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Das Recht im täglichen Leben.

Was gilt Ehre?

Ehre ist ein Rechtsgut, das in dem Bewußtsein alter Völker vielfach höher gestanden hat als die Gesundheit und selbst das Leben eines Menschen. Man konnte beobachten, daß der Ehrbegriff im Laufe der Jahrhunderte in Verfall geriet, daß man gar in den letzten Vorkriegs- und Nachkriegsjahren nur wenigen Berufen eine Standesehre zubilligte, und daß unter der nationalsozialistischen Regierung der Ehrbegriff wieder die Stellung einnimmt, die ihm zukommt.

Die Gesetze haben sich nicht besonders tiefgehend mit der Ehre auseinandergesetzt. Im Strafgesetz­buch gibt es eine Reihe von Paragraphen, nach denen Beleidigung und Verleumdung strafrechtlich geahndet wird, auch Ehre Verstorbener wird unter Umständen geschützt: im Bürgerlichen Gesetzbuch überrascht es aber, daß in dem berühmten § 823 BGB. das Wort Ehre fehlt. (§ 823 begründet eine Schadensersatzpflicht für schuldhafte Körper-, Ge- sundheits-, Eigentums- usw. Verletzung.) Auf einem Umwege versuchen aber hier und da die Gerichte, einen Schadensersatzanspruch für verletzte Ehre wieder einzuführen, wo dieser Anspruch recht und billig ist. Dies geht manchmal über den § 847 BGB.

Nach § 847 BGB. kann in gewissen Fällen Schmerzensgeld verlangt werden; dies ist eine der wenigen Stellen, wo das Gesetz Ersatz auch für solchen Schaden zubilligt, dernur" ideell ist. Nun kann es vorkommen, daß jemand sich eine Ehren­kränkung so zu Herzen nimmt, daß er mehr oder weniger ernstlich erkrankt. Es gehört durchaus kein besonders fein besaitetes Gemüt dazu, um durch eine unberechtigte Ehrverletzung so betroffen zu werden, daß auch die Gesundheit Schaden nimmt. Man denke nur an die Möglichkeit, daß jemand, der in einem kleinen Kreise, auf dem Dorfe und auch in der Großstadt lebt, durch eine ehrenrührige Bemerkung diesem Kreise so entfremdet wird, daß er, bildlich gesprochen, seine Wurzel verliert. Das verlorene Vertrauen ist nicht wiederzugewinnen; etwas bleibt immer hängen", sagt Das Sprich­wort. Und ein Mensch, der derart betroffen wurde, soll nicht wenigstens die Möglichkeit haben, sich auf dem Weae des Zivilrechts schadlos zu halten?

Es gibt schon Gerichte, die in solchen Fällen einen Anspruch auf Ersatz des seelischen Schadens für gerechtfertigt halten. Die Begründung wird auch, was juristisch ganz in Ordnung ist, aus jenem § 847 BGB. gewonnen. Nun nimmt das Reichs­gericht noch einen Standpunkt ein, der mit Recht vielfach kritisiert worden ist. Es sagt nämlich, daß der Täter wohl zur Zahlung eines Schmerzens­geldes für seelischen Schaden verpflichtet ist, aber nur dann, wenn er diesen Schaden voraussehen konnte; in allen andern Fällen ist der Anspruch abzuweisen. Diesen Rechtssatz soll man nicht ohne weiteres hinnehmen. Jemand, der eine Ehrver­letzung begeht, muß sich darüber klar sein, daß die Folgen der Ehrverletzung noch weitgehender sein können, als daß sie eine Beleidigung verursachen. Jeder, der die Ehre eines anderen kränkt, hat ein­fach zu bedenken, daß er damit dessen Gesundheit ebenso wie dessen Existenz schwer schädigen kann. Mit anderen Worten: Es lassen sich kaum Fälle denken, in denen der Täter nicht die Möglichkeit der Gesundheitsschädigung in Erwägung ziehen mußte. Wenn er dies unterlassen hat, so ist das ein schuldhaftes Verhalten, für das er einzustehen hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht ausgeschlossen, daß sich auch unser oberstes Gericht bereitfindet, einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen infolge Ehrverletzung erlittenen Schadens immer zu be- jaben.

Andererseits hat auch hier eine Jnteresfenabwä- gung stattzufinden. Niemand darf vergessen, daß Ehre das höchste Gut ist, daß man für Ehrver­letzung zwar billig entschädigt werden sollte, daß aber niemand wagen dürfte, aus der Verletzung seines höchsten Gutes ein Geschäft zu machen. Für den, der heute mit solchen Ansprüchen auftritt, dürfte sich heute kein Richter mehr finden.

Zum Begriff des Betriebes einer Schankwirtschaft

Nach § 30 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe ober mit einer dieser Strafen be­straft, wer vorsätzlich den Betrieb einer Schankwirt-

derSchankwirtschaft" aus, daß der Wirt nicht das Derfügungsrecht über den Raum zu haben brauche. In subjektiver Hinsicht unterliegt nach den Fest­stellungen keinem Zweifel, daß dem Angeklagten der sofortige Verbrauch des Bieres an den erwähn­ten Orten bekannt war. Im übrigen wäre fein Irr­tum über den Begriff der Schankwirtschaft als Strafrechtsirrtum unbeachtlich.

Was verlangt man vom Autofahrer?

Hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht.

e In Kraftfahrerkreisen herrscht noch immer Unge­wißheit darüber, was man in juristischer Beziehung zu tun hat, um einem Schadenersatz- und einem Strafprozeß zu entgehen. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Kraftfahrsachen ist immer noch zu wenig bekannt, und es wird auch zu Unrecht angenommen, daß sich einige strenae, vom Reichs­gericht entwickelte Haftungsgrundsätze inzwischen gemildert haben.

Das Verlöbnis und

Von Landgerichtsrat

Was versteht man unter einem Verlöbnis? Ein­mal meint man damit das, was wir gewöhnlich als Verlobung bezeichnen: das gegenseitige Ver­sprechen, künftig einmal die Ehe miteinander schlie­ßen zu wollen; und dann bezeichnet man damit auch oas Verhältnis zwischen den Brautleuten, den Brautstand.

Eine Verlobung ist ein gegenseitiger Vertrag, der von einem Minderjährigen rechtswirksam nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (Vater, Vormund) geschlossen werden Fann. Zur rechtlichen Wirksamkeit ist aber Nicht nötig, daß sie schriftlich geschieht, daß Ringe getauscht werden oder daß sie in der Zeitung veröffentlicht wird. Es genügt das gegenseitige mündliche Versprechen der Brautleute, sich heiraten zu wollen. Es wirkt, auch wenn zu­nächst von diesem Versprechen und der Heirats­absicht niemand etwas erfährt. Doch sind Ring­tausch und Anzeige in der Zeitung im Streitfall natürlich wichtige Beweismittel dafür, daß eine Verlobung ftättgefunben hat.

Ein Vertrag ist bie Verlobung also. Freilich kann man zum Unterschieb von anberen Verträgen Nicht bie Hilfe des Gerichts anrufen, um die Erfüllung eines solchen Vertrages durchzusetzen, wenn die Braut, der Bräutigam nachträglich sich die Sache anders überlegt. In früheren Zeiten war auch dieser Zwang möglich. Es würde aber unserer Auffassung vom Wesen einer wahren Ehe nicht ent­sprechen. Brayt oder Bräutigam gegen ihren Willen in die Ehe zu zwingen.

Gleichwohl kann man dem Eheversprechen nicht die rechtliche Wirksamkeit absprechen. Sie zeigt sich im wesentlichen allerdings erst bei der Auflösung eines Verlöbnisses. Ein Verlobter, der grundlos von dem Verlöbnis zurücktritt, hat dem anderen Ver­lobten und dessen Eltern den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, daß sie mit Rücksicht auf die bevorstehende Heirat Aufwendungen gemacht haben ober Verpflichtungen eingegangen finb. So find z. B. zu ersetzen bie Kosten einer Derlobunqs- feier, bie Aufwendungen für eine Aussteuer, für Möbel, die nicht verwendet werden können und mit Verlust verkauft werden müssen. Dazu gehören auch die Ersatzansprüche, bie ber Tischler macht, wenn die bestellten Möbel nicht abgenommen werden, die Ersatzansprüche des Hauseigentümers, bei dem be­reits bie künftige Wohnung für bas junge Paar gemietet worden war, weiter die Kosten, die dem Bauern dadurch entstanden finb, daß er in Kauf- verhandlungen über ein Gut eingetreten ist, das er feiner Tochter mitgeben wollte, bie Rechtsanwalts- unb Vermittlerkosten, bie dabei bereits entstanden waren, ober ber Verlust, ber bei dem notwendigen Wiederverkauf eintritt. Dazu gehört auch eine Ver­gütung für Kost unb Wohnung, bie einem Verlob­ten ohne Gegenleistung im Haufe der Schwieger­eltern gewährt worden waren.

Dem anderen Verlobten muß weiter der Schaden ersetzt werden, den dieser dadurch erleidet, daß er mit Rücksicht auf die bevorstehende Heirat Maß­nahmen getroffen hat, die sein Vermögen ober

Demgegenüber ist festzustellen, daß bas Reichs- gericht nach wie vor bie allergrößten A n - forberungen an einen Kraftfahrer stellt. Einer ber obersten Grunbfätze ist ber, baß ein Kraftfahrer stets so fahren muß, baß er jeberzeit feinen Wa­gen in ber Gewalt hat. Er muß auf bie kraftver­kehrsfremden Elemente ber Straße und Land­straße in erster Linie Rücksicht nehmen; es genügt nicht, daß er sich nach einem Unglück damit her- auszureden versucht, auch der andere, der zu Scha­den gekommen ist, hätte die Gefahr erkennen müs­sen, die ihm durch das Kraftfahrzeug gedroht hat. Die Sorgfaltspflicht erstreckt sich auf das Fahr­tempo, die Auswahl der Personen, die den Kraft­wagen bedienen und auch darauf, daß der Wagen, der zeitweilig nicht im Betriebe ist, durch keinen Unberechtigten in Betrieb gefetzt werden kann. Man muß sich immer vergegenwärtigen, daß die höchste Sorgfaltspflicht roentger verkehrshemmend als ge- fundheitserhaltend ist.

Daß jeder Alkoholgenuß vor und während der Fahrt eine doppelte Verantwortlichkeit fchafft, braucht heute nicht mehr heroorgehoben zu werden, feine Rechtsfolgen.

Or. jur. Irih Thier.

feine Erwerbsstellung berühren. Wenn die Braut eine gute Stellung aufgegeben hatte und eine gleich gute überhaupt nicht ober nicht sofort nach der Auflösung ber Verlobung roieber finben kann, be­steht der Schaben in ber Derdienstminderung. Ar­beitete ber künftige Schwiegersohn auf dem Hofe bes Bauern nur gegen Kost und Wohnung, entwe­der um dem künftigen Schwiegervater zu helfen ober um sich einzuarbeiten, weil er das Gut ein­mal übernehmen soll, oder weil ihn der Schwieger­vater auf feine Eignung prüfen will, und tritt dann die Tochter grundlos zurück, so kann der bisherige Bräutigam nachträglich den angemessenen Lohn für seine Dienste verlangen. Denn wenn er nur für die Kost unb für Kost unb Wohnung arbeitete, so tat er das doch eben mit Rücksicht auf bie künftige Ehe­schließung. Ebenso ifts natürlich, wenn die Braut ihren künftigen Schwiegereltern ober ihrem Bräu­tigam Dienste ohne bas übliche Entgelt leistete.

Ersatzpflichtig ist ber Verlobte, ber vom Verlöb­nis zurücktritt, ohne einen wichtigen Grund dazu zu haben. Ersatzpflichtig ist aber , auch der Verlobte, der dem anderen schuldhaft einen wichtigen Grund zum Rücktritt gibt.

Was ist nun so ein wichtiger Grund?

Das kann im allgemeinen nur von Fall zu Fall entschieden werden. In erster Linie ist da natürlich Untreue zu nennen, weiter aber auth schwere, ins­besondere ansteckende Erkrankung (z. B. Lungen­tuberkulose), Täuschung über persönliche Verhält­nisse, die für den anderen Verlobten wesentlich waren, so über Vermögensoerhältnisse, Unfruchtbar­keit Da ist heute besonders wichtig und brennend die Frage der deutschen Abstammung. Eine Täuschung hierüber muß auch als wichtiger Grund anerkannt werden, zumal jetzt ja das Reichserbhofgesetz deutsche oder stammesgleiche Ab­stammung z. B. für den Bauern fordert.

Kommt es nicht zur Eheschließung, so kann jeder Verlobte vom anderen das zurückfordern, was er ihm geschenkt ober zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, also z. B. Geburtstags- unb Weih­nachtsgeschenke ober den Verlobungsring. Das gilt allerbings uneingeschränkt nur, wenn eine Verlo­bung im gegenseitigen Einverstänbnis aufgelöst wirb. Denn diesen Rückforderungsanspruch verliert ber Verlobte, der ohne wichtigen Grunb zurücktritt ober dem anderen einen solchen Grund gibt. Gleich­wohl muß er herausgeben, was er selbst erhalten hat.

Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Bräuti­gam in Erwartung späterer Ehe den Beischlaf ge­stattet, so kann sie eine angemessene Entschädigung in Geld fordern, wenn später der Bräutigam ohne wichtigen Grund zurücktritt ober ihr einen wichti­gen Grund zum Rücktritt gibt. Das gilt auch, wenn bie Braut ben Geschlechtsverkehr schon vor ber Verlobung gestattet hatte. Die Höhe biefer Enstchä- bigung richtet sich völlig nach.den Umftänben bes Einzelfalles. Sie wird vom Richter im Streitfälle nach freiem Ermessen geschätzt.

Alle oben genannten Ansprüche verjähren in zwei Jahren, gerechnet von ber Auflösung der Verlobung.

schäft unbefugt, b. h. ohne bie im § 1 bes Gesetzes vorgeschriebene Erlaubnis ausübt. Der Begriff Schankwirtschaft" ist im Gesetz selbst nicht befiniert. Schankwirtschaft besteht in bem gewerbsmäßigen Ausschank geistiger ober auch anberer Getränke zum Genuß auf ber Stelle in ben bem Publikum offen= stehenben Räumen. Der BegriffSchankwirtschaft" erforbert jeboch keineswegs bas Vorhanbensein eines bestimmt abgegrenzten Raumes (vgl. Hechler, Das Gaststättenwesen in Hessen, Seite 12).

In biejem Zusammenhang ist ein Urteil des Oberlandesaerichts Karlsruhe (Juristische Wochen­schrift, 63. Jahrgang, Heft 19, Seite 1196) von Be­deutung, bas sich mit ber Frage bes Zusammen­hangs zwischen Ausschankstelle unb Verzehrungs­platz befaßt unb bas von allgemeinem Interesse ist. Dem Urteil lag folgender Tatbestand zu Grunde: Ein Flaschenbierhändler war angeklagt, weil er an Arbeiter Bier abgab, ohne freilich dessen sofor­tigen Genuß auf feinem eigenen Grundstück zu dul­den. Diese begaben sich auf den Hof des Nachbars M., tranken dort das Bier, von da auf das 30 bis 40 Meter entfernt gelegene Grundstück des N., wo­hin ihnen der Angeklagte auch noch Flaschen ver­abfolgte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob das freisprechende Urteil der ersten Instanz auf und kam zur Verurteilung des Angeklagten.

Das erkennende Gericht führte aus: Es genügt, daß fich der Wirt in den Stand gefetzt hat, den Derzehrungsplatz zu gewähren, und daß zwischen Platz und Schankstelle eine räumliche Verbindung besteht. Schon ein Urteil des Reichsgerichts vom 7. Juni 1888 hat ausgeführt, zum Tatbeftandsmerk- mal des Verzehrens an der Verkaufsstelle dürfe nicht das Erfordernis aufgestellt werden,daß der Schank­wirt das Recht gehabt haben müsse, über den Platz nach seinem Belieben zu verfügen, ebensowenig, daß auk dem Platz Vorbereitungen zum alsbaldigen Ge­nüsse getroffen fein müßten, ober baß er ausschließ­lich zum Zwecke bes Betriebes ber Schankwirtschaft biene. Auch bas Bayerische Oberste Landesgericht verlangt nicht eine Vereinbarung bes Wirts mit bem Eigentümer bes Platzes. Nach ber Ansicht bes Bayerischen Obersten Landesgerichts genügt die Be­nutzung bes Raumes zum Verzehr außerhalb bes Schanklokals mit Wissen und Willen des Getränke­abgebers. Das Kammergericht führt zum Begriff

Keine allgemeine Rechtspflicht der Krankenkaffen

zur Gewährung von

Diesen wichtigen Grundsatz hat das Reichsgericht in einem Urteil des dritten Senats vom 11. Dezem­ber 1933 (Juristische Wochenschrift, 63. Jahrgang, Heft 8, Seite 484) aufgestellt. Eine Rechtspflicht zur Gewährung van Krankenhauspflege, auf die der Versicherte einen im Wege des Spruchverfahrens verfolgbaren Anspruch hätte, besteht für eine Kran­kenkasse der Sozialversicherung nicht, außer etwa in den Fällen der erweiterten Krankenpflege bei Haus­gehilfen und unter Umständen bei landwirtschaft­lichen Arbeitern. In der Reichsverficherungsordnung ist bestimmt, daß Krankenhauspflege anstelle der Krankenpflege unb bes Krankengelbes gewährt wer­benk a n n" unb in bestimmten Fällen gewährt werbens o l l" (§ 184 ber Reichsversicherungsord- nung). Daß aber bie Willkür ober bas völlig freie, jeber Nachprüfung entzogene Ermessen ber Kranken­kasse über die Gewährung der einen ober anberen Art ber Krankenpflege entscheiben solle, ist bamit nicht gesagt unb auch nicht anzunehmen, weil bie Krankenkassen ber Reichsoersicherungsordnung Ein­richtungen ber Sozialfürsorge finb unb nach bem Gesetz Die Pflicht haben, im öffentlichen Interesse für bie Gesunbung erkrankter Mitglieder zu sorgen.

Die Art der Erfüllung dieser Pflicht kann also nicht in das Belieben der Kaffe gestellt fein, man muß deshalb annehmen, daß das pflicht- mäßige Ermessen darüber entscheiden soll, ob an Stelle der Krankenpflege unb bes Krankengelbes bie Krankenhauspflege zu gewähren fei. Bei ber Beratung bes Gesetzes wollte man eine starre Ver­pflichtung zu dieser Art der Krankenpflege für be» l-lnil2}c allgemein nicht feftlegen, dazu waren Die Verhältnisse zu verschieden. Es widerspricht dem nicht, wenn das pflichtmäßige Ermessen im Emzelfall die Entscheidung treffen sollte.

Daß dies der Wille des Gesetzes ist, ergibt sich °uA°us der Entstehungsgeschichte des § 184 der ÄxsD. Handelt es sich aber um bas pflichtmäßige

Krankenhauspflege.

Ermessen, so ist zwar innerhalb bes Spielraums, ben bieses Ermessen gibt, eine Nachprüfung ausge­schlossen; ber über bie Gewährung ber Kranken­hauspflege Entscheibende ist aber burch bie Berufung auf fein pflichtmähiges Ermessen nicht jeber Ver­antwortung lebig, er macht sich strafrechtlich ver­antwortlich, wenn feine Entschließung außerhalb ber burch bas pflichtmäßige Ermessen eines objek­tiven Beurteilers gezogenen Grenzen liegt unb er bies erkannt hat ober hat erkennen müssen.

Bei der Ausübung des pflichtmäßigen Ermessens stehen zwei Gesichtspunkte im Vordergrund. Ein­mal der Grad der Notwendigkeit einer Kranken­hausbehandlung für die Heilung des Erkrankten und dann die Bedeutung der Kosten einer solchen Behandlung für die bestimmte Krankenkasse. Bei der Beratung des jetzigen § 184 der RDO. ist aus­drücklich als Meinung Der Mehrheit anerkannt wor­den, daß das Gutatchten des behandelnden Arztes allein nicht ausschlaggebend sein solle; und ohne jeden Widerspruch ist in der Kommission ausgeführt worden, schon allein die Höhe der Kosten solle der Kasse unter Umständen das Recht geben, eine Kran- kenhauspfleae abzulehnen.

Das Landgericht irrt also, wenn es den Kosten eine völlig untergeordnete Bedeutung beimiht und der nicht begründeten einfachen Ueberroeifung in ein Krankenhaus durch den behandelnden Arzt aus­schlaggebendes Gewicht zuerkennt. Selbst wenn nach Art und Schwere der Erkrankung eine wirksame Behandlung nur im Kran­ke N ha u s e erfolgen kann, ist die Krankenkasse nicht ohne jede Rücksicht auf die Ko st en zur Gewährung von Krankenhaus­pflege verpflichtet. Die Kostenfrage wird in solchen Fällen häufig, vielleicht sogar meist, vor ben Interessen des Erkrankten zurücktreten müssen; bas Interesse ber anderen Versicherten erheischt aber zuweilen, daß auch eine weniger wirksame Heim­

behandlung eintreten muß, wo eine Krankenhaus­behandlung zweckmäßig wäre.

Die Krankenkasse darf ihre verfügbaren Mittel selbst bei schwereren Krankheitsfällen durch Gewäh­rung von Krankenhauspflege nicht derart in An­spruch nehmen, daß die ärztliche Versorgung der übrigen Versicherten dadurch gefährdet wäre. Es ist die vornehmste Ausgabe dessen, der über die Gewährung der Krankenhauspflege zu entscheiden hat, die ärztliche Notwendigkeit einer solchen Pflege gegen die Belange der Krankenkasse abzuwägen. Für die Beurteilung der ältlichen Notwendigkeit wird Ausgangspunkt in der Regel die Meinung des Arztes fein, denn der Vorstand oder Angestellte der Kasse wird meist über keine oder keine genügenden medizinischen Kenntnisse verfügen. Bei 3roeifeln, x. B. wenn der behandelnde Arzt, wie hier, für seine Ueberweisung keine Gründe angegeben hat, wird man dem Beurteiler anfinnen müssen, daß er bei dem Arzt, der die Ueberroeifung ausgesprochen hat, oder bei sonst in Betracht kommenden Stellen die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Rückfragen stellt, sofern dies nach Lage der Sache möglich ist, und keine außergewöhnlichen Kosten verursacht.

Es ist das Recht, und bei gespannter Kassenlage oder aus anderen Gründen unter Umständen sogar die Pflicht des Beurteilers, sich nicht ohne weiteres auf das Urteil des Arztes zu verlassen, wenn es ihm ohne jede Begründung übermittelt wird, wie es hier der Fall war; dann aber tritt in der Regel die Pflicht zu den obenerwähnten Rückfragen ein. Es ist auch keine Ueberspannung der an den pflicht­mäßig entscheidenden Beurteiler zu stellenden An­forderungen, wenn das Landgericht jagt, es könne sich die Pflicht ergeben, den Erkrankten selbst zu befragen, wenn sich z. B. wie im vorliegenden Fall Zweifel aus dem verspäteten Nachsuchen der Kran­kenhauspflege ergeben.

Schweigen

ist fast nie Zustimmung.

Leider ist sich das Publikum über die Rechts­wirkungen des Schweigens häufig genug noch nicht im klaren. Das zeigt sich besonders bei den vielen Prozessen, bie zwischen Vermieter und Mieter ge­führt werden, und die auf folgenden, fich immer ähnlich sehenden Tatbestand zurückgehen:

Der Mieter hatte bie Räume gleichviel ob es Geschäfts- oder Wohnräume finb - in einer Zeit der Hochkonjunktur 1928 gemietet. Damals war ihm der angemessene Mietpreis nicht zu hoch erschienen. Inzwischen haben sich bie Einnahmen des Mieters verringert, er versuchte, mit dem Hauswirt ein Abkommen über die Herabsetzung der Miete zu erzielen, was aber mißlang, und ba verfiel er auf folgenden Ausweg. Er setzte sich hin und schickte bem Hauswirteinen eingeschriebenen Brief mitdemJnhalt:

Sehr geehrter Herr! Da mir eine Miete von 300, RM. zu viel ist, kann ich ab 1. n. M. nur noch 200, zahlen. Falls Sie mir binnen fünf Tagen auf biefen Brief nicht antworten, nehme ich an, baß Sie mit der Aenderung der Miete einverstanden sind usw."

Die fünf Tage vergehen, der Hauswirt antwortet nicht, und der Mieter triumphiert, aber zu früh. Dann am nächsten Ersten will der Hausverwalter nach wie vor 300, RM. einkassieren; der Mieter will ihm nur 200, geben und beruft sich auf den Brief, den er an den Hauswirt geschickt hat, und der, da er ja eingeschrieben war, sicherlich ange­kommen sein müßte. Der Hausverwalter meint, daß er sich um diesen Brief nicht zu kümmern habe; der Hausverwalter selbst sagt, daß er nicht hätte zu ant­worten brauchen, und das Gericht muß eingreifen.

Das Gericht wird in solchem Falle dem Hauswirt immer recht geben.Aber wenn der Hauswirt nicht einverstanden war, dann hätte er doch antworten sollen", meint der Mieter, der das Urteil nicht ver­stehen kann. Nein, es lag keine Verpflichtung für den Wirt vor, auf das Schreiben des Mieters ein­zugehen. Der 'Mieter hatte dem Vermieter einen Vertragsantrag gemacht: Der ursprüngliche Miet­vertrag, der 300, RM. vorsah, sollte in einen mit 200, RM. umgewandelt werden. Verträge kommen aber nur zustande durch Angebot und Annahme. Hier hatte der Vermieter nicht angenommen; Schwei­gen ist stets Ablehnung eines Antrags, und deshalb mußte Der Mieter zur Zahlung der Differenz ver­urteilt werden.

Dem Tierquäler droht Gefängnisstrafe.

Es dürfte allgemein bekannt fein, baß nach bem alten Strafgesetz die Tierquälerei nur eine lieber- tretung war, die mit Geldstrafe bis 150 Mark oder mit Haft bestraft wurde. Erschwerend kam hinzu, daß der Täter auch nur bann bestraft werden konnte, wenn eine Person ba war, die an der Mißhandlung des Tieres Aergernis nahm. Dies ist in neuester Zeit wesentlich anders geworden. Durch die beiden neuen Gesetze ist bie Tierquälerei ein Vergehen ge­worben, denn das Gesetz bestimmt wörtlich:Wer ein Tier roh mißhandelt, ober absichtlich quält, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft."

Daß es dem Strafrichter voller Ernst ist, dieser neuen Bestimmung über bie Tierquälerei völlig gerecht zu werden, beweist eine Verhandlung, bie vor kurzem in Hannover stattfand. Angeklagt war ein 26jähriger Schlachter B. Es wurde ihm folgende Straftat zur Last gelegt. Er hatte von seinem Arbeitgeber ben Auftrag erhalten, ein 5jäh- riges Pferd nach der Tierärztlichen Hochschule zu führen, um es daselbst auf an ihm etwa vorhan­dene Fehler unter juchen zu lassen. Der Angeklagte setzte sich auf fein Fahrrad, nahm bas Pferd an die Leine unb machte fich auf den Weg. An einer Straßenkreuzung wollte bas durstig gewordene Tier aus einer Tränke saufen. Darob geriet der Begleiter in Wut, sprana vom Rade und versetzte dem Tier mit feinen schwer beftiefelten Füßen mehrere heftige Fußtritte gegen den Leib. Diese Mißhandlungen wiederholten sich auf dem weiten Wege zur Hochschule in der gleichen Weste; auch die (Entrüftungsrufe des empörten Publikums Kel­ten ihn nicht von der Fortsetzung seiner Mißhand­lung ab. Ein junges Mädchen fuhr ihm auf ihrem Rade nach unb veranlaßte an der Hochschule bie Feststellung ber Personalien. Zwar war ber An­geklagte noch unbestraft, trotzdem hielt ber Richter eine strenge Strafe für notwendig unb ver­urteilte ben Angeklagten zu einem Monat Ge­fängnis mit ber Begründung, baß derartige bru­tale Mißhandlungen wehrloser Tiere in deutschen Landen unter allen Umständen verhindert werden müßten.