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Gießen (Steinstraße 58), den 31. Oktober 1936.

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In tiefer Trauer:

Die Kinder.

Gießen, Essen, Wilhelmshafen, den 31. Oktober 1936.

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seinen Wohnsitz in Münchholzhausen

a) Volk, Erwin

b) Volk, Erich, Großen-Linden

Theiß, Elisabethe geb. Weigel, Ehefrau des wig Theiß des Ersten, in Klein-Linden

Weigel, Wilhelm, in Frankfurt a. M.

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Loos, Karl

a) Lotz, Luise geb. Löber, Witwe des Louis Lotz, zu ¥2

b) Löber, Alwine geb. Aßmann, Witwe des Karl Löber, in Nürnberg

c) Löber, Else

d) Mayer, Luise geb. Löber, Ehefrau des Robert Mayer, in Nürnberg

a) Hebstreit, Georg

b) Hebstreit, Marie geb. Leidig, dessen Ehefrau

Verfügung des Reichsstatthalters in Hessen

Gießen, den 28. Oktober 1936.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Schönhals.

Bekanntmachung.

Betr.: Enteignungsverfahren zumZwecke derErbauung eines Lazaretts in Gießen.

Für den Bau eines Lazaretts in Gießen hat der Wehrmachtfiskus, vertreten durch die Wehrkreisverwaltung IX, Kassel, die Enteignung olgender Grundstücke beantragt:

Lenz, Marie geb. Weigel, Ehefrau des Friedrich Lenz des Ersten in Klein-Linden

a) Winn, Heinrich

b) Winn, Sophie, geb. Haas, dessen Ehefrau

a) Müller, Luise geb. Winn, Wwe., in München zu ¥2

b) Müller, Hans, in München

c) Müller, Alix, in München

d) Müller, Gertrud, in München, zu ¥2

a) Kahl, Wilhelm, zu ¥2

b) Kahl, Ludwig, zu ¥2

a) Hebstreit, Georg

b) Hebstreit, Marie geb. Leidig, dessen Ehefrau

Volkmann, Marie geb. Jung, Ehefrau des Heinrich

Volkmann in Klein-Linden

a) Weber, Johannes, in Klein-Linden

b) Weber, Marie geb. Weigel, dessen Ehefrau, daselbst

Weigel, Philipp der Siebzehnte, in Klein-Linden Germer, Johann Friedrich, in Klein-Linden

Hörder, Luise geb. Germer, Ehefrau des Gustav Hörder in Klein-Linden

Lenz, Friedrich

a) Lindenstruth, Wilhelm

b) Lindenstruth, Eva geb. Reitzel, dessen Ehefrau Rinn, Wilhelm der Dritte, in Klein-Linden Grünewald, Wilhelm, Dr., Justizrat

Schäfer, Anton der Zweite, in Klein-Linden

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Für die innigste Teilnahme, sowie Kranz- und Blumen­spenden bei dem Verlust unsrer lieben Mutter

Frau Emilie Geiß, Witwe

danken wir herzlichst

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jeder Art.

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Danksagung

Allen, die uns beim Hinscheiden unseres lieben Ent­schlafenen

Herrn Ludwig Deibel

ihre Teilnahme bewiesen, sagen wir herzlichen Dank.

Kath. Deibel und Kind

Lollar, Daubringen, den 31. Oktober 1936.

a) Möser, Heinrich der Erste, zu ¥2

b) Möser, Katharina geb. Rodenhausen, dessen ver­storbene Witwe, zu ¥2

Kempff, Walter

Borger, Katharine geb. Jung, Ehefrau des Ernst

Borger

Jung, Ludwig der Neunzehnte, in Klein-Linden

Schaum, Elisabeth geb. Schäfer, Ehefrau Ludwig Schaum des Zweiten, in Klein-Linden

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worden. Das Verfahren wird durchgeführt nach den Bestimmungen des Gesetzes, die Enteignung von Grundstücken betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. 9. 1899, in Verbindung mit dem Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 4. 10. 1935. Der Plan, aus dem die Lage der zu enteignenden Grundstücke ersehen werden kann, die Eingabe und die sonstwie erforderlichen Nachweisungen nach Art. 23 des Enteignungsgesetzes liegen in der Zeit vom

Freitag, dem 30. Oktober 1936 bis

Donnerstag, dem 12. Swvember 1936 einschließlich

auf Zimmer 3 des Stadthauses Gießen, Bergstraße 20, während der Geschäftsstunden zu jedermanns Einsicht offen.

Zur Verhandlung über den Plan und die Entschädigung sowie zur Beschlußfaisung über die Enteignung wird Tagfahrt vor der Lokal­kommission auf

Freitag, den 13. November 1936, vormittags 9 Uhr,

im Sitzungssaal des Regierungsgebäudes, Landgraf-Philipp-Platz 3, anberaumt.

Tie Beteiligten, insbesondere Eigentümer, Pächter, Mieter, dinglich Berechtigte oder wegen sonstiger Rechtsverhältnisse bei der Enteignung beteiligte Personen werden hierdurch aufgefordert:

a) Einwendungen gegen den Plan bei Meidung des Ausschlusses und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Abtretung oder Beschränkung;

b) Erklärung auf die angebotene Entschädigungssumme bei Meidung der Unterstellung der Annahme des Angebots;

c) Anträge auf Ausdehnung der Enteignung bei Meidung des Aus­schlusses mit solchen;

d) Anträge auf Aufrechterhaltung bestehender Lasten (Art. 19 des Enteignungsgesetzes) bei Meidung des Ausschlusses von solchen;

e) Anträge auf Errichtung und Unterhaltung von Anlagen, die für die benachbarten Grundstücke zur Sicherung gegen Gefahren und Nach­teile notwendig sind oder werden, bei Meidung des Ausschlusses mit solchen;

f) etwaige noch unbekannte Ansprüche und Rechte an das zu ent­eignende Grundstück bei Meidung des Ausschlusses mit solchen

in dem obengenannten Termin vorzubringen.

Die Einwendungen gegen den Plan können gegen die Notwendigkeit der Verwendung des beanspruchten Eigentums, gegen Größe und Grenzen desselben, gegen Art und Umfang der beantragten Beschrän­kungen und gegen Zweckmäßigkeit und Vollständigkeit der von dem Unternehmer gemäß Art. 14 des Enteignungsgesetzes in Aussicht ge­stellten Anlage gerichtet sein.

Zugleich werden die Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger oder gesetzliche Vertreter aufgefordert, die Namen dritter Personen, die als dinglich Berechtigte oder wegen sonstiger Rechtsverhältnisse bei der Ent­eignung beteiligt sind, sofort nach Zustellung der Bekanntmachung uns mitzuteilen, widrigenfalls sie für deren Ansprüche gemäß Art. 27 Abs. 2 des Enteignungsgesetzes verantwortlich bleiben.

Der Wehrmachtfiskus bzw. dessen Vertreter wird zu dem Termin unter Meidung der Annahme der Verzichtleistung auf Fortsetzung des Enteignungsverfahrens und Belastung mit den bis dahin entstandenen Kosten für den Fall seines Ausbleibens geladen.

Zu dem Termin werden ferner die Eigentümer der oben aufgeführten Grundstücke, die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Personen, Pächter, Nebenberechtigte, dinglich Berechtigte oder wegen sonstiger Rechtsverhältnisse bei der Enteignung beteiligten Personen geladen.

Einzelladungen der Beteiligten im Sinne der Art. 25, 26, 27 des Enteignungsgesetzes finden nicht statt.

Beteiligte, die trotz dieser Ladung ohne Entschuldigung ausbleiben, werden mit den unter den oben unter af aufgeführten Einwendungen ausgeschlossen; der Ausschluß bewirkt insbesondere, daß die im Art. 35 Abs. 3 des Enteignungsgesetzes zugelassene Beschreitung des Rechts- weges gegen die Entscheidung der Lokalkommission über die Entschädi­gung, die Sicherheitsleistung und die Ausdehnung der Enteignung nicht mehr stattfinden kann.

Die Lokalkommission spricht den Ausschluß der bei der Verhandlung vor ihr unentschuldigt Ausgebliebenen mit Anträgen und Einwendungen nach Art. 24 des Enteignungsgesetzes aus, eröffnet den Ausgeschlossenen den Ausschluß unter Bekanntgabe der Höhe der Entschädigung und weist sie aui die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Art. 58) hin.

Die der Einweisung des Unternehmers in den Besitz der Grundstücke durch den Herrn Kreisdirektor nach Art. 3 des Gesetzes über ein verein- sachtes Enteignungsverfahren mit den Eigentümern und, wenn ein anderer Besitzer des Grundstückes ist, auch mit diesem voranzugehende Einweisungsverhandlung wird mit der Tagfahrt vor der Lokalkommission : verbunden.

Auf Antrag der Grundeigentümer, der Besitzer oder des Unter­nehmers ist der Zustand der Grundstücke in der Einweisungsverhandlung oder einer besonderen Verhandlung schriftlich festzulegen. Derartige Anträge sind spätestens in der Einweisungsverhandlung zu stellen, - andernfalls sie keine Berücksichtigung finden können.

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Landesregierung vom 23. 10. 1936 ist gemäß Art. 1 des Hessischen Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 4.10. 19351 aus Gründen des öffentlichen Wohls das vereinfachte Enteignungsver­fahren hinsichtlich der oben aufgeführten Grundstücke angeordnetl

Bekanntmachung.

Betreffend: Enteignungsverfahren zum.Zwecke der Erbauung eine' Lazaretts in Gießen.

Nachstehende Bekanntmachung des Kreisamtes Gießen vom 28. £ tober 1936 bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 29. Oktober 1936.

Der Oberbürgermeister.

I. V.: Dr. Hamm, Bürgermeister.

Für alle Beweise herzlicher Anteilnahme an dem Heimgange

unserer lieben Entschlafenen sagen wir innigen Dank.

Im Namen der trauernden Hinterbliebenen:

Ernst und Heinz Vogt

Ein grausamer Unglücksfall nahm uns am 29. Oktober plötzlich, aus

ihrem arbeitsreichen Leben, unsere liebe, gute, stets besorgte Mutter,

Schwiegermutter, Großmutter, Schwester und Tante

Frau Elisabeth Hauser Wwe.

geb. Abel

im fast vollendeten 70. Lebensjahre.

Die trauernden Hinterbliebenen:

Agnes Bender, geb. Hauser, und Familie

Heinrich Hauser und Familie

Johanna Petry, geb. Hauser, und Familie

Hans Hauser und Familie

August Hauser und Frau.

Gießen, Rodheim a. d. B., Wetzlar, den 31. Oktober 1936.

Die Trauerfeier findet am Montag, dem 2. November, nachmittags 2 Uhr,

auf dem Neuen rriedhof statt

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