Ausgabe 
24.8.1933 Frühausgabe
 
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nr. 197 SrübauSsabe

Donnerstag, 24.August 1955

183. Jahrgang

vnick und Verlag: vrühl'jche Universttüt5-Vuch» und Zteindruckerei R. Lange in Gießen. 8chnftlettung und Geschäftsstelle: Zchulstrahe 7.

Rußland

die un- kirchen

7. Sicheres Geleit kann durch das Gericht nach den Vorschriften der Prozeßordnung (§ 295) nur einem abwesenden Beschuldigten hinsichtlich b e st i m m t e r strafbarer Handlungen erteilt werden. Erst wenn milgeteilt worden ist. für welche Personen und wegen welcher strafbaren Handlungen das sichere Geleit in Anspruch genom­men wird, bin ich in der Lage. Gewährung sicheren Geleits bei Gericht zu beantragen.

8. Besorgnisse für die Sicherheit des Lebens der Verteidiger oder der von der Kommission genann­ten Zeugen entbehren jeder Grundlage. Sie können nur erwachsen aus dem Boden un­wahrer Tendenzmeldungen, wie sie aus unlauteren Gründen in einem Teil der Ausland­presse verbreitet werden. Ich bin indessen bereit, auch unbegründeten Besorgnissen dadurch Rechnung zu tragen, daß ich mich bei den zuständigen Polizei­behörden für einen etwa gewünschten besonde­ren Schuh einsehen werde.

9. Die Entscheidung der verhörung der von der Verteidigung benannten Zeugen stehl dem Gericht zu. Ich werde für die Verneh­mung aller Zeugen, die zur Aufklärung der Sache dienliche Aussagen zu machen in der Lage sind, mit Rachdruck eintreten. 3m übrigen hat nach § 220 Abs. 12 der Strafprozeßordnung der Ange­klagte auch das Recht, falls der Vorsitzende des Gerichts den Antrag auf Ladung des Zeugen ab­lehnt, diesen unmittelbar laden zu lassen.

10. Die Erteilung der Genehmigung an Beamte und frühere Beamte zur Aus-

annatjme von Zbijtigeit für die Tagesnummer bis zum Nachmittag vorher.

Preis für 1 mm Höhe für Anzeigen von 27 mm Breite örtlich 8, auswärts 10 Reichspfennig: für Re­klameanzeigen von 70 mm Breite 35 Reichspfennig, Platzvorschrift 20°, mehr.

Chefredakteur

Dr. Friede. Wilh. Lange. Derantworrlich für Politik Dr. Fr. Wilh. Lange; für Feuilleton Dr.H.THyriot; für den übrigen Teil Ernst Diumschein und für denAn- zeigenteil i.D.TH.Kümmel sämtlich in Gießen.

vor allem graueuerregenty Photographien der Verhungerten und der Massengräber bekräftigten ihre Worte,ßu Essen haben wir nichts. 3d) schreibe den Brief unter Tränen. Wir werden uns wohl nie mehr Wiedersehen. Es gibt keine Rettung mehr. Wenn wir wenigstens Kleie hätten, die wir früher den Säuen gaben, dann wären wir heute froh. Russische Bevollmächtigte haben uns gedroht, in keinem Fall zu sagen, daß wir hun­gern." Das ist ein Brief vom 3. August 1933 aus einer deutschen Kolonie in Rußland, Er gibt kein Einzelschicksal wieder, sondern eine ty­pische Erscheinung. Er ist ein anklagendes Beispiel des Gesamtzustandcs in dem Lande des Hungers. Rur mit tiefster Erschütterung konnte man diesen authentischen Schilderungen der grauenhaften rus­sischen Rot folgen. Sie sind ein letzter Appell an di«e ganze christlicheWelt. ohne Versäumnis ihre Verantwortung zu erkennen und dem sterbenden Volk in Rußland imGeiste echter christlicher Liebe zu Hilfe zu eilen.

3hnen schnellstens zu Hilfe zu eilen, sei aufschiebbare Aufgabe der christlichen des Auslandes.

Sodann schilderten drei soeben aus

Oer Prozeß gegen die Reichsiagsbrandstister.

Weiterer Briefwechsel des Oberreichsanwalts mit Branting und Romain Rolland

Erlchelnl lügltch, autzei Sonntags und Feiertags Beilagen; Die Illustrierte Gießener Familienblätler Heimat im BUd Die Scholl» monat*«Bejugsprets:

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Frankfurt am Main 11686.

Keine Weiterzahlung vontlnterstützungenanwieder- eingestellte Arbeitslose.

Berlin, 23. Aug. (TU.) Der Präsidentder R e i ch s a n st a l t hat an die Landesarbeitsämter folgenden Erlaß herousgegeben:

In dem dankenswerten Bestreben, örtliche Bezirke von Arbeitslosen freizumachen, sind in großem Um­fange Arbeitslose in Betrieben der Industrie, des Handwerks, der Landwirtschaft und in der Haus­wirtschaft zusätzlich eingestellt worden. Die­ses Verfahren ist nach den mir vorliegenden Be­richten mehrfach dadurch begünstigt worden, daß Arbeitslosen, die vor der Einstellung Empfänger von Arbeitslosenhilfe waren, d i e i h n e n z u - stehende Unter st ützung ganz oder teil­weise durch Vermittlung der Arbeitgeber i n A n - rechnung auf den Lohn nach der Einstellung in die Betriebe weitergezahlt wurde.

Die Arbeitsämter haben für die Empfänger von Arbeitslosen- und Krisenunterstützung mangels einer gesetzlichen Grundlage derartige Unterstützungszah­lungen nach erfolgter Einstellung der Arbeitslosen in die Betriebe mit Recht abgelehnt. In einem Schreiben des Herrn Reichsministers der Finanzen an den Herrn preußischen Minister des Innern halte bereits der genannte Herr Reichsminister dar­auf hingewiesen, daß Wohlfahrtserwerbslose nach Einstellung bei einem Arbeitgeber nicht mehr als anerkannte Wohifahrtserwerbs- lose für die Gewährung von Reichszuschüssen ge­zählt werden dürfen und hatte den preußischen Mi­nister gebeten, das Notwendige bei den Bezirks­fürsorgeverbänden im Wege der Gemeindeaufsicht zu veranlassen.

Bei der Bedeutung der Entscheidung habe ich in den letzten Tagen nochmals die Stellungnahms der beteiligten Reichsminifterien herbeigeführt. Da­bei hat sich die übereinstimmende Auffassung dahin ergeben, daß die Weiterzahlung der Un» ter st ützung nach erfolgter Einstellung der Arbeitslosen die Üebernahme eines de- trächtlichen Teiles der Löhne der privaten Wirt­schaft auf öffesntliche Mittel bedeute und daher au^

Hilfe -en Hungernden in Rußland!

Zeugen schildern das grauenhafte Elend im südrussischen Notgebiet.

Gietzener Anzeiger

General-Anzeiger für Oberhessen

zurückgekehrte Augenzeugen die augenblick­liche Lage in der Sowjetunion. Ein amerikani­scher Sachkenner, Herr B e ch e r e r aus Chikago, zog einen aufschlußreichen Vergleich von dem, was er als Reisender in Sowjetruhland v o r zwei Jahren und jetzt gesehen hat. Die Verhältnisse hätten sich in den letzten zwei Jah­ren wesentlich verschlechtert. Vor allem herrsche in der Tlkraine große Hungersnot. Auf seiner Fahrt von Charkow nach Odessa habe er aus dem Zug heraus und auf den Eisenbahn­stationen sehr viel verhungerte Men­schen angetroffen. Als Reisender mit dem Intourist lder staatlichen russischen Gesellschaft für ausländische Reisende) könne man nirgends allein hin, um sich von dem Elend zu über­zeugen, da man nur durch d i e großen Städte, die guten Straßen und die neu errichteten Mammutwerke geführt werde. Das sei aber alles nur Schein. Da­hinter verberge sich ein unsagbares Elend und Hungersnot.

Zwei deutsche Flüchtlinge, ein Städter und ein Landmann, gaben anschließend ein ein­drucksvolles Bild von der unbeschreiblichen Ver­elendung des russischen Landes. Viele Briefe und

Ich erwarte, Herr Oberreichsanwalt, Ihre Ant­wort, die ich alsdann dem Tlntersuchungsaus- schuß weiterleiten werde.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner aus­gezeichneten Hochachtung.

(gez.) Georg Branting."

Oie Antwort

des Oberreichsanwatts.

Auf das Schreiben Brantings hat der Ober­reichsanwalt folgende Antwort erteilt:

»Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt! Ich be­stätige ergebens! den Empfang Ihres Schreibens vom 18. d. M. Ihre darin zum Ausdruck ge­brachte Auffassung, meine Ditte um Tleberlassung des im Besitz der Kommission befindlichen De- weismaterials berechtige zu dem Schluß, daß ich das gegen die Angeschuldigten vorliegende De- weismaterial selbst nicht für ausreichend halte, geht fehl. Rach den mir zugegangenen Mitteilungen über die Ziele der Kommission habe ich nicht erwartet und konnte ich auch nicht erwarten, daß ich Material zur weite­ren Belastung der von mir verfolg­ten Personen erhalten werde. Bei meiner Ditte bin ich vielmehr, soweit die von mir an­geklagten Personen in Frage kommen, von dem von allen deutschen Staatsanwaltschaften von je­her als vornehme Pflicht empfundenen Bestre­ben ausgegangen, möglichst restlos alle für die Beurteilung der Schuldfrage bedeutsamen Tat­sachen, also auch etwa die zur Entla­stung dienenden Momente dem Gericht zur Kenntnis zu bringen.

Darüber hinaus mußte ich nach den Pressemel­dungen annehmen tonnen, Material erwarten zu können, das geeignet sei, den Verdacht der Beteiligung am Reichstagsbrand gegen Personen zu begründen, gegen die bisher ein Verfahren nicht anhän­gig gemacht worden ist. Ich war der Mei­nung, daß der Sinn meiner Worte nicht mißver­standen werden kann. Mit voller Deutlichkeit ist er jedenfalls aus meinem Schreiben an Herrn Ro­main Rolland ersichtlich, dessen Inhalt Ihnen, wie ich Ihrem Schreiben entnehme, bei dessen Ab­fassung bekannt war. Sie selbst kennzeichnen ent­sprechend auch in Ihrem Schreiben, das in dem Besitz der Kommission befindliche Material a l s zur Verteidigung Der Qlnflage bien* l i ch. Im übrigen entnehme ich Ihrem Schreiben mit Genugtuung Ihre Zustimmung zu meiner Auf­fassung, daß auf die Vorlage des ge­samten der Ermittlung der Wahr­heit dienenden Materials an das Reichsgericht das größte Gewicht gelegt werden müsse. Wenn Sie dabei erklären, daß Sie es für richtig halten, das Material dem Gericht nicht durch die Anklagebehörde, sondern durch die Verteidigung vorzulegen, so darf ich bemerken, daß der Weg, auf dem das Mate­rial dem Reichsgericht zugängig gemacht wird, für mich von untergeordneter Be­deutung ist. Ich bin auch damit vollkommen einverstanden, daß das Material durch Vermitt­lung der Verteidigung zur Kenntnis des Gerichts gebracht wird.

Zum weiteren Inhalt Ihres Schreibens gestatte ich mir folgendes zu bemerken:

1. Den Angeklagten steht nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung (§ 138) die freie Dahl der Verteidiger aus der Zahl der bei einem deutschen Gericht zugelaffenen Rechtsanwälte sowie der Rechtslehrer an deutschen Hochschulen frei.

2. Die Zulassung ausländischer Ver­teidiger unterliegt nicht meinem Befinden, son­dern ist von der Genehmigung des Ge­richts abhängig. Ausländische Verteidiger können nach gesetzlicher Vorschrift (§ 138 Abs. StPO.) nur in Gemeinschaft mit einem deut­schen Verteidiger zugelassen werden. Das Einverständnis des deutschen Vertei­digers, die Verteidigung gemeinschaftlich mit einem ausländischen Verteidiger zu führen, ist des­halb Voraussetzung der Zulassung.

3. Der Verteidiger ist nach § 147 der Strafprozeß- ordnung zur Einsicht in die dem Gericht vorliegen­den Akten befugt.

4. Rach Einreichung der Anklageschrift steht dem Verteidiger nach der Strafprozeßordnung (§ 148 StPO.) das uneingeschränkte Recht der 2tussprache mit dem Angeschuldigten ohne Gegenwart Dritter zu.

5. Die Hauptverhandlung vor Gericht ist grundsätzlich öffentlich. Die Entscheidung dar­über, ob aus den im § 172 GVG. angegebenen Gründen die Oefsentlichkeit für die Verhandlung oder einen Teil derselben ausgeschlossen werden soll, steht dem Gericht zu. Dir sind keine Umstände be­kannt, die mir Anlaß geben könnten, meinerseits einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit zu stellen.

6. Die Unterstellung der Möglichkeit, daß die Angeklagten in der Untersuchungshaft nicht menschenwürdig" behandelt werden, weise ich als jeder Grundlage entbehrend mit Jladjörutf zurück.

sage als Zeuge über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht zur Amlsoerfchwiegenheit bezieht, ist Sache der vorgefehten Dienstbehörde (§ 54 StPO ). Deren Entscheidung kann erst herbei- geführt werden, wenn die Person des Beamten und die Umstände mitgeteilt werden, über die sie aussagen sollen.

Ich werde Ihr Schreiben vom 10. d. M. zusam­men mit meiner Antwort der Presse übergeben.

Genehmigen ufw."

Der französische Schriftsteller Romain Rolland hat in einem Schreiben an den Oberreichsanwalt die Aushändigung des angeblich im Besitz des aus­ländischen Untersuchungsausschusses befindlichen Be­weismaterials von denselben Bedingun­gen abhängig gemacht, wie Rechtsanwalt Branting. Der Oberreichsanwalt hat darauf in sei­nem Antwortschreiben an Romain Rolland zu die­sen Forderungen im gleichen Sinne Stellung genommen wie in dem vorstehend wicdergegebenen Schreiben an Rechtsanwalt Branting.

Hechtsanwalt £)r. Sack als Verteidiger Torglers zugelaffen.

Leipzig, 23. Aug. (ERB.) Wie wir er­fahren. ist Rechtsanwalt Dr. Sack als Wahl­verteidiger für den im Reichstagsbrand- stifterprozeß angeklagten früheren kommunistischen Reichstagsabgeordnelen T o r g l e r zugelassen worden. Für diesen Angeklagten war vom Reichs­gericht zunächst der dort zugelassene Rechts­anwalt Huber als Pflichtverteidiger bestimmt worden. Seine Bestellung hat sich nun­mehr erledigt, nachdem der Angeklagte s i ch selbst einen Verteidiger ausgewählt hat.

Die Verhandlung wird, wie bereits bekannt, zum Teil in Berlin geführt werden, wo im wesentlichen alle für die Beweisaufnahme in Frage kommenden Zeugen vernommen werden sollen, lieber den Termin für den'Pro­zeßbeginn, dessen Bestimmung Senatspräsi­dent Dr. B ü n g e r vom 4. Strafsenat obliegt, ist noch nichts Endgültiges bekannt.

Ein Hilferuf der Evangelischen Kirche.

Berlin, 23. Aug. (TU.) Auf Einladung des Evangelischen Presseverbandes für Deutschland hat­ten sich zahlreiche ausländische und deutsche Presse­vertreter im Haus der Deutschen Presse zu einer Aussprache über die Hungerkatastrophe in Rußland und die Anregung des Kardinalerzbischofs von Wien, Dr. Jnnitzer, zu einer großen internationalen und interkonfessionellen Hilfsaktion versammelt. Der Direktor des Evangelischen Presse- oerbandes, Professor D. f) innerer, erklärte, daß die deutschen evangelischen Kreise die Initiative des Kardinalerzbischoss freudig begrüßten und begründete Hoffnung hätten, daß die evangelischen Kirchen des Auslandes bald mit einer ähn­lichen Aktion hervortreten würden, um im freundschaftlichen Zusammenwirken mit der katholi­schen Kirche an der Rettung der russischen Christen aller Nationalitäten und Konfessionen mitzuarbei­ten.

Insbesondere erwähnte Prof, hinderer, daß die Hilfsaktion allein unter dem Gesichts­punkt der brüderlichen Liebe und hilssgemeinschaft durchgeführt werden, um demsterbenden Volk in Rußland" so schnell als möglich Rettung zu bringen. Vieles fei von dem Deutschen ReichsausschuhBrü­der i n R o t" in dieser Richtung schon geleistet worden und Tausende seien vor dem Tode ge­rettet. Rotgedrungen hätte sich Deutschland jedoch auf die eigenen Volksgenos­sen beschränken müssen. Die anderen Völkerschaften und Bekenntnisse in Rußland litten jedoch eine nicht geringere Rot.

Leipzig, 23. Aug. (WTB.) Bon zuständiger | Stelle wird ein Briefwechsel zwischen Rechtsanwalt Br a n t i n g, dem Schriftsteller Romain Rol­land und dem Oberreichsanwalt in Sachen Reichstagsbrandstiftung veröffentlicht. Der wesent- liche Inhalt der umfangreichen Schreiben ist folgender:

Der schwedische Rechtsanwalt Branting er- widert auf das an ihn gerichtete Schreiben des Ober­reichsanwalts vom 10. August u. a., es habe sich in der Tat ein Untersuchungsausschuß zur Aufklärung des Reichstagsbrandes gebildet, dem außer ihm folgende Juristen angehören:

England: D. R. Pritt, Kings (EounfeUor, Frankreich: Gaston Bergery, Moro Gias- fer r g

Amerika: Arthur Garfield hays, Clarence Darrow,

Dänemark: Dr. vald huidt, Schwei;.- Dr. Johannes Huber, Holland: Frau Dr. v a k k e r - R o r t, Belgien: Pierre vermeylen, Italien: Francesco R i t t i.

Bei dem Sekretariat dieses Ausschusses befinde sich reiches Material in Sachen der Reichstagsbrand- stiflung, das in den Sitzungen des Untersuchungs­ausschusses behandelt werden würde.

Branting schreibt weiter, er glaube, aus dem Brief des Obcrreichsanwaltes schließen zu können, daß der Oberreichsanwalt der Meinung sei, das in feinen Händen befindliche Beweismaterial sei nicht ausreichend. Daraus erkläre Branting sich den außergewöhnlichen Schritt des Oberreichsanwaltes, daß seine Anklagebehörde nach Abschluß der Vor­untersuchung und sogar nach Fertigstellung der An­klageschrift wegen weiteren Beweismate- rials bei Personen anfrage, die nicht direkt am Prozeß beteiligt seien. Selbstverständlich müsse man das größte Gewicht darauf legen, daß alles M a - t c r i a 1, das zur Ermittlung der Wahrheit bienen könnte, dem Reichsgericht vorgelegt werde. Aber er, Branting, halte es auch für selbftverständ- lich, daß das Material, das zur Verteidigung der Slngetlagten diene, nunmehr, nachdem die An­klageschrift abgeschlossen und dem Ge­richt übergeben sei, nicht durch die Anklagebehörde, sondern durch die Verteidiger dem Gericht vorgelegt werde. Er zweifle nicht daran, daß der Untersuchungsausschuß das gesamte Material den Verteidigern sofort zur Verfügung stellen werde, falls genügende Voraussetzungen für eine freie und unabhängige Verteidigung der Angeklagten gegeben seien. Als solche Voraussetzungen sehe er in diesem Falle an:

1. Freie Wahl der Verteidiger durch die Angeklagten.

2. Zulassung der von den Angeklagten be­stellten ausländischen Verteidiger.

3. Unbeschränkte Einsicht der Akten durch die Verteidiger und Uebersendung der An­klageschrift an die von den Angeklagten be­stellten ausländischen Verteidiger.

4. Dolles Recht der Angeklagten zur Aus­sprache mit ihren Verteidigern ohne Anwesen­heit Dritter.

5. Oefsentlichkeit der Derhkm dl un - gen des Gerichtes während der ganzen Dauer des Prozesses.

6. Mensd>enwürdige Behandlung der Angeklagten, so daß sie körperlich und geistig imstande sind, ihre Verteidigung vor Ge­richt zu führen.

7. Freies Gelei t und Sicherheit des Lebens für die von der Verteidigung oder vom Unter­suchungsausschuß benannten Zeugen sowie Ge­legenheit zur unbehinderten Aussage.

8. Sicherheit des Lebens für die Verteidi­ger und Sicherheit der ungehinderten Möglich­keit zur Verteidigung durch sie.

9. Ladung der von der Verteidigung be­nannten oder noch zu benennenden Zeugen.

10. Genehmigung der uneingeschränkten Aussagen für die Zeugen, soweit sie sich im Dienste des Deutschen Reiches oder eines deut­schen Staates befinden oder befanden.

Der Brief schließt:Wie notwendig es ist, diese Garantien zu fordern, geht beispielsweise aus einem Artikel hervor, den der parteiamt­liche nationalsozialistischeDortmunder Ge­neralanzeiger", das Blatt der Regie- rungsvartei, am 12. August (im Zusammenhang mit Ihrem Schreiben an Romain Rolland und mich) veröffentlichte. In diesem Artikel heißt es u. a.:

... Jedes gesunde Volk wird dasselbe Rot­wehrrecht für sich in Anspruch nehmen, das die deutsche Ration längst durch die Tat für sich in Anspruch genommen hat, nämlich die rote Pest mit Stumpf und Stiel auszurotten. Der Staat, der seine Hand dazu bieten würde, auch nur den Versuch zu unternehmen, sich schützend vor Mordbrenner zu stellen, müßte sich in den Augen der Welt selbst richten. Wenn sich heute marxi­stische Kreaturen mit ihren Komplicen solidarisch erklären, so könnte das nur zu einer Konsequenz führen, und zwar: sie gleichmäßig zu behandeln.

Ich habe mich für verpflichtet gehalten, Ihren Brief dem Untersuchungsausschuß zu übergeben. Ihrem eigenen Beispiel, Herr Oberreichsanwalt, folgend übergebe ich diese meine Antwort der Presse.

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ittertäligteit hat sich nun- ganz Deutschland durch Teilwirbet füdlich vorge- zünftig auf unser Wetter ^setzte Rordweflluftzufuhr na bleibt der unfreundliche rgscharakter zum größten onnerstag: Scränbcr- sch wechselnd mollig, ziem- ren. 2lm rr.Augusi.mil- 3; abends: 11,7 Grad, am 1,4 Grad. QHapmum: Kfi Krad. ___

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