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10 Leitsätze für Arbeitsmänner zum Muttertag.
Durch Verordnung des Chefs des Oberkommandos der Wehrmacht und des Reichsinnenministers ist die Verordnung über die Wehrüberwachung in einigen Punkten geändert worden. Das gilt insbesondere für die Meldepflichten des Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes, bei denen die Tatsache berücksichtigt wird, daß Arbeitskräfte jetzt vielfach auswärtige Arbeit übernehmen müssen. Nach den neuen Bestimmungen hat der Wehrpflichtige des Beurlaubtenstandes der zuständigen Wehrersatzdienststelle zu melden: 1. Jeden Wechsel der Wohnung oder des dauernden Aufenthaltes innerhalb des Wehrmeldebezirkes: 2. den Antritt einer Reife oder einer Wanderschaft, wenn die Abwesenheit von dem dauernden Aufenthaltsort voraussichtlich länger als 60 Tage dauern wird: 3. die Aufnahme einer Arbeit außerhalb des dauernden Aufenthaltortes, wenn sie voraussichtlich länger als 60 Tage dauern wird und am Arbeitsort unter Beibehaltung der Wohnung im bisherigen dauernden Aufenthaltsort eine Wohnung oder Schlafstelle bezogen wird; 4. die Rückkehr von einer mehr als 60tägigen Reise, Wanderschaft oder der Arbeitsaufnahme außerhalb des dauernden Aufenthaltsortes; 5.- die Entlassung aus dem aktivenWehrdienst. -
Er muß sich ferner bei der zuständigen Wehrersatzdienststelle ab- und der neuzuständigen Wehrersatzdienststelle anmelden bei Verlegung des dauernden Aufenthaltes in einem Ort außerhalb des bisherigen Wehrmeldebezirks. Hat sich bei Antritt einer Reise, einer Wanderschaft oder einer Arbeitsaufnahme die Dauer nicht übersehen lassen, so ist die Meldung bei Ueberschreitung von 60
in Höhe von 1 126 000 Mehrgeburten einer echten Steigerung der ehelichen Fortpflanzungshäufigkeit zu verdanken ist. Daß der im Jahre 1937 eingetretene Stillstand in der Geburtenzunahme nur vorübergehend war, beweist die Tatsache, daß im Jahre 1938 im alten Reichsgebiet wieder 70000 eheliche Kinder mehr geboren wurden als im Jahre 1937.
Disziplinär- und Veamtenordnung für die evangelische Kirche.
Ndz. Durch eine soeben erlassene Disziplinarver-
^ispielgebend für die Einstellung gegenüber Ncker und Frau im nationalsozialistischen Staat in! zehn Leitsätze, die zum Muttertag 1939, dem
Nach der bereits gemeldeten Regelung der fassung für den aktiven Wehrdienst und Reichs- arbcitsdienst im Jahre 1939 gibt eine Anordnung des Reichsinnenministers und des Chefs des Oberkommandos der Wehrmacht nun auch eine Ueber- sicht über die voraussichtlichen Heranziehungen. Zum Reichsarbeitsdienst werden voraussichtlich vom 1. Oktober 1939 bis 31. März 1940 oder vom 1. April 1940 bis 30. September 1940 herangezogen: a) die Dienstpflichtigen des G e - burtsjahrganges 1919, die in der Zeit vom 1. September bis einschl. 31. Dezember geboren sind und b) die des Geburtsjahrgan- ges 19 2 0, c) die bisher zurückge st eilten Dienstpflichtigen der Geburtsjahrgänge 1915 bis einschl. 1918 und die vom 1. Januar bis 31. August geborenen Dienstpflichtigen des Geburtsjahrganges
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i ml Zoten besudeln? -
1 Laß dich von keiner leichtfertigen Sinnlichkeit lilemen, sondern denke daran, daß das Mädchen, 1105 du einmal heiraten willst, auch Mutter ileimer Kinder werden soll und ihre rassi- |ftr1( körperlichen und seelischen Eigenschaften sich < in äinbcr und Kindeskinder vererben.
De Bedeutung dieser zehn Gebote wird noch da- i iirx) unterstrichen, daß sie im Wortlaut durch den 1 een Schulungsbrief der Partei über-
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ordnung und eine Kirchenbeamtenordnung hat der Leiter der Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei mit Zustimmung des Reichsministers für die kirchlichen Angelegenheiten diese beiden Rechtsgebiete für das Gesamtgebiet der Deutschen Evangelischen Kirche einheitlich geregelt. Beide Ordnungen lehnen sich an die Reichsdisziplinarordnung und das Deutsche Beamtengesetz an, sind aber den besonderen kirchlichen Verhältnissen angepaßt. Nach der Disziplinarordnung können Geistliche und Kirchenbeamte disziplinarisch bestraft werden, wenn sie sich eines Dienstvergehens schuldig machen. Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn ein Geistlicher oder ein Kirchenbeamter schuldhaft Pflichten verletzt, die sich aus seiner Amtsstellung ergeben. Solche Pflichten sind die unmittelbaren Dienstpflichten, die Pflicht, sich in und außer dem Dienst des Vertrauens und der Achtung würdig zu zeigen, die seinem Amt entgegengebracht werden, und insbesondere die Treuepflicht gegenüber Führer, Volk und Reich. Die Stellungnahme zu Fragen des Bekenntnisses und der Lehre ist also als-solche kein Dienstvergehen. Die Kirchenbeamtenordnung schreibt die gleichen Voraussetzungen für das kirchliche Beamtentum vor, wie für die Beamten im Staatsdienst. Auch der Kirchenbeamte muß den Eid auf den Führer leisten, der Kirchenbeamte und sein Ehegatte müssen deutschen oder artverwandten Blutes sein, der Kirchenbeamte muß Reichsbürger sein usw. Die Kirchenbeamtenordnung bezieht sich auf die Beamten aller Körperschaften, nicht nur auf die oberen, sondern auch auf alle Kirchengemeinden.
Die Deutsche Evangelische Kirche bekundet mit diesen beiden Ordnungen den Willen, von sich aus eine Regelung zu treffen, die es ermöglicht, alle Elemente auszuschalten, die sich nicht in die Ordnung des Dritten Reiches einfügen. Es verdient besonders hervorgehoben zu werden, daß die beiden Ordnungen erstmalig einmütig von sämtlichen Landeskirchen erarbeitet worden sind. Die Kir- chenverfassung von 1933 sieht ausdrücklich vor, daß die Kirche das gesamte kirchliche Rechtsleben ordnet. Mit diesen Ordnungen wird erstmalig eine Rechtseinheit in der Deutschen Evangelischen Kirche und die Eingliederung in die Rechtseinheit des Dritten Reiches nach außen hin deutlich.
Zugendmusikschule im Dienstplan der HZ.
Die Bemühungen zur Schaffung von Laienaus- bildungsstätten für Musik sind durch den Erlaß des Reichserziehungsministers zur Errichtung von Musikschulen für Jugend und Volk einer endgültigen Regelung zugeführt worden. Um der Musikerziehung der Jugend und zugleich auch der musikalischen Schulung der Erwachsenen zu dienen, nennt der Erlaß zwei Einrichtungen, die st ä d t i s ch e I u g e n d m u s i k s ch u l e und die Musikschule des Deutschen Volksbildungswerks. Wie Oberregierungsrat Dr. Miederer im Amtsblatt des Reichserziehungsministeriums ausführt, foll d e r private Einzelunterricht nicht etwa überflüssig werden. Besonders veranlagte und fortgeschrittene Schüler sollen nach ein- bis zweijähriger Gruppenunterweisung dem Konservatorium oder dem Einzelunterricht zu-
Tagen unverzüglich nachzuholen. Dehnt sich die Abwesenheit vom bisherigen Aufenthaltsort länger als 60 "Tage aus, so ist der derzeitige Aufenthaltsort schriftlich zu melden und die gleiche Meldung alle 60 Tage zu wiederholen. Tritt ein auf Wanderschaft gemeldeter Wehrpflichtiger in Deutschland in ein Arbeitsverhältnis oder gibt ein Wehrpflichtiger, der eine Arbeit außerhalb feines Aufenthaltortes angenommen hat, seinen bisherigen dauernden Aufenthaltsort auf, so hat er sich innerhalb einer Woche bei der für den neuen Aufenthaltsort zuständigen Wehrersatzdienststelle anzumelden. Die Meldungen sind schriftlich oder mündlich im Frieden innerhalb einer Woche, im Kriege innerhalb 48 Stunden zu erstatten.
Eine weitere Aenderung der Verordnung betrifft die Wehrversammlungen. Danach nehmen Offiziere und Wehrmachtsbeamte des Beurlaubtenstandes im Offiziersrang sowie Reserve- Offizieranwärter und Wehrmachtsbeamtenanwärter des Beurlaubtenstandes in der Regel an gesonderten, durch die Wehrbezirkskommandos abzuhaltenden Wehrversammlungen teil. Sie können dann zu einer Wehrversammlung des für ihren dauernden Aufenthaltsort zuständigen Wehrmeldeamtes herangezogen werden, wenn dadurch b e - sondere Reisen in abgelegene Wehrmeldebezirke vermieden werden. Offiziere und Wehrmachtsbeamte des Beurlaubtenstandes im Offiziersrang tragen zu den Wehrversammlungen Uniform. Offiziere und Wehrmachtsbeamte des Beurlaubtenstandes vom Stabsoffizierrang aufwärts find von der Teilnahme an den Wehrversammlungen befreit.
Hwr zurückstrahlt! .
5 Sieh um dich und überlege mit deinen Karne- ituim, wie ihr irgendwo einer Mutter, d i e k leidet, helfen könnt.
-___ 6 Denke jedesmal, wenn du mit einem]
Äm.T(i!bd)en zusammenkomm st, daß es em-] inQ.MC eine deutsche Mutter werden soll.
. (SJ, 7 Betrachte Frauen und Mädchen nicht gering^ afwrZhbciq, sondern bedenke, daß jede Frau als iqsneM*)li:t'ter ‘xV)T ßeben setzt bei der Geburt E ijn. Kindes, daß sie ihr Leben für das kommende
Ucisichland wagt.! Jede Mutterschaft ist stilles
Denke bei allem, was du über grauen Wg' i ii Mädchen sprichst, ob du das auch vor
Reimer Mutter und deinen Schwestern sagen bertretun-
Dennmd)! y ^s ist kein Zeichen von Männlich- 81™ - ; e : , wenn du dauernd Worte und Redewendun- af -L. <er gebrauchst, die Liebe und Ehe in den Liisubimg ; <j,m u tz ziehest. Aus Liebe und Ehe wird die tnaffer be« i Zukunft gebaut, wollen wir sie mit Dreck )t werben, • - ~ ■ * - *- ; «
1919, soweit sie ihre Arbeitsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben und die Zurückstellungspflicht für sie nicht verlängert wird.
Zum aktiven Wehrdienst werden voraussichtlich vorn 1. Oktober 1939 ab herangezogen: a) die Ersatzreservisten I des Geburtsjahrganges 1918 und die in der Zeit vorn 1. Januar bis einschl. 31 August geborenen Ersatzreservisten I des Geburtsjahr ganges 1919, b) die bisher zurückgestellten Dienstpflichtigen der Geburtsjahrgänge 1914 bis 1917, soweit die Zurückstellungsfrist nicht verlängert wird.' Die Heranziehung der tauglichen und bedingt tauglichen Wehrpflichtigen der Geburtsjahrgänge 1906, 1907, 1910 bis einschl. 1913 zur kurzfristigen Ausbildung bzw. zu Hebungen im Jahre 1939 und 1940 erfolgt nach näherer Anordnung des Oberkommandos der Wehrmacht. Für die Gebietsteile der Provinz Ostpreußen, die durch die Wiedervereinigung des Memellandes Bestandteile des Deutschen Reiches geworden und dem Regierungsbezirk Gumbinnen zugeteilt worden find, ergeht über die Erfassung, Musterung und Heranziehung besondere Anordnung.
Oie Geburtenzunahme im Deutschen Neich in den Zähren 1934 bis 1938.
33 e r t i n, 23. April. (DNB.) In ben fünf Jahren 19^4 bis 1938 sind im Deutschen Reich (altes Reichsgebiet) insgesamt 1552 000 eheliche Kinder mehr geboren worden, als wenn die Geburtenzahl so niedrig geblieben wäre wie im Jahre 1933. Von diesen Mehrgeburten sind 426 000 auf die Veränderungen zurückzuführen, die der jeweilige Bestand an fortpflanzungsfähigen Ehen in den Jahren 1934 bis 1938 gegenüber dem Ehestand im Jahre 1933 erfahren hat, während der bei weitem größere Teil
Z-kd., uijrungs,
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t'St mer. * IDlai, auf Anordnung der Re ichsle i- iinfi*t|i(h iui g des Reichsarbeitsdienstes in samt- >ie neutn I chn Lagern des RAD. bekanntgegeben werden. Möglich, ooiellauten:
iszMj,. 1. Zweierlei ist uns allen gemeinsam: Die Mut- [djerei\ t r «nd der Tod! Wir wollen Ehrfurcht haben vor erwarten lisil n und zwischen Mutter und Tod ein sauberes m ganitn Md tapferes Leben führen.
; Fisch, 2 Du sollst nicht nur am Muttertag deiner Spor Witter gedenken, sondern deine Mutter und alle r für d' Lieui'chen Mütter achten und ehren, denn sie traue! Deutschland in die Zukunft.
" 3, Du sollst deiner Mutter zu diesem Ehrentag ui r»e besondere Freude machen. Das hat riete zu tun mit der Aufdringlichkeit der Laden, Lüe:m5 dem Muttertag ein Geschäft machen wollen
4 Schreibe deiner Mutter einen Bries, üan t sie spürt, wie all die Liebe, die sie dir gab,
ü.erlin, 22. April. (DNB.) Die Reichsregie- 11m hat ein Gesetz über die Vermittlung der >runfl bes sknnäh me an Kindesstatt erlassen. Die Ver- aWü w ipitiing der Kind es an nähme ist danach künftig Mttiums jjt Landesjugendämtern und den Ju-
gendämtern sowie der Reichsadoptions- stelle im Hauptamt für Dolkswohlfahrt und ihren Dienststellen vorbehalten. Diese Stellen verfügen über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung und bieten Gewähr dafür, daß bei der in bevöl- kerungs- und sozialpolitischer Hinsicht so wichtigen Einrichtungen der Kindesannahme die Interessen der Volksgemeinschaft stets gewahrt bleiben. Allen anderen Stellen sowie Privatpersonen, die sich bisher der Adoptionsoermittlung häufig gefchäfts- oder gewersmäßig gewidmet haben und sich dabei oft von Sonderinteressen leiten ließen, ist diese Tätigkeit künftig unter Strafandrohung verboten. Sie haben ihre Vermitt- lungstätigkeit sofort e i n z u st e l l e n.
Wer 1939 ArbeiiS- und Wehrdienst leisten muß.
Zwölf Overstolz ein 5opf"
r \>enn Sie jemals einen TannenroalÖ öurch= fchritten, auf dem die volle Glut eines Hochlommer= tage« ruhte, dann werden Sie geroiß empfunden haben, welch ein herrlicher Duft nach Harz und Ozon Sie umgab. Solch einer Sonnenbestrahlung find auch die schattenlosen Berghänge Mazedoniens ausgelefit, und zwar während der Dauer eines ganzen Sommers. Die mazedonische Tabahpflanze aber verwahrt dabei Ihr Aroma und speichert sozusagen die Kraft der Sonne zunächst in ihren Blättern. Erft in der glimmenden Zigarette werden alle diele Duftstoffe frei, die den Genuß einer OVERSTOLZ immer wieder zu einem kleinen Erlebnis machen.
iverkehr in itsche Reich >hrsver- chsbahn- ! Reise- leichsMPP' sche GE' ; durch |i( es Fremden- ifgaben h^' rberung in' llt sind- 7 isterium > räsiden . er zügle.') ■ rbandes '5 : n Fremden- nnigt-
r fbeiliebi iteßeiW ,000 ieulW bet nut du
Tagung W W stags 12 u; "chsk°n-
verbot der privaten Adoptions- Vermittlung.
ieser hinzu. Die Neuregelung der Geschwister- ,mößigung hat dazu geführt, daß kinderreiche Er- ekingsberechtigte, deren ältere Kinder eine höhere -ch le nicht mehr besuchen, für die jüngeren Kinder iir< geringere Geschwisterermäßigung erhalten als i ad der bisherigen Regelung. Zur Vermeidung von Wren ordnet der Minister an, m solchen Fallen , Wm Rahmen der B e g a b t e n s ö r d e r u n g rire 5 r e i ft e 11 e zu gewahren, wenn dte h. jog Heil ungen und das GefnmtnerhnUen der Kinder dies Montin, mWertigs.
„Ehre Deine Mutier!"
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