Psalmwort: „Herr, kehre uns bedenken, daß wtr sterben müssen, auf daß wir klug werden" zugrundelegte. Seine Ansprache war eine besinnliche Vorbereitung für das Totentanzstuck, das dann unter Leitung des Kreisvolkstumswartes Lehrer Kraus (Ruhlkirchen) von der Laienspielschar Ruhlkirchen in künstlerischer Weife zur Ausführung gelangte. Die Teilnehmer des Abends folgten dem Spiel mit ungeteilter Aufmerksamkeit. Lied und Musik umrahmten den Abend.
ss Grebenau, 27.Nov. Wie in früheren Jahren nahmen auch dieses Jahr am Totensonntag die Gliederungen der NSDAP., spwie sämtliche Vereine mit ihren Fahnen am Gottesdienst geschlossen teil. Pfarrer Müller sprach ernste Worte und ermahnte alle nach dem Vorbild unseres Heilandes zu leben und stets auf ihn zu vertrauen. Durch Mitwirkung des Posaunenchors wurde der Gottesdienst verschönt. Anschließend fand eine schlichte Gedenkfeier am Kriegerdenkmal in Wallersdorf statt. Hier gedachte Pfarrer Müller nochmals der Toten des Weltkrieges und der nationalsozialistischen Bewegung. Der Gesangverein
Amt. In der Pekzschaü fah man PehmÄnkel, Sofakissen, Bettvorlagen, Pelzkragen in sehr schöner Verarbeitung, hergestellt von der Frauengruppe des Vereins. Eine Hutfabrik aus Blitzenrod zeigte den Werdegang eines Hutes aus einem Kaninchenfell. Die Ausstellung wurde am Sonntagoormittag durch den Kreisgruppenführer W. Schmidt (Lauterbach) mit einer Ansprache eröffnet, in der der Redner auf die Bedeutung der Kaninchenzucht für unsere Volkswirtschaft hinwies. Die Ausstellung wies im Verlaufe des Tages einen sehr guten Besuch auf. Am Nachmittag fand die Preisoerteilung statt. Eine Verlosung fand viel Interesse.
Preußen.
Kreis Wetzlar.
0 Groß-Rechtenbach, 27. Noo. Im hiesigen Bürgermeisteramt fand eine Versammlung
dSr GemSkndefchllkzen des früheren AmleZ Rechtenbach statt, die unter Leitung des Kreisausschußinspektors Sänger stand. Ingenieur Kraft von der „Preußen-Elektra" hielt einen Vortrag über die neue Arbeitsschlacht im Elektrofach. Er legte insbesondere Maßnahmen und Vergünstigungen dar, die durch einen erweiterten Stromverbrauch für den Abnehmer in Kraft treten könnten. Die Anwesenden begrüßten wohl die Anregungen, betonten aber, daß die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse eine weitere Belastung der Bevölkerung nicht zuließen. Die Vorschläge sollten geprüft werden. Sodann sprach Kreisausschußinspektor Sänger über die neuen Bestimmungen der Bürgersteuer, Kreisobmann Langsdorf machte Ausführungen über die Butterbewirtschaftung und die Eierverwertung. Angeregt wurde der Eintritt der Gemeindeschulzen in eine Kranken- und in die Angestelltenversicherung.
Die Bewertung bebauter Grundstücke.
Räume und Helme, nach dem Geschmack deutscher Zungen ausgestaklet, sind die Grundlagen geregelter und guter Arbeit der Hitler-Zugend aus erzieherischen, politischen, weltanschaulichen und kulturellen Gebieten. Zeder Deutsche sorgt dafür, dah diese deutsche Zugend Heime hat.
^Eintracht" Grebenau verschönte die Feier durch >en Vortrag von zwei passenden Liedern. Nachdem lie Führer der Gliederungen der NSDAP, und ’ -amtliche Vorsitzenden der Vereine Kränze am Denkmal niedergelegt hatten, schloß der Posaunenchor 1 mit dem Choral „Wo findet die Seele die Heimat, Ilie Ruh" die schlichte Totengedenkfeier. — Dieser j Tage fing der Fischereipächter A. H o e b e l in der ^ulda einen Hecht mit einer Länge von einem Meter und einem Gewicht von 11 Pfund. Seit | ongen Jahren ist es nicht vorgekommen, daß ein 4 Hecht mit einem solchen Gewicht in der Fulda gelangen wurde.
Kreis Lauterbach.
Lauterbach, 27. Nov. Der Kaninchen- uchtoerein Lauterbach veranstaltete im I Saalbau „Johannisberg" zusammen mit der Kreis- Huppe Lauterbach eine interessante Kaninchen- u s st e! l u n g, mit der eine P e l z s ch a u ver- lunden war. Stadt und Kreis Lauterbach, Landes- «auernschaft, der Landes- und der Reichsverband deutscher Kaninchenzüchter hatten namhafte Sum- nen bzw. Preise zur Verfügung gestellt, um das .nteresse an der Kleintierzucht zu fördern. In be- rmderem Maße waren die vom Reichsnährstand : «kannten Wirtschaftsrassen vertreten. 143 Nummern standen zur Schau. Vier Ehrenpreise und 16 «fte Preise, ferner eine silberne Medaille sowie (Dibene und silberne Ehrennadeln konnten vergeben Dierben. Preisrichter Ullrich (Gießen) hatte bei !sr Güte bes ausgestellten Materials ein schweres
Das neueste Reichsgesetzblatt bringt die Verordnung über die Bewertung bebauter Grundstücke. Diese Verordnung bildet die gesetzliche Grundlage für die auf den 1. Januar 1 9 3 5 durchzuführende Bewertung der bebauten Grundstücke. Ausgangspunkt für diese Bewertung bilden die von den Grundstückseigentümern im Oktober 1934 den Finanzämtern eingereichten Mietnachweisungen und technischen Fragebogen.
Bei der Bewertung werden nach der oben erwähnten Verordnung fünf Grundstücksgruppen unterschieden und zwar:
1. Mietwohngrundstücke,
2. Geschäftsgrundstücke,
3. Gemischt genutzte Grundstücke,
4. Einfamilienhäuser,
5. alle nicht unter die Ziffer 1 bis 4 fallenden bebauten Grundstücke.
Mietwohngrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke werden mit einem Vielfachen der Jahresroh- miete bewertet. Als Mietwohngrundstücke gelten solche Grundstücke, die zu mehr als 80 v. H. Wohnzwecken dienen, mit Ausnahme der Einfamilienhäuser. Als gemischt genutzte Grundstücke gelten solche Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und weder als Mietwohngrundstücke oder als Einfamilienhäuser, noch als Geschäftsgrundstücke zu bewerten sind.
Als Jahresrohmiete gilt das Gesamtentgelt (eigentlich Miete, Umlagen und alle sonstigen Leistungen), das die Mieter oder Pächter für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher ober gesetzlicher Bestimmung nach dem Stande vom Feststellungszeitpunkt, umgerechnet auf ein Jahr, zu entrichten haben. Für solche Grundstücke oder Grundstücksteile, die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, oder die der Eigentümer dem Mieter mit Rücksicht auf persönliche (z. B. verwandtschaftliche) oder wirtschaftliche Beziehungen oder mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem um mehr als 20 v. H. von dem üblichen Mietzins abweichenden Entgelt überlassen hat, gilt als Jahresrohmiete die übliche Miete. Die übliche Miete ist für derartige Fälle in Anlehnung an die Jahresrohmieten, die für Räume gleicher ober ähn
licher Art und Lage regelmäßig vereinbart sind, zu schätzen. Zur Jahresrohmiete gehören nicht
1. die Kosten der Heizstoffe für Sammelheizung und Warmwasserversorgung,
2. die eigentlichen Betriebskosten für Fahrstuhl,
3. Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen, aber neben der Raumnutzung auf Grund des Mietvertrages gewährt werden (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Kraftstrom und dergleichen),
4. Vergütungen für Nebenleistungen, die zwar die Raumnutzung betreffen, aber nur einzelnen Mietern zugute kommen (Spiegelglasversiche- rungen usw.).
Soweit Beträge hierfür in der Miete enthalten sind, sind sie auszuscheiden. Nicht zu berücksichtigen ist bei der zugrunde zu legenden Jahresrohmiete die Kürzung der Miete, die der Vermieter infolge einer zugunsten des Mieters bewilligten Ermäßigung der Gebäudeentschuldungssteuer (Sondergebäudesteuer gewähren muß. Die Miete ist also in diesen Fällen mit dem ungekürzten Betrag anzusetzen.
Für die Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete können die Präsidenten der Landesfinanzämter ihr Gebiet in verschiedene Bezirke, sowie die Grundstückshauptgrupven in Untergruppen einteilen. Sie haben nach den Verhältnissen auf dem Grundstücksmarkt zu bestimmen, mit welcher Zahl die Jahresrohmiete der Grundstücke in den einzelnen Gruppen und Bezirken zur Ermittlung des Wertes zu vervielfachen ist. Der so festgestellte Wert eines Grundstückes ist zu ermäßigen oder zu erhöhen, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die von den bei der Bildung der Dervielfältigungs- zahl zugrunde gelegten Verhältnissen des Bezirks und der Grundstücksgruppe wesentlich abweichen. Solche Umstände sind der bauliche Zustand, das Alter oder die Einrichtung des Gebäudes, die Lage des Grundstückes, die Art der Bebauung, Zugehörigkeit größerer unbebauter Flächen, Schadens- gefayren, Belastungen mit Sondergebäudesteuer. Das Ausmaß der Ermäßigung oder Erhöhung richtet sich nach der Bedeutung, die dem besonderen Umstand bei einem Verkauf des Grundstückes beigemessen werden würde. Die Ermäßigung oder Erhöhung darf 30 v. H. des Wertes nicht übersteigen,
sie unterbMbt jedoch, soweit die cMergevEMsch^ Verhältnisse bereits in der Jahresrohmiete, oder in der Vervielfältigungszahl zum Ausdruck kommen.
Geschäftsgrundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige nicht als Mietwohngrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke zu bewertende bebaute Grundstücke sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Als Geschäftsgrundstück gelten solche bebaute Grundstücke, die mehr als 80 v. H. unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen. Als Einfamilienhäuser gelten solche Wohngrundstücke, die nach ihrer baulichen Gestaltung nicht mehr als eine Wohnung enthalten. Dabei sind Wohnungen, die für Hauspersonal (Pförtner, Heizer, Gärtner usw.) bestimmt sind, nicht mitzurechnen. Die Eigenschaft als Einfamilienhaus wird auch dadurch nicht beeinträchtigt, daß burtf). Abtrennung von Räumen weitere Wohnungen (Notoder Behelfswohnungen) geschaffen werden, wenn mit ihrem dauernden Bestand nicht gerechnet werden kann. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es teilweise unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dient und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nach der Verkehrsauffassung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Falls innerhalb bestimmter Bezirke für Geschästs- grundstücke, oder für bestimmte Gruppen von Geschäftsgrundstücken die Jahresrohmiete in der Regel unschwer ermittelt oder geschätzt werden kann, so können die Präsidenten der Landesfinanzämter bestimmen, daß die betreffenden Grundstücke nicht mit dem gemeinsamen Wert, sondern mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten sind.
Grundstücke, die sich im Zustand der Bebauung befinden, sind mit dem gemeinen Wert des Grund und Bodens zuzüglich der Kosten zu bewerten, die für die Baulichkeiten bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind. Der für bebaute Grundstücke anzusetzende Wert darf nicht geringer fein, als der gemeine Wert, mit dem der Grund und Bodem allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre., Für Grundstücke, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für die Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, sowie Grundstücke, in deren Gebäude Gegenstände von künstlerischer, geschichtlicher oder wissenschaftlicher Bedeutung untergebracht und in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfange dem Zwecke der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, gelten besondere niedrigere Bewertungssätze. Das gleiche gilt für Grundstücke, die vom Eigentümer selbst unmittelbar für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit zur Benutzung zugänglich gemacht sind und deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
Amtsgericht Gießen.
Zwei gewohnheitsmäßige Landstreicher, W. E. aus Beerfelden und R. B. aus Neu-Limburg, wurden zu je sechs Wochen Haft verurteilt. Außerdem wurde die Ueberweisung in ein Arbeitshaus an- geordnet und auf diese Weise dem unzeitgemäßen Treiben ein Ende bereitet. Den Angeklagten wurden, da sie verurteilt sind, auch die Kosten des Deri fahrens auferlegt.
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