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Reval bittet, oder ob einem Angestellten oder Ar- beiter Schwierigkeiten wegen Arveits- und Aufent- daitserlaubnis durch estnische Behörden erwachsen. Die geschmackvoll, aber ohne jeden Pomp eingerichte­ten Wohn- und Repräsenlationsräume bilden so recht einen Mittelpun ktimLebenderreichs- deutschen Kolonie Estlands. Hier pflegen der Gesandte und seine Gattin bei ernsten und heiteren Gelegenheiten ihre Landsleute um sich zu versarn- mehl, sei es nun eine Zusammenkunft, um den Ge­burtstag des Führers gemeinsam zu begehen, oder die Trauerfeier der reicysdeutschen Kolonie um den verewigten Reichspräsidenten von Hindenburg, sei es die Feier der goldenen Hochzeit eines ums Deutsch­tum verdienten, aber jetzt völlig mittellosen reichs- deutschen Ehepaares, oder ein ausgelassener Kinder­besuch, bei dem die jungen Freunde und Freun­dinnen der Kinder des Hauses Reinebeck die Gäste sind. Stets Aetgt sich das Gesandtschaftsgebäude an der Königstyalerstraße in Reval als ein lebendiger Bestandteil des Lebens der reichsdeutschen Kolonie.

Besonders tritt dies in Erscheinung, wenn, was in den letzten Jahren häufig der Fall war, e i n deutsches Kr i e g s s ch i f f Reval für einige Tage anläuft. Dann gibt es in dem schönen Gesandtschafts­garten Gartenfeste, an denen außer den Besatzungs­mitgliedern und Vertretern der estnischen Behörden auch stets Vertreter der reichsdeutschen Kolonie teil­nehmen. Aber es gibt auch Gelegenheiten, wo die Räume des Gesandtschaftsgebäudes zu eng werden. Das gilt vor allem für die Feier des 1. Mai. Dann lädt der Gesandte nämlich die gesamte reichs­deutsche Kolonie, die etwa 700 Personen umfaßt, zu sich zu Gast. Man kann fick kaum eine schönere und aufrichtigere Volksgemeinschaft vorstellen, als die der reichsdeutschen Kolonie Revals, wie sie bei der Feier des Tages der nationalen Arbeit uns ent­

gegentritt Die großen Raume des Schwarzen­häupterhauses zu Reval, jenes altehrwürdigen Gebäudes, das durch hansische Kaufleute errichtet worden ist, können kaum die vielen Volksgenossen fassen, die als Gäste des Gesandten zur Feier erschienen sind. Rach Beendigung des ernsten Teiles der Feier kommt bei einem Glase deutschen Bieres (ein seltener Genuß für die meisten Ausländsdeutschen) der Frohsinn zu seinem Recht, der seinen Höhepunkt erreicht, wenn der Hausherr des Abends sich an den Flügel setzt, und mit der gesunden Hand das Mailied spielt, in das alle An­wesenden voll Freude einstimmen. Unter der Leitung von Frau Wienke Reinebeck wird das Winter- h i l f s w e r k der reichsdeutschen Kolonie durch- geführt, das, wenn auch in weit bescheidenerem Rahmen, dieselben Ziele verfolgt, wie das große Winterhilfswerk des deutschen Volkes.

Die Bearbeitung einer Reihe von Fragen, die die Reichsdeutschen Estlands besonders nahe angeht, liegt in den Händen des wahrhaft hünenhaften Le- gationsfekretärs Alexander Freiherrn von Dörnberg. Das bringt es mit sich, daß Freiherr von Dörnberg in den Kreisen der reichsdeutschen Kolonie weit bekannt ist. Seine entgegenkommenden Umgangsformen, fein schnelles und entschlossenes Handeln zugunsten seiner Schutzbefohlenen haben ihm viel Freundschaft und Dankbarkeit innerhalb der Kolonie eingebracht. Die deutsche Vertretung in Re­val ist in der Wertung der Reichsdeutschen Estlands nicht lediglich eine hohe Behörde, sie ist im wahrsten Sinne des Wortes ein Deutsches Haus, aus dem dank seines Hausherrn und dessen Untergebenen starke seelische Kräfte des nationalsozialisti­schen Deutschlands ausstrahlen, die immer wieder das Leben der reichsdeutschen Kolonie aufs günstigste be­einflussen.

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Oes deutschen Volkes Eintopf-Sonntag

Während des orkanartigen Sturmes, der in den letzten Tagen über das Rheinland hinwegging, wurde, wie bereits gemeldet, der Langenbergsender, die Sendeanlage des Reichssenders Köln, nieder- gerissen. Der 162 Meter hohe Holzturm war erst vor einem halben Jahr in Betrieb genommen worden.

Die Sendungen werden nunmehr durch einen Hilfssender übertragen. (Scherl-Bilderdienst-M.)

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Nach der feierlichen Eröffnung des diesjährigen Winterhilfswerkes durch den Führer wird der kommende Sonntag zum erstenmal wieder das Eintopfgericht bringen. Wieder werden sich alle deutschen Schichten am Sonntag mit dem Eintopf begnügen und durch ihre Abgabe an das Winterhilfswerk den Sinn der wahren Volksgemeinschaft durch die Tat verwirklichen. (Deutsche Presse-Photo-Zentrale-M.)

Geschichten aus aller Welt.

(Nachdruck, auch mit Quellenangabe, verboten.)

Briefe an den Negus.

(ha.) AddisAbeba.

Mit jedem Zug, der von Dschibuti keuchend nach Addis Abeba heraufkommt, trifft ein ganzer Wag­gon mit Postsachen für die abessinische Regierung ein. Selten dürfte wohl das internationale Post­wesen soviel Briefe nach Addis Abeba transportiert haben wie in den letzten zwanzig Wochen.

Die Sekretäre des Negus sind allerdings keines­wegs entzückt von dieser Postfülle, die ihnen in ruhigeren Tagen zweifelsohne eine nette Unterhal­tung und Zerstreuung gewesen wäre. Jetzt aber hat man sowieso schon alle Hände voll zu tun, die Post aus dem Inland zu erledigen und die Kuriere ab« zufertigen, die zu den Grenzen des Landes entsandt werden sollen.

Darüber befragt, wer zur Zeit am fleißigsten schreibe, gab ein Sekretär zur Antwort, daß dies ohne jeden Zweifel die Briefmarkensammler seien, die den Negus als Beweis seiner Gunst ersuchten, ihnen eine komplette Sammlung aller abessinischen Briefmarken zur Verfügung zu stellen. Nach ihnen kommen die Autogrammjäger und an dritter Stelle die Wahrsager. Nicht nur die abessinischen, son­dern auch die Wahrsager und Hellseher der ganzen Welt bieten sich dem Negus für feinen weiteren Lebensweg als persönliche Berater an Manche ver- sichern sogar, daß ihnen dieser ober jener Geist ein unfehlbares Mittel eingegeben habe, um alle Feinde zu besiegen.

Die genannten eifrigen Briefschreiber werden aus­nahmslos damit rechnen müssen, daß sie keine Ant­wort aus Addis Abeba bekommen. Man ist dort mit anderen Dingen zu sehr beschäftigt, als daß man sich mit Liebhabern und Phantasten abgeben konnte.

Arthurs Winterschlaf.

(th.) Neuyork.

Der Winter naht, und damit beginnt Arthur Tur­key in Watertown (Wisconsin, USA.) im wahrsten Sinne des Wortes feinenWinterschlaf". Arthur ist ein behäbiger Gastwirt mit dem netten Schwerge­wicht von 215 Pfund. Er ist 53 Jahre alt und recht gesund. Aber sobald ein kühleres Lüftchen weht, zieht ein langes weißes Nachthemd an und flüchtet sich ins Bett, das er bis Ostern nicht mehr verläßt.

So macht er es seit 20 Jahren, seit der Zeit, als er sich verheiratete. Er schloß den Bund fürs Leben

im Sommer, und im Oktober bezog er sein Bett, damals allerdingsnur" für einige Wochen. Aber im nächsten Jahre wurden es schon mehrere Mo­nate, und seitdem ist es die ganze Winterszeit.

Da der oute Arthur sich während feines Winter­schlafes roeoer rasiert noch das Haar schneiden läßt, sieht er im Frühjahr ungefähr wie Robinson aus. Seine Frau hat sich mit philosophischer Ruhe an diesen halbjährigen Schlaf ihres Ehegatten gewöhnt und führt während dieser Zeit das Gasthaus allein.

Die Stimmen der Toten im Rundfunk.

() London.

In nächster Zeit wird der britische Rundfunk ein interessantes Programm bieten. Er will nämlich eine ganze Sendung nur mit Stimmen von Toten bestreiten. Und zwar sollen in der Hauptsache große Persönlichkeiten der letzten 30 Jahre zum Wort kommen.

Man hat zu diesem Zweck alle Archive durchsucht und viele Platten entdeckt, die interessant und ein« malia sind. Da spricht z. B. Gladstone, der englische Staatsmann, ein paar Worte zu Ehren Edisons. Gleich darauf vernimmt man DIs­raeli auf einer anderen Platte, auf der er das Grammophon als hervorragendes Instrument der politischen Propaganda rühmt. Auch ein Lord S a - lisbury und ein Samum sprechen. Sogar jene Platte ist vorhanden, auf der die Königin Vic­toria Menelik, dem Kaiser von Aethiopien, einige nette Worte sagt. Und außerdem will man mit ein paar Überraschungen aufwarten, die dieses Programm, die Radio-Sendung der Toten, vervoll­ständigen sollen.

Abmagerungskur mit tödlichem Ausgang.

(E. Z.) Liverpool

Ein junges englisches Mädchen, Phyllis Chadwick, ist kürzlich nach einer übertriebenen Abmagerungs­kur gestorben. Das Mädchen war 25 Jahre alt. Ihre Abmagerungskur begann sie schon mit acht- zehn, da sie bereits damals Anlagen zur Rundlich­keit zeigte. Ein Arzt stellte ihr eine genaue Diät­liste auf, aber das Mädchen scheint die Kur unver­antwortlich übertrieben zu haben Wie der Arzt vor dem Gericht aussagte, hat das Mädchen einen furcht­baren Eindruck auf ihn gemacht, als er es ein paar Jahre später wieder getroffen habe Sie sei fast zum Skelett abgemagert gewesen, und er habe sie sofort in ein Krankenhaus bringen lassen, wo man

sie wieder ein wenig aufpäppelte. Das Mädchen floh aber und begann feine Abmagerungskur aufs neue. Jahrelang hatte sie sich von nichts als Früchten ernährt und war schließlich so entkräftet, daß sie sich selbst entschloß, den Arzt von neuem aufzu­suchen. Bei der Untersuchung wog sie ganze 67 Pfund bei einer Größe von 1,69 Meter. Ein zwei­ter Krankenhausaufenthalt hatte keinen Erfplg mehr das Mädchen starb einige Tage später.

Die englische Presse hat über den Fall in großer Aufmachung berichtet und ihn als Menetekel für alle jungen Mädchen hingestellt Sie kann sich da­bei auf oen Prinzen von Wales und andere Mit- alieder des Königshauses sowie auf viele Wissen­schaftler berufen, die vor einiger Zeit der gewalt­samen Abmagerung den schärfiten Kampf angesagt haben, da durch sie die Volksgesundheit künstlich verschlechtert werde.

Der hatte es nötig!

(Li.) Stockholm.

Hier wurde kürzlich ein alter Bettler verhaftet, der von der Kriminalpolizei schon eine Weile beobachtet worden war. Es ergab sich dabei, daß der alte Mann keineswegs arm war, es durchaus nicht nötig hatte, zu betteln, denn er besaß in dem schön­sten Stadtviertel Stockholms eine große, elegant eingerichtete Wohnung, hielt sich Auto, Chauffeur, sowie einen Diener. Er besaß ferner ein hohes Bankkonto und leistete sich sogar den Luxus eines eigenen Traberstalles. Das alles hatte ihm feine 35jährige Tätigkeit als Bettler eingebracht, wobei er sich allerdings eines eigenenSystems" bediente.

Ein schwieriger Rechtsstreit.

(Da.) Barcelona.

Ein spanisches Gericht verhandelte dieser Tage über einen merkwürdigen Fall, wie er in der Ge­schichte der Jurisprudenz wahrscheinlich einzig da­steht. Es handelt sich um die Entscheidung, ob ein Taubstummer sich des Delikts der Beleidigung schul­dig machen kann. Wohlverstanden, es handelte sich nicht etwa um eine schriftliche Beleidigung, sondern, der Tatbestand war folgender: In einem öffentlichen Kaffeehaus in C. gerieten zwei Taubstumme in I

einen heftigen Streit, in dessen Verlauf, so behaup­tete der Kläger, der Beklagte ihn gröblich beleidigt habe, und zwar in einer Weise, die auch für die übrigen Gäste des Lokals unmißverständlich gewesen sei. Der Wortlaut des Gesetzes, das bei Beleidi­gungsklagen in Anwendung kommt, bestimmt, daß eine Beleidigung dann vorliegt, wenn der belei­digende Charakter der inkriminierten Aeußerung offensichtlich fei. Der Klagevertreter führte aus, daß eine Beleidigung auch durch Gesten, die von mehr oder minder artikulierten Ausrufen begleitet feien, erfolgen könne. Die mimischen Demonstrationen, die Kläger und Angeklagter unfreiwilligerweise dem Gericht während der Verhandlung barboten, schie­nen diese Behauptung tatsächlich zu bestätigen. Dementsprechend stellte sich das Gericht nach langen Verhandlungen auf die Seite des Klägers und verurteilte den taubstummen Beleidiger zu einer angemessenen Geldstrafe.

Der verräterische Apfelbitz.

(zi.) Prag.

Vor etwa einem Jahre wurde in Brezno" in der Tschechoslowakei nächtlicherweise in die Villa eines verreisten Fabrikbesitzers eingebrochen. Dem Täter fiel das gesamte Familiensilber in die Hände. Da­bei entdeckte er auf dem Tisch des Salons auch eine gefüllte Fruchfichale, von der er sich einen schönen runden Apfel nahm, den er jedoch nur halb aufaß. Den Rest warf er einfach auf den Teppich ..

Die Polizei, die den Einbruch untersuchte, behielt diese Apfelhälfte, an der sich das lückenhafte Gebiß des Eindringlings genau abzeichnete, als Indizium bei den Akten zurück. Kürzlich nun, genau dreizehn Monate nach dem geschilderten Einbruch, wurde der Arbeitslose Kozak ganz in der Nähe in einer an­deren Villa beim Silberdiebstahl erwischt und fest­genommen. Die Polizei entsann sich des bisher noch unaufgeklärten Einbruchs vom Vorjahre, kramte einen Abguß des Apfels aus den Akten und stellte fest, daß die Zahnmale an der Frucht genau mit dem Gebisse Kozaks übereinstimmen, der angesichts dieses Beweises auch ein lückenloses Geständnis ab­legte ...

Oer Iagderlaubnisschein.

Von Ernst Hölzel, Siadsleiier des Gaujcigernieisters für die Provinz Oberhessen.

DerJagderlaubnisschein", den das Reichsjagd- gesetz eingeführt hat, stellt für den hessischen Jäger etwas ganz Neues dar. Die Jagdbehörden müssen leider feftfteüen, daß eine nicht geringe Anzahl von Jägern die Jagd ausübt, ohne sich mit dem Inhalt des neuen Jagdgesetzes auch nur einigermaßen ver­traut zu machen. Zu den Bestimmungen, die dauernd übertreten werden, gehören die über Sagbgäfte und Jagderlaubnisscheine. Um Jagdausübungsberechtigte und ihre Gäste vor unter Umständen sehr unangenehmen Folgen zu be­wahren, sei das Wesentliche noch einmal zusammen­gestellt. Da Anweisungen ergangen sind, die Durch­führung des Jagdgesetzes mit aller Schärfe zu über­wachen, wird allen Jägern genaue Beachtung empfoh/en.

Nach § 14 des RJG. kann der Jagdausübungs­berechtigte (Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter) einem Dritten (Jagdgast) die Jagderlaubnis ertei­len. Diese Erteilung muß schriftlich erfolgen, sonst ist sie gesetzlich ungültig und der die Jagd aus­übende Jagdgast strafbar. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, doch wird die Benutzung der in verschiedenen Verlagen erschienenen Formblätter empfohlen. Der Jagdgast muß den Erlaubnisschein, der ibn zur Jagdausübuna auch ohne Anwesenheit der Jagdausübungsberechtigten berechtigt, bei der Jagd bei sich führen und dem Jagdschutzberechtigten bei Kontrollen vorzeigen

Zu unterscheiden sind entgeltliche Erlaubnisscheine (also gegen Bezahlung) und unentgeltliche. Die Zahl der entgeltlichen Erlaubnisscheine für einen Jagd­bezirk ist durch das Gesetz festgelegt. Die Gesamt­zahl der Jagdausübungsberechtigten und der In­haber entgeltlicher Erlaubnisscheine darf zusammen die Zahl der Pächter nicht überfteigen, die für einen Jagdbezirk gesetzlich zugelassen sind. Würde z. B. ein Jagdbezirk seiner Größe nach drei Pächter haben dürfen, es ist aber nur einer vorhanden, so kann dieser noch zwei entgeltliche Erlaubnisscheine ausgeben. Es bedarf dazu jedoch der Zustimmung des Kreisjägermeisters, die schriftlich zu beantragen

ist. Ohne diese Zustimmung ausgestellte entgeltliche Erlaubnisscheine sind rechtswidrig und ungültig, Jagdausübungsberechtigter und Jagdgast sind straf­bar. Wer einen entgeltlichen Erlaubnisschein besitzt und z. B. auf Grund dieses Besitzes und seiner pri­vaten Abmachungen mit dem Jagdpächter einen Teil der Jagd allein und auf eigene Rechnung be- jagt, bleibt trotzdemJagdgast". Er ist also seiner­seits niemals in der Lage, für Jagdgäste unentgelt­liche Erlaubnisscheine auszustellen, ober Jagdgäste mitzunehmen, es sei denn, daß der Jagdaus­übungsberechtigte diesen Erlaubnisschein ausgestellt hat. Er hat aber auch z. B. die Rechte im Jagd­schutz nicht, die das RJG. dem Jagdausübungsbe­rechtigten zugesteht. Alle Abschußmeldungen sind durch den Jagdausübungsberechtigten zu erstatten, er allein hat die Abschußliste zu führen, auch für das etwa abgetretene Stück feines Jagdbezirkes.

Häufiger als der entgeltliche wird der unent- geltliche Erlaubnisschein ausgestellt werden. Bei allen Jagderlaubnisscheinen ist grundsätzlich folgen­des zu beachten: Wenn ein Jagdbezirk im Besitze mehrerer Jagdausübungsberechtigten ist, muß jeder einzelne mit der Erteilung der Jagderlaubnis ein­verstanden sein. Haben z. B. zwei Jäger eine Jagd gepachtet und üben sie beide zusammen aus und nehmen dabei einen Jagdgast mit, so braucht dieser überhaupt keinen Erlaubnisschein. Ist dagegen nur einer der Pächter zur Stelle, so bedarf der Jagdgast eines Erlaubnisscheines, der von dem nicht anwesen­den Pächter unterschrieben sein muß. Es kann also niemals mehr ein Jagdpächter einen Jagdgast gegen Öen Willen seines oder seiner Mitpächter einladen und zur Jagd mitnehmen. Diese Vorschrift muß auch bei Treibjagden beachtet werden. Es kann Vorkom­men, daß bei einer Mehrheit von Jagdausübungs­berechtigten einer an der Treibjagd nicht teilnehmen kann. Dann muß jeder Jagdgast durch einen Er­laubnisschein nachweisen können, daß jeder Pächter mit seiner Anwesenheit einverstanden ist, also auch der fehlende. Das geschieht am einfachsten in der Weise, daß jede Treibjagdeinladung die Bemerkung

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