Ausgabe 
28.9.1935
 
Einzelbild herunterladen

Volkswirtschaftliche Zeitfragen.

Besteuerung und Villigkensweg.

Von Or. jur. et rer. pol. K Wuth, Berlin

Von dem Erlaß oder der Ermäßigung einer Steuer aus Villigkeitsgründen spricht man nur in d e n Fällen, in denen der Steuerpflichtige keinen Rechtsanspruch auf Ermäßigung der Steuer oder Freistellung hat. Auf die Ermäßigung der Ein­kommensteuer oder Lohnsteuer bei außergewöhn­lichen Belastungen durch besonders hohe Ausgaben für die Ausbildung der Kinder, für den Unterhalt mittelloser Angehöriger infolge Krankheit usw. hat der Steuerpflichtige unter den weiteren Voraus­setzungen einen Anspruch, den er im Rechtsmittel­wege bei den Finanzgerichten verfolgen kann (Eint. StG. § 33). Möglich ist jedoch, daß diese Wege nicht zum Ziele führen, vielmehr der Steuerpflichtige aus sonstigen Gründen zur Steuerzahlung nicht in der Lage ist. Man denke an den Fall, daß der Steuer­pflichtige seine geschäftliche oder seine sonstige Tätig­keit hat aufgeben müssen und nunmehr eine hohe Abschlußzahlung auf die Einkommensteuer nicht ent­richten kann. Besondere Härtefälle sind außerdem vom Reichsfinanzminister ausdrücklich berücksichtigt.

Ermäßigung, Erlaß oder Erstattung einer Steurer aus Billigkeitsgründen ist in der Reichsabgabenordnung (§ 131) vorgesehen, wennderen Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre". Rach nationalsozialistischer Auffassung ist einem Steuerpflichtigen wie Staatssekretär Reinhardt (D. St. Ztg. Nr. 22) vor kurzem ausgeführt hat insbesondere zu hel­fen, sofern dies zur Abwendung einer erheblichen Gefährung der Bestreitung des not­wendigen Lebensunterhalts erforderlich ist. Dabei ist auf die Zahl der minderjährigen Kin­der, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören, Rücksicht zu nehmen. Auch können sonstige Umstände in Betracht gezogen werden, die andernfalls zu einer Ermäßigung dec Einkommen- bzw. Lohnsteuer füh­ren (vgl. oben).

Für Gewerbetreibende kommt Steuer­erlaß insbesondere in Betracht, wenn andernfalls Gehälter und Löhne an Arbeitnehmer, deren monat­liche Bezüge 300 Mark nicht übersteigen, nicht pünkt­lich gezahlt werden könnten. Das gleiche gilt, wenn zugegangene Aufträge auf Arbeit andernfalls inner­halb der vorgeschriebenen Frist nicht ausgeführt oder auf aus dem Ausland eingegangene Antragsange­bote nicht eingegangen werden könnte. Letzter Grund ist die Abwendung der Schließung des Be­triebs, wenn sie den Belangen der Volksganzheit zuwiderlaufen würde.

Einem Antrag auf Erlaß soll nur stattgegeben werden, wenn eine eingehende Prüfung des Steuer­pflichtigen den Steu^rbeamten zu der Erkenntnis kommen läßt, daß nicht bereits eine Stundung genügen würde, um dem Steuerpflichtigen die Hilfe zu gewähren, deren er bedarf, wenn weder die Interessen der Volksganzheit, noch der Gedanke der Volksgemeinschaft verletzt werden sollen. Die Er­leichterung ist grundsätzlich auf Stundung zu be­schränken und nur in besonderen Ausnahmesällen Erlaß zu gewähren.

Auch die U m s a tz st e u e r kann unter Umstän­den erlassen werden. Umsatzsteuerpflicht besteht von vornherein nicht, wenn die Umsatzsteuer für das Jahr nicht mehr als 20 Mark betragen würde, was einem Steuersatz von 2 v. H. Einnahmen in Höhe von 1000 Mark jährlich entspricht. Rach den Aus­führungen von Staatssekretär Reinhardt kann ferner rückständige Umsatzsteuer auch bei einem Um- satz zwischen 1000 und 5000 Mark erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige infolge seiner derzeitigen Verhältnisse mit der Entrichtung in Rückstand ge­kommen und beim besten Willen zur Zahlung ohne Gefährdung der Fortführung seines Betriebes oder Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts oder der pünktlichen Bezahlung der kleinen Löhne nicht in der Lage ist. Er darf auch keine anderen Ein­künfte als aus diesen Umsätzen beziehen.

Zuständig für den Erlaß von Steuern aus Bil- ligkeitsgründen sind regelmäßig die Finanzämter bis zu einem Steuerbetrage von 10 000 Mark, darüber hinaus die Landesfinanzämter; erst bei einem Steuerbetrage von 20 000 Mark muß der Reichs­finanzminister seine Zustimmung geben.

Bei der L o h n st e u e r werden außergewöhnliche Belastungen durch Ausbildung der Kinder usw., wie oben angegeben, durch Ermäßigung der Steuer be­rücksichtigt, die der Arbeitnehmer durch Antrag auf Zulassung eines Abzuges vom lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn un­ter Vorlegung der Lohnsteuerkarte beim Finanzamt erreicht. In jedem Falle ermäßigt sich die Lohn­steuer beim Vorhandensein von minderjährigen Kin­dern, die zum Haushalt des Arbeitnehmers gehö­ren Sie müssen entweder unter Leitung des Arbeit­nehmers dessen Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung zum Zwecke der Ausbildung oder der­gleichen außerhalb der Wohnung aufhalten. Lebt das Kind, z. B. des Erwerbes wegen, außerhalb der Wohnung, so gehört es nicht zum Haushalt des Ar­beitnehmers; eine Kinderermäßigung wird nicht gewährt. Wohnt das minderjährige Kind dagegen bei dem Steuerpflichtigen, so besteht der Anspruch auf Kinderermäßigung auch dann, wenn es eigene Einkünfte bezieht. Die Kinderermäßigung fallt auch nicht dadurch weg, daß sich die minderjährigen Kinder als Arbeitsdienstwillige im freiwilligen Ar­beitsdienst aufhalten oder sich bei der Reichswehr zur Ausbildung besinden.

Außer für die minderjährigen Kinder wird die Ermäßigung auch für ältere Kinder bis zum 2 5. Lebensjahre gewährt, wenn sie sich in der Ausbildung zu einem Beruf auf Kosten des Steuer­pflichtigen befinden. Die Gemeindebehörde, die für den Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständig ist, hat dies auf Antrag auf der Steuerkarte zu bescheini­gen. Für volljährige Kinder bis zu 25 Jahren kann die Ermäßigung auch beantragt werden, wenn sich das Kind im freiwilligen Arbeitsdienst (bis zum außerplanmäßigen Truppführer einschließlich) oder bei der Wehrmacht (bis zum Gefreiten bzw. Ober­fähnrich) befinde! (Richtlinien vom 4. Juni 1935).

Beachtlich sind außerdem die Steuerermäßigung mit Rücksicht auf Hausgehilfinnen, Vergün­stigungen für eine mitverdienende Ehefrau, wenn di/ Einkünfte des Mannes 600 Mark jährlich nicht übersteigen usw.

Nebeneinkünfte von Arbeitnehmern in der Zeit vor dem 1. Januar 1934, die weder der Lohnsteuer, noch der Kapitalertragsteuer unterlegen haben sollen nachträglich nicht mehr zur Einkom- mensteuer herangezogen werden, wenn sie nicht

mehr als 2000 Mark betragen haben. Dies gilt je­doch nicht für Einkünfte, die der Besteuerung vor­sätzlich entzogen sind, also insbesondere in den Fäl­len, in denen der Steuerpflichtige die Abgabe einer Einkommensteuererklärung, zu der er verpflichtet war, vorsätzlich unterlassen hat. In dieser Hinsicht ist zu beachten, daß eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für die Zeit vor 1934 bestand, wenn das Gesamteinkommen (ohne Abzug) 9200 Mark im Jahre überstiegen hatte oder der Arbeitnehmer durch Zusendung eines Vordrucks zur Abgabe der Einkommensteuererklärung beson-

Reichshandwerksmeister Schmidt erläuterte vor Pressevertretern den Feldzug, den der Reichs­stand des deutschen Handwerks gegen das Borg­unwesen und für die pünktliche Bezahlung der Handwerkerrechnungen ausgenommen hat. Er führte dabei u. a. folgende Gedankengänge aus:

Die Schuldnermoral ist ein Gebiet, auf dem sich die Erneuerung des deutschen Volkes noch nicht ge­nügend ausgewirkt hat. Besonders leidet unter dem Borgunwesen und der schlechten Bezahlung der Rechnungen der Handwerker. Das ist ein inter­nationales Uebel, mit dem das Handwerk auch im Ausland zu kämpfen hat und gegen das man schon vor Jahrhunderten strenge Maßnahmen ergriffen hat. Das nationalsozialistische Deutschland hat den Vorzug, daß es gegen dieses Unwesen kräftig vor­geht, um es auszurotten. Aus unserem amtlichen Material könnte ich eine Fülle von Beispielen nen­nen. Dies sind keine Beispiele ungenügender Kauf­kraft, sondern Beispiele für ungenügenden Zah­lungswillen, Beispiele für Nachlässigkeit und Gedan­kenlosigkeit.

Eine einzige Dachdecker-Innung hatte z. B. An­fang 1935 rund eine Million Außenstände; auf je­den der 650 Betriebe kamen durchschnittlich über 1500 Mark. Ein Drittel der Schmiede eines Be­zirks, nämlich 564, haben 750 000 Mark Außen­stände, die nicht im Entschuldungsverfahren fallen. Handwerksmeister mit mehr als 10 000 Mark Außenständen sind keine Seltenheit. 18 Innungen in einem Kammerbezirk haben die Außenstände ihrer Mitglieder festgestellt: 2645 Bezirke haben einen Gesamtaußenstand von 3,1 Millionen: das sind durchschnittlich 1165 Mark. 1200 Mark Außen­stände so wird eingewendet mögen nur einen Bruchteil des Gesamtkapitals ausmachen. Aber das Gesamtkapital darf man nicht zum Vergleich heranziehen, sondern man muß das stehende, das in Anlagen festgelegte Kapital außer Betracht lassen und die Außenstände nur mit dem umlau­fenden, dem Betriebskapital vergleichen. Und da­mit liegt in den meisten Handwerksberufen so viel fest, daß die Betriebe ihre Bewegungsfreiheit ver­lieren, oder schon verloren haben.

Nichts ist falscher, als wenn werbungtreibende Unternehmer in Unkenntnis der wahren Verhältnisse glauben, ihre Werbetätigkeit sei durch das vom na­tionalsozialistischen Staat geschaffene Gesetz über Wirtschaftswerbung gehindert oder erschwert. Rich­tig ist vielmehr, daß den Werbungstreibenden nur solche Verpflichtungen auferlegt worden sind, die für einen ehrbaren Kaufmann von jeher selbstverständ­lich waren. Die Werbung muß danach klar und wahr, sauber kurz gesagt deutsch gestaltet sein; außerdem dürfen Werbern (z. B. Verlegern) und Werbungsmittlern (z. B. Annoncen-Expedltionen) gegenüber keine unbilligen Forderungen erhoben werden, welche den in den Bekanntmachungen des Werberates der deutschen Wirtschaft festgelegten Be­dingungen, die Werber und Werbungsmittler zu beachten haben, widersprechen. Schließlich sind noch auf dem Gebiet desAußenanschlages", also des Plakatierens, einige Vorschriften zu beachten, des­gleichen einige Bestimmungen über die Verwendung von Dank- und Empfehlungsschreiben, sowie Gut­achten. Das ist alles!

Der Grundsatz der Freiheit der Werbung wird vom Werberat mit aller Energie vertreten. Er hat erst vor wenigen Tagen in einer Verlautbarung dar­auf hingewiesen, daß sich noch bestehendeSperr­beschlüsse" von Verbänden also Anordnungen oder Beschlüsse ständifcher Organisationen, durch welche die Mitglieder in ihrer Werbetätigkeit ge­hemmt werden mit diesem Grundsatz nicht ver­einbaren lassen, und daß er die notwendigen Maß­nahmen zur Beseitigung von Sperren, die ohne sein Einverständnis bestehen, mit Nachdruck in die Wege leiten wird. t

Noch nie konnte die deutsche Wirtschaft der Wer­bung mit solchem Vertrauen gegenüberstehen wie heute. Hat doch das gesamte Gebiet der Wirtschafts­werbung eine Reinigunqskur hinter sich, durch die alle Auswüchse und Mißstände abgestreift wurden. Werber und Werbungsmittler unterliegen jetzt stren­gen Vorschriften. Einerseits zum Wohle der wer­benden Wirtschaft, anderseits in ihrem eigenen In­teresse, denn es ist nun nicht mehr möglich, daß Außenseiter und unlautere Elemente dem Großteil der anständig arbeitenden Werber und Werbungs­mittler das Leben schwer machen und daß unkon­trollierbare, minderwertige Werbemittel die guten und wirksamen zurückdrängen. Es sind somit alle Vorbedingungen gegeben, die den Anreiz zu ver­mehrter und verbesserter Werbung bieten könnten.

Und doch gibt es in unseren Tagen noch Unter­nehmer, die der Werbung uninteressiert, wenn nicht ablehnend gegenüberstehen, die die Werbung gün­stigenfalls als notwendiges Uebel betrachten und jeder dafür ausgegebenen Mark als nutzlos vertan nachtrauern, wenn nicht auf den ersten Anhieb hin ein greifbarer Erfolg aufzuweisen ist. Nach einem mißlungenen Versuch, der seiner Planlosigkeit we- gen vielleicht von vornherein scheitern mußte, er­klären diese Zeitgenossen vielfach, sie seien durch Leistung, nicht durch Werbung zu dem geworden, was sie sind. Daher läge kein Grund vor, zukünftig andere Wege einzuschlagen. Geschäftsleute mit einer solchen Einstellung, die nur bedingt richtig sein kann, sind für die Wirtschaftswerbung weniger gefährlich, denn früher oder später werden sie eines anderen belehrt werden, sofern sie erfolgreich bleiben wollen. Eine Aenderung der Gesamtwirtschaftslage, ja häufig schon eine geringe Veränderung innerhalb der eigenen Branche, wie das Auftreten eines neuen

ders aufgefordert war. Für 1934 waren bereits Ein- fünfte über 4000 Mark durch Abgabe einer Steuer­erklärung anzuzeigen, sofern der Arbeitnehmer nicht steuerabzugspflichtige Einkünfte von mehr als 300 Mark bezogen hatte. ,

Zum Schluß sei noch darauf hlngewiesen, daß der Billigkeitsweg nach den neuen Bestimmungen auch für die Bürgersteuer in Betracht kommt. Sie kann also ebenfalls u. a. erlassen werden, wenn die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts durch die Entrichtung wesentlich gefährdet wird (vgl. BO vom 17. Oktober 1934, § 28).

Ein großer Teil des Handwerks ist durch Infla­tion und Wirtschaftskrise ausgeblutet, und da glau­ben viele Kunden noch, gerade der Handwerker wäre der rechte Mann zum Kreditgeben. Die na­tionalsozialistische Reichsregierung und der Reichs­stand geben sich alle Mühe, dem Handwerk Auf­träge zu verschaffen; gerade vor Weihnachten wol­len wir Geschenke aus Handwerksarbeit fördern. Aber was nützen alle Aufträge, wenn der Hand- werter nicht die Betriebsmittel frei hat, um Werk­stoffe einzukaufen und Löhne zu zahlen!

Der Reichsstand des deutschen Handwerks hat sich daher zu einem Feldzug gegen das Borg­unwesen entschlossen. Wir haben die Betriebs­führer im ganzen Handwerk aufgefordert, in den nächsten Tagen für alle fälligen Beträge oder Rech­nungen Mahnungen zu versenden. Auf notleidende Volksgenossen, besonders Familienväter, sollen die Handwerker besonders Rücksicht nehmen. Der Sinn unseres Vorhabens läßt sich kurz so zusammen- fassen:

1. Wer jetzt seine Handwerkerrechnungen bezahlt, der dient damit der Arbeitsbeschaffung vor Weihnachten.

2. Wer das geschuldete Geld der produzierenden Wirtschaft vorenthält, der hemmt die Wirt- schaftsbelebunq, widersetzt sich den Bemühun- gen, die Preise niedrig zu halten und leitet das Geld in falsche Kanäle.

3. Bäcker und Fleischer brauchen auch deshalb Barzahlung, weil sie nach den Bestimmungen des Reichsnährstandes ihre wichtigsten Bezüge selbst bar bezahlen müssen.

4. Nach Beendigung dieser Einziehungsaktion soll das Handwerk gemeinsam mit seinen Kunden dem Borgunwesen ein Ende machen.

5. Wir alle müssen uns auf eine gesunde Zah­lungsmoral umstellen, wie sie des erneuerten deutschen Volkes würdig ist.

Wer seine Zahlungspflichten, gegen die Handwer­ker erfüllt, der hilft mit zum Wiederaufstieg des > Handwerks.

werbefreudigen Wettbewerbers, können hier schnell entgegengesetzte Ansichten he^beiführen. Die Praxis liefert genügend Beweise hierfür.

Gefährlicher für die Werbung, den Wegbereiter der Wirtschaft, sind diejenigen Kreise, die von der Wirtschaft wenig und von der Werbung gar nichts verstehen und die aus ihrem andersgearteten Tätig­keitsbereich heraus die Werbung verdammen, wobei ihnen die sichtbaren Auswüchse oorschweben, die inzwischen vom Werberat beseitigt worden sind.

Eine dritte Gruppe von Gegnern der nach na­tionalsozialistischen Grundsätzen ausgeführten Wirt- schaftswerbung setzt sich aus Unternehmern zusam- men, die sich noch nicht damit abgefunden haben, daß der neue Staat auch in die Werbung eingrei­fen mußte. Nicht aus Freude am Reglementie­ren und um seine Macht zu beweisen, sondern im Interesse des Volksganzen, dem sich die Belange des einzelnen unterzuordnen haben. Die vom Werbe­rat gegebenen Richtlinien, innerhalb deren sich die Wirtschaftswerbung abzuspielen hat, haben wohl dort, wo es nötig war, eine gewisse Beschränkung auferlegt, dafür aber eine neue, gesunde Grund­lage im nationalsozialistischen Sinne geschaffen, au der die Werbung aufbauen kann. Wer seine Mit­arbeit nun verweigert und beispielsweise mit Werbeaufträgen zurückhält, um dadurch vielleicht alte Sonderrechte wieder zu erlangen, der hat die neue Zeit noch nicht verstanden. .

Zu der letzten Gruppe derjenigen, welche im Rahmen dieser Besprechung erwähnt werden müssen, gehören die Unternehmerkreise, die aus dem Aufschwung der Wirtschaft unter der nationalsozia­listischen Führung unmittelbar Gewinn ziehen, die also zurzeit mit ausreichenden Aufträgen versorgt sind, und die nun glauben, ihre Werbetätigkeit ein- stellen oder stark einschränken zu können. Diese Unternehmer sind undankbar, denn sie vergessen, daß auch von der Werbung direkt oder indirekt unzählige Volksgenossen leben. Sie sind aber auch unklug; eines Tages werden sie erkennen, daß sie den Kontakt mit 'der Käuferschaft verloren haben und daß wieder von vorn begonnen werden muß. Darum ist es unbedingt verfehlt, es der Fürsorge des Staates und der Tüchtigkeit seiner Führung zu überlassen. Aufträge herbeizuschaffen. Im Gegen­teil, der Unternehmer im Dritten Reich soll wagen und die eigene Entschlußkraft soll wachsen, um die Anstrengungen der Staatsführung, die auf die Weiterbelebung der Wirtschaft und endgültige Be­seitigung der Arbeitslosigkeit hinzielen, bis zur Grenze des Möglichen zu unterstützen.

Die der Werbung abgeneigten Kreise erkennen meistens nicht, wie weit die Werbung in das Le­ben eines jeden Menschen eingreift, sie sehen nicht, daß die Werbung heute einfach unentbehrlich ist. Wir alle stehen bewußt oder unbewußt unter dem Einfluß der Werbung. Und wenn ein Geschäfts­mann, der angibt, vom Werben nichts wissen zu wollen, sich mit Rücksicht auf seine Kunden gut kleidet, saubere und ansprechende Briese versendet, seine Geschäftsräume geschmackvoll ausgestaltet, sich vielleicht sogar aus Gründen des Ansehens einen Kraftwagen anschafft, treibt er bann nicht auch schon Wirtschaftswerbung?

Wirtschaft und Werbung sind untrennbare Be­griffe. Dieser Erkenntnis sollte sich kein Volksge­nosse verschließen, der an dem großen Werk des Wiederaufbaues der deutschen Wirtschaft mit- arbeitet

Das Rabattsparwesen.

Durch bas Rabattgesetz, bas Enbe 1933 erlassen wurde, ist bekanntlich der Rabatt grundsätzlich auf einen Höchstsatz von 3 v. H. festgesetzt worden. Durch diese Regelung ist im Jahre 1934 eine sehr bemerkenswerte Entwicklung im gesamten deutschen Rabattsparwesen festzustellen, die u. a. darin zum Ausdruck kommt, daß sich immer größere Kreise des Einzelhandels der gefunden und lauteren Rabattgewährung im Rahmen der gesetzlichen Be­stimmungen zuwenden, und daß dadurch natürlich die üblen Wettbewerbsunsitten, die häufig im libe- ralistischen Zeitalter möglich waren, immer mehr an Boden verlieren. Die Rabattsparbewegung hat also gerade durch die gesetzliche Regelung an Em- fluß und Bedeutung gewonnen. Es ist bekanntlich der Sinn des Rabattsparens, den Kunden zum Barzahlen zu erziehen und ihn damit vor dem volkswirtschaftlich ungesunden Borgen zu bewah- ren. In früheren Jahrzehnten hat natürlich auch der Mittelstandsschutz in der Rabattsparbewegung eine große Rolle gespielt, da die Kundenbelohnung durch Barrabatte sich als eins der wirksamsten Mittel zur Erhaltung einer gesunden Geschästs- grunblage erwiesen hat.

Die offizielle deutsche Rabattsvarbewegung, die in den Handelsschutz und in den Rabattsparvereinen gesehen werden kann, ist jetzt 33 Jahre alt. Der langjährige Führer des Rabattsparwesens, Senator Beythien, der auch heute noch Geschäftsführer des Reichsverbandes der Rabattsparvereine Deutsch­lands ist, glaubt mit dem Verbandsvorsitzenden Kunze (Augustusburg), daß die Rabattspardewe- gung auch in Zukunft noch sehr wesentliches für den deutschen Einzelhandel leisten wird. Die Rabats sparbewegung hat besonders dafür gesorgt, daß Wahrheit, Klarheit und Lauterkeit im Wettbewerb sich behaupten resp. sich nach und nach wieder durch etzen konnten. Den organisierten Rabattspar­vereinen gehören heute 290 Rabattsparvereine und 65 Rabattspargruppen an. Die Mitgliederziffer be­trägt jetzt 32 600 und hat sich gegenüber dem letzten Jahr weiter gehoben. Durch die gesetzliche Senkung des Rabattsatzes auf 3 v. H. ist die Rabattsumme von 19 Millionen Mark im Vorjahr auf ungefähr 13 Millionen Mark im letzten Jahr gesunken. Sehr wichtig ist, daß der räbattierte Umsatz eine weitere Steigerung erfahren hat. Für 10,8 Milliarden Mark geführte Sparbücher sind eingelöst worden. Da heute noch nicht alle Rabattsparvereine zu einer einheitlichen Organisation zusammengefaht sind, ist die Anzahl der Rabattsparer in Deutschland ins- gesamt natürlich bedeutend größer als aus den Berichten des Reichsverbandes hervorgeht. Man geht wohl nicht fehl, wenn man feststellt, daß heute 60 000 Einzelhändler die Rabattsparmarke emg- uhrt haben.

Es dürfte sicher fein, daß in naher Zukunft eine Zweckoereinigung aller deutschen Rabattsparvereine geschaffen wird. Wenn das durchgefuhrt sein wird, kann auch die Wirtschaftsstatisttk den wirklichen Umfang des Rabattsparwesens untersuchen unö noch genauere Rückschlüsse über die allgemeine volkswirtschaftliche Bedeutung dieser Bewegung herausarbeiten. Die Rabattsparbewegung durste den Charakter einer Zwangsorganisation erhalten, da sich bereits alle bisher nicht organisierten Rabatt- sparoereine anmelden mußten. Mit einer Zusam­menschließung aller Rabattsparvereine wird wahr- cheinlich auch die Zwangsrevision verbunden fern, die bereits für die Angehörigen des Reichsverban- des der Rabattsparvereine durchgeführt wird. Der Beitritt zu einem Rabattsparverein steht natürlich jedem Einzelhändler frei.

Das Ergebnis der Prüfungen im letzten Jahr hat ausgezeichnete Erfolge gehabt. Es sind neue Ein- hcitsbuchführungen für Rabattsparvereine zur Ein­führung gekommen, die sich wohl noch im Lause dieses Jahres allgemein durchsetzen dürften. Bei der Rabattsparbewegung wird besonderer Wert auf die richtige Anlage des Markenkapitals gelegt, damit die gesunde Basis aufrechterhalten bleibt. Eine sehr bedeutende Angelegenheit ist noch die Frage der Besteuerung der Rabattsparvereine, die noch nicht endgültig geklärt ist. Es laufen gerade hier ver- schiedene Steuerprozesse, die vielleicht neues Mate- rial für die endgültige Lösung des Problems er­bringen werden. Eine vollständige Klarstellung der steuerlichen Verhältnisie dürfte demgemäß auch für die nächsten Jahre zu erwarten fein.

Interessant ist der Entwicklungsgang einiger Ra­battsparvereine nach Erlaß des Rabattgesetzes. So geht z. B. aus dem Geschäftsbericht des Rabatt­sparvereins des Düsseldorfer Einzelhandels hervor, daß im ersten halben Jahr 1935 = 62 neue Firmen dem Rabattsparverein beigetreten sind, so daß dessen Mitgliederzahl heute 764 beträgt. Der Rabattum­satz hat eine Steigerung um 40 v. H. erfahren. Der Käuferschaft sind in dieser Zeit allein 123 000 Mark vergütet worden, gegenüber 180 000 Mark im gan­zen Jahre 1934. Der Düsseldorfer Verein hat allein 43 000 Rabattsparbücher in den ersten 6 Monaten eingelöst. Bemerkenswert ist hierbei, daß der Ver­ein erst Anfang vorigen Jahres gegründet worden ist und insolgedessen eine ganz außerordentliche Entwicklung zu verzeichnen hat. Die Gründungs- tosten sind bereits restlos getilgt worden. Der Vor­stand hat beschlossen, daß nach Ablauf des dies- jährigen Geschäftsjahres die im Jahre 1934 zur Ausgabe gelangte Rabattmarkenserie abgerechnet werden soll, damit der Geldwert der nicht zur Ein- lösung gekommenen Marken des ersten Jahres in voller Höhe an die angeschlossenen Mitgliedsfirmen zur Auszahlung gebracht werden kann.

Der Handelsschutz- und Rabattsparverein Mün- chen ist im Jahre 1934 auf mehr als 3000 Mitglie­der angestiegen. Unter den neuen Mitgliedern be­finden sich besonders zahlreiche Textilwarengeschäfte. Alle Aufgaben, die dem Verein gestellt wurden besonders durch das Rabattgesetz sind ohne jede Störung durchgeführt worden. Allein im ersten Vierteljahr des Jahres kamen bis zu 10 000 Spar- bücher zur Einlösung. Innerhalb des Vierteljahres wurden rund 0,4 Millionen Mark an Spargeld-rn ausgezahlt. Der Münchener Rabattsparverein vat feine Tätigkeit auch auf Landgemeinden ausgedehnt, da festgestellt werden konnte, daß nach Einführung des Rabattgesetzes zahlreiche Geschäftsleute ihre eigenen Marken aufgegeben haben und nun zu den organisierten Rabattsparvereinen Zugang er­langen wollen.

Aus diesen Darlegungen dürste mit Deutlichkeit hervorgehen, daß die anerkannte Rabattsparbe­wegung eine gesunde Angelegenheit ist, die der weiteren Förderung und Unterstützung wert ist.

Die Bezahlung der Handwerkerrechnungen.

Erklärungen des Veichshandwerksmeisters.

Wie stehl es mit der Werbung?

Von Horst Kroch, Berlin.