nr. 276 Erstes Blatt
183. Jahrgang
Sreitag, 24. November 1933
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Eine neueZivÜprozeßordnung
Von Senator i. K £)r. Nöideke, Hamburg.
Am 1. Januar 1934 tritt das Gesetz zur Aende- rung ües L>ersaykens in bürgerlichen inechisstreilig- teiun vom Zc. unoötir 1933 in Miau, das in Wnl- hajreit eine voUstanoige laenOerung der schon mehrfach geänderten Prozetzoronung vom 3u. Januar lo< /, also geradezu eine ganz neue Hivilprozetzorü- nung und uanut uas e r |i e große o t u a ver m Auvpcyl siehenden allgemeinen Rechts- r e । o i m viidet. Da es den heutigen Gesetzen nach der Art ihrer Enlfteyung naturgemäß an einer ver- ossemuchtcn Vegtunüung durchweg fehlt, ist man uuntensujerter *oei|e vazu uuetguiigui, einzelnen wichtigeren Gesetzen eine Praamvel, eine Bor - reue voranzusteiien, die in turzen, präzisen toagen den chauptzwea des Gesetzes ausspricht. Das ist auch hier geschehen. Danach jun das Gesetz ein Dersahren ermöglichen, das einen ebenso sicher wie schleunig wirtenuen Rechtsschutz verbürgt, das nicht nur den Parteien und ihren Vertretern, sondern zugleich und vornehmlich der Rechtssicherheit des Volksganzen dient, zu dem <jroetf den Parteien verbietet, das Gericht durch Unwahrheiten irrezufuyren oder seine Arveilstraft durch böswillige oder naa)la||ige Prozeßverschieppung zu mißbrauchen. Dagegen soll oas Gericht durch ftraue Leitung des Ver,ayrens und m enger Fuhtung mit den Parteien dahm wirten, daß jede Streitsache nach gründlicher Vorbereitung m o g 1 i ch st in einer einzigen Verhandlung aufgeklärt und entschieden wird. Vertagungen, die nicht sachlich dringend geboten sind, sollen vermieden und es soll verhindert werden, daß ein Verfahren durch verspätetes Vorbringen verschleppt wird. Diesen Grundsätzen muß jeder Freund eines volkstümlichen Hibiiprozeßoer fahrens zuftimmen, ebenso wie er zugeben muß, daß em solches Verfahren die geltende Prozeßordnung, auch nach ihren mehrfachen Aenderungen, nicht erreicht worden ist.
Die in den fieberiger Jahren des vorigen Jahrhunderts geschaffene, mit den größten Hoffnungen begrüßte Prozeßordnung stammt aus Der Hohen Zeit der Via^ime des „laisser iaire, iaisser aller" da den Parteien die volle Verfügung über den Prozeßstoff und das Verfahren eingeraumt wurde und dem Richter lediglich die Entscheidung des Prozesses oblag. Man nahm eben irrtümlich an, daß Die Parteien schon oon selbst dafür sorgen wurden, daß Die Sach- und Rechtslage mög- lichft schnell aufgeklärt roeroe. 'Dian übersah, daß die Interessen Der beiden Parteien nach dieser Richtung einander häufig widersprechen, ja, daß sie oft aua) in Bezug auf eine Verzögerung des Verfahrens Miteinander einig gehen.
So darf man sich nicht wundern, daß, als im Jayre 1898 anläßlich des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Reichstag eine Novelle zur Prozeßordnung oorgelegt wurde, in der man sich lediglich auf Aenderungen beschränkte, die durch das neue bürgerliche Recht notwendig wurden, dagegen oon grundsätzlichen Aenderungen absah, im Reichstag an der geltenden Prozeßordnung von den verschiedensten Seiten scharfe Kritik geübt und sogar der Wunsch nach Wiedereinführung des früheren Verfahrens geäußert wurde, an dem man vor Schaffung der neuen Prozeßordnung kein gutes Haar gelassen hatte.
Die im Jahre 1898 in Kraft getretene neue oster- reichische Prozeßordnung des genialen Justizministers Franz Klein führte 1908 zu einer wichtigen Aenderung unserer Prozeßordnung, in der namentlich durch Aenderung Der Vorschriften über das amtsgerichtliche Verjähren und die Abkehr oon der Maxime des „laisser faire, laisser aller" nach dem österreichischen Muster eine Beschleunigung Des Verfahrens herbeigeführt werden sollte. Die schweren Erschütterungen, die Krieg und Nachkriegszeit der deutschen Wirtschaft zugefügt haben, ließen jedoch diese Aenderungen nicht voll zur Auswirkung kommen, so daß die Klagen über die lange Dauer der Prozesse und ihre Kostspieligkeit nicht aushören. Das führte in den letzten zehn Jahren zu einer ganzen Reihe von Aenderungen der Prozeßordnung, die im Verordnungswege erlassen wurden. Die wichtigste und durchgreifendste davon ist die sogenannte Emminger.-Verordnung vom 13.2.24, die u. a. eine weitere Verstärkung des Einflusses des Gerichts auf die Prozeßführung zur Verhütung von Prozeßoerschleppungen, die Einführung eines vorbereitenden Verfahrens vor dem Einzelrichter im kollegialgerichtlichen Verfahren und eines zwangsweisen Güteverfahrens vor der Erhebung der Klage beim Amtsgericht brachte. Inzwischen hat auch eine vom Reichsjustizministerium einberufene, aus Vertretern der Wissenschaft, des Richter- und des Anwaltstandes zusammengesetzte Kommission den Entwurf einer neuen Z i - vikprozeßordnung ausgearbeitet, der vor zwei Jahren veröffentlicht worden ist und dem die Bestimmungen t .s neuen Gesetzes vom 27. Oktober zum großen Teil entnommen worden sind.
Entsprechend diesem Entwurf und der österreichischen Prozeßordnung ist jetzt eine besondere Bestimmung dahin getroffen worden, daß die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vo11ständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben. Ferner wird die Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung neuer Behauptungen durch' vorbereitenden Schriftsatz, damit eine Vertagung vermieden wird, dadurch ver- schärft, daß nach einer neuen Vorschrift vorher nicht mitgeteilte Angriffs und Berteidigungs- mittel vom Gericht z u r ü ck g e w i e s e n werden können, wenn die Unterlassung auf der Absicht der Prozeßverschleppung oder auf groberNach- lässigkeit beruht und die Zulassung den Rechtsstreit verzögern, d. h. zu einer Vertagung führen würde.
Schon durch die Novelle von 1924 ist die Pflicht
Das Kabinett Garraut gestürzt.
Lieber einem neusozialistischen Antrag zur Kürzung der Beamtenbesoldungen zu Kall gekommen.—Die Oemiffion angenommen.—Auf der Suche nach dem starken Mann.
Paris, 23. Rov. (DJIB.) Die Kammer Hal heule die Beratung über die Finanzvorlage der Regierung fortgesetzt. Zur Debatte standen die Vorlagen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und gewisse Einsparungsmaßnahmen, u. a. g e ft a f- feite Gehaltskürzungen bei den Beamten. Die Diskussion wurde von dem sozialistischen Abgeordneten Vincent A u r i o l eröffnet, der sich gegen die Regierungsvorlage wandte und die Gegenvorschläge der Sozialisten verteidigte, die auch eine stärkere Heranziehung des Besitzes bei der Besteuerung verlangen.
Nachdem der Berichterstatter des Finanzausschusses betont hatte, daß der von den Beamten geforderte Anteil an den allgemeinen Opfern sich in maßvollen Grenzen halte, sprach Ministerpräsident Sarraul. ^Jn launigem Ton spielte er auf feinen vielleicht bevorstehenden Tod als Regierungschef an und erklärte, feine Regierung wolle, wenn sie schon sterben solle, in Würde st erben. Er mache Politik, nicht Kino. Die Frage, um die es jetzt gehe, sei die folgende: Die Finanzsanierung sei nicht vollbracht. Die Blutungen des Schah- amtes dauern an. Schahamtsbonds würden nur mit Mühe untergebracht. Auf der einen Seite stünden die, die eine Katastrophenpolitik wünschen, die $ur 3 n f l a f i o n führe. Die Regierung habe sich gegen diese Politik gewandt, und sie appelliere an die Republikaner. Es sei nicht denkbar, daß es in der Kammer nicht 300 Republikaner, 300 Demokraten geben solle, die entschlossen seien, die finanzielle Wiedererhebung zu gewährleisten.
Rach Sarraul sehle sich der radikale Abgeordnete h e r r i o l für die Finanzfanierungsgesehe der Regierung ein. (Ein Antrag auf Rückverweisung des Artikels über die Herabsetzung der Be- amtengenhälter an den Ausschuß, gegen den die Regierung die Vertrauensfrage eingesetzt hatte, wurde von der Kammer mit 326 gegen 237 Stimmen abgelehnt.
Der neusozialisfische Abg. G o u n i n brachte darauf einen Zufahantrag ein, auch die Gehälter von über 10 000 bis 12 000 Franken jährlich von der Beamtengehälterkürzung auszunehmen, während der Regierungsentwurf als äußerste Freigrenze 10 000 Franken vorsah. 3n der Debatte erklärte sich Ministerpräsident Sattaul bereit, die Freigrenze auf 11 000 Franken heraufzusehen. Aber Gounin bestand daraus, daß sämtliche Gehälter bis 12 000 Franken von der Kürzung verschont bleiben sollten. Der Antrag Gounin, gegen den die Regierung d i e Vertrauensfrage eingefeßt hatte, wurde mit 321 gegen 247 Stimmen angenommen. Die Minister verließen sofort das Parlament, um das Rücktrittsschreiben aufzusehen. Die Kammersihung wurde 3.35 Uhr früh MEZ. aufgehoben. Das Kabinett Sarraut hat sofort dem Präsidenten der Republik seine Demission überreicht, die angenommen wurde.
3n den Wandelgängen der Kammer sprach man am Mittwoch bereits von einem Kabinett Lhau-
t e m p s oder Bonnet, da herriot kaum geneigt sein dürfte, die Führung einer Regierung vor dem Fälligkeitstermin für die französische Schuld an Amerika am 15. Dezember zu übernehmen. Auch der Rame des jetzigen Kriegsministers D a t a d i e r wird viel genannt, besonders die gemäßigten Kreise würden seine Betrauung mit der Regierungsbildung begrüßen.
Krisis des Systems.
Von allen französischen Kabinetten, die nicht schon bei ihrem ersten Auftreten vor der Kammer gestürzt wurden, hat die Regierung Sarraut d i e kürzeste Lebenszeit erreicht. Vor genau einem Monat, in den Morgenstunden des 24. Oktober war das Kabinett Daladier über die Frage des Budgetausgleiches gestürzt und drei Tage später hatte Albert Sarraut, der in den vorangegangenen Kabinetten Kolonial- und Marineminister gewesen war, die meisten Mitglieder der alten Regierung, darunter vor allem Daladier als Kriegsmini st er und Paul-Boncour als Außenminister, zu einer neuen Kombination unter seiner Führung vereinigt.
Die vordringlichste Aufgabe dieses Kabinetts war es, die Wiederherstellung des Budgetgleichgewichtes erneut zu versuchen. Während Daladier daran gescheitert war, daß er dieses Ziel mit einem Schlage erreichen wollte, versuchte Sarraut etappenweise vorzugehen. Er hatte durch den Budgetminister Gardley in schwierigen Auseinandersetzungen mit dem Finanzausschuß der Kammer eine Reihe von Entwürfen ausarbeiten lassen,
Berlin, 23. Nov. (TU.) Der „Petit Pari- fien" hat am 16. November einen der übelsten verleumderischen Angriffe gegen Deutschland gerichtet, die je in der Welt oor- gekommen sind. Das Blatt hat a n g e b l ich e vertrauliche Instruktionen für deutsche diplomatische Stellen im Ausland veröffentlicht, in Denen runDroeg das Gegenteil von Dem angeordnet worden sein soll, was den wirklichen Inhalt der deutschen Außenpolitik im Zeichen der Erklärungen des Führers Adolf Hitler ausmacht. Es werden alle Erklärungen des Führers über den Willen zur Verständigung mit Frank- reich und mit Polen angezweifelt.
Der Scherlverlag Hal sich angesichts dieser Hetze und der dringenden Rolwendigkeit der Aufklärung dieser politischen Brunnenvergiftung vor der ganzen Welt entschlossen, die Summe von 50 000 Mark für denjenigen auszusehen, der den einwandfreien Rachweis bringt, daß die von dem „Petit Parisien" veröffentlichten angeblichen 3n- struktionen über die deutschen außenpolitischen Ziele, die angeblich an alle Auslandsvertretungen von einer Berliner Propagandastelle gegangen fein sollen, wirklich In der veröf-
die das Budgetgleichgewicht wenigstens zu einem Teil wiederherstellen sollte, während der endgültige Ausgleich Ausgabe des künftigen Finanzgesetzes blieb. Die Kürzung Der B e a m t e n g e h al - t e r, Die auch unter Der neuen Kombination nicht zu oermeiDen war, aber die Linksparteien, insbesondere Die Sozialisten, in ein schwieriges Dilemma brachte, hat Das rasche EnDe Der Regierung herbeigeführt.
Es ist Die vierte Krise der gegenwärtigen Legislaturperiode, Die aus Den Kammerwahlen vom Mai 1932 beruht. Mitte Dezember wurde Her- r i o t gestürzt, Ende Januar Paul-Boncour. Sein Nachfolger Daladier hatte durch außerge- wöhnliche Umstände, vor allem durch die langjährigen doktrinären und taktischen Auseinandersetzungen unter den Sozialisten, die schließlich zur Absplitterung der Neusozi'alisten führten, eine längere Atempause. Aber jedes neue Kabinett ist in seiner Zusammensetzung und feinen Schicksalen nur ein Ausdruck der Krise, die das parlamentarische System auch in Frankreich durchmacht.
Es hat auch in Frankreich in der letzten Zeit nicht an Stimmen gefehlt, die auf das Bedenkliche und Unzeitgemäße dcr fortwährenden -Ministerstiirzerei hinwiesen Die Stabilität der Macht wird auch Dort als eine mehr denn je notwendige Vorbedingung für eine gesunde Politik erkannt. Wiederum werden sich bei Der Lösung Der Kabinettskrise zwei Tendenzen gegenüberstehen: Beibehaltung des Linskartells ober Konzentration. Auf alle Fälle wird die außenpolitische Aktionsfähigkeit Frankreichs wieder em« I mal auf einige Zeit lahmgelegt werden.
öff enllichlen Form und mit Dem veröffentlichten Inhalt von einet verantwortlichen Stelle Des Deutschen Reiches herausgegeben worden find.
Der Nachweis muß durch Vorlage des Originaldokuments und des dazu gehörigen Materials erfolgen. Die Nachprüfung des angeblichen Dokuments des Materials und der Angaben oon angeblichen Quellen soll durch eine neutrale Kommission erfolgen, deren Entscheidung rechtsverbindlich ist. Diese Kommission soll gebildet werden aus drei politischen Historikern, von denen einer vom dem Syndicat National des Journalistes Fran^ais, Der zweite vom Reichsverband Der Deutschen Presse, Der Dritte, Der Den Vorsitz führt, vom Scherl-Verlay ernannt roerDen. Die Verhanb- lungen Der Kommission können unter Vorlage Der Dokumente unD Des übrigen angeblichen Beweis- materials an einem neutralen Orte au« ßerfjalb DeutschlanDs ftattfinDen, über Den Die EntscheiDung von Den Mitgliedern Der Kommission unD Den Bewerber um Die ausgesetzte Summe getroffen wirD.
Die Tatsache, Daß Der „Petit Parisien" trotz Der Deutschen Dementis seinen Verleum- DungsfelDzug gegen DeutschlanD fortsetzt, löst
Segen politische Vnilmenvergislimg.
Wer hat Zniereffe an einer neuen Volksverhetzung?
eingeführt worDen, eine eingelegte Berufung zu begründen, Damit Das Gericht sich Darauf genügenD vorbereiten kann. Diese BegrünDung hat aber vielfach in her Praxis einen rein formalen Charakter angenommen, fo daß sie ihren Zweck verfehlt hat. Nunmehr wird eine Spezialisierung- Der Berufungsgründe vorgeschrieben. Eine besondere Streitfrage, die bei jeder Regelung eines Zi- vielprozeßoer fahrens auftaucht, bezieht sich darauf, ob und inwieweit in der Berufungsinstanz Angriffs- und Verteiöigungsmittel, die in der ersten Instanz nicht geltend gemacht worden sind, nach- gebracht werden Dürfen. Oesterreich hat Die Verbringung neuer Angriffs- unh Verteihigungsmittel in Der Berufungsinstanz rahifal untersagt. Unsere Novelle von 1924 ist soweit nicht gegangen, sie hat aber, Da Durch solch nachträgliches Vorbringen Der Prozeßverschleppung Tür unD Tor geöffnet roirD, es mit einem Mittelweg versucht. Danach kann nämlich Das Berufungsgericht ein neues Vorbringen, Das Den Rechtsstreit verzögern roürDe, zurück- weisen, wenn nach seiner Ueberzeugung es In Der Absicht Der Prozeßverschieppung ober aus grober Nachlässigkeit nicht schon in ber ersten Instanz vorgebracht worben ist. Diese Bestimmung hat jeboch ihren Zweck ber Berhinberung von Prozeßverschleppungen nicht genügenb erfüllt, ba bie Gerichte von ber ihnen gegebenen Erlaubnis ber Zurückweisung neuen Vorbringens nur einen sehr zurückhaltenden Gebrauch gemacht haben. Jetzt ist biese Vorschrift etwas anbers gefaßt worben. Danach barf bas Gericht solches Vorbringen überhaupt nur bann zulasten, wenn nach seiner freien Ueberzeugung bie Partei bas Vorbringen in erster Instanz roeber in b?r Absicht, ben Prozeß zu verschleppen, noch aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
Vor bem Inkrafttreten ber geltenben Zivilprozeß- orbnung herrschte in bem größten Teil Deutschlänbs das jchriftliche Versahren. Da man hierauf
bie beklagten Prozeßoerschleppungen vornehmlich zurückführte, atmete man gerabezu auf, als ber neue Prozeß nach bem Muster ber vielfach gerabeju vergötterten französischen Prozeßorbnung bie Prinzipien ber Münblichkeit unb ber Unmittel« b a r f e i t brachte. Ader ber Vorteil, Den man sich hiervon versprach, trat nicht ein. Da bei vielen, befonhers Den Großstabtgerichten, bie Sitzungen vielfach stark überlastet waren, blieb keine Zeit zur grünblichen münblichen Verhanblung. So stand die Mündlichkeit der Verhandlung meist nur auf dem Papier Dasselbe galt von der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, Die verlangt, Daß bas ganze Beweismaterial bem Gericht vorgeführt werben soll. Tatsächlich gebrach es aber auch an Zeit, um bie Beweisaufnahme in ber Verhanblung selbst vorzunehmen, bafür beauftragte man einen Richter mit ber Beweisaufnahme. Das Gericht bekam also bie Zeugen nicht selbst zu sehen, war vielmehr auf ben Bericht seines Mitgliebs ober eines um bie Beweisaufnahme ersuchten auswärtigen Richters angewiesen. Auf biese Weise entstauben sehr viele Termine, bie bas Ge- richt stark belasteten unb ihm nur einen unzulänglichen Einbruck oon ben tatsächlichen Verhältnissen verschafften. Da auch bies eine Ursache ber Prozeßverschleppung dilbet, will bas neue Gefetz d i e volle Unmittelbarfeit wieberherstellen, in- bem es anorbnet, baß bie Aufnahme bes Zeugenbeweises einem Mitalieb bes Prozeßgerichts ober einem anberen Gericht nur in ganz befonhers bestimmten einzelnen Fällen übertragen werben barf.
Außer biefen grunblegenben Prinzipien bes Verfahrens betreffenben Neuerungen enthält bas Gesetz noch eine ggnze Anzahl wichtiaer neuer Bestimmungen, von denen hier nur diejenigen, die sich auf die Beseitigung des sogenannte gestabten Eides beziehen, erwähnt sein mögen. Heute wird der Partei eine bestimmte Eibes- ormel. Die sie zu beschwören hat, als fogenann-
ter zugeschobener, zurückgeschobener ober richterlicher Gib auferlegt. Davon ist bie Entscheibung bes Prozesses abhängig, wobei bie freie Beweis- roürbigung bes Gerichts ganz ausgeschaltet ist. Es kann nun leicht ber Fall eintreten, baß bie Fas- fung ber Eibesformel ber eibespflichtigen Partei bie Möglichkeit gibt, ben Schwur zu leisten unb bamit ben Prozeß zu gewinnen, währenb bas Ergebnis ein anberes gewesen wäre, wenn sie sich über ben ganzen Sachverhalt w i e ein Zeuge hätte aussprechen müssen. Deshalb sinb schon feit längerer Zeit bei uns Bestrebungen im Gange, nach bem Vorbilb ber österreichischen Prozeßordnung auch bei uns Den gestabten Eih Durch die eidliche Vernehmung derjenigen Partei zu ersetzen, Die Der beweispflichtigen Partei gegenüber« steht. Nachdem der große Entwurf her neuen Zivilprozeßordnung diesen Vorschlag ausgenommen unb bie Kritik Dem allgemein zugestimmt hat, wird er jetzt oon Dem neuen Gesetz verwirklicht.
Am Schluß Des neuen Gesetzes roirD Der Reichsjustizminister ermächtigt, ben Wortlaut Der Zivil- prozeßorbnung neu bekanntzumachen unb Dabei etwaige Unstimmigkeiten Des Gesetzes zu beseitigen. Davon hat ber Reichsjustizminister Gärtner bereits am 13. November Gebrauch gemacht. Damit haben wir also jetzt eine ganz neue Prozeßorbnung erhalten. Es ist zu wünschen unb zu hoffen, baß vom Inkrafttreten bes neuen Gesetzes ab, bem eine stark rückwirkenbe Kraft dzw. ber anhängigen Prozesse gegeben worben ist, bie ewigen Klagen über bie lange Dauer ber Prozesse aus Der Oeffentlichkeit verschwinben werben. Dabei darf man freilich nicht übersehen, baß sich eine geroßte Dauer jebes Prozesses aus ber Natur ber Sache, insbefonbere ber Schwierigkeit ber Aufklärung eines verwickelten Tatbeftanbes unb bem begreiflichen Bestreben jebes verklagten Schulbners, Die Sache hinauszuziehen, von selbst ergibt.


