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Zeitfragen des Mittelstandes

Unternehmern gegenüber bewirkt werden (z.I^7 1 J ®o( kauf von Material, Vermietung von Maschine^ 1 Ärafle Gerät). Der einzelne Unterunternehmer ist mm!' m Wc von ihm an dem Bauwerk geleisteten Teilarbei,! ' ein)' satzsteuerpflichtig. Es ist dies der Fall der fJ Xn g' nprnfpnfrenrifp " " H- L.v

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Die steuerliche Bewertung bebauter Grundstöcke

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kauf ein Arbeitsbeschafsungslos! Ziehung 22. und 23. Dezember 1934.

3. Vermögen: Der Kleinrentner mufciii 1. Januar 1918 ein eigenes Kapitalvermögenin mindestens 12 000 Mark besessen haben, bw barem Geld, Sparkassen- oder Bankguthaben l.. bestanden haben kann. Grund- und Betriebs? mögen wird hierbei nicht mitgerechnet. Die M schrift desEigen"kapitals gilt auch als trca wenn die 12 000 Mark von dem andern EhegM» nach dem 1. Januar 1918 ererbt worden sind: M gegen kommt das von den Eltern ererbte Ks > hierbei nicht in Betracht. Das Vermögen te A Ehegatten wird zusammengerechnet, wenn sie'«

wenn der Kleinrentner zufällig noch ein Vermögen besitzt; hierfür werden, auch heute

Angehörigen den notwendigen LebensunterW beschaffen, und diesen auch nicht von andere:5 i

nur noch vom Standpunkt der Funktionen, die beide im Rahmen der nationalsozialistischen Agrar­politik zu erfüllen haben.

Das Nebeneinander der Hauptabteilungen III und IV wird also in Zukunft aufhören. Die Neu­organisation innerhalb des Reichsnährstandes wird sich auf die Bildung einer neuen Hauptabteilung richten, die den Markt in allen seinen Teilen um­faßt. Von dieser Neuregelung werden nicht nur die Handelsgenossenschaften, sondern auch die Betriebs­genossenschaften mit ihren verschiedenen Aufgaben­kreisen berührt. Je nach ihrer Eigenart, nach dem Produktionszweig oder dem Bedarf der deutschen Landwirtschaft, birgt diese Regelung nicht uner­hebliche Entwicklungsmöglichkeiten in sich. In wel­cher Form die Revisionsverbände und die Kredit­genossenschaften in Zukunft in den Reichsnährstand eingegliedert werden sollen, steht noch nicht end­gültig fest. Man wird jedoch bei der gesetzlichen An­erkennung des Revisionswesens, das bei den Ver­bänden liegt, und bei dem gewaltigen Aufgaben­gebiet der Kreditgenossenschaften geeignete Maßnah­men in der Führung des Reichsnährstandes fin-

dung auf die Hauptfeststellung nach Beginn des 1. Januar 1935.

gemeinschaftlichen Haushalt gelebt haben. rentnerhilfe wird schließlich nicht etwa vorenlbck'

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den, sie nutzbringend in die Agrarpolitik des Reichs­nährstandes einzuspannen, lieber die rein wirt­schaftlichen Aufgaben hinaus bleibt ihnen, gemäß ihren Statuten, die hohe sittliche Aufgabe, die na­tionalsozialistische Weltanschauung im Kreise ihrer Mitglieder aus dem Gedanken der Selbsthilfe her­aus zu fördern und zu pflegen und damit in ihrem Rahmen zur Verwirklichung des großen Zieles des Führers, der Bildung einer wahren Volksgemein­schaft, beizutragen.

Die Genossenschaften müssen sich also in Zukunft noch mehr denn je als Treuhänder der sittlichen und wirtschaftlichen Kräfte des Bauerntums und der nationalsozialistischen Wirtschaftspolitik betäti­gen. Dies wird ihnen um so leichter gelingen, als die Träger der Genossenschaften Die Bauern selbst sind, die in den gewaltigen Kundgebungen auf dem Reichsbauerntag in Goslar dem Führer Adolf Hit­ler und dem Reichsbauernführer R. Walther Darrs durch ein unerschütterliches Treuegelöbnis den Dank für das bisher zum Wohle des Bauerntums und da­mit des ganzen deutschen Volkes Geleistete abstat­teten.

Die Llmsahsteuerpflicht derArbeüsgemeinschastenimBaugewerbe

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tung von Geräten und Maschinen, Gestellung von Arbeitnehmern). Soweit die Arbeitsgemeinschaft selbst Personal einstellt, Material beschafft oder Ge­rät veräußert, werden die einzelnen Unternehmer umsatzsteuerpflichtig nicht berührt. Hier liegt eine eigentliche Arbeitsgemeinschaft vor.

Der Auftraggeber schließt mit einem Unterneh­mer einen Vertrag über die Ausführung des ge­tarnten Bauwerks ab. Der Unternehmer (Haupt­unternehmer) verpflichtet sich, einen Teil der Ar­beiten im Namen des Auftraggebers an andere Unternehmer (Nebenunternehmer) weiterzugeben. Diese Weiteroergebung erfolgt in der Weise, daß der Hauptunternehmer im Namen des Auftraggebers mit dem Nebenunternehmer verhandelt und ab­schließt. Es entstehen dann insoweit unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und den einzelnen Nebenunternehmern. Jeder Neben­unternehmer übernimmt damit auch dem Auftrag­geber gegenüber die Gewähr für die ordnungs­mäßige Ausführung seiner Teilarbeit. Der Haupt­unternehmer ist insoweit Vermittler. Er kann als solcher aber dem Auftraggeber gegenüber für die Gesamtausführung neben den einzelnen Rebenunter­nehmern haften; er kann die Bauleitung (Unterneh- mer-Bauleitung) übernehmen und auch befugt sein, die Zahlungen für die Nebenunternehmer entgegen­zunehmen.

Steuerpflichtig ist der Hauptunternehmer mit den von ihm bewirkten entgeltlichen Lieferungen und Leistungen. Diese Umsätze bestehen in der Ausfüh­rung der von ihm selbst übernommenen Arbeiten, in der Bauleitung, in der Erledigung gemeinschaft­licher Verwaltungsarbeiten und in etwaigen Leistun- gen den einzelnen Nebenunternehmern gegenüber (z. B. Bereitstellung von Maschinen und Geräten). Bei dem Hauptunternehmer sino jedoch nicht steuer­pflichtig die Lieferungen oder Leistungen der Neben- Unternehmer, soweit diese in Erfüllung ihrer unmittel- baren Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber bewirkt werden. Die Nebenunternehmer sind mit ihren eigenen Umsätzen selbst steuerpflichtig. Dieser Fall ist von der sog. Generalentreprise zu unter­scheiden.

Der Auftraggeber überträgt einem Unternehmer die gesamte Ausführung des Bauwerks. Dieser Un­ternehmer (Gesamtunternehmer) bedient sich zur (Er­füllung des von ihm übernommenen Auftrags ande­rer Unternehmer (Unterunternehmer). Diese Unter­unternehmer treten mit dem Auftraggeber in keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Der Auftraggeber will es nur mit dem Gesamtunternehmer zu tun haben. Der Gesamtunternehmer schließt deshalb mit dem Auftraggeber und mit den Unterunternehmern nur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab. Rechtsbeziehungen entstehen nur zwischen dem Auf­traggeber und dem Gesamtuntcrnehmer einerseits

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erhält. Diese Hilfsbedürftigkeit ist Doraussetz^ .7 die Gewährung der Kleinrentnerhilfe. MI® *, 'rc,k men nicht nur die eigenen wirtschaftlichen LM Nisse des Kleinrentners in Frage, sondern «i: auch nachgeprüft, ober er solche Verwandte^''I die gesetzlich verpflichtet und imstande sind, unterhalten.

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Oie Kleimeninerhilfe nach den neuen Ourchfühnmgsgnmds«« Von Dr. jur. Harhendorff, Frankfurt.

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Hiernach muß es den Beteiligten übet'jj bleiben, eine Form zu wählen, die den beforji Verhältnissen des Einzelfalls Rechnung trär wird jedoch stets darauf zu achten sein, daß sächlichen Verhältnisse auch den vertragliche- machungen entsprechen. Auf die Bezeichnung 4 beitsgemeinschaft kommt es nicht an.

Ir-HaturgemQ hierhin im mabjdjaft zieren unb sflemeinlenb 3t3U5 her J t >ch bei ne j^nittlidje Mus manch

Abgaben o | Ä sog.

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In einer Verordnung vom 10. November 1934 (RGBl. Nr. 125 vom 16. Nov. 1934, Seite 1106) werden die neuen Grundsätze über die Bewertung bebauter Grundstücke auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des Reichsbewertungsgesetzes und der Reichsabgabenordnung veröffentlicht. Es sind danach 5 Grund st ückshauptgruppen zu unter­scheiden: 1. Mietwohngrund st ücke. Als Miet- wohngrundstücke gelten solche, die zu mehr als 80 v. H. Wohnzwecken dienen, mit Ausnahme der Ein­familienhäuser. 2. Geschäftsgrund st ücke. Als Geschäftsgrundstücke gelten solche bebauten Grund­stücke, die zu mehr als 80 v. H. unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen. 3. Gemischtgenutzte Grund stücke. Als gemischtgenutzte Grundstücke gelten solche, die teils Wohnzwecken, teils unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen ober öffentlichen Zwecken dienen und weder als Mietwohngrundstücke, noch als Geschäftsgrundstücke, noch als Einfamilienhäuser anzusehen sind. 4. Einfamilienhäuser. Als Einfamilienhäuser gelten solche Wohngrundstücke, die nach ihrer baulichen Gestaltung nicht mehr als eine Wohnung enthalten. Dabei sind Wohnungen, die für das Hauspersonal, z. B. Kraftwagenführer, Heizer, Gärtner, Pförtner usw. bestimmt sind, nicht mitzurechnen. Die Eigenschaft als Einfamilienhaus wird auch dadurch nicht beeinträchtigt,, daß durch Abtrennung von Räumen weitere Wohnungen, z. B. Not- ober Behelfswohnungen geschaffen werben, wenn mit ihrem bauernben Bestaub nicht gerechnet werben kann. Ein Grunbstück gilt auch bann als Einfamilienhaus, wenn es teilweise unmittelbar eigenen ober fremben gewerblichen ober öffentlichen Zwecken bient unb baourch bie (Eigenart als Ein­familienhaus nach ber Verkehrsauffassung nicht wesentlich beeinträchtigt wirb. 5. Die nicht unter bie Ziffern 1 bis 4 faUenben bebauten Grunbstücke.

Als Bewertungsmaßstab gilt für Miet- wohngrunbstücke unb gemischtgenutzte Grunbstücke bie Jahresrohmiete, b. h. diese sind mit einem Viel­fachen der Jahresrohmiete zu bewerten. Alle übrigen bebauten Grundstücke sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Läßt sich innerhalb bestimmter Bezirke

zweijährigem Zwi chenraum.

die Besserung der wirtschaftlichen Verhalw'^ k erhöhte Renten und verminderte Anr ) Dr? Arbeitsverdienstes, die relativ 6^8 N* grenzen, so ist die große soziale c* neuen Gesetzes unverkennbar.

Die Uebernahme von größeren Arbeiten durch mehrere Unternehmer, insbesondere im Baugewerbe, hat in vielen Fällen über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung Zweifel aufkommen lassen. Der Reichs- sinanzminister hat daher in einem Erlaß zu dieser Frage grundsätzlich Stellung genommen und aus­geführt, daß bei der Verschiedenheit der tatsächlichen Verhältnisse für die im Baugewerbe auftretenden Arbeitsgemeinschaften eine einheitliche Entscheidung nicht getroffen werden könne. In den meisten Fällen könne man jedoch bei der rechtlichen Beurteilung auf eine der folgenden Grundformen zurückgehen:

Der Auftraggeber schließt mit den einzelnen Un­ternehmen Bauverträge zur Ausführung eines größeren Bauwerks ab. Jeder Einzelunternehmer verpflichtet sich dem Auftraggeber gegenüber im eige­nen Namen zur Ausführung von Arbeiten an dem Bauwerk unb übernimmt bamit die Gewähr für die vertragsmäßige Erfüllung dieser Verpflichtung. Die Fertigstellung des Bauwerkes macht aber wegen der Beteiligung ber mehreren Unternehmer bie Einrich­tung einer besonderen Bauleitung (Unternehmer- Bauleitung) erforderlich.

In diesem Falle sind bei ber Vergebung der Ar­beiten unmittelbare Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Auftraggeber und den einzelnen Unternehmern entstanden. Steuerpflichtig ist deshalb grundsätzlich ber Einzelunternehmer mit den von ihm ausgeführ­ten Arbeiten. Uebernimmt ein Einzelunternehmer noch Lieferungen oder sonstige Leistungen an einen anderen beteiligten Unternehmer (z. B. Vermietung von Geräten ober Maschinen) ober erlebigt er zu­gleich bei ber Bauleitung für bie anberen Unter­nehmer gemeinschaftliche Arbeiten gegen (Entgelt, so ist er auch mit biefen Umsätzen steuerpflichtig. (Eine Arbeitsgemeinschaft als selbständiges Steuersubjekt ist nicht vorhanben. Es handelt sich hier nicht um eine Arbeitsgemeinschaft im eigentlichen Sinne, son­dern um eine Art Baustelle, bie die technische Gleich­stellung der Arbeit sichert.

Die Arbeitsgemeinschaft tritt allein nach außen hervor. Sie schließt als Arbeitsgemeinschaft die Bau­verträge mit dem Auftraggeber ab.

Hier entstehen unmittelbare Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Auftraggeber unb ber Arbeits­gemeinschaft, nicht aber zwischen bem Auftrag­geber unb den einzelnen Mitgliedern dieser Gemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaft schiebt sich zwischen den Auftraggeber und die Einzelunterneh- mer. Die Ausführung des Bauwerks im einzelnen bleibt der internen Regelung innerhalb der Arbeits­gemeinschaft Vorbehalten.

In diesem Falle unterliegt bei der Arbeitsgemein­schaft die Gesamtleistung der Umsatzsteuerpflicht. Außerdem sind die Einzelunternehmer insoweit noch gesondert zur Umsatzsteuer heranzuziehen, als sie gegen Entgelt Lieferungen oder sonstige Leistungen an die Arbeitsgemeinschaft bewirken (z. B. Vermie-

für Geschäftsgrunbstücke ober für eine Untergruppe von biefen bie Jahresrohmiete unschwer ermitteln ober schätzen, so können bie Präsibenten ber Laubes- finanzämter bestimmen, baß bie Grunbstücke dieser Gruppe ober Untergruppe innerhalb bes Bezirks mit einem Vielfachen ber Jahresrohmiete zu be­werten sinb. Läßt sich in biefen Fällen ausnahms­weise bie Rohmiete für ein Grunbstück nur schwer ermitteln ober schätzen, so ist bas Grunbstück mit bem gemeinen Wert zu bewerten. Jahresrohmiete im Sinne bieser Vorschriften ist bas Gesamtentgelt, bas bie Mieter (Pächter) für bie Benutzung bes Grunbstücks auf Grunb vertraglicher ober gesetzlicher Bestimmungen nach bem Staub vom Feststellungs­zeitpunkt, umgerechnet auf ein Jahr, zu entrichten haben. Was im einzelnen nicht zur Jahresrohmiete gehört, ist im § 3 ber Verorbnung eingehenb bar» gelegt. Der für bebaute ober für im Bau befinbliche Grunbstücke anzusetzenbe Wert barf nicht geringer sein als ber gemeine Wert, mit welchem ber Grunb unb Boben allein als unbebautes Grunbstück zu bewerten wäre. Der Wert eines Grunbstücks, ber sich aus bem Vielfachen ber Jahresrohmiete ergibt, ist zu ermäßigen ober zu erhöhen, wenn Umftänbe tatsächlicher Art vorliegen, bie von ben bei ber Bilbung ber Vervielfältiger zugrundegelegten Ver­hältnisse des Bezirks und der Grundstücksgruppe wesentlich abweichen. Solche Umstände sind: Der bauliche Zustand, das Alter oder die Einrichtung des Gebäudes, die Lage des Grundstücks, die Art der Bebauung, Schadensgefahren sowie die Be­lastung mit Sondergebäudesteuer. Die Präsidenten ber Lcmbesfinanzämter bestimmen für bie einzelnen Grunbstücksgruppen ben Vervielfältiger, d. h. bie Zahl, mit welcher bie Jahresrohmiete ber Grunb­stücke zu vervielfältigen ist. Grunbstücke, beren Er­haltung wegen ihrer Bebeutung für bie Kunst, Ge­schichte ober Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, sinb, wenn sie ungenutzt sinb, mit 40 v. H., unb wenn sie genutzt sinb mit 50 v. H. bes an sich maßgebenben Wertes zu bewerten.

Die vorstehenben Bestimmungen finben Anwen-

Das neue Gesetz bringt einem großen Di! Kleinrentner eine wesentliche Besserstellung, D sie den Voraussetzungen genügen.

A. Sie 23orausfev ...

Der Antrag ist beim zuständigen Fürsor^ am besten mündlich, sonst auch schriftlich zu

1. Alter: Männer müssen bas 60., w. Personen bas 55. Lebensjahr erfüllt haben. können ebenfalls in ben Besitz ber Kleinrentii kommen, müssen aber erwerbsunfähig fein untal 11 burch ärztliches Zeugnis nachweisen, falls sie bisher schon vom Fürsorgeamt unterstützt

2. Hilfsbebürftigkeit: Gesetzlich b bebürftig ist berjenige, besten Mittel nicht reichen, um für sich und seine unterholtsbere

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)as Sesi 11 Monat fahren. 6 V Fleisch?

Oie Genoffenschasten im Reichsnährstand.

Die Arbeitstagungen während des Reichsbauern- lages in Goslar brachten die allerdings nicht ganz überraschende Neuigkeit, daß eine Umorganisation der Marktverbände und der Hauptabteilungen III unb IV Dorgenommen werben soll.

In bem Ringen nach einer neuen national­sozialistischen Wirtschaftsform war es für ben Schöpfer bes Reichsnährstanbsgebankens, ben Reichsbauernführer unb Reichsminister R. Walter Darrs, etwas Selbstoerftänbliches, baß man bas historisch Geworbene zunächst in den Dienst des Bauernstandes einordnete, ohne wesentliche or- ganisatorische Veränderungen vorzunehmen. (Es ent­stand mit der Uebernahme des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften Raiffeisen e. V. Berlin, sowie vieler anderer land­wirtschaftlicher Organisationen durch den Reichs- bauernsührer eine einheitliche Spitze.

Um alle Kräfte zur Erhaltung des deutschen Bauernstandes und zur Pflege des nationalsozia­listischen Gedankens von Arbeit und Brot einzu­spannen, wurde auch der Handel, und zwar zunächst der Deutsche Landhandelsbund, in die Hauptabtei­lung IV bes Reichsnährstands hineingebracht. Man war sich von vornherein klar barüber, baß bas Nebeneinanberarbeiten ber Hauptabteilungen III unb IV keine ibeale organisatorische Verwirk­lichung bilbete. Zwar geftanb man ben Genossen­schaften, bie aus bem Gebauten ber Selbsthilfe her­aus geboren waren, gewisse Rechte zu unb er­kannte auch bie kulturellen unb sozialen Zweckbe­stimmungen ber Raiffeisenschen Grünbungen. Aber im Laufe ber Jahre war, wie ohne weiteres zu­gegeben werben muß, bie ethische Kraft, bie in bem genossenschaftlichen Gedanken liegt, mehr oder we­niger verwässert, und es waren vielfach überall» stische Grundsätze an die Oberfläche gekommen.

Man kann nun unmöglich aus dieser Tatsache folgern, daß das Genossenschaftswesen nicht die genügende Kraft hatte, die rein bäuerlichen Inter­essen gegenüber der liberalistischen Wirtschaftsord­nung zum Siege zu führen. Es war auch gar nicht die Aufgabe des Genossenschaftswesens, auf die Suche nach einer neuen Wirtschaftsform zu gehen. Sein Ziel war vielmehr, die Härte der liberallstisch- kapitalistischen Wirtschaftsmethoden von dem Bauern ober ben sonstigen angeschlossenen Mitgliebern fern­zuhalten.

Währenb bes Krieges erlebte bas Genossenschafts­wesen einen weiteren Aufschwung. Es erfüllte über feinen Rahmen hinaus wichtige Funktionen zur Sicherstellung ber Dolksernährung unb zur Sicher- stellung ber Ernährung für unser Heer. Das Ge­nossenschaftswesen rouroe zur Erfassung ber lanb» wirtschaftlichen Probukte systematisch herangezogen, befonbers auch zur Verteilung. In ben burch bie Russeneinfälle stark geplünberten Gebieten waren die Genossenschaften lange Zeit bie einzigen Ver­teiler von Lebens- unb Nahrungsmitteln für die Gesamtbevölkerung.

Eine Enttäuschung brachte das Genossenschafts­wesen erst nach der Inflation. Auch auf Bauern- und Landwirtskreise war das Fieber des Geldver­dienens übergegriffen. Diese Kreise bemächtigten sich der Organe der genossenschaftlichen Selbstver­waltung, stellten ihre entsprechenden Geschäfts- jührer an und öffneten somit dem kapitalistischen Wesen Tür und Tor.

Immerhin blieb es da auch bei Einzelerscheinun­gen. Die große Masse der Genossenschaften hatte das gesund gebliebene Bauerntum hinter sich unb blieb auch insolgebessen gebanklich, wenn auch nicht wirtschaftlich, gesunb. Deshalb konnte es auch unter äußerster Anstrengung in ben Zeiten bes wirt­schaftlichen Nieberganges als Selbstverwaltungs­instrument bes Bauerntums schwere Schüben von ihm abwenben. Der beste Beweis dafür, daß die Genossenschaften aus der sittlichen deutschen Welt­anschauung heraus als Gegner des liberalistischen Systems angesehen wurden, ist der Kampf, den die marxistische Regierung mit dem Ziele der Zerschla­gung des Genossenschaftswesens in der ursprüng­lichen Form führte. Man bemächtigte sich der Zen­tralinstitute für das Genossenschaftswesen, um es richtig" politisch einzustellen.

Der Widerstand gegen diese Bestrebungen bei bem länblichen Genossenschaftswesen war stärker als bie am Werke befinblichen Kräfte, unb so ge­lang es bem länblichen Genossenschaftswesen trotz mancher Zusammenbrüche, bis zu ber Machtüber­nahme unseres Führers unb Reichskanzler Abolf Hitler burchzuhalten unb unter feiner Führung unb ber bes Reichsbauernführers R. Walter Darrs bie Schlacken, bie an ihm hafteten, abzuschütteln. Mit der Machtergreifung des Nationalsozialismus stan­den wir vor einem Wendepunkt, nicht nur der Agrarpolitik, sondern der Wirtschaftspolitik schlecht­hin. Es galt, die Idee des nationalsozialistischen Wirtschaftsprogramms in die Wirklichkeit umzu- fetzen, und dies geschah zuerst in dem agrarischen Sektor der Wirtschaft. Zwangsläufig mußte man dabei von dem freien Spiel der Kräfte abkommen und zu einer gebundenen Wirtschaft gelangen.

Auf dem Gebiete der Warenwirtschaft sind die Bindungen der Preisgestaltung durch die vom Reichsnährstand erlassenen Gesetze und Verordnun­gen nahezu lückenlos durchgeführt. Auf der einen Seite ist in Verbindung mit der Produktionsschlacht die Volksnahrung sichergestellt, auf der anderen ist gewährleistet, daß der Konsument die Lebens­rnittel nicht teurer erhält, als sie bisher waren.

Um dieses Ziel der Vollendung zu erreichen, war es notwendig, den Markt von dem Erzeuger bis zu bem Konsumenten scharf zu beobachten und die zwischen den Preisen für die beiden Exponenten liegenden Handelsspannen zu regeln. Für die Ge­nossenschaften mußte es, soweit es sich um den Ab­satz der landwirtschaftlichen Produkte und um die Versorgung des Bauern mit Bedarfsartikeln han­delt, eine Selbstverständlichkeit fein, bei der Durch­führung der Ordnung der Märkte in vorbildlicher Weise tätig zu fein.

Da mit der Neuregelung der Märkte und den gebundenen Preisen das freie Spiel der Kräfte ausgeschaltet ist, kann es in Zukunft keine Gegen­sätze mehr in derselben Form wie bisher zwischen Handel und Genofsenschaften, den ftüheren Kontra­henten, geben. Sie werden vielmehr eine Arbeits­gemeinschaft zu bilden haben, soweit es sich um die Verwirklichung der nationalsozialistischen Agrar­politik handelt. Dieser Entwicklung wird die Orga­nisation bes Reichsnährstanbes in Zukunft Rech- nung tragen müssen. Der Reichsnährstand kann Handel und Genossenschaften nicht mehr von dem Standpunkt der verschiedenen Rechtsform und von verschiedenen Wirtschaftszielen ansehen, sondern

unb dem Gesamtunternehmer und den Untetus. nehmern andererseits.

Steuerpflichtig ist hier der Gesamtuntern^ mit der Gesamtausführung des Bauwerks. treten können noch Lieferungen oder Leistung^ von dem Gesamtunternehmer ben einzelnenV Unternehmern gegenüber bewirkt werben r'Hrr tortnf SUormiohinn nnn

scheiben also aus.

C. Keine Rückzahlung ber Rt^, Bei ber allgemeinen Fürsorge sind stützte unb seine (Erben verpflichtet, die ten Beträge zu ersetzen. Bei ber Kleinre-^, gibt es keine Ersatzpflicht für bie gWl.e' also keine Rückzahlung, roeber feiten«. gatten, noch seitens der Kinbsr und v i bieser Befreiung von ber Rückzahlungsp.' < yt, bie Befreiung von ber Arbeitspflicht, o allgemeinen Fürsorge besteht, unb ferner ü

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Während diese Zeilen in Druck 0e9 unöjf wird ein neuer Erlaß des fteufjsx Reichsfinanzministers bekannt. tctfi0un9 , weitere 2,8 Millionen als Reiches an der Kleinrentnerfursorge zu scho? gestellt, als ausdrücklicher So lediglich für die Kleinrentnerhi fe »nv . gemeine Fürsorge der Kleinrentner.

5000 Mark als unbedenklich angesehen.

4. Inflation: Das Kapital muß durch 1 I Inflation verlorengegangen sein. Hierbei ist e- r > Belang, ob es inzwischen etwa ausgebrauchl ob sich andererseits durch spätere Aufwertung * Anleiheablösung die Verhältnisse etwa miefeer/ bessert haben. Maßgebend bleibt immer der 1 1918 als Stichtag.

Die vorstehenden vier Punkte müssen bur^' liche Unterlagen, Sparkassenbücher, Vanfto^'1' denzen usw. nachgewiesen werden.

6. D i e R e n t e. w

1. Höh« der Rente: Ein fester Sq n* , Kleinrentnerhilfe besteht nicht, vielmehr enr^ sie sich prozentual nach den Sätzen ber allgrn^, Fürsorge, wirb also örtlich verschieden stin. r Kleinrentnerhilfe muß aber um wenigsts. ° Viertel höher sein, als bie Sätze ber (Nn'el^ Fürsorge, ebenso bie Zuschläge für ben ^9° unb die im Haushalt lebenden Kinder. W sonstigen Fürsorgeleistungen, z. B. ßeben?min£^ billigungsscheine, Kohlenscheine, MietbeihMn,^ zinssteuererlaß usw. sind daneben zu benw

2. Was wird von der Rentege Nicht gekürzt wird ein Verdienst bis zur Rentenbetrages; von dem, was er darüber. verdient, wird ihm wiederum nur bie ; gerechnet. Nicht angerechnet werden ferner nahmen aus Aufwertung bis zu 270 Mark Hingegen sind die Renten der Änvaliben-u gestelltenversicherung auf die Kleinrentnerv' ' , anzurechnen. Hierbei sei auch auf eine . Nebenerwerbsquelle der Kleinrentner W ; I das Untervermieten. Davon ist nur ber anzurechnen; Wäsche, Abnutzung für J10 Licht, Heizung usw., sowie der Teil ber v miete, ber auf ben vermietbaren Raum

allgemeinen yui|uige uejiciji, uhv i/ .. -

kehrenbe Prüfung ber Hilfsbebürftig' zweijährigem Zwischenraum. Nehmen w :|

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