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Psalmwort:Herr, kehre uns bedenken, daß wtr sterben müssen, auf daß wir klug werden" zugrunde­legte. Seine Ansprache war eine besinnliche Vor­bereitung für das Totentanzstuck, das dann unter Leitung des Kreisvolkstumswartes Lehrer Kraus (Ruhlkirchen) von der Laienspielschar Ruhlkirchen in künstlerischer Weife zur Ausführung gelangte. Die Teilnehmer des Abends folgten dem Spiel mit ungeteilter Aufmerksamkeit. Lied und Musik um­rahmten den Abend.

ss Grebenau, 27.Nov. Wie in früheren Jahren nahmen auch dieses Jahr am Toten­sonntag die Gliederungen der NSDAP., spwie sämtliche Vereine mit ihren Fahnen am Gottes­dienst geschlossen teil. Pfarrer Müller sprach ernste Worte und ermahnte alle nach dem Vorbild unseres Heilandes zu leben und stets auf ihn zu vertrauen. Durch Mitwirkung des Posaunenchors wurde der Gottesdienst verschönt. Anschließend fand eine schlichte Gedenkfeier am Kriegerdenkmal in Wallersdorf statt. Hier gedachte Pfarrer Müller nochmals der Toten des Weltkrieges und der na­tionalsozialistischen Bewegung. Der Gesangverein

Amt. In der Pekzschaü fah man PehmÄnkel, Sofa­kissen, Bettvorlagen, Pelzkragen in sehr schöner Verarbeitung, hergestellt von der Frauengruppe des Vereins. Eine Hutfabrik aus Blitzenrod zeigte den Werdegang eines Hutes aus einem Kaninchen­fell. Die Ausstellung wurde am Sonntagoormittag durch den Kreisgruppenführer W. Schmidt (Lauterbach) mit einer Ansprache eröffnet, in der der Redner auf die Bedeutung der Kaninchenzucht für unsere Volkswirtschaft hinwies. Die Ausstellung wies im Verlaufe des Tages einen sehr guten Be­such auf. Am Nachmittag fand die Preisoerteilung statt. Eine Verlosung fand viel Interesse.

Preußen.

Kreis Wetzlar.

0 Groß-Rechtenbach, 27. Noo. Im hiesigen Bürgermeisteramt fand eine Versammlung

dSr GemSkndefchllkzen des früheren AmleZ Rechtenbach statt, die unter Leitung des Kreisaus­schußinspektors Sänger stand. Ingenieur Kraft von derPreußen-Elektra" hielt einen Vortrag über die neue Arbeitsschlacht im Elektrofach. Er legte insbesondere Maßnahmen und Vergünstigungen dar, die durch einen erweiterten Stromverbrauch für den Abnehmer in Kraft treten könnten. Die Anwesenden begrüßten wohl die Anregungen, be­tonten aber, daß die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse eine weitere Belastung der Bevölkerung nicht zuließen. Die Vorschläge sollten geprüft wer­den. Sodann sprach Kreisausschußinspektor Sän­ger über die neuen Bestimmungen der Bürger­steuer, Kreisobmann Langsdorf machte Aus­führungen über die Butterbewirtschaftung und die Eierverwertung. Angeregt wurde der Eintritt der Gemeindeschulzen in eine Kranken- und in die An­gestelltenversicherung.

Die Bewertung bebauter Grundstücke.

Räume und Helme, nach dem Geschmack deutscher Zungen ausgestaklet, sind die Grundlagen geregelter und guter Arbeit der Hitler-Zugend aus erzieherischen, politischen, weltanschaulichen und kul­turellen Gebieten. Zeder Deutsche sorgt dafür, dah diese deutsche Zugend Heime hat.

^Eintracht" Grebenau verschönte die Feier durch >en Vortrag von zwei passenden Liedern. Nachdem lie Führer der Gliederungen der NSDAP, und -amtliche Vorsitzenden der Vereine Kränze am Denk­mal niedergelegt hatten, schloß der Posaunenchor 1 mit dem ChoralWo findet die Seele die Heimat, Ilie Ruh" die schlichte Totengedenkfeier. Dieser j Tage fing der Fischereipächter A. H o e b e l in der ^ulda einen Hecht mit einer Länge von einem Meter und einem Gewicht von 11 Pfund. Seit | ongen Jahren ist es nicht vorgekommen, daß ein 4 Hecht mit einem solchen Gewicht in der Fulda ge­langen wurde.

Kreis Lauterbach.

Lauterbach, 27. Nov. Der Kaninchen- uchtoerein Lauterbach veranstaltete im I SaalbauJohannisberg" zusammen mit der Kreis- Huppe Lauterbach eine interessante Kaninchen- u s st e! l u n g, mit der eine P e l z s ch a u ver- lunden war. Stadt und Kreis Lauterbach, Landes- «auernschaft, der Landes- und der Reichsverband deutscher Kaninchenzüchter hatten namhafte Sum- nen bzw. Preise zur Verfügung gestellt, um das .nteresse an der Kleintierzucht zu fördern. In be- rmderem Maße waren die vom Reichsnährstand : «kannten Wirtschaftsrassen vertreten. 143 Num­mern standen zur Schau. Vier Ehrenpreise und 16 «fte Preise, ferner eine silberne Medaille sowie (Dibene und silberne Ehrennadeln konnten vergeben Dierben. Preisrichter Ullrich (Gießen) hatte bei !sr Güte bes ausgestellten Materials ein schweres

Das neueste Reichsgesetzblatt bringt die Verord­nung über die Bewertung bebauter Grundstücke. Diese Verordnung bildet die ge­setzliche Grundlage für die auf den 1. Januar 1 9 3 5 durchzuführende Bewertung der bebauten Grundstücke. Ausgangspunkt für diese Bewertung bilden die von den Grundstückseigentümern im Ok­tober 1934 den Finanzämtern eingereichten Miet­nachweisungen und technischen Fragebogen.

Bei der Bewertung werden nach der oben er­wähnten Verordnung fünf Grundstücksgruppen un­terschieden und zwar:

1. Mietwohngrundstücke,

2. Geschäftsgrundstücke,

3. Gemischt genutzte Grundstücke,

4. Einfamilienhäuser,

5. alle nicht unter die Ziffer 1 bis 4 fallenden be­bauten Grundstücke.

Mietwohngrundstücke und gemischt genutzte Grund­stücke werden mit einem Vielfachen der Jahresroh- miete bewertet. Als Mietwohngrundstücke gelten solche Grundstücke, die zu mehr als 80 v. H. Wohn­zwecken dienen, mit Ausnahme der Einfamilien­häuser. Als gemischt genutzte Grundstücke gelten solche Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils un­mittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und weder als Miet­wohngrundstücke oder als Einfamilienhäuser, noch als Geschäftsgrundstücke zu bewerten sind.

Als Jahresrohmiete gilt das Gesamtentgelt (eigentlich Miete, Umlagen und alle sonstigen Lei­stungen), das die Mieter oder Pächter für die Be­nutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher ober gesetzlicher Bestimmung nach dem Stande vom Feststellungszeitpunkt, umgerechnet auf ein Jahr, zu entrichten haben. Für solche Grundstücke oder Grundstücksteile, die eigengenutzt, ungenutzt, zu vor­übergehendem Gebrauch oder unentgeltlich über­lassen sind, oder die der Eigentümer dem Mieter mit Rücksicht auf persönliche (z. B. verwandtschaft­liche) oder wirtschaftliche Beziehungen oder mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem um mehr als 20 v. H. von dem üblichen Mietzins abweichenden Entgelt überlassen hat, gilt als Jahresrohmiete die übliche Miete. Die übliche Miete ist für derartige Fälle in Anlehnung an die Jahresrohmieten, die für Räume gleicher ober ähn­

licher Art und Lage regelmäßig vereinbart sind, zu schätzen. Zur Jahresrohmiete gehören nicht

1. die Kosten der Heizstoffe für Sammelheizung und Warmwasserversorgung,

2. die eigentlichen Betriebskosten für Fahrstuhl,

3. Vergütungen für außergewöhnliche Nebenlei­stungen des Vermieters, die nicht die Raum­nutzung betreffen, aber neben der Raumnutzung auf Grund des Mietvertrages gewährt werden (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampf­kraft, Kraftstrom und dergleichen),

4. Vergütungen für Nebenleistungen, die zwar die Raumnutzung betreffen, aber nur einzelnen Mietern zugute kommen (Spiegelglasversiche- rungen usw.).

Soweit Beträge hierfür in der Miete enthalten sind, sind sie auszuscheiden. Nicht zu berücksichtigen ist bei der zugrunde zu legenden Jahresrohmiete die Kürzung der Miete, die der Vermieter infolge einer zugunsten des Mieters bewilligten Ermäßi­gung der Gebäudeentschuldungssteuer (Sonderge­bäudesteuer gewähren muß. Die Miete ist also in diesen Fällen mit dem ungekürzten Betrag anzu­setzen.

Für die Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete können die Präsidenten der Lan­desfinanzämter ihr Gebiet in verschiedene Bezirke, sowie die Grundstückshauptgrupven in Untergruppen einteilen. Sie haben nach den Verhältnissen auf dem Grundstücksmarkt zu bestimmen, mit welcher Zahl die Jahresrohmiete der Grundstücke in den einzelnen Gruppen und Bezirken zur Ermittlung des Wer­tes zu vervielfachen ist. Der so festgestellte Wert eines Grundstückes ist zu ermäßigen oder zu er­höhen, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die von den bei der Bildung der Dervielfältigungs- zahl zugrunde gelegten Verhältnissen des Bezirks und der Grundstücksgruppe wesentlich abweichen. Solche Umstände sind der bauliche Zustand, das Alter oder die Einrichtung des Gebäudes, die Lage des Grundstückes, die Art der Bebauung, Zuge­hörigkeit größerer unbebauter Flächen, Schadens- gefayren, Belastungen mit Sondergebäudesteuer. Das Ausmaß der Ermäßigung oder Erhöhung rich­tet sich nach der Bedeutung, die dem besonderen Umstand bei einem Verkauf des Grundstückes bei­gemessen werden würde. Die Ermäßigung oder Er­höhung darf 30 v. H. des Wertes nicht übersteigen,

sie unterbMbt jedoch, soweit die cMergevEMsch^ Verhältnisse bereits in der Jahresrohmiete, oder in der Vervielfältigungszahl zum Ausdruck kommen.

Geschäftsgrundstücke, Einfamilienhäuser und son­stige nicht als Mietwohngrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke zu bewertende bebaute Grund­stücke sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Be­schaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Ver­äußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Um­stände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.

Als Geschäftsgrundstück gelten solche bebaute Grundstücke, die mehr als 80 v. H. unmittelbar eige­nen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen. Als Einfamilienhäuser gelten solche Wohngrundstücke, die nach ihrer baulichen Gestal­tung nicht mehr als eine Wohnung enthalten. Da­bei sind Wohnungen, die für Hauspersonal (Pfört­ner, Heizer, Gärtner usw.) bestimmt sind, nicht mit­zurechnen. Die Eigenschaft als Einfamilienhaus wird auch dadurch nicht beeinträchtigt, daß burtf). Abtrennung von Räumen weitere Wohnungen (Not­oder Behelfswohnungen) geschaffen werden, wenn mit ihrem dauernden Bestand nicht gerechnet wer­den kann. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein­familienhaus, wenn es teilweise unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dient und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nach der Verkehrsauffassung nicht wesentlich beein­trächtigt wird.

Falls innerhalb bestimmter Bezirke für Geschästs- grundstücke, oder für bestimmte Gruppen von Ge­schäftsgrundstücken die Jahresrohmiete in der Regel unschwer ermittelt oder geschätzt werden kann, so können die Präsidenten der Landesfinanzämter be­stimmen, daß die betreffenden Grundstücke nicht mit dem gemeinsamen Wert, sondern mit einem Viel­fachen der Jahresrohmiete zu bewerten sind.

Grundstücke, die sich im Zustand der Bebauung befinden, sind mit dem gemeinen Wert des Grund und Bodens zuzüglich der Kosten zu bewerten, die für die Baulichkeiten bis zum Feststellungszeit­punkt entstanden sind. Der für bebaute Grundstücke anzusetzende Wert darf nicht geringer fein, als der gemeine Wert, mit dem der Grund und Bodem allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre., Für Grundstücke, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für die Kunst, Geschichte oder Wissen­schaft im öffentlichen Interesse liegt, sowie Grund­stücke, in deren Gebäude Gegenstände von künstleri­scher, geschichtlicher oder wissenschaftlicher Bedeu­tung untergebracht und in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfange dem Zwecke der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, gelten be­sondere niedrigere Bewertungssätze. Das gleiche gilt für Grundstücke, die vom Eigentümer selbst un­mittelbar für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allge­meinheit zur Benutzung zugänglich gemacht sind und deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.

Amtsgericht Gießen.

Zwei gewohnheitsmäßige Landstreicher, W. E. aus Beerfelden und R. B. aus Neu-Limburg, wur­den zu je sechs Wochen Haft verurteilt. Außerdem wurde die Ueberweisung in ein Arbeitshaus an- geordnet und auf diese Weise dem unzeitgemäßen Treiben ein Ende bereitet. Den Angeklagten wur­den, da sie verurteilt sind, auch die Kosten des Deri fahrens auferlegt.

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Frau Elisabeth Kieschke, geb. Schneider Rudolf Kern und Frau Greta, geb. Schneider Gießen (Ebelstraße 34), Berlin, Essen, 28. November 1934. Die Beerdigung findet am Freitag, dem 30. November, nachmittags 2 Uhr auf dem Neuen Friedhof statt.

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