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Das Recht im täglichen Leben

Stück des geistigen Bc für ihn unentbehrlich.

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bei werden ihm eingebrachte Sachen beschädigt. Er irotz des vertragen HaftunasausLsse' verlangt Ersatz vom Wirt, obwohl dieser die Has-! spruch des Verletzten? aerecktfert 5 Äs

5öas sind nun im einzelnen die Voraussetzungen für das Tätigwerden des Dollstreckungsgerichts. In sachlicher Beziehung muß zunächst eine Maß­nahme der Zwangsvollstreckung vorliegen, die sich nach Prüfung aller Umstände des Falles, insbeson­dere auch eines berechtigten Schutzbedürfnisses des Gläubigers, dessen Vorgehen gegen den Schuldner als eine bem gesunden Volksempfinden gröblich widersprechende Härte darstellt. Bei Prüfung der Vollstreckungsmaßnahme (z. B. Räumung, Heraus­gabe, Pfändung beweglicher Sachen, Lohn- und Ge­haltspfändungen, Offenbarungseid) muß danach nicht nur die Lage des Schuldners berücksichtigt werden, es müssen vielmehr auch die Verhältnisse des Gläubigers in Betracht gezogen werden, die die Dollstreckungsmaßnahme alseine gröbliche Härte" erscheinen lassen. Dem Gericht erwächst mithin die Aufgabe, den einzelnen Fall nach zwei Seiten hin

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit beherrscht das weite Gebiet der Schuldverhältnisse. Es ist möglich, über alles Verträge abzuschließen, was man Gegen- tand einer Parteivereinbarung nennen will. Es ist möglich, die vom Gesetz vorgezeichneten und ge­regelten Vertragstypen zu übergehen und sich neue zu schaffen, und es gibt bei dieser Freiheit nur eine Grenze: die des gesetzlichen Verbots selbst und die der guten Sitten.

tung ausgeschlossen hatte, und er wird den Ersatz wohl bekommen: alle Gastwirte der Stadt haben gewissermaßen ein Monopol inne, das ihnen ge­meinsam den Haftungsausschluß ermöglicht. Im Einzelfalle ist der Ausschluß zulässig; wenn aber alle davon Gebrauch machen, so liegt darin ein Mißbrauch der gesetzlichen Möglichkeit, ein Monopol­mißbrauch vor, der im Einzelfall dem Reisenden wohl zur erfolgreichen Durchsetzung seiner Ansprüche verhelfen kann, obwohl diese vertraglich aus­geschlossen waren.

« - - - -u/unuiupuuajuiiuiii'5, der An-

Hof- I spruch des Verletzten für gerechtfertigt- erklärt.

vorhanden find, auch die örtlichen, den Verhältnis­sen näherstehenden Stellen diese Zahl für durch­aus genügend erachten, besteht kein Grund, eine Ausnahme von der Regel eintreten zu lassen. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.

Ist ein Radioapparat pfändbar?

o^ÄNnch hat das Oberlandesgericht Köln (I. W. « l ?) "och einen Fall entschieden, bei dem eine 'sob^lkdirektlon von jedem, der ihre Räume betrat, die Erklärung verlangte, er werde sie vorkommenden' falls nicht für Schaden verantwortlich machen Nun hatte ein Fabrikfremder das Gebäude betreten weil erInteresse der Fabrik" ein Geschäft mit dieser abschließen wollte. Er kam zu Schaden. Die Fabrik war die einzige, mit der der Mann hätte arbeiten können; er und seine Berufsgenossen waren auf sie angewiesen; die Fabrik hatte auch hier gewisser­maßen ein Monopol inne. Und auch hier wurde frntt Ana e. ______ t « < i-r .. '

gen Bestand dieser Art von Handelsbetrieben bil­det. Im einzelnen ist davon auszugehen, daß der Genuß von Spirituosen nicht zu den täglichen Be­dürfnissen der Bevölkerung gehört, vielmehr das Kennzeichen einer immerhin gesteigerten Lebens­führung darstellt. Der Handel mit Flaschenbrannt­wein, insbesondere mit Rum, Arrak, Weinbrand, Magenlikören usw. bildet daher, soweit städtische, auch kleinstädtische Verhältnisse in Frage kommen, in Geschäften, d i e im allgemeinen ge­hobenen Ansprüchen genügen, einen notwendigen Bestandteil, nicht dage­gen in Geschäften, die überwiegend dem täglichen Bedarf dienen. Zu letzte­ren zählen im allgemeinen die Lebensmittelgeschäfte und Kolonialwarenhandlungen im Gegensatz zu den Feinkost-(Delikatessen-)Geschäften, Weinspezialhand­lungen und Drogerien. Bei Anwendung dieses Ge­sichtspunktes ist aber das Geschäft des Klägers un­zweifelhaft zu den gewöhnlichen Lebensmittelge­schäften zu rechnen. Nach Art und Umfang des Warenoertriebes, aber auch nach der ganzen äuße­ren Aufmachung der im übrigen gerichtsbekannten früheren Filialbetriebe der Fröhling-AG. ist diese Annahme gerechtfertigt. Ihr widerspricht auch nicht, daß in den Läden und in dem Geschäft des Klä­gers u. a. Delikatessen geführt werden; gegenüber dem Verkauf von Lebens- und Genußmitteln des täglichen Verzehrs und Bedarfs tritt der Umsatz in Feinkostwaren art- und mengengemäß so stark zu­rück. daß von einem Ueberroienen ober auch nur annähernder Gleichheit nicht die Rede sein kann. Mit der Verneinung des § 7 wird die Prüfung der Frage des Bedürfnisses erforderlich. Das Bedürf­nis ist aber nach der Regelvorschrift des § 8 der Ausführungsverordnung zum Gaststättengesetz im vorliegenden Falle zu verneinen. Angesichts der Tatsache, daß in einer Stadt von rund 5000 Ein­wohnern über 50 Verkaufsstellen für Branntwein

auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. °

Formell setzt das Einschreiten des Voll­streckungsgerichts einen Antrag des Schuldners vor­aus der an keine Form gebunden ist. Ein Tätig­werden des Gerichts von Amts wegen ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen. Das Verfah­ren selbst richtet sich nach den für das Erinnerungs­verfahren geltenden Vorschriften. Beide Parteien haben für die Richtigkeit ihres Vorbringens den Be-

% liefern, da eine Glaubhaftmachung gesetz­licher Bestimmung gemäß nicht ausreicht.

Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsqe- das unter analoger Anwendung der §8 766 2' 732 Abs. 2 ZPO. auch einstweilige Anordnungen treffen kann, steht den Parteien die sofortige bzw. die weitere sofortige Beschwerde zu.

Gibt das Vollstreckungsgericht einem Antrag statt, 1° /ann es die Maßnahme ganz ober teilweise auf- heben, untersagen ober zeitweilig aussetzen. Es kann z. B. bie Pfänbung beweglicher Sachen auf- heben bie Zwangsversteigerung aussetzen, ober wo­möglich eine Pfänbung untersagen.

Ha^ig aber wirb schon der Pfanbauftrag beim Gerichtsvollzieher sein, so baß ber Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die Entscheidung des Voll- c ,^5"^N5richts rechtzeitig herbeizuführen. Für

Lalle gibt das Gesetz dem Schuldner die Möglichkeit an die Hand, bei dem zuständigen Ge­richtsvollzieher zu beantragen, die Zwangsvoll­streckung bis zur Entscheidung des Vollstreckungs- gerichts aufzuschieben. Diesem Antrag kann der Ge­richtsvollzieher entsprechen, wenn der Schuldner das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen glaubhaft macht. Gegebenenfalls wird wohl schon der Eindruck, den der Gerichtsvollzieher in der Wohnung des Schuldners erhält, genügen, um sich von der Richtigkeit des schuldnerischen Vorbringens zu überzeugen.

Das neue Vollstreckungsgeseh

Don £>r. jur. Fritz Hübner.

Unzulässiger veriraglicher Hastungsausschluß

Don Dr. Ernst Behrendt.

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Ein lebhafter Streit war über die Frage ent­brannt, ob ein Radioapparat gepfändet werden kann oder nicht. Nicht weniger als drei Ansichten standen sich gegenüber. Die einen hielten den Radioapparat für ein Luxusinstrument, das zwar dem Inhaber geistige Genüsse verschaffe, keinesfalls aber als un­entbehrliches Hausgerät angesehen werden könne. Er sei daher pfändbar. (Tenius in Deutsche Justiz 34, S. 546.) Andere wollten darauf abstellen, ob es sich um einen bescheidenen Detektor- oder um einen wertvollen Röhrenapparat handele. Im letzteren Falle könne der Gläubiger pfänden, er müsse aber dem Schuldner ein billiges Gerät überlassen. (Witten i in DRZ. 34, S. 997.) |

Die Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs und der Technik haben die Lichtanlage zu einem unent­behrlichen Mittel der Kundenwerbung herausge­bildet. Sie ist in der Regel ohne Inanspruchnahme des Luftraums über der Straße nicht möglich. Nach allgemeiner Vvlksanschauung erstreckt sich der Ge­meingebrauch auch auf derartige Anlagen Dies ist ovm Reichsgericht ständig anerkannt worden. Der Straßeneigentümer muß die aus der Aus­übung der Befugnisse des Anliegers sich ergebende Beschränkung seines Eigentums dulden. Der allge­meine Grundsatz, daß jedes Recht mit Pflichten verbunden ist und der Berechtigte auf bte Inter- essen der Allgemeinheit und der anderen Volks- genossen Rücksicht zu nehmen hat, findet jedoch in gesteigertem Umfange auf den Gemeingebrauch An­wendung. Das Reichsgericht hat ihn als den Ge­brauch bestimmt, der jedermann zusteht, aber in bem gleichen Rechte aller übrigen feine natur- l'che Schranke findet. Der öffentliche Gebrauch muß daher rücksichtsvoll gegenüber den anderen Be­nutzern und schonend gegenüber dem Eigentümer ausgeübt werden.

nicht festgesetzt, die Bierbezugspreise unterlagen der Bestimmung der Klägerin. Für jeden Fall der Zu­widerhandlung war eine Vertragsstrafe von fünf rZem-Goldmark bzw. zehn Fein-Goldmark für jedes anderweitig bezogene Hektoliter Bier (bzw 100 Mch-n Bier) DorgeMen Bei Bertr-^widrigk-it

Beklagten sollte tue Klägerin zur vorzeitigen Kunürgung des Darlchens berechtigt fein. Im ersten unb legten Bertrag hat sich der Beklagte der so or- tigen Zwangsvollstreckung unterworfen

Die Darlehen sind sämtlich noch nicht zurück- gezahlt Es steht weiter fest, datz der Beklagte lau. send anderweitig Bier bezog und noch bezieht Es stt deshalb Klage auf Unterlaffung des Lfchanks und des Verkaufs fremdbezogenen Bieres bei Mei- düng einer gerichtlich für jeden Fall der Zuwider- handlung festzufctzcndcn Strafe erhoben worden

Der Be tagte bestritt dos Bestehen des Unter.' lastungsonfpruchs und behauptete die Sittenwidrig, feit ber Vertrage. ö

Der Klage wurde stattgegeben; die hiergegen

Auch bie Anliegernutzung finbet ihre natürliche Begrenzung barin, baß sie die Benutzung der ande­ren Grundstücke und den Gemeingebrauch ber anöeren Wegebenutzer unb Anlieger nicht beein­trächtigen unb ben gleichmäßigen Gebrauch aller nicht behindern barf. Soweit bie zulässige Grenze überschritten ist, kann ber Anlieger, der hierdurch geschädigt wird, mit der Abwehrklage aus § 1004 des BGB. gegen den Störer vorgehen. Auch soweit er eine Beeinträchtigung feines Gemeingebrauchs

Zu begrüßen ist die Entscheidung des Kammer­gerichts vom 15. Mai v. I., in der sich das erste preußische Gericht auf den Standpunkt stellt, daß ein Rundfunkapparat nicht gepfändet werden könne. Für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung fei nicht die Zeit ihres Erlasses, sondern die der An­wendung maßgebend. Nach heutiger Anschauung diene der Rundfunk der Befriedigung unumgäng­licher geiftiger Bedürfnisse. Der Rundfunk diene heute nicht nur der Unterhaltung der Hörer, sondern werde auch von der Regierung als Mittel zu staats­bürgerlicher Erziehung und Belehrung, sowie zur Schaffung der Einheit des deutschen Volkes benutzt; wichtigste Meldungen jeglicher Art würden durch ihn verbreitet.Von alledem Kenntnis zu nehmen und die dadurch gegebenen Anregungen auf sich wirken zu lassen, ist für jeden Volksgenossen erfor- derlich^ Deshalb ist ein Rundfunkgerät heute ein

Bedarfs jedes Volksgenossen und (8 W 3339/34.)

Der Gigentumsbegriff und der Gemeingebrauch der Straße.

Es handelt sich hier um die Frage, inwieweit Lichtreklameanlagen an der Straßenfront der Häuser angebracht werden dürfen. An sich erstreckt sich das Recht des Eigentümers eines Grundstücks auf den Raum über der Oberfläche unb auch auf ben Erdkörper unter der Oberfläche. Der (Eigen­tümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe oorgenommen wer- cr an der Ausschließung kein Interesse hat (§ 905 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Bestim­mung der Straße für den Verkehr und den öffent- lidjen Gebrauch gibt den Anliegern das Recht, im Luftraum über dem Bürgersteig Lichtanlagen zu unterhalten, wenn sie polizeilich genehmigt find unb Öen Verkehr nicht hindern. Die Stratzenanlieger sind auf Grund ihres räumlichen Verhältnisses zur Straße in gesteigertem Maße zu deren Benutzung imstande und auf ihre Inanspruchnahme ange­wiesen. Kraft des Gemeingebrauchs hat die Straße auch den aus dem geschäftlichen Verkehr der An­lieger erwachsenen Bedürfnissen zu genügen, soweit Dies mit den Anforderungen des Straßenverkehrs vereinbar ist und keine polizeilichen Gesichtspunkte entgegenstehen.

Der allseits erörterte Fall Köppen, der sich Ende des vorigen Jahres in Berlin ereignete, hat den Gesetzgeber veranlaßt, ein weiteres, grundlegendes unb tief einschneidendes Gesetz auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung, das Gesetz zur Verhütung mißbräuchlicher Ausnutzung von Vollstreckungsmög- lichkeiten vom 13. Dezember 1934, zu erlassen. Die Praxis hat auch in diesem Falle wieder gelehrt, daß in Anbetracht der Vielgestaltigkeit des Lebens die schon bestehenden umfassenden Vollstreckungs­schutzvorschriften keineswegs dazu angetan waren, eine dem gefunden Volksempfinden entsprechende Entscheidung herbeizusühren. Um das Vollstreckungs- geridjt jedoch von den seither bestehenden Bindun­gen freizumachen und ihm die Möglichkeit zu geben, eine allen Teilen gerechtwerdende Lösung zu finden, enthalt das Gesetz vom 13. Dezember 1934 eine so­genannte Generalklausel, die dem Richter eine er­hebliche Bewegungsfreiheit gestattet, auf der ande­ren Seite aber nicht weniger Verantwortung auf­erlegt.

Ein anderer Fall: Jemand zieht von einer Stadt m die andere. Er bedient sich dabei einer Trans- Portgesellschaft, der einzigen, die in dieser Gegend arbeitet. Die Gesellschaft schließt vertraglich jede Schadenshaftung aus, und der Umziehende muß oarauf eingehen, denn er hat keine andere Möglich- ?en ,Umzug Zu bewerkstelligen. Jetzt tritt ein Schadensfall ein. Er fordert von der Gesellschaft Ersatz und bekommt ihn, trotz des Haftungsaus­schlusses, denn die Gesellschaft übte ein Transport- wonopol aus und konnte Ersatzansprüche nicht rest­los ausschließen, ohne sich eines Verstoßes gegen die guten Sitten schuldig zu machen.

Schließlich hat das Oberlandesgericht Köln (I. W.

Durch Urteil des Provinzialausschusses wurde die Klage als unbegrünbet kostenpflich - t ig abgewiesen. Aus den Urteilsgründen find die nachfolgenden Ausführungen besonders bemer­kenswert: Nach dem Gaftftättengesetz müssen für die Erlaubniserteilung zum Kleinhandel mit Brannt­wein bestimmte persönliche und räumliche Voraussetzungen erfüllt fein, die, wie sich aus den Akten des Kreisamtes ergibt, vorliegend gegeben find. Darüber hinaus ist das Bedürfnis zu prüfen, wobei der Tendenz des Gesetzes streng zu verfahren ist. Von diesem Grundsatz macht §7 der Verordnung der Reichsregierung zur Ausfüh­rung des Gaststättengesetzes vom 21. Juni 1930 eine Ausnahme für diejenigen Handelsbetriebe, bei denen der Kleinhandelt mit Branntwein in fest verschlos­senen, mit der Firma des Herstellers oder Händ­lers versehenen Flaschen einen der herrschen- d e n Uebung entsprechenden und not­wendigen Bestandteil darstellt. In diesem Falle ist das Bedürfnis ohne Rücksicht auf die Zahl der vorhandenen Kleinhandelsbetriebe ohne weite­res anzuerkennen. Der Kläger nimmt diese Aus­nahmevorschrift für sich in Anspruch. Seine dahin­gehenden Ausführungen treffen aber nicht zu. In Utbereinftimmung mit der gutachtlichen Auskunft der Industrie- und Handelskammer Gießen kann ihm zwar zugegeben werden, daß der Kleinhandel mit Flaschenspirituosen in feinem Geschäft wie über­haupt in per Mehrzahl aller Lebensrnittel- und Ge- Nußmittelgeschäfte der herrschenden Uebung ent­spricht. Der Gesetzgeber will aber nicht bei allen derartigen Geschäften die Bedürfnisfrage ohne wei­teres bejaht wissen, sondern stellt als weiteres Er­fordernis auf, daß der Branntweinkleinhandel auch einen notwendigen Bestandteil der Art des in Betracht kommenden Handelsbetriebs dar­stellt. Hierbei kann der Begriff der Notwendigkeit nur in dem Sinne verstanden werden, daß der Handel mit Spirituosen zum Wesen des betref­fenden Handelsbetriebes gehören muß. Jede andere Auslegung verstieße gegen Sinn und Wortlaut des Gesetzes. Wollte man den Ausdrucknotwendig" auf die Bevölkerung beziehen, so würde dies die Einführung der Vedürfnisfrage bedeuten, die durch § 7 gerade ausgeschaltet werden soll. Stellt man auf die Existenz und Rentabilität des Betriebes und damit auf das persönliche Interesse des Ge­schäftsinhabers ab, fo käme man zu dem nicht be­friedigenden und vom Gesetzgeber sicher nicht ge­wollten Ergebnis, daß den größeren und leistungs­fähigeren Unternehmungen die Erlaubnis nicht ge­geben werden dürfte, da sie die Abwanderung eines Teiles ihrer Kundschaft eher vertragen können als die kleineren Existenzen bzw. die Geschäfte beschei­denen Umfanges. Maßgebend hat vielmehr allein die Art des in Betracht kommenden Handelsbe­triebes zu fein. Nur da, wo der Verkauf von Spirituosen in Flaschen zur (Eigenart und Wesen­heit der betreffenden Branche gehört mit der Folge, daß bei feinem Fehlen oder Wegfall der Cha­rakter des Geschäftes eine Beeinträchtigung er­fahren würde, kann davon gesprochen werben, daß der Kleinhandel mit Branntwein einen notwendi-

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2Bas als gegen die guten Sitten verstoßend an- gesehen wird, das hat in der Rechtsprechung immer wieder geschwankt. Heute werden mit Recht die Grenzen, die die guten Sitten dem Handeln der Menschen setzen, enger gezogen, da man weiß, daß Recht und Moral dasselbe sein soll. Markante Fälle des Verstoßes gegen die guten Sitten sind bekannt: Ausnutzung fremder Notlage, Ausbeutung geschäft­lich Unerfahrener u. ä. Weniger bekannt, aber nicht weniger wichtig ist der Verstoß gegen die guten Sitten, der durch die Ausnutzung eines Monopols begangen wird. Was das bedeutet, mögen folgende Falle zeigen:

Ein Reifender kommt spät nachts in eine fremde Stadt. Er will ein Gasthaus auffuchen, dort be­deutet ihm aber der Wirt, daß er die Haftung gemäß § 701 ff. BGB. ablehne, d. h., daß er für öen Schaden nicht aufkomme, den der Reisende an einen eingebrachten Sachen im Hotel erleidet. Der Wirt ist hierzu berechtigt. Der Reisende will sich aber auf den Haftungsausschluß, der ihm gefährlich vorkommt, nicht einlassen, und sucht ein anderes Hotel auf. Hier erklärt ihm der Wirt dasselbe, und wohin sich der Gast in dieser Nacht auch wendet, u?wer besteht der Wirt auf dem Haftungsausschluß. Schließlich ist der Reisende gezwungen, trotz des Haftungsausschlusfes irgendwo zu übernachten. Da-

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Kleinhandel mit Branntwein im Lebensmittelgeschäst.

Die Prüfung der Bedürfnisfrage bei dem Klein­handel mit Branntwein in Verbindung mit einem Lebensmittelgeschäft hat ein Urteil des Provinzial- ausfchufses Gießen vom 17. November 1934, dem allgemeine Bedeutung zukommt, zum Gegenstand. Darüber lesen wir in derHessischen Gemeinde- Zeitung" Nr. 21 vom 1. Februar 1935 folgendes:

Der langjährige Leiter eines Filialgeschäftes der Frohlmg-AG., welches hauptsächlich Lebensmittel und Kolonialwaren verkauft, hatte die Filiale er­worben und sie als Einzelhandelsgeschäft in glei­cher Art wie seither weiter betrieben. Aus Anlaß des Inhaberwechsels hat er alsbald nach lieber- nähme unter Vorlage von Plänen gemäß § 1 des Gaststättengesetzes beim Kreisamt um die (Erlaub­nis zum Kleinhandel mit Branntwein in festoer- fchlossenen und etikettierten Flaschen nachgesucht, ist jedoch wegen mangelnden Bedürfnisses abschlägig bejchieden worden, nachdem die Ortspolizeibehörde, der Gemeinderat und der Reichseinheitsoerband des Deutschen Gaststättengewerbes sich gegen das Ge­such ausgesprochen hatten. Gegen den ablehnenden Bescheid des Kreisamtes hat der Kläger Klage er­hoben und zu deren Begründung ausgeführt, das Bedürfnis habe ohne weiteres anerkannt werden müssen, weil vorliegend der Kleinhandel mit Brannt­wein einen der herrschenden Uebung entsprechenden und notwendigen Bestandteil der Art des in Be- . tracht kommenden Handelsbetriebes darstelle und , daher der § 7 der Verordnung der Reichsregierung zur Ausführung des Gaststättengefetzes Anwendung < zu finden habe.

- eingelegte Berufung wurde zurückgewiefen. Der ; klagte hat insbesondere vorgetragen: Es fei bara, i fcstzuHalten, daß er sich der Klägerin gegenüber nn

Zur Bierabnahme, also zu einer positiven Leistunc verpflichtet habe. Die sich hieraus ergebende Unter lassungspflicht hinsichtlich anderweiten Bierbezum sei nur die Kehrseite der Leistungspflicht und gab« daher keinen Anspruch.

Das landgerichtliche Urteil legt die Zulässigkeii von Bierlieferungsverträgen mit der begrifflich N.enart der Verpflichtung des Wirtes zum aus, schließlichen Bierbezug von der da riehen ^gewähren, den Brauerei zugrunde. Es entspricht dies mit Rück, sicht auf die Zweckmäßigkeit solcher Verträge irr 'Sinne sowohl der Brauerei, als des Wirtes bei allgemeinen Anschauung und infolgedessen der allqe« meinen Meinung in Wissenschaft und Rechtsprechung Wohl können im Einzelfalle die Art und die A' sammenballung von Bindungen des Wirtes an ft. Brauerei eine abweichende Anschauung rechtfech gen. Im Fra gefalle liegt hierzu kein Anlaß vvi. Die vier Verträge find auf die durchaus übliche Zeit von zehn oder gar nur von fünf Jahren abgeschlossen Die Vereinbarung, daß der Beklagte über diese Zejj 010,0115 an den ausschließlichen Bierbezug von ber Klägerin gebunden ist, solange er die Darlehens­verpflichtungen nicht erfüllt hat, kann eine Unfitt- Iidjfeit nicht ergeben, da sich der Beklagte durch die vertragsmäßige Zurückzahlung befreien kann. (Es hegt also keine sittenwidrige Knebelung des Be­klagten vor. Die gesamten Verträge als Einheit mit 13jähriger Bindung erschienen auch nicht als sittenwidrig. (Dgl. OLG. München: Seufferts Archiv 80, 293; Bay. ObLG. 28, 185; 30, 113.)

Das -gleiche ist von der Nachfolger klausel zu fagn 2>ie Bindung der Erben besteht ohnehin Eine Ab, gäbe des Wirtschaftsbetriebes befreit den Beklagten mcht. da er den Geschäftsübernehmer m gleicher Weise verpflichten müßte. Bei einer Existenzgefähr. düng des Beklagten stände ihm nach allgemeinen Regeln ein Kündigungsrecht zu.

2such die einseitige Fchsetzung des Bierbezuas- Preises belastet den Beklagten nicht, weil praktisch die Brauerei selbst durch die Brauereisozietäten in ihrer Entschließuna nicht frei ist und der Beklagte notfalls gegen Willkür durch 8 315 BGB. ae- schützt ist.

Die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe löst allerdings gewisse Bedenken aus (siehe hierzu auch K ü n st l e r, Bierlieferungsvertr., 2. Aufl. S. 13 14 und S. 31). Sie sind jedoch nicht ausschlaggebend, ba sie sich mit etwa 12 v. H. des Verkaufspreises im Rahmen des Erträglichen halten. Nach § 343 BGB konnten übrigens überhohe Vertragsstrafen vom Gericht herabgesetzt werden.

Hiernach ist die Verquickung von Bierlieferungs- mit Darlehensverträgen nicht sittenwidrig. Der Be­klagte will nun eine Unsittlichkeit darin erblicken, daß es sich um kleine Darlehen handele, die die Klägerin sich hoch verzinsen und überdies durch wertbeständige Hypotheken besten Ranges, sowie durch die Dierbezugspflicht habe übermäßig sichern lassen. Die Zinsvereinbarung übersteigt jedoch nicht die derzeitige Ueblichkeit. Der festgesetzte Einheits- wert des Objekts schließt übrigens auch Verlust- gefahren nicht aus.

Der der Klägerin zustehende Anspruch auf Unter- laffung anderweiten Bierbezugs kann nach dem klaren Vertragssinn nicht etwa bloß als Äehrfcite Der Verpflichtung des Beklagten zum ausschlieh- lichen Bierbezug bei der Brauerei angesehen wer- den. Weil keine Mindestabnahmepflicht vorgesehen ist können die Verträge nur so aufgefaßt werden, daß der beklagte Wirt primär hat verpflichtet werden sollen, an-derweiten Bierbezug zu unterlassen. Hier- mich ist der Unterlaffungsamspruch einklagbar. (Jur. Wochenschrift vom 24. Noo. 1934 S. 3012.)

Darlehens- und Bierlieserungsverirag

öaft ein mit einem Darlehensvertrag verbundener Bierliefcrungsoertrag nicht zum unsittlichen Knebe !Rin^^uA=Pr t'Urd)u Festlegung des ausschließlichen Bierbezugs für zehn Jahre bei Vermeidung einer Vertragsstrafe von 10 RM. je Hektoliter durch Ver- elnbarunq der Nachfolgeklausel und der einseitigen drelsfestietzung wird. Die Bierbezugsklauisel ent- n ! 7ncten prlmär Zu verfolgenden Anspruch aus r^e9 .Bruges fremden Bieres. Der

^Me'dung liegt folgender Tatbestand zugrunde: Die Parteien hatten vier zeitlich einander folgende

Vertrage über Darlehensgewährung an den fügten gegen die Verpflichtung zum ausschließlichen Bierbezug von der Klägerin miteinander geschlossen, h'°?tc hypothekarische Sicherstellung

-^rlehensbetrage auf den Grundstücken des

Beklagten, auf denen er fein Wirtschaftsgewerbe bc= Dn allen Fallen hat der Beklagte für sich, ?'""chfolger, Pächter, Käufer oder sonsti- gen Nutznießer der Wirtschaft, die Bierbezugspflicht

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