v.
6.
7.
bis
mehr als 1I6
8.
9.
als •/» anerkannte Bildstreifen) tritt
3.
icherheitsleistung.
Anmeldung,
an
12
im
2.
3.
leben» Karten
8.
9.
10.
unter a) bezeichneten Veranstaltungen . unter b) bezeichneten Veranstaltungen . unter c) bezeichneten Veranstaltungen .
5.
6.
7
. 40 v. H.
. 30 v. H.
. 20 d.$).
2) Die Zahl der den Karten soll 5 picht übersteigen.
a) b)
und
1.
12 vom Hundert
10 „
8 „
6 ,, w
4 „ „
8 3. Steuerform.
eines Einzelpreises;
b) mechanisch betrieben das 40fache eines Einzelpreises;
Achterbahnen, Berg- und Talbahnen und dergleichen täglich das Doppelte eines Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz;
Rodel- und Rutschbahnen täglich das ZOfache eines Einzelpreises;
des Preises oder Entgelts.
3) Im letzten Falle (mehr
2) Die Steuerstelle kann den Unternehmer von dem Einzelnachweise der Höhe der Roheinnahmen befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren.
§ 17.
Nach einem Vielfachen des Einzelpreises.
1) Für Volksbelustigungen der im § 1 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Art wird die Pauschsteuer nach einem Vielfachen des Einzelpreises berechnet. Als Einzelpreis gilt der Höchsteinzelpreis für erwachsene Personen.
2) Die Pauschsteuer beträgt für:
1. Karusselle und dergleichen täglich
a) durch Menschenhand oder durch Tierkraft betrieben das 20fache
30fache eines Einzelpreises oder Einsatzes;
Kraftmesser, Lungenprüfer, täglich das 5fache eines Einzelpreises;
Reitbuden täglich das SOfache eines Eintritt- und Reitpreises; andere Belustigungen täglich das lOsache eines Einzelpreises.
3) Die Bestimmungen des § 6 finden auf die Berechnung der Einzelpreise sinngemäß Anwendung.
4) Die Steuersumme wird aus volle 10 Reichspfenmg nach oben
§ 6. Preis und Entgelt.
den Steuerpflichtigen fällig.
8 14. Festsetzung in besonderen Fällen.
Verstößt der Unternehmer gegen die Bestimmungen der §§ 4, 10 bis in einer Weise, daß die für die Berechnung der Steuer maßgeben-
4. Schaukeln aller Art täglich das 20fache eines Einzelpreises; Schießbuden täglich das 20fache eines Einzelpreises für 3 Schuß; Schaubuden täglich das 20fache eines Einzelpreises;
Würfelbuden, Ringelspiele und andere Ausspielungen täglich das
1) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen wird in drei Formen erhoben:
als Kartensteuer, sofern und soweit die Teilnahme an der Ver» anstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht ist;
als Pauschsteuer (nach festen Steuersätzen)
a) sofern und soweit die Veranstaltung ohne Eintrittskarten oder sonstige Ausweise zugänglich ist;
b) an Stelle der Kartensteuer, wenn die Teilnehmer zwar eine Eintrittskarte oder einen sonstigen Ausweis zu lösen haben, die Durchführung der Kartensteuer aber nicht hinreichend überwacht werden kann oder wenn durch die Pauschsteuer ein höherer Steuerbetrug erzielt wird.
der Roheinnahme. Die Pauschsteuer darf bei Veranstaltungen der
§ 1 Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Art nicht an Stelle der Kartensteuer zur Erzielung eines höheren Steuerbetruges erhoben werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b).
abgerundet.
8 18.
Vach der Art der benutzten Instrumente.
als Sondersteuer von der Roheinnahme.
2) Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit Ausnahme der in Ausübung ihres Berufes ober Gewerbes beschäftigten Personen. Bei sportlichen Veranstaltungen gilt als Teilnehmer nicht, wer sich selber sportlich betätigt.
1) Für das Halten.
eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates,
einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder deklamatorischer Vorträge (Klavierspielapparat, Sprechapparat, Phonograph, Orchestrion u. a.),
1) Die Pauschsteuer nach der Roheinnahme beträgt, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der §§ 17 bis 20 zu berechnen ist, für die in § 8 Abs. 1
Verunstaltungen, die der Leibesübung dienen. Die Befreiung tritt nicht ein bei gewerbsmäßigen Veranstaltungen dieser Art und solchen, die mit Totalisator, Wettbetrieb oder Tanzbelustigungen verbunden sind. Veranstaltungen, für deren Besuch Eintrittsgeld erhoben wird, gelten schon dann als gewerbsmäßig, wenn Personen aks Durbietenbe auftreten, biß bas Auftreten be- rufs- ober gewerbsmäßig betreiben;
Veranstaltungen von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen, wenn roeber ein Entgelt bafür zu entrichten ist noch Speisen ober Getränke gegen Bezahlung verabreicht werben. Vereinsräume gelten nicht als private Wvhnräume;
Veranstaltungen, bie nach ben Anorbnungen ber militärischen Dehörben bienstlichen Zwecken ber Wehrmacht zu bienen bestimmt sinb;
Veranstaltungen ber im § 1 Abs. 2 Nr. 7—10 bezeichneten Art, die von ben ßänbern im öffentlichen Interesse unternommen, unterhalten ober wesentlich unterstützt werden, sowie Veranstaltungen, bie von ben ßanbesregierungen im Interesse ber Kunstpflege ober Volksbilbung als gemeinnützig anerkannt sinb;
Veranstaltungen, bie kirchlichen Zwecken bienen, soweit sie von Organen der Religionsgesellschuften des öffentlichen Rechts unternommen werden;
1) Die Steuer ist nach dem auf der Karte angegebenen Preis ausschließlich der Steuer zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Karte angegebene Preis.
2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, bie für bie Zulassung zu ber Veranstaltung geforbert wirb, ausschließlich ber Steuer. Hierzu gehört auch bie Gebühr für Kleiberaufbewahrung, sowie für Kataloge ober Programme, wenn bie Teilnehmer ohne bie Abgabe von Kleidungsstücken oder die Entnahme eines Katalogs ober Programms zu der Veranstaltung nicht zugelassen werden. Wird neben diesem Entgelt unter bestimmten Voraussetzungen ober zu bestimmten Zwecken noch eine Sonderzahlung verlangt, so wirb bem Entgelt ber Betrag ber Sonberzahlung ober, falls biefer nicht zu ermitteln ist, ein Betrag von 20 v. H. bes Entgelts hinzugerechnet. Als solche Sonberzahlungen gelten insbefonbere Beiträge, bie von bem Veranstalter vor, während ober nach ber Veranstaltung burch Sammlungen an ber Hand von Zeichnungslisten unb begleichen erhoben werben. Die Sonberzahlung ist nicht hinzuzurechnen, wenn sie einem Dritten zu einem von der ßanbesregierung als gemeinnützig anerkannten Zwecke zufließt.
3) Am Eingang zu ben Räumen ber Veranstaltung ober zur Kasse sinb an geeigneter, für bie Besucher leicht sichtbarer Stelle bie Eintrittspreise unb bie Hohe ber Steuer anzuschlagen.
8 7.
Karten für mehrere Veranstaltungen oder mehrere Personen.
1) Für einzeln oder zusammenhängend ausgegebene Karten, bie zur Teilnahme an einer bestimmten Zahl von zeitlich auseinanber» liegenden Veranstaltungen berechtigen (Abonnemenls-, Dauer-, Zeit-, Dutzenbkarten u. ä.) ist bie Steuer unter Zugrundelegung des Preises ber entsprechenben Einzelkarten nach ber Zahl ber zugesicherten Veranstaltungen zu berechnen. Ist biese Zahl unbestimmt, so ist bie Steuer nach bem Preise ber Gesamtkarte zu berechnen.
2) Für Karten, bie mehrere Personen zum Eintritt berechtigen, ist die Steuer nach deren Zahl zu berechnen. Ist diese Zahl unbestimmt (Familien-, Wagenkarten u. ä.), so ist sie auf fünf anzunehmen. Zugrundezulegen ist der Preis der entsprechenden Einzelkarte.
3) Für Zuschlagskarten ist die Steuer besonders zu berechnen.
8 8.
Steuersätze.
1) Die Steuer beträgt — unbeschadet der Sonderregelung für die Vorführung von Bildstreifen (§ 9) —:
a) bei Maskenbällen und Kostümfesten, karnevalistischen Darbietungen oder Veranstaltungen, bie mit solchen im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang stehen, 40 v. H.;
b) bei Tanzbelustigungen oder Veranstaltungen, die mit solchen im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang stehen, 30 v. H.;
c) bei allen übrigen Veranstaltungen 20 v. H.
des Preises oder Entgelts (§ 6).
2) Die Steuer wird für die einzelne Karte auf den vollen Reichs- pfcnnigbetrag nach oben abgerundet.
3) Für Veranstaltungen der in § 1 Abs. 2 Nr. 7, 9 und 10 bezeichneten Art bei denen der künstlerische oder volksbildende Charakter über- wieat kann die Steuerstelle eine Ermäßigung bis zur Hälfte der Steuer aeroähren es sei denn, daß wahrend der Veranstaltung Speisen oder Getränke 'gegen Bezahlung verabfolgt werden oder geraucht wird.
8 9.
Besondere Steuersätze für Vorführungen von Bildstreifen.
1) Für Beranstaltungen der im § 1 Ab,. 2 Nr. 8 bezeichneten Art beträgt die Steuer 15 des Preises ober Entgelts.
Steuerfreiheit ein, wenn nur Filme ohne fortlaufende Spielhandlung oder zusammen mit ihnen oder allein, solche Filme mit fortlaufender Spielhandlung vorgeführt werden, die von den im Abs. 2 genannten Stellen als besonders wertvoll anerkannt sind.
4) Die im Abs. 2 vorgesehene Steuerermäßigung und die im Abs. 3 vorgesehene Steuerbefreiung treten nicht ein, wenn neben der Dor- ührung von Bildstreifen Veranstaltungen anderer Art ohne staats- polrtisch wertvollen, künstlerischen, volksbildenden ober kulturell wertvollen Charakter bargeboten werben, sofern biese zeitlich mehr als 1/6 bes Programms ber Gesamtveranstaltungen in Anspruch nehmen.
5) Die Steuer wirb für bie einzelne Karte auf ben vollen Reichs- psennigbetrag nach oben abgerunbet.
8 io. Eintrittskarten.
1) Bei ber Anmelbung (§ 4) ber Veranstaltung hat der Unternehmer bie Karten, bie bazu ausgegeben werben soll, ber Steuerstelle vorzuleaen. Die Karten müssen mit fortlaufenber Nummer versehen ein unb ben Unternehmer, Zeit, Ort unb Art ber Veranstaltung sowie bas Entgelt ober bie Unentgeltlichkeit angeben. Die Karten werben von ber Steuerstelle abgestempelt.
2) Die Steuerstelle kann Ausnahmen von ben Erforbernissen für ben Inhalt ber Karten gestatten und von der Abstempelung absehen.
8 n.
Entwertung und Vorzeigung.
Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorzeigung und Entwertung der abgestempelten Karten gestatten. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Steuerstelle auf Verlangen vorzuzeigen.
8 12.
Nachweisung.
lieber die ausgegebenen Karten hat der Unternehmer für jede Veranstaltung eine fortlaufende Nachweisung zu führen, die mit den nicht ausgegebenen Karten drei Monate lang aufzubewahren und der Steuerstelle auf Verlangen vorzulegen ist. Soweit die Steuerstelle die nicht ausgegebenen Karten abgestempelt hat, sind sie dieser zur Vernichtung zurückzugeben.
8 13.
Entstehung. Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld.
1) Die Steuerschuld entsteht mit der Ausgabe der Karten. Die Ausgabe ist vollendet mit der Übertragung des Eigentums an der Karte. Die Steuerschuld mindert sich nach Zahl und Preis derjenigen harten, die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen worden sind.
2) Nach Abschluß ihrer Ermittelungen setzt die Steuerstelle die Steuer fest und teilt sie bem Steuerpflichtigen mit. Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheibs bebarf es nicht.
3) Soweit bie Steuerstelle nichts anberes vorschreibt, wird die Steuerschuld mit Ablauf von zwei Werktagen nach ber Mitteilung
ben Verhältnisse nicht mit Sicherheit festzustellen sinb, so kann bie Steuerstelle bie Steuer so festsetzen, als ob sämtliche verfügbaren Plätze für bie gewöhnlichen ober im Einzelfalle ermittelten ober geschätzten höheren Kassenpreise verkauft worben wären, lieber bie Festsetzung ist ein förmlicher Steuerbescheib zu erteilen.
§ 15.
Steuerzuschlag.
Wenn ber Verpflichtete bie Fristen für bie Anmeldung der Veranstaltungen (§ 4), die Vorlegung der Karten (§ 10) und die Entrichtung ber Steuer (§ 13) nicht wahrt, kann bie Steuerstelle ihm einen Zuschlag bis zu 25 v. H. ber enbgültig festgesetzten Steuer auferlegen. Die Steuerstelle hat ben Zuschlag zu unterlassen ober zurückzunehmen, wenn bie Versäumnis entschulbbar erscheint.
III. pauschsteuer.
8 16.
Nach der Roheinnahme.
. Veranstaltungen, die am 1. Mai aus Anlaß und zu Ehren des Feiertages der nationalen Arbeit unternommen werden.
2) Die Anerkennung der Steuerfreiheit für die Veranstaltungen zu Nr. 2 und 4 ist davon abhängig, daß bie Höhe des Reinertrages und feine Verwendung der Steuerstelle auf Grund geordneter Buchführung oder ordnungsmäßiger Belege nachgewiesen wird.
2) Wenn bei solchen Veranstaltungen Bildstreifen, die von einer ber Kammern für Filmverwertung beim Zentralinstitut für Erziehung unb Unterricht in Berlin ober von ber Bayerischen ßichtbilbstelle in München als staatspolitisch wertvoll, als künstlerisch, als volksbildend ober als kulturell wertvoll anerkannt sinb, in einer Gesamtlänge von mehr als 250 Meter (mehr als 100 Meter bei Schmalfilmvorführungen) vorgeführt werben, so tritt an bie Stelle bes im Abs. 1 bezeichneten Steuersatzes ein ermäßigter Steuersatz. Werben Bilbstreifen vorge- ührt, die von den im Satz 1 genannten Stellen als staatspolitisch wertvoll anerkannt unb im Auftrage ober mit ausbrücklicher vorheriger Zustimmung bes Reichsministers für Volksaufklärung unb Propaganba ober ber Reichspropaganbaleitung ber Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei hergestellt sinb, so finbet ber ermäßigte Steuersatz auch dann Anwenbung, wenn bei einer Vorführung bie Gesamtlänge ber anerkannten Bilbstreifen 250 Meter (100 Meter bei Schmalfilmvorführungen) nicht überschreitet. Der ermäßigte Steuersatz beträgt, wenn bie Gesamtlänge ber vorgeführten anerkannten Bilbstreifen von ber Gesamtlänge aller vorgeführten Bilbstreifen ausmacht
1) Vergnügungen, bie im Gemeinbebezirk veranstaltet werben, sinb bei ber Steuerstelle anzumelben; bie Anmelbung hat spätestens einen Werktag unb, wenn bie Veranstaltung ber Kartensteuer unterliegt, spätestens zwei Werktage unb, wenn für bie Veranstaltung gemäß § 2 Nr. 2, 3 ober 4 Steuerfreiheit in Anspruch genommen wirb, spätestens fünf Werktage vorher zu erfolgen. Die in § 2 Nr. 1, 5, 6 unb 7 be- zeicyneten Veranstaltungen sinb nicht anmelbepflichtig.
2) lieber bie Anmelbung kann eine Bescheinigung erteilt werben.
3) Zur Anmelbung verpflichtet ist sowohl ber Unternehmer ber Veranstaltungen wie ber Inhaber ber bazu benutzten Räume ober Grunbstücke. Letzterer barf bie Abhaltung einer steuerpflichtigen Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm bie Anmelbebescheinigung vorgelegt ist, es sei denn, baß es sich um eine unvorbereitete unb nicht vor- herzusehenbe Veranstaltung hanbelt.
4) Bei Veranstaltungen einzelner Unternehmer kann bie Steuerstelle eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen für ausreichend erklären.
5) Die Steuerstelle kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, sie kann die Veranstaltung untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist.
II. Kartensteuer.
8 5.
Steuermahstab.
1) Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind unb ber Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer Be
stimmung ber Steuerstelle erbracht wirb.
"" ~ " 1 unversteuert bleibenben unentgeltlich ausguai
v. H. ber zur Versteuerung gelangenben
c) einer Rundfunkempfangsanlage
an öffentlichen Orten, in Gast- unb Schankwirtschaften sowie in son- tigen jebermann zugänglichen Räumen ist eine Steuer nach folgenden Grundsätzen zu entrichten.
2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat
a) für die zu a) bezeichneten Apparate 2 RM.;
b) für bie zu b) bezeichneten Vorrichtungen:
1. für einen Sprechapparat u. a. 1 RM.,
2. für ein Orchestrion, Klavierspielapparat u. ä. 1,50 RM,;
c) für eine Runbfunkempfangsanlage 1 RM.
3) Die Steuer ist innerhalb ber ersten Woche jeben Monats zu entrichten.
4) Der Eigentümer ober berjenige, dem der Apparat ober bie Vorrichtung von bem Eigentümer zur Ausnutzung überlassen ist, hat bie Aufstellung bes Apparates ober ber Vorrichtung spätestens innerhalb einer Woche ber Steuerstelle anzuzeigen. Die Bestimmung bes z 4 Abi. 3 bleibt unberührt.
5) Auf Leierkasten unb Spielbosen von geringem Umfang, bie lebiglid) bestimmte Stücke spielen, finben bie Bestimmungen bsM Abs. 1 bis 4 keine Anwenbung.
8 19.
Noch der Zahl der Mlwirkenden.
1) Für Musikvorträge von nicht mehr als 4 Mitwirkenden m Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden ober Zelten ist eine Steuer von 50 Rpf. für ben Tag unb jeben Mit- wirkenben zu entrichten.
2) Für gewerbsmäßige Gesang- unb Musikvorträge, bie im Umherziehen auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen ober an anberen öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Der« gnügungslofalen, Buden ober Zelten, sowie auf Höfen von Wohnhäusern bargeboten werben, ist eine Steuer zu entrichten, bie
bei einem ober zwei Mitwirkenben ... 20 Rpf.
bei brei Mitwirkenben.......25 „
bei vier ober fünf Mitwirkenben . ... 30 „ bei jebem weiteren Mitwirkenben ... 20 „ füt den Tag beträgt.
3) Steuerpflichtige Vorträge ber im Abs. 2 bezeichneten Art sind von den Unternehmern vör Beginn bei der Steuerstelle anzumelben. Haden bie Unternehmer solcher Vorträge an einem Tage bereits in einer anberen Gemeinbe Steuer entrichtet, [o sinb sie von ber weiteren Steuer befreit, lieber bie Entrichtung ber Steuer haben sie sich auszuweisen.
4) Gelegentliche Gesang- unb Musikvorträge auf öffentlichen Wegen, Straßen unb Plätzen sowie auf Höfen von Wohnhäusern sind steuerfrei.
8 20.
Nach der Gröhe des benutzten Raumes.
1) Wenn bie im § 1 Abs. 2 bezeichneten Veranstaltungen — ins» besonbere Tanzbelustigungen, Varietes, Tingeltangel, Kabarette, Konzerte unb bergleichen — im wesentlichen ber Gewinnerzielung aus ber Verabreichung von Speisen und Getränken ober wenn sie ber Unterhaltung bei Vereinsfestlichkeiten unb bergleichen bienen, wirb bie Pauschsteuer nach ber Größe bes benutzten Raumes erhoben. Dis Größe bes Raumes wirb festgestellt nach bem Flächeninhalt ber für bie Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wanbeigänge unb Erfrischungsräume, aber ausschließlich ber Bühnen- unb Kassenräume, ber Kleiberablagen unb Aborte. Finbet bie Veranstaltung ganz ober teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich ber bazwischen befinblichen Wege unb ber angrenzenben Deranben, Zelte unb ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.
2) Die Steuer beträgt bei ben im § 8 2lbf. 1
unter a) genannten Deran taltungen 1,50 RM., unter b) genannten Veran taltungen —,80 „
unter c) genannten Veranstaltungen —,50 „
für je 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche.
Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsflächen, soweit sie gemäß Abs. 1, Satz 3, anzurechnen sind, wivd die Hälfte dieser Sätze in Ansatz gebracht.
3) Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird dis Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben.
4) Ist die Berechnung der Steuer nach Abs. 1 bis 3 schwer durchführbar, so kann die Steuerstelle den Steuerbetrug mit dem Unternehmer vereinbaren.
8 21. Entrichtung.
1) Die Pauschsteuer (§§ 10—20) ist bei der Anmeldung (§§ 4, 18 Abs. 5 und § 19 2lbf. 3) zu entrichten unb wirb erstattet, wenn bie Veranstaltung nicht ftattfinbet. Der Erteilung eines förmlichen Steuer» bescheibs bebarf es nicht.
2) Die Bestimmungen bes § 8 Abs. 3 und der §§ 14 und 15 finden entsprechende Anwendung.
IV. Sondersteuern von der Roheinnahme.
8 22.
1) Künstlerisch hochstehende Veranstaltungen der im § 1 Abs. 2 Nr. 7, 9 und 10 bezeichneten Art, deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen entspricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Steuer von drei v. H. der Roheinnahmen herangezogen.
2) Veranstaltungen der im § 1 Abs. 2 Nr. 7, 9 und 10 bezeichneten Art, bei denen der künstlerische ober ooltsbilbenbe Charakter überwiegt unb deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen entspricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Steuer von 5 vom Hundert der Roheinnahme herangezogen, es sei denn, daß während der Veranstaltung Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabfolgt werden oder geraucht wird.
•3) Zirkusveranstaltungen, deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen entspricht, bie an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Steuer von 10 v. H. der Roheinnahme herangezogen.
4) Darüber, ob bie in Abs. 1—3 bezeichneten Voraussetzungen zu^ treffen, entscheibet bie ßanbesregierung ober bie von ihr beauftragte Behörbe.
V. Gemeinsame Bestimmungen.
8 23.
Steuerpfttcht und Haftung.
Steuerpflichtig ist ber Unternehmer ber Veranstaltung. Wer zur. Anmelbung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer zu sein, haftet neben bem Unternehmer als Gesarntschulbner.
8 24.
Steueraufsicht.
Auf die im 8 23 bezeichneten Personen und auf die Teilnehmer an einer steuerpflichtigen Veranstaltung ober einer Veranstaltung, für bie gemäß § 2 Nr. 2, 3, 4 ober 7 Steuerfreiheit beansprucht wirb, finben bie Vorschriften ber Reichsabgabenorbnung über Steueraufsicht sinngemäß Anwenbung.
8 25.
Erlaß unb Erstattung der Steuer.
Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann die Steuer für bestimmte Arten von Veranstaltungen sowie in besonders gearteten Einzelfällen von der Steuerstelle ermäßigt, erlassen ober erstattet werben.
8 26.
Geltung der Reichsabgabenordnung.
Soweit die Steuerordnung nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften der Reichsabgabenorbnung sinngemäß Anwenbung. Dies gilt nicht für bas Rechtsmitteloerfahren, sofern nicht bas Lanbesrecht auch insoweit bie Vorschriften ber Reichsabgabenorbnung für anwendbar erklärt.
I 27.
Diese Steuerordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Straft Die Steuerordnung über bie Erhebung einer Vergnügungssteuer in ber Stabt Gießen vom 11. Januar 1927 unb ber Nachtrag hierzu vom 2. August 1932 treten mit Wirkung gleichen Tages außer Kraft.
Gießen, den 15. Juli 1935. 5031C
Der Oberbürgermeister.
Ritter.


