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eine Aufrechnungsmöglichkeit

zu bejahen sein.

44* Programm derlWoche

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Feiertag gestattet.

Montag bis Mittwoch

In tiefer Trauer: Familie Knobel

Gießen (kleine Mühlgasse 10), den 1. Dezember 1934.

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und

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Am 30. November entschlief unerwartet nach kurzem Krankenlager im Alter von 90 Jahren unser lieber Vater, Großvater und Urgroßvater

Sine neue Jugend­herberge in der Rhön

Die Trauerleier findet Montagnachmittag 2 Uhr statt Von Blumen­spenden und Beileidsbesuchen bittet man abzusehen.

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Hermann Knobel

Leutnant a. D., Ritter hoher Orden

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Unser lieber Kamerad

Hermann Knobel J

Leutnant a. D.

Ritter hoher Orden ist zur großen Armee ab­gerufen. Ehre seinem An­denken. Die Trauerfeier findet Mont. nachm.2Uhr a. d. Neuen Friedhof statt.

lieber 400 000 Gewinne 1% Millionen Mark in der Arbeltsbeschassungs-Lotterie. Ziehung: 22. und 23. Dezember 1934.

Bett.: Zwangsorganisation im Gaststättengewerbe.

Einem Ersuchen des Reichseinheitsverbandes des Deutschen Gaststättengewerbes, Gau Hessen, folgend, bringt das Kreisamt dessen nachstehende Anordnung zur allgemeinen Kenntnis. Die Bürgermeistereien werden ersucht, die Jntessenten auf die Meldepflicht hinzuweisen und den Reichseinheitsverband bei der Durchführung der Anordnung in jeder Weife zu unterstützen.

In Gersfeld findet am Sonntag im Beisein hoher Partei- und Behördenvertreter die Einweihung der schon seit langen Jahren geplanten Ju­gendherberge statt. Die neue Jugendherberge ist geeignet, den jugendlichen Wanderern eines der schönsten Wander- und Wintersportgebiete zu er« schließen. Sie ist einfach, aber in jeder Beziehung vorbildlich eingerichtet.

Oie Technische Nothilfe

ist ein Machtmittel des Staates!

Für die vielen wohltuenden Beweise herzlicher Teü- nahme bei dem Hin scheiden unserer lieben Entschlafenen, insbesondere der Firma Denninghoff, sowie für die trost­reichen Worte des Herrn Pfarrers sprechen wir unseren herzlichsten Dank aus.

Im Namen der trauernden Hinterbliebenen: Margarethe Übrig, geb. Hölscher

Gießen (Krofdorfer Straße 39), den 1. Dezember 1934.

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Erkrankung ist zwar immer noch ernster Natur. fe- doch nicht ohne Hoffnung auf Besserung.

Zuchthaus für Schödling der NSV.

LPD. Darmstadt, 30. Nov. Der 36jährige Peter Dilfer hatte sich vor der Großen Sttaf- kammer wegen Unterschlagung und Untreue zum Nachteil der NS.-Volkswohlfahrt zu verantworten. Er hatte als Zellenwart der NSV. Mitglieds­

beiträge in Höhe von 230 Mark unter schlagen und für sich verbraucht. Der Angeklagte zeigte sich als reuiger Sünder und nahm das Urteil an, das auf ein Jahr Zuchthaus und drei Jahre Ehrverlust lautete.

Briefkasten der Redaktion.

(Rechlsgutachten sind ohne Verbindlichkeit der Schriftleitung.)

W. V. Gießen. Seit 1875 sind keine 5 Mk.-Stücke in Gold geprägt worden, mithin auch nicht im Jahre 1888 während der kurzen Regierungszeit Kaiser Friedrichs III.

Frohnhausen St. Der Anspruch der Genossen­schaft auf Zahlung des oder der Geschäftsanteile

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auszuzahlen ist. Ob ,

besteht, ist streitig; sie dürfte jedoch beim Vorliegen der Voraussetzungen der Aufrechnung im übrigen

Amtliche Bekanntmachungen des Kreisamts Gießen.

Bett.: Sonntagsruhe in gewerblichen Betrieben in den Landgemeinden des Kreises Gießen; hier: im Friseurgewerbe.

Gemäß § 105e Gewerbeordnung und § 162 Hes­sische Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung wird in teilweiser Abänderung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1931 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 48) die Ausübung des Friseurgewerbes und die Be­schäftigung von Friseurgehilfen an Sonn- und Feiertagen iq deu Landgemeinden des Kreises

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der Praxis sicherlich noch vielerlei Möglichkeiten der Ergänzung moderner Musikerziehung nach der re­zeptiven Seite hin ergeben, wenn die Notwendigkeit und Bedeutung dieser Bestrebungen erst allgemein erkannt sein wird, und man zielbewußt an der Ein­führung und ständigen Durchführung von Jugend­lichen- und Kindermusikdarbietungen in viel um­fassenderer und qualitativ hochwertigerer Art als bisher arbeiten wird.

Don der Deutschen Burschenschaft.

Das Presse- und Nachrichtenamt der Deutschen Burschenschaft, Berlin W 35, hat eine kleine Bilder­schrift erscheinen lassen unter dem TitelD i e Deutsche Burschenschaft Wollen und Wirken in Vergangenheit und Gegen­wart". Die Schrift ist zunächst dazu bestimmt, den Bundesbrüdern in gedrängter bildlicher und literari­scher Darstellung einen Abriß der Entwicklung des Bundes und seines Einsatzes auf dem Gebiet der politischen Arbeit und der Wehrhaftmachung in die Hand zu geben. Eine kurze Darstellung der geschicht­lichen Entwicklung und der gegenwärtigen Er- zichungsarbeit der Deutschen Burschenschaft als des größten und ältesten deutschen Akademikerverbandes, der mit rein politischen Zielen gegründet worden ist, wird auch für nichtburschenschastliche Kreise von Interesse sein.

verjährt, da das Gesetz nichts Gegenteiliges aus­drücklich bestimmt, innerhalb 30 Jahren. Die Zin­sen verjähren innerhalb vier Jahren. Da der Ge­nosse zwischenzeitlich verstorben ist und mit dem Schlüsse des Jahres, in welchem der Tod erfolgt ist, als ausgeschieden gilt, wird bis zu diesem Zeit­punkt die Mitgliedschaft des Verstorbenen durch den Erben desselben fortgesetzt. Dieser hat keinen An­spruch auf Herauszahlung des Geschäftsanteils; er kann aber das Geschäftsguthaben verlangen, wel­ches binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden

Donnerstagabend 7.30 Uhr verschied plötzlich und uner­wartet unser lieber Bruder, Schwager und Onkel

Herr Philipp Behling, Schuhmacher

Im Alter von 76 Jahren.

Die trauernden Hinterbliebenen.

Heuchelheim, den 1. Dezember 1934.

Die Beerdigung findet Sonntag, den 2. Dezember, mittags 1 Uhr, vom Sterbehause, Brauhausstraße, aus statt.

05727

Leichte Besserung im Befinden des Bischofs von Mainz.

LPD. Mainz, 30. Nov. Wie von zuständiger Seite mitgeteilt wird, ist im Befinden des Bi­schofs Dr. Ludwig Maria Hugo seit zwei Tagen eine leichteBesserung eingetreten. Die

IV. Verschiedenes.

1. Die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftsgruppe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe ist durch die Anordnung des Herrn Reichswirtschaftsministers vom 18. September 1934 gemäß Ziffer 2 und 3 auch dann begründet, wenn keine Meldung erfolgt. Bei allen Mitgliedfchaftspflichttgen entsteht die Beitrags­pflicht ab 1. Oktober 1934. Andererseits entstehen Betrieben, die sich vorsorglich anmelden, ohne dazu verpflichtet zu sein, dadurch keinerlei Verpflichtungen. In Zweifelsfällen wird daher dringend eine vor­sorgliche Meldung empfohlen.

2. Die Angaben des Meldeformulars dienen ledig­lich statistischen Zwecken zur Organisation der Wirt­schaftsgruppe Gaststätten- und Beherbergungs­gewerbe.

3.2L: Döring, Verbaudsgauoerwalter.

Gau Hesjea.

Gießen mit Ausnahme der Stadt Grünberg in der Zeit von 8 bis 11 Uhr vormittags zugelassen.

Ferner wird gemäß § 41b der Gewerbeordnung auf Anttag der Friseure der Stadt Grünberg an- geordnet, daß der Geschäftsbetrieb der Friseure in Grünberg an Sonn- und Feiertagen gänzlich ruht. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so ist der Ge­werbebetrieb in der Zeit von 8 bis HUhr vor­mittags am 1. Feiertag, folgen drei Feiertage auf­einander, so ist er zu denselben Stunden am zweiten

Todes-Anzeige.

Gestern mittag 1 Uhr entschlief sanft nach langem Leiden unser lieber Vater, Schwiegervater, Großvater und Bruder

Philipp Balser

im Alter von 78 Jahren.

Für die trauernd Hinterbliebenen:

Wilhelm Balser VII., Wagner und Polizeidiener

Oppenrod, den 1. Dezember 1934.

Die Beerdigung findet Sonntag, den 2. Dezember, nach­mittags */, 3 Uhr statt.

Anordnung über das Meideverfahren bei der Wirtschafisgruppe

Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (RED.)

Auf Grund der Ziffer 2 der Anordnung des Herrn Reichswirtschaftsministers vom 18. September 1934, betreffend Anmeldung zur Wirtschaftsgruppe Gast­stätten- und Beherbergungsgewerbe (Reichseinheits­verband des deutschen Gaststätten- und Beherber­gungsgewerbes) wird folgendes bestimmt:

Der Wirtschaftsgruppe werden alle Unternehmer und Unternehmungen (natürliche und juristische Per­sonen) angeschlossen, die Schank-- oder Gastwirtschaft oder beides gemeinsam betreiben.

Schankwirtschaft liegt vor, wenn ohne Rücksicht auf die Bettiebsform Speisen oder Getränke zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle gewersmähig abgegeben werden.

Gastwirtschaft liegt vor, wenn ohne Rücksicht auf die Bettiebsform Zimmer oder Betten zur vorüber­gehenden Beherbergung von Fremden gewersmäßig vermietet werden.

Gatt- oder Schankgewerbe ist eine solche Tätigkeit auch dann, wenn sie neben einem anderen Gewerbe (z. B. Industrie, Einzelhandel, ambulantes Gewerbe) ausgeübt wird.

I. Meldepflicht.

Meldepflichtig sind daher: Alle konzession->pslich- ttgen Gast- und Schankwirtschaften; Beherbergungs- bettiebe jeder Art, einschließlich der nicht konzessio­nierten Fremdenpensionen und Fremdenheime; Bahnhofswirtschaften, Speisewagenbetriebe; Speise­wirtschaften jeder Art; Kantinenbetriebe, auch soweit sie nicht konzessionspflichtig sind.

Der Meldepflicht unterliegen nicht: Die im § 27 Absatz 1 des GaG. vom 28. April 1930 (RGBl. I S. 146) und dem Gesetz zur Aenderung des Gast­stättengesetzes vom 9. Oktober 1934 (RGBl. I S. 113) von der Erlaubnispflicht ausgenommenen Bettiebe mit Ausnahme der Bahnhofswirtschaften und der Speisewagenbetriebe.

Unternehmer und Unternehmungen des Gast­stätten- und Beherbergungsgewerbes, die Einzelmit­glieder des Reichsoinheitsverbandes sind, sind von der Meldepflicht befreit.

II. Meldeverfabren.

1. Die Meldepflicht gemäß Abschnitt I wird durch Anmeldung bei den aus dem Meldestellenverzeichnis ersichtlichen Meldestellen erfüllt. Zur Anmeldung ist das bei den Meldestellen kostenlos erhältliche Melde­formular zu benutzen.

Die Meldestellen können nach Bedarf Melde- Nebenstellen errichten, die in einem Melde-Neben­stellenverzeichnis von ihnen bekanntgegeben werden.

2. Die Meldefrist läuft bis zum 15. Dezember 1934. Die Anmeldungen sind innerhalb der vor­bezeichneten Frist zu bewirken. Jeder meldepflichtige Betrieb ist nur einmal anzumelden.

III. Meldegebühr.

1. Bei der Meldung ist von jedem meldepflichtigen Bettiebe eine einmalige Meldegebühr in Höhe von 2 Mark zu enttichten.

2. lieber die ordnungsgemäß erfolgte Anmeldung und Entrichtung der Meldegebühr erhält der Melde­pflichtige für jeden meldepflichtigen Betrieb eine Quittung.

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