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17.11.1933 Erstes Blatt
 
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mild, leicht schäumend, ganz wundervoll Im Geschmack

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Einigung in Washington.

Bor dem Bertragsabschlutz zwischen Rußland und Amerika.

Washington. 16. Jlov. (121.) Präsident Roosevelt und Auhenkommissar Litwinow erzielten am Donnerstagabend ein Uebereinkom- mcn, das nunmehr alle strittigen Fragen umfaßt. Die beiderseitigen Abordnungen arbeiten zur Zeit einen Vertragsentwurf aus. der voraus­sichtlich von beiden Seiten gebilligt werden wird. Für den späten Abend ist noch eine weitere Be­sprechung im weihen Haus vorgesehen. Die Ver­öffentlichung einer amtlichen Mitteilung sieht bevor.

Wettervoraussage.

Das Kalttufthoch über Skandinavien hat sich weiter aufgebaut und bewirkt durch seine Südseite in fast ganz Deutschland östliche Winde. Wenn auch durch die Biskayastörung noch warme Luft vorge­trieben wird, wodurch Bewölkung und Nebelbil- dung zustande kommen, so dürfte doch der hohe Druck im wesentlichen die Wetterlage bestimmen. Niederschläge sind daher kaum oder nur in ge- ringem Mähe zu erwarten. Die Temperaturen gehen in aufklarender Nacht wieder unter den Gefrier­punkt zurück und kommen tagsüber nur wenig über Null zu liegen.

Aussichten für Samstag: Neblig-wolkig mit Aufklaren, leichter Nachtfrost, meist trocken.

Aussichten für Sonntag: W.enig Aende- rung der Wetterlage.

Lufttemperaturen am 16. November: mittags 5,9 Grad Celsius, abends 2,3 Grad: am 17. November: morgens 2,7 Grad. Maximum 6,2 Grad, Minimum 1,5 Grad. Erdtemperaturen in 10 cm Tiefe am 16. November: abends 3,4 Grad; am 17. November: morgens 2,8 Grad Celsius. Sonnenscheindauer % Stunde.

Zwei französische Militärflieger Menschenfressern zum Opfer gefallen.

gel nach wie vor jeder Zeuge zu ver­eidigen ist. Das Gesetz erweitert lediglich die bisher nur auf rein formale Falle beschränkte Aus­nahmen und gibt dem Richter eine größere Macht, über die Qualitäten der Zeugen au ent­scheiden. Der Staat hat nicht die Absicht, sich vor der Lüge zu beugen, aber er fühlt sich sicher genug, auch ohne unnötige Beeidigung von Zeugen Recht sprechen zu können.

Aus oder Welt

Wiedereröffnung der Vierfchen Klinik in Berlin.

In Berlin wurde die alte Klinik-Professor Biers, die fast zwei Jahre lang geschlossen war, durch einen feierlichen Akt, an dem über 300 Ehren­gäste teilnahmen, wierdereröffnet. Die Feier wurde vom preußischen Kultusminister R u st im großen Hörsaal des Langenbeck-Hauses mit einer Rede eingeleitet, in der er über die Aufgaben des deutschen Arztes im neuen Deutschland sprach. Der Arzt müsse in tiefer Volksverbundenheit den rechten Weg finden, damit das Volk zu ihm komme. Der Minister übergab sodann die Klinik ihrem neuen

Deutschlands unb Polens weiterhin gefestigt, denn unverkennbar sei die Rolle, die der selbstän­dige deutsche Staat Danzig in einer Annäherung beider großen Völker zu spielen habe. Der Verzicht auch nur auf den Gedanken, Gewalt gegeneinander zu gebrauchen, müsse nicht nur in einem ueberein» kommen verankert werden, sondern sich in die Her­zen der Nationen eingraben. Das sei die Erwar­tung, die Danzig nach dieser bedeutsamen deutsch- polnischen Aussprache hege. Sie sei ein Anreiz, die von Dr. Rauschning eingeschlagene politische Linie mit Polen mit innerlicher Zustimmung weiterhin zu

Das Gesetz über die Ein­schränkung der Eide.

Berlin, 16. Nov. (TU.) Das Reichskabinett hat bekanntlich in seiner letzten Sitzung u. a. ein Gesetz über die Einschränkung der Eide im Strafverfahren beschlossen. Dieses Gesetz wird für die tägliche Pra­xis der Gerichte von großer Bedeutung werden. Es ist geschätzt worden, daß imJahr etwa 2 M i l- Honen Zeugeneide in Strafprozessen und Zivilprozessen geleistet werden. Dieses Uebermah hat dazu geführt, daß im Volk das Gefühl für die Bedeutung des Eides verloren gegangen ist. Des- halb bestimmt das neue Gesetz, daß von der Ver­eidigung in bestimmten Fällen nach Ermes­sen des Gerichts abgesehen wird. Das Gericht soll nach seinem Ermessen den Zeugen dann nicht zu vereidigen brauchen, wenn der Staats­anwalt, der Verteidiger und der Ange­klagte auf die Vereidigung verzichten. Es wird bann angenommen, daß genügende Sicher­heit dafür vorhanden ist, daß die Aussage aller beteiligten Personen als wahr gilt. Weiter soll das Gericht von der Vereidigung absehen können, wenn es einstimmig der Meinung ist daß die Aus- sage unerheblich ist und daß auch unter E i d eine andere Aussage nicht zu er­wart e n ist. Es soll ferner von dem Eid abgefehen werden, wenn das Gericht einstimmig der Mei­nung ist, daß die Aussage offenbar un­glaubhaft ist unb daß auch unter dem Druck des Eides auf eine wahre Aussage nicht zu rechnen ist. Schließlich wird eine generelle Einschränkung vorgenommen für Privatkl'agesachen und Uebertretungen. In beiden Fällen soll nur dann wenn es unerläßlich ist, die Wahrheit auf diesem Wege an den Tag zu bringen, der Eid abge­nommen werden. Damit soll vor allem der Eides- seuche in den Bagatell-Beleidigungsklagen ein Ende gemacht werden.

Von zuständiger Seite wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß durch diese gesetzmäßige Ein­schränkung der Eide vor Gericht in keiner Weise etwa der Unwahrheit Vorschub geleistet werden soll Die Bestimmungen sind derart, daß in der Re-

fünf und die Oberkriegsgerichte statt mit fünf mit sieben Richtern besetzt.

Bei dem gerade in der Wehrmacht besonders aus- prägten Gefühl für Ueberlieferung wird man es auch begreiflich finden, daß an der Jahrhunderte langen Bezeichnung der Gerichte als Kriegs­gerichte festgehalten ist. Als besonders erfreuliches Plus dürfte ferner zu buchen (ein, daß das Rechts­mittel der Beschwerde eine weitgehende Ein­schränkung erfahren hat. Besondere Hervor­hebung verdient noch die Neugestaltung der Beweisaufnahme, die es abgesehen von Beweismitteln, die zur Stelle sind dem freien Ermessen des Gerichts überläßt, welche Beweise es erheben will. Die Oeffentlichkeit des Ver­fahrens ist beibehalten. Die Abschaffung dieses, für das Vertrauen in die Rechtspflege geradezu grundlegenden Prinzips oder auch nur die Ein­richtung einer auf Wehrmachtangehöriae beschränk­ten Oeffentlichkeit wäre gewiß für die Volkstümlich­keit der Militärgerichtsbarkeit kein Vorteil gewe­sen. Im übrigen sind bei der Anpassung an die in neuerer Zeit erfolgten Aenderungen der allgemei­nen Strafprozeßordnung nur solche Aenderungen berücksichtigt, die auch unter der neuen Staats­auffassung Bestand versprechen, andere dagegen un­berücksichtigt geblieben.

Der Standort der Kriegsgerichte.

B e r l i n, 16. Nov. (TU.) Don unterrichteter Seite wird mitgeteilt, daß die Kr i e g s g e r i cht e erster Instanz bei den Wehrkreiskommandos eingerichtet werben, also in Königsberg, Stettin, Berlin, Dres­den, Stuttgart, Münster und München. Außer­dem werden zur Erleichterung der Durchführung des Verfahrens Zweigstellen errichtet in Allenstein, Schwerin, Potsdam, Frankfurt (Oder) und Breslau, ferner in Magdeburg, Weimar, Hannover und Nürnberg. Oberkriegsgerichte werden er­richtet beim Gruppenkommando I Berlin und beim Gruppenkommando II in Kassel, Zweigstellen in Königsberg und München.

Petit Journal" in Paris läßt sich aus Dakar (Senegal) melden, daß zwei französische Militärflieger, die Ende Juni d. I. während eines Tornados über Dakar abgetrieben wurden und in Portugiesisch-Guinea notlanden mußten, von dort hausenden Kannibalen ermordet und auf­gefressen worden seien. Eine genaue Unter« suchung, die von einem französischen Offizier ge­meinsam mit den portugiesischen Behörden m der Gegend von Suzannah an der Mündung des Rio Caches durchgeführt wurde, soll einwandfrei er­geben haben, daß die beiden Flieger noch ^&ten, als sie in der sumpfigen Gegend notlandeten. Die Eingeborenen, Die vernommen wurden, weigerten sich jedoch, irgendwelche aufklärenden Angaben über den Verbleib Der beiden Flieger zu machen. Man habe aber die Gewißheit, daß sie in die Hände von

Berlin, 16. Nov. (TU.) Ein gemeinsamer Erlaß des Reichswehr- und des Reichsjuftizministers kün­digt die Wiedereinführung der Militärgerichtsbarkeit zum 1. Januar 1934 an. Da Die Wiedereinführung auf Der Grundlage Der MilitärstrafaerichtsorDnung vom 1. Dezember 1898" erfolgen sollte, konnte eine völlige Neugestaltung nicht erwartet werben. Dies verbot sich auch Deshalb, weil Die Durch Die natio­nalsozialistische Staatsauffassung geforDerte R e - form Des gesamten Strafprozeßrech- t e s sich zur Zeit noch in Den er ft en 21 n - fangen befindet, ihre Ausgestaltung aber erst ab- gewartet werden muß, bevor sie für das Teilgebiet Des militärischen Strafprozesses nutzbar gemacht werden kann. Als ein besonders glücklicher Griff wird es bezeichnet, daß bei der Besetzung dieser Standesgerichte nicht wieder auf die Vorschriften zurückgegriffen ist, wonach nur Offiziere als Bei­sitzer mitzuwirken hatten, sondern daß nach alt­deutschem Grundsatz hierzu auch Unteroffi­ziere und Mannschaften herangezogen werden.

Daß Die Gerichtsverfassung durch Fortfall der sog. niederen Gerichtsbarkeit (Regi­mentsgerichte) eine wesentliche Vereinfachung er­fahren hat, wird begrüßt werden. Im übrigen ist die Einteilung der Gerichte in Gerichte erster In­stanz Kriegsgerichte und solcher zweiter In­stanz Oberkriegsgerichte und in ein Revifions- gericht unverändert geblieben. Die Organisation ist so durchgeführt, daß im Heere bei jedem Wehr­kreiskommando eine erfte Instanz (Kriegsgericht) bei den beiden Gruppen- kommandos je eine zweite Instanz (Oberkriegsgericht), in der Marine zwei erste In­stanzen je an Bord und an Land und zweite In­stanzen beim Flottenkommando und den Stations­kommandos gebildet werden. Als Revisions­gericht fungiertdasReichsgericht. Das Rechtsmittel der Berufung wird unbeschränkt zugelassen, dagegen ist die Revision auf be­stimmte Straftaten eingeschränkt. Bei Kapitolver- brechen sind die Kiegsgerichte statt mit drei mit

Leiter, Professor Magnus. Der Dekan der medizi­nischen Fakullät, Professor G o ch t, dankte dem Mi­nister für die schnelle Wiedereröffnung der traditio­nellen Lehrstätte. Geheimrat Prof. Bier sprach gleichfalls seinen herzlichen Dank aus und erklärte, die Wiedereröffnung der Klinik habe ihm die größte Freude bereitet. Professor Magnus bekannte sich sodann zur großen Tradition des Hauses und hielt anschließend einen Vortrag überDie Entwicklung der Wundchirurgie" seit dem Wellkriege. Die Veran­staltung schloß mit dem Horst-Wessel-Lied.

Die (Eingliederung

der Dentisten in Den Gefunbheitsdiensi.

Der vom Reichsministerium Des Innern bestellte Reichsführer Der Deutschen Dentisten Karl S ch a e f« f e r (SchwanDorf) hatte eine Tagung in Frank­furt a. M. für Die Vorsitzenden der Provinzial- und Landesverbände im Reiche anberaumt, um Die Belange Des BerufsstanDes auf Den GrunDton unD Die GrunDrichtung abzustimmen, wie sie von Der obersten Leitung geDacht find. Hauptgegenstand der Ausführungen des Reichsführers war das kom­mende Dentistengesetz, durch welches der Stand der deutschen Dentisten und ihre Reichs­

organisation eine vollständige Umformung erfahren. Die Reichsleitung Abteilung Volksgesundhell hat eine den praktischen Bedürfnissen der Zahnbehand­lung Rechnung tragende Zielsetzung durch den Reichsführer bekanntgegeben. Die Mitarbeit Der Dentisten als GlieD Des Gesundheitswesens unb die Zulassung zu Den Krankenkassen findet gleichfalls eine neue Bearbeitung. Dem Ausbau des gesamten dentistischen Berufsbildungswesens, insbesondere seiner großen Höheren Lehranstalten in Berlin, Dresden, Frankfurt a. M., Karlsruhe, Königsberg, Leipzig, München, wie Der Sonderklassen für Den­tistenpraktikanten an Den Berufsschulen in 70 grö­ßeren StäDten DeutschlanDs und. Den sozialen Wohl­fahrtseinrichtungen Des BerufsstanDes hat Der Reichsführer gleichfalls stärkste FörDerung zuge- sichert.

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Gießen, Den 31. Oktober 1933.

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