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Nr. 25 viertes Blatt

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen)

Samstag, 27. Zanuar (954

Zeitfragen des Mittelstandes.

es

Ausgaben für Kundenwerbung.

forderlich.

scheiden.

Geschäftliche oder persönliche Ausgaben.

gende Zweck. Entsprechendes gilt für die Absetzung von Ausgaben für Fuhrwerk, Auto ufw., die im ge­schäftlichen, wie persönlichen Interesse Verwendung finden. Nach Möglichkeit hat eine Teilung der Aus­gaben stattzufinden.

Spendenleiftungen für gemeinnützige, wohltätige

Chemiker).

Absetzung im Jahre der Verausgabung.

Die Betriebsausgaben können als Werbungskosten regelmäßig im Jahre der Verausgabung voll abge­setzt werden. Wird aber wie bei Gebäuden, Ma­schinen, Gerät usw. ein wirtschaftliches Gut erwor­ben, dessen Nutzung sich über das laufende Geschäfts­jahr hinaus erstreckt, so sind die Aufwendungen als Aktivum in Bücher und Bilanz einzufetzen und ent­sprechend ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer jährlich im Wege der Abnutzungsabsetzungen abzu­schreiben. Ausgaben für Werkzeuge jedoch und son­stiges Gerät, die jährlich ungefähr in gleicher Höhe wiederkehren, können, auch wenn die Gegenstände über ein Jahr Verwendung finden, sofort über

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summe (Lohnbezüge über 3600 Mark jährlich blei­ben außer Betracht) gegenüber dem vorhergehenden Geschäftsjahr ebenfalls erhöht hat. Schließlich find Aufwendungen für den Luftschutz stets im Jahre der Verausgabung vom Einkommen voll absetzbar; eine Einsetzung in die Bücher ist also nicht er-

Oie Werbungskosten des Gewerbetreibenden für 1933

Neue Gesichtspunkte gegenüber dem Vorjahre.

Don Steuerjyndikus Dr. jur. et rer. pol. Brünner, Berlin.

Zu den Aufwendungen für Kundenwerbung ge­hören Ausgaben für die Bewirtung von Kunden, für besondere Veranstaltungen usw. Ausgaben für geselligen Verkehr in und außer dem Hause sind in- soweit als Lebenshaltungskosten nicht absetzbar, als - die Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit einem Ein­kommen in dieser Höhe auch ohne Rücksicht auf Ge­schäftsinteressen einen derartigen Verkehr pflegt (RFH. v. 20. April 1933). m ..

Als geschäftliche Aufwendungen kommen Repra-

sich um typische Berufs­krankheiten handelt (z. B. Vergiftung bei einem

Bei den vom Einkommen abzugsfähigen Auf­wendungen ergeben sich auf Grund ft?r neuen Ge­setzgebung und auch der Rechtsprechung für den Ge­werbetreibenden in mancher Hinsicht für die Ermitt­lung des Gewinns des Geschäftsjahres 1933 gegen­über dem Vorjahre veränderte Gesichtspunkte. Zum Teil sind Aufwendungen besonderer Art entstauben, für die ausdrücklich eine günstigere Regelung vor­gesehen ist.

Grundsätzlich alle Betriebsausgaben absehbar!

die Tiere (lebendes Inventar), sofern alle Rechte (Patente). Als bewegliche Gegenstände im Sinne des Gesetzes gelten auch alle Maschinen, Geräte usw., die mit dem Grund und Boden oder mit dem Gebäude so fest verbunden sind, daß sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts als wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder des Gebäudes anzusehen sind.

Der BegriffErsatzbeschaffung" ist so zu ver­stehen, daß ein Gegenstand aus dem Betrieb aus­scheidet und durch einen neuen Gegenstand ersetzt wird und daß der neue Gegenstand bestimmt ist, im wesentlichen die gleiche Aufgabe zu erfüllen, wie der bisher verwendete Gegenstand. Als außer Be­trieb gesetzt gilt der alte Gegenstand, wenn er aus dem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlage­kapital des Betriebs des Steuerpflichtigen für die Dauer herausgenommen worden ist, oder wenn der Steuerpflichtige den alten Gegenstand im Betrieb als Aushilfegegenstand beläßt, um ihn in Notfällen einzusetzen. Wenn der Steuerpflichtige den Gegen­stand als Aushilfegegenstand (in Notfällen) im Be­trieb belassen will, so muß dies innerhalb einer Woche nach Inbetriebnahme des neuen Gegen­standes und, wenn die Inbetriebnahme des neuen Gegenstandes vor dem 20. Dezember 1933 erfolgt ist, bis zum 31. Januar 1934 dem für die Einkom­men- bzw. Körperfchaftsfteuerveranlagulig zuständi­gen Finanzamt mit besonderem Vordruck (erhältlich bei den Finanzämtern) angezeigt werden. .Bleibt der alte Gegenstand nicht als Aushilfegegenstand für Notfälle im Betrieb, so muß er nach der Außer­betriebsetzung vernichtet oder verschrottet werden. Der alte Gegenstand gilt als vernichtet, wenn er derart zertrümmert wird, daß er weder als Ein­heit, noch seine einzelnen Bestandteile zu dem ur­sprünglichen. Zweck verwendet werden können. Die Vernichtung kann auch durch Verkauf an einen vom Reichswirtschaftsminister zugelassenen, der Fach­schaftDeutscher Schrottverband" angeschlossenen

finanzministerium besondere Erläuterungen heraus­gegeben. Hiernach erstreckt sich die Steuerfreiheit auf die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Zuschläae zur Gewerbesteuer. Es handelt sich nach den erwähnten Erläuterungen streng genommen nicht um Steuerfreiheit, sondern um eine Vorwegnahme künftiger A b - schreibungen. Normalerweise würden die Auf­wendungen für die Ersatzbeschaffungen, wie oben ausgeführt, auf die Jahre der Nutzungsdauer des Erfatzgegenftanoes zu verteilen fein. Um jedoch die Unternehmer anzuregen, ihren Maschinen- und Gerätepark sofort in großen Ausmaßen zu er­neuern, wird ihnen erlaubt, den Betrag der Auf­wendungen im Jahre der Ersatzbeschaffung bereits voll abzuschreiben. Auf diese Weise vermindert sich im Jahre der Ersatzbeschaffung der steuerpflichtige Gewinn nicht nur um den Betrag der üblichen Ab­schreibung, sondern um den vollen Betrag der Auf­wendungen für die Ersatzbeschaffung. Der Gewinn der Unternehmungen wird in den späteren Jahren des Gebrauchs der Gegenstände entsprechend höher, oder der Verlust entsprechend kleiner sein. Der Steuerpflichtige muß nicht den Betrag der Auf­wendungen für Ersatzbeschaffungen im Steuerab- schnitt der Ersatzbeschaffung voll absetzen, sondern das Gesetz gibt ihm lediglich das Recht dazu. Ob und in welchem Umfange er von diesem Recht Gebrauch macht, steht ihm frei. Die Steuerfreiheit erstreckt sich dem Gesetz gemäß auf Maschinen, Geräte und ähnliche Gegenstände des gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapitals. Unter ähnlichen Gegenständen in diesem Sinne sind alle beweglichen körperlichen Gegenstände (Mobilien) des Anlage­kapitals, einerlei, ob sie selbständige Gegenstände oder Teile von selbständigen Gegenständen sind, $u verstehen. Ausgenommen von der Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen sind alle unbeweglichen Gegenstände des Anlagekapitals (Gebäude, bauliche Anlagen), sowie von den beweglichen Gegenständen

und politische Zwecke rechnen grundsätzlich zu den persönlichen Ausgaben: die ersteren insbesondere werden alsAusfluß der sittlichen Persönlichkeit" angesehen: dies gilt auch für die Spenden für die Winterhilfe (RFM.-Erlaß vom 26.. Oktober 1933).

Die Einkommensteuerbilanz.

Nach § 13 des Einkommensteuergesetzes ist bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach den Vor­schriften des Handelsgesetzbuches zu führen ver­pflichtet find, oder ohne dazu verpflichtet zu fein, Handelsbücher nach den Vorschriften des Handels­gesetzbuches tatsächlich führen, der Gewinn der er­mittelte Ueberschuß des Betriebsvermögens über das Betriebsvermögen, das am Schluffe des voran­gegangenen Steuerabschnitts der Veranlagung zu Grunde gelegen hat. Hierbei ist der Ueberschuß nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen steuer­lichen Vorschriften festzustellen. Die aufgestellte Han­delsbilanz bildet daher soweit die Grundlage der Steuerbilanz, als sie nicht gegen steuerrechtliche Grundsätze verstößt. Die Steuerbilanz ist im Ver­hältnis zur Handelsbilanz keine selbständige Bilanz, sondern nur von der Handelsbilanz unter Berück­sichtigung der besonderen steuerrechtlichen Vorschrif­ten abgeleitet. Eine volle Uebereinfhmmung zwi­schen Handels- und Steuerbilanz besteht daher nicht. In der kaufmännischen Bilanz ist dem Ermessen des Geschäftsmannes ein weiterer Spielraum ge­lassen, er darf sich nur nicht zu hoch einschatzen. Da die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes hin­sichtlich der Bewertung aber nicht gegen die Vor­schriften des Handelsgesetzbuches verstoßen, sondern nur den Spielraum des Ermessens emengen, stellen die meisten Unternehmungen, insbesondere die mitt­leren und kleineren Betriebe, nur eine Bilanz, und zwar eine solche, die den Vorschriften der Steuer- aesetze gerecht wird, auf und behandeln diese Steuer­bilanz gleichzeitig als Handelsbilanz. Die Einkom­mensteuerbilanz, die keine Bestands-, sondern eine Ertragsbilanz ist, soll der Niederschlag der tatsäch­lichen Geschehnisse eines Steuerabschnittes sein. Da­her müssen, abgesehen von der sachlichen Richtigkeit, die Werte in der Steuerbilanz zutreffend sein und eine Reihe von speziellen Steuervorschriften berück­sichtigt werden. Diese Spezialvorschriften beziehen sich zum Teil auf die Bewertung. Sondervorschrlf- ten finden sich auch bei den abzugsfähigen Aus­gaben. So dürfen z. B. Personalsteuern oder Auf­wendungen, die sich als Verwendung des Einkom­mens (Privatentnahmen) darstellen, nicht abgesetzt werden. Auch Spenden an wohltätige und gemein­nützige Vereine, oder für wohltätige und gemein­nützige Zwecke bilden nach zwei grundlegenden neueren Urteilen des Reichsfinanzhofes grundsätzlich keine Werbungskosten für Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe. Hierzu führt der Reichs- minifter der Finanzen in einem Erlaß aus, Daß es daher auch nicht in Frage kommen tonne, aus Billigkeitsgründen den Abzug derartiger Spenden bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkom­mens zuzulassen. Eine solche Abzugsfahlgkeit wurde zur Folge haben, daß ein Teil der Spenden n ch aus eigenen Mitteln des Spenders, sondern durch Verzicht des Reichs auf feine Steueranspruche auf- gebracht würde. Dies würde aber z. B. den Gaben für das Winterhilfswerk den Charakter des Opfers nehmen, den sie für den Spender nach dem aus- drücklichen Wunsche der Reichsregierung haben jouen.

Die steuerliche Aktivierungspflicht ist durch die Vorschrift des § 16 Einkommensteuergesetz weit­gehend, da nach dieser gesetzlichen Forschrift Auf­wendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Gegenständen, deren Verwendung oder -Kugung durch den Steuerpflichtigen sich bestimmungsgematz auf einen längeren Zeitraum erstreckt, ni$t m Steuerabschnitt der Anschaffung oder Herstellung voll abgezogen werden dürfen. Sie können vielmeh für den Steuerabschnitt höchstens mit dem Betrag berücksichtigt werden, der sich bei der Verte lung a f die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung gibt. Hierbei ist aber nicht nur der techmsche schleiß, sondern auch die wirtschaftliche Abnutz g zu berücksichtigen. Nach einem Urteile wieweit finanzhofes ist für die Frage, ob aen»änbe Aufwendungen auf vorhandene Anlag 9 9 zu aktivieren sind, der Gesichtspunkt »lufwen- fteigerung nicht ausschlaggebend. Solch ' düngen brauchen insolange nicht aktiviert 3^ wer den, als sie, im Rahmen des ganzen Vetr^ trachtet, als laufende Ausgaben erfch n Stellungnahme hierzu begründe der eicy i Hof damit, daß die Jnstandhaltungskosten o fchaffungs- oder Herstellungspreis nicht beem "Daraus ergibt tt$ daß die Sufnjm«>ung<mau^n luge gegenständ ch einer richtigen

sind. Es entspricht den Grundsatz-" -'^^'d^raus kaufmännischen Wirtschaftsführung "Nb^ sich ergebenden ordnungsmäßigen «

daß die Anschaffungskosten für em° ^betrieb-

stand nicht ausschlielich dem Jay e Vornahme

fetjung zur Last gelegt, Her; » Qeit der regelmäßiger Abschreibungen die-

Nutzungsdauer der Sache verte ber

fern Grundsätze der Lasten te ü^^^hlung - Reichsfinanzhof ^reibung enthalte-

eines bereits im Wesen Der Qne em gewis- nen Gedankens, daß dann ao Aufwendungen ses Maß übersteigenden nachmm.g^^ roerben mus- auf einen Anlagegegenstan unb den

fen, damit sie mit den A sch unb f0 von

jährlichen Abschreibungen ergr U mehreren Jahren F/^^rVerminberung der Ar-

Jn dem ersten Gesetz 3'ur^ jebod) in gewis- beitslosigkeit -vom ^Einkommensteuergesetz außer fern Umfange der 8 16 Einrom b^ Steuer-

Kraft gesetzt. Rach dies "Juni 1933 und vor dem abschnitte, die nach Dem aenbcs; Aufwendungen 1. Januar 1935 enden, l 6 üon Maschinen, für Anschaffung oder ^b'genftänden be9 en)crb, Geräten und Ältlichen Anlagekapitals kon- lichen oder landwi sch Anschaffung oder Her- nen im wenn bie folgenden

stellung voll abgezogen |inb:

E ^7°7u°G°g°nst°"d muß inländifches Erzeug- nis fein; AimfridlHae muß den neuen Gegenstand ^uni 1933 uni) vor dem 1. Januar nach demi 30) 3um i haben;

1935 angefch n Gegenstand muß einen bisher dem Triebe dienenden gleichartigen Gegenstand er- setze"^ sichergestellt fein, daß die Verwendung bes neuen" Gegenstandes nicht zu. einer Minderbe- schäftigung °°n Arbeitnehmern .m B-tt.eb- des ^Zu^dÄs'^gOsttzlichen Bestimmung hat das Reichs.

Als Werbungskosten kann der Gewerbetreibende'^^ ausnahmsweise, wenn es sich umunbedingte nicht nur die notwendigen, sondern alle tatsächlich Betriebsausgaben" handelt, kommt die Absetzung in durch den Betrieb oder das Geschäft entstandenen Betracht, z. B. wenn ein Kunde des Betriebes Aufwendungen in Abzug bringen (RFH. Bd. 20 S. Spenden oder politische Beiträge gleichsam als 208). Hierher rechnen also die Ausgaben für Lohne Preisnachlaß erhält, bei Notstandsbeihilfen an und Gehälter, Materialien, Geschäftsräume, Die auf. ei je£ige obcr frühere Angestellte ufw. (RFH. den Betrieb entfallenden Steuern (mit Ausnahme | DOm 23 Juni 1933 Reichssteuerbl. S. 811 ff.). Die der Einkommen- und Vermögenssteuern), Verstche- burcb bje Uebernahme von Ehrenämtern entstehen­rungen, Schreibutensilien usw. Betriebsausgaben ben Hosten sind absetzbar, wenn die Wahl auf den sind auch die Kosten für die Buchführung, Den Steuerpflichtigen ausschließlich als Vertreter eines Steuerberater und eingelegte Rechtsmittel, soweit bestimmten Berufs- oder Gewerbezweiges gefallen für den Betrieb wichtige steuerliche Fragen geklart, /, P bei einem Handwerksmeister als Hand­

werden (RFH. v. 13. Mai 1933). Verzugszinsen werkskammerpräsideNt) (RFH. vom 28. Mai 1930 sind selbst bei den nichtabzugssahigen persönlichen yj 842/30). Berufsverbandsbeiträge gehören Steuern, wie Einkommen- und Vermögenssteuer, |ebcnfall5 ,u ben Werbungskosten, andernfalls zu absetzbar. Das gleiche gilt für Schadenersatzleistun- ben Sonderleistungen, nicht aber Beiträge zu den gen, die durch den Betrieb verursacht sind. politischen nationalsozialistischen Organisationen.

Die Finanzbehörde ist bei den Betriebsausgaben Auch Steuer- und sonstige Geldstrafen, soweit nicht berechtigt, ihre Zweckmäßigkeit und Notwendig- sich nicht um mit dem Betrieb in Zusammenhang feit nachzuprüfen. Dies gilt z. B. bezüglich der stehende Formal- und Polizeivergehen handelt, Ausgaben für Kundenwerbung. Werbungskosten sind als zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen ge- sind' auch erfolglos (z. B. auch für Erfindungen) hörig nicht abzugsfähig. Bei Verletzung von Be- und unzweckmäßig im Interesse des Betriebes aufge- triebsvorschriften (z. B. Unfallversicherungsvorschrif- roenbete Ausgaben. So hat der Reichsfinanzhof die ten) ist Abzugsfähigkeit der Geldstrafe regelmäßig Ausgaben für einen dreimonatigen kostspieligen aU5 dem Grunde gegeben, weil die Verletzung die- Aufenhalt in Berlin zwecks Erlangung von Strebt-! jer Vorschriften zu ben typischen Betriebsgefahren ten als Werbungskosten anerkannt. für ben betreffenben Gewerbezweig rechnet unb bie

Eine Prüfung hat in derartigen Fällen nur inso-1 persönliche Schuld des Täters zurücktritt (RFH. VI fern einzutreten, als es sich fragt, ob es sich nicht: A 1386/30). Entsprechendes gilt für Kosten, die durch um einen übermäßigen Aufwand zur Befriedigung Unfall oder Krankheit entstehen; sie bilden^ Wer- persönlicher Bedürfnisse handelt, ober im Haushalt bungskosten nur, wenn es s Ersparnisse entstanden sind. Die Kosten für die per­sönliche Lebenshaltung, insbesondere für den.Haus­halt und den Unterhalt der Familienangehörigen sind nicht absetzbar. Zwischen geschäftlichen und perfönlicyen Ausgaben ist also besonders zu unter-

zus utiujuuuuit ............................... Unkosten verbucht werden. Das gleiche gilt für den

fentationsausqaben, z. B. für Kleidung, Wohnung Erhaltungsaufwand (Reparaturen und Jnstand- ufw. nur in Betracht, soweit sie mit Rücksicht auf-setzung) an Gebäuden Maschinen usw wahrend den Betrieb über das standesgemäße Auftreten hin- j der sogenannte Herstellungsaufwand (Umbauten, ausqehen. An Kleidung können im übrigen nur, Ginbauten ober dergleichen) zu aktivieren unb tm Ausgaben für befonber? Berufskleibung, für Über- Laufe ber Jahre der Nutzung abzuschreiben ist. mäßigen Verschleiß an Kleidung und Wäsche (z. B. i Besondere Ausnahmen von diesen allgemeinen bei Reifetätiakeit) sowie für besonders wärmende Grundsätzen bestehen für gewisse aus Gründen der Kleidung, bie mit Rücksicht auf ben Beruf beschafft Arbeitsbefchaffung begünstigte Aufwenbungen bes werben muß ober bergt Werbungskosten barstellen.; Jahres 1933. (Siehe ben AussatzDie Emkommen-

Bei ber Verbuchung von Geschäftsreisespesen über, steuerbilanz". D. Reb.) Jnstanbsetzungs- unb Er- Unkosten finb grunbsätzlich die Ersparnisse im Haus-gänzungskosten für gewerbliche Betnebsgebaude, bie halt abzu etzen, jeboch nicht in einem anteiligen Be- im ber Zeit feit bem 1. Juli entstauben fmb tonnen traae sondern nur insoweit Mehrkosten bei An-1 in Hohe von 10 Prozent - neben ben gewöhnlichen mefenheit im Haushalt tatsächlich entstehen. Werben Absetzungen unmittelbar von ber Emkommen- auf einer Geschäftsreise auch persönliche Angelegen-1 unb Körperschaftssteuer insoweit m Abzug gebracht beiten nebenbei erlebigt, so fmb trotzbem bie Reise-! werben, als sich die modern ^Betrieb gezahlte Lohn- spesen in vollem Umfange absetzbar, ststem für die persönlichen Zwecke keine besonderen Ausgaben er- wachsen. Im übrigen ist jedoch eine Teilung der Kosten für den Abzug vorzunehmen, wenn eine Reise sowohl im Geschäftsinteresse, wie für Person- liehe Zwecke unternommen wird. Nur wenn eine Trennung nicht möglich ist, entscheidet der uberwie.

Schrotthändler erfolgen. Der Schrotthändler muß dann den Gegenstand so verschrotten, daß weder der alte Gegenstand als Einheit, noch seine einzel­nen Bestandteile zu dem ursprünglichen Zweck ver­wendet werden können. Sowohl die eigene Ver­nichtung, als auch die Veräußerung an einen Schrottyändler ist innerhalb einer Woche nach In­betriebnahme des neuen Gegenstandes bzw. nach Veräußerung des alten Gegenstandes (unter Bei­fügung einer Verschrottungserklärung des Schrott­händlers) dem zuständigen Finanzamt durch be­sondere Erklärung anzuzeigen.

Aktivierungspflichtig ist jedes entgeltlich erwor­bene wirtschaftliche Gut, dessen Nutzen sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. So ist z. B. eine auf mehrere Jahre im voraus gezahlte Miete für ein Geschäftslokal zu aktivieren und auf die Jahre, für die die Miete gezahlt ist, zu verteilen. Dasselbe gilt für Zahlung einer Abstandssumme, durch die

Oie kommende Genemtion -derArbeits- inhalt der NG.-Volkswohlfahrt.

die Möblichkeit erworben wird, Geschäftsräume für eine Reihe von Jahren zu nutzen, da diese Möglich­keit der Nutzung ein wirtschaftliches Gut darstellt, ebenso wie der etwa erworbene Firmenwert eines Unternehmens. Ein so zulässigerweise aufgenomme­ner Aktivposten für ein entgeltlich erworbenes Firmenrecht darf nach dem Urteil vom 19. Oktober 1927 nicht in den folgenden Bilanzen so schnell wie möglich abgeschrieben werden. Der Steuerpflichtige darf es nur herabsetzen, wenn und insoweit der gemeine Wert des Firmenrechts gesunken ist.

Bei den Wertansetzungen kann der Steuerpflich- ' tige für den Schluß des Steuerabschnitts an Stelle des Anschaffungs- oder Herstellungspreises den niedrigeren gemeinen Wert und an Stelle des ge­meinen Wertes den um die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung verminderten Anschaf­fungs- oder Herstellungspreis ansetzen, wenn dieser niedriger ist. Der Grundsatz der Kontinuität der Bilanz verlangt aber, daß der Steuerpflichtige in den folgenden Steuerabschnitten zwischen Anschaf­fungs- oder Herstellungspreis und gemeinem Wert nicht nach Belieben wechseln darf, sondern daß er nur die Möglichkeit hat, zu einem niedrigeren Wert überzugehen, wenn ein solcher für den Schluß des Steuerabschnitts gegeben ist. Bei der Bewertung mit dem gemeinen Wert ist davon auszugehen, daß der Gegenstand auch fernerhin der Fortfüh­rung des Betriebes dient, so daß der Preis anzu­setzen ist, den der Käufer des ganzen Betriebes, der das Unternehmen fortfetzen will, bei Berechnung des Kaufpreises für den ganzen Betrieb für diesen Gegenstand ansetzen würde.

Der dauer als Schuldner nach dem Reichserdhosgesetz'. Eine derjenigen Fragen, die unsere Bauern nach dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes besonders interessiert, ist die Befürchtung, daß der Bauer ge­hindert wäre, Schulden aufzunehmen, die zur Er­haltung des Betriebs, oder für unvorhergesehene Fälle notwendig sind. Diese Befürchtung ist unbe­gründet. Grundsätzlich ist allerdings der Erbhof un­veräußerlich und unbelastbar. Wegen einer Geldfor­derung kann in den Erbhof nicht mehr vollstreckt werden. Die auf dem Erbyof gewonnenen landwirt­schaftlichen Erzeugnisse genießen gleichfalls Voll­streckungsschutz. Ausnahmen gelten nur für öffent­lich-rechtliche Geldforderungen. Hier kann in die auf dem Erbhof gewonnenen landwirtschaftlichenErzeug- nisse vollstreckt werden, soweit diese nicht zum Zu­behör gehören und nicht zum Unterhalt des Bauern, oder seiner Familie bis zur nächsten Ernte erforder­lich sind. Auch hier darf die Vollstreckung erst begin­nen, wenn der Gläubiger einen Monat vorher dem Kreisbauernführer den Vollstreckungstitel, sowie die Erklärung hat zustellen lassen, daß er die Voll­streckung beabsichtige. Der Kreisbauernführer kann dann innerhalb der Monatsfrist mit Ermächti­gung des Reichsnährstandes die Schuld für diesen übernehmen. Der Gläubiger kann im Falle der Uebernahmeerklärung die Forderung nicht mehr gegen den Bauern geltend machen.

Bei dieser Regelung erscheint es zunächst so, als sei für die Zukunft jeder Kredit des Bauern aus­geschlossen. Dem ist aber keineswegs so. Dabei sei hier einmal davon abgesehen, daß durch die schon angekündigte Entschuldungsverordnung die Erbhöfe roeit^efjenb von Schulden befreit werden; denn da­mit ist dem zukünftigen Gläubiger weniger gebient Richtig ist, daß der bisherige Realkredit (Hypotheken, Grundschulden) bei dem Bauern grundsätzlich nicht mehr in Frage kommt. Nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann das Anerbengericht die Be­lastung genehmigen. Dabei scheint hier hauptsächlich an eine tragbare Belastung zugunsten der Miterben gedacht zu sein.

Wie steht es nun mit Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Erbhof? Das Reichserbhofgofetz verbietet nicht alle Vollstreckungsmaßnahmen. Insbesondere kann auch künftig beim Bauern der Offenbarungs­eid erzwungen werden. Darüber hinaus gibt aber das Gesetz dem Bauern einen wertvollen Ansporn zur Zahlung seiner Schulden unb damit dem Gläu­biger eine nicht zu unterschätzende Sicherheit. Kommt der Bauer nämlich seinen Schuldverpflich­tungen nicht nach, obschon ihm dies bei ordnungs­mäßiger Wirtschaftsführung möglich wäre, so kann das Anerbengericht auf Antrag des Landesbauern­führers die Verwaltung und Nutznießung des Erb­hofs dauernd ober auf Zeit bem Ehegatten des Bau­ern ober bem übertragen, der im Falle bes Tobes des Bauern der Anerbe wäre. Ist ein Ehegatte ober ein Anerbe nicht vorhanben, ober finb diese nicht bauernfähig, so kann das Anerbengericht das (Eigen­tum am Erbhof auf Antrag des Reichsbauernfüh­rers auch auf einen von diesem vorzuschlagende bauernfähige Person übertragen.

Die Begriffe ber Bauernehre und der Bauern­fähigkeit waren dem bisher geltenden Gesetze in die­ser Form fremd. Es haftet nunmehr dem Gläubiger wieder die Bauernehre: das ist eine für den Personalkredit durchaus wirksame Haftungsgrundlage,

* Vgl. Lenz, Juristische Wochenschrift, 62. Jahr­gang, Heft 44, Seite 2446.