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Das O^echt im täglichen Leben.
Das Erbrecht
Das Erbrecht ist derjenige Teil
Das eheliche Güterrecht
unseres Rechts- Tod hinaus die
Belohne die opferfreudige selbstlose Arbeit der NSB.-Waller und BSB.-Helfer durch dein Opfer am 4. und 5. April.
Wer bekommt das Armenrecht?
Die Prozeßkosten, die sich aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten zusammensetzen, sind im allgemeinen so hoch, daß es von ihnen abhängt, ob ein Rechtsuchender eine Klage erheben kann oder nicht. Insbesondere muß der Kläger, wenn er seine Klage bei Gericht einreicht, sofort einen Vorschuß in Höhe der sogenannten „vollen Gebühr" zahlen; tut er dies nicht, dann wird überhaupt kein Termin zur Verhandlung der Sache anbe- räumt. Um nun einer unbemittelten Partei die Verfolgung ihres Rechtes zu ermöglichen, hat der
Eheliches Güterrecht: darunter sind die Rechtsvorschriften zu verstehen, die die vermögensrechtlichen Dinge der Ehegatten untereinander regeln. Man muß dabei von vornherein unterscheiden zwischen dem gesetzlichen Güterstand und dem vertraglichen Güterstand, der nach freien Entscheidungen der Ehegatten festgelegt werden kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt dafür besondere Anweisungen. So wird ein Güterrechtsvertrag nur gültig, wenn beide Teile zu seinem Abschluß gleichzeitig vor dem Gericht oder einem Notar erscheineii (Paragraph 1434 des BGB.) Solche Güterrechtsverträge müssen zudem noch ins Güterrechtsregl- ster, das beim Amtsgericht geführt wird, eingetragen werden, diese Güterrechtsvertrage werden dann noch veröffentlicht. Das ist notwendig, damit dritte eventuell daran interessierte Personen davon Kenntnis erhalten. Ein Güterrechtsoertrag kann vor und auch nach Eingehung einer Ehe abgeschlossen werden. t .... fi.. .
Zu den am meisten vorhandenen Guterstanden gehört wohl der gewöhnliche gesetzliche Güterstand, der dann vorliegt — ohne besondere Vereinbarung — wenn der Mann die Verwaltung und Nutznießung am „eingebrachten Gut" der Frau hat. Was ist nun unter „eingebrachtem Gi^ zu verstehen? Der Mann hat daran eine Art Nießbrauch- recht, das heißt, er kann die Früchte aus dem.em- gebrachten Gut für sich verwenden. Die tfrau bleibt Eigentümerin, aber der Mann bestimmt über die Anlage und Verwaltungsweise des emgebrachten Vermögens. Zu beachten ist aber, daß weder die Frau allein, noch der Mann allein über das em- gebrachte Gut entscheiden und verfugen rann. Sie müssen beide ihre Zustimmung geben. Ader das trifft nicht zu für die Verfügung über Geld und verbrauchbare Dinge, über die kann der Mann ohne Zustimmung seiner Frau verfügen. Der Mann muß aber für Schulden seiner Frau, die aus dem em- gebrachten Gut zu tilgen sind — bas fmb u. a. Prozetzkosten, Hypothekenzinsen, öffentliche Lasten usw. — haften, und zwar nicht nur nut dem euv gebrachten Vermögen, sondern darüber hinaus auch
beitslohns betragen. Wird ein solcher besonderer Lohnzufchlaa nicht gewährt, so kann die Heimarbeiterin beim Finanzamt beantragen, daß ihr minde- tens 10 RM. monatlich als steuerfrei zugebilligt werden.
systems, der auch noch über den vermögensrechtlichen Beziehungen einer Person regelt. Sobald ein Mensch stirbt, geht in jedem Falle sein Vermögen, zu dem nach deutschrechtlicher Auffassung auch die Belastungen gehören, auf seinen Rechtsnachfolger, den Erben, über. Diesen Vorgang des Vermögensüberganges nennt das bürgerliche Recht Erbfolge. Umfang und Art der Erbfolge werden durch folgende Tatbestände bedingt: 1. durch eine Willenserklärung des Verstorbenen, eine sogenannte Verfügung von Todes wegen, 2. mangels einer solchen Willenserklärung unmittelbar kraft des Gesetzes. Die Verfügung von Todes wegen kann entweder ein Testament ober ein Erbvertrag
Die berufstätige Frau im Lohnsteuerrecht.
Von Or. jur. et rer. pol, K Wuth, Berlin.
Der Grundsatz im heutigen Steuerrecht, daß die Besteuerung des einzelnen Volksgenossen der sozialen Gerechtigkeit entsprechen muß, wirkt sich natür- (ich auch bei der Besteuerung der angestellten Frau aus. Dabei bringt es die Förderung der Familie mit sich, daß die verheiratete Frau mit Kindern besonders begünstigt wird. Bereits bei der Eheschließung treten unter Umständen Vergünstigungen ein.
Die Förderung der Eheschließungen geschieht nicht nur durch Gewährung der Ehestandsdarle- hen, sondern auch durch die Befreiung der Hei- r a t s d e i h i l f e n, die an Arbeitnehmerinnen beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vielfach gewährt werden, von der Einkommensteuer. Der Arbeitgeber darf der Arbeitnehmerin die Heiratsbeihilfe frühestens einen Monat vor dem Ausscheiden ouszahlen. Die Arbeitnehmerin muß dem Arbeit- geber ihre bevorstehende Verheiratung durch lieber» qabe der standesamtlichen Bescheinigung über das Aufgebot glaubhaft machen. Die Eheschließung muß innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis geschlossen werden; sonst erfolgt eine Nachoersteuerung der Beihilfe. Das Finanzamt kann diese Frist aber verlängern. Geburt s b e i h i l f e n, die eine Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber erhält, sind steuerfrei, wenn die Arbeitnehmerin keinen höheren Verdienst als 520 Mark monatlich oder 120 Mark wöchentlich hat.
Sonstige Unterstützungen und Notstandsbei- hilfen, die in besonderen Fällen (z. B. bei erheblichen Krankheitskosten) aus öffentlichen Mit- eln (etwa von einer Behörde) gezahlt werden, sind ebenfalls steuerfrei. Unterstützungen seitens eines , r i o a t e n Arbeitgebers sind dagegen regelmäßig teuerpflichtig. Nur, wenn die Unterstützungen aus einer Kasse gezahlt werden, die zwar aus Mitteln »es privaten Inhabers geschaffen ist, die aber von »esonderen Organen (z. B. dem Vertrauensrat des Betriebes) selbständig verwaltet wird, besteht auch Steuerfreiheit. Hierin gehören insbesondere die Un« erstützungen aus den bei großen Betrieben gebil- »eten Kameradschaftskassen.
Feiert eine Arbeitnehmerin ein Arbeitsjubi- äum und erhält sie aus diesem Anlaß vom Arbeitgeber ein Geschenk, so ist dies steuerfrei, wenn es beim 25jährigen Jubiläum der Arbeitnehmerin sechs Monatsgehälter (höchstens aber 3000 Mark), beim 40jährigen Jubiläum neun Monatsgehälter (höchstens 4500 Mark) und beim 50jährigen Jubiläum ein Jahresgehalt (höchstens aber 6000 Mark) nicht übersteigt. Feiert der Arbeitgeber ein Jubiläum, lveil seine Firma 25, 50, 75, 100 oder ein sonstiges Mehrfaches von 25 Jahren bestanden hat, so sind Schenkungen aus Anlaß dieses Tages steuerfrei, wenn sie nicht mehr als einen Monatslohn betragen.
Für verheiratete Arbeitnehmerinnen werden die Kinderermäßigungen grundsätzlich nur beim Ehemann berücksichtigt. Die Ehefrau hat die Lohnsteuer auch bei Vorhandensein von Kindern wie ein kinderlos Verheirateter zu zahlen; dabei lvird die Steuer mit Rücksicht auf den steuerfreien Betrag von einem monatlich um 52 Mark (wöchentlich um 12 Mark) erhöhten Arbeitslohn berechnet. Die Hinzurechnung unterbleibt, wenn die Ehefrau nachweist, daß der Ehemann keine Erwerbstätigkeit ousübt, z. B. arbeitslos ist oder seine Einkünfte nicht mehr als 600 Mark jährlich betragen; Eintragungen eines entsprechenden Vermerks auf der Steüerkarte ist beim Finanzamt zu beantragen. Auch Kinderermäßigungen können der Ehefrau in diesem Falle zugebilligt werden. In jedem Falle kann auch die verheiratete Arbeitnehmerin verlangen, daß für Werbungskosten (z. B. Ausgaben für die Fahrt zum Büro) und Sonderausgaben (z. B. Versicherungsbeiträge, Kirchensteuern), soweit sie nicht schon beim Ehemann berücksichtigt sind, ein Abzug auf der Steuerkarte vom Finanzamt vermerkt wird.
Steht eine Ehefrau in einem Dienst Verhältnis, deren Mann ebenfalls Lohn- oder Gehaltsempfänger ist, so werden die Kinderermäßigungen nach dem Gesagten regelmäßig nur bei dem Ehemann berücksichtigt. Die Folge kann aber sein, daß die Eheleute einen weit höheren Betrag an Steuer zu entrichten Haden, als für den Mann in Frage gekommen wäre, wenn er seinen eigenen Arbeitslohn zuzüglich den Lohn seiner Frau bezogen hätte.
setzlichen Güterstand, unterscheiden sich nur zwei Gütermassen: das Mannesgut und das Frauengut. Der Mann hat den Unterhalt der Ehe aus seinem Vermögen zu bestreiten, und die Frau muß einen gewissen Beitrag dazutun.
Damit sind die wichtigsten Begriffe des ehelichen Güterrechtes geklärt. Es kommen noch hinzu die all- gemeine und die partielle Gütergemeinschaft, die be- sonderen Bestimmungen unterliegen. Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft werden die Gütermassen beider Teile der Ehe Gesamtgut, bei der partiellen Gütergemeinschaft werden nur bestimmte Gütermassen gemeinsames Gut der Ehegatten.
Beispiel: Mann und Frau beziehen beide ein Gehalt von 200 RM., drei minderjährige Kinder sind vorhanden. Der Mann hat an Lohnsteuer 0,52 RM. zu zahlen, die Ehefrau 14,30, zusammen also 14,82 RM. Würde der Ehemann ein Gehalt von 400 RM. beziehen, so käme als Lohnsteuer der Betrag von 11,44 RM. in Frage. In solchen Fällen, in denen bei der Zusammenrechnung der Bezüge der Eheleute eine niedrigere Steuer in Betracht kommt als bei getrennter Versteuerung der Bezüge, kann die Ehefrau verlangen, daß ihre Bezüge von dem Mann mitoerfteuert werden, so daß sich eine niedrigere Steuer ergibt. Beide Eheleute müssen ihre Steuerkarte zwecks Eintragung eines Vermerks beim Finanzamt oorlegen.
Steht eine Arbeitnehmerin in mehreren Dienstverhältnissen, so wird die Steuer bei dem zweiten und dem weiteren Arbeitgeber so berechnet als ob die Arbeitnehmerin monatlich 52 RM. oder wöchentlich 12 RM. oder täglich 2 RM. mehr verdienen würde.
Beispiel- Eine Näherin arbeitet regelmäßig bei Schulze und Müller, bei Schulze verdient sie monatlich 40 RM., bei Müller 35 RM. Dann ist . sie bei Schulze steuerfrei; Müller muß ihr aber 0,78 RM. Steuer einbehalten entsprechend einem Verdienst von 35 4- 52 — 87 RM. Wurde die Räherin nur bei Schulze arbeiten und dort 75 RM. verdienen, so wäre sie steuerfrei, da die Freigrenze 80,08 RM. ist. In solchen Fällen kann die Arbeit- rehrnerin beantragen, daß die einzelnen Verdienste für die Berechnung der Steuer auf einer Arbeitsstelle zusammengerechnet werden.
Heimarbeiterinnen erhalten vielfach ne- ben der sonstigen Entlohnung besondere Lohnzu- schläge (Heimarbeiterzuschläge) auf Grund des Tarifvertrages, die zur Abgeltung der Gefönt) er en Mehraufwendungen bestimmt sind, die durch Die Heimarbeit entstehen (z. B. Kosten der Bereitste - lung, Heizung und Beleuchtung von Arbeitsraumen sowie der Bereitstellung von Arbeitsgerät und Zu* taten). Diese besonderen Lohnzuschläge sind steuerfrei, soweit sie nicht mehr als 10 v. H. des jeweils gezahlten Stück- oder Werklohns oder des auf Den einzelnen Lohnzahlungszeitraum entfallenden Ar
den Einsturz desselben unter Umständen auch für den Nachbar selbst, sowie für die weitere Umgebung erheblicher Nachteil herbeigeführt werden. In lieber» einstimmung mit dem früheren gemeinen Recht bringt deshalb der Artikel 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Bestimmung, daß die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben, welche das Eigentum an Grundstücken z u Gunsten des Nachbarn noch anderen als den im BGB. bestimmten Beschränkungen unterwerfen.
Von dieser Ermächtigung hat das Hessische Lau- desrecht Gebrauch gemacht, indem es in Artikel 83 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum BGB. das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht einführte. Dieser Artikel bestimmt: „Kann die Ausbesserung oder die Wiederherstellung eines Gebäudes nicht erfolgen, ohne daß ein Nachbargrundstück betreten oder ein Baugerüst auf ober über dem Grundstück errichtet wird, oder die zu den Sauarbeiten erforderlichen Gegenstände über das Grundstück gebracht oder dort niedergelegt werden, so kann der Eigentümer des Gebäudes verlangen, daß der Eigentümer des Nachbararundstücks dessen Benutzung zu diesen Zwecken duloet, es sei denn, daß die mit der Duldung für das Nachbargrundstück verbundenen Nachteile und Belästigungen außer Verhältnis zu dem dadurch zu erreichenden Vorteile stehen."
Der Eigentümer des Nachbargrundstücks kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Benutzung des Grundstücks ver- weigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Ver- Weigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Eine Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks zum Zwecke der Errichtung von Neubauten ist also nicht zugelassen. Die Ansprüche, die sich aus dem Hammerschlags- und Leiterrecht ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.
mit seinem privaten Vermögen. Der Mann darf aber nicht ganz so, wie es ihm gefällt, über den Reinertrag des eingebrachten Gutes verfügen. Die Frau hat stets das Recht, vom Mann zu verlangen, daß diese Gelder in erster Linie für den Unterhalt der Ehe und der Kinder verwandt werden. Wenn einer der Ehegatten stirbt, so endet die „Verwaltungsgemeinschaft" für das eingebrachte Gut, ebenso ist sie beendet, wenn die Ehe geschieden, oder ein neuer Ehevertrag geschlossen wird. Auch wenn der Mann in Konkurs geht, endet die Verwaltungsgemeinschaft über das eingebrachte Gut. Die Frau kann unter diesen Umständen verlangen, daß der Mann ihr Rechenschaft über die Verwendung des eingebrachten Gutes ablegt.
Es sind aber außer diesem eingebrachten Gut noch zwei andere Gütermassen bei dem gewöhnlichen gesetzlichen Güterstand zu unterscheiden: das Mannesgut und das Vorbehaltsgut der Frau. Mit diesen beiden Vermögen kann jeder für sich machen, was er will. Keiner darf dem andern dreinreden, wenn er über sein Vermögen verfügt. Der Frau gehört das Vorbehaltsgut, dem Mann das Mannesgut. Als Dordehaltsgut der Frau find anzusehen: alle persönlichen Dinge wie Kleidung, Schmuck, Gerate und Gegenstände für ihre eigene Arbeit, das Geld, was sie aus eigener Arbeit oder einem Geschäft verdient. Auch im Ehevertrag können einzelne Dinge aufgenommen werden, die ausdrücklich als Vorbehaltsgut gelten sollen.
Nun spricht man oft von Gütertrennung. Sie tritt zunächst unter bestimmten Umständen dann ein — und zwar kraft Gesetzes — wenn eine beschränkt geschäftsfähige Frau heiratet, ohne daß ihr gesetzlicher Vertreter die Zustimmung zu dieser Heirat gegeben hat. Wenn der gesetzliche Güterstand ausdrücklich durch Ehevertrag ausgenommen worden ist, ohne daß eine andere Festlegung bezüglich der Vermögens- Verhältnisse getroffen worden ist, tritt ebenfalls die Gütertrennung ein. Die Gütertrennung ist nur bann brüten Personen gegenüber wirksam, wenn sie im schon erwähnten Güterrechtsregister eingetragen ist. Bei ber Gütertrennung, bem außerordentlichen ge-
fein.
Das Vermögen des Erblassers $ef)t im Augenblick des Todes auf den Erben über, ohne daß dieser es zu wissen ober zu wollen braucht. Jeder Mensch muß einen Erben haben; kommt schließlich niemand als Erbe in Frage, so tritt ber Fiskus, b. h. ber Staat, als Zwangserbe auf, ohne bie Möglichkeit, diese ihm durch Gesetz übertragene Erbschaft ausschlaaen zu können. Der Eintritt ber Erbfolge ist abhängig: 1. von dem Tob einer natürlichen Person, 2. von ber Berufung einer Person zum Erden, 3. von der Erbfähigkeit dieser Person. Es können auch mehrere Personen als Erden in Frage kommen, und zwar entweder gleichzeitig und nebeneinander — wir reden dann von Miterden — ober nacheinanber als Vor- unb Nacherben. Erbfällig ist jebe Person, bie zur Zeit bes Erbfalles lebt.
Fehlt es an einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Es kommen als gesetzliche Erben in Frage: 1. die Verwandten, 2. ber Ehegatte, 3. ber Fiskus. Der letztere ist, wie schon gesagt würbe, nur bann Erbe, wenn sich andere Erben nicht feststellen lassen. Das Erbrecht des Ehegatten besteht neben bem ber Verwandten, und zwar ist der Anteil des Ehegatten an der Erbschaft umso größer, je weiter die noch in Frage kommenden Verwandten mit dem Verstorbenen verwandt sind. Die Regulierung des Der» wandtenerbrechtes ist in unserem Bürgerlichen Gesetzbuch außerordentlich kompliziert. Das Gesetz
buch teilt die Verwandten des Erblassers in Gruppen, sogenannte Ordnungen ein. Es gilt nun folgendes: Erbberechtigt ist diejenige Ordnung, die mit dem Erblasser am engsten zusammenhängt, so daß, wenn auch nur ein Mensch der näheren Ordnung lebt, dieser den nächstnäheren Ordnungen vorgeht. Die Ordnungen folgen nebeneinander, wie es nachstehend beschrieben ist:
1. sämtliche Abkömmlinge bes Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw.,
2. die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Vater, Mutter, Geschwister, Neffen, Nichten usw.,
3. die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Großväter, Großmütter, Onkel, Tanten usw.,
4. die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
Und so können diese Ordnungen ins Unendliche fortgesetzt werden. In der ersten Ordnung erben die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen. Ist nun ein Kind des Erblassers gestorben, und hat es selbst wieder Abkömmlinge, so erhalten diese Abkömmlinge zusammen den Anteil, den das Kind des Erblassers bekommen hätte, wenn es den Erbfall noch erlebt hätte. Sind keine Personen der ersten Ordnung mehr vorhanden, so kommt die zweite Ordnung zum Zuge. Sind die Eltern des Erblassers noch am Leben, so erben sie alles, und zwar jeder Elternteil die Hälfte des Nachlasses.
Neben diesem Verwandtenerbrecht steht immer bas Erbrecht des Ehegatten. Ist also der Erblasser zur Zeit des Erbfalles in einer rechtsgültigen Ehe, so hat er grundsätzlich immer zwei Arten von Erben, den Ehegatten und die Verwandten. Neben Verwandten erster Ordnung erhält der Ehegatte nur ein Viertel des Nachlasses, neben denen der zweiten Ordnung die Hälfte des sogenannten „Voraus", das sind Die Haushaltsgegenstände.
Diese Erbfolge, die wir eben bargelegt haben, tritt nur ein, wenn es an einer rechtsgültigen letzten Verfügung bes Erblassers fehlt; ist z. B. ein £efta» ment vorhanden, so hatte es der Erblasser in der Hand, seine vermögensrechtlichen Beziehungen völlig anders zu ordnen, wobei allerdings zu beachten ist, daß das Gesetz auch dann gewissen Personengrup- pen erbrechtliche Ansprüche gibt, die insoweit der Regelung durch den Erblasser vorgehen.
Gesetzgeber das sogenannte „Armenrecht" geschaffen. Wenn dieses Armenrecht vom Gericht bewilligt wird, dann ist die betreffenbe „arme Partei" für biegen Prozeß von ber Zahlung von Vorschüssen befreit. Das Armenrecht wird aber nicht jedem Beliebigen gewährt, vielmehr knüpft die Zioilprozeß- orbnung die Gewährung des Armenrechts an ganz genau bestimmte Voraussetzungen.
Das Gesetz stellt für die Gewährung des Armenrechts zwei Erfordernisse auf:
1. Die Partei kann einen Vorschuß nicht leisten;
2. die Sache hat Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig.
1. Der Nachweis der Armut wird durch das „Armutszeugnis" erbracht. Dieses Zeugnis stellen in den Landgemeinden die Bürgermeisterämter, in den Städten die Wohlfahrtsämter aus.
Dieses Armutszeugnis hat der Rechtsuchende zur Geschäftsstelle des Gerichts zu bringen und zugleich dem dort anwesenden Beamten zu sagen, daß und für welche Sache er das Armenrecht wünsche. Zu diesem Zwecke hat er den Streitfall, soweit er ihn selbst überblicken kann, zu erzählen.
Bei dem Armutszeugnis können sich Schwierigkeiten ergeben durch die Frage, wessen Armut dargetan werden muß. Z. B. eine Ehefrau kaust von einem Trödler eine Nähmaschine; der Trödler verweigert bie Herausgabe; ber Ehemann klagt nun gegen ben Tröbler auf Herausgabe ber Nähmaschine unb will sich bas Armenrecht bewilligen lassen. Wessen Armut muß er nun nachweisen, seine eigene ober die seiner Ehefrau? Antwort: beider! Denn in der Rechtsprechung ist der Satz anerkannt, daß, wer ein fremdes Recht geltend macht, sowohl seine eigene Armut nachweisen muß, wie auch die Armut desjenigen, dessen Recht er geltend macht.
2. Die Rechtsoerfolgung muß erfolgversprechend unb barf nicht mutwillig sein. Diese Erforbernisse scheinen leicht verständlich zu sein, werden aber doch vom Laien regelmäßig verkannt. Es genügt nicht, daß der Anspruch, den der Gesuchsteller geltend macht, tatsächlich besteht und daß der Gesuchsteller im Prozeß gewinnen wird. Vielmehr muß auch die Verwirklichung des Anspruchs hinreichend sicher erscheinen, indem entweder Aussicht besteht, Daß der Gegner das Urteil freiwillig erfüllen wird ober aber, baß eine gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung Erfolg haben wird. Habe ich eine Forderung gegen einen völlig mittellosen Schuldner, bann wirb mir trotz Bestehens der Forderung bas Armenrecht nicht bewährt, weil mein Prozeß zwar „siegreich", aber nicht „erfolgreich" enden wirb.
Außerdem aber gilt noch das Erfordernis, baß ber Prozeß „nicht mutwillig" sein darf. Der Laie ist meist ber Ansicht, einen mutwilligen Prozeß würde er niemals führen. Gar viele Armenrechts- gesuche werben aber wegen Mutwilligkeit abgelehnt. Eine solche Mutwilligkeit wirb von ben Gerichten z. B. angenommen, wenn ein Gläubiger klagt, ehe er ben Schulbner in Verzug gesetzt hat; etwa ber Verkäufer eines Autos klagt auf Zahlung bes Kaufpreises, ehe er den Käufer gemahnt hat. Der Verkäufer bes Autos würbe zwar mit seiner Klage durchbringen, benn mit ber Klage wäre ja die Mahnung (rechtskräftig!) vollzogen und dadurch sein Anspruch fällig geworden; trotzdem würde ihm bei dieser Sachlage das Armenrecht nicht bewilligt, weil ein ordentlicher Gläubiger privatschriftlich mahnt und nicht im Klagewege. Eine Mutwillig- feit wird von den Gerichten auch angenommen, wenn ein Gläubiger im ordentlichen Prozeßwege klagt in einem Fall, wo bas einfachere und billigere Mittel bes Zahlungsbefehls am Platze wäre. Dieses Mittel ist überall dort zweckmäßig, wo bie Forbe- rung auf eine reine Gelbsumme lautet unb ber Schuldner voraussichtlich keine ernsthaften Einwendungen erheben wird. Nebenbei sei erwähnt, daß die Gerichte ein Armenrechtsgesuch auch bann wegen Mutwilligkeit ablehnen, wenn ber Schuldner gar nichts hat (siehe oben!).
Mutwilligkeit wild auch angenommen, wenn ber Antragsteller ben Prozeß vor bem Lanbgericht füh- ren will, währenb in Wirklichkeit bas Amtsgericht zustänbig ist. In dieser Hinsicht ist es ratsam, bie Ratschläge des Beamten ber Geschäftsstelle, bei bem man bas Gesuch anbringt, zu befolgen. Das gleiche gilt in bem Verhältnis vom Amtsgericht zum Arbeitsgericht, bei bem alle Ansprüche aus Arbeitsverhaltnissen geltend zu machen sind.
Enblich wird Mutwilligkeit bann angenommen, wenn eine Partei ben Prozeß um den ganzen Anspruch führen will, wo eine verständige Partei nur einen Teil einklagen würde. Herrscht z. B. zwischen Gläubiger und Schuldner über ben Grunb eines Anspruches von 10 000 Mark Streit, weil ber Schulbner behauptet, er schulde wegen Verjährung des Anspruchs überhaupt nichts mehr, dann wird ein verständiger Gläubiger vorerst nur etwa 1000 Mark einklagen, um die Kosten niedriger zu halten unb über bie Frage ber Verjährung zunächst einmal eine grunbsätztiche Entscheibung herbeizufuh- ren. Klagt, biesem Vernunftgrund zuwider, em Gläubiger gleich den Gesamtbetrag ein, bann ist ein Armenrechtsgesuch wegen Mutwilligkeit abzu- lehnen.
Das Hammerschlags- und Leiter- recht.
Dieser Begriff wirb für manche Leser vielleicht neu sein; er kann aber unter Umftänben, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen sollen, für einen Hausbesitzer von recht erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein, da er im Nachbarrecht eine große Rolle spielt. Nach dem formell noch geltenden, li- beralistischer Recktsauffassung entsprechendem Eigentumsbegriff Des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB.) von der individualistischen Freiheit des Eigentums kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschliehen (§ 903 BGB.). Hierzu ein Beispiel: In einer kleinen Gemeinde will ein Hausbesitzer einen Lagerschuppen, der auf der Grenze steht und mit einer Brandmauer versehen ist, verputzen lassen zur besseren Erhaltung des Gebäudes. Trotz wiederholter Aufforderung weigert sich der Nachbar, auf feinem Grund und Boden die Errichtung eines Gerüstes und das Betreten seines Grundstücks durch die Handwerker zu dulden.
Inwiefern kann in einem solchen Falle das Hammerschlags- und Leiterrecht helfen? Es ist ohne weiteres klar, wenn ein Geoäude nur unter Benutzung bes Grunbstücks bes Nachbars ausgebessert werben kann, so ist, falls berselbe bie erforberliche Einwilligung (§ 903 BGB.) verweigert, bas Ge- bäube bem Verfall preisgegeben, unb es kann burch


