahrendes standesmäßigen Unterhaltes dazu imstande • und nicht die Tochter ein zur Beschaffung der steuer hinreichendes Vermögen hat". 3W *UZ was bie Braut besitzt, zu einer vollständigen stattung nicht hin, dann müssen es die 6"^ . g- sprechend ergänzen. Unbilliges wirb also 'eme- verlangt. «
Gegen wen richtet sich ber AussteueranspruH erster Linie gegen den Vater! Erst wenn tne steuer von ihm unter keinen Umstanden S» langen ist, etwa weil er gänzlich verarmt 00e Ausland geflohen ist, wird die Mutter herangez 8 (Uebrigens richtet sich beim Tode des Date Anspruch zunächst gegen dessen ?°Ä^,!Vnnter wenn dieser unergiebig ist gegen die Muner-' Umständen haben aber bie Eltern basinetn, Tochter bie Aussteuer zu verweigern, ^mncy wenn sie noch minderjährig ist und gca ~ Willen der Eltern heiratet und in dem ja » sie sich ihnen gegenüber eine schwere Neri y hat zuschulden kommen lassen. u
Nur einmal braucht bie Tochter ausgesteuer werben. Ist bei Eingehung einer Zwesten y ber ersten Aussteuer nichts mehr übrig, o $ bie Braut trotzbem keinen Anspruch mey > &er nicht etwa gegen bie Mutter, wenn [etn 3«euer Vater geleistet hatte. Da ber Zweck der 'fflnn bie Einrichtung eines eigenen Hvusyaus i» in all den Fällen nichts verlangt werben, , aus irgendwelchen Gründen der eigen h,i nicht geführt wird, etwa weil das jung v den Eltern wohnen bleibt ober in bene
Denn sie ist bann völlig unabhängig unb fQn, außerbem für ben Fall ihres Todes über tief Vermögen frei verfügen, also es etwa Kindern J2* wenden, die von ihrem Vater nichts erben Ion ' ten, weil außer bem Erbhofe nichts da war. R"
Auf eine Möglichkeit fei noch hingewiefen. Durs- Testament oder Erbvertrag kann bestimmt werd??' daß bem Ehegatten des Erblassers die Verwalt^! und Nutznießung des Erbhofes zuftehen soll. wirkt nur solange, bis der künftige Anerbe u 25. Lebensjahr vollendet hat, falls Anerbe ein Rn! des Erblassers (Sohn ober Tochter), ein Enkel ob?: Enkelsohn ist. Wird jedoch ein entfernterer !Q(-i roanbter Anerbe, so kann dem überlebenden Cbd gatten die Verwaltung und Nutznießung bis /. seinem Tode zugeschrieben werden. Dann ist er d bis zu feinem Tode fo gut wie Eigentümer b Erbhofes.
Schon bei Lebzeiten des Bauern kann übrigen das Anerbengericht die Verwaltung unb Nu- nießung des Erbhofes dauernd oder auf Zeit q! den Ehegatten des Bauern übertragen, wenn bi«, fer bie Bauernfähiakeit verloren bat ober schi.-h wirtschaftet unb beshalb seine Schulden nicht bezahlen kann.
Die Amtspflicht des Lehrers bei Gchulausflügen.
Mit dieser Angelegenheit von allgemeinem 3nten esse hat sich das Reichsgericht in einem Urteil dohi 15. Juni 1934 befaßt. Dem Reichsgerichtsurteil folgender Tatbestand zugrunde:
Auf einem Tagesausflug einer Klaffe einer höh«, ren Lehranstalt tn Sachsen hatte ber Lehrer beim Heraustreten ber Klasse aus bem Walde ben Tchü. lern das weitere Spielen mit dem Fußball verbalen. Die Schüler an der Spitze warfen sich jedoch ben Ball noch zu, ein Schüler stieß den Ball verschenk, lich so stark, daß er auf die Straße rollte unb einen Radfahrer verletzte. Dieser erhob gemäß § 839,86, satz 1, des Bürgerlichen Gesetzbuches, in Verbindung mit Artikel 131 der Reichsverfassung, gegen den Staat Anspruch auf Schadensersatz, weil ber Lehm seine Aufsichtspflicht verletzt hätte.
In der Revifionsinstanz wurde vorn Reichsgericht die gegen die Abweisung der Klage eingelegte ty, Vision zurückgewiesen. Die Begründung des Reiche, aerichts stellt Grundsätze über bie Amtspflicht b« Lehrers auf, bie von allgemeiner Bedeutung find. Das oberste Gericht geht davon aus, baß e.« ja den Amtspflichten eines Lehrers während einer Klaffenwanderung gehört, die ihm aiwato» Schüler so zu beaufsichtigen, daß sie nicht«« Gefahren geschützt bleiben, sondern auch Personen keinen Schaden zufügen. Diese findet aber auf der einen Seite in den fonjtiyn Amtspflichten des Lehrers ihre Grenze; er iraRt auf einem Schulausflug nicht weniger als wähm) des normalen Unterrichts das Unterrichtsziel, M allem die Fülle der Naturbeobachtungen im lu» behalten, auf die zweckmäßigen körperlichen gungen der Schüler achten und in persönlich" Gespräch charakterlich auf sie einwirken. Aus de anderen Seite solle eine Wanderung ber Entspc-- nuna dienen und mehr Bewegungsfreiheit als ir Klassenunterricht ermöglichen. Der Lehrer dürfe b? her gerade bei ihr aus erzieherischen Gründen ta Maß der Aussicht nicht Überspannen. Vielmehr müße er seinen Schülern, je nach ihrem Alter, ihrem ratter und ihrem Verständnis eine gewisse Selbständigkeit zutrauen. Wenn der betreffende Lelmr bei der Abwägung, welche Maßnahmen ohne Ser- nachlässiguna feiner sonstigen erzieherischen Aufgaben zur Gewährleistung der Aussicht erforberlid waren, sich für ein bloßes Verbot des Spiele mit dem Ball entschieden hat, so kann ihm darnach Lage der Sache kein berechtigter Dorwurs y* macht werden. Aus den gleichen Erwägungen n# fertige auch der Umstand, daß der Lehrer dar rer- botswidriae Spielen der Spitzengruppe mit Ball übersehen habe, nicht die Annahme einet W lässigkeit. Dagegen würde der betreffenbe |Wff eine Fahrlässigkeit begangen haben, wenn er w seiner Obhut anvertrauten Schüler nicht genügens beaufsichtigt, d. h. wenn er ein Fußballspiel her Schüler auf der dem Verkehr dienenden Straße geduldet, ober wenn er traft feiner Amtspflicht nicht dafür gesorgt hätte, daß dritte Personen nicht getroffen oder beschädigt wurden. Eine Verletzung ber Amtspflicht des Lehrers bei einem SchulauM liegt also bann nicht vor, wenn bie Schüler aus einem Schulausflug verbotswibrig Ball spielen.


