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IV.

von

teilweisen oder vollständigen Zollunion führen, wodurch die wirtschaftlichen Bedingungen verschie­dener europäischer Bezirke fühlbar verbessert würden.

19. Die Sicherheit im Warenaustausch ist ein zweiter Faktor des wirtschaftlichen Fortschrittes. Einerseits muh der Warenaustausch durch eine in­ternationale oder mindestens europäische Konvention geschützt werden, um Garantien zu schaffen ge­gen die Mißbräuche des mittelbaren oder unmittel­baren Protektionismus. Der Konventionsentwurf für eine gemeinsame wirtschaftliche Aktion, der im Jahre 1931 vom Völkerbund aufgestellt worden ist, muh zu diesem Zweck wieder aufgegriffen werden. Andererseits muh der internationale Warenaus­tausch geschützt werden gegen das mihbräuchliche Eingreifen der Staaten. Der Abschluh eines euro­päischen Zollwaffenstillstandes, der durch einen fühlbaren Ausgleich der Währungen in Europa möglich gemacht würde, ist ebenso not­wendig wie die Schaffung eines internationalen Warenaustausch - Gerichtshofes, der die Kündigung der Handelsabkommen und den Ab­bruch wirtschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern verhindern würde, die der Regularisierung und der Entwicklung des Warenaustausches so nachteilig sind. Schliehlich müssen die Wäh­rungsschwankungen und die Verknappung des internationalen Kredites bekämpft werden, und zwar besonders durch eine Geld - und Kre- ditorganifation im europäischen Rahmen.

20. Die doppelte Rotwendigkeil eines gemein­samen Rohstoff-Reservoirs und eines Absatzgebietes für den lleberfchuh der europäischen Erzeugung müssen zu einer Revision gewisser Kolonial st atute führen, nicht aus dem Gebiete der politischen Sou­veränität, sondern unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit der wirtschaftlichen Rechte und der Kreditzusammenarbeit zwischen den euro­päischen Staaten, die sich als Gesellschafter und nicht als Rivalen betrachten müssen, nachdem die kollektive Sicherheit und der gegensei­tige Beistand durchgeführt sein werden.

21. Alle diese Probleme müssen, sobald die poli­tische Sicherheit wieder hergestellt sein wird, durch eine Sonderabteilung des Europa- Ausschusses behandelt werden, bevor sie, falls dies notwendig erscheint, dem Völkerbund oder einer allgemeinen Konferenz unterbreitet werden, zu der auch die Nichtmitgliedsstaaten des Völker­bundes einzuladen wären.

IV.

trag dazu leisten.

Man hat Deutschland aufgefordert, vor den Haa­ger Gerichtshof zu gehen: Deutschland lehnt ab; man hat es aufgefordert, auf seinem Gebiet entlang der französischen und belgischen Grenze eine durch in­ternationale Streitkräfte besetzte Zone einzurichten: es antwortet mit einem Stillschweigen, das einer Ablehnung gleichkommt; man hat von ihm Garan­tien über die im Rheinland stationierten paramili­tärischen (militärähnlichen) Reste während der Uebergangszeit verlangt; wiederum Schweigen. Und wenn die deutsche Regierung unter der Be­dingung der Gegenseitigkeit und unter der Kon­trolle einer internationalen Kommission damit ein­verstanden ist, die gegenwärtig in der Rheinzone stehenden Truppen nicht zu verstärken, so gibt sie keineswegs die Zusicherung, daß diese Truppen nicht schon jetzt stärker sind als diejenigen, deren Einrücken am 7. März amtlich mitgeteilt worden ist.

Somit haben die Verständigungsbemühungen der Locarnomächte bei der deutschen Regierung keinerlei Widerhall gefunden.

Die Reichsregierung behauptet allerdings, durch ihrenF r i e d e n s p l a n" einen entscheidenden Beitrag zum Wiederaufbau eines neuen Europa zu leisten. Dieser Beitrag ist leider mehr Schein als Wirklichkeit.

Die Regierung der Republik nimmt Kenntnis von dem deutschen Vorschlag auf Abschluß eines neuen Vertrages zur Wiederherstel­lung des Sicherheitssystems, das Deutschland am 7. März hat zerstören wollen; dieser Vorschlag wird jedoch in den Augen der französischen Regierung nur Bedeutung gewinnen, wenn sie w-, wie d i e Einhaltung der neuen Verpflichtun­gen des Reiches garantiert werden kann. Sie nimmt auch Kenntnis davon, daß die Reichs- regierung heute, in Abweichung von ihrer noch vor wenigen Wochen den Botschaftern Großbritanniens

Der französische Gegenplan zur Organisierung des europäischen Friedens

kann vor 25 Jahren eingebracht wer­den. Die europäischen oder regionalen Verträge, die die Unabhängigkeit der Staaten betreffen, ebenso wie jede nach Vereinbarung angenommene B e - schränkung der Souveränität, besonders in der Frage der R ü st u n g e n, werden unter die gemeinsame Garantie der vereinig­ten Mächte gestellt. Au diesem Zweck sind be­sondere Dispositionen vorgesehen, um nach der durch die maßgebende internationale Autorität fest­gestellten Verletzung dieser Verträge Sanf- tionsmaßnahmen ergreifen zu können, die, wenn es fein muh, bis zur Anwendung von Gewalt, zum Zwecke der Wiederherstellung des internationalen Rechtes gehen können.

12. Um den Pflichten des gegenseitigen Beistan­des gerecht zu werden, werden die im europäischen oder im regionalen Rahmen vereinigten Staaten eine besondere und ständige militä­rische Streitmacht unterhalten, die auch Luftstreitkräfke und Marine umfaht, und die dem Europaausschuh oder dem Völkerbund zur Verfügung steht.

13. Die ständige Kontrolle über die Durchführung der Verträge im europäischen regionalen Rahmen wird durch den Europa-Ausschuh orga­nisiert. Alle vereinigten europäischen Staaten verpflichten sich, diese Kontrolle zu erleichtern und die Durchführung der Beschlüsse, die diese Kontrolle Hervorrufen könnte, sicherzustellen.

14. Nachdem die kollektive Sicherheit im euro­päischen oder regionalen Rahmen durch den gegen­seitigen Beistand organisiert worden ist, wird zu einer weitgehend en Abrüstung aller Beteiligten geschritten. Die Rüstungsbeschrän­kung eines jeden Staates wird durch Zweidrittel­mehrheit des Europa-Ausschusses oder durch irgend ein anderes Organ bestimmt, das vom Völkerbunds­rat auserfehen worden ist. Jeder Staat hat das Recht, einen ständigen internationalen Schiedsgerichtshof anzurufen, der zu diesem Zweck vom Völkerbundsrat geschaffen wird und der beauftragt sein wird, besonders über die Durchfüh­rung der in Artikel 5 niedergelegten Grundsätze zu wachen.

15. Alle augenblicklich im europäischen Rahmen bestehenden Verträge ebenso wie diejenigen, die in Zukunft zwischen zwei oder drei Mit­gliedern der europäischen Gemeinschaft abgeschlossen werden könnten, müssen dem Europa-Aus­schuß unterbreitet werden, der mit Zwei­drittelmehrheit beschließen kann, ob sie mit dem europäischen Pakt oder den regionalen europäischen Pakten, wie sie in Artikel 8 und 9 vorgesehen sind, vereinbar sind. Diese Dispositionen werden ebenso auf die wirtschaftlichen wie die politischen Ab­kommen angewandt.

III.

Der MlMaflssriede.

16. Wenn es als feststehend angesehen werden kann, daß der Wohlstand der Völker und die Ver­minderung ihrer augenblicklichen Leiden nur durch die Festigung eines dauerhaften und auf gleichen und ehrlichen Beziehungen aufgebauten Friedens erreicht werden kann, so muß nach der Beendigung des politischen Werkes der Herstellung des Friedens die wirtschaftliche Zusammenarbeit der Völker organisiert werden.

17. Die rationelle Organisierung des gegenseitigen Austausches stellt die Grundlage der wirtschaftlichen Zusammenarbeit dar.

18. Die Erweiterung der Absatzge­biete stellt eine erste Lösung dar. Eine erste Er­weiterung muh in einem Meistbegünsti- gungssystem gefunden werden, das auf den europäischen Austausch angewendet wird. Wirtschaft­liche Sonderbeziehungen kann man sogar bis zur

SOlnßdisposilionen.

22. In dem vorliegenden Friedensplan darf nichts dem Völkerbundspakt entgegengesetzt sein oder der Durchführung des Völkerbundspaktes Hindernisse bereiten. Der Plan und der provisorische Pakt müs­sen Abkommen Rechnung tragen, die zwischen den Vertragschließenden abgeschlossen werden könnten.

23. Die in dem vorliegenden Plan angeführten Organisationen sollen soweit wie möglich bereits innerhalb des Völkerbundes bestehen oder der Völ­kerbund soll aufgefordert werden, die Organisatio­nen zu schaffen, die noch nicht bestehen. Die end­gültige Zustimmung zum Friedensplan setzt die Zustimmung zum Völkerbundspakt voraus, dessen Grundsätze das oberste Gesetz der Vertragschließenden bleiben.

24. Die Nichtzustimmung zu diesem Plan durch diesen oder jenen Staat der europäischen Gemein­schaft würde das Jnkraftsetzen des Planes zwi­schen den anderen Staaten, die sich zu dem Plan bekennen, nicht hindern. Der Plan müßte nur entsprechend abgeändert werden, besonders so­weit die Organisierung der kollektiven Sicherheit, des gegenseitigen Beistandes und der Abrüstung in Frage kämen.

werden.

10. Diese Organisation muß einem e u r o p ä i - chen Ausschuß übertragen werden, der im Rahmen des Völkerbundes gegründet wird.

11. Das internationale Recht fordert die Achtung vor den Verträgen. Kein Ver­trag kann als unveränderlich angesehen werden, aber kein Vertrag kann einseitig zu- rückgewiesen werden. In der Reuorganisierung Europas, wo alle gleichberechtigten Völker sich frei­willig vereinigen, wird sich jeder Staat ver­pflichten, den Territorialbestand einer Mitglieder zu achten, der nur im Einverständnis mit allen geändert werden kann. Keine Forderung auf Abänderung

und Frankreichs bekundeten Einstellung, für den Abschluß eines we st europäischen Luft­pa ktes ausspricht; sie möchte jedoch wissen, ob nach der Absicht der deutschen Regierung dieser Pakt die Luftflottenbegrenzung enthal­ten soll, in Ermangelung derer, die von ihr ange­botenen Sicherheitsgarantien praktisch gleich Null wären.

Die Vereinbarung vom 19. März enthält eine wesentliche Bestimmung über das Verbot oder die Beschränkung der künftigen An­lagen von Befestigungen in einer zu bestimmenden Zone. Beim gegenwärtigen Zustand Europas ist es notwendig, die Haltung der deutschen Regierung gegenüber dieser überra­gend wichtigen Bestimmungen zu kennen. Daraus wird sich ergben, ob das Reich bereit ist, nicht nur in Worten, sondern auch in Taten den Grund­satz der kollektiven Sicherheit anzuer­kennen, oder ob es im Gegenteil sich die Möglich­keit vorbehalten will, nach seinem eigenen Willen und sogar mit Machtmitteln seine Be­ziehungen zu seinen schwächeren Nachbarn zu re­geln, indem es ihnen gegenüber die Anwendung des Beistands einschränkt. Die Entmilitarisierung des Rheinlandes war nicht nur ein Element der fran­zösischen und der belgischen Sicherheit, sie interes­sierte das politische Statut ganz Europas; der deut­sche Plan bringt keinerlei Garantie, die ihr even­tuelles Verschwinden aufwiegen würde.

VI.

Die Feststellung ist unabweisbar, daß Deutschland mit Vorschlägen antwortet, die zur Festigung des Friedens in Europa ausgesprochen ungenügend sind. Wenn Deutschland sich bereit erklärt, mit jedem sei­ner Grenznachbarn im Südosten und Nordwesten unmittelbar über den Abschluß von Nichtangriffs­verträgen xu verhandeln, so geht es nicht davon aus, daß diese Verträge in ein kollektives Sy­stem eingefügt werden; es geht noch weniger davon aus, daß den Verträgen Garantien des gegenseitigen Beistandes beigegeben wer­den sollen. Zweiseitige Nichtangriffsverträge ohne irgendeine Bestimmung über gegenseitige Hilfe und Beistand zugunsten des etwaigen Opfers einer bru­talen Vertragskündigung oder eines Gewaltstreiches würden zu den Verpflichtungen nichts hinzu­

II.

politische Dispositionen.

8. Eine typische regionale Einheit ist in Gestalt Europas vorhanden, dessen eigene Entwicklung die Organisierung der Sicherheit auf den oben an­geführten Grundlagen sehr viel leichter macht.

9. Selbst wenn die Erfahrung lehren sollte, daß Europa ein zu weites Gebiet ist, um die kollektive Sicherheit durch gegenseitigen Beistand oder Ab­rüstung durchzuführen, so muß hier mit der Or­ganisierung von regionalen Verständi­gungen im europäischen Rahmen eingesetzt

Die Reichsregierung scheint sich nur mit größter Umsicht auf den Weg der Rüstungsbegren- z u n g begeben zu wollen. Die Begrenzung der Luftrüstungen scheint von dem deutschen Plan weder vom qualitativen noch vom quantitativen Gesichtspunkt aus in Betracht gezogen zu werden. Was die Landrüstungen anlangt, so ist eine quantitative Begrenzung nicht einmal oorgeschlagen, und wenn von einer qualitati­ven Begrenzung gesprochen wird, so wird doch nichts gesagt von dem Aufbau eines

So ernst die am 7. März entstandene Lage auch war, so hatte sie doch die Locarnomächte nicht einer Politik der Mäßigung abgebracht. Ihre Re­gierungen waren bereit, mit Deutschland e i n neues Statut für das Rheinland zu suchen; sie waren bereit, in großangelegte Verhand­lungen einzutreten, um die Probleme zu regeln, die mit der Sicherheit Westeuropas verbunden sind, und um die Gesamtheit des europäischen Friedens auf soliden Grundlagen aufzubauen. Auf derGrund- l a g e d e rv o l l e n d e t e n T a t s a ch e" war em solches Verhandeln aber unmöglich. Unter äußerster Einschränkung dieser legitimsten Forde­rungen haben die vier Regierungen von Deutsch­land lediglich die notwendigeG e st e" ver­langt, damit die vorläufigen Lösungen zur Wie­derherstellung des von ihm so schwer erschütterten Vertrauens eintreten könnten. Sie forderten es auf, die Souveränität des internationalen Rechts dadurch anzuerkennen, daß es mit feinen Ansprü­chen vor den Haager Gerichtshof gehe, ferner anzuerkennen, daß die Rheinlandfrage als Gegenstand eines internationalen Abkommens nicht durch eine einseitige Entschlie­ßung geregelt werden könne und schließlich, sich Maßnahmen anzuschließen, die geeignet wären, eine n e u e A t m o s p h ä r e in den Ländern zu schaffen, deren Sicherheit durch das Vorgehen vom 7. März bedroht war. Dieser großzügigen Einstellung hat die deutsche Regierung nur Ablehnung entgegengestellt; wenn das Reich zugibt, daß eine Entspannung not­wendig sei, so will es doch nicht seinen Bei­

würde sich gegenwärtig in Unklarheit vollziehen. Die Reichsregierung hat in dringlicherer Form als vor wenigen Wochen ihre kolonialen An­sprüche in Erinnerung gebracht und damit doch zu verstehen geben wollen, daß sie sich in Er­mangelung einer für sie befriedigenden Lösung Vor­behalten würde, von neuem auszutreten. Und was die herbeizuführende Trennung zwischen dem Völkerbundspakt und dem Frie­densvertrag betrifft, so muß man zu dieser schon öfter vorgebrachten Formel sagen, daß über ihren Sinn niemals Klarheit geschaffen worden ist.

Die Reichsregierung formuliert einen anderen Vorschlag, der mit den Grundsätzen des Paktes kaum vereinbar erscheint; indem sie anregt, daß d i e Einhaltung der a b z u s ch l i e ß e n.d e n Vereinbarungen durch ein Schieds­gericht sichergestellt werde, dessen Entscheidungen obligatorisch sein sollten, schaltet sie nicht nur jedes Eingreifen des Ständigen JnternatiLua- len Gerichtshofes aus, sondern scheint auch im voraus sogar die Zuständigkeit des Rates abzulehnen. Würde im Falle der Ver­letzung eines der Nichtangriffsverträge, deren Ab­schluß Deutschland beabsichtigt, diese Verletzung un­ter die Zuständigkeit des Völkerbundspaktes fallen? Wenn demnach die Absicht der deutschen Regierung nicht so sein sollte, so müßte man schließen, daß die Rückkehr des Reiches in den Völkerbund als ein Mittel zum Eingreifen in die Po­litik anderer Staaten in Aussicht genom­men ist, ohne daß irgendein wesentliches Element der deutschen Politik der Kontrolle des Bundes un­terstellt sein dürfte.

' VIII.

äußeren Druck, auf ihre souveränen Rechte verzichten; den Entmilitarisierungsbestimmungen liege der Zwang der Notwendigkeit zu­grunde. Und auch der Locarnovertrag, obwohl er unter Bedingungen der Freiheit und Gleichheit ab« geschlossen sei, könnte keinen geheiligten Charakter haben, da er Bestimmungen wieder aufgreife, die bereits in einem auf Grund einer Niederlage ab­geschlossenen Vertrag enthalten seien.

Hier tritt in seiner vollen Schwere der seltsame Anspruch Deutschlands hervor, dessen Tragweite Europa wohl abwägen muß: behält sich Deutschland vor, soweit die Abgrenzung der Hoheitsgebiete in Europa sich aus den Verträgen von 1919 ergibt, diese ganze Regelung wieder in Frage zu {teilen, gleichviel welche Bekräftigungen auch feit dem Friedensschluß hinzugekommen sein mögen? Was bedeutet es daher, wenn die deutsche Regie­rung erklärt, daß sie keinen territorialen Ehrgeiz mehr hege; was bedeute es, wenn sie ihren Willen verkündet, die Grenzenzuach- t e n, wenn sie sich schon jetzt die Möglichkeit ge­wahrt hat, eines Tages zu behaupten, daß die von ihr freiwillig gegebene Bestätigung nicht die Wir­kung haben konnte, den ursprünglichen Charakter des Gebietsverzichtes, aus dem diese Grenzen her­vorgegangen sind, zu ändern, und daß dieser Ver­zicht unter äußerem Druck oder unter dem Zwang der Notwendigkeit zugestanden worden sei?

Muß man daraus schließen, daß Deutschland auf Grund dieser neuen Rechtsbasis, die einem noch nicht veröffentlichten internationalen Recht entnom­men ist, morgen das Statut von Danzig, von Me­mel, von Oesterreich in Frage stellen konnte, oder daß es diese ober jene Grenzrevision in Europa, Liese oder jene Zurückgabe deutscher Kolonial­gebiete verlangen wird?

Die französische Regierung glaubt, daß alle diese Fragen der Reichsregierung k l a r g e st e l l t werden müssen, und daß diese ebenfalls klar darauf antworten muß, da kein Friedensplan auf einer für die Aufrecht­erhaltung des Friedens so gefährlichen Zweideutig­keit aufgebaut werden kann.

III.

Man könnte es sich versagen, auf die Argu- mentejuristischerArt einzugehen, mit denen die deutsche Regierung ihren Schritt vom 7. März rechtfertigen will. Diese Argumente sind übrigens wiederholt widerlegt worden. Was das Reich auch immer behaupten mag, die Tatsache bleibt bestehen, daß keine der anderen Locarno-Mächte jemals an­erkannt hat, daß der französisch-russische Pakt mit diesem Vertrage unvereinbar sei. Es bleibt auch bestehen, daß Deutschland geglaubt hat, sich zum RichterineigenerSache aufwerfen zu können, während der Vertrag ausdrücklich für den Fall von Meinungsverschiedenheiten ein . Schieds- ober Schlichtungsverfahren vorgesehen hatte. Schließlich bleibt auch bie F e st - ftellung bes Völkerbunbsrates bestehen. Indem bas Reich außerbem nochmals die B e fassungdesJnternationalenGerichts- Hofes mit feinem Anspruch ablehnt, gesteht es die Schwäche seiner juristischen Beweisführung ein: Deutschland will nicht nach dem Haag gehen, weil es weiß, daß der Gerichtshof die deutsche Auffassung abweisen müßte.

fügen, bie sich für Deutschland, wie für seine Nachbarn, bereits aus dem Pakt von Paris vom Jahre 19 28 ergeben. Die euro­päische Sicherheit bildet ein Ganzes und der Grundsatz der kollektiven Sicherheit gilt nicht nur für einen Teiel des Kontinents. Frankreich, das nicht nur auf die Wahrung feiner Freundschaften, sondern auch seiner Verpflichtungen als Völkerbundsmitglied bedacht ist, kann keine Regelung der europäischen Sicherheit in Betracht ziehen, um derentwillen es sich an der Sicherheit des übrigen Europa desinter­essieren müßte.

Der Abschluß des französisch- sowjetrus­sischen Paktes hat dem Reich den Vorwand geliefert, den es suchte, um sich den Verpflichtungen des Vertrages von Locarno zu entziehen; es hat die Drohung gegen feine eigene Sicherheit gerichteter militärischer Allianzen herausgestellt; es ist daher merkwürdig, daß es nicht in seinem eigenen Interesse den Abschluß irgend eines N i ch t an g r i f f s v e r tr a g e s m i t berSow- j etunion beabsichtigt. Vor einem Jahr, wäh - r e n b b e r Str e sa -K o n f er e n z , hat sich bie beutsche Regierung bereit erklärt, ein solches Abkommen abzuschließen unb babei zuzulassen, daß neben diesem Abkommen zwischen Rußland und den anderen Mächten Vertäge über gegensei­tige Hilfeleistung Platz greifen. Die deutsche Einstellung hat sich also geändert: aus welchen Gründen und mit welchem Ziel?

VII.

Es ist wahr, baß Deutschland sich bereiterklärt, in den Völkerbund zurückzukehren. Seitdem Deutschland Genf verlassen hat, hat die Regierung der Republik unablässig betont, daß bie europäische Sicherheit nur im Nahmen bes Völker- b unb es verwirklicht werben könne; sie wäre also nicht bie letzte, bie sich über den am 7. März ver­kündeten Beschluß der Reichsregierung freuen würde. Sie muß jedoch eine Frage stellen: Wie konnte Deutschland vor der Lösung der Krise, die es durch seine Politik der vollendeten Tatsachen hervorgerufen hat, als ein Staat betrachtet werden, dertatsächliche Bürgschaften für seine ernstliche Absicht gibt, seine internationalen Verpflichtungen einzuhalten?"

Die Rückkehr Deutschlands in den Völkerbund

Berlin, 8. April. (DNB.) Die französische Re- gieruna hat ihre Gegenvorschläge zum Friedensplan in Form einer umfangreichen Erklärung" veröffentlicht. Die Einleitung be­sagt, die französische Regierung biete den wahren Frieden durch eine umfassende Beschränkung der Rüstungen, die zur Abrüstung führt, den anderen Staaten unter Bedingungen an, die trotz ihres Ernstes Europa neue Möglichkeiten für eine Eini­gung bieten könnten. Der Aktionsplan, dendie aus dem französischen Volke hervorgegangene Regie­rung in seinem Namen" anbietet, umfaßt 24 Punkte.

I.

Die Grundsätze.

1. Der erste Grundsatz für internationale Bezie­hungen muß die Anerkennung der Gleich­berechtigung unb der Unabhängigkeit aller Staaten ebenso wie bie Achtung vor übernommenenVerpflichtungen sein.

2. Es gibt keinen bauerhasten Frieben zwischen ben Völkern, wenn bieser Friede Veränderungen unterworfen ist, bie sich aus den Bedürfnissen unb bem Ehrgeiz eines jeben Volkes herleiten.

3. Es gibt keine wahre Sicherheit in ben inter­nationalen Beziehungen, wenn alle Konflikte, bie zwischen ben Staaten auftreten könnten, nicht nach bem internationalen, für alle obli­gatorischen Recht gelöst werben, bas durch ein internationales, unparteiisches, sou­veränes Gericht ausgelegt wird und das durch die Kräfte aller in der internationalen Gemeinschaft vereinigten Mitglieder garantiert wird.

4. Die Gleichberechtigung ist kein Hindernis dafür, daß ein Staat in gewissen Fällen freiwillig und i m A 11 g e m e i n i n t e r e s s e die Ausübung seiner Oberhoheit und seiner Rechte beschränkt.

5. Diese Beschränkung ist vor allem in der Frage der Rüstungen notwendig, um jede Gefahr der Hegemonie eines ftärferen Volks über bie schwächeren Völker auszuschließen.

6. Die bestehende Ungleichheit zwischen den Völkern muß im Schoße der internationalen Gemeinschaft durch den gegenseitigen Bei­stand gegen jede Verletzung des internationalen Rechtes ausgeglichen werden.

7. Wenn der gegenseitige Beistand im universellen Rahmen des Völkerbundes derzeit noch nur schwer in rascher und nützlicher Form zu verwirklichen ist, so muß hier mit re« gionalem Abkommen ausgeholfen werden.