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Beschleunigung und Llnmiitelbarkeii -es ^echisgangs.

Allgemeine Verordnung des Reichsjustizministeriums.

DieDeutsche Justiz" veröffentlichte die nachstehende Allgemeine Verord­nung über die Beschleunigung und Unmittelbarkeit des Rechts­gangs, die wir wegen ihrer großen Be­deutung nachstehend zum Abdruck bringen. D. Red.

Eine volkstümliche Rechtspflege ist nur in einem Verfahren möglich, das dem Volke verständlich ist und einen ebenso sicher wie schleunig wirkenden Rechtsschutz verbürgt."

Dieser Satz, der den Dorspruch zu dem Gesetz zur Aenderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933 einleitet, zeigt die Ziele, die der nationalsozialistische Staat bei der Neugestaltung des Rechtsgangs in Zivil­sachen verfolgt.

Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn unter straffer, zielbewußter Leitung des Gerichts Mündlichkeit und Unmittelbarkeit so weitgehend wie möglich durchgeführt werden. Denn je mehr das ge­lingt, um so lebendiger und anschaulicher wird der Prozeßverlauf sein, um so näher und schneller wird das Gericht an die Wahrheit herangeführt werden, um so richtiger wird es die ihm unterbreiteten Le­bensverhältnisse beurteilen, um so mehr werden aber auch die am Prozeß beteiligten Volksgenossen dem gerichtlichen Verfahren mit Verständnis und Vertrauen folgen.

Diese Voraussetzungen für eine volkstümliche Rechtspflege lassen sich nicht allein durch gesetzliche Maßnahmen, sondern nur dadurch schaffen, daß alle Organe der Rechtspflege von der Notwendigkeit, sie zu erfüllen, innerlich durchdrungen sind und alle Kräfte einsetzen, das gesteckte Ziel zu erreichen.

Die Landesjustizverwaltungen, insbesondere die preußische (AD. v. 25.9.1933 Pr. Justiz, Seite 437), hatten dies bereits vor Erlaß des Gesetzes vom 27. Oktober 1933 klar erkannt und tatkräftig der Neugestaltung des Rechtsgangs vorgearbeitet.

Die Gerichte haben den Ruf aufgenommen und in kraftvoller Arbeit gegen alle Schwierigkeiten und Widerstände in verhältnismäßig kurzer Zeit diese Neugestaltung des Rechtsgangs zum Nutzen des deutschen Volkes verwirklicht.

Aber noch nicht überall im Reiche haben sich, wie die für das erste Halbj-Hr 1935 erstatteten Berichte erkennen lassen, die neuen Verfahrensgrundsätze so durchgesetzt, wie es nach dem Beispiel der übrigen Gerichte hätte erwartet werden können. Hier schei­nen stellenweise noch Vorurteile und Hemmungen zu bestehen, die überwunden werden müssen.

Damit der Erfolg der Neugestaltung des Verfah­rens allerorts im Reiche ausnahmslos und einheit­lich sichergestellt wird, fasse ich die von den Landes­justizverwaltungen ergangenen Hinweise und An­ordnungen im folgenden für alle Gerichte des Rei­ches zusammen:

I.

Vom ersten Tage ab ist das Verfahren tatkräf­tig zu fördern mit dem Ziel, in möglichst einer einzigen, den gesamten Streitstoff und die Beweis­aufnahme umfassenden Verhandlung zu einer ab­schließenden Entscheidung zu gelangen.

Die Termine sind sofort binnen 24 Stunden (§ 216 ftbf. 2 ZPO.) anzusetzen, und zwar durch den Richter, der nicht etwa bloß die Terminsbe­stimmung zu unterschreiben, sondern selbst den Ter­min der Sache entsprechend auszuwählen und zu bestimmen hat.

Die Termine sind grundsätzlich nicht weiter hin- cuszusetzen, als zur Wahrung der Einlassungs­oder Ladungssrist erforderlich ist. Jedoch wird in solchen Sachen, in denen ersichtlich wird, daß eine umfangreiche Vorbereitung zu erwarten ist, hierauf bei Anberaumung des Termins Rücksicht zu nehmen sein. In Berufungssachen ist darauf zu achten, daß die durch die Fristen des § 519 Abs. 2 und Abs. 6 ZPO. bedingten Verzöge­rungen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben und Verhandlungstermin möglichst unmittelbar nach Ablauf dieser Frist ansteht.

Auf pünktlichen und reibungslosen Verlauf der einzelnen Verhandlungen ist schon bei der Bestim­mung der Termins st unde Bedacht zu nehmen. Die Terminsstunden sind deshalb so zu verteilen, daß die anstehenden Sachen in der Reihenfolge der Terminsrolle ohne längeres Warten der Beteiligten verhandelt werden können. Ueberfüllung des Sitzungssaales, ungeduldiges Drängen und Sonder­wünsche auf Vorwegnahme von Sachen werden dann von selbst vermieden. Die richtige Auswahl der Terminsstunde ist eine Kunst, die vielerorts mehr als bisher gepflegt werden sollte.

Zweifel und Meinungsverschiedenheiten über die Geschäftsverteilung dürfen unter keinen Umständen zu einer Verzögerung der Terminsbestimmung und der weiteren sachlichen Bearbeitung führen. In der Geschäftsverteilung ist hierauf durch entsprechende Anordnungen hinzuwirken.

Die mündliche Verhandlung umfassend vorzube­reiten, muß der Richter vom ersten Tage ab als wichtigste Aufgabe betrachten. Von den m § 272 b ZPO. eröffneten Möglichkeiten ist weitgehend Ge­brauch zu machen und insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, daß eine erforderliche Beweis­aufnahme bereits in dem angesetzten Verhandlungs­termin stattfinden kann

Die Tätigkeit des Einzelrichters (§§ 348 bis 350 ZPO.) wird in geeigneten Fällen in besonderem Maße zur Vorbereitung der mündlichen Verhand­lung von Nutzen sein, sie darf aber nie dazu führen, das Verfahren in einer Reihe von Terminen vor dem Einzelrichter zu verzetteln.

Zur erfolgreichen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung kann die Tatkraft des Gerichts allein nicht ausreichen. Genau so wichtig ist die sorgfältige und angespannte Mitwirkung der Parteien und ihrer Vertreter. Diese Mitwirkung ist nicht nur selbstverständliche Pflicht jeder Partei, die den Schutz des Gerichts in Anspruch nimmt; sie liegt auch in ihrem eigensten Interesse. Denn was sie bei der Vorbereitung von Terminen versäumt oder vernachlässigt, ist nicht ohne Schaden und oft ge­nug überhaupt nicht mehr nachzuholen.

Der Richter selbst muß mit voller und sicherer Beherrschung des Prozeßstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung in die Verhandlung eintreten. Das wird am ehesten gewährleistet durch die regel» mäßige Anfertigung kurzer schriftlicher Gutachten, die die wesentlichsten Punkte klar und übersichtlich hervortreten lassen. Das gilt auch für den Allein­richter, der entsprechende Aufzeichnungen zur Vor­bereitung der Verhandlung, vor allem in umfang­reichen oder verwickelten Sachen, nicht versäumen sollte.

II.

In den Terminen soll verhandelt, nicht vertagt werden. Vertagungen verzögern nicht nur das ein­zelne Verfahren erheblich, sie vergrößern auch die Zahl der Termine und überlasten dadurch die Sitzungen. Dadurch entsteht die Gefahr, daß das rechtliche Gehör in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend gewährt wird. Nichts aber entfrem­det das Volk der Rechtspflege so sehr wie die Ver­nachlässigung der mündlichen Verhandlung.

Die Vertagung ist nach § 227 ZPO. nur aus er­heblichen Gründen zulässig, niemals schon auf den bloßen, wenn auch übereinstimmenden Antrag der Parteien hin. Eine Vertagung zwecks gütlicher Bei­legung des Streites kann im Einzelfall berechtigt sein, sie darf aber nicht, besonders nicht durch Wie- oerholungen, zum Mißbrauch ausarten.

Neues Vorbringen nötigt keineswegs ohne weite­res zur Vertagung. Hierzu weise ich zunächst auf das im § 272a ZPO. eröffnete Verfahren hin, die Beantwortung neuen Vorbringens dem Gegner in einem nachzureichenden Schriftsatz zu gestatten. Wenn hierdurch eine Partei das letzte Wort ver­liert, so hat sie das ihrem eigenen Verhalten zuzu­schreiben.

Nötigenfalls wird die Zurückweisung verspäteten Vorbringens gemäß §§ 279, 279a, 283 Abs. 2 und 529 Abs. 2 und 3 ZPO. geboten sein. Soweit diese Zurückweisung vom Gesetz nicht schon zwingend vor- geschrieben ist, wird sie, zumal sie häufig nicht ohne Einfluß auf die sachliche Entscheidung bleiben wird, zwar Das äußerste und das letzte Mittel zur Be­kämpfung der Prozeßverschleppung darstellen. Es wird gegebenenfalls aber entschlossen anzuwenden sein, denn das staatliche Interesse an der Aufrecht­erhaltung einer schnellen und reibungslosen Zivil­rechtspflege ist den Sonderinteressen von Parteien, die ihre Sache nachlässig ober gar in der Absicht der Prozeßverschleppung führen, voranzustellen.

Auch durch Säumnis braucht sich kein Gericht eine Vertagung abtrotzen zu lassen. Hier wird viel­mehr die Entscheidung nach Aktenlage §§ 251a und 331a ZPO. häufig das geeignete Mittel sein, Verzögerungsversuchen mit Nachdruck zu begegnen. Glaubt eine Partei, sich um die mündliche Verhand­lung nicht kümmern zu brauchen, so hat sie es sich selbst zuzuschreiben, wenn ohne Berücksichtigung von Umständen, die sie vielleicht in der mündlichen Ver­handlung noch hätte geltend machen können, ent­schieden wird. Nur wirklich stichhaltige Gründe dürfen zur Entschuldigung der Säumnis (§ 251a Abs. 1 Satz 4 ZPO.) zugelassen werden.

Wird die Vertagung ausnahmsweise einmal nötig, so darf das Gericht sie nicht beschließen, ohne gleichzeitig die nach Lage des Falles gebotenen Maßnahmen zur Förderung des Verfahrens, z. B.

eine der Anordnungen des § 272b ZPO. oder eine Fristsetzung gemäß § 279a ZPO. zu treffen.

Die Aushebung oder Verlegung eines Termins wirkt sich häufig ebenso ungünstig aus, wie eine Vertagung. Auch sie ist daher nur aus erheblichen Gründen zulässig (§ 227 ZPO.). Immerhin wird sie einer sonst etwa unvermeidlichen Vertagung in der Regel vorzuziehen sein.

Die in verschiedenen Vorschriften der ZPO. und des GKG. eröffneten Möglichkeiten, durch Kosten- maßnahmen der Prozeßverzögerung entgegenzutre­ten, werden im allgemeinen nicht genügend beachtet. Die Paragraphen 278 Abs. 2 und 97 Abs. 2 ZPO. insbesondere enthalten zwingende Vorschriften, zu deren Anwendung die Gerichte sich nicht nur unter gesetzlichem Zwang, sondern auch aus Billigkeits- erroägungen weit mehr als bisher entschließen soll­ten. Wer durch säumige Prozeßführung den Geg­ner und vor allem den Staat zu erhöhten Aufwen­dungen an Kosten oder Zeit oder Mühe genötigt hat, hat es vollauf verdient, wenn nunmehr ihn selbst die Kostenpflicht ganz oder teilweise trifft.

III.

Die mündliche Verhandlung ist der Sern des Verfahrens. Nur aus einer lebendigen und unmit­telbaren mündlichen Verhandlung kann und soll der Richter seine Ueberzeugung schöpfen. Eine solche Verhandlung verlangt neben gründlicher Vorberei­tung auch überlegene und straffe Leitung und ge­wissenhafte Mitwirkung aller Beteiligten. Zu einer straffen Leitung gehört vor allem, daß der Richter dem Verfahren Gestalt und Richtung gibt und un­nötige Weitschweifigkeiten verhindert. Er hat den Vortrag der Parteien ober ihrer Vertreter auf die Punkte hinzulenken, die allein erheblich sind. Was so an Überflüssigem und Nebensächlichem erspart wird, mag bei dem wirklich Wesentlichen an Gründ­lichkeit zugesetzt werden.

Zur Pflege einer in der Sache und in der Form hochstehenden mündlichen Verhandlung ist in be­sonderem Maße die Rechtsanwaltschaft berufen. Mit ihrer Aufgabe und ihrer Stellung würde es nicht vereinbar fein, die mündliche Verhandlung durch die Entsendung nicht ober nur schlecht unter­richteter Terminvertreter zu vernachlässigen ober zu gefährben.

IV.

Die Beweisaufnahme kann wirklich lebenswahre Ergebnisse nur haben, wenn sie unmittelbar unb einheitlich erfolgt.

Die Beweisaufnahme ist, wenn irgend möglich, auf Grund einer einzigen Entschließung des Ge­richts in einem Zug einheitlich durchzuführen. Stückweise ober wiederholte Beweiserhebung ist in den seltensten Fällen von Nutzen. Sie führt viel­mehr, und das gilt besonders für Unfallprozesse,

Kündigungsschutz und Cnilaffungsschutz.

Lleberblick über die einschlägigen Bestimmungen des AOS. Don Or. H. Kohl, Berlin.

Im Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG.) nehmen die Bestimmungen über Kündi­gungsschutz und Entlassungsschutz einen hervor­ragenden Platz ein. Während unter Kündigungs­schutz im engeren Sinne alle diejenigen gesetzlichen Maßnahmen zu verstehen sind, die den schaffenden Volksgenossen der Stirn und der Faust vor dem Verlust seiner Arbeitsstätte bewahren sollen, geht der Zweck der Vorschriften über den Entlassungs­schutz dahin, zu verhindern, daß unvorhergesehener- weise Arbeitskräfte in größerer Zahl freigesetzt wer­den. Das AOG. verlangt deshalb, daß der Unter­nehmer seine Absicht dem zuständigen Treuhänder der Arbeit vorher anzeigt und alsdann eine be­stimmte Zeit abwartet, nach deren Ablauf er seine Maßnahmen durchführen kann. Dieser Entlassungs­schutz gemeinhin spricht man von Kündigungs­schutz bei Massenentlassungen; streng genommen ist diese Ausdrucksweise nicht zutreffend findet seine nähere Umreißung in dem äußerst wichtigen § 20 AOG.; der Kündigungsschutz des einzelnen Gefolg­schaftsmitgliedes ist dagegen in den Vorschriften der §§ 56 ff. AOG. niedergelegt.

Wenden wir uns zunächst dem Kündigungsschutz (§§ 56 ff.) zu. Einleitend sei hierbei bemerkt, daß leider die Frage, ob ein Unternehmer einen Be­schäftigten stets und jederzeit unter Innehaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist kündigen darf, bisher gesetzlich noch nicht geregelt ist. Ab­gesehen von dem hier kurz erwähnten und noch nicht geregelten Gebiet der Zulässigkeit fristgerechter Kün­digungen steht der Kündigungsschutz im Zeichen sozialer Verantwortung gegenüber dem einzelnen Volksgenossen. So enthalten die §§ 56 ff. AOG. Schutzbestimmungen für das einzelne Gefolgschafts­mitglied gegenüber einer sozial zu mißbilligenden Kündigung. Und zwar kann der Gekündigte beim Arbeitsgericht auf Widerruf der Kündigung klagen. Diese Klage ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es muß sich einmal um einen Betrieb handeln, der mindestens 10 Volksgenossen beschäf­tigt (§ 56 Abs. 1 AOG ). In sog. Kleinbetrieben, das sind Betriebe, die weniger als 10 Gefolgschafts- Mitglieder beschäftigen, greift der Kündigungsschutz der §§ 56 ff. AOG. nicht Platz; bei ihnen setzt viel­mehr der Gesetzgeber eine so enge Betriebsverbun­denheit und einen so starken kameradschaftlichen Geist voraus, daß er glaubte, auf eine Kontrolle des Staates über das Ermessen des Unternehmers hinsichtlich der Aussprechung von Kündigungen ver­zichten zu können. Eine weitere Voraussetzung der Widerrufsklage gemäß §56 AOG. ist eine minbe- ftens einjährige Beschäftigungszeit in dem gleichen Betrieb oder dem gleichen Unternehmen. Schließlich muß die Kündigung, wenn der Anspruch begründet sein soll, unbillig hart und darf nicht durch die Ver­hältnisse des Betriebes bedingt sein.Unbillig hart" kann natürlich sehr weitgehend ausgelegt werden. Aus^ugehen ist davon, daß im allgemeinen jede Kündigung eine Härte darstellen kann und regel­mäßig darstellen wird. Die Härte muß aber eine unbillige fein. Das läßt sich nur feststellen, wenn die Interessen der beiden Teile gegeneinander ab­gewogen werden: das Interesse des Gekündigten an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und das Inter­esse des Unternehmers an der Entlassung des betr. Gefolgschaftsmitgliedes. Daß die Kündigung durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt ist, muß im Streitfall der Unternehmer beweisen. Die Klage auf Widerruf ist schließlich davon abhängig, daß sie bin­

nen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben wird. Der Gekündigte hat der Widerrufsklage eine Bescheinigung beizufügen, daß im Vertrauensrat die Frage der Beschäftigung erfolglos beraten worden ist. Von der Beibringung der Bescheinigung kann abgesehen werden, wenn der Gekündigte nachweist, daß er den Vertrauens­rat rechtzeitig, d. i. binnen 5 Tagen nach Zugang der Kündigung angerufen hat, dieser aber die Be­scheinigung innerhalb von 5 Tagen nach dem Anruf nicht erteilt hat.

Das Gerichtsverfahren in Widerrufsklagen richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitsgerichts­gesetzes. Hält das Gericht Die Klage für begründet, so hat es auf Widerruf der Kündigung zu erken­nen, zugleich aber eine Entschädigung für den Fall festzusetzen, daß der Unternehmer den Widerruf ab­lehnt (§ 57 Abs. 1 AOG.). Nacb dem neuen Gesetz zur Erweiterung des Kündigungsschutzes vom 30. November 1934, nach dem sich wesentliche Ab­änderungen gegenüber dem Inhalt des § 58 AOG. ergeben, ist bei der Festsetzung der Entschädigung sowohl auf die wirtschaftliche Lage des Gekündigten, als auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes angemessen Rücksicht zu nehmen. Ist die Kündigung offensichtlich willkürlich oder aus nichtigen Gründen unter Mißbrauch der Macht­stellung im Betriebe erfolgt, so kann das Gericht die Entschädigung bis zur vollen Höhe des letzten Jahresarbeitsverdienstes festsetzen.

Der Vollständigkeit halber sei im Rahmen dieser Ausführungen noch kurz der besondere Kündigungs­schutz des Vertrauensmannes gestreift. Hierzu ist zu sagen, daß grundsätzlich der Vertrauensmann nicht gekündigt werden kann. In zwei Fällen entfällt je­doch der besondere Kündigungsschutz: bei fristloser Entlassung und bei Betriebsstillegung (§ 14 AOG). Der besondere Kündigungsschutz erstreckt sich nicht auf den Stellvertreter des Vertrauensmannes. Wich­tig ist auch zu wissen, daß in der Zeit zwischen der Listenaufstellung und der Ablegung des Gelöb­nisses derAmtsbewerber" keinen besonderen Kün­digungsschutz genießt.

Während die §§ 56 ff AOG. den Kündigungsschutz des einzelnen Gefolgschaftsmitgliedes regeln, handelt es sich bei § 20 AOG (sogen. Massenentlassungen), wie eingangs schon betont, um das Interesse der Allgemeinheit an Verhütung der Arbeitslosigkeit. Was im einzelnen das Verfahren bei sog. Massen- entlassungen anbelangt, so ist die Anzeige zu er­statten, wenn in Betrieben mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten mehr als neun und in grö­ßeren Betrieben mindestens 10 v. H. der regelmäßig Beschäftigten ober mehr als 50 Beschäftigte inner­halb von vier Wochen entlassen werden sollen (§20 Abs. 1 AOG ). Nachdrücklichst sei darauf hingewresen, daß der Kündigungsschutz des einzelnen Gefolg­schaftsmitgliedes nicht unter § 20 fällt, sondern dieser, wie bereits hervorgehoben, in den §§ 51 ff. geregelt ist. Die Zustimmung des Treuhänders der Arbeit nach § 20 AOG. schließt eine Wrderrufskbage nach § 56 AOG. nicht aus, sofern das einzelne Gefolg­schaftsmitglied glaubt, daß die ihm gegenüber aus­gesprochene Kündigung eine unbillige Härte dar­stelle. Umgekehrt kann eine Kündigung, obwohl sie nicht unbillig hart ist, nach § 20 AOG. nichtig sein, weil eine Massenentlassung vorliegt und der Unter» nehm?? die erforderliche Genehmigung nicht ein­geholt hat.

leicht dazu, daß das zuerst noch aus der frischen Erinnerung der Zeugen erzielbare klare und leben- dige Bild mit dem Nachlassen der Erinnerung im­mer mehr verblaßt, ober gar durch die Einbildungs­kraft der Beteiligten verfälscht wird. Das Gericht wird sich in Unfall- und ähnlichen Schadensersatz- Prozessen auch darüber, welche Sachverständigen zu hören sind, so rechtzeitig schlüssig machen müssen, daß die Sachverständigen möglichst im Anschluß an die Zeugenvernehmung ausführlich vernommen werden und Gelegenheit haben, alsbald zu Ein­wendungen der Parteien Stellung zu nehmen. Eine solche Sachverständigenvemehmung wird dem Ge­richt ein klares und besseres Urteil ermöglichen, ah die heute noch häufig beobachtete Uebung, in gro­ßen zeitlichen Zwischenräumen eine ganze Reihe schriftlicher Gutachten hintereinander einzufordern. Die Dorschraften des § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO. werden in Unfallprozessen besonders zu beachten sein.

Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist strenges Gebot. Nur die unmittelbare Beweisaufnahme aus eigener Anschauung und aus persönlichem Eindruck schafft dem erkennenden Richter dies elbftänbige uni unverfälschbare Grundlage einer eigenen Überzeu­gung, wie sie die lediglich durch Protokolle ver­mittelte Beweiserhebung durch den Einzelrichter oder durch den beauftragten Richter niemals zu bie­ten vermag. Bei der Beweisaufnahme wird häufig auch die persönliche Anwesenheit der Parteien von besonderem Nutzen sein. Daß die unmittelbare und straff zusammengefaßte Beweiserhebung die Ge- richte nicht mehr, sondern weniger belastet, als das frühere Verfahren der wiederholten Beweiserhe­bungen vor dem beauftragten oder dem Einzelrich. ter haben die Erfahrungen der letzten Jahre klar gezeigt.

Der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist nicht genügt mit der unmittelbaren Erhebung der Be­weise. Nicht minder wichtig ist vielmehr auch dis unmittelbare Würdigung der Beweise. In unmittel­barem Anschluß an die Beweisaufnahme ist also zu verhandeln und zu entscheiden. Ein Hinausschieben der Verhandlung und Entscheidung führt in der Regel nicht nur zu einer Verzögerung, sondern auch zu einer Gefährdung der Beweiswürdigung, indem der unmittelbare und lebendige Eindruck der Be­weisaufnahme immer mehr zurücktritt hinter dem, was nachträglich aus Protokollen herausgelesen und in die Beweisaufnahme hineingelegt wird. Des­halb wird dem Gebot der Unmittelbarkeit nur ge­rügt, wenn die Beweisaufnahme möglichst mit bei mündlichen Verhandlung verbunden und im un­mittelbaren Anschluß an sie entschieden wird.

Es ist dafür zu sorgen, daß die zur erleichterten Durchführung der unmittelbaren Beweisaufnahme erforderlichen Schreibkräfte und technischen Hilfs­mittel, insbesondere zur Sitzungsniederschrift in Kurzschrift (§ 163a ZPO.), zur Verfügung stehen.

Die Beweisaufnahme durch den beauftragten Richter ober durch den Einzelrichter kann nach dem Gesetz nur noch in ganz seltenen Ausnahmefällen zugelassen werden.

Die Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter wird sich zwar nicht so häufig vermeiden lassen/ Dann aber muß alles geschehen, um unnötiger 93err* zogerung und der gerade hier zu befürchtenden Ge­fährdung des Beweisergebnisses, bei dem es dem erkennenden Richter an jedem persönlichen Eindruck fehlt, entgegenzuwirken. Rechtshilfesachen sind da­her mit möglichster Beschleunigung und ganz be­sonderer Sorgfalt das gilt auch für die Auswahl des mit diesen Geschäften betrauten Richters zu behandeln. Zur Beschleunigung hat das erkennende Gericht dadurch beizutragen, daß es die Beweis­frage klar und erschöpfend faßt und nötigenfalls im Ersuchungsschreiben erläutert; zeitraubende Aktenversendungen lassen sich bann häufig oermei- ben unb es können mehrere Ersuchen gleichzeitig ergehen.

Die schriftliche Auskunft bes Zeugen kann in ben Fällen bes § 377 Abs. 3 ZPO. sehr zweckmäßig fein, währenb sie im Falle des § 377 Abs. 4 nur ausnahmsweise, insbefonbere nur bann in Frage kommen kann, wenn die sichere Gewähr für das unbebingt selbständige Zustanbekommen der schrift­lichen Erklärung bes Zeugen besteht.

Wenn auch bie Beeibigung ber Zeugen nicht mehr zwingenbe Regel ist, so entspricht es doch dem Gesetz, daß Zeugen in den Fällen, in denen dies mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der Aus­sage ober zur Ermittlung ber Wahrheit nötig er­scheint, vereidigt werben. Wo statt besten bas Unter­lassen ber Beeibigung von Zeugen zur fast aus­nahmslosen Regel wirb, kann in ber Bevölkerung leicht zum Schaden der Rechtspflege der Eindruck entstehen, daß man es in Den gerichtlichen Ver­nehmungen mit der Wahrheit nicht mehr so genau zu nehmen brauche, wie früher.

V.

Das Urteil ist möglichst unmittelbar im Anschluß an die Verhandlung zu fällen, nach sorgfältiger Ueberlegung und Beratung, aber ohne Aufschub, der nur in besonderen Ausnahmefällen angebracht sein kann, als Regel eingeführt aber ein schwäch­liches Ausweichen vor dem eigenen Entschluß be­deutet.

Wo hiernach noch die Anberaumung eines Ver­kündungstermins in Betracht kommt, ist feine Hin­ausschiebung über die in § 310 ZPO. zugelassene einwöchige Frist hinaus außer in ben Fällen ber §§ 272 a, 251a, 331a ZPO. entschieben zu mißbilligen. Sie läßt sich nur in ganz seltenen Fällen, nämlich bei Sachen von ungewöhnlichem Umfang, entschulbigen.

Unbedingt anzustreben ist, daß die Entscheidung sofort oder wenigstens in der einwöchigen Frist des § 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO. in vollständiger Ab­fassung der Geschäftsstelle übergeben wird. Die in § 315 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO. zugelassene Aus­nahme ist nur durch besonders schwerwiegende Gründe zu rechtfertigen.

Mit allem Nachdruck ist dahin zu wirken, daß die Ausfertigungen ergangener Entscheidungen ohne jede Verzögerung mit größter Beschleunigung er­teilt werden.

Das Urteil ist in guter deutscher Sprache zu ver­künden.Juristendeutsch" gibt es nicht. Richter und Volk sprechen eine gemeinsame Sprache, die deutsche Muttersprache, in der sie verbunden sind unb ein* anber verstehen!

VI.

Sachlich ungerechtfertigte Rechtsbehelfe unb Rechts­mittel, sowie Zwangsvollstreckungsklagen (Para­graphen 767, 771, 805 ZPO.) finb ein beliebtes Mittel, ben Rechtsgang zu verschleppen unb so un­ter Mißbrauch bes formalen Rechts die Verwirk-