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nesischen Gesandten empfangen und ihm diese Ab'- sicht der deutschen Regierung mitgeteilt.

Blutige Auseinandersetzung vor einer italienischen Bürgermeisterei.

Rom, 18. Mai (DRB.) In Tricase (Provinz Lecce, Süditalien) kam es anläßlich der Ernennung eines Inspektionsbeamten für eine landwirtschaftliche Genossenschaft zu einer bedrohlichen An- s a m m l u n g der Genossenschaftsmitglieder vor dem Bürgermeisteramt. Die letzteren versuchten m i t Gewalt in die Bürgermeisterei ein­zudringen, wurden aber von der Polizei m i t der Schußwaffe daran gehindert. Bei

der Schießerei wurden fünfzehn Personen verletzt, von denen drei kurz darauf starben. Die öffentliche Ordnung konnte nach dem Vorfall wieder hergestellt werden.

Das italienische Kulturinstitut bezieht ein Wiener Palais.

Wien, 17. Mai (DRB.) Das italienische Kultur- Institut in Wien hat am Freitag das vor kurzem angekaufte Palais Fürftenberg in Besitz Genommen. Die Inneneinrichtung wird durch italienische Baufachleute, die Ende Mai nach Wien kommen, durchgeführt.

Ordensschwester wegen Devisen, verbrechens mit Zuchthaus bestraft.

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Vereinigung G. m. b. H.

Die Urteilsbegründung

lin und Sachsen ist überall das gleiche feftgeftellt worden, daß nämlich Klöster zunächst mit der Uni- versum-Bank und dann auch selbständig Schiebun­gen Dorgenommen haben.

Nach längerer Pause wird die Angeklagte wieder in den Gerichtssaal geführt. Sie hat die Tracht ihres Ordens angelegt, während sie am Vormittag in einer Kleidung erschienen war, die derjenigen evan- gelischer Schwestern ähnlich sah. Der Vorsitzende erklärt, es fei ihm zur Kenntnis gebracht worden, daß viele Volksgenossen daran Anstoß genommen hätten. Er habe deshalb dem Antrag des Staats­anwaltes ftattgegeben, daß die Angeklagte ihre Or­denstracht während der Pause anlege.

Der (Strafantrag.

Der Anklagevertreter wies in feinem Plädoyer nach, daß die Deoifengefetzgebung er­forderlich geworden sei, um das Reich gegen alle Angriffe auf die deutsche Währung zu schützen und die vorhandenen Devisen im Interesse der Allge­meinheit au bewirtschaften. Die Devisenbestimmun­gen, die hier verletzt worden sind, seien von den Systemministern Brüning und Wirth erlassen wor­den. Nicht die katholische Kirche sitze auf der An­klagebank, sondern nur eine Vertreterin derjenigen Elemente, die das Ordenskleid mißbraucht hätten, um unter seinem Schutz sich geldliche Vorteile zu verschaffen, die ihnen kein Staat in unserer Lage gewähren konnte. Die Klöster hät­ten seit 1925 in Deutschland Spitäler und Schulen gebaut und sich in allen möglichen Richtungen zu propagandistischen Zwecken ausgebreitet. Aus die­sem Anlaß hätten sie in ganz ungewöhnlichem Maße fremde Gelder hereingenommen und Deutschland völlig unnötig dem Ausland gegen­über verschuldet. Das Verfahren sei nicht ein Schlag gegen die katholische Kirche, sondern auf Grund der bei den Behörden eingegangenen Anzeigen nach dem Dolksverratsgesetz vom 12. Juni 1933 eröffnet worden. Die Beweisaufnahme habe eine Deoisen- schiebung der angeklagten Schwester in Hohe von 250 000 Mark ergeben. Wenn zu diesem Zweck das Ordenskleid der Vinzentinerinnen mißbraucht wurde, so müsse das um so schwerer wiegen, als die katho­lischen Ordensschwestern, die ihr Leben angeblich nur karitativen Zwecken gewidmet haben, inner­halb der Volksgemeinschaft bisher in großem An­sehen standen. Ein Zollbeamter hätte daher auch nie gewagt, sie in ihrer Kleidung auf Devisen­schiebungen hin zu untersuchen. Der hier nachge­wiesene Mißbrauch kirchlicher Einrichtungen müsse daher auch von jedem anständigen deutschen Katho­liken abgelehnt werden. Der Staatsanwalt wies den Einwand zurück, daß die Angeklagte aus einer gewissen Weltfremdheit gehandelt haben könne. Sie sei nach ihrer ganzen Vorbildung und ihrem Pflich­tenkreis in geschäftlichen Angelegenheiten durchaus bewandert gewesen und habe auch die deutschen Devisenvorschriften gekannt. Er beantrage deshalb eine Gesamtstrafe von fünf Jahren Zucht­haus und fünf Jahren Ehrverlust und 150 000 Mark Geldstrafe, die Einziehung von 250 000 Mark und Haftung für diesen Betrag durch die Karita-

Hauptschristleiter.- Dr. Friedrich Wilhelm Lange. Verantwortlich für Politik: Dr. Friedrich W. Lange, für Feuilleton: Dr. Hans Thyriot für den übrigen Teil: Ernst Blumschein. Anzeigenleiter: Hans Beck, verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen: Theodor Kümmel. DA. IV. 35: 10688. Druck und Verlag: Brühl'sche Universitäts-Buch- und Steindruckerei R. Lange, K.-G., sämtlich in Gießen.

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Zur Zeit ist Preisliste Nr. 2 vorn 2. Juli 1934 gültig.

Zur Begründung des oben bereits mitgeteilten Urteils führte der Vorsitzende u. a. aus: Es han­delt sich um ein Devifenftrafverfahren, wie es bis­her die deutschen Gerichte noch nicht beschäftigt hat. Es handelt sich hier um eine Frage, die den Exi­stenzkampf des deutschen Volkes um die Erhaltungseiner Währung und da- mit seiner Lebensmöglichkeiten im internationalen Wirtschaftskampf betrifft Nur unter diesen Gesichts­punkten kann die Beurteilung der Straftat erfol­gen. Wir haben einmal die schaurige Zeit der Inflation in Deutschland erlebt und es gibt niemanden in Deutschland, der sich wünscht, daß diese Zeiten wiederkommen. Aus diesem Grunde hat sich die Regierung genötigt gesehen, in dem Staatsnotstand, der durch die Entziehung von rie­sigen Reparationsbeträgen auf der einen Seite und Die Maßnahmen der Auslandmächte gegen Deutsch­land auf der anderen Seite eingetreten war, d i e Devisenverordnung zu erlassen. Hier han­delt es sich um Beträge, wie sie bisher nur selten ins Ausland verschoben worden seien. In feiner Praxis fei der höchste Betrag 100 000 Mark gewesen und der Angeklagte habe dafür 10 Jahre Zuchthaus erhalten. Da der Orden noch weitere große Auslandschulden hat, ist nicht abzusehen, bis zu welchem Betrag die Schiebungen noch gegangen wären. Bei der Beurteilung des Strafmaßes fei besonders schwer für die Angeklagte ins Gewicht gefallen, daß sie ihre Schiebungen unter dem Deckmantel ihrer Ordenstracht began­gen hätte. Der Umstand, daß sie nicht in die eigene Tasche gewirtschaftet habe, sondern glaubte, im Interesse des Ordens zu handeln, habe sie vor der Höchststrafe bewahrt. Ihr Verhalten fei dazu an« aetan, das Ansehen der katholischen Kirche zu ge­fährden. Weiter erschwerend sei, daß sie durchaus nicht weltfremd fei, sondern in Finanzdingen Be­scheid gewußt habe. Die Angeklagte nahm das Ur­teil und die Begründung ohne Bewegung auf.

Berlin, 17.2Uai (BJIB.) Hach mehrstündiger Verhandlung verkündete der Vorsitzende des Ber­liner Schnellfchöffengerichts das Urteil gegen die 42 Jahre alte Katharina Wiedenhüfer, genannt Schwester Wernera, die in ihrer Eigenschaft a I s provinzialfekretärin des Ordens der Vinzentinerinnen eine viertel Million RM. ins Ausland verbracht hat. Die Angeklagte wurde nftgen fortgesetzter und vorsätzlicher Devisen­verbrechen zu einer Gesamts! rafe von fünf Jahren Zuchthaus, fünf Jahren Ehrverlust und 140 000 Mark Geldstrafe verurteilt: an Stelle der Geldstrafe soll im Richtbeitreibungsfalle eine Zuchthausstrafe von weiteren 14 Monaten treten. Ferner wurde die Einziehung eines Be­trages von 250 000 Mark angeordnet: für die Einziehung haftet die Karitative Bereinigung in Köln-Rippes.

DieVernehmungderAngeklaglen

Zu Beginn der Verhandlung hatte die Ange­klagte sich über den Aufbau des Ordens der Vinzen­tinerinnen geäußert, der als G. m. b. H. in das Handelsregister eingetragen ist. Drei Schwestern treten als Geschäftsführerinnen auf. Das Mutter­haus der Vinzentinerinnen befindet sich in Äöln- Nippes. Der Orden besitzt in Deutschland 22 eigene Häuser. Die Angeklagte hatte einen Teil der finanziellen Transaktionen durchzuführen. Nach ihrer Angabe schloß die Bilanz im Jahre 1927 mit einem Vermögen von 7 000 000 Mark, seine Ge­schäfte tätigte der Orden der Vinzentinerinnen über die Universum-Bank in Berlin, die von einem Dr. Hofius geleitet wurde. Diese Bank hatte in Amsterdam eine Filiale errichtet. Die Angeklagte gibt im wesentlichen ihre Vergehen zu. Nach ihrer Schilderung hat der Orden im Jahre 1926 eine sechsprozentige Anleihe von 10 0 000 Dollar bei einer Bank in S t. Louis ausgenommen. Später wurde dann eine holländische Anleihe von 261000 Gulden au 7 v. H. und ein Jahr darauf eine weitere yo11ändische Anleihe von 200 000 Gulden mit 7Vrprozentiger Verzinsung gezeichnet. Es mür­ben hierüber Guldenobligationen ausgegeben, die nur an holländischen Börsen gehandelt wurden. Die Angeklagte gibt an, daß diese Anleihe dem Kran­kenhaus des Ordens in Köln-Nippes zugutegekommen fei. Der Leiter der Unioer- sum-Bank in Berlin, Dr. Hofius, hat den Vorschlag gemacht, eine Umschuldung dieser ausländi­schen Anleihen anzubahnen, weil die Zins- 1 a ft e n für den Orden angesichts der veränderten Lage zu groß gewesen seien. Sie sei auf diesen Vorschlag eingegangen. Dr. Hofius habe nun wei­ter vorgeschlagen, die Obligationen des Ordens i n Holland aufzukaufen und dann die Um- fchuldungsattion in die Wege zu leiten. Als Ver­mittlerin für dieses Geschäft sei eine Schwefter Dorothea in Belgien eingeschaltet worden. Sie habe sich mit dieser Schwester in Ver­bindung gesetzt und das zum Ankauf der Obligatio­nen notwendige Geld in ihrer Ordensklei- bung nach Kerkrabe gebracht, wo es ein Pater namens Haas in Empfang nahm. Pater Haas habe bann 70 000 Mark nach St. Louis geschickt und für 130 000 Mark Guldenobligationen aufgefauft. Eine Genehmigung der zuständi­gen Devisenstelle für diese Transaktion sei nicht e i n g e h o 11 worden.

Die Beweisaufnahme.

Es wird sodann die Korrespondenz zwi­schen der Angeklagten und der Schwester Dorothea zur Verlesung gebracht. In einem der Schreiben, bas mit den Worten:Die Gnade Gottes sei mit uns!" beginnt, wird die Transaktion in allen Ein­zelheiten erörtert. Weiter wird in dem Brief ver­einbart, daß eine etwaige Antwort der amerikani­schen Bank mit dem StichwortIch habe einen Brief von Louis erhalten", angekündigt werden sollte. Der Brief schließt mit den Worten:Bitten wir, daß in unserem Vaterlande sich alles so regelt, wie es für die Sache Gottes am besten ist."

Der Staatsanwalt hielt der Angeklagten vor, ob es ihr nicht zum Bewußtsein gekommen sei, daß die Verquickung des Namens Gottes mit der­artigen Schiebergeschäften eine Gotteslästerung sei. Die Angeklagte erwidert:Das ist doch bei uns so Brauch", worauf der Staatsanwalt erklärt: Dann hätte ich es trotzdem in diesem Falle weg- gelassen, ober ist das bei Ihnen eine leere Formel gewesen?" Die Angeklagte schweigt darauf.

Ein Beamter der Zollfahndungs- stelle, der mit den Ermittlungen betreut worden war, schildert, daß ihm von der Pförntnerin des Klosters der Vinzentianerinnen in Köln zunächst, als er Einlaß begehrte, erklärt worden sei, daß Männern der Zutritt in das Kloster nicht gestattet werden könne. Die Oberin habe ihn aber schließ­lich doch empfangen. Bei einer Prüfung sei dann zahlreiches belastendes Material gefunden worden.

Staatsanwalt: Sie sind in der Auslandspresse als ehrgeiziger Handlanger der Geheimen Staats­polizei bezeichnet roorben.

Zeuge: Wir haben mit der Staatspolizei nicht das Geringste zu tun, unsere vorge- setzte Behörde ist das Reichsfinanzministerium und wir find in solchen Fällen wie dem vorliegenden nur Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

Staatsanwalt: Weshalb setzte die ganze Aktion, von der wir hier einen Teilausschnitt verhandeln, in ganz Deutschland schlagartig ein?

Zeuge: Wir mußten befürchten, daß ein Kloster, bas etwas auf dem Gewissen hatte, bestimmt nicht lange mit der Vernichtung der Belege warten würde. Die Ermittlungen erstreckten sich auf das ganze Reich. Besonders im Rheinland, Schlesien, Ber-

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