Nr. 245 viertes Blatt
Gketzener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen)
Samstag,'9. Oktober (935
Der Mensch und seine vierbeinigen Helfer und Freunde
Die Gemeinschaft zwischen Mensch und Tier ist ,ü alt wie das Menschengeschlecht überhaupt. Die ältesten Aufzeichnungen erzählen davon schon in iinschaulicher Weise. Man denke z. B. nur an die Geschichte von der Arche Noah. Natürlich haben ich im Wandel der Zeiten die Formen des Verhält- üsses Zwischen Mensch und Tier in vielerlei Hin- icht geändert, aber die Innigkeit der Beziehungen wischen dem Menschen und seinen Haustieren ist is auf den heutigen Tag die gleiche geblieben, und f.e wird unvermindert fortbestehen, da der Mensch
kamerad, aber auch ein wichtiger Teil der Versorgung mit den unmittelbaren Bedürfnissen des Lebens. Mit welcher Liebe hängt der rechte Bauer an seinem Vieh! Für ihn gilt der schöne Grundsatz, daß jederzeit erst die Sorge um den vierbeinigen Arbeitskameraden kommt, dann erst der Mensch an sich selber denken darf. Diese Einstellung entspringt nicht etwa nur der rein wirtschaftlichen Zweckerwägung, sondern sie ist geboren aus der starken Liebe zum Tier, die beim Landbewohner schon von der Kinderzcit her durch den täglichen Umgang mit den vierbeinigen Haus- und Arbeitskameraden ein wichtiger Wesensbestandteil des bäuerlichen Denkens und Fühlens überhaupt ist. Man beobachte nur einmal unauffällig bei Spaziergängen draußen auf dem Lande, mit welcher liebevollen Sorgfalt und Genauigkeit der rechte Landmann im Umgang mit seinen Tieren verfährt. Das gilt beim Pflügen auf dem Acker mit den Pferden oder mit den Kühen genau so, wie beim Fahren im Gespann, oder daheim auf dem Hofe bei der Versorgung der Tiere mit Futter, Trank oder Streu Und wenn der Landmann sich selbst und seinen menschlichen Mitarbeitern das Aeußerste an Tätigkeit aufbürdet, wohl auch das Tier zu angestrengterer Arbeit heranzieht, immer aber ist er darauf bedacht, seine vierbeinigen Helfer nicht bis an die letzte Grenze ihres Kräftevorrates anzustrengen. Einen packenden Beweis für diese liebevolle Rücksichtnahme auf das Tier erhielten wir vor einigen Wochen in einem Orte im Kreise Gießen, wo nach Meinung von Stadtleuten
Der hilfsbereite Hirte. — (Aufnahmen |9|: Neuner, Gießener Anzeiger.)
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Standpunkt aus unbedingt richtig war. Der rechte Tierpfleger wird auch niemals im Winter seine Vierfüßler, soweit sie bei Wind und Wetter arbeitend im Freien sind und währenddessen vielleicht eine Zeitlang stillstehen müssen, ohne den Schutz einer Decke auf dem Rücken lassen; er wird bei glatter Straße die Pferde rechtzeitig mit geschärften Stollen versehen; er wird die Peitsche nicht zum Schlagen, sondern nur als unentbehrliches Leitinstrument, wozu sie da ist, benutzen; er wird nicht versäumen, die Hütte des Hofhundes beim Eintritt kalter Witterung mit einem schützenden Vorhang zu versehen, dem pflichtgetreuen vierbeinigen Wächter des Hofes die wärmende Lagerstreu häufig zu erneuern, ihm mehrmals täglich lauwarmes Wasser, außerdem ausreichende und wärmefördernde Nahrung zu reichen, ihm aber auch alltäglich eine gewisse Zeit der völlig unbehinderten Bewegungsfreiheit auf dem Hofe zu gewähren. Und wie in der laufenden täglichen Fürsorge, so wird der rechte Tierpfleger seinem vierbeinigen Schützling auch dann ein treuer Freund und Helfer sein, wenn das hilflose Tier irgendeinen Schaden an seinem Körper hat, der nur durch Menschenhand und Menschenkunst behoben werden kann. Wie rührend offenbart dieses schöne Verhältnis zwischen Mensch und Tier unser Bild von dem jungen Schäfer mit seiner Herde in der Nähe von Gießen; wie ruhig läßt das Tier seinen Helfer arbeiten, und wie interessiert schauen die beiden vierbeinigen Beob- achter dem Vorgang zu! Fürwahr, eine eindrucksvollere Bekundung der Liebe zwischen Mensch und Tier kann man sich gar nicht denken, als sie allein schon aus diesem einen Bilde zu uns Menschen spricht. Und diese fürsorgende Liebe dankt das Tier uns Menschen in so reicher und nutzbringender Weise alle Tage und zu jeder Stunde.
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In der Stadt tritt die Vielseitigkeit der Beziehungen zwischen Mensch und Tier in der Regel natürlich nicht so in Erscheinung, als auf dem Lande. In den Stadthäusern dreht es sich in der Hauptsache um den Wauwau oder die Mieze, die als Hausgefährten ihr Dasein führen; vielfach dem „Herrchen" oder dem „Frauchen" zur Freude, manchmal aber auch zum Verdruß; in vereinzelten Fällen als getreuer Wächter, auf den sich die Hausinsassen unbedingt verlassen können. Aber auch hier ist das Maß von Liebe zwischen dem Tierhalter und seinem vierbeinigen Schützling in der großen Mehrzahl aller Fälle außerordentlich tief, wobei besonders die Kinderwelt mit ganzem Herzen dabei ist. In welcher Familie mit einem Hund oder einer Katze wäre es nicht schon dagewesen, daß nicht nur einmal, sondern häufig ein Familienglied oder auch alle auf irgendeine Annehmlichkeit, eine Speise oder ein Getränk Verzicht geleistet hätten, nur damit das Hündchen oder das Kätzchen nicht zu kurz komme! In dieser Hinsicht offenbart sich vielfach sogar eine Selbstlosigkeit und Opferfreudigkeit, wie sie — leider! — manche Menschenkinder untereinander, selbst innerhalb der Familie, nicht immer üben. Und auch hier ist die vergeltende Liebe des Tieres zu seinen menschlichen Betreuern ein Sonnenstrahl der Freude, der immer wieder das Leben der Menschen frohmacht, der alle Mühe und alle Geduld lohnt, die man häusig mit einem solchen vierbeinigen Trabanten hat. Allerdings soll es gelegentlich auch Vorkommen, daß der gute Wauwau
in Dasein in vielerlei Hinsicht mit der Existenz !"r Nutztiere verbunden weiß. Bei dieser Gernein- yaft handelt es sich zum Teil vor allem um ine Zweckverbindung, so weit die Tiere als Helfer ei der menschlichen Arbeit in Betracht kommen, um andern Teil um ein nur auf Liebe und 'reude begründetes Verhältnis, wenn ein Dier- nßler ohne den Zweck des wirtschaftlichen Nutzens ^halten wird *
Am nächsten steht das Tier dem Volksgenossen auf im Lande. Hier ist es der unentbehrliche Arbeits
auf das mit zwei Kühen bespannte Fuhrwerk getrost noch einige volle Säcke hätten aufgeladen werden können, während der Bauersmann mit Entschiedenheit den Standpunkt vertrat, daß diese vermehrte Last für seine „Liese" und seine „Bleß" zu schwer sei und trotz allen Drängens die Mitnahme der fraglichen Säcke auf eine andere Fuhre verschob, die er am nächsten Tage zu machen hatte. Wenn jene Stadtleute hinterher sich die Sache in Ruhe überlegt haben, so mußten sie sicherlich zugeben, daß der Standpunkt des Bauersmannes aus der Liebe zu seinen Tieren sich ergab und auch vom menschlichen
einmal Unheil anrichtet, ja vielleicht sogar ein polizeiliches Strafmandat seinem Herrchen auf den Tisch liefert, für welches das Herrchen in den Geldbeutel greifen muß. Dann wird das Herrchen auch wohl zum Stöckchen greifen und feinem Vierfüßler das Fellchen gerben, nur darf „Herrchen" dabei nicht allzu fräftig und nicht allzu ausdauernd drauf- fchlagen, weil das erstens — vom Hundestandpunkt aus gesehen — nicht schön ist, zweitens — vom Menschenstandpunkt aus betrachtet — mit den Erfordernissen der rechten Erziehung und Pflege des Tieres, wie auch feines Schutzes nicht in Einklang
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In treuer Hut von Schäfer und Hund.
Starke Helfer auf dem Acker.
Der Hund braucht nicht nebenher zu rennen.
Liebevolle Pflege des treuen Wächters,
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Erholung auf der Weide.
Sorgsame Pferdepflege.
Ein frischer Trunk erguickt.
gebracht werden kann. Man hüte eben fein Tier, erziehe es beizeiten mit geduldiger Güte und dulde nicht, auf liebevolle Weise, daß es sich von irgendeinem Artgesellen Unarten abguckt und angewöhnt. Und wenn man auf diese Weise in der Stadt sein Tier hegt und pflegt, ihm nach Kräften beisteht bei der Gestaltung seines Lebens, dann wird man auch immer Freude an seinem Vierfüßler haben und sich — wenn einmal die Scheidest und e in Aussicht stehen sollte — nur schwer ober überhaupt nicht von ihm trennen können, bis schließlich eine höhere Macht dem innigen Verhältnis zwischen Besitzer und Tier ein Ende bereitet
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Jeder wahre Tierfreund wird es aus vollem Herzen begrüßen, daß durch gesetzgeberische Maßnahmen des Dritten Reiches dem Tierschutz weit größere Auswirkung gegeben wurde, als in früheren Jahren. Dor allem ist in diesem Zusammenhang mit Genugtuung zu verzeichnen, daß durch Reichsgesetz das Schächten der Tiere verboten ist. Wer jemals einem solchen Dorgana bet- gewohnt und die furchtbaren Qualen des geschäch- teten Tieres gesehen hat, der wird diesem Gesetz der nationalsozialistischen Regierung rückhaltlos zustimmen. Daneben wird das Reichstierschutzgesetz vom 24. November 1933 den schon jahrzehntealten Forderungen der Tierfreunde an die Gesetzgebung gerecht. Alle Bestimmungen dieses erfreulichen Gesetzes sind von dem Gedanken geleitet, Roheit und Pflichtvergessenheit von Menschen gegenüber dem Tiere entgegenzuwirken und das Mitgefühl des Menschen für die hilflose Kreatur zu erwecken und zu fördern. Zur Beherzigung für alle, die es angeht, seien am Schlüsse dieser Betrachtung die grundlegenden Paragraphen des Reichstierschutz, gesetzes'vom 24. November 1933 mitgeteilt. Das Gesetz bestimmt:
§ 1.
1. Verboten ist, ein Tier unnötig zu quälen ober roh zu mißhandeln.
2. Ein Tier quält, wer ihm länger dauernde ober sich wieberholenbe erhebliche Schmerzen ober Leiben verursacht; unnötig ist bas Quälen, so- weit es keinem vernünftigen, berechtigten Zwecke bient. Ein Tier mißhanbelt, wer ihm erhebliche Schmerzen verursacht; eine Mißhanblung ist roh, wenn sie einer gefühllosen Gesinnung entspringt.
Dieser Paragraph schützt das Tier gegen tierquälerische Handlungen. Die Begriffsmerkmale der „Öffentlichkeit" und der „Aergerniserregung" des früheren § 360 des RStrGB. find endgültig ver- fchwunden. Zur Strafbarkeit der Quälerei genügt es, daß sie unnötig ist.
§ 2.
Verboten ist:
1. ein Tier in Haltung, Pflege ober Unterbringung oder bei der Beförderung derart zu vernachlässigen, daß es dadurch erhebliche Schmerzen oder erheblichen Schaden erleidet;
2. ein Tier unnötig zu Arbeitsleistungen zu verwenden, die offensichtlich feine Kräfte überfteigen, ober bie ihm erhebliche Schmerzen bereiten, ober denen es infolge feines Zustandes nicht gewachsen ist;
3. ein Tier zu Abrichtungen, Filmaufnahmen, Schaustellungen oder ähnlichen Veranstaltungen zu verwenden, soweit sie mit erheblicher»


